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Die Fragestellung im Wortlautvergleich: welche Fassung gehalten hat und welche gefallen ist
Diese Seite legt Formulierungen nebeneinander, Wortlaut gegen Wortlaut. Links die Formulierung, die eine Fahrerlaubnisbehörde verwendet hat und die ich für angreifbar halte, rechts die Formulierung, die nach der Rechtsprechung oder nach der Korrektur durch die Behörde selbst trägt. Zu jedem Paar steht der Sachverhalt, aus dem die Anordnung hervorgegangen ist, denn ohne ihn lässt sich über eine Fragestellung nichts sagen.
Der Grund für diese Form ist praktisch. In meinen Verfahren geht es fast nie um die Frage, ob überhaupt begutachtet werden darf. Es geht darum, was gefragt wird, und der Unterschied zwischen einer tragfähigen und einer unbrauchbaren Fassung beträgt oft fünf Wörter. Wer diese fünf Wörter nicht kennt, hält beide Formulierungen für dasselbe. Genau das hat eine Fahrerlaubnisbehörde mir einmal schriftlich entgegengehalten: Es sei nicht ersichtlich, dass sich die vorgeschlagene Fragestellung im Ergebnis unterscheide.
Anonymisiert ist nach fester Regel: Behörde und Jahr ja, keine Namen, keine Aktenzeichen eigener Verfahren, keine Tagesdaten. Veröffentlichte fremde Entscheidungen stehen mit Fundstelle.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Fragestellung muss konkret sein und differenziert benennen, was genau in der jeweiligen Sachverhaltsgestaltung Gegenstand der Überprüfung sein soll (BVerwG NJW 2016, 179).
- Bei Cannabis trägt seit dem 22. August 2024 nur eine Fragestellung, die an die nicht fernliegende verkehrssicherheitsrelevante Wirkung anknüpft, also an 3,5 ng/ml THC im Blutserum (BT-Drs. 20/11370, 13).
- Eine Fragestellung mit den Worten unter Einfluss von Cannabis erfasst jeden messbaren Wirkstoffspiegel und verlangt damit mehr als das Gesetz.
- Das Wort insbesondere verklammert nicht, sondern hängt grammatisch an dem vorangehenden Satzteil; eine zutreffende Definition in der Begründung rettet den Wortlaut der Fragestellung nicht.
- Eine Fragestellung, die von der genannten Rechtsgrundlage nicht gedeckt ist, macht die Anordnung insgesamt rechtswidrig, auch wenn nur ein Glied zu weit reicht.
- Zwei Fahrerlaubnisbehörden haben 2026 nach einer Rüge dieselbe korrigierte Fragestellung gewählt; sie steht damit in behördlichen Bescheiden und ist nicht meine Erfindung.
Inhalt
- Die Trennungsfrage bei Cannabis
- Der alte Maßstab der Fahrsicherheit
- Die Frage nach dem sicheren Führen
- Der Sammelbegriff der anderen psychoaktiv wirkenden Stoffe
- Die Frage nach Beeinträchtigungen und Psychosen
- Die Frage nach der Konsumhäufigkeit
- Die Verknüpfungswörter
- Alkohol: die Fragestellung und die richtige Ziffer
- Die Formulierungen, die Behörden selbst korrigiert haben
- Wo der Vergleich nicht weiterhilft
- Häufige Fragen zur Fragestellung
- Normen, Rechtsprechung und Literatur
- Ihre kostenlose Ersteinschätzung
Die Trennungsfrage bei Cannabis
Woher die Formulierung stammt: Stadt Bielefeld, Februar 2026, MPU auf § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a Alternative 2 FeV. Anlass: eine einzelne Fahrt mit 14,5 ng/ml THC im Serum. Die Einzelheiten des Verfahrens stehen in der Fallsammlung unter Fahrerlaubnisbehörden und ihre Fragestellungen.
Die beanstandete Fragestellung: „Kann der/die Untersuchte trotz der Hinweise auf Cannabismissbrauch ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 sicher führen? Ist insbesondere nicht zu erwarten, dass er/sie zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Cannabis führen wird (Fähigkeit zum Trennen von Konsum und Verkehrsteilnahme)?“
Die tragfähige Formulierung, vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 15.12.2025, 16 B 552/25, gebilligt: „Liegt bei dem zu Untersuchenden Cannabismissbrauch vor? Ist zu erwarten, dass der Untersuchte zukünftig zwischen dem Führen von Fahrzeugen und dem Konsum von Cannabis mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung hinreichend sicher trennen kann?“
Der Unterschied: Die beanstandete Formulierung fragt nach dem Fahren unter Einfluss, die tragfähige nach der Trennung von Fahren und einem Konsum mit einer bestimmten Wirkung. Unter Einfluss erfasst jeden messbaren Wirkstoffspiegel, der je nach Konsumverhalten über Tage bestehen kann, ohne dass 3,5 ng/ml annähernd erreicht werden. Wer nach der ersten Fassung begutachtet wird, soll belegen, dass er nie mehr mit irgendeinem Spiegel fährt; das ist vollständige Trennung von Konsum und Fahren, und die verlangt das Gesetz nicht.
Was aus der Formulierung geworden ist: Das Verwaltungsgericht Minden hat ihr nicht gefolgt und die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt.
Die Analyse, Wort für Wort: Vier Stellen entscheiden. Erstens der Bezugspunkt: Die beanstandete Formulierung fragt nach dem Fahren, die tragfähige nach dem Trennen von Fahren und Konsum. Zweitens die Schwelle: Die eine nennt keine, die andere benennt die nicht fernliegende verkehrssicherheitsrelevante Wirkung. Drittens die Hauptfrage: Die eine stellt das sichere Führen an die Spitze, die andere den Missbrauch, also den Tatbestand der Nummer 9.2.1 der Anlage 4 FeV. Viertens das Verknüpfungswort: Die eine schiebt die Trennungsfrage mit insbesondere nach, die andere stellt zwei eigenständige Fragen nebeneinander.
Der alte Maßstab der Fahrsicherheit
Woher die Formulierung stammt: Landkreis Verden, 2026, MPU nach drei Fahrten unter Cannabiseinfluss; die Behörde wechselte zwischen Anordnung und Entziehung die Ziffer. Der Verfahrensverlauf steht in der Fallsammlung.
Die beanstandete Fragestellung: „Ist zu erwarten, dass Herr X auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter einem die die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Cannabiseinfluss führen wird und/oder liegen im Zusammenhang mit dem früheren Cannabiskonsum Beeinträchtigungen vor, die das sicher Führen eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 in Frage stellt?“
Was daran nicht trägt: Der die Fahrsicherheit beeinträchtigende Cannabiseinfluss ist der Maßstab, der bis zum 21. August 2024 galt, als die Rechtsprechung einen Verstoß gegen das Trennungsgebot bereits bei einem Nanogramm annahm. Seit dem 22. August 2024 kennt Nummer 9.2 der Anlage 4 FeV nur Abhängigkeit und Missbrauch, und der Missbrauch knüpft an die benannte Wirkungsschwelle an. Hinzu kommt: Fahrsicherheit ist die Terminologie der §§ 315c, 316 StGB, also des Strafrechts, und hat im Fahrerlaubnisrecht keinen Platz.
Die tragfähige Formulierung lautet sinngemäß: ob zu erwarten ist, dass der Betroffene künftig zwischen dem Führen von Fahrzeugen und einem Konsum von Cannabis mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung hinreichend sicher trennen kann.
Dieselbe Formulierung in weiteren Anordnungen: Der Landkreis Verden fragte 2026 nach drei Fahrten unter Cannabiseinfluss, ob der Betroffene künftig ein Kraftfahrzeug „unter einem die die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Cannabiseinfluss“ führen werde, und schon im Dezember 2025 nach einer E-Scooter-Fahrt mit 85 ng/ml THC in derselben Fassung. Der Landkreis Diepholz fragte 2026 nach einer Fahrt mit 9,8 ng/ml THC nach dem „die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Einfluss von Cannabinoiden“ und erfasste damit über Cannabis hinaus auch synthetische Cannabinoide; dieselbe Behörde hat diese Fassung im selben Jahr in einem zweiten Verfahren wortgleich verwendet. Der Rhein-Erft-Kreis fragte 2026 nach einer Fahrt mit 19 ng/ml THC nach dem Einfluss von Cannabis „oder dessen Nachwirkung“ und reichte damit noch weiter, weil eine Nachwirkung auch dann vorliegen kann, wenn kein Wirkstoff mehr messbar ist. Der Landkreis Harburg stellte 2026 nach einer Fahrt mit einem E-Scooter und 107 ng/ml THC die Frage so, dass neben dem nicht fernliegend verkehrssicherheitsrelevanten Einfluss ein zweiter, nicht an 3,5 ng/ml gebundener Maßstab stehen blieb. Die Landeshauptstadt Wiesbaden fragte 2026 bei einem Wert von 1,1 ng/ml danach, ob zu erwarten sei, dass der Betroffene „zukünftig (erneut) ein Fahrzeug unter Einfluss von Cannabis fahren werden“.
Eine Behörde, die es selbst eingeräumt hat: In einem Verfahren, das hier nicht im Einzelnen dargestellt wird, hat die Fahrerlaubnisbehörde in ihrer Erwiderung selbst einräumen müssen, dass ihre Fragestellung auch Werte unterhalb von 3,5 ng/ml erfasst. Damit war der Streit über die Reichweite beendet.
Die Frage nach dem sicheren Führen
Woher die Formulierung stammt: Landeshauptstadt München, Januar 2022, MPU mit Drogenkontrollprogramm nach einer Fahrt mit 5,2 ng/ml THC; ein Vortest auf Methamphetamin blieb unbestätigt. Näheres in der Fallsammlung.
Die beanstandete Fragestellung: „Kann die zu begutachtende Person trotz des gelegentlichen Cannabiskonsums sowie der bekannten Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 und 2 sicher führen?“
Was daran nicht trägt: Die Fragestellung zielt auf die Leistungsfähigkeit im Gesamten, also auf Orientierung, Konzentration, Aufmerksamkeit, Belastbarkeit und Reaktion. Zu klären ist aber nur die jeweilig in Erscheinung getretene Problematik. Für die Begutachtungsstelle bedeutet eine solche Fragestellung einen weiten Auftrag mit Leistungstests am Bildschirm, und wer dort unterdurchschnittlich abschneidet, erhält ein negatives Gutachten aus einem Grund, der mit dem Anlass nichts zu tun hat.
Die tragfähige Formulierung: Das Verwaltungsgericht hat keine ausformulierte Fassung vorgegeben. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs muss aber klar zum Ausdruck kommen, dass die Fähigkeit zum Trennen geklärt werden soll; ein Klammerzusatz genügt dafür. Es bedarf also keiner zusätzlichen Frage nach dem sicheren Führen.
Was aus der Formulierung geworden ist: Das Verwaltungsgericht München hat ihr mit Beschluss vom 9. Oktober 2023 nicht gefolgt; die Entscheidung ist anonymisiert veröffentlicht (BeckRS 2023, 28667). Die Analyse: Das Wort trotz leitet in beiden Fassungsfamilien den Anlass ein, aber nur in der beanstandeten folgt darauf die Leistungsfrage. Wer trotz des gelegentlichen Cannabiskonsums sicher führen schreibt, macht den Konsum zum Anlass für eine Untersuchung der Fähigkeiten; wer trotz der Hinweise auf Cannabismissbrauch trennen kann schreibt, bleibt beim Tatbestand.
Weitere Formulierungen mit diesem Fehler: Die Fahrerlaubnisbehörde der Stadt Braunschweig fragte 2024 in einem Besitzfall nach Beeinträchtigungen, die das sichere Führen in Frage stellen. Die Kreisverwaltung Mainz-Bingen fragte 2026 nach Beeinträchtigungen als Folge eines unkontrollierten Cannabiskonsums, die das sichere Führen der beantragten Klassen in Frage stellen. Die Fahrerlaubnisbehörde der Landeshauptstadt München fragte 2026 nach einem Haarbefund von 0,25 ng/mg Cocain bei negativen Metaboliten nach dem sicheren Führen, obwohl sie den Konsum selbst nicht für zweifelsfrei belegt hielt. Der Hochtaunuskreis verwendete 2026 in einer Anordnung zwei Formulierungen zugleich, eine nach dem sicheren Führen im Straßenverkehr und eine, die allein nach dem Konsum von Betäubungsmitteln fragte.
Der Sammelbegriff der anderen psychoaktiv wirkenden Stoffe
Woher die Formulierung stammt: Stadt Braunschweig, 2024 und 2025, ärztliches Gutachten nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV; Anlass war ein Fund kleiner Mengen mehrerer Substanzen ohne jeden Verkehrsbezug. Der Verlauf beider Runden steht in der Fallsammlung.
Die beanstandete Fragestellung: „Lässt sich die aufgrund aktenkundiger Tatsachen bestehende Annahme eines Konsums von Betäubungsmitteln im Sinne des BtmG o. die missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln o. anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen bestätigen?“
Die tragfähige Formulierung, die zwei andere Fahrerlaubnisbehörden 2026 nach einer Rüge selbst gewählt haben: „Nimmt bzw. nahm Herr X Betäubungsmittel im Sinne des BtMG ein, die die Fahrsicherheit in Frage stellen?“
Der Unterschied: § 14 Abs. 1 FeV trennt in drei Sätzen. Satz 1 Nr. 2 betrifft die Einnahme von Betäubungsmitteln, Satz 1 Nr. 3 die missbräuchliche Einnahme psychoaktiv wirkender Arzneimittel oder anderer Stoffe, Satz 2 den widerrechtlichen Besitz. Wer sich auf Satz 2 stützt, darf nach der Einnahme von Betäubungsmitteln fragen. Für den Missbrauch anderer Stoffe braucht er eigene Tatsachen; der bloße Besitz genügt dafür nicht (Hentschel/König § 14 FeV Rn. 16; VGH München, Beschluss vom 2.8.2017, 11 CS 17.1318, DAR 2018, 100). Praktisch bedeutet der Sammelbegriff für den Betroffenen ein polytoxikologisches Screening.
Was aus der Formulierung geworden ist: Nach einem richterlichen Hinweis hat die Stadt aufgehoben und die Kosten übernommen. Die Analyse: Entscheidend ist das kleine o. in der beanstandeten Fassung, also das abgekürzte oder. Es setzt zwei Stoffkreise nebeneinander, die in verschiedenen Nummern derselben Vorschrift stehen und verschiedene Tatsachen verlangen. Die tragfähige Formulierung kommt ohne dieses Wort aus und nennt nur den Stoffkreis, auf den sich der Anlass bezieht.
Weitere Formulierungen mit diesem Fehler: Die Stadt Braunschweig fragte 2024 und 2025 nach einem Fund von 0,05 g Kokain, 0,27 g MDMA, einer Ecstasy-Tablette und 0,77 g Amphetamin, ob sich die Annahme eines Konsums von Betäubungsmitteln „o. die missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln o. anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen“ bestätigen lasse. Die Landeshauptstadt Stuttgart fragte im November 2025 bei einem Besitz von rund 0,6 g Kokaingemisch nach Betäubungsmitteln „oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe“ und änderte das nach einer Rüge. Der Kreis Recklinghausen stellte 2026 nach einem positiven Schnelltest bei negativer Blutprobe dieselbe Frage und hob die Anordnung samt Gebühr auf. Der Rhein-Pfalz-Kreis fragte 2026 bei einem Besitz von 0,04 g Kokain und zwei Ecstasy-Tabletten nach Konsum von Drogen nach dem Betäubungsmittelgesetz „oder missbräuchliche Einnahme anderer psychoaktiv wirkender Stoffe“. Die StädteRegion Aachen fragte 2026 bei einem Entlassungsbericht aus dem Jahr 2022 danach, ob nicht zu erwarten sei, dass der Betroffene „weiterhin Betäubungsmittel nimmt oder andere psychoaktiv wirkende Arzneimittel oder Stoffe missbräuchlich konsumiert“.
Das Landratsamt Ludwigsburg fragte 2026 bei einem Cannabispatienten nach Betäubungsmitteln „oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe“, was wörtlich das verordnete Medizinalcannabis erfasste. Der Kreis Bernkastel-Wittlich fragte 2026 in einem Ersterteilungsverfahren, gestützt auf Schreiben über einen bis März 2021 regelmäßigen Konsum, nach einer Abhängigkeit von Cannabis „oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen“, und zwar in einer Anordnung, die einen fremden Namen nannte. Die Stadt Duisburg fragte 2026 nach dem Einfluss von Amphetamin „oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen“ und prüfte damit Cannabis ein zweites Mal, diesmal ohne die Grenze von 3,5 ng/ml.
Die Frage nach Beeinträchtigungen und Psychosen
Woher die Formulierung stammt: Stadt Duisburg, Juni 2026, MPU im Wiedererteilungsverfahren nach einer Fahrt unter Cannabis und Amphetamin; erster Komplex auf § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a Alternative 2 FeV. Näheres in der Fallsammlung.
Die beanstandete Fragestellung: „Liegen bei dem/der Betroffenen aufgrund des bisherigen Cannabiskonsums körperliche/geistige Beeinträchtigungen vor, z. B. Cannabisabhängigkeit, Psychosen, welche die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse BE in Frage stellen?“
Was daran nicht trägt: Drei Dinge. Das z. B. macht aus der Aufzählung eine offene Liste, so dass nicht Abhängigkeit und Psychosen der Gegenstand sind, sondern Beispiele dafür. Die Abhängigkeit ist von § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a FeV nicht gedeckt, weil sie in Nummer 1 derselben Vorschrift steht und in ein ärztliches Gutachten gehört. Und Psychosen stehen in Nummer 7 der Anlage 4 FeV, einem eigenen Abschnitt mit eigenen Maßstäben; der Konsum einer Substanz ist keine Tatsache, die eine solche Störung nahelegt.
Die tragfähige Formulierung benennt das Krankheitsbild und die Tatsache, aus der sich der Zweifel ergibt. Liegt ein Klinikbericht vor, wird er zum Anlass; ist eine Auffälligkeit dokumentiert, wird sie benannt; hat ein früheres Gutachten eine Einschränkung festgestellt, wird dieses Gutachten mit Datum und Ergebnis genannt.
Weitere Formulierungen mit diesem Fehler: Der Rhein-Erft-Kreis fragte 2026 nach einer Fahrt mit 19 ng/ml THC zusätzlich nach körperlichen und oder geistigen Beeinträchtigungen mit dem Klammerzusatz Cannabisabhängigkeit und Psychosen. Die Landeshauptstadt Wiesbaden fragte 2026 bei einem Wert von 1,1 ng/ml nach körperlich und geistigen Beeinträchtigungen und zugleich nach Missbrauch, Abhängigkeit und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen in einem Satz. Die Stadt Duisburg verwendete 2026 in einem ärztlichen Gutachten einen Textbaustein, der die Erkrankung überhaupt nicht nennt: trotz der festgestellten Gesundheitsstörung, Körperbehinderung oder Krankheit. Der Anlass war dort allein eine Cannabismedikation.
Die Frage nach der Konsumhäufigkeit
Woher die Formulierung stammt: Kreisverwaltung Mainz-Bingen, Juli 2026, MPU im Erteilungsverfahren für die Klassen A und B. Näheres in der Fallsammlung.
Die beanstandete Fragestellung: „Ist bei Herrn X zukünftig von einem niederfrequenten und kontrollierten Cannabiskonsum auszugehen, der einen zukünftigen Verstoß gegen §24a (Cannabismissbrauch) ausschließt?“
Was daran nicht trägt: Die Fragestellung fragt nach der Konsumhäufigkeit und damit nach dem Konsummuster, das der Gesetzgeber mit der Änderung vom 22. August 2024 gerade aufgegeben hat; maßgeblich ist seither die Trennung. Das Wort ausschließt verlangt Gewissheit, wo eine Prognose zu treffen ist. Und die Fragestellung vermengt zwei Ebenen: § 24a StVG betrifft die einzelne Fahrt, Nummer 9.2.1 der Anlage 4 FeV eine Eigenschaft der Person.
Die tragfähige Formulierung lautet: Ist zu erwarten, dass der Betroffene auch künftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung führen wird, also Cannabismissbrauch im Sinne der Nummer 9.2.1 der Anlage 4 FeV? Eine zusätzliche Frage nach dem sicheren Führen gehört nicht dazu.
Was aus der Formulierung geworden ist: Die Behörde hat den Einwand abgelehnt, es sei nicht ersichtlich, dass sich die vorgeschlagene Fragestellung im Ergebnis unterscheide. Die Analyse zeigt, dass sie sich unterscheidet, und zwar an drei Stellen: niederfrequent und kontrolliert beschreibt ein Konsummuster, nicht eine Trennungsfähigkeit; ausschließen verlangt Gewissheit statt einer Prognose; und der Verweis auf § 24a StVG führt auf die Einzelfahrt statt auf die Eigenschaft der Person.
Die Verknüpfungswörter in der Formulierung
Ein eigener Abschnitt für vier kleine Wörter, weil sie über die Teilbarkeit einer Fragestellung entscheiden und deshalb über die Rechtsfolge.
Das Wort insbesondere steht in der Bielefelder Fassung zwischen der Frage nach dem sicheren Führen und der Trennungsfrage. Die Behörde meinte damit eine Verklammerung, die die zweite Frage als Unterfall der ersten erscheinen lässt. Grammatisch hängt es aber an sicher führen und schafft damit keinen Rückbezug auf eine Definition in der Begründung.
Die Verbindung bzw. koppelt in der Braunschweiger Fassung die Prognose an die Beeinträchtigungsfrage. Sie ist noch unbestimmter als insbesondere, weil offenbleibt, ob beide Teile nebeneinander gelten oder alternativ zueinander stehen.
Die Doppelung und oder verknüpft in den Formulierungen aus Verden, Bremen und vom Kyffhäuserkreis zwei Fragen so, dass beide zu beantworten sind, ohne dass erkennbar wird, welche im Vordergrund steht.
Das Wort oder verbindet in der Formulierung aus Ludwigsburg den zulässigen mit dem unzulässigen Stoffkreis in einem Satz.
Die Folge ist in allen vier Fällen dieselbe. Eine so verbundene Fragestellung lässt sich nicht halbieren. Der Betroffene erhält einen Termin, die Begutachtungsstelle den ganzen Fragenkatalog, und der Gutachter ist nach § 11 Abs. 5 in Verbindung mit Anlage 4a FeV daran gebunden. Reicht ein Glied zu weit, ist die Aufforderung als Ganze nicht befolgbar und trägt den Schluss aus § 11 Abs. 8 FeV nicht.
Alkohol: die Formulierung und die richtige Ziffer
Woher die Formulierung stammt: Landkreis Verden, Januar 2026, MPU nach einer Fahrradfahrt mit 2,29 Promille, gestützt auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a FeV. Näheres in der Fallsammlung.
Die beanstandete Fragestellung: „Kann Frau X trotz der Hinweise auf Alkoholmissbrauch im Sinne der Anlage 4 zur FeV ein Kraftfahrzeug der Gruppen 1 und 2 sicher führen? Ist insbesondere nicht zu erwarten, dass sie ein Kraftfahrzeug unter einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholeinfluss führen wird?“
Was daran nicht trägt: Die Fragestellung passt nicht zur gewählten Ziffer. Bei einem Wert von 1,6 Promille und mehr ist § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c FeV einschlägig, und dort ist die Anordnung gebunden; es ist also nicht nach dem Auffangtatbestand zu fragen. § 13a FeV betrifft allein Cannabis und war hier ohnehin nicht einschlägig.
Der Verlauf: Die Fahrerlaubnisbehörde folgte dem Einwand nicht und entzog im Mai 2026.
Eine Fassung mit einem anderen Fehler: Beim Landratsamt Kyffhäuserkreis wichen 2025 Tenor und Gutachterfrage voneinander ab. Der Tenor fragte allein nach der Trennung, die an den Gutachter gerichtete Fragestellung zusätzlich danach, ob als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vorliegen, die das sichere Führen in Frage stellen. Der Betroffene liest dort etwas anderes, als der Gutachter beantworten soll, und eine Anordnung ist aus der Sicht des Betroffenen zu beurteilen.
Eine verwandte Fassung: Die Stadt Essen fragte 2026 nach einer Fahrt mit 11 ng/ml THC nach dem Führen unter missbräuchlichem Einfluss von Cannabis. Missbräuchlicher Einfluss ist der Fahrerlaubnis-Verordnung fremd: Missbrauch ist nach Nummer 9.2.1 eine Eigenschaft der Person, ein Einfluss kann nicht missbräuchlich sein. Die Begründung nannte dort drei verschiedene Grenzwerte, nämlich 3,5 ng/ml, über 7 ng/ml und ab 10 ng/ml.
Die Formulierungen, die Behörden selbst korrigiert haben
Zwei Fahrerlaubnisbehörden haben ihre Fragestellung 2026 nach einer Rüge geändert, ohne dass ein Gericht beteiligt war. Beide sind unabhängig voneinander bei derselben Fassung gelandet, und das macht diese Formulierung wertvoll: Sie stammt nicht aus einem Schriftsatz, sondern aus behördlichen Bescheiden.
Vorher, Landeshauptstadt Stuttgart, November 2025 — Anlass war der Besitz von rund 0,6 Gramm Kokaingemisch, festgestellt bei einer Kontrolle im August 2025: „Nimmt bzw. nahm Herr X Betäubungsmittel im Sinne des BtMG oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe ein, die die Fahrsicherheit in Frage stellen?“
Nachher, Juni 2026: „Nimmt bzw. nahm Herr X Betäubungsmittel im Sinne des BtMG ein, die die Fahrsicherheit in Frage stellen?“ Zusätzlich verlängerte die Behörde die Frist und gab den Führerschein zurück.
Vorher, Kreis Recklinghausen, März 2026 — Anlass war ein positiver Urin-Schnelltest, den die Blutprobe nicht bestätigte: „Nimmt bzw. nahm Herr X Betäubungsmittel im Sinne des BTMG oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe ein, die die Fahrsicherheit in Frage stellen?“
Nachher, Mai 2026: „Nimmt bzw. nahm Herr X Betäubungsmittel im Sinne des BTMG ein, die die Fahrsicherheit in Frage stellen?“ Die alte Anordnung wurde samt Gebühr aufgehoben.
Was diese Formulierung leistet: Sie benennt den Stoffkreis, auf den sich die Tatsachengrundlage bezieht, und nur diesen. Sie lässt weg, was nicht hineingehört: die Prognose über künftiges Verhalten, die bei einem ärztlichen Gutachten ohnehin nicht zu beantworten ist, die Leistungsfähigkeit im Ganzen und das offene Spektrum anderer Stoffe. Für den Betroffenen bedeutet das eine zielgerichtete Analytik statt eines breiten Screenings.
Ein Teilerfolg derselben Art: Das Landratsamt Ludwigsburg hat 2026 bei einem Betroffenen mit verordnetem Medizinalcannabis nach einer Klarstellungsbitte die Frist verlängert und die Fragen den beiden Fachgebieten zugeordnet; die Klarstellung, dass die verordnete Medikation nicht Gegenstand der Frage ist, steht dort noch aus.
Wo der Vergleich der Formulierungen nicht weiterhilft
Diese Seite wäre unredlich, wenn sie den Eindruck erzeugte, jede weite Fragestellung sei angreifbar. Vier Einschränkungen gehören dazu.
Erstens: Beim Besitz einer harten Droge oder bei Anhaltspunkten für deren Einnahme wird eine Fragestellung, die sämtliche Betäubungsmittel einschließt, nicht beanstandet, weil es keinen Erfahrungssatz gibt, wonach der Besitz eines bestimmten Betäubungsmittels ausschließlich den Verdacht begründen könnte, der Betroffene konsumiere allein dieses (VGH München NJW 2021, 3408). Der tragfähige Einwand lautet deshalb nie, es seien zu viele Betäubungsmittel erfasst, sondern stets, die Fragestellung greife über den Stoffkreis hinaus, für den die genannte Vorschrift eine Grundlage bietet.
Zweitens: Spiegelbildlich gilt eine Grenze zugunsten des Betroffenen: Fehlen neben nachgewiesenem Cannabiskonsum Hinweise auf harte Drogen, darf sich die Fragestellung nicht darauf beziehen, ob der Betroffene außer Cannabis andere Betäubungsmittel oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe einnimmt (OVG Lüneburg zfs 2014, 56; OVG Münster, Beschluss vom 4.6.2020, 16 B 672/20, BeckRS 2020, 43749; OVG Weimar BA 2022, 64; VG Darmstadt BA 2021, 118).
Drittens: Die Fragestellung ist in der Zusammenschau mit den Gründen für die Begutachtung zu beurteilen (OVG Münster VRS 145, 105), und eine präzise Angabe der Nummer der Anlage 4 FeV ist nicht in jedem Fall erforderlich, wenn sich die zu klärende Frage den Gründen hinreichend deutlich entnehmen lässt (BVerwG NJW 2016, 179).
Viertens: Die Pflicht, die Fragestellung konkret zu bestimmen, wird durch die Mitwirkungspflichten des Betroffenen begrenzt. Trägt dieser zur Eingrenzung nicht bei, kann die Fahrerlaubnisbehörde weiter formulieren (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 2.12.2015, 7 K 3627/15).
Häufige Fragen zur Fragestellung
Meine Anordnung enthält eine Formulierung, die hier nicht steht. Was nun?
Gehen Sie die Prüfpunkte durch, nicht die Liste. Nennt die Fragestellung einen Sammelbegriff, obwohl in der Akte nur eine Substanz vorkommt? Fragt sie nach dem sicheren Führen, obwohl über die Leistungsfähigkeit nichts vorliegt? Fehlt bei Cannabis die Zahl 3,5? Nennt sie Krankheitsbilder ohne Befund? Jeder Treffer ist ein Anlass zur Prüfung.
Die Begründung nennt den Grenzwert. Ist die Fragestellung damit in Ordnung?
Nach meiner Auffassung nicht, und das Verwaltungsgericht Minden hat das im Bielefelder Verfahren so gesehen: Der Gutachter ist an die Frage gebunden, nicht an die Begründung. Es gibt allerdings Rechtsprechung, die die Fragestellung in der Zusammenschau mit den Gründen beurteilt. Der Einwand ist stark, aber nicht unumstritten.
Kann ich die hier abgedruckten Formulierungen in meinem Schriftsatz verwenden?
Die Wortlaute sind amtliche Texte und als solche nicht geschützt. Nützen werden sie Ihnen nur, wenn Ihre Anordnung dieselbe Formulierung verwendet und Ihr Sachverhalt vergleichbar ist; ein Zitat ohne diesen Abgleich fällt in der Erwiderung auf.
Soll ich der Behörde eine Formulierung vorschlagen?
In beiden Verfahren, die ohne Gericht endeten, hat die Fahrerlaubnisbehörde genau die vorgeschlagene Fassung übernommen. Eine Behörde, die ihre Fragestellung ändern soll, braucht eine, die sie stattdessen verwenden kann.
Was ist, wenn die neue Fragestellung wieder falsch ist?
Das kommt vor. Im Verdener Verfahren hat die Behörde nach der Rüge neu angeordnet und den Fehler fortgeführt. Dann ist die neue Anordnung mit derselben Begründung angreifbar, und der Umstand, dass auf einen Hinweis nicht reagiert wurde, gehört in den Schriftsatz.
Gilt der Vergleich auch für ärztliche Gutachten?
Ja, und dort liegt sogar ein eigener Fehlertyp: Eine Verhaltensprognose, also die Frage nach dem künftigen Trennen, kann ein Arzt mit den Mitteln einer ärztlichen Untersuchung nicht beantworten. Zweck einer Anordnung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV ist allein die Klärung, ob Drogen konsumiert werden (Hentschel/König § 14 FeV Rn. 17).
Normen, Rechtsprechung und Literatur
Die Normtexte der Fahrerlaubnis-Verordnung mit der Anlage 4 sind amtlich abrufbar unter gesetze-im-internet.de; für diese Seite sind § 11 Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 8, § 13, § 13a und § 14 FeV sowie die Nummern 9.1, 9.2, 9.4 und 9.6 der Anlage 4 maßgeblich.
Zur Fragestellung: BVerwG NJW 2016, 179; VGH Mannheim NJW 2011, 3257 und NJW 2014, 1901; VRS 129, 95; OVG Schleswig BA 2021, 345; VGH Kassel VRS 145, 306; OVG Münster VRS 145, 105; OVG Magdeburg NJW 2012, 2604; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 2.12.2015, 7 K 3627/15.
Zum Stoffkreis: VGH München NJW 2021, 3408; VGH München, Beschluss vom 2.8.2017, 11 CS 17.1318, DAR 2018, 100; OVG Lüneburg zfs 2014, 56; OVG Münster, Beschluss vom 4.6.2020, 16 B 672/20, BeckRS 2020, 43749; OVG Weimar BA 2022, 64; VG Darmstadt BA 2021, 118.
Zu Cannabis seit dem 22. August 2024: BT-Drs. 20/11370, 11 und 13; OVG NRW, Beschluss vom 15.12.2025, 16 B 552/25; VG München, Beschluss vom 9.10.2023, BeckRS 2023, 28667.
Durchgehend herangezogen: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Auflage 2025, dort § 11 FeV Rn. 41, 42a und 42b sowie § 13a FeV Rn. 7 bis 11 und § 14 FeV Rn. 16 bis 17a.
Ihre kostenlose Ersteinschätzung
Legen Sie Ihre Anordnung neben die Formulierungen auf dieser Seite und vergleichen Sie Formulierung mit Formulierung. Stimmt eine überein, ist das ein Ansatzpunkt; stimmt keine überein, entscheidet die Prüfung der vier Punkte, die oben stehen. Heben Sie in jedem Fall den Umschlag auf, denn das Zustellungsdatum darauf belegt den Fristbeginn.
Senden Sie mir die Anordnung mit allen Anlagen und der vollständigen Begründung zu, bei einer Blutprobe zusätzlich den Laborbefund. Ich sage Ihnen, ob die Fragestellung zum Anlass und zur genannten Vorschrift passt und ob eine Rüge bei Ihrer Behörde früh oder erst im Eilverfahren sinnvoll ist. Äußern Sie sich bis dahin nicht zur Sache.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.