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Brief vom Hauptzollamt: Drogen in der Post abgefangen, was jetzt passiert
Ein Brief vom Hauptzollamt mit dem Hinweis auf ein Strafverfahren bedeutet fast immer, dass der Zoll eine an Sie adressierte Brief- oder Paketsendung geöffnet, Betäubungsmittel oder andere verbotene Stoffe gefunden und sichergestellt hat. Über das Verfahren entscheidet am Ende nicht das Hauptzollamt, sondern die Staatsanwaltschaft. Sie müssen sich nicht äußern, und der Weg zur Einstellung beginnt mit der Akteneinsicht.
Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und verteidige bundesweit Menschen, die nach einer abgefangenen Sendung Post vom Hauptzollamt erhalten. Die Schreiben kommen aus allen Teilen des Landes, die Abläufe gleichen sich. Ich ordne hier ein, welches Schreiben welchen Verfahrensstand anzeigt, wer wann zuständig ist und wo die Verteidigung ansetzt. Einzelfragen behandle ich in eigenen Beiträgen, auf die ich verweise.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Zoll darf Postsendungen, die ihm nach § 5 Abs. 1 ZollVG vorzulegen sind, nach § 10 Abs. 4a ZollVG öffnen und prüfen.
- Das Hauptzollamt ermittelt, weil die verbotswidrige Einfuhr als Bannbruch nach § 372 AO eine Steuerstraftat im Sinne des § 369 Abs. 1 Nr. 2 AO ist.
- Herrin des Verfahrens ist die Staatsanwaltschaft, an die das Hauptzollamt den Vorgang nach § 12 ZollVG abgibt.
- Eine Pflicht zum Erscheinen besteht für den Beschuldigten nur auf Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts (§ 163a Abs. 3 Satz 1, § 133 StPO), nicht auf eine Vorladung des Hauptzollamts.
- Der Verteidiger kann die Akten nach § 147 Abs. 1 StPO einsehen; erst danach ist eine Stellungnahme sinnvoll.
- Fehlt ein hinreichender Tatverdacht, stellt die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO ohne Auflage ein.
- Bei geringen Mengen zum Eigenverbrauch erlaubt § 31a Abs. 1 BtMG das Absehen von der Verfolgung, ausdrücklich auch bei der Einfuhr.
Inhalt
- Brief vom Hauptzollamt: was kann das sein?
- Welcher Brief vom Hauptzollamt was bedeutet
- Warum das Hauptzollamt ermittelt und nicht die Polizei
- Wie die Sendung im Postzentrum auffällt
- Der Ablauf von der Kontrolle bis zur Entscheidung
- Vorladung vom Hauptzollamt: Pflicht zum Erscheinen?
- Der Vorwurf: Einfuhr, Versuch und Bannbruch
- Was die Staatsanwaltschaft beweisen muss
- Akteneinsicht vor jeder Erklärung
- Wie das Verfahren endet
- Nach Stoff: was beim Zoll droht
- Aus der Praxis: über 120 Einstellungen
- Brief vom Hauptzollamt und Führerschein
- Was internationale Studien zum Drogenversand per Post zeigen
- Fragen aus der Praxis
- Gesetzestexte und Fundstellen
- Kostenlose Ersteinschätzung
Brief vom Hauptzollamt: was kann das sein?
Das Hauptzollamt ist zunächst eine gewöhnliche Finanzbehörde. Hauptzollämter sind die örtlichen Behörden der Bundesfinanzverwaltung (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 21 Rn. 2), und die Bundeszollverwaltung überwacht nach § 1 ZollVG den gesamten Warenverkehr (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 21). Nicht jeder Umschlag vom Hauptzollamt hat deshalb strafrechtlichen Inhalt. Wer eine erlaubte Ware im Ausland bestellt hat, erhält unter Umständen nur ein Schreiben zur Verzollung.
Strafrechtlich wird es, sobald das Hauptzollamt von einem Ermittlungsverfahren, einer Sicherstellung oder von Ihnen als Beschuldigtem schreibt. Dann enthält der Brief eine Belehrung über das Schweigerecht nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO, die Rechtsgrundlagen (oft § 29 BtMG und §§ 369, 372 AO) und eine Bitte um Äußerung. Der Brief zur Verzollung verlangt eine Mitwirkung, der Brief im Strafverfahren verlangt sie gerade nicht.
Wer nicht sicher weiß, was er in der Hand hält, sollte das Schreiben des Hauptzollamts nicht beantworten, sondern prüfen lassen. Welche Schritte in den ersten Tagen zählen, habe ich im Beitrag zur Post vom Zoll und dem Verhalten in den ersten Tagen beschrieben.
Welcher Brief vom Hauptzollamt was bedeutet
Die Schreiben folgen einer festen Reihenfolge. Aus der Art des Schreibens lässt sich ablesen, wie weit das Verfahren ist und wer gerade handelt.
| Schreiben | Absender | Bedeutung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Mitteilung über die Sicherstellung | Hauptzollamt oder Zollfahndungsamt | Sendung geöffnet, Inhalt als Beweismittel einbehalten | §§ 94, 98 StPO; § 10 Abs. 4a ZollVG |
| Anhörungsbogen mit Personalbogen | Hauptzollamt | Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung als Beschuldigter | § 163a Abs. 1 Satz 2 StPO |
| Vorladung als Beschuldigter | Hauptzollamt als Ermittlungsperson | Angebot einer Vernehmung, keine Pflicht zum Erscheinen | § 163a Abs. 4 StPO |
| Vorladung als Zeuge | Zoll im Auftrag der Staatsanwaltschaft | Pflicht zum Erscheinen bei Auftrag der Staatsanwaltschaft | § 163 Abs. 3 Satz 1 StPO |
| Ladung zur Vernehmung | Staatsanwaltschaft | Pflicht zum Erscheinen, nicht zur Aussage | § 163a Abs. 3 Satz 1 StPO |
| Durchsuchungsbeschluss | Ermittlungsrichter | Anfangsverdacht und Auffindevermutung bejaht | §§ 102, 105 StPO |
| Einstellungsmitteilung | Staatsanwaltschaft | Verfahren beendet | § 170 Abs. 2, § 153 StPO; § 31a BtMG |
| Einstellung gegen Auflage | Staatsanwaltschaft | Nur mit Zustimmung und gegen eine Leistung | § 153a Abs. 1 StPO |
| Strafbefehl | Amtsgericht | Entscheidung ohne Verhandlung; Einspruch binnen zwei Wochen | §§ 407, 410 Abs. 1 StPO |
Sicherstellungsmitteilung und Anhörungsbogen des Hauptzollamts kommen oft im selben Umschlag. Was in der Sicherstellungsmitteilung des Zolls steht und was ein Verzicht auf die Rückgabe bedeutet, erläutere ich dort. Die Felder des Bogens bespreche ich im Beitrag zum Anhörungsbogen vom Zoll.
Warum das Hauptzollamt ermittelt und nicht die Polizei
Die Zuständigkeit folgt aus dem Steuerstrafrecht. Bannbruch begeht nach § 372 Abs. 1 AO, wer Gegenstände entgegen einem Verbot einführt, ausführt oder durchführt. Der Bannbruch ist nach § 369 Abs. 1 Nr. 2 AO eine Steuerstraftat, und deren Erforschung weist § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO der Steuer- und Zollfahndung zu. Bei nicht deklarierten Betäubungsmitteln in Postsendungen werden die Zollbehörden deshalb aus originärer Zuständigkeit tätig, obwohl bei der Einfuhr von Drogen weder Zoll noch Einfuhrumsatzsteuer entstehen (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 21 Rn. 13).
Eine Sonderstellung im Strafverfahren hat das Hauptzollamt dadurch nicht. Die Beamten des Hauptzollamts und des Zollfahndungsamts handeln als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft nach § 402 Abs. 1, § 404 AO und § 152 GVG (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 21 Rn. 13). Sie müssen ihre Erkenntnisse nach § 163 Abs. 2 StPO der Staatsanwaltschaft vorlegen (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 21 Rn. 14). Für Ihre Rechte gilt die StPO wie bei der Polizei.
Der Bannbruch selbst tritt meist zurück. Nach § 372 Abs. 2 AO greift die Vorschrift nur, wenn die Tat nicht anderweitig als Verstoß gegen ein Einfuhrverbot bedroht ist; das BtMG geht vor (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 21). Die Verletzung der zollrechtlichen Gestellungspflicht gehört allein zum Bannbruch, nicht zum Einfuhrbegriff (BGHSt 31, 252; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 576). Mehr dazu im Beitrag zum Bannbruch nach § 372 AO und zur Zollfahndung und ihren Befugnissen.
Wie die Sendung im Postzentrum auffällt
Postdienstleister müssen Sendungen der Zollstelle anzeigen und auf Verlangen vorlegen, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen ein Einfuhr-, Durchfuhr- oder Ausfuhrverbot bestehen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZollVG); das Postgeheimnis ist insoweit eingeschränkt (§ 5 Abs. 1 Satz 2 ZollVG). Seit der Änderung des ZollVG im Jahr 2017 trifft die Vorlagepflicht alle Postdienstleister einschließlich der Kurier- und Expressdienste, nicht mehr nur die Deutsche Post AG (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 21 Rn. 11).
Zollbedienstete dürfen außerdem die Geschäftsräume der Postdienstleister betreten, dort stichprobenweise oder risikoorientiert kontrollieren und ausgewählte Sendungen öffnen (§ 10 Abs. 4, Abs. 4a ZollVG). Patzak/Bohnen schildern den typischen Fall: Beamte eines Hauptzollamts kontrollieren ein Briefverteilzentrum mit Spürhunden, öffnen einen Brief und legen die Akte der Staatsanwaltschaft vor (Patzak/Bohnen, BtMR, 6. Aufl., Kap. 9 Rn. 133 f.). Auslandsbriefe und Pakete unter einem Kilogramm werden an den Flughäfen durchleuchtet, die Beschau des Inhalts erfolgt nur stichprobenartig (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 673).
Ergeben sich Anhaltspunkte für eine Straftat, übergibt das Hauptzollamt Ware und Vorgang nach § 12 ZollVG der Staatsanwaltschaft; die Rechtsprechung hält diese Verbindung für zulässig (OLG Stuttgart NJW 1969, 1545; OLG Bremen NJW 1972, 1678; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 21 Rn. 12). Bleibt die Sendung im Gewahrsam der Post, ist eine richterliche Beschlagnahme nach §§ 99, 100 StPO nötig (BGHSt 23, 329; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 21 Rn. 14). Einzelheiten stehen im Beitrag zur Postbeschlagnahme und dem Richtervorbehalt.
Der Ablauf von der Kontrolle bis zur Entscheidung
Bevor der erste Brief vom Hauptzollamt kommt, muss die Sendung zugeordnet und der Empfänger ermittelt werden. Die Tabelle zeigt, wer in welchem Abschnitt handelt.
| Abschnitt | Was geschieht | Wer handelt | Norm |
|---|---|---|---|
| Kontrolle | Vorlage, Öffnung und Prüfung der Sendung | Zollamt als Dienststelle des Hauptzollamts | §§ 5, 10 ZollVG |
| Sicherstellung | Inhalt wird sichergestellt oder beschlagnahmt | Hauptzollamt, Zollfahndungsamt, Richter | §§ 94, 98, 99 StPO |
| Abgabe | Vorgang geht an die Staatsanwaltschaft | Hauptzollamt | § 12 ZollVG; § 163 Abs. 2 StPO |
| Anhörung | Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung | Hauptzollamt als Ermittlungsperson | § 163a Abs. 1 Satz 2 StPO |
| Weitere Ermittlungen | Registerabfragen, gegebenenfalls Gutachten oder Durchsuchung | Hauptzollamt, Ermittlungsrichter | §§ 102, 105 StPO |
| Akteneinsicht | Verteidiger erhält die Akte | Staatsanwaltschaft | § 147 StPO |
| Abschluss | Einstellung, Strafbefehl oder Anklage | Staatsanwaltschaft, Gericht | §§ 170, 153, 153a, 407 StPO; § 31a BtMG |
Wann eine Durchsuchung droht
Eine Wohnungsdurchsuchung steht nach § 105 Abs. 1 StPO unter Richtervorbehalt, soweit nicht Gefahr im Verzug besteht (Patzak/Bohnen, BtMR, 6. Aufl., Kap. 9 Rn. 124). Sie setzt einen Anfangsverdacht voraus, und der Beschluss muss die Tatsachen nennen, auf denen er beruht; ein Verweis auf die bisherigen Ermittlungen genügt nicht (Patzak/Bohnen, BtMR, 6. Aufl., Kap. 9 Rn. 126). Das bloße Dulden einer Durchsuchung ist keine Einwilligung (Patzak/Bohnen, BtMR, 6. Aufl., Kap. 9 Rn. 125). Unterschreiben Sie nichts und sagen Sie nichts zur Sache.
Vorladung vom Hauptzollamt: Pflicht zum Erscheinen?
Einer Vorladung des Hauptzollamts zur Beschuldigtenvernehmung müssen Sie nicht folgen. § 163a Abs. 3 Satz 1 StPO verpflichtet den Beschuldigten im Ermittlungsverfahren nur, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen; daneben steht die Ladung durch das Gericht (§ 133 StPO; Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., Einl. Rn. 80a). Das Erscheinen bei der Polizei oder einer anderen Stelle kann nicht erzwungen werden (BGHSt 39, 96; Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 163a Rn. 17). Eine Pflicht zur Aussage folgt auch daraus nicht.
Anders liegt es bei einer Vorladung als Zeuge. Zeugen müssen vor Ermittlungspersonen erscheinen und aussagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt (§ 163 Abs. 3 Satz 1 StPO; Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 163 Rn. 48). Wer in Wahrheit verdächtig ist, darf nicht als Zeuge vernommen werden; sonst ist die Aussage unverwertbar (BGH NJW 2019, 2627; Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 163a Rn. 4b). Eine Zeugenladung des Hauptzollamts lasse ich deshalb vorher prüfen.
Die schriftliche Anhörung statt der Vernehmung
In einfachen Sachen genügt es, dem Beschuldigten Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung zu geben (§ 163a Abs. 1 Satz 2 StPO; Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 163a Rn. 11). Das ist der Anhörungsbogen des Hauptzollamts. Wer keine Angaben machen will oder nicht antwortet, gilt als vernommen (Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 163a Rn. 13). Ist die Sache einstellungsreif, bedarf es einer Vernehmung ohnehin nicht (Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 163a Rn. 3).
In der Praxis zeige ich dem Hauptzollamt die Verteidigung an, beantrage Akteneinsicht und kündige eine Stellungnahme nach Akteneinsicht an. Die Personalien sind anzugeben, zur Sache äußert sich mein Mandant nicht. Eine eigene schriftliche Erklärung des Beschuldigten wäre später als Urkunde verlesbar, eine vom Verteidiger formulierte nicht (OLG Celle NStZ 1988, 426; Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 163a Rn. 14).
Der Vorwurf: Einfuhr, Versuch und Bannbruch
Einfuhr ist das Verbringen von Betäubungsmitteln über die deutsche Hoheitsgrenze in den Geltungsbereich des BtMG (BGHSt 34, 180; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 576), auch durch Brief oder Paket (BGHSt 38, 32; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 578). § 29 Abs. 1 BtMG droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe an; nach § 29 Abs. 2 BtMG ist der Versuch strafbar.
Der Versuch beginnt mit der Aufgabe des Briefes oder Pakets in Richtung Grenze (BGH NStZ 2004, 110; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 675), vollendet ist die Einfuhr mit dem Grenzübertritt der Sendung (BGH StV 1983, 242; BGHSt 56, 162; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 676). Den Besteller trifft regelmäßig der Verdacht der versuchten Einfuhr (Patzak/Bohnen, BtMR, 6. Aufl., Kap. 9 Rn. 134). Ergibt sich eine Bestellung nur aus einer Bestellliste des Händlers und bleibt offen, ob überhaupt versandt wurde, ist die straflose Vorbereitung nicht überschritten (Patzak/Bohnen, BtMR, 6. Aufl., Kap. 2 Rn. 75).
Wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge einführt, wird nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft; das ist ein Verbrechen. Ob die Grenze erreicht ist, entscheidet der Wirkstoffgehalt, nicht das Bruttogewicht. Für Cannabis gilt seit dem 1.4.2024 das KCanG; die Einfuhr bleibt nach § 34 Abs. 1 Nr. 5 KCanG strafbar, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, auch im Versuch (§ 34 Abs. 2 KCanG; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 34 KCanG Rn. 99 f.).
Was die Staatsanwaltschaft beweisen muss
Angeklagt wird nur bei hinreichendem Tatverdacht: Nach dem gesamten Akteninhalt muss eine Verurteilung mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (BGH StV 2001, 579; Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 170 Rn. 1). Maßgeblich ist die eigene Prognose der Staatsanwaltschaft (Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 170).
Der Kern des Problems ist die Zuordnung. Das Hauptzollamt weiß, an wen die Sendung adressiert war, aber in aller Regel nicht, wer bestellt hat. Die Zusendung an ein einer Person zuzuordnendes Postfach ist ein starkes Indiz, für eine Verurteilung aber nicht ausreichend (OLG Stuttgart BeckRS 2019, 41630; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 912). Die Einlassung, nichts oder etwas anderes bestellt zu haben, ist ohne weitere Beweismittel häufig schwer zu widerlegen (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 673).
Dazu kommt die Stofffrage. Ein Schnelltest ist kein Gutachten; ohne Wirkstoffbestimmung bleibt offen, welcher Stoff in welcher Menge vorlag, und damit, ob BtMG, NpSG oder Arzneimittelrecht greift. Die Verteidigung fragt deshalb nie, was der Beschuldigte erklären kann, sondern was die Akte des Hauptzollamts ohne seine Erklärung trägt.
Akteneinsicht vor jeder Erklärung
Der Verteidiger darf die Akten einsehen und amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen (§ 147 Abs. 1 StPO). Vor dem Abschluss der Ermittlungen kann die Einsicht versagt werden, soweit der Untersuchungszweck gefährdet wäre (§ 147 Abs. 2 Satz 1 StPO); Vernehmungsprotokolle des Beschuldigten und Gutachten dürfen nie vorenthalten werden (§ 147 Abs. 3 StPO). Ohne Verteidiger besteht das Recht nur eingeschränkt (§ 147 Abs. 4 StPO).
Im Ermittlungsverfahren entscheidet die Staatsanwaltschaft über die Einsicht (§ 147 Abs. 5 Satz 1 StPO). Das Gesuch geht anfangs an das Hauptzollamt, das die Akte führt, später an die Staatsanwaltschaft. In der Akte stehen die dienstliche Erklärung zur Kontrolle, Fotos der Sendung, Test oder Gutachten und die Ermittlungen zur Adresse. Erst danach entscheide ich mit meinem Mandanten, ob wir vortragen. Wie daraus ein Antrag wird, zeigt der Beitrag zur Einstellung im Zollverfahren.
Wie das Verfahren endet
Bieten die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Anklage, stellt die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO ein. Daneben stehen die Einstellungen nach dem Opportunitätsprinzip. Nur die erste endet ohne Leistung und ohne Zustimmung.
| Einstellung | Voraussetzung | Folge für Sie | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| § 170 Abs. 2 StPO | Kein hinreichender Tatverdacht | Keine Auflage; Wiederaufnahme bei neuem Anlass möglich | Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 170 Rn. 1, 8 |
| § 153 StPO | Geringe Schuld, kein öffentliches Interesse, nur Vergehen | Keine Auflage | Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 153 Rn. 1 |
| § 31a BtMG | Eigenverbrauch, geringe Menge, geringe Schuld | Keine Auflage; auch bei Einfuhr | Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 31a Rn. 17 |
| § 153a StPO | Auflage beseitigt das öffentliche Interesse | Leistung, nur mit Zustimmung | Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 153a Rn. 2, 10 |
Die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO verbraucht die Strafklage nicht (BGH NJW 2011, 2310; Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 170 Rn. 8). Die Mitteilung braucht im Allgemeinen keine Gründe (Nr. 88 Satz 1 RiStBV; Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 170) und kommt deshalb meist als knappe Formmitteilung.
Bei § 153a StPO bleibt die Unschuldsvermutung unwiderlegt (BVerfG MDR 1991, 891; Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 153a Rn. 2). Nach § 31a BtMG ist in den erfassten Fällen grundsätzlich von der Verfolgung abzusehen (BVerfGE 90, 145; Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 153 Rn. 20a); die Richtlinien der Länder zur geringen Menge unterscheiden sich zum Teil erheblich (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 31a Rn. 42). Davon zu trennen ist die interne Bagatellgrenze, die ich im Beitrag zur Kleinfallregelung beim Zoll erläutere.
Nach Stoff: was beim Zoll droht
Ob ein Stoff unter das BtMG, das NpSG, das KCanG oder das Arzneimittelrecht fällt, entscheidet über die Strafbarkeit des Eigenbesitzes und über die Verbrechensgrenze. Für die häufigsten Stoffe gibt es eigene Seiten.
| Stoff | Typische Lage | Seite |
|---|---|---|
| Cannabis | Blüten, Harz oder Liquids aus dem Ausland | Cannabis beim Zoll nach dem KCanG |
| HHC | Halbsynthetische Cannabinoide aus Online-Shops | HHC in einer abgefangenen Sendung |
| Kokain | Briefe mit wenigen Gramm | Kokain vom Zoll beschlagnahmt |
| Amphetamin | Pulver oder Paste im Brief | Amphetamin in der Post |
| MDMA und Ecstasy | Tabletten oder Kristalle | MDMA und Ecstasy beim Zoll |
| Ketamin | Pulver im Brief | Ketamin in einer Zollsendung |
| Psilocybin | Pilze oder Trüffel | Magic Mushrooms und Zauberpilze |
| Tilidin | Tabletten oder Tropfen ohne Rezept | Tilidin aus dem Ausland |
| Ritalin | ADHS-Medikamente | Ritalin beim Zoll |
| Research Chemicals | Neue psychoaktive Stoffe in Kleinmengen | Research Chemicals und das NpSG |
Aus der Praxis: über 120 Einstellungen
In meiner Praxis endeten 123 Verfahren, in denen der Zoll Drogen in Briefen oder Paketen abgefangen hatte, mit einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO. Beteiligt waren 55 Staatsanwaltschaften von Aachen bis Cottbus.
Die geschwärzten Schreiben stehen auf der Seite über 120 eingestellte Zollverfahren. Ausführlich dargestellt habe ich den Fall einer nicht widerlegbaren Drop-Adresse bei 2-FMA, den Kokainfund im Brief knapp an der Grenze zur nicht geringen Menge, die Sendung, bei der der Schnelltest Kokain anzeigte und das Labor Ketamin fand, und die nie getesteten Psilocybin-Pilze.
Diese Zahlen sind kein Versprechen für den Einzelfall. Sie zeigen aber, dass die Adressierung allein oft nicht trägt, wenn die Verteidigung früh eingreift und der Beschuldigte schweigt.
Brief vom Hauptzollamt und Führerschein
Ein Drogenverfahren kann die Fahrerlaubnis berühren, auch ohne jede Fahrt. Nach § 2 Abs. 12 StVG übermittelt die Polizei der Fahrerlaubnisbehörde Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Eignungsmängel hinweisen. Wann eine solche Mitteilung droht und wie man sich wehrt, erkläre ich im Beitrag zur Mitteilung an die Führerscheinstelle.
Endet das Verfahren nach dem Brief vom Hauptzollamt mit einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, gibt es für die Fahrerlaubnisbehörde keinen objektiven Anknüpfungspunkt, eine Begutachtung anzuordnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV setzt voraus, dass der Betroffene Betäubungsmittel widerrechtlich besitzt oder besessen hat, und dieser Besitz muss konkret nachgewiesen sein; bloße Verdachtsmomente reichen nicht (VGH München VRS 139, 48; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 14 FeV Rn. 17).
Die abgefangene Sendung und das eingestellte Verfahren sind gerade keine Tatsachen im Sinne des § 14 FeV; in Betracht käme eine Anordnung allenfalls bei eigenen, davon unabhängigen Erkenntnissen der Behörde, etwa einem positiven Drogentest. Eine trotzdem erlassene Anordnung halte ich für rechtswidrig; sie sollte sofort angegriffen werden.
Was internationale Studien zum Drogenversand per Post zeigen
Eine Übersichtsarbeit von Raimondi und Kollegen im Journal of Economic Criminology wertet 49 Studien aus den Jahren 2006 bis 2024 aus. Der Postweg wird danach weiterhin als häufigster Transportweg gemessen an der Zahl der Sicherstellungsfälle genannt. 80 Prozent der Sicherstellungen im Postverkehr betreffen kleine Sendungen unter 500 Gramm, und die geringen Mengen je Sendung erschweren die Entdeckung.
Eine verlässliche Schätzung des Umfangs des Drogenhandels per Post hat nach dem Befund der Autoren keine Studie vorgelegt; Sicherstellungen an der Grenze bilden nur einen kleinen Teil des Gesamtflusses ab. Der gemeinsame Bericht der Europäischen Drogenbeobachtungsstelle und von Europol schätzt, dass etwa zwei Drittel der Angebote auf Darknet-Märkten Drogen betreffen, und beobachtet, dass intensive Grenzkontrollen von Postsendungen die Bereitschaft der Verkäufer beeinflussen, in bestimmte Länder zu liefern.
Décary-Hétu, Paquet-Clouston und Aldridge messen im International Journal of Drug Policy die Risikobereitschaft von Verkäufern an ihrer Bereitschaft, über Landesgrenzen zu versenden, und verbinden sie mit der eingeschätzten Wirksamkeit der Strafverfolgung im jeweiligen Land.
Für die Verteidigung folgt daraus: Die Forschung beschreibt den Postweg als Massenkanal mit kleinen Mengen und begrenzter Kontrolldichte. Eine einzelne abgefangene Sendung beweist deshalb wenig darüber, wer sie veranlasst hat. Für das deutsche Strafverfahren bleiben BtMG, NpSG, AO und StPO maßgeblich.
Fragen aus der Praxis
Warum bekomme ich Post vom Zoll und nicht von der Polizei?
Weil die verbotene Einfuhr als Bannbruch eine Steuerstraftat ist, die der Zoll selbst erforscht (§§ 369, 372, 208 AO). Im Strafverfahren handeln die Zollbeamten trotzdem als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft nach den Regeln der StPO (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 21 Rn. 13).
Muss ich zur Vorladung beim Zoll hingehen?
Als Beschuldigter nein. Eine Pflicht zum Erscheinen besteht nur auf Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts (§ 163a Abs. 3 Satz 1, § 133 StPO), und auch dort müssen Sie nichts zur Sache sagen. Eine Zeugenladung im Auftrag der Staatsanwaltschaft ist anders zu behandeln.
Soll ich den Anhörungsbogen ausfüllen?
Nur die Angaben zur Person, nicht die Fragen zur Sache. Sie dürfen schweigen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO), und aus vollständigem Schweigen dürfen keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden (Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 261 Rn. 15). Ob eine Stellungnahme folgt, entscheide ich nach Akteneinsicht.
Reicht es als Beweis, dass mein Name auf dem Päckchen steht?
Für sich genommen regelmäßig nicht. Das OLG Stuttgart hat die Zusendung an ein zuzuordnendes Postfach als starkes Indiz gewertet, für eine Verurteilung aber nicht genügen lassen (OLG Stuttgart BeckRS 2019, 41630).
Bekomme ich das beschlagnahmte Päckchen zurück?
Verbotene Stoffe nicht. Die Sendung wird als Beweismittel sichergestellt. Ob ein Verzicht auf die Rückgabe unterschrieben werden sollte, kläre ich vor jeder Unterschrift.
Was passiert, wenn ich gar nicht reagiere?
Das Verfahren läuft weiter, und die Staatsanwaltschaft entscheidet nach Aktenlage. Wer auf ein behördliches Anschreiben nicht reagiert, erhält unter Umständen nicht einmal eine Nachricht über die Einstellung (Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 170).
Gesetzestexte und Fundstellen
Gesetze: § 372 AO, § 369 AO, § 208 AO, § 5 ZollVG, § 10 ZollVG, § 12 ZollVG, § 163 StPO, § 163a StPO, § 147 StPO, § 170 StPO, § 410 StPO, § 29 BtMG, § 30 BtMG, § 31a BtMG, § 34 KCanG, § 2 StVG.
Rechtsprechung: BGHSt 23, 329; BGHSt 31, 252; BGHSt 34, 180; BGHSt 39, 96; BGHSt 56, 162; BGH NStZ 2004, 110; BGH NJW 2011, 2310; BGH NJW 2019, 2627; BVerfGE 90, 145; OLG Stuttgart BeckRS 2019, 41630.
Schrifttum: Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl. 2024, §§ 21, 29, 31a BtMG, § 34 KCanG; Patzak/Bohnen, Betäubungsmittelrecht und Umgang mit Cannabis, 6. Aufl. 2025, Kap. 2 und 9; Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl. 2026, Einl., §§ 153, 153a, 163, 163a, 170, 261.
Kostenlose Ersteinschätzung
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Bis dahin gilt: nichts zur Sache erklären, nichts unterschreiben, keine Telefongespräche mit dem Hauptzollamt über den Vorwurf. Eine Verteidigungsanzeige mit Akteneinsichtsgesuch stelle ich in der Regel noch am selben Tag.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.