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Die Schweigepflicht des Gutachters: was die Fahrerlaubnisbehörde wirklich erfährt
Das MPU-Gutachten gehört dem, der es bezahlt hat. Die Behörde bekommt es nur, wenn der Betroffene es ihr gibt. Das ist der Ausgangspunkt, und von ihm aus lässt sich die ganze Konstruktion dieses Verfahrens verstehen.
Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und führe Fahrerlaubnisverfahren bundesweit. Die Schweigepflicht ist in diesen Verfahren kein Randthema, sondern der Grund, aus dem der Betroffene überhaupt eine Wahl hat. Wie weit der Behandler bei einer Gefahr gehen darf, beschreibt das Stufenmodell des Gefahrenmanagements.
Kurz gefasst: wen die Schweigepflicht bindet
Der Gutachter ist Arzt oder Psychologe und unterliegt als solcher der beruflichen Schweigepflicht des § 203 StGB. Er hat gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde keine Berichtspflicht, weil zwischen ihm und der Behörde kein Rechtsverhältnis besteht. Vertragspartner ist allein der Betroffene. Bei schweren psychiatrischen Erkrankungen stellt sich die Frage der Schweigepflicht besonders oft; die fahrerlaubnisrechtlichen Maßstäbe enthält die Seite zur Schizophrenie und Fahreignung.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Untersuchung erfolgt nach § 11 Abs. 6 Satz 5 FeV aufgrund eines Auftrags des Betroffenen; eine Begutachtung von Amts wegen ist unzulässig.
- Zwischen dem Betroffenen und der Begutachtungsstelle besteht ein zivilrechtlicher Werkvertrag (LG Hamburg NJW-RR 1997, 409; VG München VRS 103, 315, 320; AG Koblenz SVR 2020, 377).
- Der Gutachter unterliegt als Arzt oder Psychologe der beruflichen Schweigepflicht nach § 203 StGB; eine Berichtspflicht gegenüber der Behörde hat er nicht.
- Das Gutachten darf nur dem Betroffenen als Auftraggeber ausgehändigt werden; ohne sein Einverständnis darf die Stelle es der Behörde nicht zuleiten und ihr auch keine Mitteilung irgendwelcher Art machen (BGH DAR 2009, 707).
- Erhält die Behörde das Gutachten ohne Zustimmung, darf sie es nicht verwerten (BVerwG NJW 2008, 3014).
- Das Oberverwaltungsgericht Bautzen vertritt die Gegenansicht: Übermittlung auch ohne Einverständnis und selbst unter Bruch des Berufsgeheimnisses, ohne Verwertungsverbot (BeckRS 2021, 18861; BA 2022, 157).
- Legt der Betroffene das Gutachten nicht fristgerecht vor, darf die Behörde nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung schließen, wenn sie darauf hingewiesen hat.
- Die Kosten der Untersuchung trägt nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV der Betroffene (OVG Bremen NJW 2020, 1897).
Was in diesem Beitrag steht
- Kurz gefasst: wen die Schweigepflicht bindet
- Das Wichtigste in Kürze
- Das Dreiecksverhältnis und die Schweigepflicht
- Der Werkvertrag mit der Begutachtungsstelle
- Wer das Gutachten bekommt und wie weit die Schweigepflicht reicht
- Die Gegenansicht des OVG Bautzen zur Schweigepflicht
- Was die Behörde der Stelle vorher schickt
- Die Schweigepflicht des behandelnden Arztes
- Was die Schweigepflicht nicht schützt
- Die Entscheidung über die Vorlage
- Mängel des Gutachtens und die Kostenfrage
- Ein Fall aus der Praxis
- Fragen aus der Praxis zur Schweigepflicht
- Gesetzestexte und Fundstellen
- Ihre kostenlose Ersteinschätzung
Das Dreiecksverhältnis und die Schweigepflicht
An einer MPU sind drei Beteiligte vorhanden, aber nur zwei Rechtsverhältnisse. Zwischen der Behörde und dem Betroffenen besteht ein öffentlich-rechtliches Verhältnis, in dem die Anordnung ergeht. Zwischen dem Betroffenen und der Begutachtungsstelle besteht ein privatrechtlicher Vertrag. Zwischen der Behörde und der Stelle besteht nichts.
Daraus folgt der Satz, der die Schweigepflicht trägt: Die Fahrerlaubnisbehörde ist in dem Vertragsverhältnis nicht Vertragspartei, sodass der Gutachter ihr gegenüber keine Form von Berichtspflicht hat. Vielmehr unterliegt er als Arzt oder Psychologe der beruflichen Schweigepflicht des § 203 StGB.
Diese Konstruktion ist kein Zufall. Sie ist die Gegenleistung dafür, dass der Betroffene die Untersuchung selbst beauftragen und bezahlen muss. Wer die Untersuchung in Auftrag gibt, bekommt das Ergebnis, und er entscheidet, was damit geschieht. Der Ablauf im Einzelnen steht im Beitrag über den Ablauf der MPU.
Der Werkvertrag mit der Begutachtungsstelle
Mit der Untersuchungsstelle schließt der Betroffene einen zivilrechtlichen Werkvertrag (LG Hamburg NJW-RR 1997, 409; VG München VRS 103, 315, 320; VG Neustadt SVR 2006, 273; AG Koblenz SVR 2020, 377; Geiger DAR 2014, 256). Geschuldet ist damit nicht eine Bemühung, sondern ein Werk: ein vollständiges und mängelfreies Gutachten, das nach den Grundsätzen der Anlage 4a zur FeV erstattet ist.
Dieser Anspruch ist durchsetzbar, und er besteht unabhängig vom Ergebnis. Ein negatives Gutachten ist kein Mangel; ein Gutachten, das die Anforderungen der Anlage 4a verfehlt, ist einer. Zur Mangelhaftigkeit von Gutachten AG Bautzen NZV 2006, 391 mit Anmerkung Karbach DAR 2007, 407; AG Köln DAR 2010, 102; Jungbecker NZV 1994, 297; Herbert DAR 2010, 288.
Die Kosten trägt nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV der Betroffene (OVG Bremen NJW 2020, 1897). Ob bei einer rechtswidrigen Anordnung ein Erstattungsanspruch gegen die Behörde besteht, ist umstritten; verneinend Ell NVwZ 2003, 913 und Geiger DAR 2003, 97, bejahend Müller-Grune DAR 2003, 551. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage zur früheren Rechtslage offengelassen (NJW 1990, 2637).
Wer das Gutachten bekommt und wie weit die Schweigepflicht reicht
Hier liegt der Kern. Das Gutachten darf nur dem Betroffenen als Auftraggeber ausgehändigt werden. Ohne sein Einverständnis darf die Untersuchungsstelle ihr Gutachten der Behörde nicht zuleiten, und sie darf ihr auch keine Mitteilung irgendwelcher Art machen (BGH DAR 2009, 707; VG Neustadt SVR 2006, 273; Berr, Krause und Sachs, Straßenverkehrsrecht, Rn. 1197).
Keine Mitteilung irgendwelcher Art heißt: auch nicht, dass der Termin stattgefunden hat, auch nicht, dass er nicht stattgefunden hat, und auch nicht, dass das Ergebnis ungünstig ausgefallen ist. Die Schweigepflicht erfasst nicht nur den Inhalt, sondern den Vorgang.
Erhält die Behörde das Gutachten gleichwohl ohne Zustimmung des Betroffenen zur Kenntnis, darf sie es nicht verwerten (BVerwG NJW 2008, 3014). Das ist die praktische Folge, auf die es ankommt, und sie ist im Eilverfahren vorzutragen, sobald sich aus der Akte ergibt, auf welchem Weg das Gutachten dorthin gelangt ist.
Die Gegenansicht des OVG Bautzen zur Schweigepflicht
Das Oberverwaltungsgericht Bautzen vertritt eine andere Auffassung, und sie ist redlicherweise zu nennen. Danach darf das Gutachten auch ohne Einverständnis des Betroffenen und selbst unter Bruch eines Berufsgeheimnisses der Fahrerlaubnisbehörde übermittelt werden und unterliegt dann keinem Verwertungsverbot (OVG Bautzen 18.3.2021 – 6 B 3/21, BeckRS 2021, 18861; 3.12.2021 – 6 B 314/21, BA 2022, 157 = BeckRS 2021, 37724).
Die Begründung stellt auf die Größe der Gefahr ab, die von der weiteren motorisierten Verkehrsteilnahme einer Person ausgehen kann, an deren Fahreignung erhebliche und begründete Zweifel bestehen. Bei der Abwägung überwiege die staatliche Schutzpflicht für Leben und Gesundheit das Recht des Betroffenen, über die Weitergabe seiner Gesundheitsdaten selbst zu entscheiden, und auch das Interesse an einem intakten Vertrauensverhältnis.
Für die Beratung bedeutet dieser Streit zweierlei. Erstens hängt die Verwertbarkeit eines ohne Zustimmung übermittelten Gutachtens davon ab, in welchem Gerichtsbezirk gestritten wird; wer in Bremen oder Niedersachsen verfährt, kann sich auf die Linie des Bundesverwaltungsgerichts stützen.
Zweitens sollte niemand darauf vertrauen, dass eine Stelle die Schweigepflicht in jedem Fall wahrt. Wer das Risiko ausschließen will, klärt vor der Untersuchung schriftlich, dass eine Übermittlung an die Behörde nur mit seiner ausdrücklichen Zustimmung erfolgt.
Was die Behörde der Stelle vorher schickt
Die Schweigepflicht wirkt in eine Richtung, der Datenfluss aber in beide. Nach § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV teilt die Behörde der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen zu klären sind, und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Eine Einwilligung des Betroffenen ist dafür nicht erforderlich, weil § 2 Abs. 14 StVG und § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV eine hinreichende Rechtsgrundlage bilden.
Der Betroffene hat allerdings nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV das Recht, die zu übersendenden Unterlagen einzusehen, und die Behörde muss ihn darauf hinweisen. Dieses Recht ist der eigentliche Hebel: Es zeigt vor der Untersuchung, was der Gutachter über den Betroffenen lesen wird.
Werden Unterlagen übersandt, die einem Verwertungsverbot unterliegen, kann das zur Nichtverwertbarkeit des Gutachtens führen, wenn es darauf gestützt wird. Mehr dazu steht im Beitrag über die Verwertbarkeit des MPU-Gutachtens.
Die Schweigepflicht des behandelnden Arztes
Von der Schweigepflicht des Gutachters zu trennen ist die Lage des behandelnden Arztes. Er darf trotz seiner Schweigepflicht bei Kenntnis von krankheitsbedingten Mängeln der Kraftfahreignung seines Patienten nach pflichtgemäßer Abwägung die Fahrerlaubnisbehörde verständigen, wenn eine Abmahnung nicht hilft (BGH NJW 1968, 2288; VGH München BayVBl. 1987, 119).
In der Literatur wird das einhellig als äußerstes Mittel verstanden: als letztes Mittel bei Gehrmann NZV 2005, 1, 8, als ultima ratio bei Geppert, Festschrift Gössel 2002, 309 ff., und ebenso bei de Vries VGT 2012, 119, 125. Vorrang hat immer das Gespräch mit dem Patienten.
Für Betroffene ist daraus eine praktische Folgerung zu ziehen, die unangenehm klingt und richtig ist: Wer seinem Arzt gegenüber offen ist, handelt im eigenen Interesse, und wer befürchtet, eine Behandlung könne zur Meldung führen, sollte das vorher besprechen, statt die Behandlung zu unterlassen.
Was die Schweigepflicht nicht schützt
So weit die Schweigepflicht reicht, so klar sind ihre Grenzen. Sie schützt nicht davor, dass die Behörde den Vorfall kennt, der zur Anordnung geführt hat; diese Tatsachen stammen aus dem Straf- oder Bußgeldverfahren und werden nach § 2 Abs. 12 StVG übermittelt. Sie schützt auch nicht davor, dass die Behörde erfährt, welche Begutachtungsstelle beauftragt wurde, denn das muss der Betroffene nach § 11 Abs. 6 Satz 3 FeV selbst mitteilen.
Ebenso wenig hindert die Schweigepflicht die Behörde daran, der Stelle die Akte zu übersenden. Der Informationsfluss zur Stelle hin ist gesetzlich geregelt; nur der Rückfluss ist gesperrt. Wer das verwechselt, erwartet einen Schutz, den es nicht gibt, und ist überrascht, wenn der Gutachter alte Vorgänge kennt.
Schließlich endet die Schweigepflicht dort, wo der Betroffene selbst sie aufhebt. Eine Freigabe, die beim Vertragsschluss unterschrieben wird, wirkt, auch wenn sie in einem Formular steht und niemand sie gelesen hat. Deshalb gehört die Durchsicht der Unterlagen der Begutachtungsstelle vor die Unterschrift und nicht nach dem Ergebnis.
In einem Punkt wird die Schweigepflicht überschätzt: Sie macht aus einem ungünstigen Gutachten kein ungeschehenes. Liegt es vor und entscheidet der Betroffene, es nicht vorzulegen, bleibt der Schluss aus § 11 Abs. 8 FeV möglich. Die Schweigepflicht sichert die Wahlfreiheit, sie nimmt aber der Nichtvorlage nicht ihre Folgen.
Die Entscheidung über die Vorlage
Der Betroffene allein entscheidet, ob das Gutachten der Behörde zugänglich gemacht wird. Diese Freiheit ist allerdings nicht folgenlos: Legt er innerhalb der gesetzten Frist kein Gutachten vor, muss er mit einer negativen Entscheidung rechnen, weil die Behörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung schließen darf.
Dieser Schluss ist aber nur bei einer rechtmäßigen Anordnung zulässig. Darin liegt die eigentliche Entscheidung: Nicht das Gutachten entscheidet über Vorlage oder Nichtvorlage, sondern die Prüfung der Anordnung. Ist sie fehlerhaft, trägt der Schluss aus der Nichtvorlage nicht, und das negative Gutachten muss die Behörde nie sehen.
Die Reihenfolge lautet deshalb: erst die Anordnung prüfen, dann das Gutachten lesen, dann entscheiden. Wer das Gutachten vorlegt, bevor die Anordnung geprüft ist, verschenkt die stärkste Position, die das Verfahren bietet. Welche Anforderungen an die Anordnung gelten, steht im Beitrag über die Anordnung der MPU.
Mängel des Gutachtens und die Kostenfrage
Weil ein Werkvertrag vorliegt, gelten die Regeln über die Mängelhaftung. Ein Gutachten, das die Grundsätze der Anlage 4a verfehlt, ist mangelhaft, und der Betroffene kann Nacherfüllung verlangen. In der Praxis scheitert das häufig daran, dass niemand die Mängel benennt; wer sie benennt, erhält überraschend oft eine Überarbeitung.
Nicht durchsetzbar ist dagegen die Rückforderung des Honorars mit dem Argument, das Gutachten sei inhaltlich unerwünscht. Auch für ein sogenanntes gekauftes Gutachten gibt es keine Geldrückerstattung (OLG Karlsruhe DAR 2006, 212).
Offen bleibt die Erstattung der Kosten durch die Behörde, wenn die Anordnung rechtswidrig war. Die Literatur ist geteilt, die Rechtsprechung zurückhaltend. Wer diesen Anspruch verfolgen will, sollte die Rechtswidrigkeit der Anordnung zuvor gerichtlich haben feststellen lassen.
Ein Fall aus der Praxis
Ein Mandant hatte sich untersuchen lassen und das Ergebnis abgewartet. Noch bevor ihm das Gutachten vorlag, erreichte ihn die Anhörung der Behörde, die den Inhalt bereits kannte. Auf Nachfrage ergab die Akteneinsicht, dass die Begutachtungsstelle das Gutachten unmittelbar an die Behörde gesandt hatte.
Eine Zustimmung dazu lag nicht vor; im Vertrag war von einer Übermittlung an die Behörde keine Rede. Ich habe das Verwertungsverbot gerügt und zugleich die Herausgabe des Gutachtens an den Mandanten verlangt, der es als Auftraggeber zu beanspruchen hatte.
Die Behörde hat das Verfahren eingestellt und die Entziehung nicht weiterverfolgt. Die Einzelheiten sind verändert. Der Fall zeigt, dass die Schweigepflicht in der Praxis keineswegs immer gewahrt wird und dass der Weg des Gutachtens in die Akte nachgeprüft werden sollte. Der Blick in die Akte lohnt deshalb immer: Aus dem Eingangsstempel, dem Absender und dem Begleitschreiben ergibt sich, ob der Betroffene das Gutachten selbst eingereicht hat oder ob es von der Stelle kam.
Fragen aus der Praxis zur Schweigepflicht
Erfährt die Behörde, dass ich zur MPU war?
Von der Begutachtungsstelle nicht. Sie darf der Behörde ohne Zustimmung keine Mitteilung irgendwelcher Art machen, auch nicht über die Durchführung des Termins. Die Behörde erfährt lediglich, welche Stelle Sie beauftragt haben, weil Sie ihr das nach § 11 Abs. 6 Satz 3 FeV mitteilen müssen.
Muss ich ein negatives Gutachten vorlegen?
Nein. Sie entscheiden allein darüber. Die Nichtvorlage erlaubt der Behörde aber den Schluss auf die Nichteignung, wenn die Anordnung rechtmäßig war und der Hinweis nach § 11 Abs. 8 FeV erteilt wurde.
Kann ich das Gutachten vernichten lassen?
Sie können es für sich behalten. Die Stelle bewahrt ihre Unterlagen nach den für sie geltenden Fristen auf; die Aufzeichnungen über die Untersuchung sind nach Anlage 4a ohnehin anzufertigen. Ein Anspruch auf Löschung besteht während der Aufbewahrungsfrist nicht.
Was ist, wenn die Stelle das Gutachten trotzdem schickt?
Dann liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Verwertungsverbot nahe. Zugleich kommt eine Verletzung des § 203 StGB in Betracht. Beides sollte in der Akte dokumentiert und gegenüber der Behörde geltend gemacht werden.
Darf mein Arbeitgeber etwas erfahren?
Von der Begutachtungsstelle nicht. Die Schweigepflicht gilt gegenüber jedermann, nicht nur gegenüber der Behörde. Etwas anderes gilt nur, wenn Sie selbst eine Freigabe erteilen, etwa weil der Arbeitgeber die Kosten trägt.
Was darf im Gutachten über Dritte stehen?
Nur das, was für die Fragestellung erforderlich ist. Nach Anlage 4a sind Gegenstand der Untersuchung nur Eigenschaften und Verhaltensweisen mit Relevanz zur Kraftfahreignung. Angaben über Angehörige, die darüber hinausgehen, gehören nicht in das Gutachten.
Gesetzestexte und Fundstellen
Den amtlichen Wortlaut des § 203 StGB veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de.
Zur Aushändigung allein an den Betroffenen BGH DAR 2009, 707 und VG Neustadt SVR 2006, 273; zum Verwertungsverbot bei fehlender Zustimmung BVerwG NJW 2008, 3014. Zur Gegenansicht OVG Bautzen BeckRS 2021, 18861 und BA 2022, 157 = BeckRS 2021, 37724.
Zum Werkvertrag LG Hamburg NJW-RR 1997, 409; VG München VRS 103, 315; AG Koblenz SVR 2020, 377; Geiger DAR 2014, 256. Zur Mitteilung durch den behandelnden Arzt BGH NJW 1968, 2288 und VGH München BayVBl. 1987, 119, dazu Gehrmann NZV 2005, 1 und Geppert, Festschrift Gössel 2002, 309 ff. Zu den Kosten OVG Bremen NJW 2020, 1897; zur Erstattungsfrage Ell NVwZ 2003, 913, Geiger DAR 2003, 97 und Müller-Grune DAR 2003, 551.
Weiterführend: die Fragestellung der Gutachtenanordnung und die Begutachtungsstelle für Fahreignung.
Eine Bemerkung zur Reihenfolge der Beratung: Die Schweigepflicht entfaltet ihren Wert nur, solange das Gutachten noch nicht in der Akte liegt. Ist es dort angekommen, streitet man über Verwertungsverbote, und das ist mühsamer als die Entscheidung, die vorher möglich gewesen wäre. Wer eine Anordnung erhält, sollte deshalb zuerst anwaltlich prüfen lassen, ob sie trägt, und erst danach einen Termin vereinbaren.
Ihre kostenlose Ersteinschätzung
Liegt eine Anordnung vor, zählt zuerst die Frist. Sie läuft ab Zustellung, und der Umschlag belegt das Datum; heben Sie ihn auf.
Senden Sie mir die Anordnung, bevor Sie einen Termin vereinbaren. Ich sehe sie mir kostenlos an und sage Ihnen, ob sie trägt und ob eine Vorlage überhaupt in Betracht kommt.
Björn Schüller, Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen. Tätig im Fahrerlaubnisrecht bundesweit; Einzelheiten unter Anwalt für Verkehrsrecht in Bremen.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.