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Methadon und Levomethadon: 6 wichtige Punkte zur nicht geringen Menge
Bei Methadon ist der wichtigste Grenzwert des Betäubungsmittelstrafrechts bis heute nicht höchstrichterlich geklärt. Der Bundesgerichtshof hat sich zur nicht geringen Menge nie abschließend geäußert; die Instanzgerichte sind einander mehrfach widersprochen. Wer das weiß, führt ein Verfahren anders.
Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und verteidige seit fünfzehn Jahren in Betäubungsmittel- und Zollstrafsachen, bundesweit. Warum es auf den Unterschied zwischen dem Razemat und dem linksdrehenden Isomer ankommt, welche Grenzwerte vertreten werden, was bei der Weitergabe einer Take-home-Dosis droht und weshalb die Fahrerlaubnisbehörde bei einer laufenden Substitution nicht ohne Weiteres entziehen darf, steht nachstehend.
Kurz gefasst: ein Stoff, zwei Formen, zwei Grenzwerte
Methadon und Levomethadon stehen beide in Anlage III zum Betäubungsmittelgesetz, und zwar ohne ausgenommene Zubereitung. Weil das linksdrehende Isomer doppelt so wirksam ist wie das Razemat, werden für die nicht geringe Menge zwei verschiedene Grenzwerte erörtert; der Bundesgerichtshof hat die Frage bis heute nicht abschließend entschieden.
Das Wichtigste in Kürze
- Methadon ist das Razemat, das zu je 50 vom Hundert aus der links- und der rechtsdrehenden Form besteht; das linksdrehende Isomer Levomethadon ist doppelt so wirksam wie das Razemat.
- Beide Stoffe stehen in Anlage III zum Betäubungsmittelgesetz (Fundstelle: BGBl. I 2001, 1189 bis 1195), und zwar ohne ausgenommene Zubereitung.
- In Deutschland ist Methadon zur Anwendung am Menschen ausschließlich als Substitutionsmittel zugelassen; die Verschreibung richtet sich nach § 13 Abs. 1 BtMG und § 5 BtMVV.
- Das Landgericht Freiburg hat die nicht geringe Menge bei 3 Gramm Levomethadonhydrochlorid oder 6 Gramm razemischem Methadonhydrochlorid angenommen (LG Freiburg NStZ-RR 2005, 323).
- Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat eine Gleichstellung mit Heroin verworfen und 3 Gramm Methadonhydrochlorid für erwägenswert gehalten, die Klärung aber dem Sachverständigen überlassen (OLG Karlsruhe NStZ 1994, 589 mit Anmerkung Endriß/Logemann NStZ 1995, 195).
- Der Bundesgerichtshof hat die Frage bis heute nicht abschließend entschieden.
- Methadon ist in der Anlage zu § 24a StVG nicht aufgeführt; eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG scheidet deshalb aus.
- Der Konsum von Methadon schließt die Fahreignung nach Nummer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung grundsätzlich aus; bei fachgerechter Substitution kommt aber ein Ausnahmefall nach Nummer 3 Satz 2 der Vorbemerkung in Betracht.
Was in diesem Beitrag steht
- Kurz gefasst: ein Stoff, zwei Formen, zwei Grenzwerte
- Das Wichtigste in Kürze
- Was der Stoff ist und woher er stammt
- Die Einordnung in Anlage III und die Zulassung
- Die nicht geringe Menge: ein ungeklärter Grenzwert
- Razemat oder Levomethadon: warum die Form den Strafrahmen verschiebt
- Die geringe Menge und die Einstellung nach § 31a BtMG
- Der Vorwurf: die weitergegebene Take-home-Dosis
- Wenn sich das Verfahren gegen Arzt oder Apotheker richtet
- Fahrerlaubnis trotz Substitution
- Was die Begutachtung verlangt
- Wie die Einstellungschancen stehen
- Was in der Praxis über den Ausgang entscheidet
- Was ich für Sie tue
- Fallbeispiel aus der Praxis
- Häufige Fragen zu Methadon
- Gesetzestexte und Fundstellen
- Kostenlose Ersteinschätzung
Was der Stoff ist und woher er stammt
Bockmühl und Ehrhart fanden das synthetische Opiat im Jahr 1941 in den Laboratorien der Pharmafirma Hoechst. Es wurde unter der Nummer 10.820 patentiert und zunächst Amidon genannt. Nach dem Zweiten Weltkrieg nutzten die Vereinigten Staaten die Patente; in den Vereinigten Staaten kam das Razemat als Dolophine auf den Markt, in England als Heptalgin und Miadone, in Österreich als Heptadon. In Deutschland wurde dagegen das linksdrehende Isomer isoliert und als L-Polamidon vertrieben.
Bei der Synthese entsteht stets das Gemisch der beiden Isomeren, das Razemat D,L-Methadon. Während das rechtsdrehende Isomer Dextromethadon weitgehend ohne schmerzstillende Wirkung bleibt, ist das linksdrehende Isomer Levomethadon doppelt so wirksam wie das Razemat und vielfach potenter als Morphin. Levomethadon hat die vierfache schmerzstillende Wirkung des Morphins; die therapeutische Einzeldosis beträgt 7,5 Milligramm.
Zur Methadonreihe gehören weitere Stoffe, die in der Praxis selten vorkommen, aber denselben Vorschriften unterliegen. Normethadon ist ebenfalls Anlage III zum Betäubungsmittelgesetz unterstellt und war bis Anfang der neunziger Jahre auf dem deutschen Pharmamarkt erhältlich. Dextromoramid, bis dahin unter den Namen Jetrium und Palfium im Apothekenhandel, steht in Anlage II; seine schmerzstillende Wirkung ist dreißigmal so stark wie die des Morphins.
Auf dem illegalen Markt stammen die Mengen aus Apothekeneinbrüchen, aus gesammelten Übermengen von Ausgabestellen oder aus dem Ausland. In den Niederlanden lässt sich der Stoff als Pulver oder als Lösung literweise erwerben, nach Deutschland einführen, strecken und in Einzelrationen verkaufen.
Die Einordnung in Anlage III und die Zulassung
Anlage III zum Betäubungsmittelgesetz führt beide Formen gesondert auf: Methadon als (RS)-6-Dimethylamino-4,4-diphenylheptan-3-on und Levomethadon als (R)-6-Dimethylamino-4,4-diphenylheptan-3-on. Bei keinem von beiden steht eine Ausnahmeklausel. Es gibt also keine Konzentration und keine abgeteilte Form, die dem Betäubungsmittelrecht entzogen wäre.
Seit der 5. Betäubungsmittel-Änderungsverordnung ist Methadon mit Wirkung vom 1. Februar 1994 zur Verschreibung zugelassen. Zur Anwendung am Menschen ist es in Deutschland ausschließlich als Substitutionsmittel zugelassen. Nach § 5 Abs. 6 Satz 1 BtMVV darf der substituierende Arzt als Substitutionsmittel ein zugelassenes Arzneimittel ohne Diamorphin, eine Zubereitung von Levomethadon, von Methadon oder von Buprenorphin und in begründeten Ausnahmefällen eine Zubereitung von Codein oder Dihydrocodein verschreiben. Die Mittel dürfen nicht zur intravenösen Anwendung bestimmt sein, und die Verschreibung ist mit dem Buchstaben S zu kennzeichnen.
Verschreiben darf nach § 5 Abs. 3 BtMVV grundsätzlich nur ein suchtmedizinisch qualifizierter Arzt, der zugleich die Meldepflichten nach § 5b Abs. 2 BtMVV erfüllt. Erfüllt er die Mindestanforderungen nicht, muss er sich nach § 5 Abs. 4 BtMVV zu Beginn der Behandlung mit einem qualifizierten Arzt abstimmen und sicherstellen, dass sich der Patient diesem zu Beginn und mindestens einmal je Quartal vorstellt. Die Einzelheiten der Behandlung habe ich unter Substitutionsbehandlung dargestellt.
Die nicht geringe Menge: ein ungeklärter Grenzwert
Die Geschichte dieses Grenzwerts ist eine Geschichte von Widerspruch und Korrektur. Sie lohnt die Darstellung, weil sich aus ihr der Verteidigungsansatz ergibt.
Die Toxikologen der kriminaltechnischen Institute errechneten auf ihrem Symposium im Jahr 1990 einen Grenzwert von 1,5 Gramm Methadonhydrochlorid, entsprechend 150 Konsumeinheiten zu je 10 Milligramm bei intravenöser Verabreichung. Dabei bezogen sie sich auf das Razemat, das die psychoaktive linksdrehende Form nur zur Hälfte enthält. Aus toxikologischen Gründen hielten sie es für vertretbar, den Stoff dem Heroin gleichzustellen.
Das Landgericht Karlsruhe folgte dieser Empfehlung und nahm einen Grenzwert von 1,5 Gramm Methadonhydrochlorid an, weil der Stoff als Austauschmittel für Heroin auf dieselbe Stufe zu stellen sei (LG Karlsruhe NStZ 1993, 345). Das Oberlandesgericht Karlsruhe hob diese Entscheidung auf. Es hielt die Gleichstellung für verfehlt: Der Stoff wirke pharmakologisch anders als Heroin, sei schwächer und liege in der Gefährlichkeitsskala zwischen Heroin mit einem Grenzwert von 1,5 Gramm und Morphin mit 4,5 Gramm. Nach diesen Feststellungen komme eine Festlegung bei 3 Gramm Methadonhydrochlorid in Betracht, was mit Hilfe von Sachverständigen zu klären sei (OLG Karlsruhe NStZ 1994, 589 mit Anmerkung Endriß/Logemann NStZ 1995, 195).
Das Landgericht Freiburg hat diese Klärung später vorgenommen und dabei zwischen den beiden Formen unterschieden. Es sah die nicht geringe Menge bei 3 Gramm des Wirkstoffs Levomethadonhydrochlorid, entsprechend 120 Konsumeinheiten zu je 25 Milligramm, oder bei 6 Gramm des Wirkstoffs razemisches Methadonhydrochlorid, entsprechend 120 Konsumeinheiten zu je 50 Milligramm (LG Freiburg NStZ-RR 2005, 323).
Der Bundesgerichtshof hat sich zur nicht geringen Menge von Methadon bislang nicht abschließend geäußert. Das ist kein Randbefund, sondern der Kern jeder Verteidigung in diesen Verfahren: Es gibt keinen Grenzwert, der als gesichert vorausgesetzt werden dürfte.
| Entscheidung | Angenommener Grenzwert | Begründung |
|---|---|---|
| Toxikologen 1990 | 1,5 g Methadonhydrochlorid | 150 Konsumeinheiten zu je 10 mg, Gleichstellung mit Heroin |
| LG Karlsruhe NStZ 1993, 345 | 1,5 g Methadonhydrochlorid | Austauschstoff für Heroin |
| OLG Karlsruhe NStZ 1994, 589 | 3 g Methadonhydrochlorid erwägenswert | schwächere Wirkung, Einordnung zwischen Heroin und Morphin |
| LG Freiburg NStZ-RR 2005, 323 | 3 g Levomethadonhydrochlorid | 120 Konsumeinheiten zu je 25 mg |
| LG Freiburg NStZ-RR 2005, 323 | 6 g razemisches Methadonhydrochlorid | 120 Konsumeinheiten zu je 50 mg |
| Bundesgerichtshof | nicht entschieden | keine Angabe |
Der methodische Rahmen ist dagegen geklärt. Maßgeblich ist zunächst die äußerst gefährliche, gar tödliche Dosis des Wirkstoffs (BGHSt 32, 162 = NJW 1984, 675). Fehlen dazu gesicherte Erkenntnisse, wird die durchschnittliche Konsumeinheit herangezogen (BGHSt 33, 8 = NJW 1985, 1404; BGHSt 57, 60 = NJW 2012, 400). Den Multiplikator hat der Bundesgerichtshof gesondert bestimmt (BGHSt 42, 255 = NJW 1997, 81 mit Anmerkung Schreiber). Unter durchschnittlicher Konsumeinheit ist die Menge zu verstehen, die ein nicht an die Droge gewöhnter Konsument zur Erzielung eines Rauschzustands benötigt (BGHSt 51, 318 = NJW 2007, 2054). Gerade dieser Maßstab passt bei einem Substitutionsmittel schlecht, das toleranzentwickelten Patienten in täglichen Dosen verabreicht wird.
Zur Einordnung von Tilidin siehe die Seite zu Tilidin.
Razemat oder Levomethadon: warum die Form den Strafrahmen verschiebt
Zwischen den beiden Formen liegt nach der Freiburger Berechnung der Faktor zwei. Dieselbe Wirkstoffmenge, die als Levomethadonhydrochlorid die nicht geringe Menge überschreitet, bleibt als razemisches Methadonhydrochlorid darunter. Weil in Deutschland historisch das linksdrehende Isomer als L-Polamidon vertrieben wurde, das Razemat dagegen aus dem Ausland stammt, ist die Frage in Zollverfahren besonders häufig entscheidend.
Daraus folgt für die Akte eine klare Prüfreihenfolge. Benennt das kriminaltechnische Gutachten überhaupt, welche Form vorlag? Rechnet es den Gehalt auf das Hydrochlorid um? Und legt es offen, von welchem Grenzwert es ausgeht und auf welche Entscheidung es sich dabei stützt? Fehlt eines davon, trägt das Gutachten die Annahme der nicht geringen Menge nicht.
Der Unterschied ist erheblich: § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG sieht für Handeltreiben, Herstellen, Abgeben und Besitz in nicht geringer Menge Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG für die Einfuhr in nicht geringer Menge Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Unterhalb der Schwelle greift der Rahmen des § 29 Abs. 1 BtMG mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Die geringe Menge und die Einstellung nach § 31a BtMG
Ausgehend von den Freiburger Konsumeinheiten liegt die geringe Menge bei 75 Milligramm Levomethadonhydrochlorid beziehungsweise 150 Milligramm razemischem Methadonhydrochlorid. Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 BtMG kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 BtMG von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld gering wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Mittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge erlangt hat.
Die Vorschrift setzt Eigenkonsumabsicht voraus und scheidet aus, wenn durch die Tat eine Fremdgefährdung verursacht wird (BVerfG NJW 1994, 1577). Genau daran scheitert die Einstellung in Substitutionsfällen häufig, denn dort steht regelmäßig eine Weitergabe im Raum.
Der Vorwurf: die weitergegebene Take-home-Dosis
Der häufigste Sachverhalt ist nicht der Handel mit Kanistern, sondern die Abgabe einer einzelnen Dosis. Ein Substituierter gibt einem anderen Abhängigen aus Mitgefühl oder gegen Geld einen Teil seiner Mitnahmeverordnung. Strafrechtlich ist das Abgeben von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG, bei Entgeltlichkeit zugleich Veräußern, und bei Gewinnerzielungsabsicht Handeltreiben.
Die Rechtfertigung durch die eigene Verschreibung endet an der Person des Patienten. § 13 Abs. 1 Satz 1 BtMG erlaubt die Verschreibung nur für denjenigen, bei dem die Anwendung begründet ist; die Weitergabe an einen Dritten ist davon nicht gedeckt. Dass das Mittel legal erlangt wurde, ändert daran nichts, es ändert allenfalls die Schuld.
Eine zweite Konstellation betrifft den Rückfluss aus Ausgabestellen. Gesammelte Übermengen gelangen in den illegalen Umlauf; wird eine solche Menge sichergestellt, richtet sich das Verfahren zunächst gegen den Besitzer. Hier lohnt die Prüfung, ob ihm der Besitz überhaupt zuzurechnen ist und ob die Wirkstoffmenge belegt ist.
Wird aus dem Ausland eingeführt, kommt § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG hinzu, oberhalb der nicht geringen Menge § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG. Die Befreiung für den Reisebedarf nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b BtMG greift nur bei ärztlicher Verschreibung und nur für eine der Reisedauer angemessene Menge; bei Reisen in Schengen-Staaten ist die beglaubigte Bescheinigung nach Artikel 75 SDÜ vorgesehen, die höchstens 30 Tage gilt. Gerade für Substitutionspatienten ist das der praktisch bedeutsamste Weg.
Wenn sich das Verfahren gegen Arzt oder Apotheker richtet
Gegen Ärzte und Apotheker richten sich diese Verfahren seltener, aber mit erheblichen Folgen. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BtMG ist strafbar, wer entgegen § 13 Abs. 1 BtMG Betäubungsmittel verschreibt (Buchstabe a) oder verabreicht beziehungsweise zum unmittelbaren Verbrauch überlässt (Buchstabe b). Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BtMG ist die Abgabe entgegen § 13 Abs. 2 BtMG in der Apotheke erfasst.
Der Maßstab ist § 13 Abs. 1 BtMG: Die Anwendung muss am oder im Körper begründet sein, und sie ist nach Satz 2 insbesondere dann nicht begründet, wenn der beabsichtigte Zweck auf andere Weise erreicht werden kann. Dazu treten die besonderen Anforderungen des § 5 BtMVV an die Qualifikation, die Abstimmung und die Meldung. Verstöße gegen diese Verfahrensanforderungen sind nicht ohne Weiteres Straftaten; sie sind zunächst berufsrechtlich und vertragsarztrechtlich zu würdigen. Diese Trennung sauber zu führen, ist in solchen Verfahren die eigentliche Arbeit.
Fahrerlaubnis trotz Substitution
Hier liegt für die meisten Mandanten mehr auf dem Spiel als im Strafverfahren, und hier ist die Rechtslage günstiger, als die Behörden sie oft darstellen.
Keine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG
Die Anlage zu § 24a StVG (Fundstelle: BGBl. I 2007, 1045) führt abschließend auf: Heroin mit der Substanz Morphin, Morphin, Cocain mit den Substanzen Cocain und Benzoylecgonin, Amfetamin, die Designer-Amfetamine MDA, MDE und MDMA sowie Metamfetamin. Methadon und Levomethadon stehen dort nicht. Eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG scheidet deshalb aus, gleichgültig wie hoch der Serumwert ist.
Unberührt bleibt § 316 StGB. Einen Grenzwert für absolute Fahrunsicherheit gibt es bei Drogen nicht; es müssen rauschmittelbedingte Ausfallerscheinungen festgestellt sein. Der Hersteller von L-Polamidon weist allerdings selbst auf mögliche Beeinträchtigungen des Reaktionsvermögens auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch hin und warnt vor der aktiven Teilnahme am Straßenverkehr. Dieser Hinweis taucht in Ermittlungsakten regelmäßig auf und ist kein Beweis, sondern eine Herstellerangabe.
Der Regelfall der Nummer 9.1 der Anlage 4
Nummer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung schließt die Eignung bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes aus. Da Methadon ein Betäubungsmittel der Anlage III ist, schließt sein Konsum die Fahreignung grundsätzlich aus (VG Saarlouis Blutalkohol 2009, 117; VG Osnabrück Blutalkohol 2010, 375; VG Bremen 11.3.2013, 5 V 1951/12, NJOZ 2013, 1078; VG Oldenburg zfs 2016, 480 Ls.). Bei Heroinabhängigkeit besteht die Ungeeignetheit in der Regel auch während einer Methadonbehandlung fort (OVG Bremen NJW 1994, 3031; Begutachtungs-Leitlinien Nr. 3.14.1).
Der Ausnahmefall nach der Vorbemerkung
Die Bewertungen der Anlage 4 gelten nach Nummer 3 Satz 1 der Vorbemerkung jedoch nur für den Regelfall. Nach Satz 2 sind Kompensationen unter anderem durch besondere Verhaltenssteuerung und Verhaltensumstellung möglich. Die Anforderungen an die Bejahung eines Ausnahmefalls sind hoch (VG Oldenburg Blutalkohol 2019, 424), aber sie sind benannt.
In Einzelfällen kann die Fahreignung bei Personen bestehen, die sich in einer fachgerecht durchgeführten, in der Regel seit mehr als einem Jahr andauernden Substitution befinden, sofern eine psychosozial stabile Integration vorliegt, neben dem Substitutionsmittel seit mindestens einem Jahr keine psychoaktiven Substanzen einschließlich Alkohol eingenommen werden, nachgewiesen durch geeignete, regelmäßige und zufällige Kontrollen während der Therapie, keine Störung der Gesamtpersönlichkeit vorliegt und der Patient so lange substituiert wird, dass er nach der Anpassung an die Dosis eine gesundheitliche Stabilisierung erreicht (OVG Münster Blutalkohol 2014, 297; VGH München BeckRS 2018, 30647; VG Osnabrück Blutalkohol 2010, 375; VG Bremen NJOZ 2013, 1078; Begutachtungs-Leitlinien Nr. 3.14.1).
| Voraussetzung des Ausnahmefalls | Was dafür vorzulegen ist |
|---|---|
| fachgerechte Substitution, in der Regel länger als ein Jahr | Bescheinigung der Substitutionsstelle über Beginn, Mittel und Dosis |
| psychosozial stabile Integration | Nachweise zu Wohnsituation, Beschäftigung, psychosozialer Begleitung |
| mindestens ein Jahr kein Beikonsum, auch kein Alkohol | geeignete, regelmäßige und zufällige Kontrollen während der Therapie |
| keine Störung der Gesamtpersönlichkeit | ärztliche oder psychologische Beurteilung |
| gesundheitliche Stabilisierung nach Dosisanpassung | Verlaufsdokumentation der Behandlung |
Die richtige Rechtsgrundlage für das Gutachten
Liegen Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall vor, besteht nicht Ungeeignetheit, sondern ein Eignungszweifel, den die Behörde mit einem medizinisch-psychologischen Gutachten aufzuklären hat (OVG Hamburg NJW 1997, 3111; VG Leipzig SächsVBl 2007, 169; VG Osnabrück Blutalkohol 2010, 375). Rechtsgrundlage dafür ist Nummer 3 Satz 3 der Vorbemerkung zur Anlage 4, nicht § 14 Abs. 2 FeV.
Bei der Begutachtung ist besonders zu klären, ob der Betroffene eine so weitreichende psychische Stabilisierung erfahren hat, dass er das Suchtpotential hinreichend verlässlich überwinden kann; die Substitution allein beseitigt es noch nicht (OVG Bremen NordÖR 2005, 263; VG Augsburg 18.7.2006, Au 3 K 06.189, BeckRS 2006, 30651). Eine mehrjährige Teilnahme an einem kontrollierten Programm ohne festgestellten Beikonsum genügt für sich genommen nicht (OVG Saarlouis NJW 2006, 2651).
Entscheidend ist eine Obliegenheit, die viele Betroffene zu spät erkennen: Es obliegt dem Betroffenen, die Umstände des Ausnahmefalls vorzutragen, soweit sie der Behörde nicht bekannt sind (VGH München 22.3.2007 (11 CS 06.3306, BeckRS 2007, 29509; VG Hamburg 23.7.2008) 15 E 1783/08, BeckRS 2008, 39186). Wer schweigt und auf die Amtsermittlung vertraut, verliert. Liegen keine Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall vor, steht die Ungeeignetheit fest, und nach § 11 Abs. 7 FeV ist eine Begutachtung sogar entbehrlich.
Zum Eilrechtsschutz gegen eine sofort vollziehbare Entziehung siehe Eilantrag Fahrerlaubnis und Entziehung der Fahrerlaubnis.
Was die Begutachtung verlangt
Die Fragestellung entscheidet über den Aufwand. Geht es um einen Ausnahmefall bei laufender Substitution, sind die fünf oben genannten Punkte zu belegen; der Schwerpunkt liegt auf dem lückenlosen Nachweis der Beikonsumfreiheit über mindestens ein Jahr, einschließlich Alkohol, durch zufällige Kontrollen während der Therapie.
Geht es dagegen um die Wiedererlangung der Fahreignung nach beendeter Abhängigkeit, gilt Nummer 9.5 der Anlage 4: Eignung nach einjähriger Abstinenz, mit regelmäßigen Kontrollen als Auflage. Welche Anforderungen die Gutachtenstellen an die Nachweise stellen, habe ich unter Abstinenznachweis und Fragestellung der MPU dargestellt.
Wie die Einstellungschancen stehen
Bei kleinen Mengen zum Eigenverbrauch kommt § 31a Abs. 1 BtMG in Betracht. Steht eine Weitergabe im Raum, ist dieser Weg regelmäßig versperrt; dann rücken §§ 153, 153a StPO und bei Abhängigkeit die Zurückstellung nach § 35 BtMG in den Blick.
Oberhalb der angenommenen Schwelle liegt der Schwerpunkt auf dem Gutachten. Weil es keinen höchstrichterlich festgelegten Grenzwert gibt, ist der Tatrichter gehalten, sich sachverständig beraten zu lassen und die Grundlage seiner Annahme offenzulegen. Genau das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe verlangt (OLG Karlsruhe NStZ 1994, 589). Fehlt diese Grundlage, ist das ein Revisionsangriff und kein Einwand gegen die Beweiswürdigung. Zum Strafrahmen unterhalb der Schwelle siehe minder schwerer Fall.
Was in der Praxis über den Ausgang entscheidet
Diese Verfahren haben einen eigenen Zuschnitt. Die Beschuldigten sind fast immer selbst abhängig oder in Behandlung, die Mengen klein, die Herkunft legal, die Weitergabe sozial motiviert. Das Strafrecht trifft hier Menschen, die sich bereits in einer Therapie befinden, und eine Entziehung der Fahrerlaubnis kann diese Therapie mehr gefährden als die Strafe.
Drei Punkte entscheiden deshalb regelmäßig. Erstens die Form und der Wirkstoffgehalt: Razemat oder linksdrehendes Isomer, umgerechnet auf das Hydrochlorid. Zweitens die Grundlage des angenommenen Grenzwerts: Welche Entscheidung, welcher Sachverständige, welche Konsumeinheit? Drittens, und oft am wichtigsten, die rechtzeitige Darlegung des Ausnahmefalls gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde, bevor der Entziehungsbescheid ergeht.
Was ich für Sie tue
Ich nehme Akteneinsicht und prüfe zuerst, worauf sich die angenommene Wirkstoffmenge stützt und ob das Gutachten zwischen Razemat und Levomethadon unterscheidet. Ist ein Grenzwert zugrunde gelegt, prüfe ich, welche Entscheidung ihn trägt und ob der Tatrichter sich sachverständig beraten lassen muss.
Im Fahrerlaubnisverfahren trage ich den Ausnahmefall vor, solange das noch Wirkung hat, und sorge dafür, dass die Substitutionsstelle die Unterlagen in der Form liefert, die die Behörde braucht. Gegen eine sofort vollziehbare Entziehung steht der Eilantrag zur Verfügung.
Rechtsanwalt Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen. Verteidigung in Betäubungsmittel-, Zoll- und Fahrerlaubnissachen bundesweit.
Fallbeispiel aus der Praxis
Namen, Orte und Nebenumstände sind verändert, der rechtliche Kern ist unverändert.
Bei einer Mandantin werden anlässlich einer Wohnungsdurchsuchung acht verschlossene Flaschen Methadonlösung gefunden. Sie befindet sich seit drei Jahren in einer Substitutionsbehandlung. Im Durchsuchungsbericht steht der Verdacht des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln, weil die Zahl der Flaschen für eine Tagesdosis zu hoch sei.
Die Mengenfrage war schnell geklärt. Das Landgericht Freiburg hat die nicht geringe Menge bei 3 Gramm Levomethadonhydrochlorid und bei 6 Gramm eines razemischen Methadonhydrochlorids angesetzt (LG Freiburg NStZ-RR 2005, 323). Davon war die sichergestellte Menge weit entfernt.
Die eigentliche Arbeit lag bei der Herkunft. Wir haben die Bescheinigung der substituierenden Praxis über die Überlassung zum Eigengebrauch für mehrere Tage vorgelegt, dazu den Behandlungsverlauf und die Abgabedokumentation. Damit stand fest, dass der Vorrat ärztlich veranlasst war.
Das Verfahren wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Für die laufende Behandlung war das doppelt wichtig, weil ein Strafverfahren in der Substitution regelmäßig auch die Behandlungsvereinbarung gefährdet.
Die Angaben zu diesem Fall sind in den Einzelheiten verändert.
Häufige Fragen zu Methadon
Ist Methadon ein Betäubungsmittel?
Ja. Methadon und Levomethadon stehen beide in Anlage III zum Betäubungsmittelgesetz, jeweils ohne ausgenommene Zubereitung. Jede Menge und jede Konzentration unterfällt deshalb dem Betäubungsmittelrecht.
Ab welcher Menge beginnt die nicht geringe Menge?
Das ist nicht höchstrichterlich geklärt. Das Landgericht Freiburg nimmt 3 Gramm Levomethadonhydrochlorid oder 6 Gramm razemisches Methadonhydrochlorid an (LG Freiburg NStZ-RR 2005, 323); das Oberlandesgericht Karlsruhe hielt 3 Gramm Methadonhydrochlorid für erwägenswert (OLG Karlsruhe NStZ 1994, 589). Der Bundesgerichtshof hat die Frage offengelassen.
Worin unterscheiden sich Methadon und Levomethadon?
Methadon ist das Razemat aus je 50 vom Hundert links- und rechtsdrehender Form. Das rechtsdrehende Dextromethadon ist weitgehend ohne schmerzstillende Wirkung, das linksdrehende Levomethadon doppelt so wirksam wie das Razemat und vierfach so stark wie Morphin. Deshalb liegt der Grenzwert für das Razemat doppelt so hoch.
Darf ich meine Take-home-Dosis an einen Freund abgeben?
Nein. Die Verschreibung rechtfertigt nur die Anwendung bei dem Patienten, für den sie ausgestellt ist. Die Abgabe an einen Dritten erfüllt § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG, bei Entgeltlichkeit zugleich das Veräußern und bei Gewinnerzielungsabsicht das Handeltreiben.
Ist Methadon am Steuer eine Ordnungswidrigkeit?
Nach § 24a Abs. 2 StVG nicht. Die Anlage zu dieser Vorschrift führt den Stoff nicht auf; sie nennt nur Heroin, Morphin, Cocain, Benzoylecgonin, Amfetamin, die Designer-Amfetamine MDA, MDE und MDMA sowie Metamfetamin. Eine Straftat nach § 316 StGB bleibt bei festgestellten Ausfallerscheinungen möglich.
Darf ich während der Substitution Auto fahren?
Nicht ohne Weiteres, aber auch nicht in keinem Fall. Der Konsum schließt die Eignung nach Nummer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung im Regelfall aus; bei fachgerechter, in der Regel über ein Jahr laufender Substitution, psychosozialer Stabilität, einjähriger Beikonsumfreiheit einschließlich Alkohol und fehlender Persönlichkeitsstörung kommt ein Ausnahmefall nach Nummer 3 Satz 2 der Vorbemerkung in Betracht.
Muss ich den Ausnahmefall selbst vortragen?
Ja. Es obliegt dem Betroffenen, die Umstände vorzutragen, soweit sie der Fahrerlaubnisbehörde nicht bekannt sind (VGH München 22.3.2007 (11 CS 06.3306, BeckRS 2007, 29509; VG Hamburg 23.7.2008) 15 E 1783/08, BeckRS 2008, 39186). Ohne Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall steht die Ungeeignetheit fest, und nach § 11 Abs. 7 FeV ist eine Begutachtung entbehrlich.
Darf ich mein Substitutionsmittel ins Ausland mitnehmen?
Innerhalb des Schengen-Raums mit einer Bescheinigung nach Artikel 75 SDÜ, die der verschreibende Arzt ausstellt und die oberste Landesgesundheitsbehörde oder eine beauftragte Stelle beglaubigt. Sie gilt höchstens 30 Tage und wird für jedes Betäubungsmittel gesondert benötigt.
Welche Mittel darf der substituierende Arzt verschreiben?
Nach § 5 Abs. 6 Satz 1 BtMVV ein zur Substitution zugelassenes Arzneimittel ohne Diamorphin, eine Zubereitung von Levomethadon, von Methadon oder von Buprenorphin und in begründeten Ausnahmefällen eine Zubereitung von Codein oder Dihydrocodein. Die Mittel dürfen nicht zur intravenösen Anwendung bestimmt sein, und die Verschreibung ist mit dem Buchstaben S zu kennzeichnen.
Gesetzestexte und Fundstellen
§ 1 Abs. 1 BtMG und Anlage III zum BtMG (Methadon und Levomethadon, BGBl. I 2001, 1189 bis 1195) · § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b BtMG · § 13 Abs. 1 und 2 BtMG · § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 6 und Nr. 7 BtMG · § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG · § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG · § 31a Abs. 1 BtMG · § 35 BtMG · §§ 5, 5b BtMVV · Artikel 75 SDÜ vom 19. Juni 1990.
§ 24a Abs. 2 und 3 StVG mit der Anlage zu § 24a StVG (BGBl. I 2007, 1045) · § 316 StGB · § 11 Abs. 7, § 14 FeV sowie Anlage 4 Nummern 9.1 und 9.5 FeV mit der Vorbemerkung Nummer 3 · Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung Nr. 3.14.1.
Den amtlichen Wortlaut der Anlage III zum Betäubungsmittelgesetz veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de.
Grundlage sind Körner/Patzak/Fabricius/Huth zum Betäubungsmittelgesetz in der 11. Auflage 2024, dort § 29 Rn. 1656, § 29a Rn. 94 und die Stoffdarstellung zur Methadon-Gruppe, sowie Hentschel/König/Dauer zum Straßenverkehrsrecht in der 48. Auflage 2025 mit der Kommentierung zur Fahreignung bei Methadonsubstitution.
Kostenlose Ersteinschätzung
Liegt ein Anhörungsbogen, eine Sicherstellungsmitteilung oder eine Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde vor, sehe ich mir die Sache ohne Kosten an. Senden Sie mir das behördliche Schreiben zu.
Bei einer laufenden Substitution zählt die Zeit. Der Ausnahmefall will vorgetragen sein, bevor der Entziehungsbescheid ergeht. Danach ist der Weg deutlich länger.
Weitere Beiträge zu Opioiden: Morphin, Subutex und Buprenorphin, Codein, Fentanyl und Heroin. Worauf es im Betäubungsmittelverfahren insgesamt ankommt, steht unter Anwalt für BtMG.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.