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Erlaubter Umgang mit Betäubungsmitteln: Erlaubnis nach § 3 BtMG, Ausnahmen nach § 4 BtMG, Ärzte und Apotheker
Das Betäubungsmittelgesetz folgt einem schlichten Grundsatz: Was nicht ausdrücklich erlaubt ist, ist verboten. Erlaubter Umgang mit Betäubungsmitteln setzt deshalb immer eine besondere Gestattung voraus, entweder eine Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 3 BtMG, eine gesetzliche Ausnahme nach § 4 BtMG oder die ärztliche Verschreibung nach § 13 Abs. 1 BtMG. Liegt eine dieser Gestattungen vor, greifen die Strafvorschriften der §§ 29 ff. BtMG nicht ein.
Für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Pflegekräfte ist erlaubter Umgang kein akademisches Thema. Die Grenze zwischen berufsüblicher Tätigkeit und Straftat verläuft hier enger, als die meisten annehmen, und sie wird nicht durch die Menge, sondern durch Formalien und durch die Begründetheit der Anwendung bestimmt. Als Rechtsanwalt und Strafverteidiger verteidige ich in solchen Verfahren regelmäßig, und sehe immer wieder, dass Ermittlungsbehörden die feinen Abstufungen zwischen Straftat, Ordnungswidrigkeit und sanktionsloser Pflichtverletzung nicht sauber trennen.
Der Beitrag stellt die drei Wege dar, auf denen erlaubter Umgang mit Betäubungsmitteln zustande kommt, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung und Fundstellen bei Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Auflage, sowie Patzak/Bohnen, Betäubungsmittelrecht und Umgang mit Cannabis, 6. Auflage 2025.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Umgang mit Betäubungsmitteln ist nach § 3 Abs. 1 BtMG erlaubnispflichtig; ohne Erlaubnis ist er nach § 29 BtMG strafbar.
- Die Erlaubnis erteilt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 4 Abs. 1 BtMG, soweit nicht eine der gesetzlichen Ausnahmen greift.
- Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte dürfen Betäubungsmittel nach § 13 Abs. 1 BtMG verschreiben, verabreichen oder zum unmittelbaren Verbrauch überlassen, wenn der beabsichtigte Zweck nicht anders erreichbar ist.
- Patienten dürfen das für sie verschriebene Betäubungsmittel besitzen; der Besitz ohne eigene Verschreibung bleibt strafbar, auch innerhalb der Familie.
- Die Weitergabe eines verschriebenen Betäubungsmittels an eine andere Person ist eine Abgabe und damit nicht vom erlaubten Umgang gedeckt.
- Für den Transport auf Reisen gelten eigene Vorschriften, deren Missachtung die Erlaubnis nicht entfallen lässt, aber zu Beschlagnahmen an der Grenze führt.
- Das Fehlen der Erlaubnis gehört zum Tatbestand des § 29 BtMG und ist von der Staatsanwaltschaft zu beweisen, weshalb Rezepte und Betäubungsmittelbescheinigungen früh zu sichern sind.
Inhaltsverzeichnis
- Das Wichtigste in Kürze
- Drei Wege, auf denen erlaubter Umgang entsteht
- Die Erlaubnis nach § 3 BtMG
- Die Ausnahmen des § 4 BtMG
- Die ärztliche Verschreibung nach § 13 BtMG
- Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
- Die Apotheke: Abgabe, Prüfpflichten, Belieferungsverbote
- Strafbarkeit und Ordnungswidrigkeiten im Überblick
- Ansatzpunkte der Verteidigung
- Fallbeispiel aus der Praxis
- Häufige Fragen
- Gesetzestexte und weiterführende Links
- Kostenlose Ersteinschätzung
Drei Wege, auf denen erlaubter Umgang entsteht
Patzak/Bohnen bringen die Systematik auf drei Punkte (Patzak/Bohnen, BtMR, 6. Aufl. 2025, Kap. 2 Rn. 24): Erlaubter Umgang ergibt sich aus der Erlaubnis nach § 3 BtMG, aus einer gesetzlichen Ausnahme nach § 4 BtMG oder aus der Verschreibung, Verabreichung und Verbrauchsüberlassung durch den Arzt nach § 13 Abs. 1 BtMG. In all diesen Fällen greifen die Strafvorschriften des BtMG nicht ein.
Dogmatisch wichtig ist die Einordnung: Das Fehlen der Erlaubnis ist nach herrschender Meinung Tatbestandsmerkmal und nicht Rechtfertigungsgrund (BGH NStZ 1996, 338; Patzak/Bohnen Kap. 2 Rn. 24; anderer Ansicht Malek, BtMStrafR, 2. Kap. Rn. 52; Oglakcioglu in MüKoStGB, BtMG § 3 Rn. 40). Wer sich also über den erlaubten Umgang irrt, irrt je nach Konstellation unterschiedlich; daraus folgt eine klare Zweiteilung (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 3 Rn. 3):
- Tatbestandsirrtum nach § 16 Abs. 1 StGB bei der irrigen Annahme, eine wirksame Erlaubnis zu besitzen, oder bei der irrigen Annahme, zu dem nach § 4 Abs. 2 BtMG befreiten Personenkreis zu gehören.
- Verbotsirrtum nach § 17 StGB bei dem Irrtum, überhaupt keiner Erlaubnis zu bedürfen, oder bei einem Irrtum über die Grenzen der Erlaubnis. Unvermeidbar ist er nur bei zumutbarer Gewissensanspannung; im Zweifel besteht eine Erkundigungspflicht, deren Verletzung die Vermeidbarkeit belegt (BGH NStZ 1993, 594; BGH NStZ 1996, 338).
Für die Frage, ob erlaubter Umgang vorliegt, ist allein die Wirksamkeit des Verwaltungsakts maßgeblich, nicht seine materielle Rechtmäßigkeit. Bei materiell fehlerhafter, aber wirksamer Erlaubnis besteht Vertrauensschutz; bei Nichtigkeit oder Erschleichung nicht (Patzak/Fabricius § 3 Rn. 3).
Die Erlaubnis nach § 3 BtMG
Wofür erlaubter Umgang eine Erlaubnis voraussetzt
§ 3 Abs. 1 BtMG unterwirft der Erlaubnispflicht: Anbau, Herstellung, Handeltreiben, Einfuhr, Ausfuhr, Abgabe, Veräußerung, sonstiges Inverkehrbringen, Erwerb sowie die Herstellung ausgenommener Zubereitungen (Patzak/Fabricius § 3 Rn. 5 bis 8). Nicht erlaubnispflichtig (und auch nicht erlaubnisfähig) sind Besitz, Durchfuhr und Vernichtung; strafbar können sie gleichwohl sein.
Erlaubter Umgang beim Anbau ist unabhängig von Aufzuchtsform, Umfang, Zielrichtung und Erfolgsaussicht erlaubnispflichtig, und zwar bereits bei einer einzigen Pflanze; wer Papaver somniferum anbauen will, benötigt eine Erlaubnis des BfArM (Patzak/Fabricius § 3 Rn. 9 bis 16). Auch die Ein- und Ausfuhr ist erlaubnispflichtig, selbst bei wissenschaftlichen Zwecken, beim Eigenkonsum und bei fehlender Gewinnabsicht (§ 3 Rn. 19). Das Handeltreiben erfasst auch gelegentliche, einmalige und bloß vermittelnde Bemühungen sowie Handelsvertreter, Kommissionäre, Handelsmakler, Spediteure und Lagerhalter (RGSt 65, 161; Patzak/Fabricius § 3 Rn. 20).
Zuständigkeit, Verfahren und Grenzen der Erlaubnis
Zuständig für die Erlaubnis ist das BfArM (Bundesopiumstelle) in Bonn (Patzak/Fabricius § 3 Rn. 23). Weder das Bundesgesundheitsministerium noch Landesministerien sind zuständig. Über den Antrag nach § 7 BtMG soll innerhalb von drei Monaten entschieden werden (§ 8 Abs. 1 BtMG); die Frist ist nicht zwingend, und sie wird durch eine Mängelbeseitigungsaufforderung gehemmt (Patzak/Fabricius § 8).
Erlaubter Umgang ist immer personen- und betriebsbezogen: Die Erlaubnis ist höchstpersönlich, nicht übertragbar und nicht vererblich. Sie wird für bestimmte, nicht austauschbare Betriebsstätten erteilt, ist befristet und muss vor Beginn des Verkehrs vorliegen (Patzak/Fabricius § 3 Rn. 24 bis 27). Sie lautet auf eine Betäubungsmittelnummer und ist auf eine bestimmte Verkehrsart, eine bestimmte Betäubungsmittelart und eine Jahreshöchstmenge für einen bestimmten Zweck beschränkt. Jeder Teilnehmer benötigt eine eigene Erlaubnis; eine Sammelerlaubnis für eine Belegschaft, einen Berufsstand oder einen Verein kennt das Gesetz nicht (Patzak/Fabricius § 7).
Für die Versagung der Erlaubnis enthält § 5 Abs. 1 BtMG einen abschließenden Katalog zwingender Versagungsgründe. Der frühere Versagungsgrund des fehlenden Bedürfnisses ist entfallen (BVerwGE 8, 121 = NJW 1959, 834; BVerwG NJW 1967, 1787). Praktisch bedeutsam sind die Sachkenntnis des Verantwortlichen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2, § 6 BtMG), die Zuverlässigkeit (Nr. 3) sowie die Sicherung der Betriebsräume (Nr. 4). Für einen nach § 3 Abs. 2 BtMG genehmigten Eigenanbau eines Schwerkranken gelten dabei keine Labor- oder Apothekenstandards, sondern nur zumutbare Maßnahmen (OVG Münster BeckRS 2014, 53296; BVerwG BeckRS 2016, 49045).
Wer die Grenzen überschreitet, verlässt den erlaubten Umgang nicht immer im gleichen Maß: Verstöße gegen Auflagen nach § 9 BtMG sind Ordnungswidrigkeiten nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 BtMG. Wer dagegen eine Bedingung, Befristung oder sonstige Beschränkung nicht beachtet, handelt ohne Erlaubnis und damit nach § 29 Abs. 1 BtMG strafbar (Patzak/Fabricius § 3 Rn. 85, § 32). Auch der Inhaber einer Handelserlaubnis handelt unerlaubt, wenn sein Geschäftspartner keine Erlaubnis besitzt (LG Koblenz NStZ 1984, 272).
Erlaubter Umgang mit Anlage-I-Stoffen: § 3 Abs. 2 BtMG
Für nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel der Anlage I kann eine Erlaubnis nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilt werden. Die Zwecke stehen alternativ nebeneinander; wissenschaftliche Zwecke sind ein Unterfall des öffentlichen Interesses (VG Berlin NJW 1997, 816). Wissenschaft ist dabei alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist (BVerfGE 35, 79, 113 = NJW 1973, 1176); die Behörde darf nur eine qualifizierte Plausibilitätskontrolle vornehmen (BVerfG NVwZ 1994, 894).
Private Interessen begründen regelmäßig keinen erlaubten Umgang und rechtfertigen keine Ausnahmeerlaubnis, weder künstlerische noch religiöse, wirtschaftliche oder sonstige (BVerwG NJW 2001, 1365). Ein „Recht auf Rausch“ gibt es nicht (VG Köln BeckRS 2004, 27303). Anders liegt es, wenn zugleich ein öffentliches Anliegen betroffen ist: Bei schweren Erkrankungen kann auch der Eigenanbau zu therapeutischen Zwecken im öffentlichen Interesse liegen, wenn keine gleich wirksame und erschwingliche Therapiealternative besteht (BVerfG NJW 2000, 3126; BVerwG NJW 2005, 3300; BVerwG BeckRS 2016, 49045; OVG Münster BeckRS 2014, 53296). Seit der Zulassung von Cannabis zu medizinischen Zwecken im März 2017 ist dieser Weg praktisch bedeutungslos geworden (VG Köln BeckRS 2018, 1999; Patzak/Bohnen Kap. 2 Rn. 26).
Wichtig für die Beratung: Die Ausnahmegenehmigung hilft über die fehlende Verkehrsfähigkeit hinweg, stellt aber keine Verschreibungsfähigkeit her. Der Arzt darf wegen § 13 Abs. 1 S. 3 BtMG nicht verschreiben, den Patienten aber betreuen, behandeln und begleiten (BVerwG NJW 2005, 3300).
Erwerb zur Selbsttötung: der Stand der Rechtsprechung
Ein eigener Streitkomplex betrifft die Frage, ob erlaubter Umgang auch den Erwerb eines Betäubungsmittels zur Selbsttötung umfassen kann. Das BVerwG hatte 2017 entschieden, § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG sei dahin auszulegen, dass der Erwerb ausnahmsweise mit dem Gesetzeszweck vereinbar sei, „wenn sich der suizidwillige Erwerber wegen einer schweren und unheilbaren Erkrankung in einer extremen Notlage befindet“, bei gravierenden körperlichen Leiden mit unerträglichem, nicht ausreichend linderbarem Leidensdruck, bei freier und ernsthafter Entscheidung und wenn keine andere zumutbare Möglichkeit zur Verfügung steht (BVerwG NJW 2017, 2215).
Das BfArM folgte dem nicht und stützte sich auf ein Gegengutachten von Di Fabio. Das VG Köln wies entsprechende Klagen ab (VG Köln BeckRS 2019, 44536; BeckRS 2019, 34083; BeckRS 2019, 44538), das OVG Münster sah die Frage als derzeit völlig offen an (OVG Münster BeckRS 2021, 7487; OVG Münster BeckRS 2022, 1147). Das BVerwG hat die Revisionen 2023 zurückgewiesen: Der Erwerb zur Selbsttötung sei grundsätzlich nicht mit dem Zweck des BtMG vereinbar, die notwendige medizinische Versorgung sicherzustellen; medizinische Versorgung meine die Anwendung zur Heilung oder Linderung, und eine solche therapeutische Zielrichtung habe die Beendigung des eigenen Lebens nicht (BVerwG NJW 2024, 1526; BVerwG BeckRS 2023, 38517).
Die Ausnahmen des § 4 BtMG
§ 4 BtMG zählt die Fälle, in denen erlaubter Umgang ohne Erlaubnis möglich ist, abschließend auf; eine Analogie ist ausgeschlossen. Zentral ist eine Unterscheidung, die in der Praxis häufig übersehen wird: § 4 Abs. 1 BtMG gilt nur für Betäubungsmittel der Anlagen II und III, § 4 Abs. 2 BtMG auch für Anlage I (Patzak/Fabricius § 4 Rn. 1 f.). Wer die Sonderstellung missbraucht, kann sich auf § 4 BtMG nicht berufen (RGSt 35, 332; RGSt 62, 392).
Apotheker
Erlaubter Umgang in der Apotheke folgt aus § 4 Abs. 1 Nr. 1 BtMG: Apotheker dürfen im Rahmen des Betriebs einer öffentlichen Apotheke Betäubungsmittel der Anlagen II und III herstellen und erwerben sowie solche der Anlage III abgeben (Patzak/Bohnen Kap. 2 Rn. 28). Befreit ist dabei nicht der Apotheker in Person, sondern der Apothekenbetrieb, einschließlich des Hilfspersonals (RGSt 62, 381; RGSt 69, 101). Der private Erwerb oder die Verwahrung außerhalb des Betriebs fällt nicht darunter (RGSt 69, 101).
Erlaubter Umgang bei der Belieferung setzt eine nach ärztlicher Wissenschaft und geltendem Recht zustande gekommene Verordnung voraus (RGSt 62, 281; RGSt 62, 369; RGSt 64, 145, Blankorezept ohne Untersuchung; RGSt 65, 59). Eigenständig geregelt ist die Entgegennahme von Betäubungsmitteln der Anlagen I bis III zur Untersuchung, zur Weiterleitung an eine untersuchungsberechtigte Stelle oder zur Vernichtung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 lit. e BtMG). Diese Regelung wurde eingefügt, um Apotheker von der Güterabwägung nach § 34 StGB zu befreien; sie gilt für alle drei Anlagen, aber nur für Inhaber einer apothekenrechtlichen Erlaubnis und deren Hilfspersonal (Patzak/Fabricius § 4 Rn. 12 bis 15).
Ärzte, Patienten und Tierhalter
Die ordnungsgemäße ärztliche Verschreibung wirkt als Einzelerlaubnis. Weiß der Erwerber allerdings, dass sie nicht ärztlich begründet ist, gilt es, als habe er ohne Verschreibung erworben (RGSt 62, 369, 383; RGSt 73, 393). Eine erzwungene Verschreibung befreit nicht (RG JW 1932, 3351 Nr. 21), ebenso wenig eine Verschreibung als Genussmittel bei Kenntnis des Patienten (RGSt 62, 369).
Für erlaubten Umgang bei Patienten und Praxis wirkt § 4 Abs. 1 Nr. 3 lit. a BtMG doppelt: Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte dürfen sich Betäubungsmittel für ihren Praxis- und Stationsbedarf verschreiben, und Patienten sowie Tierhalter dürfen verschriebene Betäubungsmittel in der Apotheke erwerben (Patzak/Bohnen Kap. 2 Rn. 29).
Bei Minderjährigen beziehen die Erziehungsberechtigten als gesetzliche Vertreter (§ 1631 Abs. 1 BGB) erlaubnisfrei. Lehrer und Erzieher auf Klassenfahrten sind dagegen keine gesetzlichen Vertreter: Die Übergabe durch die Eltern an den Lehrer wäre grundsätzlich für beide nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG strafbar; der Lehrer darf die Einnahme überwachen, solange er keine tatsächliche Sachherrschaft erlangt (Patzak/Fabricius § 4 Rn. 17 bis 19).
Erlaubter Umgang auf Reisen: Reisebedarf und Schengen
Ärztlich verschriebene Betäubungsmittel dürfen nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 lit. b BtMG nur als Reisebedarf aus- oder wieder eingeführt werden; der Reisebedarf richtet sich nach der voraussichtlichen Dauer der Reise (Patzak/Bohnen Kap. 2 Rn. 30). Erlaubnisfrei ist das nur bei Betäubungsmitteln der Anlage III, in angemessener Menge, aufgrund ärztlicher Verschreibung oder Bescheinigung und für den eigenen Bedarf (Patzak/Fabricius § 4 Rn. 24).
Hinzu tritt die Einzelgenehmigung nach § 11 Abs. 1 BtMG. Ein Verstoß dagegen ist allerdings nur eine Ordnungswidrigkeit nach § 32 Abs. 1 Nr. 5 BtMG (Patzak/Bohnen Kap. 2 Rn. 31). Nach § 15 Abs. 1 BtMAHV entfällt die Genehmigungspflicht im vereinfachten grenzüberschreitenden Verkehr für ärztlich verschriebene Betäubungsmittel der Anlage III in angemessener Menge für die Dauer der Reise.
Im Schengen-Raum dient die Bescheinigung nach Art. 75 SDÜ dem Nachweis, dass erlaubter Umgang vorliegt. Der Arzt bestätigt darin die Verschreibung für den Reisebedarf von maximal 30 Tagen; die Bescheinigung ist durch die oberste Landesgesundheitsbehörde oder eine beauftragte Stelle (in Deutschland regelmäßig das Gesundheitsamt) zu beglaubigen, für jedes Betäubungsmittel ist eine gesonderte Bescheinigung auszustellen, und eine Kopie verbleibt bei der beglaubigenden Stelle (Patzak/Fabricius § 4 Rn. 24; Patzak/Bohnen Kap. 2 Rn. 32). Wer also Methylphenidat für ein verlängertes Wochenende in die Niederlande mitnimmt, bewegt sich im erlaubten Umgang, wer dieselbe Menge ohne Verschreibung mitführt, nicht.
Polizei, Zoll, Gerichte und Staatsanwaltschaften
Nach § 4 Abs. 2 BtMG benötigen Gerichte, Staatsanwaltschaften, Polizei- und Zollbehörden keine Erlaubnis für Sicherstellung, Inlandstransport, Aufbewahrung, Ein- und Ausfuhr, Untersuchung, Vernichtung, Abgabe und für die Ausbildung von Rauschgiftspürhunden. Die Aufzählung ist abschließend: Nicht befreit sind wissenschaftliche Institute, Universitäten, Schulen, Drogenhilfe- und Therapieeinrichtungen, Drogenberater, Beratungslehrer, Sportvereine, Sporttrainer und Sportärzte (Patzak/Fabricius § 4 Rn. 27 f.).
Erlaubter Umgang besteht dabei allein für die dienstliche Tätigkeit und nur für vorschriftsgemäßes Verhalten (BGH NStZ 1988, 558). Die Entnahme von Betäubungsmitteln aus der Asservatenkammer zum Eigenkonsum oder zum Weiterverkauf ist strafbar (Patzak/Bohnen Kap. 2 Rn. 33), ebenso das Abzweigen sichergestellter Mengen (BGH NJW 1989, 1228). Verdeckte Ermittler und nach dem Verpflichtungsgesetz verpflichtete V-Personen sind befreit (BGHSt 42, 230 = NJW 1996, 3158). Bei kontrollierten Transporten ersetzt die staatsanwaltschaftliche Genehmigung unter den Voraussetzungen der Nr. 29 RiStBV die Erlaubnis nach § 3 BtMG; wird die Staatsanwaltschaft getäuscht, befreit die erschlichene Erlaubnis nicht (LG Köln StV 1995, 431).
Die ärztliche Verschreibung nach § 13 BtMG
Verschreiben, Verabreichen, Überlassen: und das Dispensierverbot
§ 13 BtMG ist die dritte Säule, auf der erlaubter Umgang ruht, und zugleich eine Ausnahme von § 3 BtMG: Er ermöglicht den therapeutischen Betäubungsmittelverkehr ohne Erlaubnis. Die Therapiefreiheit wird dabei nicht durch die Schulmedizin, wohl aber durch die BtMVV eingegrenzt (Patzak/Fabricius § 13 Rn. 1 f.). Drei Handlungsformen sind zu unterscheiden (§ 13 Rn. 3 bis 7; Patzak/Bohnen Kap. 2 Rn. 34):
- Verschreiben ist die schriftliche Anweisung auf einem Rezept an den Apotheker, ein bestimmtes Betäubungsmittel an eine bestimmte Person oder Einrichtung zu bestimmten Bedingungen auszuhändigen. Das darf nur der Arzt selbst.
- Verabreichen ist die unmittelbare Anwendung am Körper eines anderen ohne dessen aktive Mitwirkung (Fremdapplikation), etwa das Injizieren (BGH NStZ-RR 2022, 139).
- Zum unmittelbaren Verbrauch überlassen ist das Aushändigen zum sofortigen Verbrauch an Ort und Stelle, ohne dass der andere die tatsächliche Sachherrschaft erlangt (Eigenapplikation; BGH NStZ 2022, 301).
Verabreichen und Überlassen dürfen auf Weisung des Arztes auch Hilfskräfte, Pflegepersonen und Notfallsanitäter übernehmen; die rechtliche und fachliche Verantwortung bleibt beim Arzt (Patzak/Fabricius § 29 Rn. 1220). Erlaubter Umgang erfasst dabei nur die direkte Anwendung in Praxis oder Krankenhaus, nicht die Mitnahme. Dieses Dispensierverbot ist der in der Praxis meistübersehene Punkt: Händigt der Arzt dem Patienten Betäubungsmittel zur Mitnahme aus, liegt kein erlaubter Umgang vor, sondern eine unerlaubte Abgabe nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG, der Tatbestand der unerlaubten Verschreibung nach Nr. 6 lit. a greift dann gerade nicht (BGH NStZ 2008, 574; Patzak/Bohnen Kap. 2 Rn. 34, Fall 6).
Erlaubter Umgang setzt eine begründete Anwendung voraus
Verschreibungsfähig sind nur Betäubungsmittel der Anlage III (§ 13 Abs. 1 S. 3 BtMG). Die Anwendung muss begründet sein. Begründet ist sie, wenn nach Ausschöpfung aller medizinischen Erkenntnisse und unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften eine Indikation für eine bestimmte Behandlungsmethode zum Wohl des Patienten besteht; erforderlich sind Untersuchung, Anamnese und Diagnose (Patzak/Fabricius § 13 Rn. 15 f.). Ohne Eingangsuntersuchung, Aufklärung und Behandlungsvertrag ist die Anwendung nicht indiziert. Zulässig sind allein Heilung, Stabilisierung und Schmerzlinderung, nicht die Verschreibung als Genussmittel, zum Doping, zur Gewichtsabnahme, zum Neuroenhancement oder zum Suizid (§ 29 Rn. 1133 bis 1142).
Hinzu tritt die Ultima-Ratio-Regel des § 13 Abs. 1 S. 2 BtMG: Die Anwendung ist nicht begründet, wenn der beabsichtigte Zweck auf andere Weise erreicht werden kann. Der Arzt hat das in jedem Einzelfall zu prüfen (Patzak/Fabricius § 13 Rn. 19 bis 22). Sind Schmerzen oder Schlafbeschwerden durch Lebensweise, Ernährung, Sport oder harmlose Arzneimittel behebbar, verstößt die suchtfördernde Verschreibung gegen diese Regel, selbst wenn sie wirkt.
Ein Gegengewicht bildet die Therapiefreiheit, die den erlaubten Umgang wieder weiter zieht. Dem Arzt steht ein Beurteilungsspielraum zu (BGH NJW 2014, 1680). Abweichungen von der herrschenden Lehre, vom Indikationskatalog der Bundesärztekammer oder von Kassenrichtlinien machen die Behandlung nicht ohne Weiteres unbegründet; diese sind bloße Orientierungsrichtlinien, lösen bei Außenseitermethoden aber einen erhöhten Begründungszwang aus (Patzak/Fabricius § 13 Rn. 23). Ebenso macht nicht jede Sorgfaltswidrigkeit die Therapie unbegründet, wohl aber eine Mehrzahl von Sorgfaltspflichtverletzungen bei Anamnese, Untersuchung, Diagnose, Dosiseinstellung, Verlaufskontrolle und Dokumentation (§ 13 Rn. 17 f.).
Der Schulfall ist schnell erzählt: Ein Arzt verordnet einem Anrufer, den er nicht kennt, Fentanyl-Pflaster, weil dieser am Telefon überzeugend von Rückenschmerzen berichtet; untersucht wird niemand. Wer so verordnet, stellt weder eine Indikation noch prüft er Alternativen. Die Verschreibung ist unbegründet und nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 lit. a BtMG strafbar (BGH NStZ 2012, 337; Patzak/Bohnen Kap. 2 Rn. 36, Fall 7).
Palliativpatienten und Notfallsanitäter
Zwei Ausnahmen, in denen erlaubter Umgang trotz des Dispensierverbots besteht, hat der Gesetzgeber geschaffen:
§ 13 Abs. 1a BtMG (eingefügt durch Gesetz vom 19.10.2012, BGBl. I 2192) erlaubt dem Arzt, einem ambulant versorgten Palliativpatienten in einer Krisensituation Betäubungsmittel zu überlassen. Zulässig sind nur Anlage-III-Betäubungsmittel als Fertigarzneimittel in transdermaler oder transmucosaler Darreichungsform, und zwar höchstens im Dreitagesbedarf; alles darüber hinaus ist unerlaubte Abgabe nach Nr. 1 (Patzak/Fabricius § 13 Rn. 28 bis 41).
Den Arzt treffen dabei drei Pflichten: die Anfragepflicht bei einer dienstbereiten Apotheke, die Aufklärung nebst schriftlicher Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe sowie die Dokumentation für drei Jahre. Entscheidend für die Verteidigung ist die Abstufung: Die Verletzung der Aufklärungspflicht macht das Überlassen strafbar nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 6a BtMG, die Verletzung der Anfrage- und Dokumentationspflicht ist demgegenüber nur eine Ordnungswidrigkeit nach § 32 Abs. 1 Nr. 7a und 7b BtMG (§ 29 Rn. 1245 bis 1263).
§ 13 Abs. 1b BtMG (eingefügt durch das ALBVVG vom 19.7.2023, BGBl. 2023 I Nr. 197) erlaubt Notfallsanitätern das Verabreichen von Anlage-III-Betäubungsmitteln ohne Rücksprache mit dem Arzt, wenn die Maßnahme heilkundlich ist, das Eintreffen eines Arztes nicht abgewartet werden kann, die Verabreichung zur Gefahrenabwehr oder zur Linderung erheblicher Beschwerden erforderlich ist und nach standardisierten ärztlichen Vorgaben gehandelt wird. Diese müssen in Textform vorliegen (Patzak/Fabricius § 13 Rn. 42 bis 45). Verstöße sind nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 6b BtMG strafbar, und zwar (anders als bei der ärztlichen Verschreibung) auch fahrlässig (§ 29 Abs. 4 BtMG; BT-Drs. 20/7397, 68).
Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
Erlaubter Umgang nur mit Zubereitungen
Betäubungsmittel der Anlage III dürfen grundsätzlich nur als Zubereitungen verschrieben werden (§ 1 Abs. 1 S. 1 BtMVV), also in Arzneiformen wie Lösungen in Ampullen oder Tropfflaschen oder in festen Darreichungsformen wie Tabletten, Kapseln und Dragees, nicht als Reinstoff (Patzak/Fabricius BtMVV § 1 Rn. 3 f.). Ein Verstoß ist über § 16 Nr. 1 BtMVV eine Straftat nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 14 BtMG.
Die Höchstverschreibungsmengen sind entfallen
Hier hat sich die Rechtslage grundlegend geändert, und ältere Darstellungen sind überholt. Die Verordnung zur Änderung der BtMVV und der Tierärztegebührenordnung vom 15.3.2023 (BGBl. I Nr. 70) hat die Mengenbeschränkungen der §§ 2 bis 4 BtMVV gestrichen (Patzak/Fabricius, Einl. Rn. 82, Vor BtMVV Rn. 7b, BtMVV § 2 Rn. 6). Begründet wurde das damit, dass Ärzte ohnehin verantwortungsvoll prüfen und die Bemessung unabhängig von der Darreichungsform erfolgte (BR-Drs. 680/22, 13). Damit ist auch die frühere Kennzeichnungspflicht mit dem Buchstaben „A“ bei ausnahmsweiser Überschreitung entfallen. Wer noch nach der alten Systematik prüft, und das gilt für einen Teil der Literatur und für viele Ermittlungsakten, prüft an geltendem Recht vorbei.
Geblieben sind die stoffbezogenen Verbote und die Vorratsgrenzen:
| Verschreibungsart | Besonderheiten |
|---|---|
| patientenbezogen (§ 2 Abs. 1 BtMVV) | nicht verschreibungsfähig: Alfentanil, Kokain, Etorphin, Remifentanil, Sufentanil |
| Praxisbedarf | Alfentanil, Remifentanil und Sufentanil zulässig; Kokain nur bei Eingriffen am Kopf als Lösung bis 20 vom Hundert oder als Salbe bis 2 vom Hundert; Etorphin unzulässig. Umfang: durchschnittlicher Zweiwochenbedarf, mindestens die kleinste Packungseinheit |
| Praxisbedarf Diamorphin | durchschnittlicher Monatsbedarf |
| Vorratshaltung | Monatsbedarf, bei Diamorphin Zweimonatsbedarf |
| Stationsbedarf | keine Höchstmengen; die Bestände sollen aus Sicherheitsgründen (§ 15 BtMG) den durchschnittlichen Monatsbedarf nicht überschreiten |
Praxisbedarf sind Betäubungsmittel, die ihrer Art nach bei mehr als einem Patienten Verwendung finden oder bei Notfällen für mehr als einen Patienten bereitstehen müssen; erfasst sind auch Bereitschaftsdienst, Belegärzte und die Bereitschaftstasche. In Gemeinschaftspraxen ist jeder Arzt selbst verantwortlich. Für den Stationsbedarf ist nur derjenige Arzt zuständig, der ein Krankenhaus oder eine seiner Teileinheiten leitet oder in Abwesenheit des Leiters beaufsichtigt, Altenheime fallen nicht darunter (Patzak/Fabricius BtMVV § 2 Rn. 9, 21).
Das Betäubungsmittelrezept
Erlaubter Umgang verlangt die richtige Form: Verschreibungen für Patienten und für den Praxisbedarf erfolgen auf dem amtlichen, dreiteiligen Betäubungsmittelrezept (§ 8 BtMVV). Die Teile I und II gehen in die Apotheke, Teil I verbleibt dort zu Prüfzwecken, Teil II dient der Abrechnung, Teil III verbleibt beim Arzt und ist drei Jahre aufzubewahren (Patzak/Bohnen Kap. 2 Rn. 41; Patzak/Fabricius BtMVV § 8 Rn. 12). Die Formulare gibt das BfArM arztbezogen mit einer neunstelligen Rezeptnummer aus; eine Übertragung ist nur im Vertretungsfall zulässig, die Formulare sind gegen Entwendung zu sichern, und ein Verlust ist dem BfArM unverzüglich anzuzeigen.
Die Pflichtangaben des § 9 BtMVV müssen auf allen Teilen übereinstimmen; nur die Unterschrift muss handschriftlich sein (Patzak/Fabricius BtMVV § 9):
- Name, Vorname und Anschrift des Patienten, bei Tierärzten Tierart und Tierhalter
- Ausstellungsdatum
- eindeutige Arzneimittelbezeichnung mit Gewichtsmenge und Darreichungsform
- Menge in Gramm, Milliliter oder Stückzahl der abgeteilten Form, die Packungsgröße „N1″ bis „N3″ genügt nicht
- Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe; „Bei Bedarf 1 Tablette“ genügt nicht. Bei Take-Home-Verschreibungen zusätzlich die Reichdauer in Tagen
- Kennzeichnungen: „S“ für Substitutionsmittel, „T“ für Take-Home, „K“ für Kauffahrteischiffe, „N“ für das nachgereichte Rezept nach einer Notfall-Verschreibung
- Name, Berufsbezeichnung, nicht der Titel, Anschrift und Telefonnummer sowie die eigenhändige Unterschrift; eine Paraphe genügt nicht, im Vertretungsfall ist „i. V.“ zu vermerken
Für den Praxisbedarf tritt an die Stelle der Patientendaten und der Gebrauchsanweisung der Vermerk „Praxisbedarf“; ohne ihn darf nicht beliefert werden. Die Selbstverschreibung des Arztes ist patientenbezogen, ein Punkt, an dem sich in Verfahren gegen suchtkranke Ärzte regelmäßig entscheidet, ob Nr. 1 oder Nr. 6 lit. a einschlägig ist (Patzak/Fabricius § 29 Rn. 1122 bis 1132).
Fristen und Nachweisführung
| Vorgang | Frist |
|---|---|
| Vorlage des BtM-Rezepts in der Apotheke | höchstens 7 Tage nach Ausfertigung; bei Teilmengen zählt die erste Teilmenge |
| Notfall-Verschreibung auf Normalrezept | Belieferung nur gekennzeichnet und nicht älter als 1 Tag; BtM-Rezept unverzüglich nachreichen, mit „N“ kennzeichnen und dauerhaft verbinden |
| Teil III des Rezepts beim Arzt | 3 Jahre |
| Teil I in der Apotheke | 3 Jahre |
| Anforderungsscheine, Weitergabenachweise | 3 Jahre ab letzter Eintragung |
| Dokumentation nach § 13 Abs. 1a BtMG (Arzt und Apotheker) | 3 Jahre |
| Prüfung der Bestände | am Ende jedes Kalendermonats, eigenhändig mit Namenszeichen und Prüfdatum |
Erlaubter Umgang ist zudem nachzuweisen. Nachweispflichtig sind Apotheken und tierärztliche Hausapotheken, Arzt-, Zahnarzt- und Tierarztpraxen, Krankenhaus- und Tierklinikstationen, Alten- und Pflegeheime, Hospize, Rettungsdienste und (seit dem 15.3.2023) auch Justizvollzugsanstalten (§ 1 Abs. 3 BtMVV). Der Nachweis ist unverzüglich nach jeder Bestandsänderung zu führen; beim Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch patientenbezogen. Verstöße gegen §§ 13, 14 BtMVV sind Ordnungswidrigkeiten nach § 17 Nr. 9 BtMVV (Patzak/Fabricius BtMVV §§ 13, 14).
Die Apotheke: Abgabe, Prüfpflichten, Belieferungsverbote
Erlaubter Umgang bei der Abgabe ist eng gefasst: Nach § 13 Abs. 2 BtMG dürfen Betäubungsmittel nur in einer Apotheke und nur gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben werden. Der Apotheker ist dabei nicht bloßer Erfüllungsgehilfe; Arzt und Apotheker bilden eine Behandlungsgemeinschaft (Patzak/Fabricius § 13 Rn. 46 bis 56). Weil der Apotheke die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung anvertraut ist (§ 43 AMG, § 1 Abs. 1 ApoG), trifft sie eine gesteigerte Verantwortung: Sie hat nicht nur das eigene Handeln zu prüfen, sondern auch die Verschreibungspraxis der Ärzte im Blick zu behalten und Missbrauch zu unterbinden (§ 29 Rn. 1264 bis 1274).
Wie weit erlaubter Umgang in der Apotheke reicht, bestimmt die Prüfpflicht, und die hat klare Grenzen. Diagnose und Wirksamkeit prüft der Apotheker nicht; ein äußerlich ordnungsgemäßes Rezept begründet eine Vermutung für eine Verordnung zu Heilzwecken. Er ist aber seiner Berufspflicht zur Verhütung jeglichen Missbrauchs nicht enthoben (§ 17 Abs. 5 ApoBetrO). Missbräuchlich handelt, wer trotz Kenntnis vom Verkauf in der Drogenszene oder von der Suchtbefriedigung des Arztes beliefert; dann ist beim Arzt zurückzurufen, bei begründetem Missbrauchsverdacht ist die Abgabe zu verweigern (§ 17 Abs. 8 ApoBetrO; Patzak/Fabricius § 29 Rn. 1276 bis 1281).
Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen unwirksamen und bloß formal fehlerhaften Verschreibungen. Unwirksame Verschreibungen, etwa durch eine Krankenschwester, einen Heilpraktiker oder einen Sanitäter, oder ein Telefax ohne Original. Stehen der Abgabe ohne Verschreibung gleich. Bloß formale Verstöße gegen die BtMVV erfüllen § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 BtMG dagegen nicht. Beliefert der Apotheker ein Rezept trotz ärztlicher BtMVV-Verstöße, ist das weder nach Nr. 7 lit. a noch nach Nr. 14 strafbar, anders nur, wenn die Menge ärztlich nicht mehr zu begründen ist (Patzak/Fabricius § 29 Rn. 1282 bis 1293, BtMVV § 12 Rn. 27).
Eine weitere Besonderheit, die in Verfahren gegen Apotheker regelmäßig übersehen wird: Die fahrlässige Abgabe des Apothekers ist nicht strafbar, auch nicht beim Nichterkennen der Unbegründetheit oder einer Fälschung (§ 29 Abs. 4 BtMG greift für Nr. 7 nicht; Patzak/Fabricius § 29 Rn. 1294 ff., Rn. 1600). Der Versuch ist ebenfalls straflos. § 34 StGB rechtfertigt nur bei gegenwärtiger, nicht anders abwendbarer Gefahr für Leib und Leben; akute Schmerzen genügen dafür nicht.
Strafbarkeit und Ordnungswidrigkeiten im Überblick
Wer den erlaubten Umgang verlässt, landet nicht automatisch im Strafrecht: Die Sanktionen sind fein abgestuft. Wer sie nicht auseinanderhält, verteidigt am Fall vorbei:
| Verhalten | Folge |
|---|---|
| Verschreiben, Verabreichen oder Überlassen entgegen § 13 Abs. 1 BtMG (unbegründete Anwendung) | Straftat, § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 lit. a und b BtMG |
| Überlassen an Palliativpatienten entgegen § 13 Abs. 1a BtMG | Straftat, § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 6a BtMG |
| Verabreichen durch Notfallsanitäter entgegen § 13 Abs. 1b BtMG | Straftat, § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 6b BtMG, auch fahrlässig |
| Abgabe in der Apotheke ohne oder entgegen der Verschreibung | Straftat, § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 BtMG (nur vorsätzlich) |
| Erschleichen einer Verschreibung durch Täuschung des Arztes | Straftat, § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 BtMG |
| Verstoß gegen §§ 1 bis 4, 5 Abs. 6 S. 1, 5a Abs. 3 S. 1, 7 Abs. 2 BtMVV | Straftat über § 16 BtMVV, § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 14 BtMG (nur vorsätzlich) |
| Mitgabe von Betäubungsmitteln durch den Arzt (Dispensierverbot) | Straftat, § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG, unerlaubte Abgabe |
| Formfehler auf dem Rezept, Nachweis- und Aufbewahrungsverstöße | Ordnungswidrigkeit, § 17 BtMVV, Geldbuße bis 25.000 EUR (vorsätzlich) bzw. 12.500 EUR |
| Verstoß gegen Auflagen nach § 9 BtMG, fehlende Einzelgenehmigung nach § 11 BtMG | Ordnungswidrigkeit, § 32 Abs. 1 Nr. 4 bzw. Nr. 5 BtMG |
| Verletzung der Anfrage- und Dokumentationspflicht nach § 13 Abs. 1a BtMG | Ordnungswidrigkeit, § 32 Abs. 1 Nr. 7a und 7b BtMG |
Zuständige Bußgeldbehörde ist das BfArM (§ 19, § 32 Abs. 3 BtMG). Ordnungswidrigkeiten nach § 17 BtMVV sind (anders als die Straftatbestände) auch bei Leichtfertigkeit ahndbar; der Versuch ist nicht ahndbar. Die Verfolgungsverjährung beträgt bei Vorsatz drei, bei Fahrlässigkeit zwei Jahre (§ 31 Abs. 2 OWiG).
Beim Erschleichen von Verschreibungen nach Nr. 9 ist die Tathandlung nicht die Erlangung des Rezepts, sondern die Täuschung des Arztes über gegenwärtige oder vergangene Tatsachen (Patzak/Fabricius § 29 Rn. 1335 ff.). Unrichtig sind die Simulation von Entzugserscheinungen, Schmerzen, Therapiebereitschaft oder Krankheitseinsicht sowie falsche Personalien; unvollständig ist das Verschweigen von Kontraindikationen, Beikonsum und Parallelverschreibungen. Offenes Fordern ohne Täuschung genügt nicht. Fahrlässigkeit und Versuch sind straflos, weil die Vollendung bereits mit der Täuschung eintritt.
Für die Strafzumessung bei Ärzten gilt: Die Arzteigenschaft selbst darf wegen des Doppelverwertungsverbots nicht strafschärfend berücksichtigt werden; die berufliche Stellung nur bei besonderer Beziehung zwischen Beruf und Tat. Strafmildernd wirken eigene Suchterkrankung, wirtschaftliche Notlage, altruistische Motive, Mitverantwortung des Patienten und drohende berufsrechtliche Folgen (Patzak/Fabricius § 29 Rn. 1165 bis 1190). Ein Berufsverbot setzt eine unter Missbrauch des Berufs oder grober Verletzung von Berufspflichten begangene Tat und Wiederholungsgefahr voraus; bei bloßen Beanstandungen der Suchtbehandlung genügt die Beschränkung auf die Substitutionstätigkeit.
Ansatzpunkte der Verteidigung
In Verfahren gegen Ärzte, Apotheker und Pflegekräfte arbeite ich folgende Punkte ab:
- Worauf stützt sich der erlaubte Umgang? Erlaubnis nach § 3 BtMG, Ausnahme nach § 4 BtMG oder Verschreibung nach § 13 BtMG, und welche Anlage betrifft der Vorwurf? § 4 Abs. 1 BtMG erfasst nur die Anlagen II und III.
- Straftat oder Ordnungswidrigkeit? Formverstöße gegen die BtMVV sind in aller Regel Ordnungswidrigkeiten nach § 17 BtMVV, keine unbegründete Verschreibung (Patzak/Fabricius § 13 Rn. 24 bis 26).
- Gilt die Rechtslage von heute? Die Höchstverschreibungsmengen der §§ 2 bis 4 BtMVV sind seit dem 15.3.2023 entfallen, ebenso die Kennzeichnung „A“. Vorwürfe, die daran anknüpfen, gehen ins Leere.
- Dispensierverbot oder Verschreibung? Bei der Mitgabe greift Nr. 1, nicht Nr. 6 lit. a (BGH NStZ 2008, 574), mit erheblichen Folgen für Strafrahmen und Konkurrenzen.
- Therapiefreiheit: Nicht jede Sorgfaltswidrigkeit macht die Anwendung unbegründet; erforderlich ist eine Mehrzahl von Pflichtverletzungen. Abweichungen von Richtlinien lösen nur erhöhten Begründungszwang aus (BGH NJW 2014, 1680).
- Vorsatz: Nr. 6 lit. a, Nr. 7, Nr. 9 und Nr. 14 setzen Vorsatz voraus. Wegen der Nähe von bewusster Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz sind Wissens- und Willenselement besonders sorgfältig zu belegen (Patzak/Fabricius § 29 Rn. 1156 bis 1163). Die fahrlässige Abgabe des Apothekers ist überhaupt nicht strafbar.
- Irrtum: Der Irrtum über die Anlagenzugehörigkeit oder über die Grenzen der Verschreibungsbefugnis ist ein (regelmäßig vermeidbarer) Verbotsirrtum; die irrige Annahme einer wirksamen Erlaubnis dagegen ein vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum.
- Verhältnismäßigkeit der Ermittlungen: Bei Durchsuchungen in Praxen ist das Zeugnisverweigerungsrecht zu beachten; es erfasst auch die Anbahnung des Behandlungsverhältnisses (Patzak/Fabricius § 29 Rn. 1119 f.).
Fallbeispiel aus der Praxis
Der folgende Fall ist anonymisiert und in den Einzelheiten verändert.
Gegen einen niedergelassenen Arzt wurde wegen einer Vielzahl von Verschreibungen ermittelt. Die Staatsanwaltschaft stützte den Vorwurf der unbegründeten Verschreibung nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 lit. a BtMG im Kern darauf, dass auf zahlreichen Rezepten die Gebrauchsanweisung fehlte, Mengen nur mit der Packungsgröße bezeichnet waren und in einigen Fällen der Vermerk „Praxisbedarf“ fehlte.
Die Prüfung ergab, dass sämtliche beanstandeten Punkte Formalien der §§ 9, 2 BtMVV betrafen. Formverstöße sind aber keine unbegründete Verschreibung, sondern allenfalls Ordnungswidrigkeiten nach § 17 Nr. 1 BtMVV, für die das BfArM und nicht die Staatsanwaltschaft zuständig ist (Patzak/Fabricius § 13 Rn. 24 bis 26). Zur Begründetheit (Untersuchung, Indikation, Alternativenprüfung, Verlaufskontrolle) enthielt die Akte demgegenüber keine belastbaren Feststellungen; die Patientendokumentation war vorhanden und schlüssig.
Hinzu kam ein zweiter Punkt: Ein Teil des Vorwurfs knüpfte an Überschreitungen der Höchstverschreibungsmengen an, die zum Tatzeitpunkt bereits nicht mehr galten. Mit diesen beiden Argumenten ließ sich das Verfahren auf einen deutlich kleineren Tatvorwurf zurückführen. Die Sachverhalte unterscheiden sich; der Fall zeigt aber, wie häufig die Abstufung zwischen Straftat, Ordnungswidrigkeit und sanktionsloser Pflichtverletzung im Ermittlungsverfahren untergeht.
Häufige Fragen
Darf mir mein Arzt Betäubungsmittel direkt mitgeben?
Grundsätzlich nein. Erlaubter Umgang endet hier beim Dispensierverbot, das die Abgabe den Apotheken vorbehält; erlaubter Umgang liegt bei der Mitgabe durch den Arzt gerade nicht vor, sie ist unerlaubte Abgabe nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG (BGH NStZ 2008, 574). Ausnahmen bestehen nach § 13 Abs. 1a BtMG für ambulant versorgte Palliativpatienten in einer Krisensituation, begrenzt auf Fertigarzneimittel in transdermaler oder transmucosaler Form und auf den Dreitagesbedarf, sowie für Codein und Dihydrocodein in der Substitution.
Darf ich verschriebene Betäubungsmittel mit ins Ausland nehmen?
Erlaubter Umgang besteht als Reisebedarf, und zwar nur bei Betäubungsmitteln der Anlage III, in einer der Reisedauer angemessenen Menge und aufgrund ärztlicher Verschreibung (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 lit. b BtMG). Im Schengen-Raum weist die Bescheinigung nach Art. 75 SDÜ das nach; sie gilt für höchstens 30 Tage und muss von der zuständigen Behörde beglaubigt sein. Fehlt die Bescheinigung, ist der Verstoß gegen die Genehmigungspflicht des § 11 BtMG allerdings nur eine Ordnungswidrigkeit nach § 32 Abs. 1 Nr. 5 BtMG.
Gibt es noch Höchstmengen für BtM-Rezepte?
Nein. Für erlaubten Umgang spielen Höchstmengen keine Rolle mehr: Die Mengenbeschränkungen der §§ 2 bis 4 BtMVV wurden durch Verordnung vom 15.3.2023 (BGBl. I Nr. 70) gestrichen; damit entfällt auch die Kennzeichnung mit dem Buchstaben „A“. Geblieben sind die stoffbezogenen Verbote, etwa für Kokain, Alfentanil, Etorphin, Remifentanil und Sufentanil in der patientenbezogenen Verschreibung, und die Vorratsgrenzen für Praxis- und Stationsbedarf.
Macht sich ein Apotheker strafbar, wenn er ein gefälschtes Rezept nicht erkennt?
Nein. Erlaubter Umgang und Fahrlässigkeit schließen sich hier nicht aus: § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 BtMG setzt Vorsatz voraus; die fahrlässige Abgabe des Apothekers ist nicht strafbar, auch nicht beim Nichterkennen einer Fälschung oder der Unbegründetheit der Verschreibung (Patzak/Fabricius § 29 Rn. 1294 ff.). Bestehen allerdings Anhaltspunkte für eine Fälschung, muss die Abgabe unterbleiben; bei begründetem Missbrauchsverdacht ist sie zu verweigern (§ 17 Abs. 8 ApoBetrO).
Wer braucht für erlaubten Umgang eine Erlaubnis nach § 3 BtMG?
Erlaubter Umgang ohne Erlaubnis ist nur über § 4 BtMG möglich. Im Übrigen braucht sie jeder, der Betäubungsmittel anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt, abgibt, veräußert, sonst in den Verkehr bringt oder erwirbt, soweit nicht § 4 BtMG eingreift. Die Erlaubnis erteilt das BfArM in Bonn; sie ist höchstpersönlich, betriebsstättenbezogen, befristet und auf eine Jahreshöchstmenge beschränkt. Besitz, Durchfuhr und Vernichtung sind weder erlaubnispflichtig noch erlaubnisfähig.
Gesetzestexte und weiterführende Links
Die amtlichen Texte finden Sie beim Bundesministerium der Justiz: § 3 BtMG, § 4 BtMG, § 5 BtMG, § 13 BtMG und die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung. Welche Stoffe überhaupt erfasst sind, ergibt sich aus den Anlagen I bis III zum BtMG. Zu einzelnen Wirkstoffen siehe die Beiträge zu Buprenorphin, Tilidin und Alprazolam.
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Ich bin Björn Schüller, seit 2011 zugelassener Rechtsanwalt in Bremen, und verteidige bundesweit im Betäubungsmittelrecht und Arzneimittelrecht.
Ermittlungsverfahren gegen Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Pflegekräfte haben eine Besonderheit, die den Streit um den erlaubten Umgang von anderen BtM-Verfahren unterscheidet: Neben der Strafe stehen Approbation, Betriebserlaubnis und berufliche Existenz im Raum. Umso wichtiger ist es, früh zu trennen, was Straftat, was Ordnungswidrigkeit und was folgenlose Pflichtverletzung ist. Ich prüfe für Sie, welche Gestattung einschlägig ist, ob der Vorwurf an geltendem oder an überholtem Recht gemessen wird und ob der Vorsatz tragfähig belegt ist. Als Strafverteidiger mit Schwerpunkt im Betäubungsmittel- und Zollstrafrecht vertrete ich bundesweit; die telefonische Ersteinschätzung ist kostenfrei, rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir über das Kontaktformular.
Was im Betäubungsmittelverfahren der Reihe nach geschieht und wann eine Einstellung in Betracht kommt, lesen Sie hier: Anwalt BtMG.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.