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Drogenkontrolle: 7 wichtige Fakten zum Ablauf an der Kontrollstelle
Eine Drogenkontrolle folgt einem Schema, das in der Ausbildung der Polizei festgelegt ist. Wer dieses Schema kennt, erkennt in der Akte, an welcher Stelle der Beamte vom Schema abgewichen ist. Genau dort liegt die Verteidigung.
Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und verteidige bundesweit in Verfahren wegen Drogenfahrten. In den Akten, die ich lese, steht die Drogenkontrolle meist in drei Sätzen. Die Ausbildungsliteratur der Polizei beschreibt sie auf fünfzehn Seiten, und die Lücke zwischen beidem ist der Ansatzpunkt, der am häufigsten übersehen wird.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Drogenkontrolle läuft nach der polizeilichen Fachliteratur in sechs Arbeitsschritten ab: Vorbereitung, Durchführung, Befragung, Feststellung von Konsumanzeichen, Entscheidung über den Vortest und Auswahl des Testmediums.
- Rechtsgrundlage der Verkehrskontrolle als solcher ist § 36 Abs. 5 StVO; sie setzt keinen Verdacht voraus.
- Für die Blutentnahme gilt § 81a StPO, für die Ordnungswidrigkeit über § 46 Abs. 1 und 4 OWiG; die Anordnung steht bei einer Fahrt unter der Wirkung berauschender Mittel seit dem 24. August 2017 auch der Polizei zu.
- Gerötete Bindehäute allein tragen keinen Verdacht. Die polizeiliche Fachliteratur hält sie nur zusammen mit einer eingeschränkten Pupillenadaption für ein sicheres Zeichen.
- Ein Speichelvortest zeigt Tetrahydrocannabinol nur rund vier bis sechs Stunden nach dem Konsum an, ein Urinvortest erst nach dreißig bis sechzig Minuten.
- Die Beamten dürfen das Ergebnis des Vortests nicht als Beweis verwenden; es rechtfertigt allein die Anordnung der Blutentnahme.
- Die Mitwirkung an Vortest und Fahrtüchtigkeitstests lässt sich nicht erzwingen, die Duldung der Blutentnahme nach § 81a StPO dagegen schon.
Der Aufbau dieses Beitrags
- Womit die Drogenkontrolle rechtlich beginnt
- Die Vorbereitung der Drogenkontrolle entscheidet über das Ergebnis
- Die Drogenkontrolle im Stand und im fließenden Verkehr
- Was die Drogenkontrolle nach dem Anhaltezeichen festhält
- Die Liste der auffälligen Fahrweisen
- Warum das Fernlicht in der Liste steht
- Gerötete Augen tragen den Verdacht nicht allein
- Der unsichere Gang und das fehlende Atemalkoholergebnis
- Die Befragung und was die Polizei darin sucht
- Die Ablenkungsstrategie mit dem Cannabiskonsum
- Die Wahl des Testmediums ist eine Fachentscheidung
- Von der Drogenkontrolle zur Blutentnahme
- Was die Gerichte aus Beobachtungen der Drogenkontrolle gemacht haben
- Was die Drogenkontrolle in der Akte hinterlassen muss
- Die Drogenkontrolle und das Fahrerlaubnisverfahren
- Fünf Fehler der Drogenkontrolle, die ich regelmäßig finde
- Ein Fall aus der Kontrollpraxis
- Fragen, die mir nach einer Drogenkontrolle gestellt werden
- Normen und Belege
- Erste Einschätzung ohne Kosten
Womit die Drogenkontrolle rechtlich beginnt
Am Anfang steht eine Maßnahme, die keinen Verdacht braucht. Nach § 36 Abs. 5 Satz 1 StVO dürfen Polizeibeamte Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten. Der Wortlaut nennt die Verkehrstüchtigkeit also ausdrücklich, und die Befugnis setzt keinen Anhaltspunkt für eine Straftat voraus.
Dass Führerschein und Fahrzeugpapiere vorzuzeigen sind, folgt nicht aus dieser Vorschrift, sondern aus § 4 Abs. 2 FeV und § 31b StVZO; das Nichtmitführen oder Nichtvorzeigen des Führerscheins ist eine eigene Ordnungswidrigkeit.
Alles Weitere braucht eine eigene Grundlage. Der Übergang von der allgemeinen Verkehrskontrolle zur Drogenkontrolle ist deshalb der erste Punkt, den ich in der Akte suche: An welcher Stelle wurde aus der Papierkontrolle eine Maßnahme zur Aufklärung einer Ordnungswidrigkeit oder einer Straftat, und welche Tatsache hat diesen Übergang getragen?
Wird die Frage nicht beantwortet, bleibt die ganze Kette offen. Der Vortest braucht eine Einwilligung oder eine Ermächtigung, die Blutentnahme braucht nach § 81a StPO einen Anfangsverdacht, und die Mitteilung an die Fahrerlaubnisbehörde nach § 2 Abs. 12 StVG braucht Tatsachen.
Die Vorbereitung der Drogenkontrolle entscheidet über das Ergebnis
Die polizeiliche Fachliteratur behandelt die Vorbereitung als eigenen Arbeitsschritt und nennt dafür eine lange Liste: ein Arzt oder Krankenhaus muss für Blutentnahmen zeitnah erreichbar sein, es müssen genügend Drogentests und Asservatenbehältnisse vorhanden sein, bei Dunkelheit genügend Beleuchtungsmittel, Fluchtstrecken sollen durch weitere Streifen überwacht werden, und der Bereitschaftsdienst des zuständigen Amtsgerichts oder der Staatsanwaltschaft soll erhoben sein.
Das klingt wie Organisation und ist in Wahrheit Beweisrecht. Die Erreichbarkeit eines Arztes entscheidet über die Zeit zwischen Fahrt und Blutentnahme, und diese Zeit entscheidet darüber, welcher Wirkstoff im Blut noch nachweisbar ist. Eine Drogenkontrolle, die um zwei Uhr nachts stattfindet und zu einer Blutentnahme um fünf Uhr führt, erzeugt ein anderes Befundbild als eine, bei der die Entnahme vierzig Minuten später erfolgt.
Ebenso aufschlussreich ist die Vorbereitung bei Urinvortests. Werden solche Tests eingesetzt, verlangt die Fachliteratur mobile Toiletten mit ausreichender Beleuchtung, damit die Abgabe der Probe überwacht werden kann. Fehlt diese Ausstattung, ist die Probenabgabe nicht überwacht, und das wirkt sich auf den Beweiswert aus.
Die Drogenkontrolle im Stand und im fließenden Verkehr
Die Fachliteratur unterscheidet zwei Formen. Bei der Drogenkontrolle im fließenden Verkehr werden Strecken ausgewählt, die wenige unübersichtliche Fluchtmöglichkeiten bieten und eine kriminologische Relevanz aufweisen, etwa überregionale Verbindungswege, Strecken mit Grenzbezug oder die An- und Abfahrtswege der Nachtgastronomie.
Bei der Standkontrolle werden Kontrollboxen eingerichtet, eine leistungsstarke Beleuchtung aufgebaut und Übersichtsbeamte eingeteilt, die weggeworfene Gegenstände feststellen und Manipulationsversuche wie das Ausspülen des Mundes erkennen sollen.
Für die Verteidigung ist die Unterscheidung bedeutsam, weil sie etwas über die Auswahl des Betroffenen sagt. Wer an einer Standkontrolle an einem Freitagabend an der Ausfahrt eines Clubgeländes kontrolliert wird, ist nicht wegen seiner Fahrweise aufgefallen, sondern weil er dort gefahren ist. Steht in der Akte dennoch, er sei durch unsichere Fahrweise aufgefallen, lohnt die Nachfrage.
Was die Drogenkontrolle nach dem Anhaltezeichen festhält
Nach dem Anhaltevorgang kommt dem Verhalten des Fahrzeugführers und der übrigen Insassen nach der Fachliteratur besondere Bedeutung zu, weil es bei eingeleiteten Verfahren zu dokumentieren ist. Beobachtet wird also von der ersten Sekunde an, und zwar nicht nur der Fahrer.
Praktisch heißt das: Was der Betroffene in den ersten Minuten sagt und tut, steht später in der Anzeige. Dabei entsteht ein Problem, das in der Akte regelmäßig nicht gelöst ist. Die Beobachtungen werden nicht am Kontrollort niedergeschrieben, sondern Stunden später aus dem Gedächtnis, oft für mehrere Kontrollen desselben Abends. Formulierungen wiederholen sich dann wörtlich über verschiedene Vorgänge hinweg, und das ist ein Punkt, den ich in der Hauptverhandlung aufgreife.
Die Liste der auffälligen Fahrweisen
Die polizeiliche Fachliteratur führt die Fahr- und Verhaltensweisen auf, die auf eine Beeinträchtigung durch Drogen hinweisen können. Sie ist der Maßstab, an dem sich die Dokumentation einer Drogenkontrolle messen lässt.
| Beobachtung | Was sie nach der Fachliteratur anzeigt |
|---|---|
| Fernlicht innerhalb der Ortschaft trotz guter Ausleuchtung | Versuch, das Sehfeld zu erweitern, bei eingeschränkter Pupillenadaption |
| Fahren ohne Licht im Stadtverkehr bei Nacht | herabgesetzte Aufmerksamkeit |
| Orientierung direkt an der Fahrbahnmarkierung, Befahren der Mittellinie | gestörte Spurhaltung |
| Verreißen des Lenkrades beim Erkennen der Kontrolle | verzögerte Reaktion, Schreckreaktion |
| deutlich verspätete Reaktion auf das Anhaltezeichen | verlangsamte Wahrnehmung |
| lächelndes, orientierungsloses Anschauen der Beamten | nicht situationsangepasstes Verhalten |
| eingeräumter Alkoholkonsum ohne entsprechendes Atemalkoholergebnis | Hinweis auf Drogen oder Medikamente |
Diese Liste ist für die Verteidigung in beide Richtungen brauchbar. Sie zeigt, was dokumentiert werden soll, und sie zeigt, dass eine Drogenkontrolle, in der nichts davon vermerkt ist, keine Auffälligkeit in der Fahrweise belegt.
Warum das Fernlicht in der Liste steht
Der Zusammenhang ist physiologisch und wird in der Fachliteratur erklärt. Wer unter dem Einfluss von Drogen steht, hat wegen der eingeschränkten Pupillenadaption vor allem nachts erhebliche Wahrnehmungsprobleme und versucht deshalb häufig, sich über eingeschaltetes Fernlicht ein größeres Sehfeld zu verschaffen.
Die Pupillenadaption ist die Fähigkeit des Auges, sich an wechselnde Lichtverhältnisse anzupassen. Ohne Substanzeinfluss dauert die Anpassung an helles Licht wenige Sekunden, die Gewöhnung an Dunkelheit bis zu sechzig Minuten. Diese Zusammenhänge habe ich unter Pupillendiagnostik an der Kontrollstelle ausgeführt.
Für die Akte folgt daraus eine einfache Prüffrage: Wurde das Fernlicht als Indiz verwendet, und ist zugleich die Pupillenreaktion geprüft worden? Fehlt die Pupillenprüfung, stützt sich die Drogenkontrolle auf ein Verhalten, dessen fachliche Erklärung sie selbst nicht erhoben hat.
Gerötete Augen tragen den Verdacht nicht allein
Dieser Satz steht in der polizeilichen Ausbildungsliteratur und wird in Anzeigen selten beachtet: Gerötete Bindehäute sind nur dann ein sicheres Indiz für Drogenkonsum, wenn sie zusammen mit einer Einschränkung der Pupillenadaption festgestellt werden.
Die Begründung liegt in der Differenzialdiagnose. Eine Rötung der Bindehaut kann allergisch, viral, bakteriell oder durch chemische Reizung bedingt sein, etwa nach dem Einsatz von Reizgas. Auch Übermüdung und trockene Luft erzeugen das Bild.
Steht in der Anzeige nach einer Drogenkontrolle als einziges körperliches Zeichen „gerötete Bindehäute“, ist das kein tragfähiger Anfangsverdacht, sondern ein Befund, der nach der eigenen Fachliteratur der Polizei einer Ergänzung bedarf.
Der unsichere Gang und das fehlende Atemalkoholergebnis
Ein unsicherer Gang deutet nach der Fachliteratur zumeist auf Alkohol hin. Wird Alkoholkonsum eingeräumt, ergibt die Atemalkoholmessung aber kein entsprechendes Ergebnis, soll an Drogen oder Medikamente gedacht werden.
Diese Konstellation ist häufiger, als sie wirkt, und sie enthält einen Denkfehler, der sich in Akten wiederfindet. Aus einem unsicheren Gang bei 0,00 Milligramm je Liter folgt nicht, dass Drogen im Spiel sind. Die Fachliteratur selbst nennt eine lange Reihe von Erkrankungen, die dasselbe Bild erzeugen: Zustände nach Schlaganfall mit halbseitig verminderter Kraft, neurodegenerative Erkrankungen, Nervenlähmungen, Arthrosen, frische Verletzungen mit Orthesen.
Wer eine solche Erkrankung hat, sollte das im Verfahren vortragen und belegen. Das ist kein Nebenaspekt, sondern oft der tragende Einwand gegen die Annahme einer Ausfallerscheinung.
Die Befragung und was die Polizei darin sucht
Auf die Beobachtung folgt die Befragung. Sie ist in der Fachliteratur als eigener Arbeitsschritt beschrieben, und sie hat ein klares Ziel: Die Beamten sollen erkennen, ob der Betroffene eine Ablenkungsstrategie verfolgt.
Hier ist der Punkt, an dem sich Betroffene am häufigsten selbst schaden. Die Angaben, die in dieser Phase gemacht werden, landen vollständig in der Akte, und sie wirken in zwei Verfahren: im Straf- oder Bußgeldverfahren und im Fahrerlaubnisverfahren, in dem der Nemo-tenetur-Grundsatz nicht in derselben Weise gilt.
Wer in der Drogenkontrolle einen Konsum einräumt, liefert damit zugleich die Tatsache, auf die die Fahrerlaubnisbehörde ihre Anordnung stützt. Zu den Grenzen dieser Mitwirkung habe ich unter Mitwirkung bei den Tests an der Kontrollstelle und unter Freiwilligkeit beim Urintest geschrieben.
Die Ablenkungsstrategie mit dem Cannabiskonsum
Die polizeiliche Fachliteratur beschreibt eine Strategie, die sie für zunehmend bedeutsam hält: Der Fahrzeugführer räumt nach Beginn der Drogenkontrolle freiwillig einen Cannabiskonsum ein. Das Ziel soll sein, die weitere Drogenkontrolle abzukürzen und den Untersuchungsauftrag auf Cannabis zu beschränken, damit ein Beikonsum von Alkohol oder anderen Betäubungsmitteln unerkannt bleibt.
Hintergrund ist nach derselben Quelle, dass die Polizei zur Begrenzung der Ermittlungskosten gehalten ist, den Untersuchungsauftrag auf eine oder wenige Stoffgruppen zu beschränken. Welche Folgen das hat, habe ich unter Der Untersuchungsauftrag der Polizei dargestellt.
Ich halte diesen Abschnitt für den aufschlussreichsten der ganzen Darstellung, weil er die Gegenrichtung mitliefert. Wer in der Drogenkontrolle einen Cannabiskonsum einräumt, muss damit rechnen, dass die Beamten darin eine Ablenkung sehen und den Auftrag gerade nicht beschränken, sondern erweitern.
Die Wahl des Testmediums ist eine Fachentscheidung
Nach den Konsumanzeichen entscheidet der Beamte über Art und Medium des Vortests. Die Fachliteratur hält das für eine Entscheidung, die fachliches Wissen verlangt, und begründet das mit den Zeitfenstern der drei Medien.
| Medium | Zeitfenster bei Tetrahydrocannabinol | Folge für die Drogenkontrolle |
|---|---|---|
| Speichel | Nachweis rund vier bis sechs Stunden nach dem Konsum | hohe Korrelation zum Blutwert, forensisch am aussagekräftigsten |
| Schweiß | Nachweislücke bis zu sechzig Minuten, danach bis etwa zwölf Stunden | positiver Test trotz fehlendem Wirkstoff im Blut möglich |
| Urin | erst nach dreißig bis sechzig Minuten, dafür bis zu fünf Tage | belegt den Konsum, nicht die Wirkung zur Fahrzeit |
Daraus ergibt sich ein Prüfpunkt, den ich in jeder Drogenkontrolle abarbeite. Wurde ein Urinvortest eingesetzt, obwohl kein Anhaltspunkt für einen zeitnahen Konsum vorlag, trägt ein positives Ergebnis die Annahme einer Wirkung zur Fahrzeit nicht. Die Fachliteratur formuliert es deutlicher, als es jede Verteidigungsschrift könnte: Liegen keine Hinweise zum Konsumzeitpunkt vor, ist die Wahrscheinlichkeit einer späteren Bestätigung im Blut deutlich geringer als bei einem positiven Speichelvortest.
Die Einzelheiten zu den Geräten, den Schwellenwerten und den Störungen stehen unter Der Drogenvortest an der Kontrollstelle, Cut-off-Werte und Kreuzreaktionen.
Von der Drogenkontrolle zur Blutentnahme
Der Vortest ist kein Beweismittel. Er begründet den Verdacht, der die Blutentnahme nach § 81a StPO trägt, und mehr leistet er nicht. Bei einer Fahrt unter der Wirkung berauschender Mittel darf die Anordnung seit der Änderung des § 81a Abs. 2 StPO zum 24. August 2017 auch ohne Richter durch die Ermittlungspersonen erfolgen; im Bußgeldverfahren gilt das über § 46 Abs. 1 und 4 OWiG.
Die Einzelheiten dazu, auch zur Frage der Verwertbarkeit bei fehlender Anordnung, habe ich unter Die Blutprobe nach § 81a StPO dargestellt. Für die Drogenkontrolle selbst bleibt der schlichte Befund: Ohne Blutbefund gibt es weder eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG noch eine Straftat nach § 316 StGB.
Was die Gerichte aus Beobachtungen der Drogenkontrolle gemacht haben
Die Beobachtungen aus einer Drogenkontrolle sind im Strafverfahren Indizien, und die Rechtsprechung behandelt sie entsprechend zurückhaltend. Fahrunsicherheit ist angenommen worden bei verbotswidrigem Wenden in Verbindung mit nach der Tat festgestellten Auffälligkeiten (BayObLG NJW 1997, 1381) und bei nicht anders als durch Drogeneinfluss erklärbaren abrupten Lenkbewegungen (AG München BA 1993, 251).
Abgelehnt worden ist sie, wenn neben dem Wirkstoffbefund nur ein einzelner Fahrfehler stand, etwa das Nichteinschalten des Lichts bei Dunkelheit (OLG Hamburg BA 2018, 251), und ebenso bei Schlangenlinienfahren und einem Rotlichtverstoß im Zuge einer Polizeiflucht (BGH NStZ 2022, 749).
Die letzte Entscheidung ist für die Praxis die wichtigste, weil sie zeigt, dass auch auffälliges Fahrverhalten nicht ohne weiteres Fahrunsicherheit belegt. Wer vor der Polizei flieht, fährt auffällig, ohne dass dies auf einen Rausch zurückgehen muss.
Damit steht fest, worauf es in der Drogenkontrolle ankommt: nicht auf die Zahl der Beobachtungen, sondern darauf, ob sie sich dem Rauschmittel zurechnen lassen. Die Rechtsprechung dazu habe ich unter Relative Fahrunsicherheit zusammengestellt.
Was die Drogenkontrolle in der Akte hinterlassen muss
Aus dem beschriebenen Ablauf ergibt sich eine Liste von Angaben, die eine vollständige Dokumentation enthalten sollte. Ich halte sie in jedem Verfahren gegen die Akte.
- Uhrzeit des Anhaltens, Uhrzeit des Vortests, Uhrzeit der Blutentnahme, jeweils minutengenau
- Anlass der Kontrolle: allgemeine Verkehrskontrolle, Standkontrolle oder Auffälligkeit in der Fahrweise
- die beobachteten Fahr- und Verhaltensweisen im Einzelnen, nicht als Sammelformel
- die erhobenen körperlichen Zeichen, insbesondere Bindehäute, Pupillengröße und Pupillenreaktion
- Medium und Fabrikat des Vortests sowie das angezeigte Ergebnis je Stoffgruppe
- Angaben des Betroffenen im Wortlaut und der Hinweis, ob und wann er belehrt wurde
- welcher Untersuchungsauftrag an das Labor ging
Fehlt eine dieser Angaben, ist das nicht automatisch ein Verfahrensfehler. Es ist aber eine Lücke, die ich benenne, weil sie die Beweiskraft der Drogenkontrolle schwächt.
Die Drogenkontrolle und das Fahrerlaubnisverfahren
Neben dem Bußgeld- oder Strafverfahren läuft ein zweites Verfahren, das die Betroffenen härter trifft. Die Polizei übermittelt der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2 Abs. 12 StVG Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel der Eignung schließen lassen. Das ist keine Befugnis, sondern eine Pflicht, und sie setzt keine Abwägung voraus.
Steht der Konsum eines Betäubungsmittels im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes fest, entfällt die Eignung nach Nummer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung bereits durch die Einnahme. Die Behörde entzieht die Fahrerlaubnis dann nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV, ohne ein Gutachten anzuordnen, und ein Ermessen besteht nicht. Die Einzelheiten stehen unter Harte Drogen und der Führerschein und unter Die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Bei Cannabis gilt seit dem 1. April 2024 etwas anderes. Dort führt der Weg über § 13a FeV und über die neu gefasste Nummer 9.2 der Anlage 4, die zwischen Missbrauch und Abhängigkeit unterscheidet und die frühere Einteilung in regelmäßige und gelegentliche Einnahme ersetzt hat.
Fünf Fehler der Drogenkontrolle, die ich regelmäßig finde
Nach einigen Jahren mit diesen Akten wiederholen sich die Schwachstellen. Fünf fallen mir besonders häufig auf, und alle fünf betreffen den Ablauf der Drogenkontrolle, nicht die Analytik.
Die Sammelformel: In der Anzeige steht „glasige Augen, verlangsamte Reaktion, unsicherer Gang“ ohne Angabe, woran das jeweils festgestellt wurde. Ein Gang lässt sich beschreiben; eine Formel nicht überprüfen.
Die fehlende Uhrzeit: Ohne die Zeit zwischen Fahrtende und Blutentnahme lässt sich eine Rückrechnung nicht beurteilen, und bei Tetrahydrocannabinol entscheidet gerade diese Zeit über den Befund.
Der Vortest als Beweis: Formulierungen wie „der Vortest ergab Cannabis, daher steht der Konsum fest“ sind verbreitet und falsch. Was der Vortest leistet und was nicht, habe ich unter positiver Vortest bei negativer Blutprobe dargestellt.
Die übergangene Erkrankung: Angaben zu Vorerkrankungen werden aufgenommen, aber in der Bewertung nicht verarbeitet. Dabei verlangt die Fachliteratur ausdrücklich, dass krankheitsbedingte Ursachen ausgeschlossen werden.
Die Belehrung ohne Zeitpunkt: In der Akte steht, der Betroffene sei belehrt worden, aber nicht, wann. Dann bleibt offen, ob die Angaben vor oder nach der Belehrung gefallen sind.
Ein Fall aus der Kontrollpraxis
In einem von mir geführten Verfahren war der Mandant an einem Samstagabend an einer Standkontrolle angehalten worden. In der Anzeige stand, er sei durch unsichere Fahrweise aufgefallen, habe gerötete Bindehäute gehabt und einen Urinvortest verweigert; die Blutentnahme habe Amfetamin ergeben.
Die Akteneinsicht zeigte zwei Dinge. Die Kontrollstelle war an diesem Abend geplant und abgesperrt, Fahrzeuge wurden fortlaufend eingewiesen; eine Auswahl nach Fahrweise fand nicht statt. Und der Einsatzbericht nannte für denselben Abend elf Kontrollen mit wortgleicher Beschreibung der Fahrweise.
Der Amfetaminbefund blieb, und damit blieb die Ordnungswidrigkeit. Die behauptete Fahrauffälligkeit fiel weg, und mit ihr der Vorwurf einer Straftat nach § 316 StGB, der zunächst im Raum stand. Die Einzelheiten dieses Falles sind verändert.
Fragen, die mir nach einer Drogenkontrolle gestellt werden
Darf die Polizei mich ohne jeden Verdacht anhalten?
Ja. § 36 Abs. 5 StVO erlaubt das Anhalten zur Verkehrskontrolle ohne Verdacht. Für alles, was darüber hinausgeht, braucht es eine eigene Grundlage und einen Anlass.
Muss ich bei einer Drogenkontrolle sagen, ob ich etwas konsumiert habe?
Nein. Angaben zur Sache sind freiwillig, und Schweigen darf im Strafverfahren nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden. Im Fahrerlaubnisverfahren gilt das nur eingeschränkt, weshalb ich zu einer Äußerung erst nach Akteneinsicht rate.
Was passiert, wenn ich den Vortest ablehne?
Der Vortest entfällt, die Blutentnahme nach § 81a StPO kann trotzdem angeordnet werden. Die Ablehnung ersetzt also keinen Widerspruch, sondern verlagert die Frage auf den Anfangsverdacht.
Ich habe eine Gehbehinderung. Zählt das?
Ja, und es gehört aktenkundig gemacht. Die polizeiliche Fachliteratur verlangt selbst, dass krankheitsbedingte Ursachen von substanzbedingten getrennt werden; orthopädische und neurologische Erkrankungen erzeugen dieselben Auffälligkeiten.
Der Vortest war positiv, das Blut negativ. Ist die Sache erledigt?
Für die Ordnungswidrigkeit in der Regel ja, weil es ohne Wirkstoff im Blut keinen Nachweis gibt. Die Fahrerlaubnisbehörde kann den Vorgang aber dennoch aufgreifen; das habe ich gesondert dargestellt.
Wie lange dauert es, bis ich von der Fahrerlaubnisbehörde hören?
Nach meiner Erfahrung zwischen zwei Wochen und einem halben Jahr. Die Mitteilung nach § 2 Abs. 12 StVG geht meist zeitnah heraus, die Bearbeitung dauert unterschiedlich lange.
Normen und Belege
Normen: § 36 Abs. 5 Satz 1 StVO, § 4 Abs. 2 FeV, § 31b StVZO, § 81a StPO, § 46 Abs. 1 und 4 OWiG, § 24a Abs. 1a und 2 StVG, §§ 315c und 316 StGB, § 2 Abs. 12 StVG, § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 13a FeV, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV, Nummern 9.1 und 9.2 der Anlage 4 zur FeV. Den amtlichen Wortlaut des § 24a StVG veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de.
Fachliteratur: Wagner, Müller und Klipfel, Leitfaden Drogenerkennung und Fahreignung, 2. Auflage, Kirschbaum Verlag Bonn 2024, dort Teil B zur Polizeitaktik bei Drogenkontrollen; Hentschel, König und Dauer, Straßenverkehrsrecht, 48. Auflage 2025, zu § 24a StVG und § 81a StPO.
Erste Einschätzung ohne Kosten
Die erste Frist läuft, sobald der Anhörungsbogen oder der Bußgeldbescheid zugestellt ist, und sie läuft auch dann, wenn die Drogenkontrolle fehlerhaft war. Wer sie verstreichen lässt, verliert Einwände, die später nicht mehr nachgeholt werden können. Heben Sie den Umschlag auf, denn das Zustellungsdatum darauf belegt den Fristbeginn.
Äußern Sie sich zur Sache erst, wenn die Akte vorliegt. Vorher ist nicht einmal bekannt, welcher Untersuchungsauftrag an das Labor ging und was in der Anzeige über den Ablauf der Drogenkontrolle steht.
Ich bin Rechtsanwalt in Bremen und führe bundesweit Verfahren im Verkehrs-, Betäubungsmittel- und Fahrerlaubnisrecht. Schildern Sie mir Ihren Fall; die erste Einschätzung, ob der Ablauf der Drogenkontrolle trägt, kostet Sie nichts.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.