Fahruntüchtigkeit bei der Nachtkontrolle: Polizeibeamter in dunkelblauer Einsatzweste tritt an einen Fahrer heran, der auf nassem Asphalt aus seinem Wagen steigt

Symbolbild, mit KI erstellt.

Absolute Fahruntüchtigkeit: der Grenzwert von 1,1 Promille als prozessuale Beweisregel

Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 316 StGB wird bei Führern von Kraftfahrzeugen ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille unwiderleglich angenommen. Der Gegenbeweis ist ausgeschlossen, und zwar auch bei nachgewiesen erhöhter Alkoholtoleranz. Unterhalb dieses Wertes bleibt eine Verurteilung möglich, setzt aber den Nachweis konkreter alkoholbedingter Ausfallerscheinungen voraus.

Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und verteidige seit fünfzehn Jahren in Verkehrsstrafsachen, bundesweit. Die Verteidigung gegen den Vorwurf der Trunkenheit im Verkehr setzt in den allermeisten Fällen nicht beim Grenzwert selbst an, sondern bei den Voraussetzungen, unter denen er überhaupt zur Anwendung kommt. Der Grenzwert ist eine prozessuale Beweisregel. Beweisregeln haben Anwendungsvoraussetzungen, und diese Voraussetzungen sind angreifbar.

Das Wichtigste in Kürze

  • § 316 Abs. 1 StGB bedroht das Führen eines Fahrzeugs im Zustand der Fahruntüchtigkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe, soweit die Tat nicht nach § 315a oder § 315c StGB mit Strafe bedroht ist.
  • Nach § 316 Abs. 2 StGB wird auch die fahrlässige Begehung bestraft; der Strafrahmen bleibt unverändert.
  • Der Mindestwert für die unwiderlegliche Annahme von Fahruntüchtigkeit bei Führern von Kraftfahrzeugen liegt bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille (BGHSt 37, 89; BGHSt 60, 227, 231).
  • Die Begriffe der absoluten und der relativen Fahruntüchtigkeit bezeichnen keine Grade der Beeinträchtigung, sondern Methoden ihrer Feststellung; es handelt sich um eine Frage des Beweisrechts (BGHSt 31, 42, 44).
  • Für Radfahrer liegt die Grenze bei 1,6 Promille (BayObLG NJW 1992, 1906); der früher vom Bundesgerichtshof angenommene Wert von 1,7 Promille (BGHSt 34, 133) ist überholt.
  • Unterhalb von 0,3 Promille kommt eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit nach der Rechtsprechung nicht in Betracht (BGHSt 19, 243).
  • Die absolute Beweiswirkung des Analysewertes setzt voraus, dass das untersuchende Institut am Ringversuch erfolgreich teilgenommen hat und die bei einem Sicherheitszuschlag von 0,1 Promille eingeräumten Messtoleranzen nicht überschreitet (BGHSt 37, 89).
  • Der richterliche Anordnungsvorbehalt für die Entnahme der Blutprobe ist mit Wirkung vom 24. August 2017 aufgehoben worden (§ 81a Abs. 2 Satz 2 StPO).

Inhalt

Die Fahruntüchtigkeit als Tatbestandsmerkmal des § 316 StGB

§ 316 Abs. 1 StGB stellt das Führen eines Fahrzeugs im Verkehr unter Strafe, wenn der Täter infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Die Vorschrift ist subsidiär: Sie greift nur, soweit die Tat nicht bereits nach § 315a oder § 315c StGB mit Strafe bedroht ist. Tritt also eine konkrete Gefährdung von Leib, Leben oder fremden Sachen von bedeutendem Wert hinzu, verdrängt § 315c StGB den Auffangtatbestand.

Der Tatbestand verlangt keine Gefährdung und keinen Unfall. Er ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt und mit dem Antritt der Fahrt vollendet. Nach § 316 Abs. 2 StGB wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht, ohne dass sich der Strafrahmen ändert. Das hat für die Verteidigung eine Folge, die in der Praxis unterschätzt wird: Der Streit um Vorsatz oder Fahrlässigkeit entscheidet nicht über den Strafrahmen, wohl aber über die Bemessung innerhalb des Rahmens und über die Einstufung des Verschuldens in der späteren fahrerlaubnisrechtlichen Beurteilung.

Das Merkmal, um das alles kreist, ist die Fahruntüchtigkeit. Sie ist kein medizinischer, sondern ein normativer Begriff. Gemeint ist die Unfähigkeit, das Fahrzeug den Anforderungen des Straßenverkehrs entsprechend sicher zu führen. Nachzuweisen sind in jedem Fall drei Umstände: dass der Täter zur Tatzeit unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen Rauschmitteln stand, dass er fahruntüchtig war und dass die Fahruntüchtigkeit Folge der Rauschmittelwirkung war.

Absolute und relative Fahruntüchtigkeit sind Begriffe des Beweisrechts

Hier liegt das erste und wichtigste Missverständnis. Die Begriffe der absoluten und der relativen Fahruntüchtigkeit sind missverständlich, weil sie wie Grade einer Beeinträchtigung klingen. Das sind sie nicht. Es handelt sich um Schlagworte für die Methode der Feststellung, also um eine Frage des Beweisrechts (BGHSt 31, 42, 44; BayObLG NZV 1997, 127). Die relative Fahruntüchtigkeit ist keine mindere Form; sie ist der gesetzliche Grundfall des § 316 StGB.

Daraus folgt für die Verteidigung eine klare Reihenfolge der Prüfung. Zuerst ist zu klären, ob die Beweisregel überhaupt anwendbar ist. Erst danach stellt sich die Frage, ob der Angeklagte tatsächlich fahruntüchtig war. Wer diese Reihenfolge umdreht und sogleich über Ausfallerscheinungen streitet, verschenkt den stärkeren Angriff.

Der Grenzwert der Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille und seine Unwiderleglichkeit

Die unwiderlegliche Indizwirkung einer bestimmten physiologisch wirksamen Rauschmittelmenge beschränkt sich ausschließlich auf das Fahren unter Alkoholeinfluss. Für andere Substanzen gilt sie nicht. Für Führer von Kraftfahrzeugen liegt der Mindestwert für die unwiderlegliche Annahme der Fahruntüchtigkeit bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille (BGHSt 37, 89; BGHSt 60, 227, 231; BayObLG NJW 1990, 2833; BayObLG DAR 2023, 397; OLG Düsseldorf MDR 1991, 171).

Der Grenzwert beruht auf der Festlegung durch die Rechtsprechung, deren Überschreiten als unwiderleglicher Erfahrungssatz behandelt wird. Rechtlich hat er die Bedeutung einer prozessualen Beweisregel (BVerfG NJW 1990, 3140; BVerfG NJW 1995, 125). Daraus ergeben sich drei Folgerungen, die in keiner Verteidigungsschrift fehlen sollten.

Erstens: Ist das Überschreiten des Grenzwerts festgestellt, ist der Gegenbeweis unzulässig (BGHSt 10, 266; BGHSt 31, 42, 44). Der Hinweis auf jahrelange Gewöhnung, auf unauffälliges Fahrverhalten oder auf eine beanstandungsfreie ärztliche Untersuchung geht ins Leere. Das gilt ausdrücklich auch bei individuell erhöhter Alkoholtoleranz.

Zweitens: Weil es sich um eine Beweisregel und nicht um eine Strafnorm handelt, gilt für eine Änderung der Grenzwerte durch die Rechtsprechung das Rückwirkungsverbot nicht (BVerfG NJW 1990, 3140). Ein zur Tatzeit höherer Grenzwert schützt den Betroffenen also nicht.

Drittens, und das ist der eigentliche Hebel: Die Beweisregel hat Anwendungsvoraussetzungen. Die absolute Beweiswirkung des Analysewertes setzt voraus, dass das untersuchende Institut an dem Ringversuch, auf dem das Gutachten des Bundesgesundheitsamts aus dem Jahr 1989 beruht, erfolgreich teilgenommen hat und die bei einem Sicherheitszuschlag von 0,1 Promille eingeräumten Messtoleranzen nicht überschreitet. Das ist in der schriftlichen Mitteilung der Analyseergebnisse zu versichern (BGHSt 37, 89). Fehlt diese Versicherung in der Akte, fehlt die Grundlage der Beweisregel, und der Fall ist nach den Maßstäben der relativen Fahruntüchtigkeit zu beurteilen. Diese Versicherung wird in der Praxis nicht in jeder Akte geprüft.

Fahruntüchtigkeit bei Krafträdern, Elektrokleinstfahrzeugen und geschleppten Fahrzeugen

Der Grenzwert von 1,1 Promille gilt für Kraftfahrzeuge jeder Art, also auch für Krafträder, Motorroller und Mofas (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 FeV). Für Elektrokleinstfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 6 und höchstens 20 Kilometern je Stunde wenden die Oberlandesgerichte denselben Wert an (BayObLG NZV 2020, 582; OLG Hamburg BeckRS 2022, 10351; OLG Frankfurt am Main BeckRS 2021, 62270; OLG Hamm BA 2025, 254; offengelassen BGH NZV 2023, 418; ebenso OLG Braunschweig BA 2024, 68). Elektroroller mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 Kilometern je Stunde unterfallen nicht der Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und sind schon deshalb den Krafträdern gleichzustellen (BGH NZV 2023, 418).

Zwei Abgrenzungen lohnen den genauen Blick in die Akte. Werden Zweiradfahrzeuge unter Zuhilfenahme der Motorkraft geschoben, gelten die Grundsätze über die absolute Fahruntüchtigkeit nicht (BayObLG VRS 66, 203). Für den Führer eines geschleppten Personenkraftwagens gelten sie dagegen sehr wohl (BGHSt 36, 341; BayObLG NJW 1984, 878; OLG Celle NZV 1989, 318). Auch der Fahrer eines Baggers führt ein Fahrzeug im Sinne der Vorschrift (OLG Düsseldorf VRS 64, 115); anders liegt es, wenn nur die Maschinenfunktion gesteuert wird (BayObLG VRS 32, 127).

Für das Führen von Schienenfahrzeugen sind keine absoluten Grenzwerte festgesetzt (BayObLG NZV 1993, 240; AG Köln NJW 1989, 921). In der Binnenschifffahrt ist die Rechtsprechung uneinheitlich: Das Schifffahrtsobergericht Berlin nimmt beim Führer eines Sportmotorboots in aller Regel bei 2 Promille, jedenfalls aber bei 2,5 Promille Fahruntüchtigkeit an (VRS 72, 111), während das Oberlandesgericht Karlsruhe bereits 1,3 Promille genügen ließ (VRS 100, 348) und das Oberlandesgericht Brandenburg bei Motorschiffen den Wert von 1,1 Promille angewandt hat (VRS 115, 302).

Die Fahruntüchtigkeit von Radfahrern ab 1,6 Promille

Für Radfahrer setzt die neuere Rechtsprechung die Grenze bei 1,6 Promille an, weil die Leistungsanforderungen an Radfahrer nicht in gleichem Maße gestiegen sind wie die an Kraftfahrer (BayObLG NJW 1992, 1906; BayObLG NJW 1992, 1907; OLG Hamm NZV 1992, 198; OLG Hamm NZV 1998, 161; OLG Celle NJW 1992, 2169; OLG Zweibrücken NZV 1992, 373; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1997, 356). Der früher vom Bundesgerichtshof angenommene Wert von 1,7 Promille (BGHSt 34, 133) wird nicht mehr vertreten. Derselbe Grenzwert gilt nach dem Amtsgericht Löbau für Benutzer elektrisch angetriebener Rollstühle (NJW 2008, 530); das Oberlandesgericht Nürnberg hat das anders gesehen und motorisierte Krankenfahrstühle den Kraftfahrzeugen gleichgestellt (NStZ-RR 2011, 153).

Der Unterschied von einem halben Promille ist erheblich, und er wird in Anklageschriften gelegentlich übersehen, wenn der Betroffene mit dem Fahrrad unterwegs war. Darauf ist ausdrücklich hinzuweisen. Die fahrerlaubnisrechtliche Folge bleibt davon unberührt: Wer mit 1,6 Promille oder mehr am Verkehr teilnimmt, muss nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c FeV mit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung rechnen, und zwar auch dann, wenn er kein Kraftfahrzeug geführt hat.

Die Feststellung der Blutalkoholkonzentration und die Variationsbreite

Liegt eine Blutprobe vor, wird die Blutalkoholkonzentration durch chemische Untersuchung bestimmt, insbesondere gaschromatographisch und nach der Alkoholdehydrogenase-Methode. Das 1922 entwickelte Widmark-Verfahren wird wegen mangelnder Spezifität nicht mehr durchgeführt. Die Messgeräte unterliegen nicht der Eichpflicht (OLG Düsseldorf NZV 1995, 365). Maßgeblich sind die Richtlinien der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin, der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie und der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin, auf die Nummer 3.6 der von den Ländern vereinbarten Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift in der Neufassung aus dem Jahr 2020 verweist.

Der Wert, auf den es ankommt, ist der Mittelwert aus mehreren Einzelbestimmungen. Verwertbar ist er, wenn der Unterschied zwischen dem einzelnen Messwert und dem Mittelwert insgesamt in einer Variationsbreite von nicht mehr als zehn Prozent des Probenmittelwertes liegt (BGHSt 21, 157, 166, für die frühere Grenze von 1,3 Promille; BGHSt 45, 140, 144, für die Grenze von 1,1 Promille; vgl. auch BGHSt 37, 89, 97 f.). Wird diese Variationsbreite überschritten, trägt der Mittelwert die Annahme absoluter Fahruntüchtigkeit nicht mehr.

Daraus ergibt sich der praktische Arbeitsauftrag für die Akteneinsicht. Zu prüfen sind nicht nur der Endwert, sondern die Einzelwerte, die Angabe des Instituts zur Ringversuchsteilnahme und die Versicherung über die eingehaltenen Messtoleranzen. Ein Analysebefund, der allein einen gerundeten Endwert nennt, ist unvollständig.

Rückrechnung, Nachtrunk und der Zweifelssatz

Liegt zwischen Fahrt und Blutentnahme Zeit, muss auf den Tatzeitpunkt zurückgerechnet werden. Für die Fahruntüchtigkeit nach §§ 315c, 316 StGB sind die Rückrechnungs- und Abbauwerte nach dem Zweifelssatz zugunsten des Täters zugrunde zu legen. Weil die Blutalkoholkonzentration bei §§ 20, 21 StGB schuldmindernd und hier strafbegründend wirkt, errechnen sich die für den Betroffenen günstigsten Werte jeweils entgegengesetzt. In ein und demselben Verfahren können deshalb für denselben Zeitpunkt unterschiedliche Werte festzustellen sein (BGH NStZ 1986, 114).

Zugrunde zu legen ist dabei ein maximaler stündlicher Abbauwert von 0,2 Promille zuzüglich eines einmaligen Sicherheitszuschlags von 0,2 Promille. Gesicherte Erfahrungssätze, wonach diese Werte oder das Resorptionsdefizit bei alkoholgewöhnten Personen abweichend zu bestimmen wären, bestehen nicht. Bei einfachen Rückrechnungen ist die Zuziehung eines Sachverständigen nicht erforderlich (OLG Stuttgart NJW 1981, 2525); bei Besonderheiten ist sie stets geboten (BayObLG NStZ-RR 2001, 332; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2003, 150).

Die Behauptung eines Nachtrunks folgt ebenfalls den Regeln des Zweifelssatzes (BGH StV 1994, 115). Ist ein glaubhaft behaupteter Nachtrunk festgestellt, ist die daraus folgende Blutalkoholkonzentration zu berechnen und von der ermittelten Gesamtkonzentration abzuziehen. Zur Überprüfung kommt insbesondere eine Begleitstoffanalyse in Betracht (OLG Frankfurt am Main NZV 1997, 239; BayObLG SVR 2023, 393). Beim sogenannten Schluss-Sturztrunk nimmt die ständige Rechtsprechung absolute Fahruntüchtigkeit schon dann an, wenn der Fahrer bei Fahrtantritt eine Alkoholmenge im Körper hat, die zur Überschreitung der Grenze führt (BGHSt 25, 246); den früher häufigen Behauptungen eines Schluss-Sturztrunks ist damit weitgehend die Grundlage entzogen (BGHSt 25, 248).

Relative Fahruntüchtigkeit unterhalb des Grenzwerts

Bleibt der Wert unter 1,1 Promille, ist der Vorwurf damit nicht erledigt. Relative Fahruntüchtigkeit liegt vor, wenn eine Blutalkoholkonzentration unterhalb des Grenzwerts oder ein sonstiger Rauschmittelkonsum festgestellt ist und die konkreten Umstände der Tat erweisen, dass die Rauschmittelwirkung zur Fahruntüchtigkeit geführt hat (BGHSt 31, 44; Janiszewski NStZ 1982, 370). Erforderlich sind also Beweisanzeichen, die über den Messwert hinausgehen: Schlangenlinien, grundloses Bremsen, Auffahren auf ein stehendes Hindernis, Sturz ohne Fremdeinwirkung, Orientierungslosigkeit nach der Fahrt.

Unterhalb von 0,3 Promille kommt eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit nach ständiger Rechtsprechung nicht in Betracht; das folgt aus dem Zweifelssatz (BGHSt 19, 243; OLG Köln NZV 1989, 358; OLG Saarbrücken NStZ-RR 2000, 12). Ab Erreichen dieses Wertes kann sie in Betracht kommen (OLG Köln NZV 1995, 454). Je niedriger der Wert, desto gewichtiger müssen die Ausfallerscheinungen sein. Ein Rückschluss vom Leistungsverhalten des Betroffenen auf eine bestimmte Höhe der Blutalkoholkonzentration ist dagegen nicht zulässig (BGH NStZ 1995, 593; BGH StV 1998, 259).

Hier liegt der eigentliche Verteidigungsraum. Fahrfehler, die auch ein nüchterner Fahrer macht, taugen nicht als Beweisanzeichen. Ein zu schnelles Abbiegen, ein übersehenes Vorfahrtszeichen, ein Parkrempler sind alltäglich. Wer sie zu alkoholtypischen Ausfallerscheinungen erklärt, verwechselt einen Fahrfehler mit einem Befund.

Anforderungen an die Urteilsgründe

Die Anknüpfungstatsachen für eine Berechnung der Blutalkoholkonzentration, also Körpergewicht, Trinkende, Mengenangaben und Messergebnisse, sowie die zugrunde gelegten Rechnungswerte, also Resorptionsdefizit, Reduktionsfaktor, Abbaugeschwindigkeit und Sicherheitszuschlag, sind in den Urteilsgründen mitzuteilen (ständige Rechtsprechung, BGHSt 34, 29, 31; BGH NStZ 2004, 32; OLG Koblenz NZV 2009, 157; BayObLG SVR 2023, 393 = BA 2024, 416). Fehlen diese Angaben, ist das Urteil auf die Sachrüge hin aufzuheben.

Verfahrensrechtlich gilt daneben: Die Ergebnisse einer chemischen Analyse können nur durch Verlesung des Gutachtens nach § 256 Abs. 1 Nr. 4 StPO oder durch Vernehmung des Sachverständigen in die Hauptverhandlung eingeführt werden (OLG Düsseldorf NZV 1990, 42; BayObLG StV 2003, 152). Der bloße Vortrag des Wertes durch den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft genügt nicht.

Vorsatz und Fahrlässigkeit

Der Vorsatz muss sich auf die Fahruntüchtigkeit beziehen, nicht nur auf den Alkoholkonsum. Aus einer hohen Blutalkoholkonzentration folgt nicht ohne Weiteres, dass der Betroffene seine Fahruntüchtigkeit erkannt hat; mit steigender Alkoholisierung sinkt die Fähigkeit zur Selbsteinschätzung. Die Abgrenzung ist deshalb anhand der Umstände des Einzelfalls zu begründen und nicht aus dem Messwert abzuleiten.

Praktisch bedeutsam ist das vor allem für die Rechtsfolgen. Zwar ist der Strafrahmen in beiden Fällen gleich. Die Einstufung als vorsätzliche Tat wirkt sich aber auf die Strafzumessung, auf die Bemessung der Sperrfrist nach § 69a StGB und auf die spätere Bewertung des Verschuldens im Fahrerlaubnisverfahren aus.

Rechtsfolgen: Entziehung der Fahrerlaubnis und Sperrfrist

§ 316 StGB droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe an. Die eigentliche Last liegt für die meisten Mandanten woanders. Nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB ist derjenige, der eine Tat nach § 316 StGB begangen hat, in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Das Gericht entzieht die Fahrerlaubnis und bestimmt nach § 69a StGB eine Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis.

Die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB ist widerleglich. Sie setzt voraus, dass die Tat mit einem Kraftfahrzeug begangen wurde. Wer mit dem Fahrrad fährt, wird von ihr nicht erfasst; eine Entziehung kommt dann nur über die allgemeine Regel des § 69 Abs. 1 StGB in Betracht und bedarf einer eigenständigen Begründung. Auch das wird in der Praxis gelegentlich übergangen.

Das Fahrerlaubnisverfahren neben dem Strafverfahren

Neben dem Strafverfahren läuft ein zweites, das viele Betroffene unterschätzt. Die Fahrerlaubnisbehörde ist an das Strafurteil nur im Rahmen des § 3 Abs. 4 StVG gebunden. Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde. Die Vorschrift knüpft an das Führen eines Fahrzeugs an, nicht an das Führen eines Kraftfahrzeugs; sie erfasst deshalb auch die Fahrt mit dem Fahrrad.

Unterhalb dieses Wertes kommt eine Anordnung nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b FeV in Betracht, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss begangen wurden. In beiden Fällen gilt: Die Anordnung muss anlassbezogen und verhältnismäßig sein, und die Fragestellung muss den konkreten Eignungszweifel abbilden. Überschießende Untersuchungsvorgaben stehen der Verhältnismäßigkeit entgegen (VGH Mannheim DAR 2011, 652 = NJW 2011, 3257). Eine rechtswidrige Anordnung führt dazu, dass aus der Weigerung, das Gutachten beizubringen, nicht auf die Nichteignung geschlossen werden darf.

Ein Fall aus der Praxis

Ein Mandant wurde nach einer Betriebsfeier kontrolliert. Die Blutprobe ergab einen Mittelwert von 1,13 Promille. Die Anklage ging von absoluter Fahruntüchtigkeit aus. Die Akteneinsicht zeigte zwei Punkte. Erstens enthielt der Analysebefund zwar den Mittelwert, nicht aber die Versicherung über die Einhaltung der Messtoleranzen und die Ringversuchsteilnahme des Instituts. Zweitens lagen die beiden Einzelwerte so weit auseinander, dass die zulässige Variationsbreite erreicht war.

Auf den entsprechenden Vortrag hin wurde eine ergänzende Stellungnahme des Instituts eingeholt. Sie bestätigte die Teilnahme am Ringversuch, konnte die Streuung der Einzelwerte aber nicht aufklären. Das Gericht hat die Beweisregel deshalb nicht angewandt und die Fahrt nach den Maßstäben der relativen Fahruntüchtigkeit geprüft. Ausfallerscheinungen waren nicht dokumentiert; die Kontrolle war eine allgemeine Verkehrskontrolle ohne Anlass. Das Verfahren wurde eingestellt. Die Einzelheiten des Falles sind verändert.

Fragen aus der Praxis

Ist der Gegenbeweis gegen den Grenzwert von 1,1 Promille zulässig?

Nein. Ist das Überschreiten des Grenzwerts festgestellt, ist der Gegenbeweis ausgeschlossen (BGHSt 10, 266; BGHSt 31, 42, 44). Das gilt auch bei individuell erhöhter Alkoholtoleranz und bei unauffälligem Fahrverhalten. Angreifbar ist nicht die Schlussfolgerung, sondern ihre Grundlage: der Messwert und die Einhaltung der Voraussetzungen, unter denen ihm absolute Beweiswirkung zukommt.

Gilt die absolute Fahruntüchtigkeit auch für Elektroroller?

Ja. Die Oberlandesgerichte wenden den Wert von 1,1 Promille auf Elektrokleinstfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit zwischen 6 und 20 Kilometern je Stunde an (BayObLG NZV 2020, 582; OLG Hamburg BeckRS 2022, 10351; OLG Hamm BA 2025, 254). Der Bundesgerichtshof hat die Frage ausdrücklich offengelassen, für schnellere Fahrzeuge aber die Gleichstellung mit Krafträdern bejaht (NZV 2023, 418).

Welcher Grenzwert gilt für Radfahrer?

Für Radfahrer gilt ein Wert von 1,6 Promille (BayObLG NJW 1992, 1906; OLG Celle NJW 1992, 2169). Der frühere Wert von 1,7 Promille (BGHSt 34, 133) ist überholt. Die Regelvermutung der Ungeeignetheit nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB greift bei einer Fahrt mit dem Fahrrad nicht, weil sie das Führen eines Kraftfahrzeugs voraussetzt.

Kann ein Nachtrunk den Messwert noch beeinflussen?

Ja, wenn er glaubhaft festgestellt ist. Dann ist die daraus folgende Blutalkoholkonzentration zu berechnen und von der Gesamtkonzentration abzuziehen; die Zweifel gehen zugunsten des Betroffenen (BGH StV 1994, 115). Zur Überprüfung dient die Begleitstoffanalyse. Beim Schluss-Sturztrunk vor Fahrtantritt hilft der Einwand dagegen nicht (BGHSt 25, 246).

Bleibt eine Fahrt unterhalb von 1,1 Promille straflos?

Nein. Unterhalb des Grenzwerts ist die Fahruntüchtigkeit anhand konkreter Beweisanzeichen festzustellen (BGHSt 31, 44). Erst unterhalb von 0,3 Promille scheidet eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit nach der Rechtsprechung aus (BGHSt 19, 243). Dazwischen entscheidet, ob die festgestellten Auffälligkeiten alkoholtypisch sind oder auch einem nüchternen Fahrer unterlaufen wären.

Welche Angaben muss das Urteil zur Berechnung enthalten?

Mitzuteilen sind die Anknüpfungstatsachen und die zugrunde gelegten Rechnungswerte, also Körpergewicht, Trinkende, Mengenangaben, Messergebnisse, Resorptionsdefizit, Reduktionsfaktor, Abbaugeschwindigkeit und Sicherheitszuschlag (BGHSt 34, 29, 31; BayObLG SVR 2023, 393). Fehlen sie, hält das Urteil der Sachrüge nicht stand.

Folgt aus der Verurteilung zwingend die Entziehung der Fahrerlaubnis?

Bei einer mit einem Kraftfahrzeug begangenen Tat greift die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB; sie ist widerleglich, aber nur mit gewichtigen Gründen. Unabhängig davon führt das Verfahren nach § 2 Abs. 12 StVG zu einer Mitteilung an die Fahrerlaubnisbehörde, die ein eigenes Verfahren einleiten kann.

Gesetzestexte und Fundstellen

Den amtlichen Wortlaut des § 316 StGB veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de. Die hier genannten Entscheidungen sind im Kommentar zum Strafgesetzbuch von Fischer bei § 316 nachgewiesen; die fahrerlaubnisrechtlichen Fundstellen stammen aus Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht.

Wird der Beweisgrenzwert erst durch Hochrechnung aus einer später entnommenen Probe erreicht, entscheidet die Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration.

Weiterführend auf dieser Seite: zur Entnahme der Blutprobe und zum Wegfall des Richtervorbehalts der Beitrag zur Blutprobe nach § 81a StPO, zur verwaltungsrechtlichen Seite der Beitrag zur Entziehung der Fahrerlaubnis, zur Dauer der Sperre der Beitrag zur Sperrfrist nach § 69a StGB und zur Begutachtung ab 1,6 Promille der Beitrag zur MPU bei 1,6 Promille.

Kostenlose Ersteinschätzung

Wer einen Strafbefehl oder eine Anklage wegen Trunkenheit im Verkehr erhalten hat, sollte vor jeder Äußerung zur Sache Akteneinsicht nehmen lassen. Ob die Annahme der Fahruntüchtigkeit trägt, entscheidet sich an Unterlagen, die dem Betroffenen nicht vorliegen: am Analysebefund mit seinen Einzelwerten, an der Versicherung des Instituts zu Ringversuch und Messtoleranzen, am Protokoll der ärztlichen Untersuchung und am Vermerk über den Anlass der Kontrolle.

Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, prüft diese Unterlagen und sagt Ihnen, ob die Beweisregel anwendbar ist, welche Fristen laufen und was im Fahrerlaubnisverfahren parallel zu veranlassen ist. Die Ersteinschätzung ist kostenlos, die Vertretung erfolgt bundesweit.

Wie der Atemalkoholwert zustande kommt und wann er verwertbar ist, steht auf der Seite zur Atemalkoholmessung.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

Bild von Dipl. Jur. Björn Schüller

Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

Telefon

015782773934

Email

info@btmg-anwalt.com

Kostenlosen Rückruf erhalten!

Kostenlose Ersteinschätzung vom Anwalt -

Jetzt Verteidigung anfragen!

Sie sind Beschuldigter in einem Strafverfahren? 

Dann zählt jetzt die richtige Reaktion! 

Mit über 15 Jahren Erfahrung weiß ich genau, worauf es bei BtMG-Fällen und anderen Substanzen ankommt. Ich informiere Sie ausführlich, wie Sie in Ihrer Situation richtig vorgehen und entwickle gemeinsam mit Ihnen die richtige Verteidigungsstrategie.

Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen