Cannabis aus dem Ausland bestellt und vom Zoll abgefangen: Strafe, Ablauf und Verteidigung

Cannabis Zoll-Fälle nehmen seit der Teil-Legalisierung spürbar zu: Ein Mandant bestellt bei einem ausländischen Onlineshop 50 Gramm Marihuana, weil er der Ansicht ist, Cannabis sei „doch jetzt sowieso legal“. Wenige Tage später liegt ein amtliches Schreiben des Hauptzollamts im Briefkasten: Die Sendung sei sichergestellt worden, es werde ermittelt.

Genau dieses Missverständnis begegnet mir seit der Teil-Legalisierung von Cannabis immer wieder: Seit dem 1. April 2024 dürfen Erwachsene in Deutschland zwar bis zu 25 Gramm Cannabis in der Öffentlichkeit und bis zu 50 Gramm zu Hause besitzen sowie unter bestimmten Voraussetzungen selbst anbauen – die Einfuhr aus dem Ausland ist davon aber komplett ausgenommen und bleibt praktisch vollständig verboten. Als Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit Schwerpunkt Betäubungsmittel- und Cannabisstrafrecht erkläre ich im Folgenden, was ein solches Zoll-Schreiben bei Cannabis bedeutet, mit welcher Strafe zu rechnen ist und wie eine Verteidigung aussehen kann.

Cannabis Zoll: Was der Vorwurf im Schreiben bedeutet

Viele Schreiben, die Empfänger einer abgefangenen Sendung erhalten, verwenden zunächst einen zollrechtlichen Begriff aus § 372 der Abgabenordnung (AO) – gemeint ist damit ganz allgemein die unerlaubte Einfuhr verbotener Ware. Bei Cannabis bleibt es aber so gut wie nie bei diesem zollrechtlichen Vorwurf: Sobald die Laboranalyse bestätigt, um welche Substanz und Menge es sich handelt, tritt dieser Vorwurf wegen einer gesetzlichen Subsidiaritätsklausel zurück.

An seine Stelle rückt das spezifischere Fachgesetz – und hier liegt die erste wichtige Besonderheit gegenüber anderen Substanzen dieser Reihe: Für Cannabis ist seit dem 1. April 2024 nicht mehr das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) einschlägig, sondern das eigens geschaffene Konsumcannabisgesetz (KCanG). Der Vorgang wird von der Zollverwaltung an die zuständige Staatsanwaltschaft abgegeben, und in aller Regel folgt eine schriftliche Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung.

Warum ist die Einfuhr trotz Legalisierung strafbar?

Das Kernmissverständnis, dem ich in Cannabis Zoll-Fällen am häufigsten begegne: Die Cannabis-Reform hat den privaten Besitz, den Konsum und den kontrollierten Anbau im Inland entkriminalisiert – nicht aber den grenzüberschreitenden Handel.

Es gibt keine Erlaubnisnorm, die Privatpersonen die Einfuhr von Cannabis aus dem Ausland gestattet, weder zum Eigenkonsum noch für Mitglieder einer anerkannten Anbauvereinigung (Cannabis Social Club). Die einzige Ausnahme betrifft medizinisches Cannabis mit ärztlichem Rezept und ordnungsgemäßer Anmeldung – für den klassischen Fall einer privaten Freizeitbestellung im Ausland ist das ohne Belang. Wer Marihuana, Haschisch oder cannabishaltige Extrakte online im Ausland bestellt und nach Deutschland liefern lässt, bewegt sich damit unabhängig von der Menge außerhalb der Legalisierung.

Eine wichtige Ausnahme von diesem strikten Einfuhrverbot bilden Cannabissamen: Sie gelten als legal und dürfen in Deutschland verkauft, gekauft und aus dem europäischen (EU-)Ausland eingeführt werden. Wer also Hanfsamen bei einem seriösen Anbieter innerhalb der EU bestellt, bewegt sich damit grundsätzlich nicht im strafbaren Bereich des § 34 KCanG – anders als bei Blüten, Harz oder cannabishaltigen Extrakten, deren Einfuhr wie oben beschrieben verboten bleibt. Bei Bestellungen aus Nicht-EU-Staaten ist dagegen weiterhin besondere Vorsicht geboten.

Grundtatbestand oder besonders schwerer Fall – die Grenzwerte bei Cannabis

Anders als bei den harten Drogen dieser Reihe droht bei einem Cannabis Zoll-Verfahren auch in der Qualifikation kein Verbrechenstatbestand mit zwingender Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr – das ist eine der spürbaren Verbesserungen der Reform.

Der Grundtatbestand der unerlaubten Einfuhr nach § 34 Abs. 1 KCanG sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Bezieht sich die Tat auf eine „nicht geringe Menge” oder wird sie gewerbsmäßig begangen, liegt ein besonders schwerer Fall nach § 34 Abs. 3 KCanG vor, für den eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren gilt – weiterhin ohne die starre Einjahres-Mindeststrafe, die etwa bei Kokain oder MDMA nach § 30 BtMG greift.

Erst bei bandenmäßiger oder bewaffneter Begehung sieht § 34 Abs. 4 KCanG mit zwei bis fünf Jahren einen echten Verbrechenstatbestand vor.

Für die „nicht geringe Menge“ hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 18. April 2024 (Az. 1 StR 106/24) einen Grenzwert von 7,5 Gramm THC als reine Wirkstoffmenge bestätigt – denselben Wert, der bereits seit einer Entscheidung aus dem Jahr 1984 unter dem alten Betäubungsmittelrecht galt.

Das ist in der Fachwelt nicht unumstritten: Die Gesetzesbegründung zum KCanG geht selbst von einer grundlegend veränderten Risikobewertung aus und legt nahe, dass der Grenzwert angesichts der nun erheblich höheren legalen Besitzmengen (bis zu 25 Gramm in der Öffentlichkeit, bis zu 50 Gramm zu Hause) deutlich höher liegen müsse als der bislang unverändert aus dem Jahr 1984 übernommene Wert, und einzelne Instanzgerichte sind dem BGH in der Folge auch nicht gefolgt.

Nach der aktuellen höchstrichterlichen Linie ist aber weiterhin von 7,5 Gramm THC auszugehen. Bei einem in handelsüblichem Marihuana üblichen THC-Gehalt von etwa 10 bis 20 Prozent entspricht das grob 37,5 bis 75 Gramm getrocknetem Marihuana – die genaue Wirkstoffmenge lässt sich aber ausschließlich durch eine Laboranalyse der sichergestellten Sendung bestimmen, nicht durch eine Schätzung anhand des Bruttogewichts.

Wie läuft ein Cannabis Zoll-Verfahren ab?

Der Ablauf gleicht dem bei anderen Substanzen: Der Zoll stellt die verdächtige Sendung sicher, der Inhalt wird im Labor untersucht, und sobald sich der Verdacht bestätigt, geht der Vorgang an die Staatsanwaltschaft über. Es folgt in der Regel eine schriftliche Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung, häufig mit beigefügtem Äußerungsbogen. Bei größeren Mengen, wiederholten Bestellungen oder Hinweisen auf einen möglichen Weiterverkauf steigt zusätzlich das Risiko einer Wohnungsdurchsuchung.

Praxisbeispiele aus der Verteidigung

In einem typischen Cannabis Zoll-Fall aus meiner Praxis hatte ein Mandant 40 Gramm Marihuana in den Niederlanden bestellt, in der irrigen Annahme, dies sei durch die Legalisierung gedeckt. Die Sendung ging an eine Packstation, die von mehreren Personen genutzt wurde, und aus der Akte ergab sich keine eindeutige Zuordnung der Bestellung – das Verfahren wurde mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

In einem anderen Fall war die Bestellung über ein persönliches Kundenkonto mit hinterlegter Adresse eindeutig zuzuordnen; wegen der geringen Menge zum ausschließlichen Eigenkonsum und fehlender Vorbelastung ließ sich hier eine Einstellung nach § 35a KCanG erzielen – der cannabisspezifischen Nachfolgeregelung des bekannten § 31a BtMG.

Die häufigsten Fehler nach der Zoll-Mitteilung

Der mit Abstand häufigste Fehler in Cannabis Zoll-Fällen ist die Fehleinschätzung, Cannabis sei durch die Teil-Legalisierung generell unproblematisch geworden, und entsprechend sorglos gegenüber dem Zoll oder in der ersten Vernehmung zu reagieren. Viele Betroffene erklären unaufgefordert, die Bestellung sei ja „nur für den Eigenkonsum“ gedacht gewesen und im Übrigen erlaubt – ein Satz, der später als Geständnis gewertet werden kann und die Rechtslage zudem falsch einschätzt.

Andere füllen den beigefügten Äußerungsbogen vorschnell und ohne anwaltliche Prüfung aus. Und manche verwechseln umgekehrt Blüten oder Harz mit Cannabissamen: Während Samen aus dem EU-Ausland legal bestellt werden dürfen, gilt das für fertige Pflanzenteile gerade nicht – diese Verwechslung führt in der Praxis gelegentlich zu unnötiger Verunsicherung oder, seltener, in die andere Richtung zu unbegründeter Sorglosigkeit bei tatsächlich strafbaren Bestellungen.

Welche Verteidigungsmöglichkeiten bestehen?

Bei einem Cannabis Zoll-Vorwurf gilt, wie bei allen Substanzen dieser Reihe: Der Name auf einem Paket oder Zustellschein beweist für sich allein nicht, dass die dort genannte Person die Sendung auch bestellt hat. Gerade bei Lieferungen an Wohngemeinschaften, Mehrfamilienhäuser oder Packstationen mit mehreren Nutzern lässt sich häufig keine zweifelsfreie Täterschaft nachweisen – mit der möglichen Folge einer Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO.

Lässt sich die Bestellung dagegen eindeutig zuordnen, kommt bei kleineren Mengen zum ausschließlichen Eigenverbrauch eine Einstellung nach § 35a KCanG in Betracht – der cannabisspezifischen Regelung, die strukturell § 31a BtMG entspricht. Voraussetzung sind kumulativ: geringe Schuld, fehlendes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung und Eigenverbrauch in geringer Menge. Bei größeren Mengen oder Anhaltspunkten für einen Weiterverkauf verschiebt sich der Verteidigungsschwerpunkt auf die Strafzumessung, insbesondere auf den glaubhaften Nachweis, dass die Bestellung ausschließlich dem eigenen Konsum diente.

Geringe Menge Cannabis nach Bundesland

Für eine Einstellung nach § 35a KCanG in einem Cannabis Zoll-Verfahren orientieren sich die Staatsanwaltschaften an internen Richtlinien der jeweiligen Landesjustizverwaltung. Diese Richtlinien sind noch vergleichsweise neu und nicht in allen Bundesländern einheitlich veröffentlicht. Dabei sind drei unterschiedliche Mengen-Schwellen auseinanderzuhalten: Legal besitzen darf man bis zu 25 Gramm in der Öffentlichkeit bzw. 50 Gramm zu Hause (§ 3 KCanG). Oberhalb dessen und bis 30 bzw. 60 Gramm handelt es sich zunächst nur um eine Ordnungswidrigkeit (§ 36 KCanG, Bußgeld statt Strafverfahren). Erst oberhalb von 30 bzw. 60 Gramm beginnt der Straftatbestand des § 34 KCanG.

Ein dokumentiertes Beispiel für eine großzügige Einstellungspraxis innerhalb dieses Straftatbereichs ist Bremen, dessen Richtlinie eine Einstellung nach § 35a KCanG bei Cannabis-Blüten oder Pflanzenmaterial noch bis zu 20 Prozent oberhalb dieser Straftat-Schwellen von 30 bzw. 60 Gramm vorsieht – rechnerisch also bis zu rund 36 bzw. 72 Gramm, je nach Fallkonstellation.

Hinweis Erläuterung
Bremen Einstellung nach § 35a KCanG bei Blüten/Pflanzenmaterial bis ca. 20 % über den Straftat-Schwellen des § 34 KCanG von 30/60 Gramm (rechnerisch ca. 36 bzw. 72 Gramm)
Andere Bundesländer Eigene, teils noch nicht einheitlich veröffentlichte Richtlinien; eine bundesweit vergleichbare Übersicht wie bei Kokain oder MDMA ließ sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht recherchieren

Diese Werte sind interne Verwaltungsrichtlinien, keine Gesetze, und beziehen sich in der veröffentlichten Praxis in erster Linie auf Besitz- und Anbaufälle im Inland. Ob und in welchem Umfang sie unverändert auf Einfuhrfälle aus dem Ausland übertragen werden, ist nach meiner Einschätzung noch nicht abschließend geklärt und sollte im Einzelfall mit der zuständigen Staatsanwaltschaft besprochen werden.

Fahrerlaubnisrechtliche Folgen

Hier gilt bei einem Cannabis Zoll-Vorwurf eine wichtige Besonderheit gegenüber allen anderen Substanzen dieser Reihe, die sich aus der Reform ergibt: § 14 FeV, der bei Kokain, MDMA oder Magic Mushrooms über die Mitteilungen in Strafsachen (Nr. 45 MiStra) greifen kann, ist auf Cannabis inzwischen nicht mehr anwendbar. Er erfasst seit der Reform nur noch „andere Betäubungsmittel” im Sinne des BtMG – und Cannabis ist, wie oben erläutert, gerade kein BtM mehr, sondern wird eigenständig im KCanG geregelt.

An die Stelle von § 14 FeV ist für Cannabis die eigens geschaffene Vorschrift des § 13a FeV getreten.

§ 13a FeV knüpft nicht mehr allein an den bloßen Nachweis von Besitz an, sondern an tatsächliche Anhaltspunkte für Cannabis-Missbrauch oder -Abhängigkeit. Die Fahrerlaubnisbehörde muss ein ärztliches Gutachten anordnen, wenn Tatsachen auf eine Abhängigkeit hindeuten; eine MPU kann sie verlangen, wenn trotz fehlender Abhängigkeit ein Missbrauch vorliegt, wenn es wiederholt zu Verkehrsauffälligkeiten unter Cannabis-Einfluss kam oder wenn die Fahrerlaubnis bereits einmal deswegen entzogen war. Gelegentlicher Konsum allein begründet nach der Reform ausdrücklich keine Eignungszweifel mehr.

Für die hier besprochene Konstellation bedeutet das: Eine einmalige Bestellung zum Eigenkonsum – selbst wenn im Rahmen einer Einstellung nach § 35a KCanG der Besitz feststeht – ist für sich genommen noch kein Beleg für Missbrauch oder Abhängigkeit im Sinne des § 13a FeV.

Das unterscheidet Cannabis spürbar von harten Drogen: Dort gelangt eine § 31a-Einstellung in der Praxis regelmäßig als Beleg für festgestellten Besitz an die Fahrerlaubnisbehörde, und die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens (Konsummusteranalyse) nach § 14 FeV ist dann die Folge. Wie die Behörden im Einzelnen mit Mitteilungen aus Cannabis-Einfuhrverfahren nach der Reform umgehen und wann genau darin „Anhaltspunkte“ im Sinne des § 13a FeV gesehen werden, ist in der Praxis noch nicht einheitlich geklärt – hier lohnt sich im Zweifel eine anwaltliche Einschätzung des konkreten Falls.

Ein Hinweis am Rande, um Verwechslungen vorzubeugen: Unabhängig von alledem wurde im Zuge der Cannabis-Reform auch der Grenzwert für Fahren unter akutem Cannabis-Einfluss nach § 24a StVG neu geregelt. Das betrifft die Frage der Fahrt selbst, nicht die hier besprochene Einfuhr-Konstellation, und ist ein eigenständiges Thema.

Häufige Fragen

Ist es nicht egal, ob ich Cannabis bestelle, wenn ich es doch auch legal besitzen darf? Nein – das ist der häufigste Irrtum in Cannabis Zoll-Fällen: Die Legalisierung betrifft ausschließlich Besitz, Konsum und den kontrollierten Eigenanbau im Inland. Die Einfuhr aus dem Ausland ist davon ausdrücklich ausgenommen und bleibt unabhängig von der Menge strafbar.

Gilt für Cannabis noch das Betäubungsmittelgesetz? Nein, seit dem 1. April 2024 ist für Cannabis das eigens geschaffene Konsumcannabisgesetz (KCanG) einschlägig, nicht mehr das BtMG.

Wie viel Cannabis gilt als „nicht geringe Menge“? Bei einem Cannabis Zoll-Verfahren geht der Bundesgerichtshof weiterhin von 7,5 Gramm THC als reiner Wirkstoffmenge aus, trotz der deutlich höheren legalen Besitzmengen seit der Reform. Diese Rechtsprechung ist in der Fachwelt umstritten, aktuell aber maßgeblich.

Was ist mit Cannabissamen – gelten dieselben Regeln? Nein, hier gilt eine wichtige Ausnahme: Cannabissamen sind legal und dürfen in Deutschland verkauft, gekauft und aus dem europäischen (EU-)Ausland eingeführt werden. Das unterscheidet sie deutlich von Blüten, Harz oder Extrakten, deren Einfuhr weiterhin strafbar bleibt.

Schützt mich eine Einstellung nach § 35a KCanG auch vor Folgen für den Führerschein? Hier unterscheidet sich Cannabis von harten Drogen: Da Cannabis kein Betäubungsmittel im Sinne des BtMG mehr ist, ist für die Fahrerlaubnis nicht mehr § 14 FeV maßgeblich, sondern der eigens geschaffene § 13a FeV. Dieser knüpft an tatsächliche Anhaltspunkte für Cannabis-Missbrauch oder -Abhängigkeit an, nicht an den bloßen Nachweis von Besitz.

Eine einmalige Bestellung zum Eigenkonsum begründet für sich genommen in aller Regel noch keine solchen Anhaltspunkte. Ausschließen lässt sich eine Prüfung damit aber nicht vollständig, etwa bei wiederholten Auffälligkeiten oder Verkehrsverstößen unter Cannabis-Einfluss.

Fazit

Die Cannabis-Reform hat den Umgang mit der Substanz im Inland grundlegend verändert, an der Einfuhr aus dem Ausland aber nichts geändert: Wer Cannabis online im Ausland bestellt, begeht weiterhin eine Straftat nach dem neuen Konsumcannabisgesetz – unabhängig davon, wie liberal die Regeln für den Besitz zu Hause inzwischen sind.

Die Verteidigungsansätze ähneln denen bei anderen Substanzen: die Zuordnung der Bestellung zum Beschuldigten nach § 170 Abs. 2 StPO und, wo diese nicht greift, die Bewertung von Menge und Schuld nach § 35a KCanG.

Wer in einem Cannabis Zoll-Fall ein Schreiben des Hauptzollamts erhalten hat, sollte deshalb nicht auf die Legalisierung vertrauen, sondern frühzeitig anwaltliche Akteneinsicht beantragen – und dabei auch die fahrerlaubnisrechtliche Seite im Blick behalten, auch wenn diese bei Cannabis inzwischen nach eigenen, deutlich milderen Maßstäben (§ 13a FeV statt § 14 FeV) beurteilt wird als bei harten Drogen. Bei Rückfragen zum Thema kontaktieren Sie mich gerne.

Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Einordnung und ersetzt keine Beratung im konkreten Einzelfall. Die Rechtslage zum Konsumcannabisgesetz, insbesondere zur „nicht geringen Menge“ sowie zur behördlichen Praxis nach § 13a FeV bei Einfuhrfällen, ist Gegenstand aktueller und teils noch nicht abschließend geklärter Rechtsprechung bzw. Verwaltungspraxis und kann sich kurzfristig ändern. Die genannten Länder-Richtwerte zu § 35a KCanG sind interne Verwaltungsrichtlinien, die vor Verwendung im Einzelfall bei der zuständigen Staatsanwaltschaft verifiziert werden sollten. Stand: Juli 2026.

Bild von Dipl. Jur. Björn Schüller

Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Drogenstrafrecht.

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