Tapentadol: Zollbeamtin von hinten in dunkelblauer Einsatzweste nimmt in einer hellen Postsortierhalle ein flaches Päckchen vom Rollenband, daneben ein Kollege mit Handscanner

Symbolbild, mit KI erstellt.

Tapentadol: 6 wichtige Fakten zu BtM-Status, Rezept und Strafe

Tapentadol ist ein Betäubungsmittel der Anlage III zum BtMG, und zwar ohne jede Ausnahmegrenze. Eine Packung ohne gültige Verschreibung erfüllt deshalb § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG, unabhängig davon, wie stark die einzelne Tablette ist.

Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, und verteidige bundesweit in Betäubungsmittel- und Zollstrafverfahren. Das Besondere an diesem Wirkstoff ist die Lücke zwischen zwei Rechtsgebieten: strafrechtlich wird er behandelt wie Oxycodon, fahrerlaubnisrechtlich gilt für den Patienten etwas anderes als für den Konsumenten, und im Straßenverkehrsrecht greift der Bußgeldtatbestand gar nicht.

Kurz gefasst: Tapentadol steht in Anlage III ohne Ausnahmegrenze

Tapentadol ist durch die 24. BtMÄndV vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I 3944) mit Wirkung zum 1. Juni 2010 in die Anlage III zum BtMG aufgenommen worden, also unter die verkehrsfähigen und verschreibungsfähigen Betäubungsmittel (Patzak/Fabricius, Stoffe Rn. 280). Verschrieben wird er in der Schmerztherapie.

Hinter der Position in Anlage III steht kein Ausnahmevermerk. Jede Stärke und jede Darreichungsform unterfällt damit dem Gesetz. Die bei Tilidin, Temazepam und Triazolam entscheidende Rechnung in Milligramm je abgeteilter Form führt hier zu nichts.

Fehlt die gültige Verschreibung, sind Besitz, Erwerb und das Einführenlassen unmittelbar von § 29 Abs. 1 Satz 1 BtMG erfasst.

Das Wichtigste in Kürze

  • Tapentadol ist seit dem 1. Juni 2010 ein verkehrs- und verschreibungsfähiges Betäubungsmittel der Anlage III zum BtMG (24. BtMÄndV vom 18.12.2009, BGBl. I 3944).
  • Eine ausgenommene Zubereitung sieht die Anlage III für diesen Wirkstoff nicht vor; er ist deshalb in jeder Wirkstoffstärke Betäubungsmittel.
  • Für den Besitz ohne gültige Verschreibung sieht § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor.
  • Eine gerichtlich festgelegte nicht geringe Menge gibt es für Tapentadol nicht; das Gericht muss sie sachverständig beraten bestimmen.
  • Die Höchstverschreibungsmengen der §§ 2 und 4 BtMVV sind durch die Verordnung vom 15. März 2023 (BGBl. I Nr. 70) gestrichen worden; eine Überschreitung kann seitdem nicht mehr vorgeworfen werden.
  • Der Wirkstoff ist in der Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG nicht aufgeführt; eine Fahrt unter seiner Wirkung ist keine Ordnungswidrigkeit nach dieser Vorschrift.
  • Bei ärztlich verordneter Einnahme gehen Nr. 9.4 und Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV dem Regelfall der Nr. 9.1 vor (OVG Bautzen Blutalkohol 2009, 296; VGH München NZV 2019, 543).

Was in diesem Beitrag steht

Tapentadol: Wirkstoff, Einsatzgebiet und Wirkung

Tapentadol ist ein zentral wirksames Analgetikum (Patzak/Fabricius, Stoffe Rn. 280). Chemisch handelt es sich um 3-[(2R,3R)-1-Dimethylamino-2-methylpentan-3-yl]phenol; unter dieser Bezeichnung ist der Stoff in Anlage III zum BtMG aufgeführt. Er gehört damit nicht zu den Morphinanen, sondern zu den Phenolderivaten, und das hat für die Analytik Folgen, die weiter unten eine eigene Rolle spielen.

Eingesetzt wird er in der Schmerztherapie. Eine im Kommentar wiedergegebene Studie kam zu dem Ergebnis, dass der Wirkstoff chronische Schmerzen ähnlich wirksam senkt wie Oxycodon, dabei aber deutlich weniger Nebenwirkungen verursacht, namentlich weniger Übelkeit, Erbrechen und Juckreiz (Sauer, PharmaZ-Online 43/2009, zitiert bei Patzak/Fabricius, Stoffe Rn. 280). Zur Vergleichssubstanz: Oxycodon: Anlage III ohne Ausnahmegrenze.

In Strafverfahren begegnet Tapentadol in drei Konstellationen. Erstens als Nachbestellung aus dem europäischen Ausland, wenn die deutsche Verordnung ausgelaufen ist. Zweitens als Weitergabe innerhalb der Familie, meist an einen Angehörigen mit vergleichbaren Beschwerden. Drittens als Bestellung über das Internet ohne jede Verordnung.

Tapentadol in Anlage III: seit dem 1. Juni 2010 unterstellt

Die Unterstellung erfolgte durch die 24. BtMÄndV vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I 3944) mit Wirkung zum 1. Juni 2010, damit der Stoff nach erteilter arzneimittelrechtlicher Zulassung in der Schmerztherapie eingesetzt werden konnte (Patzak/Fabricius, § 29 Rn. 562).

Der Verordnungsgeber hat in Artikel 2 dieser Verordnung eine Übergangsregelung geschaffen: Wer schon vorher mit dem Stoff umging, durfte bis zum 30. November 2010 auch ohne Erlaubnis weiter am Verkehr teilnehmen; wer bis dahin eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 BtMG beantragt hatte, blieb bis zur unanfechtbaren Ablehnung berechtigt (Patzak/Fabricius, § 3 Rn. 8).

Der Kommentar weist auf eine Feinheit hin, die über die Erlaubnisfreiheit entschied: Die Teilnahme am Verkehr vor dem 1. Juni 2010 musste dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zwar nicht nachgewiesen werden, sie war aber dennoch Tatbestandsvoraussetzung der Übergangsregelung (Patzak/Fabricius, § 29 Rn. 562). Praktische Bedeutung hat das heute für Altbestände und für Verfahren, in denen eine Erlaubnislage aus dieser Zeit herzuleiten versucht wird. Zur Erlaubnis allgemein: § 3 BtMG: Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln.

Tapentadol ohne ausgenommene Zubereitung: der Unterschied zu Tilidin

Anlage III arbeitet mit einem System von Ausnahmen, und wer unterhalb der jeweiligen Grenze bleibt, hat kein Betäubungsmittel in der Hand. Die Grenzen sind je Stoff verschieden:

Wirkstoff in Anlage IIIausgenommene Zubereitung
Tilidinfeste Zubereitungen mit verzögerter Freigabe bis 300 mg Tilidin, berechnet als Base, mit mindestens 7,5 Prozent Naloxonhydrochlorid
Temazepambis 20 mg je abgeteilter Form
Tetrazepambis 100 mg je abgeteilter Form
Triazolambis 0,25 mg je abgeteilter Form
Prazepambis 20 mg je abgeteilter Form
Tapentadolkeine

Daraus folgen drei Dinge unmittelbar. Erstens gibt es keine Verteidigung über die Wirkstoffstärke; eine 50-Milligramm-Tablette ist rechtlich dasselbe wie eine 250-Milligramm-Retardtablette. Zweitens bedarf es keines Rückgriffs auf den Schlussspiegelstrich der Anlage III, der für ausgenommene Zubereitungen die Einfuhrvorschriften gesondert anordnet. Drittens verlagert sich die Verteidigung vollständig auf die Verschreibung, die Menge und den Vorsatz. Zum Aufbau der Anlagen: Die Anlagen zum BtMG. Zum Vergleichsfall mit Ausnahmegrenze: Tilidin und die ausgenommene Zubereitung.

Was bei Pregabalin gilt, steht unter Pregabalin.

Die nicht geringe Menge von Tapentadol: ein Grenzwert, den es nicht gibt

Für viele Betäubungsmittel hat der Bundesgerichtshof die nicht geringe Menge bestimmt: bei Heroin 1,5 Gramm Heroinhydrochlorid, bei Kokain 5 Gramm Kokainhydrochlorid, bei Amphetamin 10 Gramm Base, bei Methadon 6 Gramm razematisches Methadonhydrochlorid.

Für Tapentadol fehlt eine solche Festlegung. Weder der Bundesgerichtshof noch ein Oberlandesgericht hat sie getroffen, und auch der Kommentar führt keinen Wert. Das ist kein Zufall: Der Stoff tritt in der Drogenszene kaum auf, Verfahren betreffen fast immer Arzneimittelmengen aus der Schmerztherapie.

Für die Verteidigung ist das eine gute Nachricht. Steht ein Vorwurf nach § 29a oder § 30 BtMG im Raum, muss das Gericht die nicht geringe Menge sachverständig beraten selbst bestimmen. Dabei ist zu klären, welcher Maßstab gilt: die Wirkäquivalenz zu Morphin, für das in Zubereitungen 4,5 Gramm Morphinhydrochlorid angesetzt werden, oder eine Berechnung über Konsumeinheiten. Beide Wege führen zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen, und beide gehören in die Stellungnahme, nicht erst in die Revision. Zur Systematik: Die nicht geringe Menge im BtMG. Zur Vergleichssubstanz: Morphin und Morphinsulfat.

Strafrahmen bei einem Verfahren um Tapentadol

NormWas sie erfasstUntergrenzeObergrenze
§ 29 Abs. 1 Satz 1 BtMGGrundtatbestand, auch Besitz einer einzelnen PackungGeldstrafefünf Jahre
§ 29 Abs. 3 BtMGbesonders schwerer Fall, etwa gewerbsmäßiges Handelnein Jahrfünfzehn Jahre
§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMGHandeltreiben oberhalb der nicht geringen Mengeein Jahrfünfzehn Jahre
§ 29a Abs. 2 BtMGminder schwerer Fall hierzudrei Monatefünf Jahre
§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMGEinfuhr oberhalb der nicht geringen Mengezwei Jahrefünfzehn Jahre
§ 30 Abs. 2 BtMGminder schwerer Fall hierzudrei Monatefünf Jahre

In der Praxis bleibt es bei Arzneimittelmengen fast immer bei § 29 BtMG. Der Sprung in das Verbrechen setzt eine Menge voraus, die bei einem verschreibungspflichtigen Schmerzmittel nur erreicht wird, wenn Packungen in größerem Umfang beschafft und weitergegeben werden. Siehe § 29 BtMG im Volltext und § 29a BtMG im Volltext.

Tapentadol auf Rezept: was sich am 15. März 2023 geändert hat

Verschrieben wird Tapentadol auf Betäubungsmittelrezept nach den Vorschriften der BtMVV. Hier hat sich eine Änderung ergeben, die in vielen Verfahren noch nicht angekommen ist.

Durch die Verordnung zur Änderung der BtMVV und der Tierärztegebührenordnung vom 15. März 2023 (BGBl. I Nr. 70) sind die Beschränkungen der Verschreibungsmenge in den §§ 2 und 4 BtMVV gestrichen worden (Patzak/Fabricius, Einl. Rn. 7b). Mit dem Wegfall entfiel zugleich die Kennzeichnungspflicht mit dem Buchstaben A, mit der eine ausnahmsweise Überschreitung der Höchstmenge bisher zu versehen war.

Die Begründung des Verordnungsgebers ist für die Verteidigung brauchbar: Die wissenschaftliche Begründbarkeit verordnungsrechtlicher Höchstverschreibungsmengen sei in vielen Fällen nicht mehr gegeben, weil die Bemessung bisher unabhängig von der Darreichungsform erfolgt sei; Ärzte prüften die Verschreibung im Versorgungsalltag ohnehin verantwortungsvoll (BR-Drs. 680/22, 13). Der Bundesrat hat dem zugestimmt und zugleich um einen Bericht über die Entwicklung der Verordnungszahlen gebeten (BR-Drs. 680/22 (B), 2).

Für laufende Verfahren heißt das: Ein Vorwurf, der sich auf die Überschreitung einer Höchstverschreibungsmenge stützt, trägt für Sachverhalte ab diesem Zeitpunkt nicht mehr. Siehe § 2 BtMVV im Volltext.

Wenn eine Sendung mit Tapentadol beim Zoll hängenbleibt

Fast alle Verfahren um diesen Wirkstoff beginnen im Postverkehr. Was den Betroffenen erreicht, ist kein Polizeibesuch, sondern ein Briefumschlag mit dem Bundesadler: die Mitteilung, dass eine an ihn adressierte Sendung einbehalten wurde, oder ein Bogen mit der Bitte um Äußerung. Was in diesen Schreiben steht und was sie bedeuten, steht unter Die Sicherstellungsmitteilung des Hauptzollamts und Anhoerungsbogen vom Zoll.

Zwei Punkte sind in dieser Phase wichtig.

Erstens die Reisebedarfsregelung. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b BtMG darf ein Patient Betäubungsmittel der Anlage III in der für die Dauer der Reise angemessenen Menge mitführen. Innerhalb des Schengen-Raums wird der Erwerb mit der Bescheinigung nach Art. 75 SDÜ nachgewiesen, die höchstens dreißig Tage gilt. Diese Regelung betrifft das Mitführen auf einer Reise. Für eine Postsendung gilt sie nicht, und genau hier entsteht das Missverständnis, das die meisten Verfahren auslöst: Wer sein Medikament aus dem Nachbarland nachbestellt, statt es selbst mitzubringen, führt ein.

Zweitens der Bannbruch. Neben § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG kommt § 372 AO in Betracht, tritt aber zurück. § 372 Abs. 2 AO ordnet an, dass nach dieser Vorschrift nur bestraft wird, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist; das BtMG erfasst die Einfuhr eigenständig und schärfer. Siehe § 372 AO im Volltext und Einfuhr von Betaeubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG.

Wie lange Tapentadol nachweisbar ist

Für die Dauer des Nachweises spielt es keine Rolle, ob der Stoff verordnet war oder nicht; das Labor misst den Wirkstoff, nicht die Rechtslage. Belastbare, in der Literatur abgesicherte Spannen liegen für Tapentadol nicht vor. Die Beurteilungskriterien führen ihn in ihren Tabellen nicht gesondert, und die Grenzwertkommission hat für ihn keinen analytischen Wert empfohlen. Wer in einem Schriftsatz oder in einem Beratungsgespräch mit konkreten Stundenangaben arbeitet, gibt vor, etwas zu wissen, was nicht belegt ist.

Blut oder SerumUrinHaar
Tapentadol, die Muttersubstanznicht bekanntnicht bekanntnicht bekannt
Tapentadol-O-Glucuronid, das Hauptabbauproduktkeine belegten Wertekeine belegten Wertekeine belegten Werte

Die genannten Zeiten sind grobe Richtwerte. Wie lange ein Stoff im Einzelfall nachweisbar bleibt, hängt von Dosis, Konsumdauer, Konsumform, Körpergewicht, Stoffwechsel und der Empfindlichkeit des eingesetzten Verfahrens ab. Aus der Tabelle lässt sich kein Freibrief für eine Fahrt ableiten, und ebenso wenig eine Zusage, dass ein Nachweis misslingt.

Eine eigene Entscheidungsgrenze für die Abstinenzkontrolle besteht nicht. In der Praxis wird deshalb ein Opiat-Programm angeordnet, und hier liegt die erste Falle: Das übliche Opiat-Screening ist auf Morphin und verwandte Strukturen kalibriert. Tapentadol ist chemisch kein Morphinan, sondern ein Phenolderivat mit zusätzlicher Wirkung auf die Noradrenalin-Wiederaufnahme; ob Tapentadol im angeordneten Programm überhaupt erfasst wird, gehört geklärt, bevor das Programm beginnt. Fristen und Ablauf stehen auf Abstinenznachweis: Fristen nach den Beurteilungskriterien.

Daraus folgt eine zweite, häufigere Falle. Wird ein Programm absolviert, das Tapentadol gar nicht erfasst, belegt ein negativer Befund am Ende nichts, was die Begutachtungsstelle brauchen könnte. Verloren sind dann sechs bis zwölf Monate und der Beitrag dafür. Dieser Punkt gehört in die Stellungnahme an die Fahrerlaubnisbehörde, und zwar schriftlich und vor dem ersten Abgabetermin.

Führerschein: Tapentadol als ärztlich verordnetes Schmerzmittel

Das Verfahren der Fahrerlaubnisbehörde läuft neben dem Strafverfahren, folgt eigenen Regeln und ist in aller Regel schneller. Bei einem ärztlich verordneten Opioid gilt dabei etwas anderes als bei einer auf dem Schwarzmarkt beschafften Substanz, und dieser Unterschied wird in der Praxis regelmäßig übersehen, auch von den Behörden selbst.

Der Fund ohne Fahrt und die Kann-Vorschrift

Wird Tapentadol ohne Verschreibung gefunden, etwa in einer angehaltenen Sendung, ist § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV die Rechtsgrundlage für eine Gutachtenanordnung. Die Vorschrift ist eine Kann-Bestimmung. Die Behörde muss ihr Ermessen ausüben und das in der Anordnung erkennen lassen; eine Aufforderung, die lediglich den Straftatbestand wiedergibt, genügt dem nicht. Was eine Anordnung enthalten muss, steht unter Anforderungen an eine MPU-Anordnung.

Warum Nr. 9.1 bei verordneter Einnahme zurücktritt

Bei einem betäubungsmittelhaltigen Arzneimittel, das ärztlich verordnet und bestimmungsgemäß eingenommen wird, darf die Ungeeignetheit nicht aus Nr. 9.1 oder Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV hergeleitet werden. Vorrang haben die spezielleren Nr. 9.4, die missbräuchliche Einnahme, und Nr. 9.6.2, die Leistungseinbußen (OVG Bautzen Blutalkohol 2009, 296; VGH München NZV 2019, 543; VGH Mannheim NZV 2013, 261 und VRS 129, 95).

Daraus folgt auch die richtige Anordnungsnorm: § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV, nicht § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 FeV. Abzuklären sind Leistungseinbußen, und zwar durch eine medizinisch-psychologische, nicht durch eine bloß ärztliche Begutachtung. Auch die Abhängigkeit von einem bestimmungsgemäß eingenommenen betäubungsmittelhaltigen Arzneimittel fällt unter Nr. 9.6.2 und nicht unter Nr. 9.3 (VGH München zfs 2019, 598). Eine Anordnung, die auf der falschen Norm beruht, muss nicht befolgt werden; der Schluss auf die Nichteignung nach § 11 Abs. 8 FeV trägt dann nicht. Zum weiteren Ablauf: Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Behoerde.

Der Regelfall und seine Ausnahme

Vorbemerkung 3 der Anlage 4 lautet: Die vorgenommenen Bewertungen gelten für den Regelfall. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen sind möglich.

Für eine laufende Schmerztherapie ist das die wichtigste Vorschrift der ganzen Anlage. Wer eine ärztlich verordnete Einnahme über einen abgegrenzten Zeitraum belegt, eine unauffällige Fahrvorgeschichte vorweist und eine stabile Dosierung ohne Steigerung nachweist, trägt genau das vor, was die Vorbemerkung meint. Die Kompensation ist dabei keine Gnade, sondern ein Prüfungspunkt, den die Behörde abarbeiten muss.

Drei Ebenen, die unterschiedlich weit greifen

Der Bußgeldtatbestand des § 24a Abs. 2 StVG läuft leer. Seine Anlage zählt abschließend sieben Eintragungen auf, nämlich Heroin, Morphin, Cocain, Benzoylecgonin, Amfetamin, Designer-Amfetamin und Metamfetamin. Dieses Schmerzmittel gehört nicht dazu, und das ist eine Entlastung, die in den Akten selten vermerkt wird.

Strafrechtlich bleibt allein § 316 StGB, und der kennt für dieses Mittel keinen Zahlenwert. Verlangt sind Ausfallerscheinungen, aus denen sich die Fahrunsicherheit herleiten lässt; eine Blutkonzentration allein genügt dafür nicht.

Das Verfahren der Fahrerlaubnisbehörde hängt an keinem dieser beiden Wege. Es wird auch dann zu Ende geführt, wenn die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren einstellt. Siehe § 316 StGB im Volltext und, zur abschließenden Liste, Anlage zu § 24a StVG: Liste der berauschenden Mittel.

Was die MPU nach einem Verfahren um Tapentadol verlangt

Nach einer Entziehung verlangt § 14 Abs. 2 FeV für die Wiedererteilung die medizinisch-psychologische Untersuchung. Vorher gibt es den Führerschein nicht zurück, auch nicht nach Ablauf einer Sperrfrist.

Welche Frage die Begutachtungsstelle dabei zu beantworten hat, gibt die Behörde vor, und sie entscheidet über den Zuschnitt der gesamten Untersuchung. Dass eine ärztliche Verordnung vorlag, muss in dieser Fragestellung auftauchen, sonst wird eine Konsumproblematik untersucht, die es nie gab: Fragestellung der MPU.

Welcher Zeitraum belegt sein muss

Eine feste Frist gibt es nicht. Die Beurteilungskriterien unterscheiden vier Ausgangslagen, und der Abstand zwischen ihnen beträgt bis zu neun Monate. Bei einem ärztlich verordneten Arzneimittel kommt hinzu, dass eine Abstinenz im Wortsinn gar nicht gefordert sein kann, solange die Behandlung medizinisch indiziert ist; geprüft wird dann die bestimmungsgemäße Einnahme.

  • D 1 setzt eine diagnostizierte Abhängigkeit voraus. Bei einer verordneten Schmerztherapie ist sie die Ausnahme und nicht die Regel; die bloße körperliche Gewöhnung an ein Opioid ist keine Abhängigkeitsdiagnose.
  • D 2 erfasst die fortgeschrittene Drogenproblematik ohne Abhängigkeitsdiagnose.
  • D 3 meint die Drogengefährdung, also riskanten Konsum unterhalb der Schwelle von D 2. Das ist die Ausgangslage, die bei einer einmaligen Bestellung ohne Rezept vertreten wird.
  • D 4 betrifft allein Cannabis; für Tapentadol spielt sie keine Rolle.
HypotheseAusgangslagegeforderter Abstinenzzeitraum
D 1.3 N Ind. 8Abhängigkeit, nach stationärer Entwöhnungein Jahr nach Abschluss der Maßnahme
D 1.3 N Ind. 9Abhängigkeit, besonders günstig gelagerte Umständemindestens ein halbes Jahr nach Abschluss
D 1.3 N Ind. 10Abstinenz schon vor der stationären Maßnahme belegtmindestens sechs Monate danach, insgesamt mindestens 15 Monate
D 1.3 N Ind. 11ambulante Rehabilitationinsgesamt mindestens 15 Monate, davon mindestens drei nach Abschluss
D 1.3 N Ind. 12Abstinenz ohne therapeutische Aufarbeitungdeutlich über ein Jahr, mindestens 15 Monate
D 2.5 N Ind. 4fortgeschrittene Problematik, nach Maßnahmeein Jahr nach Abschluss der Maßnahme
D 2.5 N Ind. 6fortgeschrittene Problematik, günstige Umständemindestens ein halbes Jahr
D 2.5 N Ind. 7Abstinenzentschluss schon vor der Maßnahmedrei Monate danach, letzter Konsum mindestens 15 Monate zurück
D 2.5 N Ind. 8letzter Konsum liegt viele Jahre zurück, gestützt durch stabilisierende VeränderungenBelege für mindestens sechs Monate
D 2.5 N Ind. 9ohne therapeutische Unterstützungdeutlich über ein Jahr, mindestens 15 Monate
D 3.6 N Ind. 1Drogengefährdung, riskanter Konsumsechs Monate
D 3.6 N Ind. 2Drogengefährdung, aber jahrelange Vorgeschichtein der Regel ein Jahr

Bei D 3 reichen sechs Monate. Indikator 1 zu Kriterium D 3.6 N verlangt einen Verzicht von mindestens sechs Monaten zum Zeitpunkt der Begutachtung; erst bei einer über Jahre bestehenden Vorgeschichte wird nach Indikator 2 in der Regel ein Jahr erwartet. Diese Zahl entscheidet über den Zeitpunkt der Anmeldung und sollte feststehen, bevor das erste Haar geschnitten wird.

Wer die Vorbereitung durchführen darf

An derselben Zuordnung hängt, wessen Bescheinigung die Begutachtungsstelle überhaupt berücksichtigen darf. Das ist die Stelle, an der am häufigsten für das Falsche gezahlt wird.

Kriterium C.5.2.4 ordnet die Maßnahmen den Hypothesen zu: Für die Hypothesen D 4 bis D 2 ist in der Regel die fahreignungsfördernde Intervention indiziert, eine verkehrspsychologische Maßnahme. Ein Suchttherapeut wird dort nicht verlangt.

Eine suchttherapeutische Maßnahme kommt erst dort ins Spiel, wo die Problematik die Schwelle zu D 1 erreicht oder eine Abhängigkeit förmlich diagnostiziert ist. Die verkehrspsychologische Intervention wird dann zur Begleitmaßnahme und ersetzt die Therapie nicht.

Ein Schmerzpatient, der ohne Abhängigkeitsdiagnose in eine Suchtberatung geschickt wird, legt am Ende eine Bescheinigung vor, die zu seiner Hypothese nicht passt. Sie ist nicht nur wertlos, sondern kann als Beleg für eine Problemtiefe gelesen werden, die gar nicht vorliegt.

Verlangt ist nach Kriterium C.5.4.2.1 ein abgeschlossenes Psychologiestudium, Diplom oder gleichwertiger Master, verbunden mit verkehrspsychologischer Fortbildung; die Zertifizierung zum Fachpsychologen für Verkehrspsychologie steht dem gleich.

Daneben kommen suchttherapeutisch fortgebildete Ärzte in Betracht sowie, unter den vier kumulativ zu erfüllenden Bedingungen des Kriteriums C.5.4.2.2, Sozialarbeiter und Sozialpädagogen mit vertraglicher Anbindung an eine Fachstelle Sucht. Wer keines von beidem vorweisen kann, verkauft Termine. Die Anerkennung regelt § 71 FeV: Anerkennung von Verkehrspsychologen.

Wie die Einstellungschancen bei Tapentadol stehen

Bei einer Arzneimittelmenge zum Eigenverbrauch und einer belegbaren Behandlungsgeschichte sind die Aussichten gut. In Betracht kommen nacheinander drei Wege.

§ 170 Abs. 2 StPO greift, wenn sich eine gültige Verschreibung findet, auch eine ausländische. Das ist der sauberste Ausgang und der Grund, warum ich in jedem solchen Verfahren zuerst nach Unterlagen suche.

§ 31a BtMG verlangt dreierlei nebeneinander: eine geringe Schuld, das Fehlen eines öffentlichen Verfolgungsinteresses und eine geringe Menge, die ausschließlich dem eigenen Verbrauch dient. Bei einem Schmerzpatienten ohne Vorbelastung lässt sich das in aller Regel darstellen, weil die Behandlungsgeschichte alle drei Punkte zugleich trägt. Siehe § 31a BtMG im Volltext und Einstellung im Zollverfahren.

Bleibt es bei einer Anklage, ist § 153a StPO der nächste Schritt; bei festgestellter Abhängigkeit kommt die Zurückstellung der Vollstreckung nach § 35 BtMG hinzu. Dazu: § 35 BtMG im Volltext.

Aus der Praxis: die Nachbestellung aus dem Nachbarland

Ein 61-jähriger Mandant mit einer seit Jahren behandelten Rückenerkrankung bestellte bei einer Versandapotheke im europäischen Ausland zwei Packungen eines Retardpräparats mit diesem Wirkstoff nach, weil seine Hausärztin im Urlaub war und der Vorrat nicht reichte. Die Sendung wurde im Postzentrum angehalten.

Angeklagt wurde das als unerlaubte Einfuhr nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG. Zugleich erhielt die Fahrerlaubnisbehörde eine Mitteilung und ordnete ein ärztliches Gutachten an, gestützt auf § 14 Abs. 1 Satz 1 FeV.

Verteidigt wurde auf zwei Ebenen. Strafrechtlich wurden die Verordnungen der letzten drei Jahre, der Behandlungsverlauf und die Urlaubsabwesenheit der Ärztin vorgelegt; das Verfahren wurde nach § 31a BtMG eingestellt. Fahrerlaubnisrechtlich wurde die Gutachtenanordnung angegriffen, weil sie auf § 14 Abs. 1 FeV gestützt war, obwohl bei bestimmungsgemäßer Einnahme eines verordneten Arzneimittels § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV die richtige Norm gewesen wäre und Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zu prüfen war. Die Behörde nahm die Anordnung zurück.

Der Fall ist in den Einzelheiten verändert. Er zeigt, worauf es ankommt: Das Fahrerlaubnisverfahren wäre ohne Angriff schneller zu Ende gewesen als das Strafverfahren, und zwar mit dem Entzug.

Was ich für Sie tue

Ich suche zuerst nach der Verschreibung, im Inland wie im Ausland, auch nach einer abgelaufenen. Sie ist bei Tapentadol der stärkste Ansatzpunkt, weil die Einstufung selbst nicht angreifbar ist.

Dann prüfe ich die Menge gegen die verordnete Tagesdosis. Geht es um § 29a oder § 30 BtMG, lege ich dar, dass eine nicht geringe Menge für Tapentadol gerichtlich nicht festgelegt ist und sachverständig bestimmt werden muss.

Der eigentliche Hebel liegt bei einem verordneten Schmerzmittel jedoch im Verwaltungsverfahren. Dort arbeite ich darauf hin, dass die Behörde die beiden Sondertatbestände der Anlage 4 prüft und nicht den Regelfall, und dass sie ihre Anordnung auf § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV stützt. Ist die Entziehung bereits verfügt und für sofort vollziehbar erklärt, gehört dagegen der vorläufige Rechtsschutz: Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO.

Zum Schweigen rate ich aus einem einfachen Grund: Was zur Bezugsquelle und zum Einnahmeverhalten einmal in der Akte steht, bleibt dort. Unterlagen dagegen können in Ruhe zusammengetragen und nachgereicht werden.

Häufige Fragen zu Tapentadol

Ist Tapentadol ein Betäubungsmittel?

Ja. Tapentadol steht seit dem 1. Juni 2010 in Anlage III zum BtMG und ist verkehrs- und verschreibungsfähig. Eine ausgenommene Zubereitung gibt es nicht.

Gilt das auch für die kleinste Tablettenstärke?

Ja. Weil in Anlage III kein Ausnahmevermerk hinterlegt ist, bleibt die Wirkstoffstärke für die Einstufung ohne Bedeutung.

Wie viel ist eine nicht geringe Menge?

Dazu fehlt jede gerichtliche Festlegung. Die Schwelle ist im Einzelfall mit sachverständiger Hilfe zu ermitteln; herangezogen wird dabei üblicherweise der für Morphin geltende Wert von 4,5 Gramm Morphinhydrochlorid in Zubereitungen.

Darf ich mein verschriebenes Schmerzmittel mit ins Ausland nehmen?

Ja. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b BtMG erlaubt die für die Reisedauer angemessene Menge. Innerhalb des Schengen-Raums dient dem Nachweis die Bescheinigung nach Art. 75 SDÜ; ihre Geltungsdauer ist auf dreißig Tage begrenzt.

Darf ich es aus dem Ausland nachbestellen?

Nein. Die Reisebedarfsregelung betrifft das Mitführen auf einer Reise, nicht den Versand. Eine Bestellung erfüllt den Tatbestand der unerlaubten Einfuhr nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG.

Darf mein Arzt mir eine beliebige Menge verschreiben?

Die früheren Höchstverschreibungsmengen der §§ 2 und 4 BtMVV sind durch die Verordnung vom 15. März 2023 gestrichen worden. Der Arzt bleibt an die medizinische Indikation gebunden, eine starre Mengengrenze gibt es jedoch nicht mehr.

Verliere ich deswegen den Führerschein?

Nicht zwangsläufig. Bei ärztlich verordneter und bestimmungsgemäßer Einnahme verdrängen Nr. 9.4 und Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV den Regelfall der Nr. 9.1, und die Gutachtenanordnung muss auf der richtigen Rechtsgrundlage beruhen.

Gesetzestexte und weiterführende Quellen

Die Einstufung ergibt sich aus Anlage III zum BtMG im Volltext. Den Grundtatbestand enthält § 29 BtMG im Volltext. Die beiden Verbrechenstatbestände sind § 29a BtMG im Volltext und § 30 BtMG im Volltext. Die Ausnahmen von der Erlaubnispflicht regelt § 4 BtMG: Ausnahmen von der Erlaubnispflicht, die Erlaubnis selbst § 3 BtMG: Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln, das Verschreiben § 2 BtMVV im Volltext.

Über den Ausgang entscheidet oft § 31a BtMG im Volltext; bei festgestellter Abhängigkeit tritt § 35 BtMG im Volltext daneben. Der zollrechtliche Begleittatbestand ist § 372 AO im Volltext.

Für die Fahreignung kommt es auf die Ziffern der Anlage 4 zur FeV im Volltext an. Welche Norm die Behörde für ihre Anordnung heranziehen darf, ergibt sich aus § 11 FeV im Volltext; die hier verdrängte Vorschrift ist § 14 FeV im Volltext. Dass der Wirkstoff im Bußgeldrecht fehlt, belegt Anlage zu § 24a StVG: Liste der berauschenden Mittel.

Zum Vergleich mit dem nächstverwandten Schmerzmittel: Oxycodon: Anlage III ohne Ausnahmegrenze. Zum Gegenbeispiel mit Ausnahmegrenze: Tilidin und die ausgenommene Zubereitung. Zur Einfuhrklausel am Ende der Anlage III: Codein: Anlage III und die Einfuhrklausel. Zur Berechnung der Schwelle: Die nicht geringe Menge im BtMG. Zum Gesamtaufbau: Die Anlagen zum BtMG.

Körner/Patzak/Fabricius/Huth zum Betäubungsmittelgesetz, 11. Auflage, dort Stoffe Rn. 280, § 3 Rn. 8, § 29 Rn. 562 und Einl. Rn. 7b. Verkehrsrechtlich: Hentschel/König/Dauer zu § 11 FeV, § 14 FeV und Anlage 4 zur FeV.

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Liegt eine Sicherstellungsmitteilung des Zolls auf dem Tisch, ein Anhörungsbogen oder die Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens, schaue ich kostenfrei darauf. Schicken Sie mir das Schreiben der Behörde; wenn es ärztliche Unterlagen gibt, diese dazu.

Dass Tapentadol ein Betäubungsmittel ist, steht fest. Die Menge, die Verschreibung, der Vorsatz und vor allem die richtige Ziffer der Anlage 4 zur FeV stehen es nicht, und dort wird das Verfahren entschieden. Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen; ich vertrete bundesweit.

Rechtsanwalt Björn Schüller, Bremen. Verteidigung in Betäubungsmittel- und Zollstrafverfahren bundesweit.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

Bild von Dipl. Jur. Björn Schüller

Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen