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Der vergessene Hinweis auf die Akteneinsicht und was er für die Gutachtenanordnung bedeutet
Das Wichtigste in Kürze
- Die Fahrerlaubnisbehörde muss dem Betroffenen mit der Anordnung mitteilen, dass er die Unterlagen einsehen kann, die sie dem Gutachter übersenden will.
- Fehlt dieser Hinweis, ist das kein absoluter Verfahrensfehler. § 46 VwVfG ist anwendbar, aber mit einem strengen Maßstab, weil der Hinweis erhebliche Bedeutung hat.
- Der Fehler bleibt nur folgenlos, wenn offensichtlich ist, dass er die Entscheidung des Betroffenen nicht beeinflusst hat, etwa weil er oder sein Anwalt ohnehin Akteneinsicht genommen hat.
- Die Anforderungen lassen sich nicht mit der Überlegung relativieren, der Betroffene werde schon wissen, worum es geht.
- Auch die Annahme, aus der Akteneinsicht hätte sich kein weiterer Erkenntnisgewinn ergeben, weil die Behörde alles Entscheidungserhebliche mitgeteilt habe, genügt nicht.
- Die Behörde muss beim Übersenden der Unterlagen gesetzliche Verwertungsverbote beachten. Unterlagen, die nicht mehr verwendet werden dürfen, dürfen auch nicht übermittelt werden.
- Wird gegen dieses Gebot verstoßen, kann das Gutachten unverwertbar sein, wenn es auf die nicht mehr verwertbaren Tatsachen gestützt wird.
Inhalt
- Die Pflicht und ihr Zweck
- Die Folgen des fehlenden Hinweises
- Wann die fehlende Kausalität offensichtlich ist
- Was die Behörde nicht einwenden kann
- Die Frist läuft weiter, auch während der Akteneinsicht
- Verwertungsverbote beim Übersenden der Unterlagen
- Was die Akteneinsicht in diesen Verfahren zutage fördert
- Wie der Einwand in der Praxis geführt wird
- Häufige Fragen zur Akteneinsicht im Fahrerlaubnisverfahren
- Normen, Rechtsprechung und Literatur
- Ihre kostenlose Ersteinschätzung
- Die Fälle, in denen erst die Akteneinsicht den Einwand hergab
Die Fälle, in denen erst die Akteneinsicht den Einwand hergab
Die folgenden Verfahren stehen in derselben Ordnung: zuerst der Sachverhalt mit seinen Werten, dann die Anordnung mit Rechtsgrundlage und Fragestellung im Wortlaut, dann die Bewertung und der Verlauf. In allen stand der tragende Einwand erst nach Einsicht in den Vorgang fest, und in zweien ergab er sich überhaupt erst daraus. Behörde und Jahr werden genannt, Namen und eigene Aktenzeichen nicht.
Kreis Recklinghausen, 2026: die negative Blutprobe stand nur in der Akte
Der Sachverhalt: Ein Urin-Schnelltest fiel positiv aus. Die anschließende Blutprobe war negativ. Die Anordnung selbst sprach nur von einem Anlass; dass die Laboranalyse den Vortest nicht bestätigt hatte, ergab erst der Vorgang.
Die Anordnung: Ärztliches Gutachten vom März 2026 auf § 14 Abs. 1 Nr. 2 FeV, mit der Fragestellung: „Nimmt bzw. nahm Herr X Betäubungsmittel im Sinne des BTMG oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe ein, die die Fahrsicherheit in Frage stellen?“
Die Bewertung: Ein Schnelltest ist ein immunologisches Vortestverfahren: Er arbeitet mit Antikörpern, zeigt Substanzklassen an und ist für Kreuzreaktionen anfällig. Das Beweismittel ist die Blutprobe, analysiert mit Gaschromatographie und Massenspektrometrie. Fällt sie negativ aus, gibt es für den Verdacht kein Belastungsmaterial mehr. Hinzu kam, dass die genannte Vorschrift die Teilfrage nach anderen Stoffen nicht trägt und offenblieb, welche Substanzen gescreent werden sollten.
Der Verlauf: Nach der Akteneinsicht im April 2026 und einem Schreiben hob die Fahrerlaubnisbehörde die Anordnung samt Gebühr auf, ohne dass ein Gericht beteiligt war. Die neue Anordnung vom Mai 2026 fragte nur noch nach Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes. Dass die Gebühr mitfiel, ist kein Nebenpunkt: Der Gebührenbescheid ist, anders als die Anordnung selbst, ein anfechtbarer Verwaltungsakt.
Stadt Bielefeld, 2026: Begründung und Fragentext widersprachen sich
Der Sachverhalt: Anfang 2026 ergab eine Blutanalyse nach einer Kontrolle 14,5 ng/ml THC; weitere Zuwiderhandlungen weist die Akte nicht aus.
Die Anordnung: MPU vom Februar 2026 auf § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a Alternative 2 FeV. Die Fragestellung fragte nach dem Führen „unter Einfluss von Cannabis“, während die Begründung der Anordnung die Rechtslage zutreffend darstellte und den Grenzwert von 3,5 ng/ml nannte.
Die Bewertung: Dieser Widerspruch ist das Herzstück des Einwands, und er wird erst sichtbar, wenn man beide Texte nebeneinanderlegt. Die Begründung zeigt, dass die Behörde den richtigen Maßstab kannte; der Fragentext zeigt, dass sie ihn nicht in die Frage übernommen hat. Der Gutachter ist aber nach § 11 Abs. 5 in Verbindung mit Anlage 4a FeV an die Frage gebunden, nicht an die Begründung.
Der Verlauf: Das Verwaltungsgericht Minden stellte die aufschiebende Wirkung wieder her, Kosten bei der Stadt.
Landratsamt Kyffhäuserkreis, 2025: der Gutachter sollte etwas anderes beantworten
Der Sachverhalt: Eine Alkoholproblematik; die Akte nennt keine Werte.
Die Anordnung: MPU vom September 2025. Der Tenor der Anordnung fragte allein nach der Trennung. Die an den Gutachter gerichtete Fragestellung lautete dagegen: „Ist zu erwarten, dass der Untersuchte auch zukünftig ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird und/oder liegen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der erlaubten Klassen in Frage stellen?“
Die Bewertung: Hier liegt ein Fehlertyp vor, der sich aus der Anordnung allein überhaupt nicht erkennen lässt: Der Betroffene liest etwas anderes, als der Gutachter beantworten soll. Eine Anordnung ist aber aus der Sicht des Betroffenen zu beurteilen, denn er muss ihr entnehmen können, was auf ihn zukommt, um über Mitwirkung oder Verweigerung zu entscheiden. Gefunden wird eine solche Abweichung nur durch Einsicht in den Vorgang, weil dort liegt, was die Behörde an die Begutachtungsstelle übersandt hat.
Der Verlauf: Eine Rüge ist in diesem Verfahren nicht erhoben worden; der Eintrag steht hier, weil er zeigt, worauf bei einer Akteneinsicht zu achten ist.
Kreis Bernkastel-Wittlich, 2026: ein fremder Name in der Anordnung
Der Sachverhalt: Ein Verfahren auf Ersterteilung. Als Anlass benannte die Anordnung zwei Schreiben aus den Jahren 2021 und 2022, die einen bis März 2021 regelmäßigen Marihuanakonsum und zugleich dessen Ende belegen.
Die Anordnung: Ärztliches Gutachten vom Juli 2026 mit der Frage: „Liegt bei Herrn S. aufgrund der aktenkundigen Tatsachen eine Abhängigkeit von Cannabis oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vor?“
Die Bewertung: Die Anordnung nennt einen fremden Namen. Das ist ein Bestimmtheitsmangel eigener Art, denn der Betroffene kann ihr nicht entnehmen, dass und wofür er in Anspruch genommen wird. Für die Akteneinsicht folgt daraus ein Prüfpunkt, der banal klingt und es nicht ist: Stimmen Name, Geburtsdatum, Aktenzeichen und die in Bezug genommenen Unterlagen überhaupt mit dem Betroffenen überein?
Der Verlauf: Eine Rüge ist nicht erhoben worden.
Landratsamt Ostalbkreis, 2026: ein falsches Datum und ein falsches Geschlecht
Der Sachverhalt: Es ging um ein geltend gemachtes geringes Leistungsvermögen; die Gruppe 2 war nicht beantragt.
Die Anordnung: MPU vom Oktober 2026 mit der Frage: „Kann Frau X trotz des Vorliegens seines geringen Leistungsvermögens, dass die Fahreignung in Frage stellt und unter Berücksichtigung des medizinisch-psychologischen Gutachtens vom … Gruppe 1/2 … sicher führen?“
Die Bewertung: Vier Mängel, von denen drei nur durch Abgleich mit der Akte zu finden sind: ein falsches Datum des in Bezug genommenen Gutachtens, ein falsches Geschlecht und eine Fahrzeugklasse, die nicht beantragt war. Der vierte ist rechtlich der erhebliche: Das Leistungsdefizit wird als feststehend unterstellt, obwohl es gerade geklärt werden soll.
Der Verlauf: Hier ist nur um Berichtigung gebeten worden, weil sich der Einwand mit einer Korrektur erledigt.
Was in diesen Akten regelmäßig auffällt
Aus diesen und weiteren Verfahren hat sich eine Prüfliste ergeben, die ich bei jeder Akteneinsicht abarbeite.
Erstens der Fragenkatalog, der an die Begutachtungsstelle gegangen ist, im Vergleich zu dem, der dem Betroffenen zugestellt wurde. Abweichungen kommen vor.
Zweitens die Rechtsgrundlage im Anschreiben im Vergleich zu der im Bescheid. Auch dort gibt es Abweichungen, und manchmal wechselt die Vorschrift zwischen Anordnung und Entziehung.
Drittens die Tatsachengrundlage: Welcher Befund liegt vor, mit welchem Datum, mit welchem Ergebnis? Ein Vortest ist von einer Bestätigungsanalyse zu trennen, und bei einer Blutprobe gehören der vollständige Laborbefund mit allen Einzelwerten dazu, nicht die Zusammenfassung.
Viertens die Begründung im Vergleich zur Frage. Nennt die Begründung einen Maßstab, den die Frage nicht enthält, ist das der Ansatzpunkt.
Fünftens Vermerke über den inneren Dienstablauf. Daraus ergibt sich manchmal, dass eine Vorlage verwendet wurde, ohne dass jemand den Einzelfall geprüft hat; zwei wortgleiche Anordnungen aus verschiedenen Bundesländern sind dafür ein starker Beleg.
Sechstens die Personalien und die in Bezug genommenen Unterlagen. Stimmen Name, Geburtsdatum und Datum des zitierten Gutachtens?
Die Pflicht und ihr Zweck
Die Akteneinsicht ist in diesen Verfahren keine Nebensache, sondern Teil der Anordnung selbst. § 11 Abs. 6 FeV regelt nämlich nicht nur, dass die Behörde die Fragen festlegen und die Gründe darlegen muss. Er verpflichtet sie außerdem, dem Betroffenen mitzuteilen, dass er die Unterlagen einsehen kann, die sie an den Gutachter zu übersenden beabsichtigt.
Der Zweck dieser Mitteilung erschließt sich aus dem Ablauf. Der Betroffene muss innerhalb der gesetzten Frist entscheiden, ob er sich begutachten lässt. Diese Entscheidung kann er nur treffen, wenn er weiß, was dem Gutachter vorgelegt wird. Eine Akte enthält oft mehr, als der Betroffene vermutet: polizeiliche Vermerke, ärztliche Befunde, Mitteilungen anderer Behörden, manchmal strafgerichtliche Urteile.
Die Akteneinsicht ist damit kein Randthema, sondern die Voraussetzung einer informierten Entscheidung. Wer nicht weiß, welches Material der Gutachter bekommt, kann weder beurteilen, wie die Begutachtung ausgehen wird, noch erkennen, ob die Anordnung überhaupt rechtmäßig ist.
Dieselbe Funktion hat die Mitteilung der Fragestellung. Nur wer die konkrete Frage kennt, kann prüfen, ob die ihm und dem Gutachter mitgeteilten Fragen identisch sind und ob sich der Gutachter an den Auftrag hält. Beide Pflichten, die Mitteilung der Frage und der Hinweis auf die Akteneinsicht, dienen demselben Ziel.
Hinzu kommt eine dritte Pflicht, die oft übersehen wird. Hat der Betroffene eine Begutachtungsstelle beauftragt, muss er diese der Behörde bekannt geben. Es genügt nicht, in Aussicht zu stellen, eine bestimmte Stelle beauftragen zu wollen (VG Koblenz BeckRS 2020, 15757). Die Behörde übermittelt daraufhin die Fragen und die vollständigen Unterlagen an diese Stelle.
Die Folgen des fehlenden Hinweises
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtsfolge geklärt. Der fehlende Hinweis ist kein absoluter Verfahrensfehler, der stets zur Rechtswidrigkeit der anschließenden Entziehung führt. § 46 VwVfG findet auch hier Anwendung. Mit Blick auf die Bedeutung des Hinweises ist aber ein strenger Maßstab für die Anwendung dieser Norm geboten (BVerwG NJW 2017, 1765).
Dieser Satz enthält beides, die Einschränkung und die Verteidigungslinie. Die Einschränkung lautet: Der Fehler allein genügt nicht. Die Verteidigungslinie lautet: Für die Annahme, er sei unbeachtlich, gilt ein strenger Maßstab, und die Darlegungslast dafür liegt nicht beim Betroffenen.
Unbeachtlich ist der Fehler nur, wenn offensichtlich ist, dass der versäumte Hinweis die Weigerung des Betroffenen, sich begutachten zu lassen, nicht beeinflusst hat. Dann ist er auch ohne Einfluss auf die Berechtigung, aus der unterlassenen Begutachtung auf die Nichteignung zu schließen, und damit auf die darauf gestützte Entscheidung (BVerwG NJW 2017, 1765; VGH München BeckRS 2021, 7419).
Der entscheidende Begriff ist das Wort offensichtlich. Es verlangt mehr als eine Vermutung und mehr als eine nachträgliche Plausibilitätsüberlegung der Behörde. Solange denkbar ist, dass der Betroffene sich bei Kenntnis des Akteninhalts anders entschieden hätte, bleibt der Fehler beachtlich.
Wann die fehlende Kausalität offensichtlich ist
Die Rechtsprechung nennt einen klaren Fall. Offensichtlich fehlende Kausalität kann angenommen werden, wenn der Betroffene ungeachtet des fehlenden Hinweises selbst oder durch seinen Prozessbevollmächtigten Akteneinsicht genommen hat (BVerwG NJW 2017, 1765; VGH Mannheim VRS 129, 95; VG Trier BeckRS 2016, 111405).
Das hat eine praktische Folge, die auf den ersten Blick überrascht: Wer früh Akteneinsicht beantragt, verliert diesen Einwand. Das ist kein Grund, auf die Akteneinsicht zu verzichten, denn sie ist in diesen Verfahren unverzichtbar. Es ist aber ein Grund, die Reihenfolge zu bedenken und den Einwand zu notieren, bevor er durch das eigene Verhalten entfällt.
In der Praxis ergibt sich daraus folgender Ablauf. Zuerst wird festgehalten, was in der Anordnung steht und was fehlt. Erst danach wird Akteneinsicht beantragt. Der Einwand bezieht sich dann auf den Zeitpunkt der Anordnung, und die spätere Einsicht ändert daran nichts mehr, weil die Entscheidung über die Begutachtung in Unkenntnis zu treffen gewesen wäre.
Umgekehrt gilt: Hat die Behörde den Hinweis erteilt und wurde die Einsicht nicht genutzt, ist dieser Angriffspunkt verschlossen. Dann bleibt nur die inhaltliche Prüfung der übersandten Unterlagen.
Was die Behörde nicht einwenden kann
Zwei Einwände kehren in den Erwiderungen regelmäßig wieder, und beide sind von der Rechtsprechung zurückgewiesen worden.
Der erste lautet, der Betroffene habe ohnehin gewusst, worum es geht. Die Anforderungen an eine formell und materiell rechtmäßige Beibringungsaufforderung können nicht durch Überlegungen des Inhalts relativiert werden, der Betroffene werde schon wissen, worum es gehe (BVerwG NJW 2002, 78; NJW 2017, 1765). Es reicht deshalb nicht, bei beabsichtigter Übersendung strafgerichtlicher Urteile lediglich die Verkehrsverstöße zu benennen und anzunehmen, die Verurteilungen seien bekannt.
Der zweite Einwand lautet, aus der Akteneinsicht hätte sich kein weiterer Erkenntnisgewinn ergeben, weil die Behörde in der Anordnung alle entscheidungserheblichen Umstände mitgeteilt habe. Auch das reicht nicht aus. Einzelne Obergerichte hatten das anders gesehen; der Kommentar hält dem entgegen, dass diese Annahme den Zweck des Hinweises verfehlt.
Für den Schriftsatz folgt daraus eine klare Struktur. Erst wird festgestellt, dass der Hinweis fehlt. Dann wird dargelegt, welche Unterlagen die Behörde zu übersenden beabsichtigte und weshalb deren Kenntnis für die Entscheidung über die Begutachtung erheblich gewesen wäre. Und schließlich wird den beiden Standardeinwänden mit den genannten Entscheidungen begegnet.
Die Frist läuft weiter, auch während der Akteneinsicht
Wer Akteneinsicht beantragt, muss wissen, dass die Vorlagefrist dadurch nicht angehalten wird. Das ist der praktische Grund, weshalb beide Anträge in dasselbe Schreiben gehören: die Akteneinsicht und die Verlängerung der Frist.
Die Frist selbst unterliegt eigenen Anforderungen, die sich zu prüfen lohnen. Sie muss genau bestimmt und hinsichtlich des Zeitraums eindeutig sein. Ist die Anordnung nicht mit einer eindeutigen Fristsetzung verbunden, scheidet der Schluss nach § 11 Abs. 8 FeV aus (OVG Saarlouis DAR 2010, 416).
Zwei typische Fehler kommen dabei vor. Eine Fristsetzung, die sich nur auf die vom Betroffenen geforderte Einverständniserklärung bezieht, genügt nicht (OVG Hamburg NZV 2000, 348; VG Hannover BeckRS 2011, 52845). Und die Aufforderung, ein Gutachten unverzüglich beizubringen, ist zu unbestimmt (VG Hannover BeckRS 2011, 52845).
Fehlt die Fristsetzung ganz, kann auch das unbeachtlich sein, wenn offensichtlich ist, dass es weder das Verhalten des Betroffenen noch die Entscheidung beeinflusst hat, etwa weil er die Untersuchung ohnehin verweigert hat (OVG Lüneburg NJW 2014, 3176). Es gilt also derselbe Maßstab wie beim fehlenden Hinweis auf die Akteneinsicht.
Eine feste Dauer schreibt das Gesetz nicht vor; die Frist ist nach den Umständen des Einzelfalls festzulegen und muss angemessen sein (OVG Bremen NJW 2020, 1897; OVG Saarlouis BA 2021, 284). Angemessen heißt, dass dem Betroffenen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände eine fristgerechte Vorlage möglich und zumutbar sein muss. Zwei Monate werden grundsätzlich für ausreichend gehalten (VGH Mannheim NJW 2024, 166; OVG Bremen NJW 2020, 1897).
Eine Einschränkung ist dabei wichtig, weil sie oft falsch verstanden wird. Die Frist ist grundsätzlich nicht daran auszurichten, welche Zeit der Betroffene benötigt, um eine positive Begutachtung sicherzustellen oder seine Fahreignung wiederherzustellen (VGH Mannheim DAR 2016, 101; OVG Bautzen BA 2019, 347; OVG Saarlouis BA 2021, 284). Sie muss deshalb nicht ermöglichen, zunächst noch erforderliche Abstinenznachweise zu erbringen.
Der Grund dafür liegt im Zweck der Anordnung: Sie soll klären, ob der Betroffene aktuell zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, nicht, ob er es nach einer Therapie oder einer Abstinenzphase wieder sein wird. Wer also Zeit für einen Abstinenznachweis braucht, bekommt sie nicht über einen Verlängerungsantrag. Sie entsteht nur dort, wo die Anordnung selbst fehlerhaft ist und neu ergehen muss.
Verwertungsverbote beim Übersenden der Unterlagen
Ein zweiter, davon zu trennender Angriffspunkt betrifft den Inhalt der übersandten Unterlagen. Die Behörde hat beim Übersenden gesetzliche Verwertungsverbote zu beachten. Unterlagen, die nicht mehr verwendet werden dürfen, werden der untersuchenden Stelle nicht übermittelt.
Praktisch geht es dabei meist um getilgte Eintragungen im Fahreignungsregister und um Vorgänge, deren Verwertung nach den Tilgungsvorschriften ausgeschlossen ist. Solche Vorgänge tauchen in Fahrerlaubnisakten regelmäßig auf, weil die Akte nicht automatisch bereinigt wird.
Ein Verstoß kann zur Nichtverwertbarkeit des Gutachtens führen, wenn dieses auf die nicht mehr verwertbaren Tatsachen gestützt wird. Das ist der Punkt, an dem die Akteneinsicht ihren praktischen Wert entfaltet: Nur wer sieht, was übersandt wurde, kann prüfen, ob etwas darunter ist, das nicht hätte übersandt werden dürfen.
Dieser Einwand richtet sich nicht gegen die Anordnung, sondern gegen die Verwertung des Gutachtens. Er greift also auch dann noch, wenn die Begutachtung bereits stattgefunden hat, und er sollte deshalb bei jeder Akteneinsicht mitgeprüft werden.
Was die Akteneinsicht in diesen Verfahren zutage fördert
Die Akteneinsicht ist in Fahrerlaubnisverfahren kein Selbstzweck, und sie bringt regelmäßig mehr, als der Betroffene erwartet. Aus den Verfahren, die ich geführt habe, lassen sich fünf wiederkehrende Fundstellen nennen.
Erstens der Vorgang selbst: die Mitteilung der Polizei nach § 2 Abs. 12 StVG, aus der sich ergibt, wann die Behörde Kenntnis erlangt hat. Daraus lässt sich berechnen, wie viel Zeit zwischen Kenntnis und Anordnung verstrichen ist. Ein langer Zeitraum entwertet das später behauptete besondere Vollzugsinteresse.
Zweitens das toxikologische Gutachten im Volltext. Dort stehen nicht nur die Werte, sondern auch die Angaben zur Analytik und zu den Nachweisgrenzen. Mehrfach hat sich erst daraus ergeben, dass der gemessene Wert unterhalb des maßgeblichen Grenzwerts lag oder dass ein Metabolit negativ war.
Drittens der Vermerk über die Kontrolle. Häufig findet sich dort die Feststellung, dass Ausfallerscheinungen nicht vorlagen und eine Straftat ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Das ist für die Frage der Zusatztatsachen erheblich, wobei zu bedenken ist, dass die Rechtsprechung dieses Argument auch umgekehrt verwendet.
Viertens der Untersuchungsauftrag an die Begutachtungsstelle. Er zeigt, ob der Stelle nur die Frage oder auch die Begründung übermittelt wurde. Das entscheidet darüber, ob sich die Behörde darauf berufen kann, die Begründung habe eine zu weite Frage eingegrenzt.
Fünftens die internen Vermerke. Sie zeigen gelegentlich, dass die Behörde ihre eigene Anordnung für bedenklich hielt oder dass eine Rücknahme erwogen wurde. In einem von mir geführten Verfahren hat eine Behörde ihre erste Anordnung mit der Begründung zurückgenommen, die Fragestellung sei nicht anlassbezogen gewesen. Dieser Satz aus ihrer eigenen Feder war im weiteren Verfahren immer wieder verwertbar.
Die Akteneinsicht kostet Zeit, und die Vorlagefrist läuft weiter. Wie sich beides zusammenbringen lässt und weshalb die Rüge in der Regel kurz vor Fristablauf steht, behandelt die Seite zur Vorlagefrist und dem Zeitgewinn. Ohne Akteneinsicht lässt sich vorher ohnehin nicht beurteilen, worauf die Behörde ihre Frage stützt.
Praktisch wirkt der Einwand immer gleich: Die Führerscheinstelle muss belegen, dass sie den Hinweis gegeben hat. Kann sie das nicht, ist die Anordnung rechtswidrig, und die darauf gestützte Entziehung fällt mit ihr. Welche Führerscheinstelle in welchem Jahr wie gefragt hat, steht in der Übersicht nach Behörden.
Wie der Einwand in der Praxis geführt wird
Der fehlende Hinweis trägt selten allein. Er ist ein Baustein, der die übrigen Einwände verstärkt, und er sollte entsprechend eingeordnet werden.
Die Reihenfolge im Schriftsatz hat sich bewährt wie folgt. Zuerst die materiellen Einwände gegen die Formulierung und die Rechtsgrundlage, denn sie führen für sich genommen zur Rechtswidrigkeit. Danach der Verfahrensfehler, mit dem Hinweis auf den strengen Maßstab bei § 46 VwVfG. Zuletzt die Verwertungsfrage hinsichtlich der übersandten Unterlagen.
Wichtig ist, die Wirkungen auseinanderzuhalten. Die materiellen Fehler machen die Anordnung rechtswidrig und sperren den Schluss nach § 11 Abs. 8 FeV. Der fehlende Hinweis kann durch § 46 VwVfG unbeachtlich werden. Das Verwertungsverbot betrifft nicht die Anordnung, sondern das Gutachten. Wer alles in einen Topf wirft, schwächt den stärksten Einwand.
Noch ein Hinweis zur Begutachtung selbst, der häufig gebraucht wird: Wer ein Gutachten für mangelhaft hält, muss es gleichwohl vorlegen, um eine Überprüfung zu ermöglichen, sonst greift § 11 Abs. 8 FeV. Er sollte dabei aber auf seine Bedenken hinweisen und um eine Frist zur Nachbesserung oder zur Vorlage eines neuen Gutachtens bitten. Die Behörde darf ihre eigene Auffassung nicht an die Stelle des Gutachtens setzen, sondern muss nachfragen und gegebenenfalls eine Nachbesserung verlangen (VGH München DAR 2019, 648).
Hält die Behörde das Gutachten für ergänzungsbedürftig, muss sie entweder den Betroffenen zu weiterer Aufklärung veranlassen oder sich dessen Einwilligung geben lassen, sich direkt an die Begutachtungsstelle zu wenden. Ohne Einverständnis darf sie keine ergänzende Stellungnahme einholen (VG Neustadt SVR 2006, 273). Ein Gutachten darf nur verwertet werden, wenn der Betroffene es der Behörde selbst zugänglich gemacht hat.
Ein Fall aus der Praxis
In einem von mir geführten Verfahren enthielt die Anordnung die Fragestellung, die Gründe und eine Frist, aber keinen Hinweis darauf, dass der Mandant die zu übersendenden Unterlagen einsehen konnte. Die Akte enthielt neben dem Vorgang selbst ein strafgerichtliches Erkenntnis aus einem anderen Zusammenhang.
Wir haben zunächst festgehalten, was in der Anordnung fehlte, und erst danach Akteneinsicht beantragt. Dabei zeigte sich, dass das strafgerichtliche Erkenntnis zur Übersendung vorgesehen war, obwohl es mit dem Anlass nichts zu tun hatte.
Vorgetragen wurde zweistufig. Erstens der Verfahrensfehler mit dem Hinweis, dass für dessen Unbeachtlichkeit ein strenger Maßstab gilt und dass die Kenntnis gerade dieses Aktenbestandteils die Entscheidung über die Begutachtung beeinflusst hätte. Zweitens, dass die Übersendung dieses Vorgangs an die Begutachtungsstelle ohnehin zu unterbleiben hatte. Die Behörde hat die Anordnung aufgehoben. Einzelheiten des Sachverhalts sind abgewandelt.
Häufige Fragen zur Akteneinsicht im Fahrerlaubnisverfahren
Wie beantrage ich Akteneinsicht?
Schriftlich bei der Fahrerlaubnisbehörde, unter Angabe des Aktenzeichens. In der Praxis läuft die Akteneinsicht fast immer über einen Rechtsanwalt, weil die Behörden dann die Akte übersenden, statt einen Termin vor Ort anzubieten. Der Antrag sollte ausdrücklich auch die Unterlagen umfassen, die zur Übersendung an die Begutachtungsstelle vorgesehen sind.
Läuft die Vorlagefrist während der Akteneinsicht weiter?
Ja, von selbst wird sie nicht gehemmt. Deshalb gehört in denselben Schriftsatz ein Antrag auf Verlängerung der Frist, begründet mit der ausstehenden Akteneinsicht. Behörden gewähren das häufig, und die gewonnene Zeit ist in diesen Verfahren wertvoll.
Ich habe schon Akteneinsicht gehabt. Hilft mir der Einwand noch?
Der Einwand des fehlenden Hinweises wird dann schwierig, weil offensichtlich fehlende Kausalität gerade in diesem Fall angenommen werden kann. Die inhaltlichen Einwände gegen Fragestellung und Rechtsgrundlage bleiben davon unberührt, und das Verwertungsverbot hinsichtlich einzelner Unterlagen ebenfalls.
Was ist, wenn die Behörde die Akteneinsicht verweigert?
Das kommt vor, meist mit dem Hinweis auf laufende Ermittlungen. Dann sollte das dokumentiert werden, denn es verstärkt den Einwand erheblich: Wer den Hinweis unterlässt und die Einsicht verweigert, nimmt dem Betroffenen jede Grundlage für seine Entscheidung.
Muss ich ein schlechtes Gutachten vorlegen?
Ja, wenn Sie es in Auftrag gegeben haben. Wer ein für mangelhaft gehaltenes Gutachten zurückhält, riskiert den Schluss auf die Nichteignung. Der richtige Weg ist die Vorlage verbunden mit dem Hinweis auf die Bedenken und der Bitte um eine Frist zur Nachbesserung.
Darf die Behörde bei der Begutachtungsstelle nachfragen?
Nicht ohne Ihr Einverständnis. Hält sie das Gutachten für ergänzungsbedürftig, muss sie entweder Sie zur weiteren Aufklärung veranlassen oder Ihre Einwilligung einholen, sich direkt an die Stelle zu wenden.
Normen, Rechtsprechung und Literatur
- § 11 FeV und § 2 StVG bei gesetze-im-internet.de
- BVerwG NJW 2017, 1765 zum strengen Maßstab bei § 46 VwVfG und zur offensichtlich fehlenden Kausalität
- BVerwG NJW 2002, 78 dazu, dass die Anforderungen nicht relativiert werden dürfen
- VGH München BeckRS 2021, 7419 und VGH Mannheim VRS 129, 95 zur bereits erfolgten Akteneinsicht
- VG Trier BeckRS 2016, 111405 zur Akteneinsicht durch den Bevollmächtigten
- VG Koblenz BeckRS 2020, 15757 zur Benennung der Begutachtungsstelle
- VGH München DAR 2019, 648 und VG Neustadt SVR 2006, 273 zur Nachbesserung des Gutachtens
- Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Auflage 2025, § 11 FeV Rn. 47a und 49b
Ihre kostenlose Ersteinschätzung
Lesen Sie Ihre Anordnung daraufhin durch, ob darin steht, dass Sie die an den Gutachter zu übersendenden Unterlagen einsehen können. Fehlt dieser Satz, notieren Sie das, bevor Sie etwas anderes unternehmen. Beantragen Sie erst danach Akteneinsicht, und beantragen Sie im selben Schreiben eine Verlängerung der Vorlagefrist. Schicken Sie mir die Anordnung im Wortlaut. Eine erste Einschätzung kostet Sie nichts; vertreten wird bundesweit.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.