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Schlafapnoe und Tagesschläfrigkeit am Steuer: Fahreignung, Gutachten, Strafrecht
Eine Schlafapnoe schließt die Fahreignung nicht schon wegen des Messwerts aus. Auch bei einem mittelschweren oder schweren obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom ist die Eignung gegeben, wenn eine geeignete Therapie erfolgt und keine messbar auffällige Tagesschläfrigkeit mehr vorliegt (Nr. 11.2.3 der Anlage 4 zur FeV). Behandelt wird etwa mit nächtlicher Überdruckbeatmung; danach folgen ärztliche Kontrollen in festen Höchstabständen.
In meiner Praxis begegnet mir das Thema meist nicht beim Arzt, sondern nach einem Unfall: Ein Fahrer ist für einen Moment eingenickt, die Polizei notiert das, und kurz darauf liegen ein Ermittlungsverfahren und ein Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde auf dem Tisch. Als Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, führe ich beide Verfahren aus einer Hand und vertrete Mandanten bundesweit. Entscheidend ist fast immer, ob die Behörde konkrete Tatsachen für ihre Bedenken hat und ob ein Schlafmediziner die Therapie überzeugend dokumentiert.
Auf einen Blick
- Nach Nr. 11.2.1 der Anlage 4 zur FeV ist bei messbar auffälliger Tagesschläfrigkeit die Eignung für alle Fahrerlaubnisklassen ausgeschlossen.
- Nach Nr. 11.2.3 der Anlage 4 zur FeV liegt ein mittelschweres Schlafapnoe-Syndrom bei einem Apnoe-Hypopnoe-Index von 15 bis 29 pro Stunde vor, ein schweres ab 30 pro Stunde.
- Unter geeigneter Therapie ohne messbare Tagesschläfrigkeit ist die Eignung nach Nr. 11.2.3 der Anlage 4 zur FeV gegeben, verbunden mit ärztlichen Kontrollen höchstens alle drei Jahre (Gruppe 1) oder jährlich (Gruppe 2).
- Ein ärztliches Gutachten nach § 11 Abs. 2 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde nur verlangen, wenn ihr konkrete Tatsachen bekannt sind, die auf eine Erkrankung nach Anlage 4 hinweisen.
- Wer ein rechtmäßig angeordnetes Gutachten ohne ausreichenden Grund nicht vorlegt, muss damit rechnen, dass die Behörde nach § 11 Abs. 8 FeV auf seine Nichteignung schließt.
- Das Fahren trotz Übermüdung erfüllt § 315c Abs. 1 Nr. 1 b StGB, wenn dadurch eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert entsteht.
- Nach BGHSt 23, 156 nimmt ein Kraftfahrer vor dem Einschlafen am Steuer deutliche Zeichen der Ermüdung wahr oder kann sie wahrnehmen, was in der Regel den Fahrlässigkeitsvorwurf trägt.
Die Abschnitte
- Tagesschläfrigkeit und Müdigkeit: die Begriffe
- Was Anlage 4 FeV zur Schlafapnoe bestimmt
- Leitsätze der Begutachtungsleitlinien in Kapitel 3.11
- Schlafapnoe-Syndrom: Schweregrade und Diagnostik
- Therapie der Schlafapnoe mit CPAP und Therapietreue
- Nachuntersuchungen und Auflagen
- Schlafapnoe bei Berufskraftfahrern
- Wie die Fahrerlaubnisbehörde davon erfährt
- Voraussetzungen der Anordnung nach § 11 Abs. 2 FeV
- Fragestellung, Gutachterwahl und Ablauf
- Nichtvorlage, Entziehung und Rechtsschutz
- Sekundenschlaf und § 315c Abs. 1 Nr. 1 b StGB
- Vorhersehbarkeit der Ermüdung in der Rechtsprechung
- Ordnungswidrigkeit, Haftung und Kasko
- Der Fall aus der Praxis
- Fragen und kurze Fakten
- Gesetze und Fundstellen
- Kostenfreie Ersteinschätzung
Tagesschläfrigkeit und Müdigkeit: die Begriffe
Die Begutachtungsleitlinien verstehen unter Tagesschläfrigkeit eine herabgesetzte Wachheit, also eine verminderte zentralnervöse Aktivierung. Typisch sind Aufmerksamkeitslücken, ungewolltes Einschlafen und Sekundenschlaf, vor allem unter Monotonie, etwa auf langen Autobahnstrecken (Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl., Kap. 3.11.1). Davon trennen die Leitlinien die bloße Müdigkeit: Sie beschreibt ein Gefühl der Erschöpfung ohne gesteigerte Einschlafneigung und fällt nicht unter die Diagnostik des Kapitels.
Die Ursachen sind vielfältig. Die Leitlinien nennen Schlafmangel, Medikamente, Drogen und Alkohol ebenso wie gestörten Nachtschlaf. Kotterba und Orth ergänzen in ihrer Kommentierung Narkolepsie, Schichtarbeit, mangelnde Schlafhygiene und sedierende Medikation einschließlich morphinhaltiger Schmerzmittel; als häufige klinische Diagnose heben sie die obstruktive Schlafapnoe hervor, fachlich das obstruktive Schlafapnoe-Syndrom (OSAS) (Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl., Kap. 3.11, Kommentar Kotterba/Orth). Bei Schlafmitteln gelten eigene Maßstäbe, die ich auf der Seite zu Schlafmitteln am Steuer behandle.
Die Kommentatoren betonen, dass Betroffene ihre Schläfrigkeit häufig unterschätzen oder aus Furcht vor Stigmatisierung verschweigen; Männer neigten eher zur Bagatellisierung, weshalb Angaben der Partnerin oft weiterhelfen. Nach der Erhebung des Robert-Koch-Instituts aus 2005 erleben bis zu 10 % der Bevölkerung ihren Schlaf zeitweise oder dauerhaft als nicht erholsam. An einer obstruktiven Schlafapnoe leiden nach der Kommentierung etwa 4 % der Bevölkerung, überwiegend Männer.
Was Anlage 4 FeV zur Schlafapnoe bestimmt
Anlage 4 zur FeV führt die Tagesschläfrigkeit unter Nr. 11 („Verschiedenes“) als Nr. 11.2 mit drei Untergliederungen. Hentschel verweist bei der Kommentierung der körperlichen Eignung ausdrücklich auf diese Nummer (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 2 StVG Rn. 42). Die Anlage unterscheidet wie überall zwischen den Klassen der Gruppe 1 (A, A1, A2, B, BE, AM, L, T) und der Gruppe 2 (C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E sowie Fahrgastbeförderung).
| Nummer | Befund | Gruppe 1 | Gruppe 2 | Auflagen |
|---|---|---|---|---|
| 11.2.1 | messbar auffällige Tagesschläfrigkeit | nein | nein | keine (Eignung fehlt) |
| 11.2.2 | nach Behandlung | ja, wenn keine messbar auffällige Tagesschläfrigkeit mehr vorliegt | ebenso | ärztliche Begutachtung, regelmäßige ärztliche Kontrollen |
| 11.2.3 | obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, mittelschwer (AHI 15 bis 29/h) oder schwer (AHI ab 30/h) | ja, unter geeigneter Therapie und ohne messbare Tagesschläfrigkeit | ebenso | ärztliche Begutachtung, Kontrollen höchstens alle drei Jahre (Gruppe 1) bzw. jedes Jahr (Gruppe 2) |
Für die Auslegung ist die Vorbemerkung der Anlage wichtig. Danach gelten die Bewertungen nur für den Regelfall; Kompensationen durch Veranlagung, Gewöhnung oder Verhaltenssteuerung bleiben möglich. Die Aufstellung ist weder bei den Krankheiten noch bei deren Bewertung abschließend, und die Regelbewertung ist für Abweichungen im Einzelfall offen (BVerwG NJW 2017, 3318; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 19). Wer sich auf einen Ausnahmefall beruft, muss die besonderen Umstände schlüssig darlegen (OVG Schleswig zfs 2020, 297).
Mit den Anlagen 4 und 5 setzt der Verordnungsgeber die Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit aus Anhang III der Richtlinie 2006/126/EG um (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 19). Die Anlagen sind materieller Bestandteil der Verordnung und deshalb verbindlich. Die Einteilung der Schlafapnoe nach dem Apnoe-Hypopnoe-Index und die Kontrollabstände von drei Jahren und einem Jahr finden sich wortgleich in den Leitsätzen der Begutachtungsleitlinien wieder.
Leitsätze der Begutachtungsleitlinien in Kapitel 3.11
Kapitel 3.11 der Begutachtungsleitlinien gliedert sich in die messbare auffällige Tagesschläfrigkeit (3.11.1) und das obstruktive Schlafapnoe-Syndrom (3.11.2). In der vom Kommentar abgedruckten Fassung gelten beide Abschnitte seit dem 14.8.2017. Hentschel weist darauf hin, dass die Leitlinien seit 1.5.2014 über Anlage 4a normativ verbindlich sind und inzwischen in der Fassung vom 17.2.2021 gelten (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 20).
Nach dem Leitsatz zu 3.11.1 genügt messbar auffällige Tagesschläfrigkeit, um die Anforderungen beider Gruppen zu verfehlen; unbehandelte oder therapieresistente schwere Tagesschläfrigkeit schließt die Eignung generell aus. Eine bedingte Eignung unter Auflagen kommt nur in Betracht, wenn der Betroffene seine Schläfrigkeit bewusst wahrnimmt und verantwortungsvoll mit ihr umgeht. Als Auflagen nennen die Leitlinien die Begrenzung von Fahrstrecke und Fahrzeit, die regelmäßige Einnahme von Medikamenten und das Verbot monotoner Fahrten wie auf der Autobahn.
Der Leitsatz zu 3.11.2 verknüpft den Schweregrad der Schlafapnoe stets mit der Tagesschläfrigkeit. Besteht der Verdacht auf ein mittelschweres oder schweres Schlafapnoe-Syndrom, muss vor Erteilung oder Erneuerung der Fahrerlaubnis eine schlafmedizinische Untersuchung erfolgen; bis zur Bestätigung der Diagnose kann vom Fahren abgeraten werden. Wer seinen Zustand unter Kontrolle hat, die Behandlung einhält und weniger schläfrig ist, kann die Fahrerlaubnis erhalten oder behalten, was ärztlich zu bestätigen ist (Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl., Kap. 3.11.2).
Schlafapnoe-Syndrom: Schweregrade und Diagnostik
Klinisch kennzeichnen das Schlafapnoe-Syndrom wiederholte nächtliche Atemstillstände (Apnoen) oder eine Minderung der Atmung um mindestens 50 % (Hypopnoen). Sauerstoffmangel und kurze Weckreaktionen zerstückeln den Schlaf und können Tagesschläfrigkeit, aber auch Bluthochdruck, Herzinfarkt und Schlaganfall nach sich ziehen. Die Kommentierung hält fest, dass eine Schlafapnoe das Risiko, einen Verkehrsunfall zu verursachen, deutlich erhöht (Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl., Kap. 3.11.2, Kommentar Kotterba/Orth).
| Schweregrad | Apnoe-Hypopnoe-Index (AHI) | fahrerlaubnisrechtliche Folge |
|---|---|---|
| leicht | unter 15 pro Stunde | nicht in Nr. 11.2.3 erfasst; Tagesschläfrigkeit trotzdem möglich, dann Nr. 11.2.1 |
| mittelschwer | 15 bis 29 pro Stunde | Nr. 11.2.3, Eignung nur ohne messbare Tagesschläfrigkeit |
| schwer | ab 30 pro Stunde | Nr. 11.2.3, Eignung nur ohne messbare Tagesschläfrigkeit |
Der Index allein entscheidet nicht. Die Begründung der Leitlinien stellt klar, dass auch eine schwere Schlafapnoe ohne auffällige Tagesschläfrigkeit auftreten kann; umgekehrt kann schon eine leichte Schlafapnoe oder obstruktives Schnarchen erhebliche Schläfrigkeit auslösen. Maßgeblich ist daher, wie sich die Schlafapnoe auf die Vigilanz auswirkt. Die Schlafapnoe selbst wird im Schlaflabor objektiviert; bei schlafbezogenen Atmungsstörungen steht nach der Kommentierung meist eine Polygraphie am Anfang, bei auffälligem Befund folgt die Polysomnographie.
Das gestufte Vorgehen in der Begutachtung
| Stufe | Inhalt | Schwellen und Hinweise |
|---|---|---|
| Stufe 1 | Anamnese, Fragebogen (Epworth Sleepiness Scale), empfohlen ein Messverfahren zu Aktivierung oder Vigilanz | auffällig ab 11 von 24 Punkten; PSQI über 5 gilt als auffällig |
| Stufe 2 | Testverfahren zu Wachheit und Aufmerksamkeit durch schlafmedizinisch qualifizierten Untersucher, etwa Multipler Wachbleibetest | Prozentrang 16 (T-Wert 40) in Gruppe 1, Prozentrang 33 (T-Wert 45) in der Mehrheit der Tests in Gruppe 2 |
| Stufe 3 | Fahrverhaltensbeobachtung unter Monotonie, wenn erhebliche Zweifel offenbleiben | möglichst Autobahnfahrt von mindestens 30 Minuten |
Die Eignung fehlt nach den Leitlinien, wenn ein Verfahren zur zentralnervösen Aktivierung oder Vigilanz auffällt, wenn mindestens zwei Aufmerksamkeitsfunktionen auffällig sind oder wenn zwei Verfahren grenzwertige Ergebnisse bei positiver Symptomatik zeigen. Kotterba und Orth warnen davor, den ESS-Grenzwert von 11 Punkten dogmatisch anzuwenden: Berichtet der Proband von ungewolltem Einschlafen oder einem (Beinahe-)Unfall, ist die Diagnostik fortzusetzen. Den Multiplen Schlaflatenztest halten sie zur Prüfung der Wachheit für ungeeignet, weil er zum Einschlafen auffordert.
Die Fahrprobe der Stufe 3 ist nach der Kommentierung keine Fahrprobe im Sinne der §§ 11 Abs. 4, 35 FeV, sondern eine standardisierte Fahrverhaltensbeobachtung. Der Gutachter soll die Unterhaltung auf das Nötigste beschränken, damit Gespräche keine Schläfrigkeit überdecken. Für die psychometrischen Verfahren gilt, was ich zu den Leistungstests allgemein ausführe: Ergebnisse sind nur Hinweise, Defizite in einem Bereich können durch andere Testergebnisse ausgeglichen werden.
Therapie der Schlafapnoe mit CPAP und Therapietreue
Die Begründung zu Leitsatz 3.11.2 nennt als Beispiel geeigneter Schlafapnoe-Therapie die positive Überdruckbeatmung. Erfolgreich ist die Behandlung der Schlafapnoe nach den Leitlinien nicht schon, wenn die Atemaussetzer zurückgehen, sondern erst dann, wenn unter oder nach der Therapie keine messbar auffällige Tagesschläfrigkeit mehr nachweisbar ist. Der Behandlungserfolg muss im Sinne der Leitsätze belegt werden; bei erfolgreich behandelter Tagesschläfrigkeit ist das durch erneute Begutachtung zu dokumentieren.
Die Kommentierung zieht daraus eine für die Praxis wichtige Folgerung. Weil der AHI nicht mit der Tagesschläfrigkeit korreliert, lässt sich der Behandlungserfolg weder an der Nutzungsdauer des Beatmungsgeräts (CPAP, BiPAP) noch an der Blutgasanalyse ablesen. Erforderlich sind die Untersuchungsschritte des Kapitels 3.11.1 (Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl., Kap. 3.11.2, Kommentar Kotterba/Orth). Ein Ausdruck der Gerätedaten ersetzt deshalb nach meiner Einschätzung kein Gutachten, ist aber ein wertvoller Beleg für die Therapietreue.
Die Therapietreue (Compliance) ist Gegenstand der regelmäßigen Schlafapnoe-Kontrollen: Der Leitsatz verlangt, den Grad der Therapie-Compliance, die Notwendigkeit einer Fortsetzung der Behandlung und eine weiterhin hohe Vigilanz zu prüfen. Wer bei Schlafapnoe die Maske nur sporadisch trägt, gefährdet damit nicht nur seine Gesundheit, sondern die Grundlage seiner Fahrerlaubnis. Begleitende Medikamente sind mitzudenken; die Leitlinien erinnern daran, dass auch sedierende Nebenwirkungen Tagesschläfrigkeit verursachen können.
Für Pitolisant, das gegen Hypersomnie und Narkolepsie eingesetzt wird, liegen nach Brunnauer/Graw/Laux keine Studien zur Fahrsicherheit vor; bei exzessiver Tagesschläfrigkeit sei der Schläfrigkeitsgrad häufig neu zu bewerten (Brunnauer/Graw/Laux, Fahreignung bei psychischen Erkrankungen, 2. Aufl., Kap. 12). Für kurzfristige Abhilfe unterwegs empfiehlt die Kommentierung Frischluft mit Bewegung, einen Kurzschlaf von höchstens 20 Minuten und Koffein, dessen Wirkung frühestens nach 15 Minuten eintritt. Bei krankheitsbedingter Schläfrigkeit ersetzt das die Behandlung der Grunderkrankung nicht.
Nachuntersuchungen und Auflagen
Für die behandelte Schlafapnoe schreibt Nr. 11.2.3 der Anlage 4 feste Höchstabstände der ärztlichen Kontrollen vor. Für die isolierte Tagesschläfrigkeit nach Nr. 11.2.2 nennt die Anlage nur „regelmäßige“ Kontrollen; die Leitlinien verweisen insoweit auf die Leitlinien der jeweiligen Fachgesellschaft.
| Konstellation | Gruppe 1 | Gruppe 2 | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Schlafapnoe mittelschwer oder schwer, behandelt | Kontrolle höchstens alle drei Jahre | Kontrolle höchstens jedes Jahr | Nr. 11.2.3 Anlage 4 FeV; Leitsatz 3.11.2 |
| Tagesschläfrigkeit nach Behandlung | regelmäßige Kontrollen | regelmäßige Kontrollen | Nr. 11.2.2 Anlage 4 FeV; Leitsatz 3.11.1 |
| bedingte Eignung bei Tagesschläfrigkeit | mögliche Auflagen: Begrenzung von Strecke und Fahrzeit, Medikamenteneinnahme, kein Fahren unter Monotonie | Leitsatz 3.11.1 | |
Kotterba und Orth kritisieren den festen Dreijahresabstand bei Schlafapnoe offen: Für ihn gebe es keine inhaltliche Begründung, eine empirische Überprüfung sei anzustreben. Für die Verteidigung ist diese Kritik vor allem dann nützlich, wenn eine Behörde über die Anlage hinaus noch engere Fristen verlangt. Dann muss sie den Einzelfall begründen, denn die Regelbewertung der Anlage gibt den Rahmen vor.
Schlafapnoe bei Berufskraftfahrern: Gruppe 2
Für Lkw- und Busfahrer gilt ein zweigleisiges System. Unabhängig von konkreten Bedenken müssen sich Bewerber um die Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E den Untersuchungen nach Anlage 5 unterziehen (§ 11 Abs. 9 FeV); das gilt auch bei der Verlängerung dieser nur befristet erteilten Klassen (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 57). Bei Omnibusfahrern erstreckt sich die Prüfung auch auf Belastbarkeit, Konzentration, Aufmerksamkeit und Reaktion (§ 11 FeV Rn. 18).
Inhaltlich verschärft Nr. 11.2.3 für Lkw- und Busfahrer mit Schlafapnoe nur die Kontrollfrequenz auf ein Jahr. Die Leitlinien verlangen aber zusätzlich, die besonderen Anforderungen, Risiken und Rahmenbedingungen der Tätigkeit zu berücksichtigen; bei den Testverfahren liegt der geforderte Prozentrang mit 33 deutlich höher als in Gruppe 1. Gerade Nachtfahrten, lange Lenkzeiten und Schichtarbeit machen die Frage, ob der Fahrer seine Schläfrigkeit realistisch einschätzt, im Gutachten zum Kernpunkt.
Wer gewerblich fährt, sollte eine Schlafapnoe deshalb nicht verschweigen, sondern die Behandlung lückenlos dokumentieren lassen. Ein Arbeitgeber, der Fahrer einsetzt, muss nach der Rechtsprechung im Haftungsfall beweisen, dass er gegen deren Übermüdung Vorsorge getroffen hat (BGH VRS 21, 328; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 2 FeV Rn. 7).
Wie die Fahrerlaubnisbehörde davon erfährt
Eine Meldepflicht des Patienten kennt das Fahrerlaubnisrecht nicht; die Behörde erfährt von einer Schlafapnoe auf anderen Wegen. Häufigster Anlass ist ein Unfall eines Fahrers mit unerkannter Schlafapnoe, bei dem der Fahrer gegenüber der Polizei einräumt, eingenickt zu sein. Die Polizei übermittelt Tatsachen, die Eignungsbedenken begründen, nach § 2 Abs. 12 StVG an die Fahrerlaubnisbehörde. Solche Mitteilungen sind verwertbar, solange sie nicht durch substantiierte Einwände erschüttert werden (VGH München 7.2.2022, 11 CS 21.2385, BA 2022, 152; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 27a). Mehr dazu auf der Seite zur Mitteilung an die Führerscheinstelle.
Ein zweiter Weg ist der Arzt. Er darf trotz Schweigepflicht nach pflichtgemäßer Abwägung die Behörde über eine Schlafapnoe unterrichten, wenn sein Patient krankheitsbedingt ungeeignet ist und Ermahnungen nichts bewirken (BGH NJW 1968, 2288). Die Einzelheiten, wann ein Arzt diesen Schritt gehen darf, beschreibe ich unter Arzt und Fahrerlaubnisbehörde. Der dritte Weg sind Angaben des Betroffenen selbst, etwa die Angabe einer Schlafapnoe im Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Lkw-Fahrerlaubnis.
Solche Selbstangaben sind nach der Rechtsprechung keine bloßen Mutmaßungen, sofern sie erkennbar ernst gemeint sind (VGH München 16.3.2021, 11 CS 20.2627, BeckRS 2021, 5831). Die Kommentierung zu den Leitlinien beschreibt als typische behördliche Fragestellung den Fall, dass ein Fahrerlaubnisinhaber durch Einschlafen am Steuer einen Unfall verursacht hat: Dann ist zu klären, ob eine eignungsrelevante Erkrankung hinter dem Einschlafen steht und ob er trotzdem sicher fahren kann.
Voraussetzungen der Anordnung nach § 11 Abs. 2 FeV
Ein ärztliches Gutachten wegen Schlafapnoe darf die Behörde nur fordern, wenn ihr konkrete Tatsachen bekannt sind, die den hinreichenden Verdacht fehlender oder eingeschränkter Eignung begründen. Eine Anordnung ohne belegte Tatsachen ist rechtswidrig (OVG Koblenz NJW 2002, 2581; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 23). Ausreichend ist allerdings ein Anfangsverdacht im Sinne zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte (BVerwG NJW 2002, 78). Dass die Erkrankung bereits feststeht, verlangt § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV nicht (VGH München NZV 2019, 39; § 11 FeV Rn. 27).
Die Rechtsprechung zieht die Grenze an konkreten Beispielen. Die Angabe eines Unfallbeteiligten, er habe wegen plötzlichen Unwohlseins die Kontrolle verloren, trägt Bedenken (OVG Münster VRS 105, 76). Die Mitteilung einer Hausärztin, es bestünden wegen verschiedener Erkrankungen Zweifel, genügt dagegen nicht, solange weder Diagnose noch Symptome genannt sind; die Behörde darf dann aber Arztberichte anfordern (VGH München NZV 2019, 39). Anonyme Hinweise rechtfertigen keine Gutachtenanforderung (VG Saarlouis zfs 2001, 95).
Hinzu kommt die Verhältnismäßigkeit. Dem Betroffenen darf nicht mehr Untersuchung abverlangt werden als erforderlich (VGH Mannheim NJW 2014, 1901). Bei Erkrankungen, die nur in einem Teil der Fälle die Eignung ausschließen, verlangt der VGH München zunächst eine Vorabklärung mit weniger belastenden Mitteln, etwa die Vorlage von Attesten der behandelnden Ärzte (VGH München 9.10.2018, 11 CS 18.1809, BeckRS 2018, 25000; § 11 FeV Rn. 24b). Der Kommentar nennt dafür als Beispiel Diabetes mellitus; der Gedanke passt nach meiner Einschätzung aber auf das Schlafapnoe-Syndrom, weil auch dort der Befund allein die Eignung nicht ausschließt.
Ob die Behörde überhaupt eingreift, steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen, das sie erkennbar ausüben und in der Anordnung offenlegen muss (VGH München NJW 2017, 2695; § 11 FeV Rn. 24a). Eine medizinisch-psychologische Untersuchung ist bei rein körperlichen Bedenken der stärkere Eingriff und kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Den Gesamtrahmen ärztlicher Gutachten bei Erkrankungen beschreibe ich auf der Seite Krankheit und Fahreignung.
Fragestellung, Gutachterwahl und Ablauf
In der Anordnung muss die Behörde die Art des Gutachtens eindeutig angeben und die Fragestellung anlassbezogen und konkret fassen (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 24c). Eine Frage nach „allen Erkrankungen“ ist bei einem Einschlafunfall zu weit. Sachgerecht ist die Frage, ob eine Schlafapnoe oder eine andere Erkrankung nach Nr. 11.2 der Anlage 4 vorliegt und ob der Betroffene trotz dieser Erkrankung Fahrzeuge der betreffenden Klassen sicher führen kann.
Nach § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV bestimmt die Behörde, welcher Arzt das Gutachten erstellt: ein Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, ein Amtsarzt, ein Arbeits- oder Betriebsmediziner, ein Rechtsmediziner oder ein Arzt einer Begutachtungsstelle. Der begutachtende Facharzt soll nicht zugleich der behandelnde Arzt sein (§ 11 Abs. 2 Satz 5 FeV; § 11 FeV Rn. 27). Welche Gutachter es gibt und worin sie sich unterscheiden, erläutere ich auf der Seite Facharzt oder Amtsarzt.
Eine schlafmedizinische Zusatzqualifikation schreibt Anlage 4 dem Gutachter bei Schlafapnoe nicht mehr vor. Die Kommentierung weist darauf hin, dass dieses Erfordernis mit der 12. Änderungsverordnung (BR-Drs. 417/17) entfallen ist, und bemängelt, dass damit schlafmedizinische Kenntnisse des Gutachters nicht gesichert seien. Für die Stufe 2 verlangen die Leitlinien gleichwohl schlafmedizinische oder somnologische Qualifikation. In der Praxis lohnt es, schon bei der Auswahl auf diesen Punkt zu achten.
Nichtvorlage, Entziehung und Rechtsschutz
Bringt der Betroffene ein angeordnetes Schlafapnoe-Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Behörde nach § 11 Abs. 8 FeV auf seine Nichteignung schließen. Das setzt voraus, dass die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (BVerwG NJW 2005, 3081; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 55). Ein bloßes Angebot, die Eignung durch ein Gutachten nachzuweisen, reicht dafür nicht (OVG Münster DAR 2012, 416; § 11 FeV Rn. 51a).
Die Anordnung selbst ist nach herrschender Meinung kein Verwaltungsakt und nicht gesondert anfechtbar (BVerwG NJW 2017, 1765; § 11 FeV Rn. 25). Das BVerwG hat 2022 offengelassen, ob daran festzuhalten ist (BVerwG NJW 2022, 2772 Rn. 14); die nachfolgende obergerichtliche Rechtsprechung hat an der bisherigen Linie festgehalten. Rechtsschutz gibt es daher erst gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 FeV, in Eilfällen über einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht.
Ein taktischer Punkt wird oft übersehen: Legt der Betroffene das Gutachten vor, darf die Behörde dessen Ergebnis auch dann verwerten, wenn die Anordnung rechtswidrig war, weil das Gutachten eine neue Tatsache schafft (BVerwG NJW 2010, 3318; § 11 FeV Rn. 26). Vor jeder Vorlage sollte daher feststehen, ob die Anordnung trägt und was das Gutachten aussagt. Der Betroffene ist Auftraggeber und entscheidet selbst über die Weitergabe.
Sekundenschlaf und § 315c Abs. 1 Nr. 1 b StGB
§ 315c Abs. 1 Nr. 1 b StGB erfasst jeden körperlichen oder geistigen Mangel, der die Fahrsicherheit aufheben kann, ausdrücklich auch das Fahren trotz Übermüdung (BayObLG NJW 2003, 3499; OLG Köln NZV 1989, 357; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 315c StGB Rn. 6). Strafbar wird die Fahrt erst, wenn eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert eintritt; § 315c Abs. 3 StGB erfasst auch die fahrlässige Begehung.
Hentschel bezeichnet Übermüdung als eine der stärksten Gefahrquellen im Straßenverkehr und hält zugleich fest, dass sie forensisch selten nachgewiesen wird. Aus geröteten Augen nach einem langen Arbeitstag lässt sich keine übermüdungsbedingte Fahrunsicherheit ableiten (LG Braunschweig NZV 2010, 419); es sollte ein Sachverständiger hinzugezogen werden (AG Aachen SVR 2008, 145). Für eine (generelle) Fahrunsicherheit genügt es, wenn eine Erkrankung die Gefahr plötzlich eintretender Fahrunsicherheit mit sich bringt (BGHSt 40, 341; § 315c StGB Rn. 5).
Für die Abgrenzung von Vorsatz und Fahrlässigkeit gilt: Einen Erfahrungssatz, dass der übermüdete Fahrer die Fahrunsicherheit bewusst in Kauf nimmt, gibt es nicht (BayObLG DAR 1991, 367). Ist der Fahrer aber schon zweimal eingenickt und trotzdem weitergefahren, spricht dies nach Hentschel stark für bedingten Vorsatz; das AG Emmendingen hat das anders gesehen (AG Emmendingen BA 2023, 249). Taten in Übermüdung sind nicht milder zu beurteilen als Trunkenheitsfahrten (BayObLG NJW 2003, 3499). Weitere Fragen der Gefährdung erläutere ich unter Beinaheunfall und § 315c StGB.
Eine Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 b StGB ist Regelfall für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB. Das LG Potsdam hat in einem Fall des Sekundenschlafs erwogen, die Regelwirkung zu entkräften, weil der Täter wegen religiös bedingten Fastens unterzuckert gewesen sei (LG Potsdam DAR 2022, 403); Hentschel bezweifelt das. Bei einer unerkannten Schlafapnoe liegt der Ansatzpunkt der Verteidigung nach meiner Einschätzung eher bei der Frage, ob die Ermüdung für den Fahrer erkennbar war.
Vorhersehbarkeit der Ermüdung in der Rechtsprechung
Die ältere Rechtsprechung war zurückhaltend: Übermüdung sei nicht stets vorhersehbar, es gebe keinen Erfahrungssatz zur Wahrnehmbarkeit, vor allem nicht bei besonderer Monotonie (OLG Zweibrücken VRS 35, 371; BGH NJW 1974, 948; OLG Celle DAR 1967, 109). Für einen plötzlichen, vorher nicht wahrnehmbaren Ausfall der Aufmerksamkeit sei der Fahrer nur bei Gesundheitsmängeln verantwortlich, die er kannte oder kennen musste (BGH VRS 14, 441; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 2 FeV Rn. 6).
Inzwischen überwiegt die Gegenposition: Dem Einnicken am Steuer gehen in der Regel wahrnehmbare Anzeichen voraus (BayObLG DAR 2003, 527; § 2 FeV Rn. 6). BGHSt 23, 156 erkennt den Erfahrungssatz an, dass ein Kraftfahrer vor dem Einschlafen am Steuer deutliche Ermüdungszeichen an sich wahrnimmt oder wahrnehmen kann; das begründet in der Regel Fahrlässigkeit (§ 315c StGB Rn. 6; LG Leipzig DAR 2021, 403; anders AG Düsseldorf DAR 2021, 112). Nach BGH VRS 38, 144 nickt ein gesunder, ausgeruhter Mensch ohne Alkohol, Narkotika oder Medikamente nicht ohne Vorzeichen ein, ausgenommen bei Narkolepsie.
Gerade diese Ausnahme ist für die Schlafapnoe bedeutsam, denn auch dort liegt eine Krankheitsfolge vor. Die Leitlinien beschreiben, dass Einschlafereignisse bei Tagesschläfrigkeit spontan, plötzlich und mit geringer Vorhersagbarkeit auftreten und Sekundenschlaf auch unbewusst eintreten kann. Hentschel verweist zur Tagesmüdigkeit infolge einer Schlafapnoe auf Böhning NZV 1997, 142. Nach meiner Einschätzung lässt sich mit diesen Quellen im Einzelfall vertreten, dass einem Fahrer mit unerkannter Schlafapnoe die Gefahr nicht in gleicher Weise erkennbar war wie einem schlicht übermüdeten Fahrer; tragfähig wird das nur mit einem schlafmedizinischen Sachverständigen.
Umgekehrt verschärft eine bekannte Diagnose die Lage erheblich. Wer weiß, dass er an einer behandlungsbedürftigen Schlafapnoe leidet, und die Therapie abbricht, kann sich auf fehlende Vorhersehbarkeit kaum berufen. Die Kommentatoren der Leitlinien formulieren es nüchtern: Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass der Fahrer seine Schläfrigkeit erkennt, und bei einem Unfall habe das juristische Folgen.
Ordnungswidrigkeit, Haftung und Kasko
Unterhalb der Strafbarkeit greift § 2 Abs. 1 FeV: Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf nur mit Vorsorge teilnehmen. Verstöße sind, soweit nicht § 316 StGB eingreift, Ordnungswidrigkeiten nach § 75 Nr. 1 FeV, § 24 StVG; eine konkrete Gefährdung ist nicht erforderlich (BGH VRS 7, 68; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 2 FeV Rn. 11). Übermüdung führt nach der Rechtsprechung meist zu fehlerhafter Fahrweise und verletzt dann die Sorgfaltspflicht (BGH VRS 5, 210; § 2 FeV Rn. 5).
Versicherungsrechtlich ist auch bei Schlafapnoe zu unterscheiden. Grobe Fahrlässigkeit liegt beim Einnicken nur vor, wenn sich der Fahrer bewusst über erkannte deutliche Anzeichen der Übermüdung hinweggesetzt hat (BGH NJW-RR 2007, 1630; OLG Celle NJW-RR 2020, 1291). Wer nach einem Arbeitstag und nur vier Stunden Schlaf eine lange nächtliche Autobahnfahrt antritt, handelt danach grob fahrlässig (LG München I NZV 1997, 523; § 2 FeV Rn. 5). Einschlafen am Steuer ist für sich genommen kein Ausschlussgrund in der Unfall- oder Kaskoversicherung (OLG München VersR 1964, 83; § 2 FeV Rn. 7).
Der Fall aus der Praxis
Der folgende Fall stammt aus meiner Praxis; die Einzelheiten sind verändert. Ein 52-jähriger Fahrer mit den Klassen B und CE fuhr nach einer Nachtschicht gegen 6 Uhr auf der Autobahn auf ein stehendes Fahrzeug auf; verletzt wurde niemand, der Sachschaden war erheblich. Gegenüber der Polizei gab er an, er sei „kurz weg gewesen“ und schlafe seit Monaten schlecht. Die Polizei teilte dies nach § 2 Abs. 12 StVG der Fahrerlaubnisbehörde mit, die Staatsanwaltschaft leitete ein Verfahren nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 b, Abs. 3 StGB ein.
Die Behörde forderte auf Grundlage des § 11 Abs. 2 FeV ein ärztliches Gutachten eines Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation und fragte, ob „Erkrankungen“ vorlägen, die die Eignung in Frage stellten. Ich habe gerügt, dass diese Fragestellung nicht anlassbezogen sei (§ 11 FeV Rn. 24c). Die Behörde hat die Frage daraufhin auf eine Erkrankung nach Nr. 11.2 der Anlage 4 und auf die sichere Führung von Fahrzeugen der Klassen B und CE beschränkt. Die Tatsachengrundlage selbst, nämlich die eigene Angabe des Fahrers zum Einnicken, war tragfähig (VGH München BeckRS 2021, 5831).
Vor der Begutachtung ließ sich der Mandant auf Schlafapnoe im Schlaflabor untersuchen. Die Polysomnographie ergab einen AHI von 34 pro Stunde, also eine schwere obstruktive Schlafapnoe; die Epworth-Skala lag bei 15 von 24 Punkten. Nach drei Monaten konsequenter Schlafapnoe-Therapie mit CPAP lag der ESS-Wert bei 6 Punkten, die Testverfahren zu Vigilanz und Daueraufmerksamkeit erreichten die für die Gruppe 2 geforderten Werte, und die Gerätedaten belegten eine nächtliche Nutzung ohne Lücken.
Das Gutachten bejahte die Eignung für beide Gruppen nach Nr. 11.2.3 der Anlage 4 unter der Bedingung jährlicher ärztlicher Kontrollen für die Klasse CE; die Behörde übernahm dies. Im Strafverfahren kam es trotz der Schlafapnoe auf die Erkennbarkeit an: Der Mandant hatte von seiner Schlafapnoe nichts gewusst, die Nachtschicht sprach aber für wahrnehmbare Ermüdung im Sinne von BGHSt 23, 156. Dieser Teil des Verfahrens war deshalb deutlich schwieriger als der fahrerlaubnisrechtliche, und die schlafmedizinische Dokumentation wurde zum zentralen Beweismittel für beide Verfahren.
Fragen und kurze Fakten
Muss ich eine Schlafapnoe der Führerscheinstelle melden?
Eine allgemeine Pflicht, eine Diagnose von sich aus der Behörde zu melden, enthält das Fahrerlaubnisrecht nicht. Sie dürfen aber nicht fahren, solange eine messbar auffällige Tagesschläfrigkeit besteht (Nr. 11.2.1 Anlage 4 FeV, § 2 Abs. 1 FeV). In Anträgen auf Erteilung oder Verlängerung müssen Angaben wahrheitsgemäß sein.
Verliere ich den Führerschein, wenn der AHI über 30 liegt?
Nein, der Index allein entscheidet nicht. Nach Nr. 11.2.3 der Anlage 4 ist die Eignung auch bei schwerer Schlafapnoe gegeben, wenn eine geeignete Therapie erfolgt und keine messbar auffällige Tagesschläfrigkeit mehr vorliegt.
Reicht der Ausdruck meines CPAP-Geräts als Nachweis?
Als alleiniger Nachweis reicht er nach der Kommentierung zu den Leitlinien nicht, weil die Nutzungsdauer den Rückgang der Tagesschläfrigkeit nicht belegt. Er ist aber ein wichtiges Indiz für die Therapietreue und gehört zu jeder Begutachtung.
Darf die Behörde nach einem einzigen Einnicken ein Gutachten verlangen?
Ja, wenn ein konkreter Vorfall belegt ist, etwa ein Unfall mit eigener Angabe des Einnickens, reicht das als Tatsache für Bedenken nach § 11 Abs. 2 FeV. Die Fragestellung muss aber auf diesen Anlass zugeschnitten sein.
Wie oft muss ich als Lkw-Fahrer zur Kontrolle?
Bei behandelter mittelschwerer oder schwerer Schlafapnoe höchstens im Abstand von einem Jahr, in der Gruppe 1 höchstens alle drei Jahre (Nr. 11.2.3 Anlage 4 FeV). Daneben gelten für die Klassen C und D die Untersuchungen nach Anlage 5.
Bin ich strafbar, wenn ich wegen einer unerkannten Krankheit eingeschlafen bin?
Das hängt davon ab, ob Sie die Ermüdung vorher wahrnehmen konnten. Die Rechtsprechung geht nach BGHSt 23, 156 regelmäßig davon aus; bei krankheitsbedingtem, plötzlichem Einschlafen ist die Frage aber mit sachverständiger Hilfe zu prüfen.
Gesetze und Fundstellen
Normen: § 11 FeV (Eignung, Gutachtenanordnung); § 2 FeV (eingeschränkte Zulassung); § 46 Abs. 1 FeV; Anlage 4 zur FeV Nr. 11.2.1 bis 11.2.3 mit Vorbemerkung; Anlage 4a und Anlage 5 zur FeV; § 75 Nr. 1 FeV; § 2 Abs. 12 StVG; § 24 StVG; § 315c StGB; § 69 StGB; Richtlinie 2006/126/EG, Anhang III.
Rechtsprechung zur Fahreignung: BVerwG NJW 2017, 3318; BVerwG NJW 2005, 3081; BVerwG NJW 2010, 3318; BVerwG NJW 2022, 2772; OVG Koblenz NJW 2002, 2581; OVG Münster VRS 105, 76; VGH München NZV 2019, 39; VGH München 16.3.2021, 11 CS 20.2627; VGH München 7.2.2022, 11 CS 21.2385.
Rechtsprechung zu Straf- und Haftungsrecht: BGHSt 23, 156; BGHSt 40, 341; BGH VRS 38, 144; BGH VRS 14, 441; BGH NJW 1968, 2288; BGH NJW-RR 2007, 1630; BayObLG NJW 2003, 3499; BayObLG DAR 2003, 527; BayObLG DAR 1991, 367; LG Braunschweig NZV 2010, 419; LG Potsdam DAR 2022, 403; AG Emmendingen BA 2023, 249.
Schrifttum: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 2 StVG Rn. 42, § 2 FeV Rn. 5 bis 7 und 11, § 11 FeV Rn. 18 bis 27a, 51a, 55, 57, § 315c StGB Rn. 5 und 6; Schubert/Huetten/Reimann/Graw (Hrsg.), Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, 3. Aufl. 2018, Kap. 3.11, 3.11.1 und 3.11.2 mit Kommentar Kotterba/Orth; Brunnauer/Graw/Laux, Fahreignung bei psychischen Erkrankungen, 2. Aufl., Kap. 12; Böhning, Das Schlafapnoe-Syndrom, NZV 1997, 142.
Kostenfreie Ersteinschätzung
Liegt Ihnen wegen einer Schlafapnoe eine Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens vor, eine Anhörung zur Entziehung oder ein Schreiben der Staatsanwaltschaft nach einem Einschlafunfall, sollten Sie vor jeder Reaktion die Frist und die Tatsachengrundlage prüfen lassen. Senden Sie mir das Schreiben der Behörde, vorhandene Befunde aus dem Schlaflabor und, falls vorhanden, die Auslesedaten Ihres Therapiegeräts.
Ich sage Ihnen kurzfristig und ohne Kosten, ob die Anordnung trägt, welche Fragestellung angemessen ist und wie sich Fahrerlaubnisverfahren und Strafverfahren aufeinander abstimmen lassen. Das Mandat übernehme ich bundesweit, die Verfahren lassen sich weitgehend schriftlich führen.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.