Symbolbild, mit KI erstellt.
Die zweite Alkoholfahrt und die Untersuchung nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV
Die zweite Alkoholfahrt löst die medizinisch-psychologische Untersuchung aus, und zwar zwingend. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV verlangt ein Gutachten, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Eine Alkoholfahrt in diesem Sinne ist auch eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG, so dass zwei Fahrten mit jeweils nur 0,5 Promille genügen.
Das ist die Regel, die Mandanten am härtesten trifft, weil sie mit der Höhe des Werts nichts zu tun hat. Wer zweimal mit 0,6 Promille auffällt, steht schlechter als wer einmal mit 1,5 Promille auffällt. Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und vertrete bundesweit in Fahrerlaubnisverfahren. Der Angriff führt hier nicht über die Promillezahl, sondern über die Frage, ob zwei verwertbare und voneinander abgrenzbare Alkoholfahrten vorliegen.
Das Wichtigste in Kürze
- § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV ordnet ein medizinisch-psychologisches Gutachten an, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden.
- Zuwiderhandlungen sind nicht nur Straftaten, sondern auch Ordnungswidrigkeiten, so dass die Anordnung schon nach zwei Verstößen gegen § 24a Abs. 1 StVG zwingend ist (BVerwG, Urteil vom 7.4.2022, 3 C 9.21, NJW 2022, 2772).
- Eine Ahndung der Tat ist nicht erforderlich, sie muss aber hinreichend sicher feststehen und in den Verfahrensakten dokumentiert sein.
- Maßgeblich für die Wiederholung sind räumlich und zeitlich eigenständige, deutlich voneinander abgrenzbare Lebenssachverhalte, nicht der strafprozessuale Tatbegriff (BVerwG DAR 2024, 282).
- Die Vorschrift setzt mindestens zwei verwertbare Zuwiderhandlungen voraus; ist eine getilgt, ist sie nicht anwendbar (OVG Greifswald zfs 2013, 595).
- Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c StVG begangen wurden, bleiben nach § 13 Satz 2 FeV außer Betracht.
- Die Anordnung steht nicht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde und ist gegenüber dem Punktsystem des § 4 StVG die Spezialvorschrift.
- Wird das Gutachten nicht beigebracht, darf die Behörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung schließen.
Inhalt
- Zwei Alkoholfahrten genügen, auch bei 0,5 Promille
- Wann eine Alkoholfahrt wiederholt ist
- Welche Alkoholfahrten zählen und welche nicht
- Verwertbarkeit, Tilgung und Zeitablauf
- Spezialität gegenüber dem Punktsystem
- Kein Ermessen und die Folge der Nichtvorlage
- Positives Zwischengutachten und Wiederaufleben
- Abgrenzung zu den übrigen Tatbeständen
- Ein Fall aus der Praxis
- Fragen aus der Praxis
- Gesetzestexte und Fundstellen
- Kostenlose Ersteinschätzung
Zwei Alkoholfahrten genügen, auch bei 0,5 Promille
Der Wortlaut des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV ist knapp und wird vom Bundesverwaltungsgericht als nicht auslegungsfähig bezeichnet. Weil eine Zuwiderhandlung nicht nur eine Straftat nach §§ 315c, 316 StGB, sondern auch eine Ordnungswidrigkeit ist (OVG Münster BA 2015, 56), ist die Beibringung eines Gutachtens schon nach der zweiten Alkoholfahrt zwingend vorgeschrieben, auch wenn jeweils nur eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder eine Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l festgestellt worden ist.
Eine Ahndung der Alkoholfahrt ist dafür nicht erforderlich. Buchst. b setzt bei einer als Ordnungswidrigkeit einzuordnenden Zuwiderhandlung nicht voraus, dass sie bußgeldrechtlich verfolgt wurde. Es muss aber hinreichend sicher feststehen, dass der Betroffene sie tatsächlich begangen hat, und das setzt regelmäßig eine hinreichende Dokumentation in den Verfahrensakten voraus, etwa eine durch gerichtsmedizinisches Gutachten unterlegte Blutalkoholkonzentration.
Daraus folgt der erste Prüfpunkt jeder Akte: Was ist zu der älteren Alkoholfahrt überhaupt dokumentiert? Ein Vermerk, der Betroffene sei damals alkoholisiert gewesen, genügt nicht. Fehlt der Messwert oder fehlt die Zuordnung zu einer bestimmten Fahrt, fehlt die Grundlage für die Annahme einer zweiten Alkoholfahrt, und zwar unabhängig davon, wie eindeutig der aktuelle Vorfall ist. Welche Anforderungen an die Messung zu stellen sind, steht im Beitrag zur Blutalkoholanalyse, und wie ein Wert auf die Fahrtzeit bezogen wird, im Beitrag zur Rückrechnung. Auch eine Fahrt mit dem Fahrrad ist eine zählbare Zuwiderhandlung, weil die Vorschrift nicht nach der Fahrzeugart unterscheidet.
Wann eine Alkoholfahrt wiederholt ist
Ob eine einmalige oder eine wiederholte Zuwiderhandlung vorliegt, bestimmt sich nicht nach dem strafprozessualen Tatbegriff des § 264 StPO und nicht nach dem materiellen Handlungsbegriff. Auch die Annahme von Tatmehrheit nach § 53 Abs. 1 StGB führt nicht zwingend zur Bejahung wiederholter Zuwiderhandlungen. Maßgeblich ist, ob vom Geschehensablauf her räumlich und zeitlich eigenständige und deutlich voneinander abgrenzbare Lebenssachverhalte vorliegen (BVerwG DAR 2024, 282).
Festgestellt wird das durch Gesamtbetrachtung der Einzelumstände, insbesondere des zeitlichen Ablaufs, der räumlichen Verhältnisse sowie der Dauer und Qualität einer eventuellen Fahrtunterbrechung. Kurze Unterbrechungen einer Fahrt, etwa zum Tanken, zu einer kurzen Rast, zum Aufsuchen einer Toilette, zu einem raschen Einkauf oder zu ähnlichen Verrichtungen, begründen in der Regel keine relevante Zäsur. Aus einer unterbrochenen Fahrt werden also nicht zwei Alkoholfahrten.
Eine Besonderheit gilt beim Unfall. Hat der Betroffene alkoholbedingt einen Unfall verursacht und die Fahrt fortgesetzt, ist zu prüfen, ob sich aus dem Entschluss zur Weiterfahrt, vergleichbar einer weiteren Alkoholfahrt mit größerem zeitlichen Abstand, Zweifel am künftigen Wahren des Trennungsgebots ergeben. Solche Zweifel sind insbesondere gerechtfertigt, wenn dem Betroffenen durch den Unfall bewusst geworden sein musste, dass er nicht mehr fahrtüchtig war, er die Fahrt aber dennoch fortgesetzt hat (BVerwG DAR 2024, 282; OVG Münster NZV 2019, 158). Für eine restriktive Handhabung plädiert Koehl (DAR 2024, 287).
Der Unfall als Zäsur zwischen zwei Alkoholfahrten
Die Unfallkonstellation verdient einen eigenen Blick, weil sie die einzige ist, in der aus einer Fahrt zwei Alkoholfahrten werden können. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat dazu weitere Gesichtspunkte entwickelt und darauf abgestellt, wie deutlich dem Betroffenen seine Fahruntüchtigkeit vor Augen stand, als er sich zur Weiterfahrt entschloss (SVR 2022, 236). Je eindeutiger der Unfall die eigene Beeinträchtigung vor Augen führte, desto näher liegt die Annahme einer eigenständigen zweiten Zuwiderhandlung.
Für die Verteidigung heißt das: Der Ablauf nach dem Unfall ist genau zu rekonstruieren. Ein sofortiges Weiterfahren im Schockzustand steht anders da als eine Weiterfahrt nach einer halben Stunde, in der der Schaden besichtigt und das Fahrzeug bewegt wurde. Die Akte enthält dazu meist nur Zeitangaben der Polizei, die ungeprüft übernommen werden.
Welche Alkoholfahrten zählen und welche nicht
Mitgezählt werden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gleichermaßen. Nicht mitgezählt werden nach § 13 Satz 2 FeV Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c StVG begangen worden sind. Die Begründung des Gesetzes vom 19.7.2007 sagt den Grund: Ein Verstoß gegen das Alkoholverbot für Fahranfänger mit einer Blutalkoholkonzentration unter 0,5 Promille oder einer Atemalkoholkonzentration unter 0,25 mg/l soll die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nicht rechtfertigen.
Auch im Ausland begangene Alkoholfahrten zählen grundsätzlich mit. Voraussetzung ist, dass sie in gleichem Maße hinreichend nachgewiesen sind wie Inlandstaten und dass der Verstoß die Tatbestandsmerkmale einer entsprechenden deutschen Straftat oder Ordnungswidrigkeit erfüllt (BVerwG NJW 2022, 2772; OVG Greifswald NJW 2008, 3016; VGH München SVR 2023, 476). Eine Fahrt, die im Ausland bei 0,3 Promille geahndet wurde, ist deshalb keine zählbare Alkoholfahrt, weil sie den deutschen Tatbestand nicht erfüllt.
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung ist auf den Zeitpunkt der Gutachtenanforderung abzustellen. Spätere Entwicklungen ändern an einer rechtmäßigen Anordnung nichts, und eine rechtswidrige Anordnung wird nicht durch spätere Erkenntnisse geheilt. Das ist der Grund, weshalb die Anordnung und ihre Begründung so genau zu prüfen sind.
Verwertbarkeit, Tilgung und Zeitablauf
Die Vorschrift setzt mindestens zwei verwertbare Zuwiderhandlungen voraus (VGH München BA 2010, 368; VGH Mannheim DAR 2011, 164). Ist von zwei alkoholbedingten Auffälligkeiten eine getilgt und damit nicht mehr verwertbar, ist Buchst. b mangels wiederholter Zuwiderhandlungen nicht anwendbar (OVG Greifswald zfs 2013, 595). Auf den Auffangtatbestand des Buchst. e kann die Behörde dann nicht ausweichen (OVG Bautzen NJW 2021, 2305).
Wie lange eine Alkoholfahrt vorgehalten werden darf, richtet sich nach herrschender Meinung allein nach den Tilgungs- und Verwertungsbestimmungen, insbesondere nach § 29 StVG. Für eine zusätzliche einzelfallbezogene Prüfung, ob der Sachverhalt wegen Zeitablaufs noch verwertbar ist, ist grundsätzlich kein Raum (OVG Bautzen BA 2019, 272). Zwischen zwei Alkoholfahrten können deshalb mehrere Jahre liegen, solange keine Tilgungsreife eingetreten ist.
Eine wichtige Besonderheit betrifft Taten, die nicht im Fahreignungsregister gespeichert sind. Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Tilgungs-, Löschungs- und Verwertbarkeitsvorschriften des § 29 StVG dort entsprechend anzuwenden, und § 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG ist so anzuwenden, dass für den Fristbeginn auf den Tag der Begehung abgestellt wird und nicht auf die Rechtskraft, was zugunsten des Betroffenen wirkt (NJW 2022, 2772). Das im Straßenverkehrsgesetz angeordnete Verwertungsverbot wird dabei nicht durch § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV durchbrochen (BVerwG NJW 2021, 1970).
| Eintragung | Tilgungsfrist | Fundstelle |
|---|---|---|
| Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt oder mit Fahrverbot | zwei Jahre und sechs Monate | § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVG |
| Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten, also § 24a Abs. 1 StVG | fünf Jahre | § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StVG |
| Straftaten ohne Entziehung | fünf Jahre | § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StVG |
| Straftaten mit Entziehung oder isolierter Sperre | zehn Jahre | § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a StVG |
| Fristbeginn bei Bußgeldentscheidungen | Tag der Rechtskraft | § 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG |
| Fristbeginn bei nicht gespeicherten Taten | Tag der Begehung | BVerwG NJW 2022, 2772 |
| Überliegefrist nach Tilgungsreife | ein Jahr | § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG |
Spezialität gegenüber dem Punktsystem
Die Behörde muss das Gutachten auch dann anordnen, wenn die für eine Entziehung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem des § 4 StVG erforderliche Punktzahl noch nicht erreicht ist; insoweit ist § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV die Spezialvorschrift. Die Begründung der Verordnung sagt das ausdrücklich: Die Maßnahme der Eignungsüberprüfung ist bereits beim wiederholten Alkoholverstoß zu ergreifen, unabhängig von der Punktzahl (VG Augsburg BA 2003, 264; VG Stade BA 2007, 402).
Das erklärt eine Konstellation, die Betroffene für einen Fehler der Behörde halten. Zwei Alkoholfahrten ergeben vier Punkte, also weit weniger als die acht Punkte, die zur Entziehung nach dem Punktsystem führen. Die Untersuchung kommt trotzdem, weil sie an der Art der Verstöße hängt und nicht an ihrer Zahl im Register. Ein Widerspruch, der mit der Punktzahl argumentiert, geht deshalb ins Leere.
Kein Ermessen und die Folge der Nichtvorlage
Die Anordnung steht nicht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde (OVG Saarlouis zfs 2001, 92; VGH Mannheim NZV 2002, 149; VGH München BA 2011, 188; OVG Bautzen BA 2020, 370). Die Fälle des Satzes 1 Nr. 2 sind abschließend aufgezählt und verpflichten jeweils selbständig zur Anordnung. Sie stehen aber nicht beziehungslos nebeneinander: Der Verordnungsgeber hat einen Rahmen geschaffen, bei dessen Ausfüllung auch die jeweils anderen Tatbestände und deren Wertungen zu berücksichtigen sind (BVerwG NJW 2017, 3318; NJW 2022, 2772).
Wird das Gutachten nicht fristgerecht beigebracht, darf die Behörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung schließen, und der Betroffene ist darauf in der Anordnung hinzuweisen. Dieser Schluss ist nur zulässig, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen, verhältnismäßig und hinreichend bestimmt war, und nur bei Weigerung oder Nichtvorlage ohne ausreichenden Grund. Trotz der Formulierung ist auch hier kein Ermessen eingeräumt; die Vorschrift enthält einen Grundsatz der Beweiswürdigung, und die Vermutung gilt auch im Rahmen des § 13 Satz 1 FeV.
Praktisch ist das die gefährlichste Stelle des Verfahrens. Wer die Frist verstreichen lässt, verliert die Fahrerlaubnis, ohne dass jemals ein Gutachter die Eignung beurteilt hat. Gegen die anschließende Entziehung bleibt dann nur der Angriff auf die Rechtmäßigkeit der Anordnung, und zwar zügig über den Eilantrag gegen den Sofortvollzug. Die Entziehung der Fahrerlaubnis selbst setzt positiv festgestellte Ungeeignetheit voraus, die bei Nichtvorlage unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 8 FeV vermutet wird.
Positives Zwischengutachten und Wiederaufleben
Ein zwischenzeitlich vorgelegtes positives Eignungsgutachten und die Neuerteilung der Fahrerlaubnis hindern die Verwertung einer davor liegenden Alkoholfahrt nicht, wenn die ausgeräumten Eignungszweifel durch eine neue Tat wieder aufgelebt sind (VGH München, BeckRS 2015, 56472 und BeckRS 2020, 24635; OVG Bautzen BA 2020, 370; VG Ansbach BA 2013, 211). Die ältere Alkoholfahrt ist also nicht durch die bestandene Untersuchung verbraucht.
Das ist für die Beratung zentral. Wer nach einer ersten Alkoholfahrt eine Untersuchung bestanden hat, steht nach der zweiten nicht besser, sondern eher schlechter da, weil die Behörde dann zwei verwertbare Taten und ein überwundenes, aber vorhandenes Vorproblem in der Akte hat. Wer dagegen vor der ersten Tilgungsreife eine zweite Alkoholfahrt vermeidet, kommt ohne weitere Begutachtung durch.
Abgrenzung zu den übrigen Tatbeständen
Buchst. c greift unabhängig von einer Wiederholung, nämlich ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l; das ist die Untersuchung ab 1,6 Promille. Buchst. a Alternative 2 ist die Auffangregelung bei Anzeichen für Alkoholmissbrauch, und eine einmalige Alkoholfahrt unter 1,6 Promille genügt dort nur mit zusätzlichen aussagekräftigen Umständen. Buchst. d betrifft die Neuerteilung nach einer Entziehung aus den Gründen der Buchstaben a bis c.
Für Cannabis gilt der Parallel-Tatbestand des § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV, der wiederholte Zuwiderhandlungen unter Cannabiseinfluss erfasst; dazu zählt insbesondere ein Verstoß gegen § 24a Abs. 1a StVG. § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV erfasst wiederholte Zuwiderhandlungen nach § 24a StVG und greift bei mindestens zwei Verstößen gegen Absatz 2 oder bei einem Verstoß gegen Absatz 1 und einem gegen Absatz 2, also bei gemischten Fällen aus Alkohol und Drogen (BVerwG NJW 2019, 3395). Für sortenreine Wiederholungen allein gegen § 24a Abs. 1 StVG bleibt es bei § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV; die Vorschriften greifen also nicht doppelt.
Ein Fall aus der Praxis
Ein Mandant hatte vier Jahre vor dem aktuellen Vorfall einen Bußgeldbescheid wegen 0,58 Promille erhalten; die neue Alkoholfahrt lag bei 0,71 Promille. Die Behörde ordnete die Untersuchung an und verwies auf die Wiederholung. Die Tilgungsfrist für eine Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten beträgt fünf Jahre, die alte Tat war also noch verwertbar.
Angreifbar war etwas anderes. Zur älteren Alkoholfahrt lag in der Akte nur ein Auszug des Fahreignungsregisters, nicht aber die Bußgeldakte, und aus dem Auszug ergab sich der Messwert nicht. Nach dem Schriftsatz zur fehlenden Dokumentation holte die Behörde die Akte bei, was drei Monate dauerte. Diese Zeit wurde für die Vorbereitung genutzt, und die Untersuchung wurde anschließend bestanden. Die Einzelheiten sind verändert.
Fragen aus der Praxis
Ich hatte zweimal 0,6 Promille. Muss ich wirklich zur Untersuchung?
Ja, und zwar zwingend. Zwei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a Abs. 1 StVG genügen für § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV, auch wenn jeweils nur der Gefahrengrenzwert erreicht war (BVerwG NJW 2022, 2772). Die Anordnung steht nicht im Ermessen der Behörde.
Die erste Alkoholfahrt liegt sechs Jahre zurück. Zählt sie noch?
Das hängt an der Tilgungsfrist. Eine Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten wird nach fünf Jahren getilgt; ist sie getilgt, fehlt es an der Wiederholung, und Buchst. b ist nicht anwendbar (OVG Greifswald zfs 2013, 595). Auf den Auffangtatbestand kann die Behörde dann nicht ausweichen.
Ich habe nach einer kurzen Pause weitergefahren. Sind das zwei Alkoholfahrten?
In der Regel nicht. Kurze Unterbrechungen zum Tanken, für eine Rast, zum Aufsuchen einer Toilette oder für einen raschen Einkauf begründen keine Zäsur (BVerwG DAR 2024, 282). Anders kann es liegen, wenn Sie nach einem alkoholbedingten Unfall weitergefahren sind.
Die alte Fahrt wurde nie geahndet. Darf sie verwendet werden?
Ja, wenn sie hinreichend sicher feststeht. Eine Ahndung ist nicht erforderlich, wohl aber eine hinreichende Dokumentation in den Verfahrensakten, etwa ein gerichtsmedizinisch unterlegter Messwert (BVerwG NJW 2022, 2772).
Zählt eine Alkoholfahrt aus dem Urlaub in Italien?
Ja, grundsätzlich schon. Auslandstaten genügen, wenn sie in gleichem Maße nachgewiesen sind wie Inlandstaten und die Tatbestandsmerkmale einer entsprechenden deutschen Straftat oder Ordnungswidrigkeit erfüllen.
Ich habe nach der ersten Fahrt schon eine Untersuchung bestanden. Schützt mich das?
Nein. Ein positives Zwischengutachten hindert die Verwertung der älteren Alkoholfahrt nicht, wenn die ausgeräumten Zweifel durch eine neue Tat wieder aufgelebt sind. Die erste Fahrt bleibt bis zur Tilgung verwertbar.
Gesetzestexte und Fundstellen
Den amtlichen Wortlaut des § 29 StVG veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de. Maßgeblich sind daneben Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 48. Auflage 2025, zu §§ 2, 29 StVG und §§ 11, 13, 13a, 14 FeV.
Verwandte Beiträge behandeln den Gefahrengrenzwert von 0,5 Promille, den Ablauf der Untersuchung und die Verwertbarkeit des Gutachtens.
Kostenlose Ersteinschätzung
Die Frist, die zuerst läuft, ist die Beibringungsfrist aus der Gutachtenanordnung. Sie ist entscheidend, weil ihr Ablauf nach § 11 Abs. 8 FeV den Schluss auf die Nichteignung erlaubt. Parallel läuft die Einspruchsfrist von zwei Wochen gegen den Bußgeldbescheid der neuen Alkoholfahrt; wird dieser rechtskräftig, steht die zweite Tat fest.
Vor jeder Äußerung sollte Akteneinsicht genommen werden, und zwar in beide Akten. Entscheidend ist, was zur älteren Alkoholfahrt tatsächlich dokumentiert ist und wann ihre Tilgungsfrist endet. Schildern Sie mir kurz die beiden Daten und die beiden Werte; daran lässt sich meist schon sagen, ob die Anordnung trägt.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.