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Angststörung und Fahrerlaubnis: eine Diagnose ohne eigene Nummer
Panikstörung, generalisierte Angststörung, soziale Phobie: Diese Diagnosen gehören zu den häufigsten überhaupt, und sie stehen in keiner Nummer der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Wer deshalb annimmt, die Fahrerlaubnisbehörde könne nichts unternehmen, irrt; wer annimmt, die Diagnose allein trage eine Gutachtenanordnung, irrt ebenfalls. Der Weg führt über eine Vorschrift, die eine sorgfältige Begründung verlangt.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Angststörung ist in Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nicht aufgeführt; Nummer 7 nennt organische Psychosen, hirnorganische Psychosyndrome, Demenz, Intelligenzstörungen sowie affektive und schizophrene Psychosen.
- Eignungszweifel muss die Behörde deshalb über § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV im Einzelfall begründen und ihr Ermessen offenlegen.
- Nach der verkehrsmedizinischen Literatur ist die Fahreignung bei einem erheblichen Teil dieser Störungsbilder unbeeinträchtigt.
- Eine Einschränkung kommt in Betracht, wenn Symptome unerwartet auftreten und vom Betroffenen nicht unmittelbar kontrolliert werden können.
- Lässt sich eine Symptomkontrolle nachweisen oder sind die Symptome abgeklungen, ist die Fahreignung wiederhergestellt.
- Die Datenlage ist dünn: Eine Sichtung der Literatur fand lediglich sieben Arbeiten, die für generelle Empfehlungen nicht ausreichen.
- Wird die Angststörung mit Benzodiazepinen behandelt, ist für die Dauerbehandlung Nummer 9.6.2 der Anlage 4 FeV maßgeblich.
Der Aufbau dieses Beitrags
- Die Angststörung fehlt in der Anlage 4
- Was aus dem Fehlen folgt
- Wann eine Angststörung die Fahreignung wirklich berührt
- Die Panikattacke am Steuer
- Warum die Datenlage so dünn ist
- Wie häufig die Angststörung ist
- Berufskraftfahrer und die Gruppe 2
- Symptomkontrolle als Maßstab bei einer Angststörung
- Die Angststörung unter Benzodiazepinen
- Fahrangst ist etwas anderes
- Anforderungen an die Anordnung
- Welche Unterlagen bei einer Angststörung tragen
- Ein Fall aus meiner Praxis
- Fragen aus der Sprechstunde
- Normen und Nachweise
- Kostenlose Ersteinschätzung
Die Angststörung fehlt in der Anlage 4
Nummer 7 der Anlage 4 zählt sechs Gruppen auf: organische Psychosen, chronische hirnorganische Psychosyndrome, schwere Altersdemenz nebst schweren Persönlichkeitsveränderungen durch pathologische Alterungsprozesse, schwere Intelligenzstörungen, affektive Psychosen und schizophrene Psychosen. Die Angststörung findet sich in keiner dieser Gruppen, und sie lässt sich auch nicht unter eine von ihnen fassen, weil sie weder organisch bedingt noch psychotisch ist.
Auch die Begutachtungsleitlinien helfen hier nicht weiter. Ihr Kapitel zu den psychischen Störungen bildet im Kern den Stand des Jahres 2000 ab und behandelt die Angststörung nicht gesondert. Das verkehrsmedizinische Schrifttum hat diese Lücke benannt; das 2025 erschienene Werk zur Fahreignung bei psychischen Erkrankungen widmet den Angst- und furchtbezogenen Störungen deshalb ein eigenes Kapitel.
Dass eine Erkrankung in der Anlage fehlt, bedeutet nicht, dass sie eignungsrechtlich bedeutungslos wäre. Die Vorbemerkung stellt in Nummer 1 Satz 2 klar, dass seltener vorkommende oder nur kurzzeitig andauernde Erkrankungen nicht aufgenommen sind, und nennt dafür Beispiele aus ganz anderen Bereichen. Die Anlage ist also eine Sammlung der typischen Fälle und keine abschließende Aufzählung aller denkbaren Eignungsmängel.
Was aus dem Fehlen folgt
Die Beweislage verschiebt sich. Wo eine Nummer einschlägig ist, genügt der Behörde der Hinweis auf sie; wo keine einschlägig ist, muss sie den Eignungsmangel selbst darlegen. Das ist der praktische Unterschied, und er wirkt sich in jeder Phase des Verfahrens aus, von der Anordnung bis zur gerichtlichen Überprüfung.
Herangezogen wird dafür § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV. Die Vorschrift erlaubt die Anordnung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Eignung begründen. Sie verlangt zweierlei: Tatsachen, also keine Vermutungen, und Bedenken, die sich aus diesen Tatsachen tragfähig ableiten lassen. Weil die Vorschrift als Kann-Bestimmung gefasst ist, kommt die Ermessensausübung hinzu.
Einen übertragbaren Maßstab liefert eine Entscheidung zu einer anderen nicht gelisteten Diagnose. Für die einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass eine Begutachtung in der Regel erst in Betracht kommt, wenn Verstöße gegen Verkehrsvorschriften bekannt geworden oder fahreignungsrelevante Ausfallerscheinungen aufgetreten sind (Beschluss vom 25. März 2020, 11 CS 20.203, NJW 2020, 1692). Der tragende Gedanke ist nicht diagnosegebunden: Ohne verkehrsbezogenen Anknüpfungspunkt fehlt es am Anlass. Näher dazu ADHS und Fahrerlaubnis.
Wann eine Angststörung die Fahreignung wirklich berührt
Die verkehrsmedizinische Literatur geht davon aus, dass die Fahreignung bei einem erheblichen Teil der Störungsbilder dieser Gruppe unbeeinträchtigt ist. Einschränkungen ergeben sich dann, wenn Symptome für die betroffene Person unerwartet auftreten und subjektiv nicht unmittelbar kontrolliert werden können. Das ist der entscheidende Satz, und er beschreibt zugleich das Prüfprogramm.
Zu fragen ist also nicht, ob eine Angststörung vorliegt, sondern ob ihre Symptome plötzlich und unkontrollierbar auftreten. Eine soziale Phobie, die sich auf Vortragssituationen beschränkt, berührt das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht. Eine generalisierte Angststörung mit dauerhafter Anspannung kann die Aufmerksamkeit binden. Eine Panikstörung mit unvorhersehbaren Attacken ist der Fall, auf den die Einschränkung zielt.
Die Panikattacke am Steuer
Eine Panikattacke geht mit Herzrasen, Atemnot, Schwindel, Zittern und dem Gefühl des Kontrollverlusts einher. Tritt sie während der Fahrt auf, kann sie die Fahrzeugführung unmittelbar beeinträchtigen. Entscheidend ist aus rechtlicher Sicht, ob der Betroffene Vorboten wahrnimmt und reagieren kann, also die Fahrt rechtzeitig unterbricht.
Genau darauf stellt die Literatur ab: Lässt sich eine Symptomkontrolle nachweisen oder sistieren die Symptome, ist die Fahreignung wiedergegeben. Wer gelernt hat, Frühsymptome zu erkennen, und in der Lage ist, anzuhalten, unterscheidet sich von demjenigen, den die Attacke ohne Vorwarnung trifft. Diese Unterscheidung gehört in jeden fachärztlichen Bericht, der in einem solchen Verfahren vorgelegt wird.
Warum die Datenlage so dünn ist
Eine Übersichtsarbeit hat die verfügbare Literatur zu Angst-, Belastungs- und Zwangsstörungen im Zusammenhang mit der Fahreignung gesichtet. Identifiziert wurden lediglich sieben Arbeiten, und auch diese enthielten nach Einschätzung der Autoren keine ausreichenden Informationen, um Schlussfolgerungen und generelle Empfehlungen zur Fahreignung formulieren zu können.
Dieser Befund ist für die Verteidigung bedeutsam, und er wird selten vorgetragen. Fehlt eine wissenschaftliche Grundlage für generelle Aussagen, kann die Behörde ihre Anordnung nicht auf ein allgemeines Risiko stützen. Sie ist auf den Einzelfall verwiesen, und das heißt: auf die Akte, auf dokumentierte Vorfälle und auf ärztliche Befunde, nicht auf die Diagnose als solche.
Orientierung bieten die Leitlinien der britischen Fahrerlaubnisbehörde aus dem Jahr 2018, die dem Behandler für Angststörungen eine Reihe von Symptomen nennen, die er bei der Einschätzung berücksichtigen soll. Diese Leitlinien binden deutsche Behörden nicht; sie sind ein Anhaltspunkt für den fachlichen Maßstab und können im Verfahren als solcher angeführt werden.
Wie häufig die Angststörung ist
Eine zusammenfassende Analyse zur Häufigkeit psychischer Erkrankungen in der Europäischen Union kommt auf eine Einjahresprävalenz von insgesamt rund 38 Prozent. Innerhalb dieser Gruppe stehen die Angststörungen mit etwa 14 Prozent an erster Stelle, vor der unipolaren Depression mit 6,9 Prozent, den Demenzen mit 5,4 Prozent, den somatoformen Störungen mit 4,3 Prozent und den psychotischen Störungen mit 1,2 Prozent.
| Störungsgruppe | Einjahresprävalenz in Europa | In Anlage 4 FeV genannt |
|---|---|---|
| Angststörungen | 14,0 Prozent | nein |
| unipolare Depression | 6,9 Prozent | nur sehr schwere Formen, Nr. 7.5.1 |
| Demenzen | 5,4 Prozent | schwere Altersdemenz, Nr. 7.3 |
| somatoforme Störungen | 4,3 Prozent | nein |
| psychotische Störungen | 1,2 Prozent | ja, Nr. 7.6 |
Die Tabelle zeigt das Grundproblem in einer Zeile: Die mit Abstand häufigste Gruppe ist diejenige, zu der die Anlage 4 schweigt, während die seltenste ausdrücklich geregelt ist. Daraus folgt kein Vorwurf an den Verordnungsgeber, denn die Regelungsdichte richtet sich nach der Eignungsrelevanz und nicht nach der Häufigkeit. Es folgt daraus aber, dass eine Angststörung in der Bevölkerung so verbreitet ist, dass aus ihrem Vorliegen allein nichts abgeleitet werden kann. Wäre jede Angststörung eignungsrelevant, stünde ein erheblicher Teil der Fahrerlaubnisinhaber unter Begutachtungsvorbehalt.
Berufskraftfahrer und die Gruppe 2
Für die Klassen der Gruppe 2, also für Lastkraftwagen und Busse, gelten durchweg strengere Maßstäbe. Die Anlage 4 verlangt dort bei mehreren Nummern Symptomfreiheit, wo für die Gruppe 1 das Abklingen der relevanten Symptome genügt. Bei einer Angststörung, die keiner Nummer unterfällt, schlägt diese Strenge allerdings nicht unmittelbar durch, weil es an einem Regeltatbestand fehlt.
Mittelbar wirkt sie sich gleichwohl aus. Hinzu kommt bei Berufskraftfahrern die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Fahrerlaubnisrecht und nach berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen; eine dort festgestellte Einschränkung gelangt auf anderem Weg in das Verfahren als bei privaten Fahrerlaubnisinhabern. Wer eine Angststörung behandeln lässt und beruflich fährt, sollte deshalb frühzeitig klären, welche Stelle welche Information erhält.
Praktisch rate ich in diesen Fällen dazu, den fachärztlichen Bericht von vornherein auf die Anforderungen der Gruppe 2 auszurichten, also die Symptomfreiheit oder die nachgewiesene Kontrolle ausdrücklich zu adressieren. Ein Bericht, der nur allgemein von Besserung spricht, führt bei Berufskraftfahrern regelmäßig zu einer Nachforderung und damit zu Zeitverlust.
Symptomkontrolle als Maßstab bei einer Angststörung
Aus alledem ergibt sich ein Maßstab, mit dem sich arbeiten lässt. Maßgeblich ist nicht die Diagnose, sondern die Beherrschbarkeit der Symptome. Belegen lässt sich diese Beherrschbarkeit über vier Punkte: die Dauer und Stabilität der Behandlung, das Erkennen von Frühsymptomen, die Verfügbarkeit einer Bewältigungsstrategie und das tatsächliche Verhalten im Straßenverkehr über einen längeren Zeitraum.
Der vierte Punkt wird unterschätzt. Wer seit Jahren beanstandungsfrei fährt und im Fahreignungsregister keinen Eintrag hat, bringt ein Argument mit, das keine Begutachtungsstelle ignorieren kann. Die Behörde muss sich mit dieser Tatsache auseinandersetzen, wenn sie eine Anordnung begründen will.
Die Angststörung unter Benzodiazepinen
Wird eine Angststörung dauerhaft mit Benzodiazepinen behandelt, verschiebt sich der rechtliche Anknüpfungspunkt. Dann geht es nicht mehr um Nummer 7, sondern um Nummer 9.6 der Anlage 4, also um die Dauerbehandlung mit Arzneimitteln. Nummer 9.6.1 betrifft die Vergiftung, Nummer 9.6.2 die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit unter das erforderliche Maß; beide verlangen einen Befund und nicht die bloße Einnahme.
Die Abhängigkeit von einem bestimmungsgemäß eingenommenen betäubungsmittelhaltigen Arzneimittel fällt dabei unter Nummer 9.6.2 und nicht unter Nummer 9.3 (VGH München zfs 2019, 598). Diese Zuordnung entscheidet darüber, ob ein Abstinenznachweis verlangt werden darf. Die Einzelheiten habe ich unter Schlafmittel am Steuer dargestellt.
Fahrangst ist etwas anderes
Von der Angststörung im psychiatrischen Sinn zu unterscheiden ist die Fahrangst, also die auf das Führen eines Kraftfahrzeugs bezogene Furcht. Sie ist fahrerlaubnisrechtlich in aller Regel unbedenklich, weil sie zu vorsichtigem Verhalten führt und nicht zu riskantem. Wer sich aus Angst nicht auf die Autobahn traut, ist deshalb nicht ungeeignet.
Eignungsrelevant kann Fahrangst werden, wenn sie zu Fehlreaktionen führt, etwa zu abruptem Bremsen ohne Anlass oder zum Anhalten auf der Fahrbahn. Dann geht es allerdings nicht um die Angst, sondern um das dokumentierte Verhalten, und die Behörde wird sich auf Vorfälle stützen müssen, die in der Akte stehen.
Anforderungen an die Anordnung
Bei einer Diagnose ohne eigene Nummer trifft die Behörde eine erhöhte Darlegungslast, und daraus ergeben sich vier Prüfpunkte für den Betroffenen.
Erstens der Anknüpfungspunkt. Aus welcher Tatsache leitet die Behörde ihre Bedenken ab? Ein Attest, eine Mitteilung der Polizei, ein Rettungseinsatz, eine eigene Angabe des Betroffenen: Jede dieser Quellen ist auf ihren Tatsachengehalt zu prüfen, und häufig bleibt davon weniger übrig als die Anordnung suggeriert.
Zweitens der behauptete Mangel. Welche Beeinträchtigung soll vorliegen? Ohne Nummer der Anlage muss die Anordnung benennen, worin der Eignungsmangel bestehen soll, sonst weiß der Betroffene nicht, wogegen er sich verteidigt und was der Gutachter prüfen soll.
Drittens das Ermessen. § 11 Abs. 2 FeV stellt die Anordnung in das Ermessen der Behörde, und die Erwägungen müssen im Text erkennbar sein. Eine Anordnung, die nur den Normtext wiedergibt, lässt eine Ermessensausübung nicht erkennen.
Viertens die Fragestellung. Der Anordnung muss zweifelsfrei zu entnehmen sein, welche Problematik auf welche Weise geklärt werden soll (BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 2015, 3 B 16.14, NJW 2016, 179 = NZV 2016, 196). Eine Frage, die allgemein nach der Eignung fragt, genügt dem nicht. Das praktische Vorgehen dagegen beschreibe ich unter Die Gutachtenanordnung angreifen.
Welche Unterlagen bei einer Angststörung tragen
In diesen Verfahren entscheidet häufig die Qualität des fachärztlichen Berichts. Brauchbar ist ein Bericht, der die Diagnose nennt, den Verlauf beschreibt, die Behandlung mit Dauer und Frequenz angibt, die aktuelle Symptomatik beschreibt und sich ausdrücklich zur Frage äußert, ob Symptome unerwartet und unkontrollierbar auftreten.
Unbrauchbar ist eine Bescheinigung, die lediglich bestätigt, dass der Patient in Behandlung und aus ärztlicher Sicht fahrtauglich sei. Sie beantwortet die Frage nicht, auf die es ankommt, und sie wird von der Behörde zu Recht nicht als ausreichend angesehen. Wer den Bericht anfordert, sollte dem Behandler die Fragestellung der Behörde mitgeben.
Ein Fall aus meiner Praxis
In einem von mir geführten Verfahren war eine Mandantin nach einem Rettungseinsatz auf einem Autobahnparkplatz auffällig geworden. Sie hatte die Fahrt wegen einer Panikattacke unterbrochen, angehalten und den Notruf gewählt. Die Polizei übermittelte den Vorgang der Fahrerlaubnisbehörde, die ein ärztliches Gutachten anordnete.
Die Erwiderung drehte den Sachverhalt um: Die Mandantin hatte Frühsymptome erkannt, die Fahrt unterbrochen und Hilfe geholt. Das ist der dokumentierte Nachweis von Symptomkontrolle und das Gegenteil eines Eignungsmangels. Hinzu kam ein fachärztlicher Bericht, der den Verlauf und die Bewältigungsstrategie beschrieb. Die Behörde stellte das Verfahren ein. Die Einzelheiten sind verändert.
Fragen aus der Sprechstunde
Muss ich eine Angststörung der Fahrerlaubnisbehörde melden?
Nein, eine allgemeine Pflicht zur Anzeige einer Diagnose besteht nicht. Fragt die Behörde in einem laufenden Verfahren, sollten Sie vor jeder Äußerung Akteneinsicht nehmen lassen.
Ich hatte eine Panikattacke im Auto. Darf ich weiterfahren?
Nach der Attacke sollten Sie die Fahrt erst fortsetzen, wenn Sie sich sicher fühlen. Rechtlich folgt aus einem einzelnen Vorfall kein Eignungsmangel, besonders dann nicht, wenn Sie angehalten und damit gerade die gebotene Reaktion gezeigt haben.
Die Behörde hat ein Gutachten angeordnet. Muss ich es machen?
Sie müssen nicht, aber die Behörde darf aus der Nichtvorlage nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung schließen, sofern die Anordnung rechtmäßig war. Deshalb wird die Anordnung geprüft, und die Einwände gehen fristgerecht zur Akte.
Ich nehme bei Bedarf ein Beruhigungsmittel. Ist das ein Problem?
Die Bedarfsmedikation ist unproblematisch, solange Sie nicht unter ihrer Wirkung fahren. Problematisch wird es bei dauerhafter Einnahme mit Leistungseinbußen; dann greift Nummer 9.6.2 der Anlage 4 FeV.
Mein Arzt hat mir vom Fahren abgeraten. Was bedeutet das rechtlich?
Der ärztliche Rat betrifft die Fahrsicherheit in der konkreten Situation und ist ernst zu nehmen. Er ist keine Feststellung zur Fahreignung, und er geht nicht automatisch an die Behörde; den Arzt bindet die Schweigepflicht.
Zählt eine Psychotherapie gegen mich?
Nein, im Gegenteil. Eine laufende oder abgeschlossene Psychotherapie belegt, dass die Angststörung behandelt wird, und sie ist eine der Unterlagen, mit denen sich die Symptomkontrolle nachweisen lässt. Die Behörde darf aus der Inanspruchnahme einer Behandlung keine Eignungszweifel ableiten; sie darf allerdings fragen, wie weit die Behandlung gediehen ist.
Was ist mit einer Zwangsstörung oder einer Belastungsstörung?
Für sie gilt dasselbe wie für die Angststörung: Keine von ihnen steht in der Anlage 4, und die Datenlage zu ihren Auswirkungen auf das Fahren ist ebenso dünn. Maßgeblich ist auch hier, ob Symptome unerwartet auftreten und die Fahrzeugführung unmittelbar beeinträchtigen können.
Kann eine überstandene Angststörung später noch gegen mich verwendet werden?
Nur wenn aktuelle Anhaltspunkte hinzutreten. Eine abgeschlossene und abgeklungene Behandlung begründet für sich genommen keine Zweifel; nach der Literatur ist die Fahreignung bei nachgewiesener Symptomkontrolle wiedergegeben.
Normen und Nachweise
Normen: § 2 Abs. 4 StVG, § 3 Abs. 1 StVG, § 11 Abs. 2, Abs. 6 und Abs. 8 FeV, § 46 Abs. 1 FeV, Nummer 7 und Nummer 9.6 der Anlage 4 zur FeV nebst Vorbemerkung, Anlage 5 zur FeV. Der Wortlaut ist über Anlage 4 zur FeV bei gesetze-im-internet.de abrufbar.
Rechtsprechung: VGH München, Beschluss vom 25. März 2020, 11 CS 20.203, NJW 2020, 1692; BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 2015, 3 B 16.14, NJW 2016, 179 = NZV 2016, 196; BVerwG NJW 2017, 1765; VGH München zfs 2019, 598.
Schrifttum: Rentrop/Cimpianu, Angst- oder furchtbezogene Störungen, Zwangsstörung oder verwandte Störungen, in: Brunnauer/Graw/Laux, Fahreignung bei psychischen Erkrankungen, 2. Auflage 2025; Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Stand Juni 2022; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 11 FeV.
Kostenlose Ersteinschätzung
Wer wegen einer Angststörung eine Anordnung erhält, hat meist einen besseren Stand, als er annimmt. Die Diagnose allein trägt keine Begutachtung, die Datenlage gibt keine generellen Aussagen her, und der dokumentierte Umgang mit den Symptomen spricht in vielen Fällen für den Betroffenen und nicht gegen ihn. Vorausgesetzt, das wird fristgerecht und belegt vorgetragen.
Mein Name ist Björn Schüller, ich bin Rechtsanwalt in Bremen und führe bundesweit Verfahren im Fahrerlaubnisrecht und im Betäubungsmittelrecht. Schreiben Sie mir, was in Ihrer Anordnung steht; die erste Einschätzung kostet Sie nichts.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.