Schaden an einem silbernen Pkw: ein Sachverständiger mit Klemmbrett und ein Werkstattmeister begutachten den eingedrückten vorderen Kotflügel

Symbolbild, mit KI erstellt.

Bedeutender Schaden bei § 69 StGB: die Schwelle und ihre Berechnung

Ob ein Betroffener nach einer Unfallflucht seine Fahrerlaubnis verliert, hängt an einer einzigen Zahl. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB setzt die Regelvermutung der Ungeeignetheit erst in Gang, wenn bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht nur unerheblich verletzt wurde oder an fremden Sachen ein bedeutender Schaden entstanden ist. Wie hoch diese Schwelle liegt und welche Posten hineinrechnen, entscheidet über die Sache.

Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt und Strafverteidiger aus Bremen, und übernehme Verkehrsstrafverfahren im ganzen Bundesgebiet. Nachfolgend finden Sie die Wertgrenze, die die Gerichte derzeit ansetzen, die Rechenposten, die hineingehören und die nicht, und die Abgrenzung zum bedeutenden Wert des § 315c StGB.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Wertgrenze liegt seit 2002 nach verbreiteter Rechtsprechung bei 1.300 Euro (OLG Hamburg zfs 2007, 409; OLG Jena NStZ-RR 2005, 183; OLG Dresden NZV 2006, 104).
  • Mehrere Gerichte setzen inzwischen höher an: 2.000 Euro (OLG Celle BeckRS 2025, 22432) und für 2018 bereits 2.500 Euro (LG Nürnberg-Fürth NZV 2020, 55).
  • Einzurechnen sind Reparatur-, Wiederbeschaffungs-, Bergungs- und Gutachterkosten sowie der merkantile Minderwert (OLG Naumburg NZV 1996, 204).
  • Nicht einzurechnen sind Mietwagenkosten, Nutzungsausfall und Kosten der Rechtsverfolgung (LG Hamburg NZV 1994, 373).
  • Der Begriff deckt sich nicht mit dem bedeutenden Wert in § 315c StGB, der bei 750 Euro liegt (OLG Schleswig DAR 1984, 122).
  • Ein Schaden am berechtigt geführten fremden Fahrzeug genügt grundsätzlich nicht (OLG Hamm NJW 1990, 1925).
  • Der Täter muss von den Unfallfolgen gewusst oder sie vorwerfbar nicht gewusst haben; aus einer nachträglich festgestellten hohen Summe folgt das nicht ohne weiteres (AG Saalfeld DAR 2004, 168).

Übersicht

Welche Funktion der bedeutende Schaden hat

§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB enthält eine Regelvermutung. Liegen die dort genannten Unfallfolgen vor, wird vermutet, dass der Täter ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, und das Gericht entzieht die Fahrerlaubnis, ohne alle denkbaren Ausnahmegründe erörtern zu müssen. Wie diese Vermutung wirkt und wie sie sich widerlegen lässt, habe ich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB dargestellt.

Bleibt der Betrag unter der Schwelle, fehlt die Regelvermutung vollständig. Dann muss das Gericht die Ungeeignetheit nach den allgemeinen Grundsätzen des § 69 Abs. 1 StGB positiv begründen, und das gelingt bei einer geringen Summe meist nicht. Deshalb ist die Prüfung dieser Zahl der erste Schritt in jeder solchen Akte, und zwar vor jeder inhaltlichen Erörterung des Tatvorwurfs.

Wie hoch der bedeutende Schaden heute liegt

Die Wertgrenze lag ab dem Jahr 2002 nach verbreiteter Rechtsprechung bei 1.300 Euro (OLG Hamburg zfs 2007, 409; OLG Jena NStZ-RR 2005, 183; OLG Jena StV 2009, 194; OLG Dresden NZV 2006, 104). Diese Zahl findet man bis heute in Strafbefehlen und Urteilen, und der bedeutende Schaden wird dort häufig wie ein feststehender gesetzlicher Wert behandelt.

Das ist sie nicht. Schon in den Jahren nach 2002 wichen Gerichte in beide Richtungen ab: 1.100 Euro (LG Berlin NZV 2006, 106), 1.250 Euro (LG Hamburg DAR 2005, 168), 1.400 Euro (LG Frankfurt am Main NStZ-RR 2009, 215) und 1.500 Euro (LG Hamburg DAR 2007, 660). Inzwischen liegt die Entwicklung deutlich höher: Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat bereits für das Jahr 2018 eine Grenze von 2.500 Euro angenommen (NZV 2020, 55), und das Oberlandesgericht Celle setzt 2.000 Euro an (BeckRS 2025, 22432).

Für die Verteidigung folgt daraus eine konkrete Aufgabe. Wird in der Akte mit 1.300 Euro gerechnet, ist zu beantragen, die Schwelle an die seit 2002 eingetretene Preisentwicklung anzupassen und auf die neuere Rechtsprechung zu stützen. Bei einem Reparaturaufwand zwischen 1.300 und 2.500 Euro entscheidet allein diese Frage über die Fahrerlaubnis.

Der bedeutende Schaden ist keine feste Zahl

Der Begriff ist von der wirtschaftlichen Entwicklung abhängig; das hat die Rechtsprechung ausdrücklich festgehalten (OLG Düsseldorf NZV 1991, 238; OLG Naumburg NZV 1996, 204). Berücksichtigen muss die Grenze außerdem, welche Höhe bei Taten nach § 142 StGB üblicherweise vorkommt, denn die Vermutung soll die schwereren Fälle erfassen und nicht den Durchschnitt.

Genau darin liegt das Argument gegen die statische Anwendung von 1.300 Euro. Reparaturkosten im Kraftfahrzeugbereich sind seit 2002 erheblich gestiegen, und Fahrzeugtechnik mit Sensoren in Stoßfängern und Außenspiegeln führt heute bei Vorgängen, die früher einen Lackschaden verursacht hätten, zu vierstelligen Rechnungen. Wer die Grenze von 2002 unverändert anwendet, lässt den bedeutenden Schaden immer weiter in den Bagatellbereich rutschen und verschiebt damit die Regelvermutung der Ungeeignetheit.

Welche Posten einzurechnen sind

Der Begriff umfasst Bergungs- und Reparaturkosten (OLG Stuttgart VRS 62, 123; OLG Celle VRS 64, 367; BayObLG DAR 1982, 248) sowie den merkantilen Minderwert (OLG Naumburg NZV 1996, 204). Einzurechnen sind regelmäßig auch Wiederbeschaffungs- und Gutachterkosten.

Das ist in der Praxis der ergiebigste Punkt, weil die Positionen in Ermittlungsakten selten saubergerechnet sind. Häufig steht dort eine Zahl aus einem Kostenvoranschlag, teils brutto, teils netto, teils mit Positionen, die nicht hineingehören. Ein Sachverständigengutachten, das die reinen Reparaturkosten ausweist, führt in diesen Fällen regelmäßig zu einem niedrigeren Betrag als der Voranschlag, auf dem der Vorwurf aufgebaut ist.

Welche Posten außer Betracht bleiben

Nicht einzurechnen ist eine Nutzungsausfallentschädigung (LG Hamburg NZV 1994, 373). Ebenso bleiben Mietwagenkosten und Kosten für die Verfolgung und Durchsetzung des Ersatzanspruchs außer Betracht. Diese Posten gehören in die zivilrechtliche Abrechnung, nicht in die strafrechtliche Schwellenprüfung.

Dieselbe Unterscheidung gilt bei beschädigten Verkehrseinrichtungen. Vorhaltekosten von Straßenmeistereien für Kontrolle und Ersatz beschädigter Einrichtungen sind kein unmittelbarer Unfallschaden. Wird also eine Leitplanke oder ein Verkehrszeichen getroffen, ist genau zu prüfen, was in der Rechnung der Behörde steckt; Pauschalen und Verwaltungskosten sind herauszurechnen.

Fremde Sachen und das eigene Fahrzeug

Erfasst sind nur fremde Sachen. Ein Schaden an dem vom Täter selbst berechtigt geführten fremden Fahrzeug genügt grundsätzlich nicht (OLG Hamm NJW 1990, 1925 zum Leasingfahrzeug). Anders ist es bei einem unbefugt geführten fremden Fahrzeug (OLG Hamburg NStZ 1987, 228).

Dieselbe Linie kennt schon der Grundtatbestand: Erleidet nur der Verursacher selbst einen Schaden, ist der Tatbestand des § 142 StGB ausgeschlossen, wobei es auf das wirtschaftliche Eigentum ankommt; die Einzelheiten dazu stehen bei der Unfallflucht nach § 142 StGB. Praktisch wichtig ist der Leasingfall: Hat der Leasingnehmer vertraglich für jeden Schaden einzustehen, fehlt der Fremdbezug.

Mehrere Sachen, ein Schaden

Werden bei einem Unfall mehrere Sachen beschädigt, wird zusammengezählt. Das wirkt gegen den Betroffenen und verlangt deshalb besondere Genauigkeit: Jede einzelne Position muss belegt und jede einzelne Position muss zurechenbar sein.

Zu prüfen ist dabei zweierlei. Erstens, ob wirklich alle aufgeführten Beschädigungen auf den vorgeworfenen Vorgang zurückgehen und nicht aus einem früheren Ereignis stammen; bei älteren Fahrzeugen mit Vorschäden ist das eine häufige Fehlerquelle. Zweitens, ob es sich um ein einheitliches Unfallgeschehen handelt oder um mehrere Vorgänge, die getrennt zu betrachten sind.

Abgrenzung zum bedeutenden Wert des § 315c StGB

Hier entsteht die häufigste Verwechslung. Der bedeutende Schaden des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB deckt sich nicht mit dem bedeutenden Wert in § 315 Abs. 1 und § 315c Abs. 1 StGB (OLG Schleswig DAR 1984, 122). Dort liegt die Grenze bei 750 Euro (BGH NStZ 2011, 215; NStZ 2019, 677; KG BA 2024, 587), und maßgeblich ist nicht ein eingetretener Nachteil, sondern die potenzielle Wertminderung, die bei dem Beinaheunfall gedroht hat (BGH NStZ-RR 2021, 187).

Beide Prüfungen laufen also nach unterschiedlichen Maßstäben, auch wenn sie in derselben Akte stehen können. Bei § 315c StGB geht es um den drohenden Schaden, bei § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB um den eingetretenen; die Einzelheiten zum Gefahrerfolg stehen beim Beinaheunfall nach § 315c StGB. Wer die beiden Zahlen vermischt, kommt zu falschen Ergebnissen, und genau das passiert in Strafbefehlen regelmäßig.

Abgrenzung zur Bagatellgrenze des § 142 StGB

Noch eine dritte Zahl gehört in dieses Bild, und sie liegt am anderen Ende. Der bedeutende Schaden ist nicht in Abgrenzung zu dem völlig belanglosen Schaden zu verstehen, der den Tatbestand des § 142 StGB überhaupt erst begründet. Die Rechtsprechung zieht die Bagatellgrenze derzeit überwiegend bei etwa 25 Euro, Hentschel/König bei 50 Euro.

Es gibt also drei Stufen: unterhalb der Bagatellgrenze liegt überhaupt kein Unfall im Sinne des § 142 StGB vor; darüber beginnt die Strafbarkeit; und erst oberhalb der hier behandelten Schwelle greift die Regelvermutung für die Fahrerlaubnis. Diese Dreiteilung sauber zu trennen, ist die halbe Arbeit in einem solchen Verfahren.

Die nicht nur unerhebliche Verletzung

Neben dem Sachschaden nennt § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB die Tötung und die nicht nur unerhebliche Verletzung eines Menschen. Für diese Variante gilt eine einfache Faustregel: Eine Verletzung ist in der Regel unerheblich, wenn sie der ärztlichen Versorgung nicht bedarf.

Diese Abgrenzung wird in der Praxis oft übergangen. Eine Schürfwunde, eine Prellung oder eine kurzzeitige Benommenheit ohne ärztliche Behandlung erfüllt die Voraussetzung nicht. Auch hier gilt wie bei den Sachen, dass die Akte eine konkrete Feststellung braucht und nicht die Wiedergabe der Angaben des Geschädigten.

Musste der Schaden erkennbar sein?

Die Regelvermutung greift nur, wenn der Täter von den genannten Unfallfolgen bei der Tatbegehung wusste oder vorwerfbar nicht wusste. Auf seine rechtliche Bewertung kommt es nicht an; auf seine tatsächliche Wahrnehmung schon.

Die Rechtsprechung verlangt dabei ausdrücklich, die Anforderungen an dieses subjektive Element nicht zu niedrig anzusetzen. Allein aus der nachträglichen Feststellung eines hohen Schadens ergibt sich nicht ohne weiteres, dass er bei laienhafter Betrachtung erkennbar war (AG Saalfeld DAR 2004, 168). Genau hier liegt der stärkste Angriff: Ein eingedrückter Kotflügel kann 400 Euro oder 2.500 Euro kosten, und von außen ist das für einen Laien nicht zu unterscheiden.

Diese Prüfung ist von der Vorsatzfrage des Grundtatbestands zu trennen. Dort geht es darum, ob der Betroffene überhaupt einen nicht ganz unerheblichen Schaden erkannt hat; hier geht es darum, ob er die Schwelle des bedeutenden Schadens erkannt hat oder erkennen musste. Beide Fragen sind gesondert zu beantworten, und beide werden in Urteilen gern in einem Satz zusammengezogen.

Dieselbe Grenze bei der tätigen Reue

Der Begriff des bedeutenden Schadens in § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB entspricht dem in § 142 Abs. 4 StGB verwendeten Begriff. Das bedeutet: Dieselbe Zahl entscheidet darüber, ob die tätige Reue bei einem Parkplatzschaden überhaupt in Betracht kommt.

Dort bezieht sich der bedeutende Schaden trotz abweichenden Wortlauts nur auf den Fremdschaden; Eigenschäden des Täters und Personenschäden bleiben außer Betracht, und auf die subjektiven Vorstellungen des Täters kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Scheitert die tätige Reue allein an der Höhe, kann darin ein Grund liegen, die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB auszunehmen (LG Gera StV 2001, 357). Dieses Argument wird selten vorgetragen und ist in Grenzfällen sehr wirksam.

Was oberhalb der Schwelle folgt

Greift die Regelvermutung, geht es nicht nur um die Fahrerlaubnis, sondern auch um die Dauer der Sperre. Nach § 69a Abs. 1 Satz 1 StGB bestimmt das Gericht eine Sperre von sechs Monaten bis zu fünf Jahren; eine Unterschreitung des Mindestmaßes ist unzulässig, und Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 StGB dürfen nicht durch eine Kombination von Maßregel und Fahrverbot ausgeglichen werden, sondern müssen zur Ablehnung der Maßregel führen.

Eine Erleichterung bringt § 69a Abs. 4 und 6 StGB. Ging der Entscheidung eine vorläufige Entziehung nach § 111a StPO oder eine Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins nach § 94 StPO voraus, verkürzt sich das Mindestmaß um die Zeit dieser Maßnahme, jedoch nicht weiter als auf drei Monate (OLG Zweibrücken MDR 1986, 1046). Die Maßnahme muss wegen derselben Tat getroffen worden sein; eine darüber hinausgehende Anrechnung ist ausgeschlossen. Wie die vorläufige Maßnahme abläuft, steht bei der Beschlagnahme des Führerscheins.

Daraus ergibt sich eine schlichte Rechnung, die man dem Mandanten früh nennen sollte: Je länger der Führerschein bereits amtlich verwahrt ist, desto kürzer die restliche Sperre. Umgekehrt gilt: Wird die Schwelle unterschritten, bleibt es häufig bei einer Geldstrafe mit Fahrverbot, und die Neuerteilung mit allem, was daran hängt, entfällt vollständig.

Wie der Schaden in der Akte bewiesen wird

Die Höhe ist eine Tatsache, und sie muss bewiesen werden wie jede andere. In der Praxis stützt sich die Akte meist auf eines von drei Dokumenten: die Rechnung einer Werkstatt, einen Kostenvoranschlag oder ein Sachverständigengutachten. Diese drei Grundlagen sind nicht gleichwertig.

Ein Kostenvoranschlag ist eine Schätzung des Geschädigten oder seiner Werkstatt und keine neutrale Feststellung; er enthält regelmäßig Sicherheitszuschläge und gelegentlich Positionen, die mit dem Vorgang nichts zu tun haben. Eine Werkstattrechnung weist aus, was tatsächlich gezahlt wurde, sagt aber nichts darüber, was zur Behebung des Schadens erforderlich war. Belastbar ist allein das Gutachten, und zwar getrennt nach Reparaturkosten, Wiederbeschaffungswert, Restwert und merkantilem Minderwert.

Dazu kommt die Frage der Umsatzsteuer. Ob brutto oder netto zu rechnen ist, verschiebt den Schaden um neunzehn Prozent, und bei einer Summe nahe der Schwelle entscheidet das. Dieselbe Bedeutung hat der Abzug neu für alt bei älteren Fahrzeugen sowie die Berücksichtigung von Vorschäden an derselben Stelle. Steht im Strafbefehl nur eine runde Zahl ohne Herkunft, ist das kein Beweis, sondern eine Behauptung.

Meine Prüfpunkte in der Akte

Zuerst die Zahl selbst. Woher kommt sie, aus einem Kostenvoranschlag oder aus einem Gutachten, brutto oder netto, und welche Positionen stecken darin? Mietwagen, Nutzungsausfall und Rechtsverfolgungskosten werden herausgerechnet, und bei Behördenrechnungen werden Vorhaltekosten gestrichen.

Dann die Schwelle. Wird mit 1.300 Euro gerechnet, beantrage ich die Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung und stütze das auf OLG Celle BeckRS 2025, 22432 und LG Nürnberg-Fürth NZV 2020, 55. Bei einer Summe im mittleren vierstelligen Bereich ist das der Unterschied zwischen Fahrerlaubnis und Sperrfrist.

Dann das subjektive Element. Was war für meinen Mandanten im Moment des Vorgangs erkennbar? Hier arbeite ich mit Lichtbildern, mit der Anstoßhöhe und gegebenenfalls mit einem Gutachten zur Wahrnehmbarkeit.

Und schließlich die Fremdheit: Handelt es sich um ein Leasing- oder Dienstfahrzeug, für das mein Mandant einzustehen hat? Dann fehlt es möglicherweise schon an der fremden Sache. Solange die Akte nicht vorliegt, bleibt mein Mandant zur Sache stumm.

Ein Fall aus meiner Praxis

Ein Rangierschaden in einer Parkhausausfahrt beschäftigte mich in einem Mandat vor einiger Zeit. Der Strafbefehl nahm einen Schaden von 1.950 Euro an, stützte sich dabei auf einen Kostenvoranschlag der Werkstatt des Geschädigten und ordnete eine Sperrfrist an.

Ich habe drei Punkte angegriffen. Der Voranschlag enthielt Mietwagenkosten und eine Pauschale für Rechtsverfolgung, die herauszurechnen waren. Das eingeholte Gutachten wies reine Reparaturkosten unter 1.300 Euro aus, weil ein Teil der Lackfläche aufgrund von Vorschäden ohnehin erneuert werden musste. Und für meinen Mandanten war ein Betrag dieser Höhe aus der Situation heraus nicht erkennbar. Das Gericht hat von der Entziehung abgesehen und es bei einer Geldstrafe mit Fahrverbot nach § 44 StGB belassen. Die Einzelheiten dieses Falls sind verändert.

Was Mandanten dazu oft fragen

Wie hoch ist der bedeutende Schaden derzeit?

Verbreitet wird noch mit 1.300 Euro gerechnet, doch neuere Entscheidungen setzen 2.000 Euro an (OLG Celle BeckRS 2025, 22432) und für 2018 bereits 2.500 Euro (LG Nürnberg-Fürth NZV 2020, 55). Eine feste gesetzliche Zahl gibt es nicht.

Zählen Mietwagen und Nutzungsausfall mit?

Nein. Nutzungsausfall bleibt ausdrücklich außer Betracht (LG Hamburg NZV 1994, 373), ebenso Mietwagenkosten und Kosten der Rechtsverfolgung. Einzurechnen sind Reparatur-, Wiederbeschaffungs-, Bergungs- und Gutachterkosten sowie der merkantile Minderwert.

Ist die Grenze dieselbe wie bei § 315c StGB?

Nein. Dort liegt der bedeutende Wert bei 750 Euro, und maßgeblich ist die potenzielle Wertminderung, nicht eine eingetretene Einbuße (OLG Schleswig DAR 1984, 122; BGH NStZ-RR 2021, 187). Die beiden Begriffe werden häufig verwechselt.

Mein Dienstwagen wurde beschädigt, zählt das?

Ein Schaden an dem vom Betroffenen berechtigt geführten fremden Fahrzeug genügt grundsätzlich nicht (OLG Hamm NJW 1990, 1925). Bei einem Leasingfahrzeug fehlt der Fremdbezug, wenn der Leasingnehmer vertraglich für alles einzustehen hat.

Wie wird der Schaden bei mehreren Autos berechnet?

Die Beträge werden zusammengezählt. Zu prüfen ist aber, ob jede Position tatsächlich auf diesen Vorgang zurückgeht und ob es sich um ein einheitliches Geschehen handelt; Vorschäden sind eine häufige Fehlerquelle.

Muss ich die Höhe des Schadens erkannt haben?

Sie müssen von den Unfallfolgen gewusst oder sie vorwerfbar nicht gewusst haben. Die Anforderungen daran dürfen nicht zu niedrig angesetzt werden; aus einem nachträglich festgestellten hohen Schaden folgt nicht, dass er bei laienhafter Betrachtung erkennbar war (AG Saalfeld DAR 2004, 168).

Normen und Rechtsprechung im Überblick

Die Vorschrift im amtlichen Wortlaut: § 69 StGB im Volltext. Heranzuziehen sind außerdem § 142 StGB mit seinem vierten Absatz, §§ 315, 315c, 44 und 69a StGB sowie § 111a StPO.

Tragend sind OLG Schleswig DAR 1984, 122 zur Abgrenzung gegenüber § 315c StGB, OLG Naumburg NZV 1996, 204 zum merkantilen Minderwert und zur wirtschaftlichen Dynamik, LG Hamburg NZV 1994, 373 zum Nutzungsausfall, OLG Hamm NJW 1990, 1925 zum Leasingfahrzeug, AG Saalfeld DAR 2004, 168 zum subjektiven Element sowie OLG Celle BeckRS 2025, 22432 und LG Nürnberg-Fürth NZV 2020, 55 zur Anhebung der Schwelle.

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Hängt Ihre Fahrerlaubnis an einer Zahl im Strafbefehl, lohnt sich das Nachrechnen fast immer. Für den Einspruch bleiben zwei Wochen, gerechnet ab dem Tag der Zustellung. Werfen Sie den gelben Umschlag nicht weg: Sein Datum ist der Nachweis, wann diese Frist begonnen hat.

Schreiben Sie mir oder rufen Sie an. Ich nehme die angesetzte Summe Position für Position auseinander und sage Ihnen, ob die Regelvermutung bei Ihnen überhaupt greift. Eine Einlassung gibt es bei mir erst, wenn die Akte auf dem Tisch liegt.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

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Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen