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§ 13a FeV Schritt für Schritt: wann die Behörde ein Gutachten anordnen darf
Seit dem 1. April 2024 steht in der Fahrerlaubnis-Verordnung eine Vorschrift, die es vorher nicht gab. § 13a FeV regelt, wann die Fahrerlaubnisbehörde bei einer Cannabisproblematik ein ärztliches oder ein medizinisch-psychologisches Gutachten verlangen muss. Wer 13a FeV Tatbestand für Tatbestand durchgeht, findet in den meisten Anordnungen eine Lücke.
Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und führe Fahrerlaubnisverfahren bundesweit. Die Anordnung nach 13a FeV ist der Punkt, an dem sich das Verfahren entscheidet, nicht das Gutachten selbst.
Kurz gefasst: was 13a FeV regelt
§ 13a FeV ist dem § 13 FeV für Alkohol nachgebaut. Liegen seine Voraussetzungen vor, hat die Behörde kein Ermessen, sondern muss anordnen. Liegen sie nicht vor, ist die Anordnung rechtswidrig, und aus der Weigerung darf dann nicht auf Ungeeignetheit geschlossen werden.
Das Wichtigste in Kürze
- § 13a FeV ist 2024 mit dem Cannabisgesetz geschaffen worden (BGBl 2024 I Nr. 109) und soll das Fahrerlaubnisrecht bei Cannabis an das Alkoholrecht angleichen (BT-Drs. 20/10426, 150).
- Nach Satz 1 Nr. 1 ist ein ärztliches Gutachten anzuordnen, wenn Tatsachen die Annahme von Cannabisabhängigkeit begründen; ein Ermessen besteht dabei nicht.
- Nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ist eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen, wenn Anzeichen für Cannabismissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen ihn begründen.
- Eine einmalig gebliebene Zuwiderhandlung trägt den Auffangtatbestand nur, wenn aussagekräftige Zusatztatsachen hinzutreten (BVerwG DAR 2021, 527 zur Alkoholproblematik).
- Nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. b genügen wiederholte Zuwiderhandlungen unter Cannabiseinfluss; darunter fällt der Verstoß gegen § 24a Abs. 1a StVG und auch gegen §§ 315c, 316 StGB.
- Verstöße allein gegen § 24c StVG, also das Cannabisverbot für Fahranfänger, bleiben nach Satz 2 ausdrücklich außer Betracht.
- Regelmäßiger Konsum meint im fahrerlaubnisrechtlichen Zusammenhang täglichen oder nahezu täglichen Konsum (BVerwG NJW 2015, 2439).
- § 13a FeV ist gegenüber § 11 FeV die speziellere Vorschrift, gilt über § 46 Abs. 3 FeV auch für Inhaber einer Fahrerlaubnis und über § 3 Abs. 2 FeV für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge.
Was in diesem Beitrag steht
- Kurz gefasst: was 13a FeV regelt
- Das Wichtigste in Kürze
- Die Systematik: Spiegelbild des § 13 FeV
- Satz 1 Nr. 1: das ärztliche Gutachten bei Abhängigkeit
- Satz 1 Nr. 2 Buchst. a: der Auffangtatbestand
- Welche Zusatztatsachen die Fachgesellschaften nennen
- Satz 1 Nr. 2 Buchst. b: die wiederholte Zuwiderhandlung
- Satz 1 Nr. 2 Buchst. c: die Neuerteilung
- Der Dauerkonflikt bei Berufskraftfahrern
- Was passiert, wenn das Gutachten nicht vorgelegt wird
- Wo die Verteidigung gegen eine Anordnung nach 13a FeV ansetzt
- Was 13a FeV nicht regelt
- Die Frist und der Ablauf nach einer Anordnung nach 13a FeV
- Ein Fall aus meiner Praxis
- Fragen aus der Praxis zu 13a FeV
- Gesetzestexte und Fundstellen
- Ihre kostenlose Ersteinschätzung
Die Systematik: Spiegelbild des § 13 FeV
Der Verordnungsgeber hat 13a FeV bewusst parallel zu § 13 FeV gebaut. Ziel war eine weitgehende Angleichung der fahreignungsrechtlichen Regelungen bei einer Cannabisproblematik an die bei einer Alkoholproblematik. Für die Auslegung heißt das: Was zu § 13 FeV entschieden ist, trägt im Grundsatz auch hier.
Die Grenze dieser Übertragung liegt in der unterschiedlichen Wirkung der Stoffe. Alkohol wird nach einer berechenbaren Kurve abgebaut, Tetrahydrocannabinol nicht. Rechtsprechung zum Alkohol ist deshalb Orientierung, nicht Schablone.
Wichtig für die Praxis ist das Verhältnis zu § 11 FeV. 13a FeV ist die speziellere Vorschrift, versperrt aber den Rückgriff auf § 11 Abs. 3 FeV bei zusätzlichen Umständen nicht von vornherein. Wer eine Anordnung prüft, prüft deshalb beide Ebenen.
Die Vorschrift gilt unmittelbar für Erteilung und Verlängerung. Über § 46 Abs. 3 FeV gilt sie entsprechend für den Inhaber einer Fahrerlaubnis, über § 3 Abs. 2 FeV auch für die Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge und von Tieren im Straßenverkehr.
Satz 1 Nr. 1: das ärztliche Gutachten bei Abhängigkeit
Begründen Tatsachen die Annahme von Cannabisabhängigkeit, ist ein ärztliches Gutachten anzuordnen. Ein Ermessen besteht nicht. Der Begriff folgt der medizinischen Klassifikation, ICD-10 F12.2.
In der Praxis spielt dieser Tatbestand bislang kaum eine Rolle, worauf auch der Verwaltungsgerichtshof München hingewiesen hat (SVR 2016, 189). Das ist kein Zufall: Eine Abhängigkeit im Sinne der Klassifikation setzt mehrere Kriterien über einen längeren Zeitraum voraus, und die Akte gibt das selten her.
Für die Verteidigung folgt daraus eine einfache Frage: Welche Tatsachen genau soll die Annahme tragen? Ein hoher Messwert allein ist keine. Eine Selbstauskunft über gelegentlichen Konsum ebenfalls nicht.
Steht die Rechtsgrundlage fest, entscheidet die Frage. Häufig zielt sie auf das sichere Führen und damit auf die Leistungsfähigkeit im Ganzen, obwohl der Anlass stoffbezogen ist; dazu die Seite zur Frage nach dem sicheren Führen.
Satz 1 Nr. 2 Buchst. a: der Auffangtatbestand
Die erste Alternative ist klar umrissen: Ergibt ein ärztliches Gutachten keine Abhängigkeit, wohl aber Anzeichen für Cannabismissbrauch, folgt die medizinisch-psychologische Untersuchung.
Die zweite Alternative ist der eigentliche Streitpunkt. Sie greift, wenn sonst Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen. Das ist ein Auffangtatbestand nach dem Vorbild des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV, und er wird von der Behörde gern als Generalklausel gelesen.
Das ist er nicht. Der Verordnungsgeber hat mit den Tatbeständen des Satzes 1 Nr. 2 von 13a FeV einen Rahmen geschaffen; bei der Auslegung einer Alternative sind die Wertungen der anderen zu berücksichtigen. Weil Buchst. b wiederholte Zuwiderhandlungen verlangt, kann eine einmalig gebliebene Zuwiderhandlung den Auffangtatbestand nur tragen, wenn aussagekräftige Zusatztatsachen hinzutreten.
Fehlt es sogar an einer Zuwiderhandlung, bedarf es solcher Umstände erst recht. Der Sache nach geht es um die Frage, ob Wiederholungsgefahr besteht, und dafür genügen sachlich fundierte Zweifel an der Fahreignung (BVerwG DAR 2021, 527 zur Alkoholproblematik).
Welche Zusatztatsachen die Fachgesellschaften nennen
Die Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie und die Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin haben am 12. September 2024 das Positionspapier Nr. 12 „Cannabismissbrauch – Eignungszweifel bei erstmaliger Verkehrsauffälligkeit“ vorgelegt, verfasst von Wagner, Brenner-Hartmann, Mußhoff und Graw. Es benennt drei Konstellationen, die schon bei einer einzigen Zuwiderhandlung für eine Begutachtung sprechen sollen.
| Konstellation | Befund |
|---|---|
| Hinweis auf chronischen, hochfrequenten Konsum | THC von mindestens 8 ng/ml zusammen mit THC-Carbonsäure von mindestens 150 ng/ml im Blutserum |
| Hinweis auf Toleranzbildung | THC von mindestens 15 ng/ml, ohne dass bei der Kontrolle Ausfallerscheinungen festgestellt wurden |
| Riskante Konsumform | pur gerauchte Cannabisblüten, Bong oder Dabbing vor Fahrtantritt |
Der Gedanke dahinter stammt aus dem Alkoholrecht. Bei regelmäßigem Konsum bildet sich eine Toleranz, die es dem Betroffenen erschwert, seine eigene Beeinträchtigung vor Fahrtantritt einzuschätzen. Dazu kommt, dass die Wirkstoffkonzentration von Faktoren abhängt, die niemand kalkulieren kann, etwa von der Glut des Joints, der Packdichte und der Inhalationstiefe.
Diese Papiere sind keine Rechtsnormen. Sie sind fachliche Empfehlungen, und sie binden weder Behörde noch Gericht. Wer sie kennt, erkennt allerdings sofort, woher die Formulierungen in einer Anordnung stammen, und kann prüfen, ob die Akte die genannten Werte überhaupt hergibt.
Ein Punkt wird dabei regelmäßig übersehen: Die Empfehlungen der Expertenarbeitsgruppe zum Grenzwert gehen davon aus, dass moderate regelmäßige Konsumenten den Wert von 3,5 ng/ml bei adäquater Trennung zwischen Konsum und Fahren in der Regel einhalten können. Nur bei mehrmals täglichem Konsum sei das nicht möglich. Die Herleitung des Grenzwerts selbst steht unter der THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml.
Welche Umstände die Rechtsprechung als Zusatztatsache im Sinne der FeV anerkannt hat und welche nicht genügen, steht im Beitrag zu den Zusatztatsachen neben dem bloßen Konsum.
Satz 1 Nr. 2 Buchst. b: die wiederholte Zuwiderhandlung
Wurden wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen, ist die medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen. Zuwiderhandlung meint hier, wie bei § 13 FeV, den Verstoß gegen ein Verbot.
Darunter fällt zunächst der Verstoß gegen § 24a Abs. 1a StVG, also die Fahrt mit mindestens 3,5 ng/ml THC im Blutserum. Erfasst sein dürfte aber auch ein Verstoß gegen §§ 315c, 316 StGB, und zwar unabhängig davon, ob der Grenzwert erreicht war. Wer wegen Ausfallerscheinungen verurteilt wurde, hat eine Zuwiderhandlung im Sinne von 13a FeV begangen.
Eine ausdrückliche Ausnahme enthält Satz 2. Verstöße ausschließlich gegen § 24c StVG, also gegen das Cannabisverbot für Fahranfänger und Fahrer unter 21 Jahren, bleiben außer Betracht. Das wird in Anordnungen gegen junge Betroffene regelmäßig übersehen und ist dort der erste Prüfpunkt.
Auch eine Zuwiderhandlung mit einem fahrerlaubnisfreien Fahrzeug kommt grundsätzlich in Betracht, etwa eine Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad nach § 316 StGB. Für gemischte Fälle, also die Kombination einer Alkoholfahrt mit einer Fahrt unter Cannabiseinfluss, gilt § 14 FeV.
Satz 2 der Vorschrift nimmt Verstöße, die ausschließlich gegen § 24c StVG gerichtet sind, von dieser Zählung aus. Was das für Fahranfänger bedeutet, steht im Beitrag zum Schutz des § 13a Satz 2 FeV.
Satz 1 Nr. 2 Buchst. c: die Neuerteilung
Vor der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ist eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen, wenn die frühere Fahrerlaubnis aus einem der Gründe der Buchstaben a oder b entzogen wurde, also wegen Cannabismissbrauchs oder wegen wiederholter Zuwiderhandlungen unter Cannabiseinfluss.
Aus dieser Rückbindung folgt mehr, als auf den ersten Blick erkennbar ist. Weil der Tatbestand an die Gründe der Buchstaben a und b anknüpft, sind deren Systematik und Wertung auch hier zu beachten. Wurde seinerzeit zu Unrecht aus einer einmaligen Zuwiderhandlung ohne Zusatztatsachen auf Missbrauch geschlossen, wirkt dieser Fehler in das Neuerteilungsverfahren hinein.
Zum Ablauf der Entziehung und zu den Fristen, die dabei laufen, steht Näheres unter Entziehung der Fahrerlaubnis.
Der Dauerkonflikt bei Berufskraftfahrern
Eine Fallgruppe verdient eigene Aufmerksamkeit. Wer beruflich auf das regelmäßige Führen eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, etwa als Berufskraftfahrer, im Rettungsdienst oder im Bereitschaftsdienst der Feuerwehr, kann die Verkehrsteilnahme oft nicht planen.
Daraus entsteht ein Dauerkonflikt zwischen Fahren und Konsum, der aus der Alkoholproblematik bekannt ist. Es liegt nahe, dass in dieser Konstellation bereits eine einzige Zuwiderhandlung die Anordnung nach 13a FeV rechtfertigt.
Für die Beratung heißt das zweierlei. Der Beruf gehört in die Akte, wenn er entlastet, und er ist ein Risiko, wenn die Behörde ihn als Zusatztatsache heranzieht. Beides sollte man kennen, bevor man einen Fragebogen ausfüllt.
Was passiert, wenn das Gutachten nicht vorgelegt wird
Legt der Betroffene ein zu Recht gefordertes Gutachten nicht vor, darf die Behörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung schließen. Das ist die eigentliche Schärfe des Verfahrens, denn der Schluss ersetzt jede weitere Sachaufklärung.
Der Schluss setzt allerdings voraus, dass die Anordnung rechtmäßig war. War sie es nicht, trägt die Weigerung nichts, und die Entziehung fällt. Deshalb entscheidet sich das Verfahren an der Anordnung und nicht am Gutachten.
Welche Anforderungen die Rechtsprechung an eine Anordnung stellt, steht unter Anforderungen an eine MPU-Anordnung. Zur Fragestellung, die anlassbezogen und begrenzt sein muss, siehe die Fragestellung der MPU.
Wo die Verteidigung gegen eine Anordnung nach 13a FeV ansetzt
Der richtige Tatbestand: Zuerst wird festgestellt, auf welche Alternative des 13a FeV die Behörde sich stützt. Eine Anordnung, die den Normtext wiedergibt, ohne den Tatbestand zu benennen, lässt sich nicht überprüfen und ist angreifbar.
Die Zusatztatsachen: Stützt sich die Behörde auf eine einmalige Zuwiderhandlung, muss sie die Zusatztatsachen konkret benennen. Ein pauschaler Hinweis auf regelmäßigen Konsum genügt nicht; regelmäßig heißt täglich oder nahezu täglich.
Die Werte: Wird mit den Schwellen der Fachgesellschaften argumentiert, ist zu prüfen, ob die Akte sie trägt. Fehlt der Carbonsäurewert, fehlt die Grundlage für die Annahme chronischen Konsums.
Die Ausnahme des Satzes 2: Bei jungen Betroffenen wird geprüft, ob die herangezogene Zuwiderhandlung ausschließlich einen Verstoß gegen § 24c StVG darstellt. Dann zählt sie nicht.
Die Fragestellung: Sie muss anlassbezogen sein und darf nicht weiter reichen als der Anlass. Eine Frage nach dem Trennungsvermögen ohne Bezug auf den Grenzwert geht an Nummer 9.2.1 der Anlage 4 vorbei.
Der Sofortvollzug: Wird die Entziehung für sofort vollziehbar erklärt, läuft der Weg über § 80 Abs. 5 VwGO. Dazu der Eilantrag gegen die Entziehung.
Was 13a FeV nicht regelt
Die Abgrenzung spart in der Praxis viel Zeit, weil Behörden die Vorschriften mischen. 13a FeV gilt für die Cannabisproblematik und nur für sie.
| Sachverhalt | Vorschrift |
|---|---|
| Cannabis, Missbrauch oder wiederholte Zuwiderhandlung | § 13a FeV |
| Alkohol, Missbrauch oder 1,6 Promille | § 13 FeV |
| Andere Betäubungsmittel, Einnahme oder widerrechtlicher Besitz | § 14 FeV |
| Kombination Alkoholfahrt und Fahrt unter Cannabiseinfluss | § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV |
| Verschriebenes Arzneimittel mit Cannabis | Nr. 9.4 und 9.6 der Anlage 4 FeV über § 11 Abs. 2 FeV |
Besonders fehleranfällig ist die letzte Zeile. Wird Cannabis als Arzneimittel für einen konkreten Krankheitsfall verschrieben und bestimmungsgemäß eingenommen, ist der Weg über 13a FeV nicht der richtige. Dann geht es um Leistungseinbußen und um missbräuchliche Einnahme, und die Rechtsgrundlage ist § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV.
Ebenso wenig regelt 13a FeV die strafrechtliche Seite. Die Entziehung durch das Strafgericht folgt aus § 69 StGB, die Sperre aus § 69a StGB. Beides läuft neben dem Verwaltungsverfahren und bindet die Behörde nur in den Grenzen des § 3 Abs. 4 StVG.
Die Frist und der Ablauf nach einer Anordnung nach 13a FeV
Die Aufforderung nach 13a FeV setzt eine Frist zur Beibringung. Sie ist angemessen zu bemessen, und sie ist verlängerbar, wenn ein sachlicher Grund besteht, etwa die Wartezeit auf einen Untersuchungstermin.
Wer eine Anordnung nach 13a FeV erhält, hat drei Möglichkeiten. Er legt das Gutachten vor, er greift die Anordnung an, oder er lässt die Frist verstreichen. Die dritte ist in aller Regel die schlechteste, weil sie der Behörde den Schluss nach § 11 Abs. 8 FeV eröffnet.
Die Anordnung nach 13a FeV ist selbst kein Verwaltungsakt und deshalb nicht isoliert anfechtbar. Angegriffen wird sie inzident, also im Verfahren gegen die Entziehung. Das klingt nach einem Nachteil, ist aber keiner: Die Rechtmäßigkeit der Anordnung wird dort in vollem Umfang geprüft.
Für die Akte heißt das, dass jeder Einwand gegen die Anordnung schon jetzt schriftlich festgehalten werden sollte. Wer erst im Klageverfahren vorträgt, dass die Zusatztatsachen fehlten, hat denselben Einwand, aber eine schlechtere Ausgangslage im Eilverfahren.
Ein Fall aus meiner Praxis
Der folgende Fall ist anonymisiert und in den Einzelheiten verändert, der Mandant ist nicht erkennbar.
Ein Mandant Anfang dreißig wurde einmalig mit 4,6 ng/ml THC kontrolliert. Das Bußgeldverfahren endete mit Bescheid und Fahrverbot. Wenige Wochen später forderte die Behörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten und stützte sich auf den Auffangtatbestand des 13a FeV, weil der Mandant im Anhörungsbogen angegeben hatte, gelegentlich zu konsumieren.
Wir haben Akteneinsicht genommen. Das Laborgutachten wies eine THC-Carbonsäure von 31 ng/ml aus, also weit unterhalb der Schwelle, ab der von regelmäßigem Konsum auszugehen ist. Ausfallerscheinungen waren nicht protokolliert, und von Bong oder Dabbing stand nichts in der Akte.
Vorgetragen haben wir, dass eine einmalige Zuwiderhandlung den Auffangtatbestand nur mit Zusatztatsachen trägt und dass die Akte keine enthält. Die Angabe über gelegentlichen Konsum ist keine, denn sonst wäre jede Selbstauskunft eine Zusatztatsache.
Die Behörde hat die Anordnung aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Der Mandant hat seine Fahrerlaubnis behalten.
Fragen aus der Praxis zu 13a FeV
Muss ich nach einer einzigen Fahrt mit THC zur MPU?
In der Regel nicht. Eine einmalig gebliebene Zuwiderhandlung trägt die Anordnung nur, wenn aussagekräftige Zusatztatsachen hinzutreten.
Was gilt als regelmäßiger Konsum?
Täglicher oder nahezu täglicher Konsum. Das hat das Bundesverwaltungsgericht für den fahrerlaubnisrechtlichen Zusammenhang so bestimmt (NJW 2015, 2439).
Zählt mein Verstoß als Fahranfänger mit?
Nein, wenn es ausschließlich um einen Verstoß gegen § 24c StVG geht. Satz 2 des 13a FeV nimmt diese Fälle ausdrücklich aus.
Die Behörde verlangt ein ärztliches Gutachten. Ist das dasselbe?
Nein. Das ärztliche Gutachten nach Satz 1 Nr. 1 klärt die Abhängigkeit, die medizinisch-psychologische Untersuchung nach Nr. 2 die Haltung und das Trennungsvermögen. Die Voraussetzungen sind verschieden.
Darf ich das Gutachten einfach nicht vorlegen?
Das ist riskant. War die Anordnung rechtmäßig, darf die Behörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung schließen und entziehen.
Zählt eine Verurteilung nach § 316 StGB als Zuwiderhandlung?
Ja, auch dann, wenn der Grenzwert von 3,5 ng/ml nicht erreicht war. Entscheidend ist der Verstoß gegen das Verbot, nicht der Messwert.
Gesetzestexte und Fundstellen
Den amtlichen Wortlaut veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de. Dort stehen auch § 11 FeV und Anlage 4 zur FeV.
Zur Entstehung und zur Angleichung an das Alkoholrecht BT-Drs. 20/10426, 150. Zu den Zusatztatsachen bei einmaliger Auffälligkeit BVerwG DAR 2021, 527 und DAR 2019, 637 Rn. 31. Zum regelmäßigen Konsum BVerwG NJW 2015, 2439, zur Schwelle der Carbonsäure OVG Berlin NVwZ-RR 2019, 115. Zur geringen praktischen Bedeutung der Abhängigkeit VGH München SVR 2016, 189.
Weiterführend auf dieser Seite: der THC-Grenzwert nach § 24a Abs. 1a StVG, Trennungsvermögen und die Hypothese D 4 und der Abstinenznachweis und seine Fristen.
Weiterführend zu den Tatbeständen, die neben § 13a FeV stehen: Cannabismissbrauch nach Nummer 9.2.1 und Zuwiderhandlungen nach altem Recht. In der Probezeit tritt § 24c StVG hinzu. Bei Patienten greift statt § 13a FeV die Regelung zu Medizinalcannabis am Steuer; zur Schuldform Vorsatz bei der Drogenfahrt.
Ihre kostenlose Ersteinschätzung
Liegt Ihnen eine Anordnung nach 13a FeV vor, läuft zuerst die Beibringungsfrist. Sie verstreichen zu lassen ist der teuerste Fehler, denn danach greift der Schluss auf die Nichteignung.
Senden Sie mir die Aufforderung und den Bußgeldbescheid, ich sehe mir den Fall kostenlos an. Geprüft wird zuerst, auf welchen Tatbestand sich die Behörde stützt und ob die Akte ihn trägt.
Rechtsanwalt Björn Schüller, Bremen. Fahrerlaubnis- und Betäubungsmittelrecht bundesweit. Mein Vorgehen steht unter Anwalt für Verkehrsrecht in Bremen.
Für Patienten mit verordnetem Cannabis gilt ein eigener Maßstab: M-Hypothesen und Cannabispatienten in der MPU. Zur Abgrenzung von Erzeugnissen ohne Rauschwirkung die Seite zu CBD und Cannabidiol.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.