Fragestellung der MPU: Muster einer Gutachtenanordnung der Fahrerlaubnisbehörde, die Frage nach dem Trennungsvermögen bei Cannabis mit gelbem Textmarker hervorgehoben

Symbolbild, mit KI erstellt.

Die Fragestellung der MPU: der wichtigste Angriffspunkt gegen die Gutachtenanordnung nach dem Cannabisgesetz

Kurzantwort: Die Fragestellung der MPU entscheidet über die Rechtmäßigkeit der gesamten Gutachtenanordnung. Verlangt eine Cannabis-Anordnung Auskunft darüber, ob der Betroffene künftig „unter Einfluss von Cannabis“ fahren wird, ohne die Schwelle von 3,5 ng/ml THC (Blutserum) einzubeziehen, ist sie nach dem Beschluss des VG Minden aus dem Jahr 2026 in einem von mir geführten Verfahren nicht anlassbezogen und deshalb im Ganzen rechtswidrig. Die Behörde darf aus der Nichtvorlage dann nicht auf Ungeeignetheit schließen.

Als Rechtsanwalt und Strafverteidiger beobachte ich seit dem Cannabisgesetz ein immer gleiches Bild: Die Fahrerlaubnisbehörden arbeiten mit Textbausteinen, die aus der Zeit vor der Reform stammen. Der Gesetzgeber hat den Maßstab für die Fahreignung ausgetauscht, die Formulare nicht. In dieser Diskrepanz liegt derzeit der wirksamste Einwand, den das Fahrerlaubnisrecht überhaupt hergibt.

Ich lese in solchen Mandaten deshalb zuerst den Fragenkatalog, vor der Frist, vor der Liste der Begutachtungsstellen, vor allem anderen. Wer wissen will, wie gefährlich eine Anordnung ist, muss wissen, was sie klären lassen will. Denn das Prüfprogramm des Gutachters steht in diesem einen Absatz, und nirgends sonst.

Behandelt wird hier ausschließlich die inhaltliche Reichweite. Die formellen Punkte des § 11 Abs. 6 FeV, Begründung, Frist, Nennung der Stelle, Hinweis auf Akteneinsicht und Kosten, habe ich im Beitrag zur MPU-Anordnung aufbereitet; zum vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gibt es einen eigenen Beitrag zum Eilantrag Fahrerlaubnis. Was die Fahrerlaubnisbehörde aus einer Strafakte verwerten darf, behandelt die Seite zur Verwertung von Strafakten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Nach § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV legt die Fahrerlaubnisbehörde fest, welche Fragen aufgrund der Eignungszweifel im Einzelfall zu klären sind.
  • Die Fragestellung muss den Anlass der Begutachtung so genau bezeichnen, dass der Betroffene vor der Entscheidung über die Beibringung die Tragweite erkennen kann.
  • Eine zu weit gefasste oder anlasslos ausgedehnte Fragestellung macht die Anordnung rechtswidrig.
  • Ist die Anordnung rechtswidrig, darf die Behörde aus der Nichtbeibringung nicht nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung schließen.
  • Die Behörde hat dem Betroffenen nach § 11 Abs. 6 FeV auch mitzuteilen, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann.
  • Welche Vorschrift die Anordnung trägt, richtet sich nach dem Stoff: § 14 FeV bei Betäubungsmitteln, § 13 FeV bei Alkohol und § 13a FeV bei Cannabis.
  • Die Prüfung der Fragestellung ist deshalb der erste Schritt der Verteidigung gegen eine Entziehung der Fahrerlaubnis.

Inhaltsverzeichnis

Sechs Verfahren, in denen die Fragestellung der MPU die Anordnung zu Fall gebracht hat

Dieser Abschnitt stellt sechs abgeschlossene oder im Eilverfahren zugunsten der Betroffenen entschiedene Verfahren vor. Jedes steht in derselben Ordnung: zuerst der Sachverhalt mit seinen Werten, dann die Anordnung mit Rechtsgrundlage und Fragestellung im Wortlaut, dann die Bewertung und der Verlauf. Diese Reihenfolge ist nicht beliebig, denn die Fragestellung der MPU ist nie für sich falsch, sondern nur im Verhältnis zu dem, was ihr zugrunde liegt. Behörde und Jahr werden genannt, Namen und eigene Aktenzeichen nicht.

Stadt Bielefeld, 2026: 14,5 Nanogramm und fünf Wörter zu viel

Der Sachverhalt: Zu Beginn des Jahres 2026 wurde bei einer Kontrolle ein Serumwert von 14,5 ng/ml THC festgestellt. Es blieb bei diesem einen Vorfall, und Ausfallerscheinungen sind nicht vermerkt.

Die Anordnung: MPU vom Februar 2026 auf § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a Alternative 2 FeV, Entziehung im Mai 2026 nach § 11 Abs. 8 FeV. Die Fragestellung: „Kann der/die Untersuchte trotz der Hinweise auf Cannabismissbrauch ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 sicher führen? Ist insbesondere nicht zu erwarten, dass er/sie zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Cannabis führen wird (Fähigkeit zum Trennen von Konsum und Verkehrsteilnahme)?“

Die Bewertung: Unter Einfluss von Cannabis erfasst jeden messbaren Wirkstoffspiegel, während Nummer 9.2.1 der Anlage 4 FeV seit dem 22. August 2024 an eine Wirkung oberhalb von 3,5 ng/ml anknüpft. Die Begründung nannte den Grenzwert zutreffend, was die Fragestellung der MPU nicht rettet: Insbesondere hängt grammatisch an sicher führen, und der Gutachter ist an die Frage gebunden, nicht an die Begründung.

Der Verlauf: Das Verwaltungsgericht Minden stellte die aufschiebende Wirkung wieder her, Kosten bei der Stadt; die Beschwerde ist offen. Eine tragfähige Fassung hatte dasselbe Oberverwaltungsgericht wenige Wochen zuvor gebilligt (OVG NRW, Beschluss vom 15.12.2025, 16 B 552/25).

Landeshauptstadt München, 2022: sicheres Führen und ein Sammelbegriff

Der Sachverhalt: Im Juni 2020 wies die Blutanalyse nach einer Fahrt 5,2 ng/ml THC aus; ein Vortest auf Methamphetamin wurde im Labor nicht bestätigt.

Die Anordnung: MPU mit Drogenkontrollprogramm vom Januar 2022 auf § 46 Abs. 3 und § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV in der damaligen Fassung. Gefragt wurde erstens nach dem sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der Gruppen 1 und 2 und zweitens danach, ob nicht mehr zu erwarten sei, dass der Betroffene künftig unter Einfluss von Betäubungsmitteln oder deren Nachwirkungen fahren werde.

Die Bewertung: Die erste Frage zielt auf die Leistungsfähigkeit im Gesamten, zu klären ist aber nur die jeweilig in Erscheinung getretene Problematik; damit verlässt die Fragestellung der MPU ihren Anlass. Die zweite unterscheidet nicht zwischen Cannabis und harten Drogen und holt damit den Vortest in die Untersuchung, der in der Anordnung nicht als Anlass benannt war und den das Labor nicht bestätigte. Die genannte Vorschrift, die an gelegentlichen Cannabiskonsum anknüpfte, trägt eine Frage nach Betäubungsmitteln allgemein nicht.

Der Verlauf: Das Verwaltungsgericht München stellte mit Beschluss vom 9. Oktober 2023 die aufschiebende Wirkung wieder her; die Entscheidung ist anonymisiert veröffentlicht (BeckRS 2023, 28667) und wird seither breit zitiert.

Stadt Braunschweig, 2024: ein Fund, und die Frage nach dem Trennen

Der Sachverhalt: Im Februar 2024 wurden bei einer Durchsuchung geringe Mengen von vier Substanzen sichergestellt, nämlich 0,05 g Kokain, 0,27 g MDMA, eine Tablette Ecstasy und 0,77 g Amphetamin; es erging ein Strafbefehl. Nichts in der Akte wies auf eine Fahrt, auf eine Blut- oder Urinprobe, auf einen Konsum oder auf Konsumutensilien hin.

Die Anordnung: Ärztliches Gutachten vom September 2024 auf § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV, Entziehung im Februar 2025 nach § 11 Abs. 8 FeV. Die beanstandete Frage: „Ist zu erwarten, dass der Untersuchte künftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss berauschender Mittel (z. B. Drogen, Arzneimittel pp.) führen wird, bzw. liegen als Folge des unkontrollierten Konsums derartiger Stoffe Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen von Kraftfahrzeugen in Frage stellen?“

Die Bewertung: Zwei Fehler zugleich. Die Frage reicht über den Anlass hinaus, weil aus einem Fund in einer Wohnung nichts über künftiges Verhalten im Verkehr und nichts über Leistungsdefizite folgt. Und sie passt nicht zur Begutachtungsform: Zweck einer Anordnung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV ist die Klärung, ob Drogen konsumiert werden (Hentschel/König § 14 FeV Rn. 17); eine Verhaltensprognose kann ein Arzt mit ärztlichen Mitteln nicht treffen.

Der Verlauf: Die Berichterstatterin wies im Frühjahr 2025 schriftlich darauf hin, die Frage sei zu weitgehend und nicht anlassbezogen; bei harten Drogen schließe schon der Konsum die Eignung aus. Die Stadt hob die Entziehung auf und ordnete neu an; das Verfahren endete übereinstimmend, die Kosten trug die Stadt. Eine Neuanordnung bei richtiger Fragestellung hielt das Gericht ausdrücklich für zulässig.

Stadt Braunschweig, 2025: die zweite Runde um den Stoffkreis

Der Sachverhalt: Derselbe Fund, derselbe Betroffene. Nach dem ersten Hinweis ordnete die Fahrerlaubnisbehörde im Mai 2025 erneut ein ärztliches Gutachten an, nur noch mit einer Frage. Der Betroffene legte ein Gutachten vor, das die Stadt für in sich nicht stimmig hielt, und entzog im September 2025 erneut.

Die Anordnung: Wieder § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV, mit der Frage, ob sich die Annahme eines Konsums von Betäubungsmitteln „o. die missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln o. anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen“ bestätigen lasse.

Die Bewertung: Der zweite Teil überschreitet die Rechtsgrundlage. Für den Missbrauch psychoaktiv wirkender Arzneimittel oder anderer Stoffe ist § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FeV die speziellere Vorschrift, und sie verlangt eigene Tatsachen; der bloße Besitz genügt nicht (Hentschel/König § 14 FeV Rn. 16; VGH München DAR 2018, 100). Wichtig für die Führung des Einwands ist die Abgrenzung: Bei Besitz harter Drogen wird eine Frage, die sämtliche Betäubungsmittel einschließt, gerade nicht beanstandet (VGH München NJW 2021, 3408). Angreifbar ist nicht die Breite innerhalb der Betäubungsmittel, sondern der Sprung in einen anderen Stoffkreis.

Der Verlauf: Der Berichterstatter wies im Herbst 2026 darauf hin, bei Besitz müsse sich die Begutachtung auf Betäubungsmittel beschränken, und hielt fest, der Hinweis seiner Vorgängerin sei unvollständig gewesen. Die Stadt hob Entziehung und Kostenbescheid auf und übernahm die Kosten.

Landeshauptstadt Stuttgart, 2025: ein Schreiben, kein Gericht

Der Sachverhalt: Im August 2025 wurde der Betroffene kurz nach Mitternacht am Rand eines Festivalgeländes kontrolliert und führte dabei ein Tütchen mit rund 0,6 Gramm Kokaingemisch mit sich. Das Amtsgericht erließ im Oktober 2025 einen Strafbefehl wegen Besitzes von Betäubungsmitteln. Gefahren war er nicht, ein Konsumnachweis lag nicht vor.

Die Anordnung: Ärztliches Gutachten vom November 2025: „Nimmt bzw. nahm Herr X Betäubungsmittel im Sinne des BtMG oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe ein, die die Fahrsicherheit in Frage stellen?“

Die Bewertung: Der erste Teil ist richtig gefasst, der zweite verlässt den Rahmen der Vorschrift. Beide standen durch oder verbunden in einem Satz und waren damit nicht teilbar.

Der Verlauf: Nach einem kurzen Schreiben im Mai 2026 änderte die Behörde im Juni 2026 die Frage, strich fünf Wörter, verlängerte die Frist und gab den Führerschein zurück.

Kreis Recklinghausen, 2026: ein Vortest ist kein Nachweis

Der Sachverhalt: Ein Urin-Schnelltest reagierte, die daraufhin entnommene Blutprobe blieb ohne Befund. Eine Fahrt unter Drogen gab es nicht.

Die Anordnung: Ärztliches Gutachten vom März 2026 auf § 14 Abs. 1 Nr. 2 FeV, mit der Fragestellung: „Nimmt bzw. nahm Herr X Betäubungsmittel im Sinne des BTMG oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe ein, die die Fahrsicherheit in Frage stellen?“

Die Bewertung: Die genannte Vorschrift trägt die Teilfrage nicht, es blieb unbestimmt, welche Substanzen gescreent werden sollten, und die einzige Tatsache, die für einen Konsum sprach, war entkräftet: Ein Schnelltest ist ein immunologisches Vortestverfahren, das Substanzklassen anzeigt und für Kreuzreaktionen anfällig ist; das Beweismittel ist die Blutprobe.

Der Verlauf: Nach Akteneinsicht und einem Schreiben hob die Fahrerlaubnisbehörde die Anordnung samt Gebühr auf. Die neue Anordnung vom Mai 2026 fragte nur noch nach Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes.

Was diese sechs Verfahren gemeinsam haben

In allen sechs war der Streitgegenstand nicht der Konsum, nicht die Fahrt und nicht der Fund, sondern die Reichweite der Fragestellung der MPU. Zweimal entschied ein Verwaltungsgericht, zweimal lenkte eine Behörde nach einem richterlichen Hinweis ein, zweimal genügte ein Schreiben.

Und in allen sechs stand der tragende Einwand erst nach Akteneinsicht fest. Das ist kein Zufall: Die Anordnung, die der Betroffene erhält, ist nicht der ganze Vorgang. Was dort liegt, ist die Begründung mit dem Maßstab, den die Frage nicht enthält, der Laborbefund, der eine Belastung entkräftet, und mitunter ein Fragenkatalog an die Begutachtungsstelle, der von dem zugestellten abweicht.

Eine Einschränkung gehört dazu. Der Erfolg gegen eine Anordnung ist kein Freispruch. In vier der sechs Verfahren durfte die Fahrerlaubnisbehörde neu anordnen, und sie hat es getan. Gewonnen war die Runde, nicht das Verfahren. Was die Betroffenen gewonnen haben, ist dennoch beträchtlich: die Fahrerlaubnis zurück, die Kosten bei der Behörde, eine neue Frist und Zeit.

Wozu die Fragestellung der MPU dient

Die Behörde hat nach § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV schon in der Anordnung selbst zu bestimmen, worüber das Gutachten Auskunft geben soll, und muss dem Betroffenen diese Festlegung mitteilen. Das ist kein bürokratischer Zierrat, sondern erfüllt einen genau umrissenen Zweck.

Das Bundesverwaltungsgericht hat ihn im Beschluss vom 05.02.2015 (3 B 16.14 Rn. 8) beschrieben: Der Adressat soll noch während der Beibringungsfrist selbst einschätzen können, ob die Aufforderung rechtlich trägt. Nur wer das Prüfprogramm kennt, kann abwägen, ob er sich verweigert und damit die Entziehung nach § 11 Abs. 8 FeV riskiert, oder ob er sich einer Untersuchung stellt, in der er sein Privatleben gegenüber Fremden ausbreiten muss.

In dieselbe Richtung geht die Entscheidung BVerwG 3 C 9.21 Rn. 20, die das VG Stuttgart in seinem Beschluss 5 K 4570/26 vom 24.04.2026 (BeckRS 2026, 9094) unter Rn. 29 aufgreift. Danach gelten im Interesse wirksamen Rechtsschutzes hohe Anforderungen: Der Betroffene muss dem Schreiben entnehmen können, welcher Vorgang die Zweifel ausgelöst hat und ob dieser Vorgang die Bedenken überhaupt zu tragen vermag.

Erst diese Kenntnis erlaubt ihm eine vernünftige Entscheidung. Auf der einen Seite stehen der Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht und die Kosten von häufig mehreren Hundert Euro, auf der anderen das Risiko, ohne Gutachten die Fahrerlaubnis zu verlieren. Diese Abwägung kann niemand treffen, der nicht weiß, was untersucht werden soll.

Damit ist die Aufgabe der Fragestellung der MPU umrissen: Sie ist Entscheidungsgrundlage für eine Weichenstellung, die binnen weniger Wochen fällt. Wer das Prüfprogramm nicht überblickt, kann das Risiko des § 11 Abs. 8 FeV nicht bewerten, und genau deshalb prüfe ich diesen Punkt zuerst.

Die Fragestellung der MPU muss konkret sein

Verlangt wird eine Frage, die den Untersuchungsgegenstand differenziert bezeichnet (BVerwG NJW 2016, 179). Wer als Behörde nur schreibt, es solle „die Fahreignung geklärt werden“, hat gerade nicht gezeigt, dass er den konkreten Einzelfall überhaupt betrachtet hat. So sieht es das OVG Magdeburg in NJW 2012, 2604 und ebenso der VGH Mannheim, etwa in DAR 2015, 592.

Aus dem Schreiben muss ohne Zweifel hervorgehen, welches Problem mit welchen Mitteln aufgeklärt werden soll (VGH Mannheim zfs 2018, 174). Die Nummer der Anlage 4 zur FeV muss dabei nicht zwingend genannt sein; sie kann entfallen, wenn die Begründung das Thema hinreichend deutlich eingrenzt (so BVerwG NJW 2016, 179).

Ebenso klar ist die Obergrenze. Eine Frage, die den Gutachter im Ergebnis ermächtigt, sämtliche in Anlage 4 aufgeführten Krankheitsbilder abzuarbeiten, ist zu weit (VGH Kassel VRS 145, 306). Eine Generalklausel ist keine Fragestellung, sondern ein Blankoscheck.

Zur Bestimmtheit gehört schließlich, dass die Behörde die Anknüpfungstatsachen benennt. Das VG Stuttgart hat in Rn. 30 seiner Entscheidung gerügt, dass die Behörde lediglich auf zwei Vorfälle verwies, ohne diese näher zu beschreiben. Neben Anlassbezug und Verhältnismäßigkeit verlangt das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich auch hinreichende Bestimmtheit (3 C 10.22, BVerwGE 181, 158).

Anlassbezug und Verhältnismäßigkeit

Zwischen dem Vorgang, der die Zweifel ausgelöst hat, und dem angeordneten Prüfprogramm muss ein sachlicher Zusammenhang bestehen. Der VGH Baden-Württemberg hat das im Beschluss vom 30.06.2011 (10 S 2785/10 Rn. 5) auf eine Formel gebracht, die seither ständig zitiert wird: Weil die Begutachtung in Rechte des Betroffenen eingreift, verbietet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Fragen und Untersuchungsvorgaben, die über den Anlass hinausreichen.

Der Grund für diese Strenge liegt im Verfahrensrecht. Die Anordnung ist nur ein Schritt der Beweiserhebung und kein Verwaltungsakt; sie lässt sich nicht gesondert anfechten (§ 44a VwGO). Weil dem Betroffenen damit der unmittelbare Rechtsweg gegen sie fehlt, müssen die inhaltlichen Anforderungen umso höher liegen, so etwa OVG Lüneburg zfs 2014, 56.

Hinzu kommt die grundrechtliche Dimension. Die Anordnung zwingt mittelbar zu einer Untersuchung, die tief in das allgemeine Persönlichkeitsrecht hineinreicht (dazu OVG Saarlouis 1 B 18/23 Rn. 23). Wer eine MPU absolviert, legt Konsumverhalten, Lebensumstände und persönliche Entwicklung gegenüber Dritten offen. Ein solcher Eingriff ist nur tragbar, soweit der Anlass ihn deckt.

In der Rechtsprechung finden sich dafür zahlreiche Beispiele. Geht es um charakterliche Zweifel, darf die Frage sich nicht auf körperlich-geistige Anforderungen verengen (VGH Mannheim VRS 131, 160). Und wer die Kraftfahreignung klären will, darf nicht zugleich nach allgemeiner Legalbewährung fragen, dazu OVG Münster NZV 2017, 447.

Die Fragestellung der MPU und andere Betäubungsmittel

Ein Klassiker, der in der Behördenpraxis regelmäßig übersehen wird, betrifft die Ausweitung auf sonstige Substanzen. Steht nur Cannabiskonsum im Raum und fehlen Anhaltspunkte für harte Drogen, darf die Behörde nicht danach fragen lassen, ob der Betroffene daneben weitere Betäubungsmittel oder psychoaktiv wirkende Stoffe zu sich nimmt.

Diese Linie tragen mehrere Obergerichte: OVG Lüneburg zfs 2014, 56, ferner OVG Münster BeckRS 2020, 43749 und OVG Weimar BA 2022, 64; aus der Instanzrechtsprechung etwa VG Darmstadt BA 2021, 118. Kritisch dazu Kalus DAR 2024, 189 (194). Wer also wegen einer Cannabisfahrt begutachtet wird, muss sich zu Kokain oder Opiaten nicht äußern.

Anders liegt der Fall, wenn eine harte Droge aufgefunden wurde oder sonst Anzeichen für deren Einnahme sprechen. Dann ist eine Frage, die alle Betäubungsmittel erfasst, nicht zu beanstanden, weil sich niemand darauf verlassen kann, dass ausschließlich eine einzige Substanz konsumiert wird (VGH München NJW 2021, 3408). Diese Weichenstellung entscheidet, ob die Rüge greift.

Ein Beschluss des VG Minden: Die Fragestellung der MPU nach dem Cannabisgesetz

Die derzeit wichtigste Entscheidung zur Fragestellung der MPU im Cannabisrecht stammt vom VG Minden, Beschluss aus dem Jahr 2026 in einem von mir geführten Verfahren. Die Stadt Bielefeld hatte im Februar 2026 wegen Verdachts auf Cannabismissbrauch ein Gutachten verlangt. Es wurde nicht vorgelegt; im Mai 2026 folgten Entziehung, Abgabeverpflichtung für den Führerschein und Sofortvollzug.

Die beanstandete Frage

Der erste Teil des Fragenkatalogs zielte darauf, ob der Untersuchte trotz der Hinweise auf Cannabismissbrauch ein Fahrzeug der Gruppe 1 sicher führen könne. Der zweite Teil wollte wissen, ob insbesondere auszuschließen sei, dass er sich künftig „unter Einfluss von Cannabis“ ans Steuer setzt; in Klammern folgte das Stichwort der Trennung von Konsum und Verkehrsteilnahme. Ein Zahlenwert tauchte nicht auf.

Diese Kombination ist kein Einzelstück. Nahezu wortgleich taucht sie in den Verfahren auf, über die das VG Stuttgart (5 K 4570/26) und das VG Aachen (3 K 1825/25, BeckRS 2026, 3956) entschieden haben. Es handelt sich um einen bundesweit kursierenden Baustein, der in Hunderten von Anordnungen steckt.

Die tragenden Gründe

Das Gericht beanstandet den zweiten Fragenteil als nicht anlassbezogen und damit unverhältnismäßig. Ausgelegt wird er dabei so, wie ein verständiger Empfänger ihn lesen muss, nicht so, wie die Behörde ihn gemeint haben mag. Der Kern des Vorwurfs: Die Frage verfehlt den Begriff, auf den es nach geltendem Recht ankommt, nämlich den in Nr. 9.2.1 Anlage 4 FeV geregelten Cannabismissbrauch.

„Das Führen von Kraftfahrzeugen unter dem Einfluss von Cannabis reicht zur Annahme von Cannabismissbrauch nicht aus.“ (VG Minden, Beschluss aus dem Jahr 2026 in einem von mir geführten Verfahren)

Der Grund dafür liegt im neuen gesetzlichen Maßstab. Seit der Reform des Straßenverkehrsgesetzes bemisst sich die Frage, ob eine Wirkung für die Verkehrssicherheit nicht fernliegt, nach der in § 24a Abs. 1a StVG festgelegten Schwelle von 3,5 ng/ml THC im Blutserum. Aufzuklären ist folglich allein, ob der Betroffene künftig zuverlässig zwischen dem Steuer und einem Konsum unterscheiden kann, dessen Wirkung diese Schwelle erreicht.

Dieselbe Überlegung tragen das VG Stuttgart in Rn. 32 und das VG Aachen in Rn. 35; der Hessische VGH hat sie in 10 B 606/25 Rn. 24 ebenfalls angedeutet. Auf diese Entscheidung hatte das VG Minden die Behörde bereits mit Verfügung vom 18.08.2026 hingewiesen und ihr damit die Gelegenheit gegeben, die Verfügung selbst aufzuheben.

Bemerkenswert ist ein weiterer Gedanke aus der Hinweisverfügung vom 13.08.2026. Dem Einwand, vergleichbare Fragen seien jahrelang gerichtlich gebilligt worden, hält das Gericht entgegen: Das habe wohl daran gelegen, dass man unterhalb der damaligen Schwelle von 1,0 ng/ml ohnehin von keinerlei Einfluss ausging. Unter der alten Rechtslage fielen Wortlaut und gemeinte Bedeutung also zusammen, heute nicht mehr.

Schließlich verlangt das Gericht eine Begründung für den Ausnahmefall. Wollte die Behörde die Eignung schon bei Werten unterhalb von 3,5 ng/ml verneinen, hätte sie darlegen müssen, warum gerade bei diesem Betroffenen ein solcher Sonderfall vorliegt. Eine derartige Darlegung enthielt die Anordnung nicht, und enthält sie in der Praxis fast nie.

Warum das Wort „insbesondere“ nichts rettet

Eine zu weit geratene Frage kann unschädlich bleiben, wenn sich der tatsächlich gemeinte Untersuchungsgegenstand aus der Begründung mit hinreichender Deutlichkeit ergibt (OVG NRW 16 E 132/16 Rn. 37). Genau darauf berufen sich Behörden regelmäßig. Im Fall des VG Minden trug das nicht, obwohl die Stadt den Cannabismissbrauch an anderer Stelle sogar zutreffend umschrieben hatte.

„Aus der Verwendung des Adverbs ‚insbesondere‘ wird ein solcher klarstellender Bezug nicht eindeutig hergestellt.“ (VG Minden, Beschluss aus dem Jahr 2026 in einem von mir geführten Verfahren)

Das Gericht geht sogar einen Schritt weiter: Das Wort könne umgekehrt als Zuspitzung verstanden werden, nach der es allein um das Trennungsvermögen gehen soll, und zwar in der überzogenen Variante. Dazu verweist es auf OVG NRW 16 B 1271/22 Rn. 22 ff. sowie auf VG München M 19 S 25.1277 Rn. 43. Das Adverb verengt also, statt einzuschränken, und es verengt auf den fehlerhaften Teil.

Verschärfend kam die Wortwahl der Behörde hinzu. Sie hatte dem Betroffenen bescheinigt, er sei nicht willens oder fähig, Konsum und Fahren auch nur ansatzweise auseinanderzuhalten. Daraus konnte der Adressat nach Auffassung des Gerichts schließen, ihm werde die Eignung bereits abgesprochen, wenn er nicht jeglichen Konsum ohne Rücksicht auf dessen Wirkung vom Fahren trenne.

Die Fragestellung der MPU bindet den Gutachter

Warum eine zu weite Frage keine Kleinigkeit ist, zeigt der Blick auf die Begutachtungsstelle. Über § 11 Abs. 5 FeV gilt Anlage 4a FeV, deren Nr. 1 lit. a Satz 2 den Gutachter an den behördlichen Auftrag bindet. Er darf nicht korrigieren, was die Behörde verunglückt formuliert hat.

Das VG Minden macht daraus ein konkretes Risiko: Ein Gutachter, der an diesen Wortlaut gebunden ist, könnte sich zu einem positiven Ergebnis nur dann in der Lage sehen, wenn er dem Betroffenen künftig vollständigen Verzicht bescheinigen kann, unabhängig davon, ob der Konsum überhaupt verkehrsrelevant wirkt. Aus einer sprachlichen Ungenauigkeit wird so eine materielle Hürde.

Die fachwissenschaftliche Seite bestätigt das. Die Beurteilungskriterien (DGVP/DGVM, 5. Aufl. 2026, Kap. A.1.3) behandeln die behördliche Frage als verbindlichen Inhalt des Werkvertrags nach § 631 BGB zwischen Stelle und Klient. Nachbessern lässt sich dieser Inhalt im Vertragsverhältnis nicht; jede Änderung setzt eine neue behördliche Anordnung samt Begründung voraus.

Über das Ob der Fragen entscheidet also die Behörde, über das Wie der Methoden der Sachverständige. Eine Frage mit falschem Maßstab führt deshalb regelmäßig zu einem Gutachten mit demselben falschen Maßstab. Beim VGH Kassel (10 B 606/25, Beschluss vom 19.09.2025, NJW 2025, 3593) war es genau so: Das dort vorgelegte Gutachten sagte nur etwas über künftiges Fahren „unter Cannabiseinfluss“, offenbar noch nach altem Recht.

Infektionswirkung: ein fehlerhafter Fragenteil genügt

Der zweite Kernsatz betrifft die Rechtsfolge. Das Gericht spaltet die Anordnung nicht in einen zulässigen und einen unzulässigen Teil auf, sondern verwirft sie insgesamt. Vom Adressaten kann nämlich nicht verlangt werden, die rechtlichen Differenzierungen selbst vorzunehmen, er müsste dann, wie das Gericht formuliert, „klüger und präziser sein zu müssen als die Fachbehörde“.

„Es gilt auch in diesem Zusammenhang der Grundsatz, dass Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung gehen.“ (VG Minden, Beschluss aus dem Jahr 2026 in einem von mir geführten Verfahren, unter Verweis auf OVG NRW 16 B 672/20 Rn. 19)

Die Kommentarliteratur beschreibt dieselbe Rechtsfolge. Ist der Fragenkatalog nur teilweise gerechtfertigt, trägt die Behörde das Risiko der Unklarheit, und die Anordnung fällt im Ganzen; dazu etwa VGH München NJW 2020, 1692 sowie OVG Münster NJW 2022, 2633. Auch die Beurteilungskriterien halten fest, dass eine teilweise fehlerhafte Frage die Anordnung insgesamt unwirksam macht.

Ausnahmen sind eng zugeschnitten. Sie kommen in Betracht, wenn die Anordnung mehrere klar getrennte, für sich verständliche Fragen enthält, oder wenn die notwendige Eingrenzung aus der Begründung eindeutig hervorgeht; dazu OVG Münster BeckRS 2017, 107205. Beides setzt voraus, dass der Leser nicht raten muss, und genau daran scheitern die üblichen Textbausteine.

Der Tenor der Entscheidung

Das Gericht hat die aufschiebende Wirkung für die Entziehung und für die Pflicht zur Abgabe des Führerscheins wiederhergestellt; im Übrigen blieb der Antrag ohne Erfolg. Die Kosten trug gleichwohl in vollem Umfang die Antragsgegnerin (§§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 3 VwGO). Zur Abgabepflicht stellt der Beschluss klar, dass sie eine rechtmäßige Entziehung voraussetzt; der Streitwert wurde auf 2.538,90 € festgesetzt.

Was ausdrücklich nicht rechtswidrig ist

An dieser Stelle ist eine Klarstellung nötig, die in der öffentlichen Diskussion häufig untergeht. Die Frage nach dem Trennungsvermögen ist nicht etwa generell unzulässig. Sie ist im Gegenteil die einzige Frage, auf die es nach neuem Recht ankommt, sofern sie richtig gestellt wird.

Angreifbar ist nicht das Thema, sondern die Fassung. Rechtswidrig ist die Frage nach künftigem Fahren „unter Einfluss von Cannabis“ beziehungsweise nach dem Trennen von „Konsum und Verkehrsteilnahme“, wenn der Bezug auf den Wert von 3,5 ng/ml THC fehlt. Zulässig ist dieselbe Frage, sobald sie auf Konsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung begrenzt wird.

Diese Begrenzung ergibt sich unmittelbar aus Anlage 4 FeV, dort Nr. 9.2.1. Missbrauch setzt danach voraus, dass jemand das Führen von Fahrzeugen und einen Konsum mit solcher Wirkung nicht verlässlich auseinanderhalten kann. Der Gesetzgeber hat diese Wirkung an den Wert des § 24a Abs. 1a StVG geknüpft (BT-Drs. 20/11370, 13).

Für die anwaltliche Arbeit folgt daraus eine Selbstbeschränkung, die ich für entscheidend halte: Wer pauschal behauptet, nach dem Trennungsvermögen dürfe überhaupt nicht mehr gefragt werden, verliert an Glaubwürdigkeit. Wer dagegen präzise die fehlende Eingrenzung rügt, argumentiert auf dem Boden der Entscheidungen.

Die richtige Fragestellung der MPU im Wortlaut

Aus den Entscheidungen lässt sich eine tragfähige Formulierung ableiten. Sie lautet:

„Ist zu erwarten, dass Herr X auch künftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung beim Führen eines Fahrzeugs, d. h. bei Erreichen oder Überschreiten einer THC-Konzentration von 3,5 ng/ml im Blutserum. Führen wird (Cannabismissbrauch im Sinne der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV)?“

Diese Fassung leistet dreierlei: Sie bezeichnet den Eignungsmangel beim Namen, sie nennt den Zahlenwert und macht die Prüfung dadurch messbar, und sie verankert die Frage in der Norm, statt dem Adressaten die Zuordnung zu überlassen. Damit weiß auch der Gutachter, woran er sein Ergebnis zu messen hat.

Die Beurteilungskriterien fordern nichts anderes. Eine Frage muss eindeutig verstehbar und zugleich in konkrete Untersuchungsschritte übersetzbar sein. Eine Anordnung, die nach dem Fahren „unter Einfluss von Cannabis“ fragt, erfüllt nach geltendem Recht weder die eine noch die andere Anforderung.

Beanstandete Formulierungen und tragfähige Fassung

Beanstandete Formulierung Warum sie angreifbar ist Tragfähige Fassung
Frage nach künftigem Fahren „unter Einfluss von Cannabis“ Erfasst jede messbare Konzentration und verfehlt damit Nr. 9.2.1 Anlage 4 FeV (VG Minden, von mir geführtes Verfahren; VG Aachen Rn. 30). Ergänzung um „mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung, also ab einem Wert von 3,5 ng/ml THC“.
Klammerzusatz zur Trennung von Konsum und Verkehrsteilnahme Verlangt der Sache nach Abstand von jedem Konsum, eine überzogene Anforderung. Bezug auf das Trennen zwischen dem Führen von Fahrzeugen und einem Konsum mit relevanter Wirkung.
Alkoholformel der Nr. 8.1 Anlage 4 FeV auf Cannabis übertragen Falscher Prüfmaßstab; für Cannabis gilt ausschließlich Nr. 9.2.1 Anlage 4 FeV. Rückgriff auf die Missbrauchsdefinition der Nr. 9.2.1 nebst Zahlenwert.
„Es ist zu klären, ob die Fahreignung vorliegt.“ Nennt nur das Ziel und zeigt nicht, dass der Einzelfall betrachtet wurde (OVG Magdeburg NJW 2012, 2604). Benennung des konkreten Eignungsmangels und des Prüfprogramms.
Frage nach der Einnahme sonstiger Betäubungsmittel Ohne Anhaltspunkte für harte Drogen nicht anlassbezogen (OVG Lüneburg zfs 2014, 56; dazu OVG Weimar BA 2022, 64). Beschränkung auf Cannabis; die weite Frage nur bei Fund oder Verdacht einer harten Droge (VGH München NJW 2021, 3408).
Einleitung des zweiten Fragenteils mit „insbesondere“ Schafft keinen eindeutigen Rückbezug auf den vorher umschriebenen Missbrauch (VG Minden, von mir geführtes Verfahren). Ausdrücklicher Klammerzusatz mit Nennung der Nr. 9.2.1 Anlage 4 FeV.
Pauschaler Hinweis auf „die Vorfälle“ Der Betroffene kann die Rechtmäßigkeit nicht beurteilen (VG Stuttgart Rn. 30). Angabe von Datum, gemessenem Wert und Ahndungsstand jeder Anlasstat.

Die Gegenauffassung: noch ist nichts entschieden

Es wäre unseriös, diese Rechtsfrage als geklärt darzustellen. Das VG Minden führt selbst eine abweichende obergerichtliche Entscheidung an: Das Niedersächsische OVG hat am 07.07.2025, 12 ME 19/25 in Rn. 57 eine vergleichbare Frage auch unter neuem Recht unbeanstandet gelassen, allerdings ohne die Problematik erkennbar zu erörtern.

Auch die eng benachbarte Frage der Altfälle ist umstritten. Das VG Kassel hält in seinem Beschluss 2 L 569/25.KS vom 11.04.2025 (dort Rn. 34) Fahrten unterhalb der heutigen Schwelle weiterhin für Zuwiderhandlungen im Sinne des § 13a FeV. VG Stuttgart und VG Aachen bewerten das gegenteilig.

Für die Beratung bedeutet das: Der Einwand gegen die Fragestellung der MPU ist stark, aber nicht sicher. Eine klärende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts steht aus. Wer allein darauf baut, geht ein Risiko ein; wer die Rüge richtig einbettet, hält es klein.

Erschwerend kommt hinzu, dass zu § 13a FeV insgesamt noch kaum obergerichtliche Judikatur vorliegt. Die Vorschrift entstand erst 2024 im Zuge des Cannabisgesetzes und ist der Alkoholregelung des § 13 FeV nachgebildet (BT-Drs. 20/10426, 150). Vieles an ihrer Auslegung ist offen, auch das gehört in eine ehrliche Einschätzung.

Auch die Untersuchung muss anlassbezogen bleiben

Anlassbezug und Verhältnismäßigkeit wirken auf zwei Ebenen. Sie binden die behördliche Frage nach § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV, und sie binden zusätzlich das, was in der Begutachtungsstelle geschieht. Nach Nr. 1 lit. a Satz 1 der Anlage 4a FeV darf nur so viel erhoben werden, wie zur Beantwortung der gestellten Frage nötig ist.

Schon das LG Bautzen hat diesen Gedanken 1999 formuliert (NZV 1999, 474): Der Sachverständige darf die Eignung nur unter dem Gesichtspunkt prüfen, der den Anlass gebildet hat. Eine Ausdehnung auf sämtliche denkbaren Mängel (das Gericht nannte als Beispiel eine Sehschwäche) ist ihm verwehrt.

Die Beurteilungskriterien bestätigen das für die heutige Praxis. Eine Erweiterung des Auftrags aus eigenem Antrieb ist auch dann unzulässig, wenn der Klient zustimmt; nötig wäre eine neue behördliche Anordnung. Der Anlassbezug schützt vor Ausforschung und kann sogar dazu führen, dass an sich eignungsrelevante Auffälligkeiten unbearbeitet bleiben müssen.

Praktisch wichtigster Fall ist das breit angelegte Drogenscreening bei einer reinen Cannabisproblematik. Hat nie ein Verdacht auf andere Substanzen bestanden, fehlt dem Screening auf sämtliche Stoffgruppen der Anlass. Einen fachlichen Zusammenhang zwischen einer solchen Untersuchung und dem Trennungsvermögen liefern weder die Begutachtungsleitlinien noch die Gutachten selbst (vgl. VG München M 19 S 23/2625 Rn. 66).

Der dogmatische Hebel ist schlicht. Setzt eine Anordnung eine unverhältnismäßige Untersuchung voraus, kann sie selbst nicht verhältnismäßig sein. Erhebungen zu Aspekten ohne Eignungsrelevanz sind bereits ungeeignet, und an ungeeigneten staatlichen Maßnahmen besteht kein abwägungsfähiges öffentliches Interesse.

Dem lässt sich nicht mit dem Hinweis begegnen, die Beurteilungskriterien sähen bei Drogenfragen ein breites Urinscreening als Mindestumfang vor. Diese Empfehlungen zweier privater Fachgesellschaften haben keinen Normcharakter; sie rangieren unterhalb der Verordnung (so auch VG München M 19 S 23/2625 Rn. 62). Normative Wirkung entfalten über Anlage 4a FeV allein die Begutachtungsleitlinien.

Strategie: Die Fragestellung der MPU rügen, ohne § 11 Abs. 8 FeV auszulösen

Wer eine fehlerhafte Anordnung erkennt, steht vor einer unangenehmen Alternative. Legt er kein Gutachten vor, droht die Entziehung nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV. Legt er eines vor, ist es verwertbar, und der Einwand gegen die Anordnung ist aufgebraucht, so ausdrücklich der VGH Kassel in 10 B 606/25 Rn. 19 f.

Der Ausweg steht im Tatbestand der Norm. Der Schluss auf Ungeeignetheit setzt zweierlei voraus: eine in jeder Hinsicht rechtmäßige Anordnung und eine Weigerung, für die kein ausreichender Grund spricht. Diese zweite Voraussetzung wird in der Beratung oft übersehen (vgl. Derpa in Hentschel/König, 48. Aufl. 2025, § 11 FeV Rn. 51).

Daraus leite ich ein festes Vorgehen ab: Die Beanstandung wird noch innerhalb der laufenden Frist schriftlich erhoben und begründet, und sie wird mit der ausdrücklichen Bereitschaft verbunden, einer sauber gefassten Anordnung nachzukommen. Wer so vorgeht, verweigert nicht, sondern beanstandet einen konkreten Fehler und bietet zugleich Mitwirkung an.

Die Kehrseite gehört offen dazu. Trägt der Einwand, fällt nur diese eine Anordnung samt der darauf gestützten Entziehung. Liegen die Voraussetzungen der Befugnisnorm vor, kann die Behörde nachbessern und neu anordnen, solange die Anlasstat im Register steht. Bei einem Verstoß nach § 24a StVG sind das fünf Jahre ab Rechtskraft.

Der Erfolg im Eilverfahren ist deshalb oft ein Zeitgewinn und kein Schlussstrich. Dieser Zeitgewinn ist trotzdem wertvoll: Er erlaubt es, Nachweise zu sichern, eine Begutachtung sorgfältig vorzubereiten und in Einzelfällen die Tilgung abzuwarten. Wichtig ist nur, dass der Mandant das von Anfang an weiß.

Parallel prüfe ich stets, ob die Behörde ihrer Aufklärungspflicht nachkommt. Das OVG Münster hat am 17.03.2021, 16 B 22/21 Rn. 23 entschieden, dass sie substantiiertem Vorbringen nachgehen und der Begutachtungsstelle gegebenenfalls einen Hinweis geben muss. Dieser Vortrag gehört spätestens in das Anhörungsverfahren, besser noch vor die Untersuchung.

Fallbeispiel aus der Praxis

Der folgende Fall ist in seinen Einzelheiten verändert; Namen, Orte, Daten und Messwerte sind anonymisiert beziehungsweise abgewandelt.

Ein Mandant Anfang dreißig, beruflich auf das Fahren angewiesen, wurde bei einer Kontrolle mit einem THC-Wert oberhalb der heutigen Schwelle angetroffen. Eine ältere Fahrt lag Jahre zurück und hatte deutlich darunter gelegen. Die Behörde stützte sich auf wiederholte Zuwiderhandlungen und verlangte eine medizinisch-psychologische Untersuchung.

Die Anordnung enthielt den bekannten Baustein: zunächst die Frage nach dem sicheren Führen eines Fahrzeugs der Gruppe 1, anschließend die Frage nach künftigem Fahren „unter Einfluss von Cannabis“ samt Klammerzusatz zum Trennungsvermögen. Ein Zahlenwert tauchte an keiner Stelle auf, auch nicht in der Begründung.

Ich habe zunächst Akteneinsicht beantragt und die dem Mandanten übersandte Fassung mit der an die Begutachtungsstelle geschickten verglichen. Danach habe ich noch vor Fristablauf schriftlich gerügt, dass die Fragestellung der MPU den Maßstab der Nr. 9.2.1 Anlage 4 FeV verfehlt, verbunden mit dem Angebot, einer korrigierten Anordnung nachzukommen.

Die Behörde blieb bei ihrer Linie und entzog nach Fristablauf die Fahrerlaubnis mit Sofortvollzug. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde die aufschiebende Wirkung für die Entziehung und für die Abgabepflicht wiederhergestellt; ausschlaggebend war die fehlende Eingrenzung des zweiten Fragenteils.

Zwei Lehren bleiben. Erstens war die schriftliche Beanstandung vor Fristablauf entscheidend, weil sie den ausreichenden Grund für die Nichtvorlage dokumentiert hat. Zweitens musste der Eilantrag die Abgabepflicht ausdrücklich erfassen. Verallgemeinern lässt sich ein solches Ergebnis nicht. Jeder Fall hängt an seiner Akte.

Der Fall ist anonymisiert und in den Einzelheiten verändert.

Häufige Fragen zur Fragestellung der MPU

Was ist die Fragestellung der MPU: die Fakten in Kürze

Es handelt sich um die von der Behörde nach § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV bestimmte und dem Betroffenen mitzuteilende Frage, die das Gutachten beantworten soll. Sie legt das Prüfprogramm fest, bindet die Begutachtungsstelle und bildet zugleich den verbindlichen Inhalt des Werkvertrags mit der Stelle.

Genügt es, wenn die Behörde „die Fahreignung klären“ will?

Nein. Eine solche Zielangabe zeigt nicht, dass der Einzelfall betrachtet wurde; so das OVG Magdeburg in NJW 2012, 2604 und ebenso der VGH Mannheim. Die Fragestellung der MPU muss differenziert bezeichnen, worauf sich die Untersuchung erstreckt.

Ist die Frage nach dem Trennungsvermögen generell rechtswidrig?

Nein. Sie ist zulässig und nach neuem Recht sogar die allein maßgebliche Frage. Angreifbar ist nur die Fassung ohne den Wert von 3,5 ng/ml, also die pauschale Frage nach dem Fahren unter Cannabiseinfluss oder nach dem Trennen von Konsum und Fahren.

Was passiert, wenn nur ein Teil der Frage fehlerhaft ist?

Nach dem VG Minden erfasst der Mangel die Anordnung insgesamt. Dem Adressaten kann nicht abverlangt werden, die juristische Eingrenzung selbst vorzunehmen; Unklarheiten gehen zulasten der Verwaltung (OVG NRW 16 B 672/20 Rn. 19).

Darf die Begutachtungsstelle die Fragestellung der MPU erweitern?

Nein. Der Sachverständige ist über § 11 Abs. 5 FeV an Anlage 4a FeV, Nr. 1 lit. a Satz 2, gebunden. Eine Ausweitung aus eigenem Antrieb ist selbst mit Zustimmung des Klienten unzulässig; erforderlich wäre eine neue behördliche Anordnung.

Was folgt, wenn der Einwand durchgreift?

Es fällt nur diese Anordnung und die darauf gestützte Entziehung. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kann die Behörde korrigiert neu anordnen, bis zur Tilgung der Anlasstat nach § 29 StVG. Der Erfolg ist häufig ein Zeitgewinn, der genutzt werden muss.

Verwandte Beiträge

Gesetzestexte und weiterführende Quellen

Rechtsprechung: VG Minden, Beschluss aus dem Jahr 2026 in einem von mir geführten Verfahren · VG Stuttgart, 5 K 4570/26, Beschluss vom 24.04.2026 (BeckRS 2026, 9094) · VG Aachen, 3 K 1825/25, Urteil vom 19.02.2026 (BeckRS 2026, 3956; NJW 2026, 2050 Ls.) · VGH Kassel, 10 B 606/25, Beschluss vom 19.09.2025 (NJW 2025, 3593) · Nds. OVG, 12 ME 19/25, Beschluss vom 07.07.2025 · VG Kassel, 2 L 569/25.KS, Beschluss vom 11.04.2025.

Wie weit die Fragestellung reichen muss, wenn der Anlass eine Fahrt ohne Kraftfahrzeug war, steht im Beitrag zu Alkohol auf dem Fahrrad.

BVerwG: 3 B 16.14 (Beschluss vom 05.02.2015) · 3 C 9.21, BVerwGE 175, 206 · 3 C 10.22, BVerwGE 181, 158 · 3 C 25.04 · 3 C 13.01. Obergerichte: VGH BW 10 S 2785/10 · OVG NRW 16 B 672/20, 16 B 1271/22, 16 E 132/16, 16 B 22/21 · Bay. VGH 11 AS 23.2111 · VG München M 19 S 25.1277 und M 19 S 23/2625.

Literatur: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 11 FeV Rn. 51 (Derpa) · Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Beurteilungskriterien, 5. Aufl., DGVP/DGVM 2026, Kap. A.1.3 · BT-Drs. 20/10426, 150 · BT-Drs. 20/11370, 8 ff. · LG Bautzen NZV 1999, 474.

Was mit dem fertigen Gutachten geschieht, behandelt der Beitrag über die Schweigepflicht des Gutachters.

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Zu mir: Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und vertrete Betroffene im Fahrerlaubnisrecht im gesamten Bundesgebiet.

Wenn Ihnen eine Gutachtenanordnung nach dem Cannabisgesetz zugegangen ist, kommt es auf zwei Dinge an: auf den genauen Wortlaut und auf die Frist. Senden Sie mir das Schreiben vollständig zu, einschließlich Begründung und Anlagen. Die Prüfung der Fragestellung der MPU steht bei mir am Anfang jedes solchen Mandats.

Ich bin Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen und bearbeite bundesweit Verfahren im Betäubungsmittel-, Cannabis- und Fahrerlaubnisrecht. Eine erste Einschätzung erhalten Sie kostenfrei; über die Kosten einer Beauftragung informiere ich Sie vorab. Eine belastbare Prognose ist erst nach Durchsicht der vollständigen Unterlagen möglich.

Ob die bislang übliche Fragestellung der MPU nach dem Cannabisgesetz noch trägt, ist obergerichtlich nicht abschließend geklärt.

Was im Betäubungsmittelverfahren der Reihe nach geschieht und wann eine Einstellung in Betracht kommt, lesen Sie hier: Anwalt BtMG.

Die Fragestellung bindet nicht nur die Behörde, sondern auch den Gutachter: Sie begrenzt, was im Gespräch angesprochen werden darf, und sie entscheidet darüber, ob das Ergebnis vollständig ist. Die Einzelheiten stehen in den Beiträgen zum psychologischen Untersuchungsgespräch und zum vorgeschriebenen Gutachtenaufbau.

Die Hypothesen, an denen sich die Fragestellung messen lassen muss, stelle ich auf der Seite zu den Beurteilungskriterien dar; für Patienten mit verordneter Medikation auf der Seite zu den M-Hypothesen und Cannabispatienten in der MPU.

Ob der Befund, auf den sich die Behörde stützt, überhaupt trägt, ist eine eigene Frage. Stammt das nachgewiesene Amfetamin aus einem verordneten Präparat, lässt sich das über das Enantiomerenverhältnis klären; dazu der Beitrag Wenn ein Medikament im Befund als Amfetamin erscheint. Bei synthetischen Cannabinoiden stellt sich das umgekehrte Problem, weil der Standardbefund sie gar nicht erfasst.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

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Dipl. Jur. Björn Schüller

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen