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Die verkehrspsychologische Beratung in der Probezeit: Rechtsgrundlagen, Anerkennung des Beraters und Grenzen der Maßnahme
Die Fahrerlaubnisbehörde legt sie nahe, ordnet sie aber nicht an. Wer nicht hingeht, muss nichts befürchten, und wer hingeht, bekommt dafür keinen Vorteil im Verfahren. Diese Maßnahme ist die eigentümlichste des Fahrerlaubnisrechts, und gerade deshalb wird sie regelmäßig falsch eingeschätzt.
Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und führe Fahrerlaubnisverfahren bundesweit. Die verkehrspsychologische Beratung begegnet mir fast immer in einem Zusammenhang, in dem es um mehr geht als um sie selbst: Sie steht auf der zweiten Maßnahmenstufe der Fahrerlaubnis auf Probe, und die dritte Stufe ist die Entziehung.
Kurz gefasst: wo die Beratung steht
Die Beratung ist in § 2a Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes und in §§ 38, 71 der Fahrerlaubnis-Verordnung geregelt. Seit dem 1. Mai 2014 gibt es sie nur noch im Rahmen der Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe; im Fahreignungs-Bewertungssystem ist sie abgeschafft worden. Sie wird nicht angeordnet, sondern nahegelegt, und ihre Nichtinanspruchnahme bleibt folgenlos.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Fahrerlaubnisbehörde verwarnt den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe schriftlich und legt ihm nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG nahe, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen.
- Die Teilnahme ist freiwillig; eine Nichtteilnahme hat keine Konsequenzen, und sie darf dem Betroffenen nach § 2a Abs. 7 Satz 5 StVG nicht zum Nachteil ausgelegt werden.
- Die Beratung findet nach § 2a Abs. 7 Satz 2 StVG und § 38 Satz 2 FeV als Einzelgespräch statt und kann durch eine Fahrprobe ergänzt werden, wenn der Berater dies für erforderlich hält.
- Das Ergebnis ist nach § 38 Satz 4 FeV allein für den Betroffenen bestimmt und nur diesem mitzuteilen; die Behörde erfährt es nicht.
- Der Teilnehmer erhält nach § 38 Satz 5 FeV eine Bescheinigung über die Teilnahme, die eine Bezugnahme auf die Bestätigung nach § 71 Abs. 2 FeV enthalten muss.
- Durchführen darf die Beratung nach § 2a Abs. 7 Satz 7 StVG nur, wer hierfür amtlich anerkannt ist; § 71 Abs. 1 FeV knüpft die Anerkennung an eine Bestätigung der Sektion Verkehrspsychologie im Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e. V.
- Einen Punktabzug gibt es dafür nicht; der Abbau eines Punktes ist nach § 4 Abs. 7 StVG allein dem Fahreignungsseminar nach § 4a StVG vorbehalten.
- Die dritte Maßnahmenstufe greift nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG unabhängig davon, ob die Beratung in Anspruch genommen wurde.
Was in diesem Beitrag steht
- Kurz gefasst: wo die Beratung steht
- Das Wichtigste in Kürze
- Die Stufenfolge des § 2a Abs. 2 StVG
- Der gesetzlich bestimmte Inhalt der Beratung
- Die Fahrprobe als Ergänzung
- Die Freiwilligkeit der Beratung und ihre Folgen
- Die Vertraulichkeit des Beratungsergebnisses
- Die Bescheinigung über die Teilnahme an der Beratung
- Die amtliche Anerkennung nach § 71 FeV
- Die persönliche Zuverlässigkeit des Beraters
- Rücknahme, Widerruf und Aufsicht
- Abgrenzung zum Fahreignungsseminar
- Ein Fall aus der Praxis
- Fragen aus der Praxis zur Beratung
- Gesetzestexte und Fundstellen
- Ihre kostenlose Ersteinschätzung
Die Stufenfolge des § 2a Abs. 2 StVG
Bei erstmaligem Erwerb wird die Fahrerlaubnis nach § 2a Abs. 1 Satz 1 StVG auf Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre. Ist innerhalb dieser Zeit eine Zuwiderhandlung rechtskräftig geahndet und nach § 28 Abs. 3 StVG in das Fahreignungsregister einzutragen, greift die Stufenfolge des § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG. Sie ist dreigliedrig, und die verkehrspsychologische Beratung steht auf der mittleren Stufe.
Auf der ersten Stufe ordnet die Behörde nach Nummer 1 die Teilnahme an einem Aufbauseminar an und setzt eine Frist. Voraussetzung ist eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen. Diese Anordnung verlängert die Probezeit nach § 2a Abs. 3 Satz 1 StVG um zwei Jahre. Kommt der Betroffene ihr nicht nach, ist die Fahrerlaubnis nach § 2a Abs. 3 StVG zu entziehen.
Auf der zweiten Stufe verwarnt die Behörde schriftlich und legt die Beratung nahe. Das setzt voraus, dass nach der Teilnahme am Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen wurden. Die erste Stufe darf nach dem Wortlaut der Nummer 2 nicht übersprungen werden, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Verstöße häufen (Jagow VD 1988, 193, 196).
Die dritte Stufe ist die Entziehung ohne weitere Eignungsüberprüfung. Sie tritt ein, wenn nach Ablauf der gesetzten Zweimonatsfrist innerhalb der verbleibenden Probezeit erneut eine weitere schwerwiegende oder mindestens zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen werden. Dabei stellen auch zwei in Tateinheit begangene Verstöße zwei Zuwiderhandlungen dar (VG Minden BeckRS 2015, 43979).
Der gesetzlich bestimmte Inhalt der Beratung
Der Inhalt ist in § 2a Abs. 7 Satz 1 StVG und in § 38 Satz 1 FeV nahezu wortgleich festgelegt. Der Inhaber der Fahrerlaubnis soll veranlasst werden, Mängel in seiner Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und die Bereitschaft zu entwickeln, diese Mängel abzubauen. Der Berater soll nach Satz 4 die Ursachen der Mängel aufklären und Wege zu ihrer Beseitigung aufzeigen.
Die Form der Beratung ist vorgeschrieben: ein Einzelgespräch, nicht eine Gruppensitzung. Das unterscheidet diese Maßnahme vom Aufbauseminar, das gerade auf die Gruppe setzt. Wer eine Gruppenveranstaltung besucht und meint, damit dem Hinweis der Behörde genügt zu haben, hat etwas anderes getan als das, was § 38 Satz 2 FeV beschreibt.
Die zeitliche Dauer der Beratung ist nicht geregelt. Der Verordnungsgeber hat von der Ermächtigung dazu keinen Gebrauch gemacht; die Begründung zum weitgehend wortgleichen früheren § 4 Abs. 9 StVG alte Fassung sprach von mindestens vier Zeitstunden (VkBl. 1998, 795). Ein Anbieter, der ein einstündiges Gespräch als vollständige Beratung ausgibt, bewegt sich damit außerhalb der Vorstellung, die der Regelung zugrunde liegt.
Die Fahrprobe als Ergänzung
Nach § 2a Abs. 7 Satz 3 StVG und § 38 Satz 2 Halbsatz 2 FeV kann das Gespräch durch eine Fahrprobe ergänzt werden, wenn der Berater dies für erforderlich hält. Die Entscheidung liegt beim Berater, nicht bei der Behörde und nicht beim Betroffenen; sie gehört zur Beratung und nicht zur Begutachtung.
Eine Begleitung durch einen Fahrlehrer ist dabei nicht erforderlich. Die Begleitpflicht des § 2 Abs. 15 Satz 1 StVG betrifft Ausbildungs-, Prüfungs- und Begutachtungsfahrten; die Fahrprobe eines Fahrerlaubnisinhabers im Rahmen dieser Beratung gehört nach dem Wortlaut nicht dazu, weil er die Fahrerlaubnis ja besitzt. Die Gegenauffassung von Bouska und Laeverenz bezog sich auf die frühere Fassung des § 4 Abs. 9 StVG.
Die Freiwilligkeit der Beratung und ihre Folgen
Die Behörde ordnet nichts an. Sie verwarnt und legt die Teilnahme nahe. Damit die Maßnahme überhaupt wirken kann, soll sie auf freiwilliger Grundlage durchgeführt werden; eine Nichtteilnahme hat keine Konsequenzen. Das ist kein Entgegenkommen, sondern eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, weil ein erzwungenes Gespräch über eigene Einstellungen wenig Aussicht auf Erfolg hat.
Daraus folgt aber auch das Gegenteil des Erhofften. Die dritte Maßnahmenstufe tritt ein, sobald nach Ablauf der Zweimonatsfrist erneut entsprechend auffällig gefahren wird, und zwar unabhängig davon, ob und wann der Betroffene eine Beratung in Anspruch genommen hat. Wer teilgenommen hat, steht verfahrensrechtlich nicht besser da als wer es nicht getan hat.
Wichtig ist der Zeitpunkt. Zuwiderhandlungen innerhalb der Zweimonatsfrist bleiben für die Entziehung nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG unbeachtlich, auch wenn die Beratung bereits am Anfang dieses Zeitraums stattgefunden hat. Maßgeblich ist allein, dass die Tat nach Ablauf der von der Behörde gesetzten Frist begangen wurde.
Unabhängig davon bleibt die Entziehung nach § 3 StVG unberührt. Die Behörde kann nach § 2a Abs. 4 Satz 1 StVG insbesondere ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle anordnen, wenn die Zuwiderhandlungen innerhalb der Probezeit bereits Anlass zu der Annahme der Ungeeignetheit geben. Zur Gutachtenanordnung selbst steht mehr im Beitrag über die Fragestellung der Gutachtenanordnung.
Die Vertraulichkeit des Beratungsergebnisses
Erkenntnisse aus der Beratung sind nach § 2a Abs. 7 Satz 5 StVG nur für den Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe bestimmt und nur diesem mitzuteilen. § 38 Satz 4 FeV wiederholt das. Die Behörde erhält den Inhalt des Gesprächs nicht, und sie darf ihn auch nicht über den Berater erfragen.
Der Grund steht in der Begründung zu § 4 Abs. 9 StVG alte Fassung: Teilnahme und Nichtteilnahme dürfen dem Betroffenen nicht zum Nachteil ausgelegt werden (VkBl. 1998, 796). Eine Beratung, deren Inhalt in der Akte landet, wäre kein Gespräch über eigene Mängel, sondern eine Anhörung.
Diese Konstruktion kennt das Fahrerlaubnisrecht auch an anderer Stelle. Das Gutachten der Begutachtungsstelle gehört ebenfalls dem Betroffenen, nicht der Behörde; Einzelheiten dazu stehen im Beitrag über die Schweigepflicht des Gutachters.
Die Bescheinigung über die Teilnahme an der Beratung
Der Teilnehmer erhält nach § 2a Abs. 7 Satz 6 StVG und § 38 Satz 5 FeV eine Bescheinigung über die Teilnahme zur Vorlage bei der zuständigen Behörde. Sie muss eine Bezugnahme auf die Bestätigung des Beraters nach § 71 Abs. 2 FeV enthalten. Das ist der einzige Punkt, an dem die Behörde überhaupt etwas erfährt, und sie erfährt nur die Teilnahme, nicht den Inhalt.
Anders als beim Aufbauseminar nach § 37 Abs. 2 FeV und beim Fahreignungsseminar nach § 44 Abs. 2 FeV ist nicht geregelt, wann die Ausstellung zu verweigern ist. In Betracht kommt das, wenn das Gespräch vorzeitig abgebrochen wird, wenn nicht aktiv mitgewirkt wird oder wenn die für erforderlich gehaltene Fahrprobe verweigert wird (Janker DAR 2008, 167, 167 f.).
Warum die Bescheinigung überhaupt noch vorgesehen ist, ist unklar. Der frühere Punktabzug nach § 4 Abs. 4 Satz 2 StVG alte Fassung besteht seit dem 1. Mai 2014 nicht mehr, und im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe ist ein Nachweis gegenüber der Behörde nicht zu erbringen. Die Regelung dürfte auf einem Versehen bei der Übernahme des alten Rechts in § 2a Abs. 7 StVG beruhen.
Die amtliche Anerkennung nach § 71 FeV
Die Beratung darf nach § 2a Abs. 7 Satz 7 StVG nur von einer Person durchgeführt werden, die hierfür amtlich anerkannt ist. Die Anerkennung ist nach Satz 8 zu erteilen, wenn der Bewerber persönlich zuverlässig ist, über den Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder einen gleichwertigen Masterabschluss in Psychologie verfügt und Ausbildung sowie Erfahrungen in der Verkehrspsychologie nachweist.
Die Einzelheiten regelt § 71 FeV, und zwar auf eine im Verwaltungsrecht seltene Weise. Nach § 71 Abs. 1 FeV gelten diejenigen Personen als amtlich anerkannt, die eine Bestätigung der Sektion Verkehrspsychologie im Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e. V. nach Absatz 2 besitzen. Es handelt sich um eine Anerkennungsfiktion; eine behördliche Prüfung findet nicht statt (BR-Drs. 443/98, 316 = VkBl. 1998, 1096).
Die Bestätigung ist auszustellen, wenn der Berater den Studienabschluss, eine verkehrspsychologische Ausbildung und Erfahrungen in der Verkehrspsychologie nachweist. Für die Erfahrung nennt § 71 Abs. 2 Nr. 3 FeV drei Wege: mindestens dreijährige Begutachtung an einer Begutachtungsstelle oder dreijährige Durchführung von Aufbauseminaren oder Kursen, eine mindestens fünfjährige freiberufliche Tätigkeit oder eine dreijährige freiberufliche Tätigkeit mit Zertifizierung als klinischer Psychologe.
Hinzu kommt die Teilnahme an einem anerkannten Qualitätssicherungssystem. § 71 Abs. 2 Nr. 4 FeV verlangt mindestens ein Einführungsseminar über Verkehrsrecht von sechzehn Stunden, das regelmäßige Führen einer standardisierten Beratungsdokumentation über jede Sitzung, deren regelmäßige Kontrolle und Auswertung sowie den Nachweis einer Fortbildung oder Praxisberatung von sechzehn Stunden innerhalb jeweils zweier Jahre.
Nach § 71 Abs. 3 Satz 1 FeV hat der Berater der Sektion alle zwei Jahre eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Qualitätssicherung vorzulegen. Die Anerkennung wird von keiner Behörde dokumentiert. Diese Delegation an eine rechtlich unselbständige Untergruppierung eines eingetragenen Vereins wird in der Literatur kritisiert (Bode/Winkler, Fahrerlaubnis, § 11 Rn. 56 ff.).
Die persönliche Zuverlässigkeit des Beraters
Das Merkmal der persönlichen Zuverlässigkeit ist in § 71 Abs. 2 FeV nicht genannt, muss aber nach § 2a Abs. 7 Satz 8 Nr. 1 StVG als zwingende Voraussetzung vorliegen. Wie die Sektion sie zu prüfen hat, ist nicht geregelt. Anders als bei der Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie nach § 4a Abs. 4 Satz 2 StVG genügt nicht die Abwesenheit von Bedenken; die Zuverlässigkeit muss positiv festgestellt werden.
In Betracht kommt mangelnde Zuverlässigkeit etwa, wenn der Bewerber mehr als zwei Punkte im Fahreignungsregister hat, wenn er in gravierender Weise oder wiederholt im Straßenverkehr auffällig geworden ist, wenn ihm die Fahrerlaubnis wegen Nichteignung entzogen wurde oder wenn er wegen Straftaten im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 bis 7 FeV verurteilt worden ist.
Die Verordnungsbegründung nennt darüber hinaus finanzielle Unregelmäßigkeiten, Diebstahl, Betrug und Untreue, vor allem zum Nachteil von Teilnehmern, sowie Beleidigung, sexuelle Nötigung oder Körperverletzung gegenüber Teilnehmern, soweit nachteilige Auswirkungen auf die Beratung zu befürchten sind (BR-Drs. 497/02, 76 = VkBl. 2002, 896).
Rücknahme, Widerruf und Aufsicht
Die Anerkennung ist nach § 71 Abs. 4 Satz 1 FeV zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung im Zeitpunkt der Bestätigung nicht vorgelegen hat; davon kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht. Zu widerrufen ist sie nach Satz 2, wenn nachträglich eine Voraussetzung weggefallen ist, wenn die Beratung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird oder wenn gröblich gegen Pflichten aus der Anerkennung oder gegen Auflagen verstoßen wird.
§ 71 Abs. 4a FeV betrifft die persönliche Zuverlässigkeit gesondert. Zurückzunehmen ist die Anerkennung, wenn sie im Zeitpunkt der Bestätigung nicht vorlag, insbesondere weil dem Berater die Fahrerlaubnis wegen wiederholter Verstöße oder Straftaten entzogen wurde; zu widerrufen ist sie, wenn die Zuverlässigkeit nachträglich weggefallen ist.
Zuständig für Rücknahme und Widerruf ist nach § 71 Abs. 5 FeV die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Diese führt auch die Aufsicht und kann sich dabei geeigneter Personen oder Stellen bedienen. Die Sektion hat ihr nach § 71 Abs. 3 Satz 2 FeV unverzüglich mitzuteilen, wenn die Bescheinigung über die Qualitätssicherung ausbleibt oder eine Voraussetzung entfällt.
Abgrenzung zum Fahreignungsseminar
Mit der Neuregelung des Fahreignungs-Bewertungssystems zum 1. Mai 2014 wurden Aufbauseminar und verkehrspsychologische Beratung dort zugunsten des Fahreignungsseminars nach § 4a StVG und § 42 FeV aufgegeben. Im Recht der Fahrerlaubnis auf Probe sind beide beibehalten worden; die Regelung des früheren § 4 Abs. 9 StVG wurde deshalb in § 2a Abs. 7 StVG übernommen (BR-Drs. 810/12, 61 = VkBl. 2013, 1187).
Das Fahreignungsseminar besteht nach § 4a Abs. 2 Satz 1 StVG aus einer verkehrspädagogischen und einer verkehrspsychologischen Teilmaßnahme, die aufeinander abzustimmen sind. Die verkehrspädagogische Teilmaßnahme führen Fahrlehrer mit einer Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik nach § 46 des Fahrlehrergesetzes durch, die verkehrspsychologische Personen mit einer Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie nach § 4a Abs. 3 StVG.
Diese Erlaubnis wird nach § 4a Abs. 3 Satz 2 StVG von der nach Landesrecht zuständigen Behörde erteilt; eine Anerkennungsfiktion gibt es dabei nicht. Eine vorhandene Anerkennung nach § 2a Abs. 7 Satz 7 StVG und § 71 FeV kann sie nicht ersetzen, weil die Erteilungsvoraussetzungen teilweise abweichen. Wer beides anbietet, braucht beides.
Der praktisch wichtigste Unterschied betrifft die Punkte. Nur die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar führt nach § 4 Abs. 7 StVG zum Punktabzug, und zwar bei einem Stand von einem bis fünf Punkten um einen Punkt, einmal innerhalb von fünf Jahren. Die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung nach § 2a Abs. 7 StVG führt nicht dazu, die freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar ebenfalls nicht.
Ein Fall aus der Praxis
Ein Mandant in der Probezeit hatte nach einem Rotlichtverstoß am Aufbauseminar teilgenommen und war wenige Monate später zweimal deutlich zu schnell gefahren. Es kam die schriftliche Verwarnung mit der Zweimonatsfrist. Er buchte daraufhin ein Gespräch und legte die Bescheinigung vor, in der Annahme, damit sei die Sache erledigt.
Vier Wochen nach Ablauf der Frist folgte ein weiterer schwerwiegender Verstoß. Die Behörde entzog die Fahrerlaubnis nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG, ohne die Eignung zu prüfen und ohne die vorgelegte Bescheinigung zu berücksichtigen. Das war richtig: Die Teilnahme ist für diese Stufe ohne Bedeutung.
Angreifbar war etwas anderes, nämlich die Zuordnung der Verstöße zu den Kategorien der Anlage 12 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Die Einzelheiten sind verändert. Der Fall ist der Grund, aus dem ich bei einer Verwarnung zuerst die Punkte und die Fristen nachrechne und erst danach über eine Beratung spreche.
Fragen aus der Praxis zur Beratung
Muss ich zu dem Gespräch gehen?
Nein. Die Behörde legt die Teilnahme nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG nahe, sie ordnet sie nicht an. Nichtteilnahme hat keine Rechtsfolge, und sie darf nicht zu Ihren Lasten gewertet werden.
Bekomme ich dafür einen Punkt abgezogen?
Nein. Der Punktabzug ist nach § 4 Abs. 7 StVG dem Fahreignungsseminar vorbehalten. Für diese Beratung gibt es ihn seit dem 1. Mai 2014 nicht mehr.
Erfährt die Behörde, was ich dort gesagt habe?
Nein. Nach § 2a Abs. 7 Satz 5 StVG und § 38 Satz 4 FeV ist das Ergebnis nur für Sie bestimmt. Die Behörde erhält allein die Bescheinigung über die Teilnahme.
Wie erkenne ich einen zugelassenen Berater?
An der Bestätigung nach § 71 Abs. 2 FeV. Verlangen Sie sie vor der Buchung, denn die Anerkennung wird von keiner Behörde dokumentiert, und die Bescheinigung muss auf diese Bestätigung Bezug nehmen.
Gilt die Regelung auch nach Ablauf der Probezeit?
Die Maßnahmen des § 2a Abs. 2 StVG knüpfen an Zuwiderhandlungen innerhalb der Probezeit an und werden auch dann ergriffen, wenn diese zwischenzeitlich abgelaufen ist. Außerhalb der Fahrerlaubnis auf Probe gibt es diese Maßnahme nicht mehr.
Hilft eine Teilnahme bei einer späteren Begutachtung?
Mittelbar kann sie das. Rechtlich zählt sie dort nicht, fachlich kann die Aufarbeitung aber in einer Untersuchung von Nutzen sein. Wer darauf setzt, sollte den Weg vorher prüfen lassen, etwa im Vergleich zum Kurs nach § 70 FeV.
Gesetzestexte und Fundstellen
Den amtlichen Wortlaut des § 2a StVG veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de.
Zur Stufenfolge und zum Verbot, die erste Stufe zu überspringen, Jagow VD 1988, 193. Zu zwei in Tateinheit begangenen Verstößen als zwei Zuwiderhandlungen VG Minden BeckRS 2015, 43979. Zur Verweigerung der Bescheinigung Janker DAR 2008, 167.
Zur Anerkennungsfiktion und zur Rolle des Berufsverbands die Verordnungsbegründung BR-Drs. 443/98, 316 = VkBl. 1998, 1096, kritisch Bode/Winkler, Fahrerlaubnis, § 11 Rn. 56 ff. Zur persönlichen Zuverlässigkeit BR-Drs. 497/02, 76 = VkBl. 2002, 896. Zur Verlagerung aus dem Punktsystem in das Recht der Fahrerlaubnis auf Probe BR-Drs. 810/12, 61 = VkBl. 2013, 1187. Zur Dauer des Gesprächs die Begründung VkBl. 1998, 795, zur Vertraulichkeit VkBl. 1998, 796.
Weiterführend: die Verwertbarkeit des MPU-Gutachtens und die Begutachtungsstelle für Fahreignung.
Ihre kostenlose Ersteinschätzung
Liegt eine Verwarnung vor, zählt zuerst die Frist. Sie läuft ab Zustellung, und der Umschlag belegt das Datum; heben Sie ihn auf.
Senden Sie mir die Verwarnung, bevor Sie einen Termin buchen. Ich sehe sie mir kostenlos an und sage Ihnen, ob die Stufenfolge eingehalten ist und was eine Beratung in Ihrer Lage tatsächlich bringt.
Björn Schüller, Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen. Tätig im Fahrerlaubnisrecht bundesweit; Einzelheiten unter Anwalt für Verkehrsrecht in Bremen.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.