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Unfallaufnahme bei Drogenverdacht: Vortest, Blutprobe und Folgen für die Fahrerlaubnis
Bei der Unfallaufnahme entsteht ein Drogenverdacht oft nicht aus Konsumzeichen, sondern aus einem Unfallhergang, den sich die Polizei nicht erklären kann. Daraus folgen in kurzer Zeit Vortest, Blutentnahme nach § 81a StPO, ein Strafverfahren nach § 315c oder § 316 StGB und eine Mitteilung an die Fahrerlaubnisbehörde. Jeder dieser Schritte hat eigene Voraussetzungen, und an jedem lässt sich ansetzen.
Als Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, verteidige ich bundesweit Fahrer, bei denen nach einem Unfall Betäubungsmittel im Blut gefunden wurden. Die Akten unterscheiden sich deutlich von denen einer gewöhnlichen Drogenkontrolle: Der Fahrer stand unter Schock, war verletzt oder lag im Krankenhaus, und die Beamten hatten bei der Unfallaufnahme zunächst Bergung, Absicherung und Spuren im Blick. Was in dieser Lage festgehalten wurde und was fehlt, entscheidet über das Strafverfahren und oft auch über den Führerschein.
Das Wesentliche
- Die polizeiliche Fachliteratur nennt für die Unfallaufnahme Verhaltensmuster wie das Ausweichen vor einem später nicht auffindbaren Gegenstand als Hinweise auf Drogeneinfluss; einen Verdacht nach § 81a Abs. 2 Satz 2 StPO tragen sie nach meiner Einschätzung nur zusammen mit weiteren Tatsachen.
- Die Blutentnahme bedarf nach § 81a Abs. 2 Satz 2 StPO keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht einer Tat nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a oder § 316 StGB begründen.
- An einem Drogenvortest muss der Unfallbeteiligte nicht mitwirken; § 81a Abs. 1 StPO verpflichtet nur zur Duldung, nicht zur aktiven Beteiligung.
- Eine im Krankenhaus zu Behandlungszwecken entnommene Blutprobe darf nach der Kommentierung zu § 81a StPO verwertet werden, wenn sie auch auf Grund einer Anordnung hätte entnommen werden dürfen.
- Der Unfall beweist für sich keine Fahrunsicherheit nach § 316 StGB, weil es bei Drogen keinen Beweisgrenzwert gibt und der Fahrfehler sich gerade dem Rauschmittel zurechnen lassen muss.
- Bei § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB muss sich die Fahrunsicherheit im Unfallgeschehen ausgewirkt haben, und ein Sachschaden muss eine fremde Sache von bedeutendem Wert betreffen.
- Solange das Strafverfahren läuft, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt nach § 3 Abs. 3 StVG nicht für eine Entziehung verwerten; danach bindet sie § 3 Abs. 4 StVG an das Urteil.
Inhaltsübersicht
- Warum die Unfallaufnahme anders verläuft als eine Kontrolle
- Die unerklärliche Unfallursache als Verdachtsquelle
- Befragung am Unfallort: Zeuge oder Beschuldigter
- Der Vortest in der Unfallaufnahme und Tests am Fahrzeug
- Die Blutentnahme nach § 81a StPO beim Unfallbeteiligten
- Verletzte Fahrer: Krankenhausblut und Einwilligung
- Was die Blutprobe nach der Unfallaufnahme leisten kann
- Verwertungsverbote und der rechtzeitige Widerspruch
- Fahrunsicherheit: was der Unfall beweist und was nicht
- § 315c StGB: wenn aus dem Unfall ein Gefahrerfolg wird
- § 24a Abs. 2 StVG als Auffangtatbestand
- Medikamente in der Unfallaufnahme
- Entziehung durch das Strafgericht und § 111a StPO
- Die Fahrerlaubnisbehörde nach dem Strafverfahren
- Was ich in der Akte zur Unfallaufnahme prüfe
- Ein Fall aus der Praxis
- Typische Fragen
- Vorschriften und Belege
- So erhalten Sie eine kostenlose Einschätzung
Warum die Unfallaufnahme anders verläuft als eine Kontrolle
Eine Verkehrskontrolle wird geplant; die Beamten wählen Ort und Zeit und halten Tests bereit. Die Unfallaufnahme beginnt mit einem Ereignis, auf das niemand vorbereitet ist. Den Ablauf einer geplanten Kontrolle habe ich unter Ablauf der Drogenkontrolle an der Kontrollstelle beschrieben. Hier geht es um die Unfallaufnahme und ihre Besonderheiten.
Der Leitfaden Drogenerkennung und Fahreignung (2. Aufl., Teil B, Kap. 2 Abschn. 6) beschreibt eine verbreitete Annahme bei Polizei und Justiz: Unfälle unter Drogeneinfluss liefen ab wie Unfälle unter Alkohol, erst das Schlangenlinienfahren gelte als sicheres Zeichen. Die Autoren halten das für falsch, weil Drogenkonsumenten häufig keine alkoholtypischen Ausfälle zeigen. Befragte Mitfahrer hätten den Konsum des Fahrers vielfach erst an ungewöhnlichen Reaktionen während der Fahrt bemerkt.
Diese Beobachtung erklärt, warum Beamte bei der Unfallaufnahme auch ohne Torkeln oder Lallen eine Blutentnahme veranlassen. Sie zeigt aber zugleich, dass der Verdacht dann nicht auf Beobachtungen am Fahrer beruht, sondern auf einer Deutung des Unfallgeschehens. Diese Deutung muss später einer rechtlichen Prüfung standhalten.
Derselbe Abschnitt nennt einen praktischen Befund: Ist der Fahrer wegen medizinischer Versorgung nicht mehr am Unfallort und fehlen konkrete Hinweise auf Drogen, werde in der Unfallaufnahme oft auf eine umfassende Drogenkontrolle vor Ort verzichtet. Ob nachträglich ermittelt wurde und auf welcher Grundlage, ist deshalb die erste Frage an die Akte der Unfallaufnahme.
Die unerklärliche Unfallursache als Verdachtsquelle
Unter der Überschrift „Unerklärliche Unfallursache“ führt der Leitfaden (2. Aufl., Teil B, Kap. 2 Abschn. 7) Verhaltensweisen aus polizeilichen Unfallprotokollen auf. Ich stelle ihr jeweils den Einwand gegenüber, der sich aus dem Strafrecht ergibt.
| Verhalten nach dem Leitfaden | Mögliche polizeiliche Deutung | Rechtlicher Einwand |
|---|---|---|
| Ausweichen vor einem Gegenstand, der bei der Unfallaufnahme nicht mehr auffindbar ist | Wahrnehmungsstörung oder Schutzbehauptung | Wild oder verwehte Gegenstände hinterlassen oft keine Spur |
| Geradeausfahren in einer Kurve ohne Reaktion nach Fahr- und Bremsspuren | fehlende Reaktion auf die Verkehrslage | Übermüdung, Ablenkung oder ein Anfall erklären dasselbe Bild |
| Auffahren auf ein vorausfahrendes Fahrzeug mit Ausweichen im letzten Moment | gestörte Einschätzung von Abstand und Geschwindigkeit | ein typischer Fehler auch nüchterner Fahrer |
| Mitfahrer mussten auf Hindernisse hinweisen | fehlende Anpassung an die Verkehrslage | Zeugen tragen nur mit objektivierbaren Tatsachen |
| Berufung auf Blendung durch Fernlicht des Gegenverkehrs | gestörte Pupillenreaktion | Pupillenbefunde allein begründen keine Fahrunsicherheit |
Den Einwand zur Pupille stütze ich auf Hentschel/König (StVR, 48. Aufl., § 316 StGB Rn. 65): Weite oder enge Pupillen rechtfertigen neben der Wirkstoffkonzentration keine Fahrunsicherheit, sondern nur daraus folgende, konkret festgestellte Sehbeeinträchtigungen (BGHSt 44, 219). Zu Zeugen verlangt die Kommentierung (Rn. 31), dass sie Belegtatsachen vermitteln; die bloße Einschätzung eines Beamten, der Fahrer sei berauscht gewesen, gibt wenig her (OLG Düsseldorf BA 1982, 378).
Zudem erfasst § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB Unfälle aus körperlichen oder geistigen Mängeln, darunter Übermüdung (BayObLG NJW 2003, 3499). Hentschel/König (§ 315c StGB Rn. 5) verweist für „rätselhafte“ Verkehrsunfälle auf Focken/Püschel BA 2014, 148. Wer einen solchen Unfall bei der Unfallaufnahme allein mit Drogen erklärt, übergeht die nächstliegende Gegenhypothese.
Befragung am Unfallort: Zeuge oder Beschuldigter
Am Unfallort steht oft nicht fest, wer gefahren ist. Nach Schmitt/Köhler (StPO, 69. Aufl., vormals Meyer-Goßner/Schmitt, Einleitung) dürfen die Beamten die Anwesenden zunächst formlos befragen, um zu klären, gegen wen als Beschuldigten zu ermitteln ist (BGH NStZ 1983, 86). Diese informatorische Befragung ist eine Zeugenvernehmung ohne Belehrung nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO (Einl. Rn. 79).
Die Grenze liegt dort, wo sich der Verdacht während der Unfallaufnahme auf eine Person verdichtet. Die Befragung eines als Fahrer verdächtigten Unfallverursachers ist nach OLG Hamm StV 2010, 5 bereits Beschuldigtenvernehmung (Einl. Rn. 77a). Unterbleibt die Belehrung, sind nach BGH NJW 2007, 2706 weder die Angaben des Betroffenen noch die Bekundungen des Beamten darüber verwertbar. Der Halter kommt im Zweifel als Fahrer in Betracht und ist zu belehren (AG Bayreuth NZV 2003, 202).
Im Protokoll der Unfallaufnahme suche ich deshalb den Zeitpunkt der Belehrung und den der ersten Angaben. Sätze wie „ich habe gestern etwas genommen“ oder die Geschichte vom Reh fallen häufig in die Minuten davor. Ob sie verwertbar bleiben, hängt davon ab, ob der Beamte den Fahrer zu diesem Zeitpunkt schon für den Verursacher hielt.
Der Vortest in der Unfallaufnahme und Tests am Fahrzeug
Ein Speichel- oder Urinvortest setzt aktive Mitwirkung voraus, und dazu kann der Beschuldigte nicht gezwungen werden (Schmitt/Köhler, § 81a Rn. 11 unter Hinweis auf BGHSt 34, 39). Wer bei der Unfallaufnahme den Test ablehnt, verliert kein Recht; die Polizei muss den Verdacht dann aus anderen Tatsachen begründen. Fehlt eine Belehrung über die Freiwilligkeit, führt das nach § 81a Rn. 32b allerdings grundsätzlich nicht zur Unverwertbarkeit.
Für Fälle, in denen der Fahrer verletzt abtransportiert wurde, verweist der Leitfaden (Teil B, Kap. 2 Abschn. 6) auf Drogentests an Oberflächen im Fahrzeug. Tests an Personen sollen nach den Autoren Speichel und Schweiß empfindlich erfassen, selten falsch positiv anzeigen und auf den forensisch relevanten Bereich begrenzt sein; Tests im Fahrzeug müssen den Nachweis auf Oberflächen ermöglichen. Im Beispielfall II (Abschn. 8) wurden Lenkrad, Schaltknauf und Blinker geprüft, weil die Fahrerin für Tests nicht zur Verfügung stand.
Nach meiner Einschätzung beweist ein positiver Wischtest am Lenkrad nur, dass dort Wirkstoffspuren haften. Wer sie hinterlassen hat und wann, sagt er nicht. Er kann einen Verdacht für die Blutentnahme stützen, aber nicht die Wirkung beim Fahrer zur Unfallzeit belegen.
Die Blutentnahme nach § 81a StPO beim Unfallbeteiligten
§ 81a Abs. 1 Satz 2 StPO erlaubt die ärztliche Blutentnahme ohne Einwilligung, wenn kein Nachteil für die Gesundheit zu befürchten ist. Seit dem 24.8.2017 braucht die Blutprobe nach Abs. 2 Satz 2 keinen Richter, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht einer Tat nach § 315a Abs. 1 Nr. 1, § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a oder § 316 StGB begründen. Hentschel/König (§ 81a StPO Rn. 5) bezieht die Zuständigkeit von Staatsanwaltschaft und Polizei auch auf § 24a StVG; für das Bußgeldverfahren gilt § 46 Abs. 4 OWiG in der seit demselben Tag geltenden Fassung.
Bei der Unfallaufnahme ist das Merkmal „bestimmte Tatsachen“ der Prüfstein. Die Anordnung setzt hinreichende Anhaltspunkte für eine Straftat voraus und darf nicht dazu dienen, einen Verdacht erst aufzuspüren (Schmitt/Köhler, § 81a); die Untersuchung muss Tatsachen betreffen, für die schon bestimmte Anhaltspunkte bestehen (Rn. 6). Nach meiner Einschätzung ist ein Unfall allein noch keine solche Tatsache.
Die Durchsetzung reicht auch bei der Unfallaufnahme weit: Der Beschuldigte darf festgehalten und zwangsweise zum nächsten geeigneten Arzt oder Krankenhaus gebracht werden (Schmitt/Köhler, § 81a Rn. 29; Hentschel/König, § 81a StPO Rn. 5a). Arztvorbehalt und frühere Rechtslage behandle ich unter Blutprobe nach § 81a StPO.
Verletzte Fahrer: Krankenhausblut und Einwilligung
Liegt der Fahrer während der Unfallaufnahme schon im Krankenhaus, wurde ihm dort oft zu Behandlungszwecken Blut abgenommen. Schmitt/Köhler (§ 81a Rn. 33) halten Sicherstellung und Benutzung einer solchen Probe für erlaubt, wenn sie auf Grund einer Anordnung nach § 81a hätte entnommen werden dürfen (OLG Celle NStZ 1989, 385; OLG Frankfurt a. M. NStZ-RR 1999, 246; OLG Zweibrücken NJW 1994, 810).
Daraus folgt eine Prüffrage, die nach einer Unfallaufnahme selten gestellt wird: Lagen bei der Sicherstellung bereits bestimmte Tatsachen vor, die eine Anordnung nach § 81a Abs. 2 Satz 2 StPO getragen hätten? Fordert die Polizei das Krankenhausblut nur an, weil ein Unfall geschehen ist, fehlt genau diese hypothetische Rechtfertigung.
Willigt der verletzte Fahrer ein, entfällt die Anordnung. Die Einwilligung muss ausdrücklich, eindeutig und in Kenntnis des Weigerungsrechts erklärt sein; Geschäftsfähigkeit ist nicht nötig, wohl aber das Verständnis des Eingriffs (Hentschel/König, § 81a StPO Rn. 3 mit OLG Bamberg NJW 2009, 2146). Bei einem bewusstlosen Fahrer scheidet sie aus, und das Protokoll der Unfallaufnahme muss das erkennen lassen. Zulässig ist der Eingriff ohnehin nur, wenn individuell kein gesundheitlicher Nachteil droht (Rn. 4 mit BGH NJW 2012, 2453).
Was die Blutprobe nach der Unfallaufnahme leisten kann
Die Blutprobe aus der Unfallaufnahme ist nur so gut wie Entnahme und Laborauftrag. Der Leitfaden (Teil B, Kap. 2 Abschn. 8) vermerkt zu Beispielfall I, dass Kokain in Blut- oder Serumproben ohne Fluoridzusatz wegen enzymatischen Abbaus nach der Entnahme in der Regel nicht nachweisbar ist. Die Begründung zur Änderung der Anlage zu § 24a StVG (BR-Drs. 231/07) hält fest, dass Kokain mit Fluoridröhrchen stabil nachweisbar ist (Hentschel/König, § 24a StVG Rn. 6a).
Ebenso wichtig ist der Untersuchungsauftrag. Nach dem Leitfaden (Teil B, Kap. 3) werden vielerorts Formulare verwendet, die für Alkoholblutproben entworfen wurden. Ohne gezielten Auftrag führt das Labor zunächst ein immunologisches Screening durch, dessen Schwellenwerte meist deutlich über denen der Bestätigungsanalyse liegen; was darunter bleibt, wird nicht bestätigt. Die Folgen habe ich unter Der Untersuchungsauftrag der Polizei ausgeführt.
Für § 24a Abs. 2 StVG zählen die analytischen Grenzwerte. Nach BVerfG NJW 2005, 349 liegt die „Wirkung“ in verfassungskonformer Auslegung nur vor, wenn mindestens dieser Wert erreicht ist (Hentschel/König, § 24a StVG Rn. 21a, nach dem Votum der Grenzwertkommission BA 2007, 311).
| Substanz (Anlage zu § 24a StVG) | Analytischer Grenzwert im Serum |
|---|---|
| Morphin | 10 ng/ml |
| Cocain | 10 ng/ml |
| Benzoylecgonin | 75 ng/ml |
| Amfetamin, Metamfetamin, MDMA, MDE | je 25 ng/ml |
Mehrere Wirkstoffe unterhalb ihres jeweiligen Grenzwerts dürfen nicht addiert werden (OLG Koblenz NJW 2009, 1222). Für das Strafrecht haben die Werte keine Beweiskraft.
Verwertungsverbote und der rechtzeitige Widerspruch
Fehler bei der Blutentnahme nach der Unfallaufnahme führen nur ausnahmsweise zur Unverwertbarkeit. Verstöße gegen § 81a StPO machen das Ergebnis in der Regel nicht unverwertbar; zu gewichten ist der hypothetisch rechtmäßige Ermittlungsverlauf (Schmitt/Köhler, § 81a Rn. 32). Entnahme durch einen Nichtarzt oder fehlende Dokumentation genügen nicht (Rn. 32b).
Unverwertbar ist das Ergebnis, wenn der Eingriff ohne Anordnung und ohne Einwilligung erfolgte, wenn der Beamte vorgetäuscht hat, ein Arzt entnehme das Blut (OLG Hamm NJW 1965, 1089), oder wenn unerlaubter Zwang angewendet wurde (BayObLG BA 1971, 67); so Schmitt/Köhler, § 81a Rn. 33, und Hentschel/König, § 81a StPO. Bei Blutproben nach Abs. 2 Satz 2 dürfte nach Rn. 33 auch eine bewusste oder systemische Umgehung der Verwaltungsvorschriften der Staatsanwaltschaft in Betracht kommen.
Für Fehler bei der Blutentnahme gilt prozessual die Widerspruchslösung: Der verteidigte Angeklagte muss der Verwertung in erster Instanz rechtzeitig widersprechen (Hentschel/König, § 81a StPO Rn. 6a mit OLG Hamm NZV 2010, 30). Nach der zu Abs. 2 a. F. ergangenen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte muss der Widerspruch die Angriffsrichtung benennen; Schmitt/Köhler (§ 81a Rn. 34) erwarten für diese Rechtsprechung seit Einführung von Abs. 2 Satz 2 nur noch einen sehr eingeschränkten Anwendungsbereich.
Fahrunsicherheit: was der Unfall beweist und was nicht
Für Drogen und Medikamente gibt es keinen Grenzwert absoluter Fahrunsicherheit (BGHSt 44, 219; Hentschel/König, § 316 StGB Rn. 63). Die analytischen Grenzwerte enthalten keine Aussage über die Wirkung und erlauben deshalb keinen zuverlässigen Schluss auf Fahrunsicherheit (BGH NStZ 2011, 324). Erforderlich sind weitere Beweisanzeichen, unter denen Fahrfehler das größte Gewicht haben (Rn. 64).
Ein Unfall ist ein Fahrfehler, doch nicht jeder Fahrfehler genügt. Es muss feststehen, dass der Fehler dem Fahrer nüchtern nicht unterlaufen wäre (§ 316 StGB Rn. 26 mit BVerfG VM 1995, 73). Die Kommentierung fragt zunächst für Alkohol, nach Rn. 64 übertragbar auf Drogen, ob sich der in der Unfallaufnahme beschriebene Fehler zwanglos durch die Substanzwirkung erklären lässt oder ob konkrete Anhaltspunkte eine andere Erklärung nahelegen. Abgelehnt wurde Fahrunsicherheit bei Wirkstoffbefund und Nichteinschalten des Lichts (OLG Hamburg BA 2018, 251) sowie bei Schlangenlinien und Rotlichtverstoß während einer Polizeiflucht (BGH NStZ 2022, 749; Rn. 68).
Je höher der Wirkstoffbefund, desto geringer die Anforderungen an weitere Anzeichen (BGH NStZ 2022, 741; Rn. 65). Der Leitfaden (Teil B, Kap. 2 Abschn. 6) beruft sich auf einen Beschluss des OLG Zweibrücken vom 10.05.2004, nach dem bei hohen Wirkstoffwerten ein einzelnes Anzeichen wie eine eingeschränkte Pupillenadaption genügen kann. Hentschel/König (Rn. 65) zitiert für die verzögerte Pupillenreaktion mit konkret festgestellter Blendempfindlichkeit OLG Zweibrücken NZV 2005, 164.
Auffälligkeiten nach der Fahrt zählen mit (BGH NZV 2015, 562; Rn. 67). Nach einem Unfall ist Vorsicht geboten, weil Schock, Schmerzen oder eine Gehirnerschütterung dieselben Bilder erzeugen, die bei der Unfallaufnahme als Ausfallerscheinung notiert werden. Die Rechtsprechung im Einzelnen steht unter relative Fahrunsicherheit.
§ 315c StGB: wenn aus dem Unfall ein Gefahrerfolg wird
Ein Unfall, bei dem ein anderer Mensch oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert gefährdet wurde, hebt die Rauschfahrt in den Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, bei fahrlässiger Gefahrverursachung nach Abs. 3 bis zu zwei Jahren. § 316 StGB tritt dahinter zurück.
Der Mitfahrer ist grundsätzlich geschützt (Hentschel/König, § 315c StGB Rn. 33 mit BGH NJW 1995, 3131), seine bloß abstrakte Gefährdung reicht aber nicht, auch nicht nach folgenlosem Abkommen von der Fahrbahn (Rn. 32). Bei Sachen sieht BGH NJW 2003, 836 den Schwellenwert bei 750 Euro als erreicht an; bemessen wird nach der drohenden Minderung des Verkehrswerts, Abschleppkosten zählen nicht (Rn. 35 ff.). Das eigene Fahrzeug ist keine fremde Sache; eine bloße Schätzung in der Unfallaufnahme ersetzt kein Wertgutachten.
Gerade die Fahrunsicherheit muss sich im Unfallgeschehen ausgewirkt haben; bei einem Allerweltsversagen wie einem Parkrempler verlangt BGH NStZ-RR 2020, 121 ausdrückliche Feststellungen (Hentschel/König, § 315c StGB Rn. 41). Weitere Einzelheiten zum Gefahrerfolg stehen unter Beinaheunfall bei § 315c StGB.
§ 24a Abs. 2 StVG als Auffangtatbestand
Lässt sich nach der Unfallaufnahme keine Fahrunsicherheit beweisen, bleibt § 24a Abs. 2 StVG. Die Wirkung liegt nach Satz 2 vor, wenn eine in der Anlage genannte Substanz im Blutserum nachgewiesen wird. Die Gesetzesbegründung bezeichnet die Vorschrift als abstrakten Gefährdungstatbestand ohne Erfordernis zusätzlicher Beweisanzeichen (Hentschel/König, § 24a StVG Rn. 5).
Die §§ 315c, 316 StGB gehen vor (§ 21 OWiG; Hentschel/König, § 24a StVG Rn. 29). Endet das Strafverfahren ohne Verurteilung, kann die Tat als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Nr. 243 des Bußgeldkatalogs sieht beim ersten Verstoß 500 Euro und einen Monat Fahrverbot vor, Nr. 243.1 bei einer Voreintragung 1.000 Euro und drei Monate. Nach Nr. 2.2.2 der Anlage 13 zur FeV folgen zwei Punkte.
Medikamente in der Unfallaufnahme
Der Leitfaden (Teil A, Abschnitt zu Medikamenten) hält die Beamten an, bei einer Verkehrskontrolle oder Unfallaufnahme an Medikamente zu denken, den Verdacht durch freiwillige Tests zu erhärten oder auszuräumen und die Blutprobe auf fahrsicherheitsrelevante Wirkstoffe untersuchen zu lassen.
Der Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien (3. Aufl., Kommentar zu Kap. 3.14.2) schildert einen Fall: Eine 23-jährige Fahrerin kam mittags in einer Linkskurve von der Fahrbahn ab und prallte gegen eine Betontreppe. Bei der Unfallaufnahme wirkte sie verlangsamt; sie gab an, zwei bis drei Stunden zuvor 1 mg Lorazepam genommen zu haben, und legte ein Attest vor. Die Blutprobe ergab 125 ng/ml Serum. Die Autoren halten das für unvereinbar mit verordnungsgemäßer Einnahme, bei der Werte um 15 ng/ml zu erwarten seien.
Das Arzneimittelprivileg des § 24a Abs. 4 StVG gilt nur für die bestimmungsgemäße Einnahme eines verschriebenen Arzneimittels und lässt § 316 StGB unberührt. Fahrerlaubnisrechtlich folgt aus einem BtM-haltigen Medikament nicht die Ungeeignetheit nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV; maßgeblich sind Nr. 9.4 und 9.6.2 und ein ärztliches Gutachten nach § 11 Abs. 2 FeV (Hentschel/König, § 2 StVG Rn. 65a mit OVG Bautzen BA 2009, 296; VGH München NZV 2019, 543; VGH Mannheim NZV 2013, 261).
Entziehung durch das Strafgericht und § 111a StPO
Wird der Fahrer wegen § 315c oder § 316 StGB verurteilt, ist er nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB in der Regel als ungeeignet anzusehen. Das Gericht entzieht die Fahrerlaubnis und bestimmt nach § 69a Abs. 1 StGB eine Sperre von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Wer sich vor der Unfallaufnahme entfernt hat, riskiert bei nicht unerheblicher Verletzung eines Menschen oder bedeutendem Schaden an fremden Sachen zusätzlich die Regel des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB; dazu Unfallflucht nach § 142 StGB.
Schon im Ermittlungsverfahren kann der Richter die Fahrerlaubnis nach § 111a Abs. 1 StPO vorläufig entziehen, wenn dringende Gründe für die spätere Entziehung sprechen. Dringend sind sie nur bei einem hohen Grad von Wahrscheinlichkeit; hinreichender Verdacht genügt nicht (Hentschel/König, § 111a StPO Rn. 3 bis 5 mit BVerfG VM 1995, 73). Ein Wirkstoffbefund mit einem Unfall, bei dessen Unfallaufnahme keine weiteren Ausfälle notiert wurden, trägt das nicht ohne weiteres; mehr unter Beschlagnahme des Führerscheins und § 111a StPO.
Die Fahrerlaubnisbehörde nach dem Strafverfahren
Die Polizei hat der Behörde nach § 2 Abs. 12 StVG auch aus der Unfallaufnahme Tatsachen zu übermitteln, die auf nicht nur vorübergehende Eignungsmängel schließen lassen. Müller/Rebler/Kranich (Klärung von Eignungszweifeln im Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2025, Rn. 186) sehen einen eindeutigen Bezug zur Fahreignung, wenn ein Unfall auf Drogenbeeinflussung beruht; je höher die Werte, desto näher liege eine Eignungsproblematik.
Solange das Strafverfahren wegen § 315c oder § 316 StGB anhängig ist, darf die Behörde den Sachverhalt nach § 3 Abs. 3 StVG nicht für eine Entziehung berücksichtigen; das Verbot erfasst den gesamten Vorgang, auf den sich die Ermittlungen erstrecken (Hentschel/König, § 3 StVG Rn. 46 ff. mit BVerwG NJW 2012, 3669). Danach bindet § 3 Abs. 4 StVG die Behörde an Sachverhalt, Schuldfrage und Eignungsbeurteilung des Urteils, eine Bußgeldentscheidung nur an Sachverhalt und Schuldfrage.
Ist die Einnahme eines Betäubungsmittels außer Cannabis nachgewiesen, genügt nach herrschender Meinung schon die einmalige Einnahme in der Regel für die Ungeeignetheit nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV (Hentschel/König, § 2 StVG Rn. 53 mit BVerwG 11.4.2019, 3 C 9.18). Ein Gutachten unterbleibt dann nach § 11 Abs. 7 FeV, und die Behörde entzieht nach § 3 Abs. 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV.
Ein positiver Vortest aus der Unfallaufnahme begründet grundsätzlich Verdachtsmomente im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV (Hentschel/König, § 14 FeV Rn. 13 f. mit OVG Bremen NJW 2020, 1897). Die Folgen im Einzelnen stehen unter harte Drogen und der Führerschein.
Was ich in der Akte zur Unfallaufnahme prüfe
Die Fehler liegen nach meiner Erfahrung selten in der Analytik, sondern in der Dokumentation der ersten Stunde. Deshalb gehe ich die Unterlagen der Unfallaufnahme in fester Reihenfolge durch.
| Prüfpunkt | Rechtsgrundlage | Worauf es ankommt |
|---|---|---|
| Uhrzeiten von Unfall, Unfallaufnahme, Anordnung und Entnahme | § 81a Abs. 2 Satz 2 StPO | Abstand zur Fahrt, Entstehen des Verdachts |
| Tatsachen für die Anordnung | § 81a Abs. 2 Satz 2 StPO | Unfall allein oder Beobachtungen am Fahrer |
| Belehrung und erste Angaben | § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO | informatorische Befragung oder Vernehmung |
| Herkunft der Blutprobe | § 81a StPO | Anordnung oder Behandlungsblut |
| Röhrchen und Laborauftrag | Anlage zu § 24a StVG | Fluoridzusatz, gezielter Auftrag |
| andere Unfallursachen | §§ 315c, 316 StGB | Übermüdung, Erkrankung, Wild, Straßenzustand |
| Wert des Fremdschadens | § 315c Abs. 1 StGB | Gutachten statt Schätzung |
| Mitteilung an die Behörde | § 2 Abs. 12, § 3 Abs. 3 StVG | Stand des Strafverfahrens |
Ein Fall aus der Praxis
Anonymisierter Praxisfall, Einzelheiten verändert. Der Betroffene kam gegen 23 Uhr auf einer Landstraße in einer Rechtskurve geradeaus von der Fahrbahn ab und stieß gegen einen abgestellten Wagen; ein Sachverständiger bezifferte den Schaden später auf rund 2.400 Euro. Bei der Unfallaufnahme gab er an, einem Reh ausgewichen zu sein. Wild fanden die Beamten nicht, Bremsspuren ebenfalls nicht.
Das Protokoll der Unfallaufnahme vermerkte weite Pupillen mit träger Lichtreaktion bei unauffälliger Sprache und sicherem Gang. Einen Speicheltest lehnte der Betroffene ab. Die Polizei ordnete wegen des Verdachts nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB die Blutentnahme nach § 81a Abs. 2 Satz 2 StPO an und stellte den Führerschein sicher. Die achtzig Minuten nach dem Unfall entnommene Probe ergab 68 ng/ml Amfetamin im Serum. Die Staatsanwaltschaft beantragte die vorläufige Entziehung nach § 111a StPO.
Der Ermittlungsrichter lehnte ab. Weite Pupillen allein belegen keine Fahrunsicherheit, solange keine konkrete Sehbeeinträchtigung festgestellt ist, und für das Geradeausfahren lag mit dem Ausweichen eine Erklärung vor, die niemand widerlegt hatte. Die Staatsanwaltschaft gab die Sache an die Bußgeldbehörde ab. Weil der analytische Grenzwert von 25 ng/ml überschritten war, folgten nach § 24a Abs. 2 StVG ohne Voreintragung 500 Euro Geldbuße, ein Monat Fahrverbot und zwei Punkte.
Erledigt war die Sache damit nicht. Nach Einstellung des Strafverfahrens stand der Fahrerlaubnisbehörde der Sachverhalt offen, und sie entzog die Fahrerlaubnis wegen der nachgewiesenen Amfetamineinnahme nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ohne Gutachten. Das ist die typische Lage nach einer Unfallaufnahme mit Drogenbefund: Die Verteidigung kann die Straftat abwehren, über den Führerschein entscheidet der Wirkstoffbefund.
Typische Fragen
Muss ich nach einem Unfall einen Drogentest machen?
Nein, an einem Speichel- oder Urintest müssen Sie nicht mitwirken. Die ärztliche Blutentnahme nach § 81a StPO müssen Sie dagegen dulden, wenn bestimmte Tatsachen einen Verdacht begründen.
Darf die Polizei das Blut aus dem Krankenhaus verwenden?
Ja, wenn die Probe auch auf polizeiliche Anordnung hätte entnommen werden dürfen. Bestand bei der Sicherstellung noch kein konkreter Verdacht, ist das ein Ansatz für den Widerspruch.
Reicht ein Unfall für eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr?
Nein, das Gericht muss feststellen, dass Ihnen der Fehler gerade wegen des Rauschmittels unterlaufen ist, und andere Erklärungen ausschließen.
Ich war nach dem Unfall verwirrt. Zählt das als Ausfallerscheinung?
Es kann zählen, muss es aber nicht. Schock und Kopfverletzungen sehen bei der Unfallaufnahme oft aus wie Rauschzeichen; Arztberichte aus der Notaufnahme gehören deshalb in die Akte.
Wann entscheidet die Führerscheinstelle?
In der Regel erst nach Abschluss des Strafverfahrens, weil § 3 Abs. 3 StVG ihr bis dahin die Berücksichtigung des Sachverhalts verbietet.
Was gilt, wenn ich vom Unfallort weggefahren bin?
Dann droht zusätzlich ein Verfahren nach § 142 StGB, und eine erst nach der Unfallaufnahme entnommene Blutprobe lässt sich schwerer auf die Fahrzeit beziehen.
Vorschriften und Belege
Normen: § 81a, § 111a, § 136 StPO; §§ 69, 69a, 142, 315c, 316 StGB; § 2 Abs. 12, § 3, § 24a, § 25 StVG; §§ 21, 46 OWiG; §§ 11, 14, 46 FeV; Anlagen 4 und 13 zur FeV. Wortlaut: § 81a StPO, § 315c StGB, § 24a StVG.
Rechtsprechung: BVerfG NJW 2005, 349; BGHSt 44, 219; BGH NJW 2003, 836; BGH NJW 2007, 2706; BGH NStZ 2011, 324; BGH NStZ-RR 2020, 121; BGH NStZ 2022, 749; BVerwG NJW 2012, 3669; OLG Hamm StV 2010, 5; OLG Frankfurt a. M. NStZ-RR 1999, 246; OLG Zweibrücken NZV 2005, 164; OVG Bremen NJW 2020, 1897.
Schrifttum: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025; Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl.; Leitfaden Drogenerkennung und Fahreignung, 2. Aufl., Teil B; Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl.; Müller/Rebler/Kranich, Klärung von Eignungszweifeln im Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2025.
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Nach einer Unfallaufnahme mit Drogenverdacht laufen zwei Verfahren nebeneinander, und das zweite beginnt oft erst, wenn das erste scheinbar gut ausgegangen ist. Äußern Sie sich nicht zur Sache, bevor die Akte vorliegt, und bewahren Sie Arztberichte, Fotos der Unfallstelle und Namen von Zeugen auf.
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ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.