Drogenabhängigkeit: Ein Mann geht mit einer Aktenmappe unter dem Arm durch den Flur einer Begutachtungsstelle, am Ende des Ganges eine Glastür im Gegenlicht.

Symbolbild, mit KI erstellt.

Hypothese D1: Drogenabhängigkeit und was sie in der MPU verlangt

Kurz gefasst: Drei Befundbereiche, nicht ein Merkmal

Eine Drogenabhängigkeit ist die schwerste der Drogenhypothesen. Sie darf nicht unterstellt werden: Die Beurteilungskriterien verlangen ausdrücklich, dass gleichzeitig ausreichend sichere diagnostische Hinweise aus mindestens drei Befundbereichen vorliegen. Ein einzelnes Merkmal genügt nicht.

Wer eine Drogenabhängigkeit bescheinigt bekommt, steht vor der längsten Strecke, die das Fahrerlaubnisrecht kennt, in der Regel Entwöhnung, danach ein Jahr belegte Abstinenz von Drogen bei gleichzeitigem Alkoholverzicht. Genau deshalb lohnt es sich, die Diagnose zu prüfen, statt sie hinzunehmen. Ich zeige hier, welche Anforderungen die Kriterien an die Diagnose stellen, welche Fristen daran hängen und welchen Sonderweg das Kriterium D 1.4 N für Substituierte öffnet.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Drogenabhängigkeit im Sinne der Beurteilungskriterien setzt nach Kriterium D 1.2 N voraus, dass gleichzeitig ausreichend sichere diagnostische Hinweise aus mindestens drei Befundbereichen vorliegen; ein einzelnes Merkmal genügt nicht.
  • Der Ausprägungsgrad muss nach Kriterium D 1.2 N in der Regel klinische Relevanz besitzen, und die Merkmale müssen einen Monat lang gleichzeitig vorgelegen haben oder innerhalb eines Jahres wiederholt gemeinsam aufgetreten sein.
  • Das Kriterium D 1.3 N verlangt eine anhaltende und nachvollziehbar dokumentierte Abstinenz von Drogen einschließlich Cannabis bei gleichzeitigem Alkoholverzicht; saubere Drogenbefunde bei fortgesetztem Alkoholkonsum erfüllen es nicht.
  • Die Dauer des Abstinenznachweises richtet sich nach den Indikatoren zu Kriterium D 1.3 N: ein Jahr nach abgeschlossener stationärer Entwöhnung, unter besonders günstig gelagerten Umständen ein halbes Jahr, bei ambulanter Rehabilitation und ohne therapeutische Aufarbeitung mindestens fünfzehn Monate.
  • Für Substituierte öffnet das Kriterium D 1.4 N einen Sonderweg: Wer wegen einer primären Opioidabhängigkeit nach § 5 BtMVV substituiert wird, muss nicht abstinent sein, wenn die vier Voraussetzungen dieses Kriteriums zusammen vorliegen.
  • Die Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung führt die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln unter Nummer 9.3 mit dem Ergebnis, dass die Eignung zu verneinen ist; die Wiedererlangung regelt Nummer 9.5 nach Entgiftung und Entwöhnung und einjähriger Abstinenz mit regelmäßigen Kontrollen.
  • Nummer 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung setzt Entgiftung und Entwöhnung voraus; wer weder entgiftet noch entwöhnt wurde, kann sich die dortige Jahresfrist nicht entgegenhalten lassen.
  • Rechtsgrundlage der Begutachtungsanordnung ist § 14 FeV; die Einordnung in eine der Drogenhypothesen entscheidet darüber, ob der Fall in Monaten oder in Jahren abgeschlossen wird.

Was auf dieser Seite steht

Geht die Problematik nicht von Betäubungsmitteln, sondern von verordneten Arzneimitteln aus, gelten die M-Hypothesen. Dazu finden Sie eigene Seiten zur Hypothese M1 und zur Dauermedikation, zur Hypothese M2 und zum Fehlgebrauch sowie zur Hypothese M3 und zur Arzneimittelabhängigkeit.

Drogenabhängigkeit nach Kriterium D 1.2 N: drei Bereiche, ein Monat, klinische Relevanz

Das Kriterium D 1.2 N verlangt, dass der Klient aufgrund der aktuellen Befundlage die diagnostischen Kriterien für eine Drogenabhängigkeit erfüllt oder erfüllte. Die Indikatoren dazu enthalten die diagnostischen Kriterien aus DSM-5 und ICD-10.

Entscheidend ist der Satz, der davorsteht. Das Vorliegen eines einzelnen Merkmals erlaubt es nicht, eine solche Diagnose zu stellen. Zu fordern ist, dass gleichzeitig ausreichend sichere diagnostische Hinweise aus mindestens drei Befundbereichen vorliegen. Hinzu kommen zwei weitere Anforderungen: Der Ausprägungsgrad muss in der Regel klinische Relevanz besitzen, und die Merkmale müssen einen Monat lang gleichzeitig vorhanden gewesen oder innerhalb eines Jahres wiederholt gemeinsam aufgetreten sein.

Das ist eine dreifache Hürde, Zahl der Bereiche, Schweregrad, zeitliche Struktur, und sie steht in den Gutachten, die ich sehe, selten vollständig geprüft. Wer eine Drogenabhängigkeit bescheinigt bekommt, sollte zuerst nachsehen, ob im Text drei benannte Befundbereiche stehen und ob zur zeitlichen Voraussetzung überhaupt etwas gesagt ist.

Eine Einschränkung gehört dazu: Kann eine Diagnose wegen fehlender Mitwirkung nicht hinreichend sicher erfolgen und konnten nur einzelne Indikatoren erhoben werden, ist nach dem Text nicht etwa freizusprechen, sondern nach der Hypothese D 2 vorzugehen. Der Angriff auf die Abhängigkeitsdiagnose führt also nicht automatisch nach unten durch, sondern zunächst in die fortgeschrittene Drogenproblematik, was immer noch ein erheblicher Unterschied ist.

Wann der Gutachter eine fremde Diagnose übernehmen darf

Häufig steht in der Akte bereits eine Diagnose, aus einer Entgiftung, einer Klinik, einem Arztbericht oder einem früheren Verfahren. Die Beurteilungskriterien erlauben die Übernahme nicht ohne Weiteres.

Das Übernehmen einer fremddiagnostischen Einordnung setzt voraus, dass diese nachvollziehbar nach den Diagnosekriterien der ICD-10 gestellt wurde. Eine Diagnose, die ohne erkennbare Anwendung dieser Kriterien in einem Entlassungsbericht steht, trägt die Hypothese also nicht.

Das ist einer der wirksamsten Einwände überhaupt, weil er sich aus den Unterlagen beantworten lässt und keine neue Begutachtung braucht. Umgekehrt gilt: Die Indikatoren des Kriteriums D 1.2 N sind nach dem Text auch dazu geeignet, eine früher gestellte, aber nicht mehr belegbare Diagnose anamnestisch zu verifizieren. Der Streit verlagert sich dann auf die Frage, ob die drei Befundbereiche im Gespräch tatsächlich erhoben wurden.

Die Abstinenzfristen des Kriteriums D 1.3 N

Das Kriterium D 1.3 N verlangt eine anhaltende und nachvollziehbar dokumentierte Abstinenz von Drogen einschließlich Cannabis, und zwar bei gleichzeitigem Alkoholverzicht. Dieser Zusatz fehlt bei den übrigen Drogenhypothesen und wird regelmäßig übersehen. Wer ein Jahr lang saubere Drogenbefunde vorlegt, dabei aber weiter Alkohol trinkt, erfüllt das Kriterium nicht.

Erfasst ist außerdem, dass keine teilsynthetischen oder synthetischen Cannabinoide und keine sonstigen psychoaktiven Substanzen mit potenzieller Rauschwirkung konsumiert werden, auch dann nicht, wenn sie zum Zeitpunkt des Konsums noch nicht im Betäubungsmittelgesetz oder im Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz erfasst waren. Die Lücke, die im Strafrecht straflos bleibt, hilft im Fahrerlaubnisrecht also nicht.

Für den Nachweis verlangt der Text forensisch gesicherte polytoxikologische Haar- oder Urinanalysen nach den CTU-Kriterien, in der Regel sechs bis sieben Urinuntersuchungen im Verlauf von zwölf Monaten vor der Begutachtung oder zwei Haaranalysen im halbjährlichen Abstand.

Die Dauer selbst hängt davon ab, welche Form der Rehabilitation vorangegangen ist:

Indikator zu D 1.3 NAusgangslageAbstinenzzeitraum
Ind. 8nach stationärer Entwöhnungein Jahr nach Abschluss der Maßnahme
Ind. 9besonders günstig gelagerte Umständemindestens ein halbes Jahr nach Abschluss
Ind. 10Abstinenz bereits vor der stationären Maßnahme belegtmindestens sechs Monate danach, insgesamt mindestens 15 Monate
Ind. 11ambulante Rehabilitationinsgesamt mindestens 15 Monate, davon mindestens drei nach Abschluss
Ind. 12Abstinenz ohne therapeutische Aufarbeitungdeutlich über ein Jahr, mindestens 15 Monate

Der Vergleich der Indikatoren 8 und 12 zeigt, was die Therapie wert ist: Mit abgeschlossener Entwöhnung genügt ein Jahr, ohne jede therapeutische Aufarbeitung werden mindestens fünfzehn Monate verlangt. Wer den Weg ohne Therapie geht, sollte das wissen, bevor er ihn beginnt.

Wann statt der Strafe die Behandlung tritt, steht auf der Seite zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.

Aufarbeitung und Entwöhnung nach Kriterium D 1.5 N

Der Abstinenzbeleg allein trägt die günstige Prognose nicht. Das Kriterium D 1.5 N verlangt, dass die Drogenabhängigkeit aufgearbeitet und die zugrunde liegende Problematik überwunden wurde, in der Regel mit suchttherapeutischer Unterstützung.

Die Indikatoren verlangen die erfolgreiche Teilnahme an einer suchtspezifischen Rehabilitation und deren Dokumentation. Dauer der Maßnahme und der Teilnahme müssen aus dem Therapiebericht oder der Entlassungsbescheinigung ersichtlich sein; frühere Therapieaufenthalte und Entgiftungen sollen möglichst mit aufgeführt werden. Der Bericht darf keine Hinweise auf einen vorzeitigen Abbruch enthalten, und auch nach der Therapie werden regelmäßige stützende Maßnahmen erwartet.

Daraus folgt ein praktischer Punkt: Die Entlassungsbescheinigung ist kein Formular, sondern ein Beweismittel. Wer eine Therapie abschließt, sollte darauf achten, dass Dauer, Umfang und regulärer Abschluss darin stehen. Nachträglich lässt sich das nur schwer beschaffen.

Der Sonderweg für Substituierte: Kriterium D 1.4 N

Wer wegen einer primären Opioidabhängigkeit substituiert wird, muss nicht abstinent sein, um fahrgeeignet zu sein. Das Kriterium D 1.4 N beschreibt dafür vier Voraussetzungen, die zusammen vorliegen müssen: eine ausreichend lange und zuverlässige Teilnahme an einer lege artis durchgeführten Substitutionstherapie, Freiheit von Beikonsum anderer nicht ärztlich verordneter psychoaktiv wirksamer Substanzen, soziale Integration und ein hinreichendes Anpassungs- und Leistungsvermögen.

Die Vorbemerkung dazu nennt die Mittel: Die leitliniengemäße Substitution erfolgt in Deutschland nach § 5 BtMVV mit Levomethadon, Methadon und Buprenorphin. Nur in begründeten Ausnahmefällen ist eine Zubereitung von Codein oder Dihydrocodein zulässig.

Der Streitpunkt ist fast immer der Beikonsum. Er wird über das polytoxikologische Screening geführt, und er ist der Grund, weshalb bei Substituierten die Auswahl der Analyten besondere Bedeutung hat. Verordnete Substanzen müssen dem Labor und dem Gutachter bekannt sein, sonst erscheint die Verordnung als Beikonsum.

Ergänzend gilt eine Sonderregel: Nimmt der Klient an einem Opioid-Substitutionsprogramm teil, beziehen sich die Kriterien der Hypothese D 1 auf alle anderen Drogen einschließlich Cannabis, auf psychoaktiv wirkende Arzneimittel und auf Alkohol.

Der Rückfall, der keiner ist: lapse und relapse

Das Kriterium D 1.6 N behandelt den Fall, dass nach dem Abstinenzentschluss noch einmal konsumiert wurde. Die Beurteilungskriterien unterscheiden zwischen dem einmaligen Ausrutscher und dem eigentlichen Rückfall und stellen fest, dass ein Ausrutscher der Erwartung einer langfristig stabilen drogenabstinenten Lebensweise nicht entgegensteht.

Maßgeblich sind dabei die psychische Funktionalität des Konsums (ob er der positiven oder der negativen Verstärkung diente) sowie Merkmale wie die Häufigkeit. Ein einmaliger Konsum in einer klar umrissenen Situation, der offen berichtet und eingeordnet wird, ist etwas anderes als eine Wiederaufnahme des früheren Musters.

Wer einen solchen Vorfall verschweigt und er fällt später auf, verliert mehr als den Vorfall: Er verliert die Glaubwürdigkeit für den gesamten Abstinenzzeitraum. Die offene Darstellung ist hier fast immer die bessere.

Was die Anlage 4 zur FeV dazu sagt: und was nicht

Die Hypothesen der Beurteilungskriterien sind die eine Ebene, die Fahrerlaubnis-Verordnung die andere. In der Anlage 4 steht unter Nummer 9.3 die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, Eignung: nein. Die Nummer 9.5 regelt die Wiedererlangung: nach Entgiftung und Entwöhnung ja, nach einjähriger Abstinenz und mit regelmäßigen Kontrollen.

Zwischen beiden Ebenen liegt eine Falle, die in Bescheiden regelmäßig zuschnappt. Die Nummer 9.5 setzt Entgiftung und Entwöhnung voraus. Sie passt deshalb nur auf Fälle, in denen beides tatsächlich stattgefunden hat. Wer nie entgiftet und nie entwöhnt wurde, fällt nicht unter diese Nummer, und die Behörde kann ihm die Jahresfrist der Nummer 9.5 dann auch nicht entgegenhalten.

Das ist ein Einwand, der sich rechnet. Er führt nicht dazu, dass gar nichts verlangt wird; er führt dazu, dass die richtige Grundlage gesucht werden muss, und die liegt dann bei den Kriterien der Hypothese, in die der Fall tatsächlich gehört.

Ein Fall aus meiner Praxis

Der Sachverhalt ist in Details verändert und lässt keinen Rückschluss auf Beteiligte zu.

Ein Mandant, Anfang vierzig, hatte nach einer Amphetaminfahrt die Fahrerlaubnis verloren. In der Akte lag ein Entlassungsbericht einer Klinik, in dem unter den Diagnosen eine Abhängigkeitsziffer stand. Aufgenommen worden war er dort nach einem Zusammenbruch, entgiftet hatte er nicht. Die Behörde stützte die Anordnung auf Nummer 9.5 der Anlage 4 und verlangte den Nachweis einjähriger Abstinenz nach Entwöhnung.

Der Einwand lief über zwei Punkte. Erstens setzt die Nummer 9.5 Entgiftung und Entwöhnung voraus, und beides hatte nicht stattgefunden, die Vorschrift passte auf den Fall nicht. Zweitens war die Diagnose übernommen worden, ohne dass aus dem Bericht eine Prüfung der ICD-10-Kriterien hervorging; nach den Beurteilungskriterien darf eine fremddiagnostische Einordnung aber nur übernommen werden, wenn sie nachvollziehbar nach diesen Kriterien gestellt wurde.

Die Behörde hat die Fragestellung geändert. Die Begutachtung ordnete den Fall in die fortgeschrittene Problematik ein; die Entwöhnung entfiel, der Abstinenzzeitraum richtete sich nach dem Kriterium D 2.5 N. Der Fall ist in seinen Einzelheiten verändert.

Der Fall ist anonymisiert und in den Einzelheiten verändert.

Was die medizinische Untersuchung dazu beiträgt

Die Abhängigkeitsdiagnose wird nicht allein im Gespräch gestellt. In die Bewertung gehen körperliche Befunde ein, die auf einen fortgesetzten oder zurückliegenden Konsum hindeuten können, sowie die Laborwerte. Umgekehrt gilt: Sind in der medizinischen Untersuchung keine Befunde zu erheben, die auf eine Abhängigkeit hindeuten, ist das ein Umstand, der in die Gesamtwürdigung gehört und dort häufig fehlt.

Für den Abstinenzbeleg ist der Untersuchungsumfang entscheidend. Das polytoxikologische Standardscreening umfasst Cannabinoide, Opiate, Cocainmetabolite, Amphetamine einschließlich Methamphetamin und Methylendioxyamphetaminen, Methadon beziehungsweise dessen Metaboliten und Benzodiazepine. Weitere Stoffe (etwa Opioide wie Tilidin, Tramadol, Oxycodon oder Buprenorphin) kommen nur auf gesonderte Anforderung hinzu. Bei Substituierten und bei Patienten unter Schmerztherapie ist das der praktisch wichtigste Punkt: Was nicht angefordert wird, wird nicht gefunden, und was gefunden wird, ohne dass die Verordnung bekannt ist, erscheint als Beikonsum.

Sechs Kriterien müssen zusammen erfüllt sein

Für eine günstige Prognose bei vorliegender Drogenabhängigkeit genügt es nicht, eines der Kriterien zu erfüllen. Die Beurteilungskriterien verlangen, dass die Kriterien D 1.3 N bis D 1.8 N zusammen erfüllt sind. Das ist der Unterschied zu den Eingangskriterien der Hypothesen D 2 und D 3, wo jeweils eines genügt.

KriteriumWas verlangt wird
D 1.3 Ndokumentierte Abstinenz von Drogen einschließlich Cannabis bei gleichzeitigem Alkoholverzicht
D 1.4 NSonderweg für Substituierte bei primärer Opioidabhängigkeit
D 1.5 NAufarbeitung der Abhängigkeit, in der Regel mit suchttherapeutischer Unterstützung
D 1.6 NUmgang mit einem einmaligen Konsum nach dem Abstinenzentschluss
D 1.7 Ntragfähige und gefestigte Abstinenzmotivation
D 1.8 NStabilität der Abstinenz durch eigene Kompetenzen und ein tragendes Umfeld

Alle sechs tragen den Zusatz N. Das bedeutet nach der Systematik der Beurteilungskriterien: Ein Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung kann Mängel hier nicht ersetzen. Bei einer Drogenabhängigkeit gibt es diesen zweiten Weg also nicht, anders als bei der Drogengefährdung, deren Kriterien überwiegend mit K gekennzeichnet sind.

D 1.7 N: die Motivation und der Satz über den Führerschein

Das Kriterium verlangt eine zur Aufrechterhaltung einer drogenabstinenten Lebensweise tragfähige und ausreichend gefestigte Motivation. Die Indikatoren nennen nachvollziehbare Motive, die Akzeptanz der eigenen Abhängigkeit als Motivationsgrundlage und die Einsicht in die Notwendigkeit völliger Drogenabstinenz einschließlich Cannabis sowie des Alkoholverzichts.

Und dann steht dort ein Satz, den jeder kennen sollte, der sich auf ein Untersuchungsgespräch vorbereitet: Genannte extrinsische Motive (Familie, Gesundheit, Führerschein, Arbeitsplatz) besitzen nur eine untergeordnete Bedeutung. Wer auf die Frage nach seinen Gründen den Führerschein nennt, nennt aus Sicht der Kriterien das schwächste aller Motive. Das ist keine Spitzfindigkeit, sondern steht im Text.

D 1.8 N: Stabilität durch Kompetenzen und Umfeld

Das letzte Kriterium fragt nach der Tragfähigkeit im Alltag. Verlangt werden ein ausreichendes Maß an Selbstvertrauen, Selbstsicherheit und Durchsetzungsvermögen, um auch in psychisch belastenden oder verführenden Situationen verzichten zu können. Die Indikatoren nennen außerdem die Distanzierung von der illegalen Drogenszene, einen neuen Freundeskreis, gegebenenfalls einen Wohnortwechsel und das konsequente Meiden des Kontakts mit Konsumenten.

Das ist der Teil, der sich am wenigsten kurzfristig herstellen lässt, und derjenige, an dem eine sonst gut vorbereitete Begutachtung scheitern kann. Wer eine Drogenabhängigkeit aufgearbeitet hat, sollte konkret benennen können, was sich in seinem Umfeld geändert hat.

Wo eine Drogenabhängigkeit angreifbar ist

Die Diagnose ist der Punkt, an dem sich alles entscheidet, und sie ist zugleich der am besten dokumentierte Teil eines Gutachtens. Vier Prüfungen lohnen sich immer.

Sind drei Befundbereiche benannt? Nicht drei Indikatoren, sondern Hinweise aus mindestens drei Bereichen. Ein Gutachten, das zwei Merkmale aufzählt und daraus eine Drogenabhängigkeit ableitet, genügt dem eigenen Maßstab der Kriterien nicht.

Ist zur zeitlichen Voraussetzung etwas gesagt? Verlangt wird, dass die Merkmale einen Monat lang gleichzeitig vorlagen oder innerhalb eines Jahres wiederholt gemeinsam auftraten. Über diese Voraussetzung schweigen viele Gutachten vollständig.

Hat der Ausprägungsgrad klinische Relevanz? Die Kriterien verlangen das in der Regel ausdrücklich. Ein Merkmal in schwacher Ausprägung zählt nicht wie ein klinisch relevanter Befund.

Woher stammt die Diagnose? Wurde sie übernommen, muss sie nachvollziehbar nach den Diagnosekriterien der ICD-10 gestellt worden sein. Eine Diagnose aus einem Entlassungsbericht ohne erkennbare Anwendung dieser Kriterien trägt nicht.

Der wirksame Zeitpunkt liegt auch hier vor der Erteilung des Untersuchungsauftrags. Ist er erteilt, bewegt sich die Begutachtungsstelle nur noch im Rahmen der gestellten Frage.

Verwandte Seiten

Zur nächstniedrigeren Einordnung siehe Fortgeschrittene Drogenproblematik: die Hypothese D 2, zur Einordnung darunter Drogengefährdung: die Hypothese D 3. Was ein Abstinenzbeleg leisten muss, steht unter Abstinenznachweis für die MPU; zur Anordnung selbst siehe Anforderungen an eine MPU-Anordnung.

Häufige Fragen

Genügt eine ärztliche Diagnose aus der Entgiftung?

Nicht ohne Weiteres. Die Übernahme einer fremddiagnostischen Einordnung setzt voraus, dass sie nachvollziehbar nach den Diagnosekriterien der ICD-10 gestellt wurde. Steht in einem Entlassungsbericht nur eine Diagnoseziffer ohne erkennbare Prüfung dieser Kriterien, ist das kein ausreichender Beleg.

Muss ich wirklich auch auf Alkohol verzichten?

Ja, wenn die Hypothese D 1 angenommen wird. Das Kriterium D 1.3 N verlangt die Drogenabstinenz ausdrücklich bei gleichzeitigem Alkoholverzicht. Bei den Hypothesen D 2 und D 3 steht dieser Zusatz nicht.

Ich bin substituiert. Bekomme ich den Führerschein trotzdem?

Das ist möglich. Das Kriterium D 1.4 N sieht dafür vier Voraussetzungen vor: eine ausreichend lange, zuverlässige und lege artis durchgeführte Substitution, Freiheit von Beikonsum, soziale Integration und ein hinreichendes Anpassungs- und Leistungsvermögen. Der Streit geht in der Praxis fast immer um den Beikonsum.

Was passiert, wenn ich einmal rückfällig geworden bin?

Das Kriterium D 1.6 N unterscheidet zwischen einem einmaligen Ausrutscher und einem echten Rückfall. Ein Ausrutscher steht der Erwartung einer stabilen abstinenten Lebensweise nicht entgegen, wenn er offen berichtet und eingeordnet werden kann. Verschwiegen und später aufgedeckt, beschädigt er dagegen den gesamten Abstinenzzeitraum.

Wie lange muss ich Abstinenz belegen?

Das hängt vom Weg ab. Nach einer abgeschlossenen stationären Entwöhnung ein Jahr, unter besonders günstigen Umständen ein halbes Jahr, bei ambulanter Rehabilitation insgesamt mindestens fünfzehn Monate und ohne jede therapeutische Aufarbeitung ebenfalls mindestens fünfzehn Monate. Die Einzelheiten stehen in der Tabelle oben.

Kann ich die Einstufung überhaupt angreifen?

Ja, und es lohnt sich meistens. Der Angriff führt allerdings selten direkt zur Drogengefährdung, sondern zunächst zur fortgeschrittenen Problematik, denn bei nicht sicher belegbarer Diagnose sehen die Kriterien vor, nach der Hypothese D 2 vorzugehen. Auch das ist ein erheblicher Unterschied, weil dann keine Entwöhnung verlangt wird.

Gesetzestexte und weiterführende Quellen

  • Anlage 4 zur FeV, Nummer 9.3 (Abhängigkeit) und 9.5
  • § 14 FeV
  • § 5 BtMVV, Substitution
  • Beurteilungskriterien, Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, herausgegeben von DGVP und DGVM, 5. Auflage 2026, Kapitel B.3
  • Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Auflage 2025, Anlage 4 FeV

Die Diagnose im Fahrerlaubnisrecht ist nicht die Diagnose in der Medizin

Eine Drogenabhängigkeit im Sinne der Beurteilungskriterien ist keine medizinische Behandlungsdiagnose, sondern eine Einordnung mit einer bestimmten Rechtsfolge. Deshalb gelten für sie eigene Anforderungen: drei Befundbereiche, klinische Relevanz, eine zeitliche Struktur und, bei Übernahme, eine nachvollziehbare Anwendung der ICD-10-Kriterien.

Ein Arzt, der behandelt, darf vorsichtshalber von einer Abhängigkeit ausgehen und danach therapieren, ihm schadet die weite Diagnose nicht. Ein Gutachter, der eine Drogenabhängigkeit feststellt, entscheidet dagegen über Jahre Fahrerlaubnisentzug. Deshalb ist die Übernahme einer Behandlungsdiagnose in ein Fahreignungsgutachten der häufigste und zugleich der am besten angreifbare Fehler, den ich in diesem Bereich sehe.

Wer mit einer solchen Einordnung konfrontiert ist, sollte deshalb nicht bei der Frage anfangen, wie sich zwölf Monate Abstinenz organisieren lassen, sondern bei der Frage, ob die Drogenabhängigkeit überhaupt nach den Maßstäben festgestellt wurde, die die Kriterien dafür vorsehen.

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Zu mir: Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und vertrete Betroffene im Fahrerlaubnisrecht im gesamten Bundesgebiet.

Wenn in Ihrem Fall eine Drogenabhängigkeit im Raum steht, sehe ich mir zuerst an, worauf die Diagnose gestützt ist und ob die Kriterien dafür überhaupt geprüft wurden. Das lässt sich meist schon aus den Unterlagen beantworten. Nehmen Sie gerne Kontakt auf.

Den Ablauf eines Betäubungsmittelverfahrens (von der ersten Maßnahme bis zur Entscheidung der Staatsanwaltschaft) habe ich an anderer Stelle beschrieben: Verteidigung im BtMG-Verfahren.

Die Parallelhypothese im Alkoholbereich behandelt die Seite zur Alkoholabhängigkeit nach Hypothese A 1, den Rahmen die Seite zu den Beurteilungskriterien.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

Bild von Dipl. Jur. Björn Schüller

Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen