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Führerscheinstelle: 6 wichtige Fakten zur Mitteilung aus dem Strafverfahren
Die Führerscheinstelle erfährt von einem Drogenfund meist lange vor dem Ende des Strafverfahrens, weil die Polizei nach § 2 Abs. 12 StVG Tatsachen weitergeben muss, die Bedenken gegen die Kraftfahreignung begründen. Gegen die Mitteilungen von Staatsanwaltschaft und Gericht gibt es einen eigenen Rechtsweg, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG. Er bleibt sogar eröffnet, wenn bereits ein medizinisch-psychologisches Gutachten angeordnet ist.
Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und verteidige bundesweit in Betäubungsmittelverfahren. Die Zukunft der Fahrerlaubnis entscheidet sich dabei nicht im Strafverfahren, sondern in der Akte der Führerscheinstelle. Wer erst reagiert, wenn die Gutachtenanordnung im Briefkasten liegt, hat den wirksamsten Angriffspunkt oft verloren.
Kurz gefasst: Gegen die Mitteilung an die Führerscheinstelle gibt es einen Rechtsweg
Die Übermittlung personenbezogener Daten durch eine Justizbehörde an die Führerscheinstelle ist eine Mitteilung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 EGGVG; gegen die Polizeimitteilung nach § 2 Abs. 12 StVG ist dieser Weg nicht eröffnet, deren Rechtmäßigkeit über § 23 EGGVG gerichtlich überprüfbar ist. Dass sie mangels Regelungscharakter kein Verwaltungsakt ist, hindert das nicht: § 22 EGGVG setzt eine Verwaltungsaktqualität nicht voraus, sondern will Rechtsschutz zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Justizmitteilungswesen gewähren (Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Auflage 2025). Der Ausschlussgrund des § 22 Abs. 1 Satz 2 EGGVG greift nicht, solange die Maßnahme nicht eigenständig gerichtlich überprüfbar ist.
Das Wichtigste in Kürze
- Nach § 2 Abs. 12 StVG teilt die Polizei Tatsachen mit, die Eignungsbedenken begründen, insbesondere Anzeichen für Alkoholmissbrauch sowie für Einnahme und Besitz von Drogen (Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Auflage 2025).
- Mitgeteilt werden soll nur eine Tatsache, die den Verdacht auf andauernde Ungeeignetheit nahelegt (Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Auflage 2025).
- Die Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung durch die Justizbehörden kann nach § 22 Abs. 1 Satz 1 EGGVG überprüft werden; dafür ist der Rechtsweg nach § 23 EGGVG eröffnet.
- Ein Beschwerdeverfahren nach § 24 Abs. 2 EGGVG ist nicht durchzuführen, weil die Mitteilung keine Entscheidung oder Anordnung der Vollstreckungsbehörde darstellt.
- Ist die Maßnahme der Behörde nicht eigenständig gerichtlich überprüfbar, wie die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, liegen die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 2 EGGVG nicht vor.
- Isolierter Rechtsschutz gegen Mitteilungen scheitert an § 44a VwGO; Widerspruch und Anfechtungsklage scheiden aus, da Mitteilungen keine Verwaltungsakte sind.
Der Aufbau dieser Seite
- Wie die Führerscheinstelle von einem Drogenfund erfährt
- Was die Polizei mitteilen darf und was nicht
- Warum das Verwaltungsverfahren der Führerscheinstelle dem Strafverfahren vorauslaufen kann
- Von der Mitteilung zur Gutachtenanordnung
- Der Rechtsweg nach den §§ 22 und 23 EGGVG
- Die Lücke, die § 22 Abs. 1 Satz 2 EGGVG offen lässt
- Warum § 44a VwGO den direkten Weg versperrt
- Was ich tue, sobald die Führerscheinstelle sich gemeldet hat
- Akteneinsicht und Anhörung: die beiden Hebel vor der Entscheidung
- Ein Verfahren aus meiner Kanzlei
- So arbeite ich in diesen Mandaten
- Häufige Fragen zur Mitteilung an die Führerscheinstelle
- Gesetzestexte und Fundstellen
- Erste Einschätzung ohne Kosten
Wie die Führerscheinstelle von einem Drogenfund erfährt
Drei Wege führen in die Akte der Führerscheinstelle. Der erste ist die Polizei: Nach § 2 Abs. 12 StVG teilt sie den Fahrerlaubnisbehörden Tatsachen mit, die Bedenken gegen die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen; dazu zählen nach Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Auflage 2025, insbesondere Anzeichen für Alkoholmissbrauch sowie für die Einnahme und den Besitz von Drogen.
Der zweite Weg führt über Staatsanwaltschaft und Gericht. Beide teilen auf der Grundlage der Mitteilungen in Strafsachen, nach deren Nr. 45 Abs. 2 von Amts wegen mit. Die Führerscheinstelle erhält daher auch Anklageschrift, Urteil oder Einstellungsentscheidung. Jede Übermittlung ist ein eigener Vorgang mit eigener Rechtmäßigkeitsprüfung.
Der dritte Weg wird unterschätzt: Das Hauptzollamt führt das Ermittlungsverfahren, die Mitteilung an die Führerscheinstelle kommt aber von Staatsanwaltschaft, Gericht oder Polizei. Wer Post vom Zoll erhält, muss damit rechnen, dass parallel die Führerscheinstelle informiert wird. Auch ein zunächst nur zugestellter Anhörungsbogen ist kein Grund zur Entwarnung. Ich hatte Mandate, in denen die Führerscheinstelle früher schrieb als die Zollfahndung.
Was die Polizei mitteilen darf und was nicht
Hier liegt der erste inhaltliche Angriffspunkt. Nach Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Auflage 2025, soll nicht jede Eignungsbedenken begründende Tatsache mitgeteilt werden, sondern nur eine, die den Verdacht auf andauernde Ungeeignetheit nahelegt. Ein einmaliger Fund einer geringen Menge, der nach § 31a BtMG zur Einstellung führt, trägt diesen Verdacht nicht. Wird er dennoch weitergegeben, ist die Mitteilung an die Führerscheinstelle zu beanstanden.
Die Reichweite der Norm ist weit. Nach der Begründung des Änderungsgesetzes vom 19.3.2001 (VkBl. 2001, 262) wurde das Beispiel in § 2 Abs. 12 Satz 2 StVG gestrichen, weil es die Bedeutung der Bestimmung ungerechtfertigt verkürze; mitgeteilte Tatsachen seien auch für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge bedeutsam, insbesondere für Mofas nach § 4 FeV. Wer keine Fahrerlaubnis besitzt, ist vor der Führerscheinstelle also nicht geschützt.
Warum das Verwaltungsverfahren der Führerscheinstelle dem Strafverfahren vorauslaufen kann
Das Fahrerlaubnisrecht ist Gefahrenabwehrrecht, kein Sanktionsrecht. Die Führerscheinstelle muss nach § 3 Abs. 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV entziehen, sobald sich der Inhaber als ungeeignet erweist. Solange ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung nach § 69 StGB in Betracht kommt, darf sie den Sachverhalt nach § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG nicht berücksichtigen; das sperrt auch die Gutachtenanordnung. An die Feststellungen eines Strafurteils ist sie nach § 3 Abs. 4 StVG gebunden. Wurde die Tat nicht mit einem Kraftfahrzeug begangen, etwa beim bloßen Erwerb oder Besitz von Betäubungsmitteln, greift die Sperre des Absatzes 3 nicht, und ihr Verfahren läuft eigenständig und schneller.
Ist offen, ob ein Fahrerlaubnisinhaber kraftfahrgeeignet ist, ist grundsätzlich dem Interesse der Öffentlichkeit an der Sicherheit des Straßenverkehrs der Vorrang einzuräumen vor dem Interesse des Antragstellers, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiterhin Kraftfahrzeuge führen zu können (VG Stuttgart BeckRS 2015, 56040). Ordnet die Führerscheinstelle den Sofortvollzug nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO an, bleibt der Eilantrag gegen den Sofortvollzug nach § 80 Abs. 5 VwGO.
Daraus folgt eine Rangfolge. Eine Einstellung nach § 153a StPO oder § 170 Abs. 2 StPO nützt wenig, wenn die Führerscheinstelle längst nach § 11 Abs. 8 FeV die Nichteignung festgestellt hat. Die Entziehung der Fahrerlaubnis knüpft dann nicht an die Tat an, sondern an das Verhalten im Verwaltungsverfahren.
Von der Mitteilung zur Gutachtenanordnung
Aus der Mitteilung wird ein Verfahren, sobald die Führerscheinstelle ein Gutachten anfordert. Die gewählte Rechtsgrundlage bestimmt Art, Kosten und Dauer der Untersuchung. Bei Medikamenten mit Stoffen, die unter das BtMG fallen, kann die fehlende Fahreignung nicht aus Nr. 9.1 oder Nr. 9.2.1 der Anlage 4 FeV hergeleitet werden, weil Nr. 9.4 und Nr. 9.6.2 spezieller sind (OVG Bautzen BA 2009, 296; VGH Mannheim VRS 129, 95).
| Anlass | Rechtsgrundlage | Art des Gutachtens | Frist |
|---|---|---|---|
| Verdacht der Abhängigkeit | § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FeV | ärztlich | § 11 Abs. 6 FeV |
| Verdacht der Einnahme von Betäubungsmitteln, auch ohne Fahrtbezug | § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV | ärztlich | § 11 Abs. 6 FeV |
| Verdacht missbräuchlicher Einnahme psychoaktiver Arzneimittel | § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FeV | ärztlich | § 11 Abs. 6 FeV |
| Bestimmungsgemäße Einnahme, Frage nach Leistungseinschränkungen | § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV (VGH Mannheim VRS 129, 95) | ärztlich | § 11 Abs. 6 FeV |
| Klärung, ob Abhängigkeit oder Einnahme nicht mehr bestehen | § 14 Abs. 2 FeV | medizinisch-psychologisch | Frist der Führerscheinstelle |
| Wiederholte Zuwiderhandlung nach § 24a StVG | § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FeV | medizinisch-psychologisch | Frist der Führerscheinstelle |
| Gutachten nicht fristgerecht beigebracht | § 11 Abs. 8 FeV | Schluss auf Nichteignung | Entscheidung nach Fristablauf |
Zwei Vorschriften begrenzen die Anordnung. Nach § 11 Abs. 7 FeV unterbleibt sie, wenn die Nichteignung feststeht. Nach § 11 Abs. 6 FeV legt die Führerscheinstelle die Fragestellung fest und teilt sie mit (dazu BVerwG NJW 2016, 179). An Anlassbezogenheit und Verhältnismäßigkeit sind strenge Anforderungen zu stellen; die Verhältnismäßigkeit steht überschießenden Untersuchungsvorgaben und Untersuchungsinhalten entgegen (VGH Mannheim DAR 2011, 652 = NJW 2011, 3257).
Missbräuchliche Einnahme psychoaktiv wirkender Arzneimittel schließt die Eignung aus (§ 11 Abs. 1 Satz 2 FeV mit Nr. 9.4 der Anlage 4 FeV). Darunter wird übermäßiger Gebrauch verstanden, der vorliegt, wenn er häufiger als nur sporadisch vorkommt (VGH München NZV 2019, 543). Der ein- oder mehrmalige Gebrauch genügt nicht (OVG Bautzen BA 2009, 296; VGH Mannheim NZV 2013, 261). Wer das der Führerscheinstelle belegt, entzieht der Anordnung die Grundlage.
Der Rechtsweg nach den §§ 22 und 23 EGGVG
Da es sich um personenbezogene Daten handelt, kann nach § 22 Abs. 1 Satz 1 EGGVG die Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung durch die Justizbehörden überprüft werden; hierfür ist der Rechtsweg nach § 23 EGGVG eröffnet (Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Auflage 2025). Der Antrag richtet sich nicht gegen die Führerscheinstelle, sondern gegen die übermittelnde Justizbehörde. Geprüft wird allein, ob die Mitteilung erfolgen durfte.
Dem steht nicht entgegen, dass die Datenübermittlung mangels Regelungscharakter keine Verwaltungsaktqualität aufweist. § 22 EGGVG setzt eine solche nicht voraus, sondern intendiert Rechtsschutz zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Justizmitteilungswesen. Praktisch wichtig: Ein Beschwerdeverfahren nach § 24 Abs. 2 EGGVG ist nicht durchzuführen, da die Mitteilung keine Entscheidung oder Anordnung der Vollstreckungsbehörde darstellt.
Auch die Empfängerfrage ist geklärt. Empfänger im Sinne des § 22 Abs. 1 EGGVG ist die Stelle, an die die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben durchgeleitet werden, beispielsweise eine Fahrerlaubnisbehörde; das kann auch eine kommunale Behörde sein, da die §§ 12 ff. EGGVG nach der Gesetzesbegründung auf Übermittlungen an Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden anwendbar sind. Die Führerscheinstelle beim Landkreis ist damit Empfängerin.
Die Lücke, die § 22 Abs. 1 Satz 2 EGGVG offen lässt
Wurde aufgrund der übermittelten Daten bereits eine Entscheidung getroffen, kann der Rechtsweg nach § 23 EGGVG ausgeschlossen sein (§ 22 Abs. 1 Satz 2 EGGVG). So liegt es, wenn anschließend die Fahrerlaubnis entzogen wird; dann ist die Richtigkeit der Datenübermittlung uneingeschränkt im verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsverfahren, gegebenenfalls mit Widerspruch, zu überprüfen.
Genau hier öffnet sich die Lücke. Ist die Maßnahme der Behörde nicht in einem eigenständigen gerichtlichen Verfahren überprüfbar, wie die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Vorbereitung der Eignungsentscheidung, liegen die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 2 EGGVG nicht vor. Der Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG ist dann auch gegeben, wenn die Führerscheinstelle bereits tätig geworden ist (Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Auflage 2025).
Die Begründung ist schlicht: Der Ausschluss des Satzes 2 beruht darauf, dass der Betroffene anderswo vollwertigen Rechtsschutz erhält. Fehlt dieser, fehlt dem Ausschluss die Rechtfertigung. Gegen die Anordnung der Führerscheinstelle gibt es also keinen Rechtsbehelf, gegen die Datenübermittlung, auf der sie aufbaut, aber schon.
Das verwerte ich doppelt. Im Verfahren nach § 23 EGGVG lässt sich feststellen, dass die Mitteilung an die Führerscheinstelle nicht erfolgen durfte, etwa weil die Tatsachen den Verdacht auf andauernde Ungeeignetheit nicht nahelegten. Zugleich halte ich der Führerscheinstelle vor, dass die Tatsachengrundlage ihrer Anordnung wackelt.
Die Grenzen benenne ich offen. Das Gericht prüft nur, ob die Mitteilung erfolgen durfte; es hebt die Gutachtenanordnung nicht auf. Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung gegenüber der Führerscheinstelle, die Frist nach § 11 Abs. 6 FeV läuft weiter und § 11 Abs. 8 FeV bleibt scharf. Entzieht die Führerscheinstelle, greift § 22 Abs. 1 Satz 2 EGGVG und die Prüfung wandert in das Anfechtungsverfahren.
Hinzu kommt: Aus der Feststellung, dass eine Mitteilung unzulässig war, folgt kein automatisches Verwertungsverbot, und das Verfahren kostet Zeit, die in Eilsituationen fehlt. Deshalb führe ich es stets neben dem Vorgehen gegenüber der Führerscheinstelle.
Warum § 44a VwGO den direkten Weg versperrt
Der Gedanke, einfach zum Verwaltungsgericht zu gehen, trägt nicht. Isolierter verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegen die Mitteilungen nach § 28 Abs. 4 StVG scheitert bereits an § 44a VwGO. Unabhängig hiervon scheiden Widerspruch und Anfechtungsklage aus, da es sich bei den Mitteilungen nicht um Verwaltungsakte handelt (Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Auflage 2025).
Dieselbe Sperre trifft die Anordnung der MPU. Sie ist Verfahrenshandlung zur Vorbereitung der Eignungsentscheidung und nicht selbständig anfechtbar. Wer sie für rechtswidrig hält, muss sie nicht befolgen, trägt aber das Risiko des § 11 Abs. 8 FeV: Die Führerscheinstelle darf aus der Nichtbeibringung auf die Nichteignung schließen, allerdings nur bei rechtmäßiger Anordnung.
Aus dem Zusammenspiel beider Sperren entsteht die Lücke, die das EGGVG schließt: § 44a VwGO verhindert den Angriff auf die Verfahrenshandlung der Führerscheinstelle, und weil kein eigenständiges gerichtliches Verfahren bereitsteht, greift der Ausschluss des § 22 Abs. 1 Satz 2 EGGVG nicht. Das vorzutragen, ist die Hauptaufgabe der Antragsschrift nach § 23 EGGVG.
Was ich tue, sobald die Führerscheinstelle sich gemeldet hat
Zuerst sichere ich die Fristen. Jedes Schreiben der Führerscheinstelle enthält mindestens eine, meist für die Stellungnahme, oft auch für die Benennung einer Begutachtungsstelle. Parallel beantrage ich Einsicht in die Verwaltungsakte. Ohne diesen Abgleich lässt sich nicht beurteilen, ob die Mitteilung an die Führerscheinstelle über § 2 Abs. 12 StVG und die §§ 12 ff. EGGVG hinausging.
Danach prüfe ich die Anordnung Wort für Wort. Nennt sie die richtige Rechtsgrundlage? Wird ein medizinisch-psychologisches Gutachten gefordert, wo § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV nur ein ärztliches trägt (VGH Mannheim VRS 129, 95)? Greift die Fragestellung weiter als der Anlass (VGH Mannheim DAR 2011, 652 = NJW 2011, 3257)? Jeder Punkt kann den Schluss nach § 11 Abs. 8 FeV unbrauchbar machen.
Im dritten Schritt entscheide ich über den Antrag nach § 23 EGGVG. Ich stelle ihn, wenn die Tatsachen den Verdacht auf andauernde Ungeeignetheit nicht tragen oder die Übermittlung über den Anlass hinausging. Ich stelle ihn nicht, wenn die Führerscheinstelle bereits entzogen hat; dann ist das Anfechtungsverfahren der richtige Ort.
Akteneinsicht und Anhörung: die beiden Hebel vor der Entscheidung
Vor der Entziehung ist der Betroffene nach § 28 VwVfG anzuhören; vor der bloßen Gutachtenanordnung besteht eine Anhörungspflicht grundsätzlich nicht, wohl aber die Möglichkeit, die Polizeimitteilung durch substantiierte Einwände zu erschüttern. Das ist die Gelegenheit, der Führerscheinstelle die Tatsachen zu liefern, die ihre Annahme erschüttern: Angaben zum einmaligen Charakter des Vorfalls, ärztliche Unterlagen zur bestimmungsgemäßen Einnahme oder der Nachweis, dass der Gebrauch nicht häufiger als sporadisch vorkam (VGH München NZV 2019, 543).
Den Zugang zu den Unterlagen vermittelt § 29 VwVfG. Ich beantrage Einsicht in die vollständige Verwaltungsakte, nicht nur in die Anordnung; erst sie zeigt, welches Schreiben wann von welcher Stelle kam. Daneben beantrage ich Akteneinsicht nach § 147 StPO, weil erst der Vergleich beider Akten zeigt, ob die Übermittlung zutrifft.
Diese doppelte Akteneinsicht ist der Schlüssel zum EGGVG-Verfahren. Ohne sie bleibt der Vortrag gegenüber der Führerscheinstelle pauschal. Mit ihr lässt sich oft zeigen, dass der mitgeteilte Sachverhalt enger war als die Anordnung unterstellt, etwa weil der Vorwurf nach § 29 Abs. 1 BtMG eine geringe Menge betraf.
Ein Verfahren aus meiner Kanzlei
Ein Mandant wurde als Beifahrer kontrolliert. Bei ihm fanden sich wenige Gramm Amphetamin zum Eigenverbrauch, eine Fahrt unter Wirkung stand nicht im Raum. Vier Wochen später forderte die Führerscheinstelle ein medizinisch-psychologisches Gutachten, ohne dass eine Zuwiderhandlung im Straßenverkehr aktenkundig war. Das Strafverfahren wurde später nach § 31a BtMG eingestellt. Die Einzelheiten dieses Falles habe ich verändert.
Aus der Verwaltungsakte ergab sich, dass die Polizei neben dem Fund auch Angaben zu früheren, nicht verfahrensgegenständlichen Vorgängen übermittelt hatte. Darauf stützte ich den Antrag nach § 23 EGGVG: Diese Angaben legten den Verdacht auf andauernde Ungeeignetheit nicht nahe. Gleichzeitig trug ich vor, dass § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV nur ein ärztliches Gutachten trägt und die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung deshalb unverhältnismäßig war.
Der Ausgang war ein Zwischenergebnis und kein Triumph: Die Führerscheinstelle nahm die Anordnung zurück und forderte ein ärztliches Gutachten nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV mit engerer Fragestellung. Der Mandant behielt seine Fahrerlaubnis. Entscheidend war, dass beide Angriffe zeitgleich geführt wurden.
So arbeite ich in diesen Mandaten
Ich behandle Strafverfahren und Fahrerlaubnisverfahren als Einheit. Jede Erklärung im Strafverfahren schreibe ich in dem Wissen, dass sie bei der Führerscheinstelle landen kann, und jede Stellungnahme gegenüber der Führerscheinstelle so, dass sie dem Strafverfahren nicht schadet. Mandanten rate ich daher ab, Behördenpost ohne Rücksprache zu beantworten.
Der Ablauf ist in jedem Mandat gleich: Fristen sichern, beide Akten einsehen, die Rechtsgrundlage der Anordnung prüfen, über den Antrag nach § 23 EGGVG entscheiden, die Anhörung nach § 28 VwVfG nutzen und, falls die Führerscheinstelle entzieht und den Sofortvollzug anordnet, den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen. Erst danach verhandele ich über das Strafverfahren.
Ich verteidige von Bremen aus bundesweit; in Fahrerlaubnisfragen ist das kein Nachteil, weil der Verkehr mit der Führerscheinstelle schriftlich geführt wird. Welche Führerscheinstelle zuständig ist, ändert an der Prüfungsreihenfolge nichts. Amtlich heißt sie Fahrerlaubnisbehörde; Führerscheinstelle ist der gebräuchliche Name derselben Stelle.
Häufige Fragen zur Mitteilung an die Führerscheinstelle
Erfährt die Behörde wirklich von meinem Verfahren?
Ja, in der Regel erfährt die Führerscheinstelle davon. Die Polizei ist nach § 2 Abs. 12 StVG zur Mitteilung von Tatsachen verpflichtet, die Eignungsbedenken begründen; Staatsanwaltschaft und Gericht teilen auf der Grundlage der Mitteilungen in Strafsachen und der §§ 12 ff. EGGVG von Amts wegen mit. Ob die konkrete Mitteilung zulässig war, ist gesondert zu prüfen.
Kann ich gegen die Mitteilung selbst etwas machen?
Ja, über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 EGGVG kann die Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung überprüft werden, und ein Beschwerdeverfahren nach § 24 Abs. 2 EGGVG ist dafür nicht durchzuführen. Geprüft wird allein, ob die Mitteilung erfolgen durfte, nicht, was die Führerscheinstelle daraus macht.
Die Behörde will eine MPU, dagegen soll es keinen Rechtsbehelf geben?
Isoliert angreifbar ist die Anordnung tatsächlich nicht, weil § 44a VwGO Rechtsbehelfe gegen Verfahrenshandlungen sperrt. Gerade deshalb bleibt der Weg nach den §§ 23 ff. EGGVG offen: Weil kein eigenständiges gerichtliches Verfahren zur Verfügung steht, greift der Ausschluss des § 22 Abs. 1 Satz 2 EGGVG nicht, auch wenn die Führerscheinstelle längst tätig geworden ist.
Mein Strafverfahren wurde eingestellt, ist die Sache damit erledigt?
Nein, die Führerscheinstelle prüft eigenständig weiter. Sie entscheidet nach § 3 Abs. 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV und ist während eines anhängigen Strafverfahrens nur im Rahmen des § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG gesperrt und an die Feststellungen eines Strafurteils nach § 3 Abs. 4 StVG gebunden. Eine Einstellung nach § 153 StPO, § 153a StPO oder § 170 Abs. 2 StPO beseitigt die übermittelten Tatsachen nicht, entkräftet aber häufig den Verdacht auf andauernde Ungeeignetheit.
Was passiert, wenn ich das Gutachten nicht beibringe?
Dann darf die Behörde nach § 11 Abs. 8 FeV auf Ihre Nichteignung schließen. Das setzt eine rechtmäßige Anordnung voraus, insbesondere eine anlassbezogene und verhältnismäßige Fragestellung, denn überschießende Untersuchungsvorgaben und Untersuchungsinhalte sind unzulässig (VGH Mannheim DAR 2011, 652 = NJW 2011, 3257). Ich prüfe daher zuerst die Anordnung.
Gesetzestexte und Fundstellen
Die Mitteilungspflicht der Polizei steht in § 2 StVG, dort in Absatz 12. Das Justizmitteilungswesen regeln die §§ 12 ff. EGGVG, den Rechtsschutz § 22 und § 23 EGGVG, das Vorverfahren § 24 Abs. 2 EGGVG. Dazu § 44a VwGO und § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 VwGO.
Im Fahrerlaubnisrecht maßgeblich sind § 3 Abs. 1 und Abs. 3 StVG, § 24a Abs. 2 StVG, § 4 FeV, § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 bis Abs. 8 FeV, § 14 Abs. 1 und Abs. 2 FeV, § 46 Abs. 1 und Abs. 3 FeV sowie Nr. 9.1, 9.2.1, 9.4 und 9.6.2 der Anlage 4 FeV. Hinzu kommen §§ 28, 29 VwVfG und § 147 StPO.
Herangezogen: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Auflage 2025; Begründung des Änderungsgesetzes vom 19.3.2001 (VkBl. 2001, 262); VG Stuttgart BeckRS 2015, 56040; VGH München NZV 2019, 543; OVG Bautzen BA 2009, 296; VGH Mannheim NZV 2013, 261; VGH Mannheim VRS 129, 95; VGH Mannheim DAR 2011, 652 = NJW 2011, 3257; BVerwG NJW 2016, 179.
Erste Einschätzung ohne Kosten
Liegt bei Ihnen Post von der Führerscheinstelle, sage ich Ihnen in einem ersten Gespräch ohne Berechnung, wo Ihr Verfahren steht und welcher Schritt zuerst kommt. Rufen Sie mich unter 0421 1649 1649 an oder schreiben Sie an kontakt@strafverteidiger-schueller.de. Halten Sie das Schreiben der Führerscheinstelle mit allen Anlagen bereit.
Je früher Sie sich melden, desto mehr Wege stehen offen. Ist noch keine Entscheidung ergangen, ist der Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG regelmäßig eröffnet; hat die Führerscheinstelle bereits entzogen, verlagert sich alles in das Anfechtungsverfahren. Ich verteidige bundesweit und korrespondiere mit jeder Führerscheinstelle im Bundesgebiet.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.