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Besitz und Erwerb von Betäubungsmitteln: Strafbarkeit, Straflosigkeit des Konsums und Einstellung
Der Besitz von Betäubungsmitteln ist der Tatbestand, mit dem die meisten Beschuldigten zuerst in Berührung kommen. Der Besitz von Betäubungsmitteln steht in § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BtMG, ist Auffangtatbestand und erspart der Staatsanwaltschaft den Nachweis, wie das Betäubungsmittel in die Hände des Beschuldigten gelangt ist. Genau deshalb wird er häufig vorschnell bejaht, und genau deshalb lohnt der genaue Blick auf seine Voraussetzungen.
Zwei Dinge werden dabei regelmäßig verwechselt. Erstens: Der Konsum von Betäubungsmitteln ist in Deutschland nicht strafbar. Wer Spuren im Blut hat, hat nichts Strafbares getan. Zweitens: Nicht jede Nähe zu einem Betäubungsmittel begründet Besitz. Erforderlich ist ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis mit Herrschaftswillen, bloßes Wissen, bloße Zugriffsmöglichkeit und bloßes Dulden genügen nach gefestigter Rechtsprechung gerade nicht.
Besitz von Betäubungsmitteln und Erwerb gehören zusammen, weil beide Tatbestände in der Praxis untrennbar sind: Der Erwerb verdrängt den Besitz, der Besitz fängt auf, was beim Erwerb nicht nachweisbar ist.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Besitz von Betäubungsmitteln ohne Erlaubnis ist ein Vergehen nach § 29 Abs. 1 BtMG und wird mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
- Besitz setzt tatsächliche Verfügungsgewalt und den Willen voraus, sie auszuüben; das bloße Wissen vom Versteck eines anderen genügt nicht.
- Überschreitet die Menge die Schwelle zur nicht geringen Menge, wird daraus das Verbrechen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr.
- Erforderlich ist die Herrschaft über die Gesamtmenge; getrennte Teilmengen verschiedener Vorgänge werden nicht zusammengerechnet.
- Bei geringer Menge zum Eigenverbrauch sieht § 31a BtMG die Einstellung vor, § 29 Abs. 5 BtMG erlaubt das Absehen von Strafe.
- Für Cannabis gilt seit dem 1. April 2024 das Konsumcannabisgesetz: erlaubt sind 25 Gramm außerhalb der Wohnung und 50 Gramm am Wohnsitz, strafbar wird es nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG erst oberhalb von 30 beziehungsweise 60 Gramm.
- Dazwischen liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 KCanG und keine Straftat.
Inhaltsverzeichnis
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Besitz von Betäubungsmitteln: der Begriff
- Mitbesitz, Bunker, Boten und Kuriere
- Besitz in der gemeinsam genutzten Wohnung
- Straflosigkeit des Konsums, Rückstände und Konsumspuren
- Der Erwerb und seine Abgrenzungen
- Versuchter Erwerb: Internet, Post und Packstation
- Sammelbestellung, Geldgeber, Beihilfe
- Konkurrenzen: der Besitz als Auffangtatbestand
- Vorsatz, Irrtum und Fahrlässigkeit
- Strafrahmen und Strafzumessung
- Absehen von Strafe nach § 29 Abs. 5 BtMG
- Einstellung nach § 31a BtMG
- Cannabis seit dem KCanG
- Nebenfolgen: Führerschein, Beruf, Register
- Ansatzpunkte der Verteidigung
- Fallbeispiel aus der Praxis
- Häufige Fragen
- Gesetzestexte und weiterführende Quellen
- Kostenlose Ersteinschätzung
Der Besitz von Betäubungsmitteln: der Begriff
Der Besitz von Betäubungsmitteln setzt zweierlei voraus: objektiv ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis über das Betäubungsmittel, subjektiv den darauf gerichteten Besitzwillen, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung zu erhalten. Diese Formel geht auf BGHSt 26, 117 zurück und wird bis heute unverändert verwendet (BGH NStZ 2011, 98; NStZ 2020, 41; NStZ 2021, 52; Patzak/Fabricius, § 29 Rn. 1004).
Gemeint ist beim Besitz von Betäubungsmitteln nicht der Besitz des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sondern der Gewahrsam im Sinne der §§ 242, 246 StGB: eine auf gewisse Dauer angelegte Einwirkungsmöglichkeit mit tatsächlich ungehindertem Zugang. Auf das Eigentum kommt es nicht an, und bloßes In-der-Hand-Halten genügt nicht (Patzak/Bohnen, Kap. 2 Rn. 109). Bestraft wird auch nicht der Zustand, sondern ein Verhalten; der Besitz ist ein Dauerdelikt (BGHSt 27, 380).
Wie lange das Herrschaftsverhältnis bestehen muss, war lange umstritten. Ältere Entscheidungen verlangten eine „gewisse Dauer“ (OLG Hamm StV 1989, 438) oder eine „nennenswerte Zeit“ (KG NStZ-RR 1996, 345). Dem ist der Bundesgerichtshof in dieser Allgemeinheit entgegengetreten: Eine spätere Sachherrschaft ist Indiz, aber kein zusätzliches Erfordernis; Besitz besteht bereits beim Verlassen der Gepäckausgabestelle (BGH NStZ 2020, 41). Eine sehr kurze Dauer kann allerdings gegen den Herrschaftswillen sprechen.
Auf die Art der Erlangung kommt es für den Besitz von Betäubungsmitteln nicht an. Ob das Betäubungsmittel gekauft, geschenkt, gestohlen, unterschlagen oder geerbt wurde, ist für den Besitz ohne Bedeutung (BGHSt 30, 277; Patzak/Fabricius, § 29 Rn. 1006). Ebenso unerheblich ist, ob jemand für sich selbst oder für einen anderen besitzt, Fremdbesitz genügt (BGH NStZ 2011, 98; NStZ 2023, 47). Wer den Vorrat seines Bruders im Gebüsch versteckt, besitzt (OLG München NStZ-RR 2011, 56).
Auch die polizeiliche Überwachung ändert nichts: Der Besitz von Betäubungsmitteln entfällt nicht dadurch, dass die Ermittlungsbehörden das Geschehen beobachten (BGHSt 30, 277). Und selbst Betäubungsmittel im Körper (etwa bei geschluckten Bodypacks) begründen Besitz (BGH NStZ-RR 2007, 24; NStZ 2015, 588 mit Anmerkung Patzak).
Mitbesitz, Bunker, Boten und Kuriere
Mitbesitz und mittelbarer Besitz
Den Besitz von Betäubungsmitteln können mehrere gemeinschaftlich ausüben, wenn jeder von ihnen Verfügungsgewalt hat (OLG Stuttgart NStZ 2002, 154; OLG Köln NStZ 1981, 104). Die Zurechnung ist dann folgenreich: Jedem Mittäter wird grundsätzlich die Gesamtmenge ungeteilt zugerechnet, sofern er bis zur Aufteilung am Besitz teilhatte, bei Einkaufsgemeinschaften selbst dann, wenn er am Transport nicht beteiligt war (BGH NStZ-RR 2003, 57).
Der mittelbare Besitz setzt einen so sicheren Zugang voraus, dass ohne Schwierigkeiten verfügt werden kann (BGHSt 27, 380). Wer hinterlegt, behält mittelbaren Besitz; wer verwahrt und diesen anerkennt, ohne eigene Verfügungsgewalt zu beanspruchen, hat gleichwohl Besitz (BGH StV 1981, 127). Bei verschlossenen Behältnissen gilt: Beim verschlossenen Raum hat der Verwahrer Alleingewahrsam, bei transportablen Gegenständen hat jeder Schlüsselinhaber gleichrangigen Mitgewahrsam.
Für den Besitz von Betäubungsmitteln im sogenannten Bunker macht es keinen Unterschied, ob jemand die Betäubungsmittel selbst bei sich führt oder nur den Schlüssel zum Versteck, Schließfach, Kofferraum, Spind, Briefkasten oder Bankfach; auch Abholscheine genügen (BGHSt 27, 380). Die entgeltliche Verwahrung fremden Heroins begründet Besitz (BGH StV 1981, 624), die billige Vermietung eines Kellerraums als Bunker Beihilfe zum Handeltreiben in Tateinheit mit Besitz (BGH BeckRS 1994, 10456).
Boten, Besitzdiener und Kuriere
Ein Bote erlangt keine eigene Verfügungsgewalt, sondern übt sie für den Empfänger aus, solange er sich im Rahmen seines Auftrags hält. Ein Besitz von Betäubungsmitteln liegt dann nicht vor; in Betracht kommt aber Beihilfe zur (gegebenenfalls versuchten) Abgabe (BGH BeckRS 2020, 41115; BayObLG NStZ 2004, 401; OLG Bamberg BeckRS 2015, 12780).
Der Besitzdiener kann dagegen Besitz erlangen, wenn er ein eigenes Herrschaftsverhältnis mit Herrschaftswillen begründet, etwa bei räumlicher Entfernung vom Geschäftsherrn (BGHSt 26, 117). Die Grenze verläuft bei kurzen Hilfstätigkeiten ohne Herrschaftswillen: Wer auf Anweisung 300 Gramm Heroin aus dem Nebenzimmer holt, besitzt nicht (BGH StV 1983, 200); wer die Heroinbeutel vor der Polizei im Blumenkübel versteckt, ebenfalls nicht (BeckRS 1994, 31090897). 45 Minuten Verstecken genügen dagegen (OLG München NStZ-RR 2011, 56).
Beim Kurier ist der Besitz von Betäubungsmitteln der Normalfall: Ware im Auto, im Handgepäck oder in den Schuhen begründet unmittelbaren Besitz, und zwar auch bei der Fahrerin, die das Rauschgift nie in Händen hielt, während der Auftraggeber mitfuhr (BGH BeckRS 2021, 41228). Anders liegt der reine Transitfall: Wer sein aufgegebenes Fluggepäck auf der Zwischenlandung nicht erreichen kann, hat weder unmittelbaren noch mittelbaren Besitz (BGH NStZ 2012, 335 mit Anmerkung Patzak).
Besitz in der gemeinsam genutzten Wohnung
Diese Fallgruppe verdient einen eigenen Abschnitt, weil der Besitz von Betäubungsmitteln in Durchsuchungsfällen fast immer so begründet wird: In einer Wohnung werden Betäubungsmittel gefunden, und alle Bewohner werden als Beschuldigte geführt. Die Rechtsprechung stellt hier deutlich höhere Anforderungen, als die Ermittlungsakten oft erkennen lassen.
Wer den Vorrat des Mitbewohners bei innerer Ablehnung lediglich duldet, übt keinen Besitz von Betäubungsmitteln aus, weil es am Herrschaftswillen fehlt (KG NStZ-RR 1996, 345). Auch das Einverständnis damit, dass die gemeinsame Wohnung als Depot genutzt wird, genügt nicht, wenn keine Verfügungsbefugnis bestand und tatsächlich nicht verfügt wurde (BGH NStZ 2023, 47). Das bloße Auffinden in einer von mehreren genutzten Wohnung erlaubt keine Zuordnung, wenn kein Versteck auf gemeinsame Lagerhaltung schließen lässt (BGH BeckRS 1999, 30072951).
Für den Besitz von Betäubungsmitteln in der Ehewohnung gilt nichts anderes: Kenntnis, mühelose Zugriffsmöglichkeit und Duldung reichen ohne Sachherrschaftswillen nicht aus (OLG Frankfurt a. M. StV 1987, 443; LG Oldenburg StV 1985, 331; BGH NStZ 1999, 451). Ein anschaulicher Fall betrifft den Bruder, der ohne Wissen des Wohnungsinhabers Betäubungsmittel im Gästezimmer lagerte, einen eigenen Schlüssel hatte und auf Entfernung gedrängt wurde: Besitzwille verneint (BGH BeckRS 2022, 40446).
Wichtig ist der zweite Schritt: Bloßes Dulden ist auch keine Beihilfe (BGH NJW 1993, 76; StV 1994, 175). Und eine Strafbarkeit durch Unterlassen scheidet ebenfalls aus, die Mitinhaberschaft an Wohnung, Keller oder Garten begründet keine Garantenpflicht, auch wenn der Anbau des Lebensgefährten bekannt ist und geduldet wird (OLG Karlsruhe NStZ-RR 1998, 27; OLG Zweibrücken NStZ-RR 2000, 119). Für Vermieter gilt dasselbe (BGHSt 30, 391).
Straflosigkeit des Konsums, Rückstände und Konsumspuren
Warum der Konsum straflos ist
Das BtMG bestraft den Besitz von Betäubungsmitteln, kennt aber keinen Konsumtatbestand. Schlucken, Schnupfen, Rauchen, Injizieren und Inhalieren erfüllen weder den Erwerb noch den Besitz von Betäubungsmitteln (BGH NStZ 1993, 191; KG StV 1992, 424). Dahinter steht der Grundsatz der Straflosigkeit von Selbstschädigungen, nach der Kommentierung Ausdruck staatlichen Respekts vor der Entscheidung des Einzelnen, nicht ihrer Billigung (Patzak/Fabricius, § 29 Rn. 993, 1024).
Entscheidend ist die Abgrenzung zum Besitz von Betäubungsmitteln davor: Strafbar ist nicht jeder Zugang, sondern nur eine dem Konsum vorausgehende eigene Verfügungsmacht. Wird das Betäubungsmittel nur zum sofortigen Genuss überlassen und sofort konsumiert, bleibt die Verfügungsmacht beim Übergebenden, kein Besitz (OLG Hamburg NStZ 2008, 287; OLG Zweibrücken BeckRS 2016, 04551). Der Besitz von Betäubungsmitteln beginnt, sobald eine Zeitspanne beliebiger Verfügbarkeit entsteht oder der Übernehmende sich entfernt.
Die Rechtsprechung dazu ist anschaulich: Das Mitrauchen der Zigarette des Ehemanns ist kein Besitz (KG GA 1979, 427), ebenso wenig das Injizieren des Spritzenrests (OLG Hamm StV 1989, 438) oder das sofortige Schlucken einer in der Justizvollzugsanstalt per Kuss übergebenen Subutex-Tablette (OLG Bamberg BeckRS 2013, 22032). Auch wer sich eine Konsumportion Heroin schenken und vom Geber injizieren lässt, erwirbt und besitzt nicht (LG München StV 1984, 77).
Anhaftungen, Rückstände, Mindestmenge
Verboten ist der Besitz, weil das Betäubungsmittel später noch gebraucht werden könnte. Daraus folgt: Utensilien mit Anhaftungen in so geringer Menge, dass sie für sich allein zum Konsum nicht mehr geeignet sind, begründen keinen strafbaren Besitz von Betäubungsmitteln (Patzak/Fabricius, § 29 Rn. 1001). Ein Messer oder Spiegel mit nicht wiegbaren Kokainanhaftungen ist kein Besitz, wohl aber der Einziehung nach § 74 StGB zugänglich (Patzak/Bohnen, Kap. 2 Rn. 117).
Eine Ausnahme gilt für Rückstände, die erneuten Konsum erlauben, etwa Opiumasche; diese sind strafbar (BayObLG StV 1986, 145; OLG Düsseldorf NStZ 1992, 443). Eine rauschbezogene Mindestmenge kennt der Besitz von Betäubungsmitteln dagegen nicht: Auch eine noch wiegbare Menge ohne rauscherzeugenden Gehalt erfüllt den Tatbestand, solange ein Wirkstoffgehalt nachweisbar und die Substanz selbständig konsumierbar oder übertragbar ist, 70 Milligramm Amphetamin genügten (OLG Koblenz NStZ-RR 2015, 114).
Für den Nachweis gilt außerdem: Der im Justizvollzug eingesetzte Detektor IONSCAN 600 reicht nicht aus, weil er bereits Spurenmengen anzeigt (Patzak/Fabricius, § 29 Rn. 998). Das ist derselbe Maßstab, der auch bei neuen psychoaktiven Stoffen gilt.
Konsumspuren im Körper
Injektionsmale sowie Spuren in Urin und Blut sagen nichts darüber aus, wie das Betäubungsmittel zugeführt wurde, ob ein Vorrat bestand und wem er gehörte. Ein Schnelltest begründet keinen hinreichenden Tatverdacht; selbst ein positiver Vortest samt massenspektrometrischer Bestätigung beweist nur den straflosen Konsum (KG StV 1992, 424; Patzak/Fabricius, § 29 Rn. 1003).
Praktisch heißt das: Aus einem positiven Drogentest folgt im Zweifel kein Besitz von Betäubungsmitteln, sondern allenfalls ein Anfangsverdacht im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO (Patzak/Bohnen, Kap. 2 Rn. 111). Wer im Verfahren nur mit einem Laborbefund konfrontiert wird, sollte diesen Unterschied kennen.
Der Erwerb und seine Abgrenzungen
Erwerb im Sinne des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG ist die Erlangung eigener tatsächlicher Verfügungsgewalt auf abgeleitetem Weg, also im einverständlichen Zusammenwirken mit dem Vorbesitzer durch ein Rechtsgeschäft (BGH NStZ 1993, 191; OLG Hamburg NStZ 2008, 287; Patzak/Fabricius, § 29 Rn. 887). Auf Eigentum und Zweck kommt es nicht an, und da § 134 BGB die Übereignung nichtig macht, hat der Erwerb zivilrechtlich ohnehin keinen Bestand.
Anders als der Besitz von Betäubungsmitteln ist der Erwerb kein mehraktiges Delikt: Maßgeblich ist nicht das Verpflichtungsgeschäft, sondern der Übergang der tatsächlichen Verfügungsgewalt (BayObLG StV 1984, 249). Das Rechtsgeschäft kann entgeltlich sein, Kauf, Dienst- oder Werkvertrag, auch die Bezahlung durch Sexualkontakte, oder unentgeltlich; Schenkung, Testament und Vermächtnis genügen (BGH BeckRS 2022, 8064). Auch ein Tausch reicht, etwa Zigaretten gegen Betäubungsmittel in der Haft (LG Berlin NStZ 1987, 233).
Vom Erwerb zu trennen ist das Sichverschaffen in sonstiger Weise: Erwerb ist die Erlangung mit, Sichverschaffen die ohne Rechtsgeschäft, also Diebstahl, Raub, Erpressung, Apothekeneinbruch, Fundunterschlagung oder das Leeren fremder Verstecke (Patzak/Fabricius, § 29 Rn. 893, 965). Lässt sich der Weg der Erlangung nicht feststellen, greift das Sichverschaffen; eine Wahlfeststellung ist nicht erforderlich.
Praktisch am wichtigsten ist ein Beweisgrundsatz, der in Anklageschriften oft übergangen wird: Vom Besitz kann nicht auf den Erwerb geschlossen werden. Ist nur die Verfügungsmacht nachweisbar, kommt allein der Besitz von Betäubungsmitteln in Betracht; wie der Beschuldigte an das Betäubungsmittel gelangt ist, muss im Einzelnen feststehen und darf nicht als selbstverständlich angenommen werden (Patzak/Fabricius, § 29 Rn. 892).
Zwei Sonderfragen runden das Bild. Das Fehlen der Erlaubnis gehört zum Tatbestand, muss aber regelmäßig nicht ausdrücklich festgestellt werden (BGH NStZ 2009, 403); erschlichene oder gefälschte Verschreibungen begründen keine Erlaubnis (BGH NJW 1957, 30). Und wer ausschließlich zur schmerzlindernden Eigenbehandlung erwirbt oder anbaut, hat Anspruch darauf, dass das Gericht § 34 StGB erörtert (BGHSt 61, 202; OLG Karlsruhe NJW 2004, 3645; KG NJW 2007, 2425).
Versuchter Erwerb: Internet, Post und Packstation
Der Versuch des Erwerbs ist nach § 29 Abs. 2 BtMG strafbar, der Versuch, den Besitz von Betäubungsmitteln zu begründen, dagegen nicht (§ 29 Rn. 1057). Für den Versuchsbeginn gilt: Er liegt vor, wenn nach dem Tatplan der Geschäftsabschluss im engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den Verhandlungen unmittelbar in die Übertragung der Verfügungsmacht einmünden soll (BGHSt 40, 208).
Daraus folgt die für Konsumenten entscheidende Grenze: Das bloße Verpflichtungsgeschäft ohne Erfüllungsgeschäft ist straflose Vorbereitung. Wer zehn Gramm Amphetamin für den Folgetag bestellt und dessen Verkäufer vorher festgenommen wird, hat nicht einmal versucht (Patzak/Bohnen, Kap. 2 Rn. 74). Auch eine Anzahlung genügt nicht, ebenso wenig das Warten beim Lieferanten mit Geld und Waage (OLG Celle NJW 1986, 78).
Beim Postversand beginnt der Versuch, wenn der Lieferant die Sendung vereinbarungsgemäß bei der Post aufgegeben hat (BayObLG NJW 1994, 2164). Für den Online- und Darknet-Handel gilt entsprechend: Die Schwelle ist erst überschritten, wenn die bestellten Betäubungsmittel tatsächlich versandt werden (BayObLG BeckRS 2022, 37871; AG Freiburg BeckRS 2017, 107249). Die bloße Bestellung im Shop (auch eine bezahlte) reicht nicht.
Bei der Packstation wird der Versuchsbeginn erst mit der Übermittlung des Zugangscodes nach dem Versand angenommen (Baldauf/Henning JR 2023, 428, 432 f.; zustimmend Patzak/Fabricius, § 29 Rn. 921). Und ein Versand an ein zuordenbares Postfach ist zwar ein starkes Indiz, genügt aber für eine Verurteilung wegen versuchten Erwerbs nicht (OLG Stuttgart BeckRS 2019, 41630).
Bestell- und Kundenlisten, die beim Verkäufer sichergestellt werden, belegen für sich genommen nicht, dass tatsächlich versandt wurde (Patzak/Bohnen, Kap. 2 Rn. 75). Das ist in Verfahren nach einer Shop-Abschaltung der zentrale Einwand, und er trägt häufig, weil die Ermittlungsbehörden Listen auswerten, nicht Sendungen.
Eigene Regeln gelten für Scheindrogen. Wer zum Eigenkonsum kauft und irrig annimmt, es handele sich um Betäubungsmittel, begeht einen untauglichen Versuch des Erwerbs (OLG Zweibrücken NStZ 1981, 66). Wer dagegen zum Weiterverkauf erwirbt, treibt bereits vollendet Handel, weil es darauf ankommt, was er vorgibt umzusetzen (BGH NStZ 1992, 191; NStZ 2000, 95). Ein reines Wahndelikt bleibt straflos.
Sammelbestellung, Geldgeber, Beihilfe
Kaufen mehrere Konsumenten gemeinsam ein, hängt alles daran, wer Mitbesitzer der gesamten Einkaufsmenge war. Bei gemeinsamem Ankauf und Transport liegt mittäterschaftlicher Erwerb der Gesamtmenge vor, selbst wenn nicht jeder durchgehend am Transport beteiligt war (BGH NStZ-RR 2003, 57; NStZ 2003, 90).
Anders beim bloßen Geldgeber: Kauft nur einer und wird erst später aufgeteilt, ist dem Geldgeber allein sein Anteil zuzurechnen, weil er nie Mitbesitzer der Gesamtmenge war (BGH BeckRS 2012, 11531). Diese Unterscheidung entscheidet in der Praxis darüber, ob jemand wegen einer Gesamtmenge oberhalb der nicht geringen Menge angeklagt wird oder wegen einer Eigenverbrauchsration.
War von vornherein vereinbart, dass jeder seinen Eigenverbrauchsanteil erhält, liegt für jeden Beteiligten ein Erwerb zum Eigenverbrauch vor, mit der Folge, dass §§ 29 Abs. 5, 31a BtMG in Betracht kommen (OLG Stuttgart NStZ-RR 1998, 214; NStZ 2002, 154). Die Gesamtmenge wird hingegen zugerechnet, wenn der gemeinsame Ankauf vor allem Fahrtkosten und Preis senken sollte (BGH BeckRS 2013, 6496).
Für die Beihilfe gilt ein strenger Maßstab. Wer ohne eigenes Kaufinteresse gegen Trinkgeld Begleitschutz leistet, ist Gehilfe (OLG Hamm NJW 1978, 2346); bloßes Dabeistehen genügt dagegen nicht, solange keine Feststellungen zu Initiative und Geldübergabe getroffen sind (OLG München NStZ-RR 2013, 130). Wer im Auftrag anderer zu deren Eigenverbrauch beschafft, treibt keinen Handel (BGH BeckRS 1988, 31105294).
Konkurrenzen: der Besitz als Auffangtatbestand
Der Besitz von Betäubungsmitteln hat gegenüber Handeltreiben, Erwerb, Einfuhr, Herstellung, Abgabe und Veräußerung keinen eigenen Unrechtsgehalt. Verurteilt wird wegen Besitzes deshalb nur, wenn entweder die anderen Begehungsweisen nicht nachweisbar sind (BGHSt 25, 385; BGH NStZ 1996, 604) oder der Besitz nicht vollständig in ihnen aufgeht, weil nur ein Teil der Menge abgegeben oder zum Handel bestimmt war (Patzak/Fabricius, § 29 Rn. 1082).
| Verhältnis | Folge | Fundstelle |
|---|---|---|
| Erwerb, Besitz | Besitz tritt hinter den Erwerb zurück | BGH NStZ 1994, 548 |
| Einfuhr, Besitz | Einfuhr verdrängt den Besitz | BGHSt 25, 385 |
| Handeltreiben, Besitz | Besitz ist Teilakt der Bewertungseinheit und tritt zurück | BGHSt 25, 290 |
| Beihilfe zum Handeltreiben, Besitz | Tateinheit | BGH NStZ 2011, 98 |
| Besitz in nicht geringer Menge, Erwerb | § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG verdrängt den Erwerb | BGH NStZ 1994, 548 |
| Anbau/Herstellung, Besitz | Besitz geht auf; Tateinheit für Mengen anderer Herkunft | BGH NStZ 1990, 285 |
Zwei Punkte sind für die Verteidigung besonders ergiebig. Erstens die fehlende Klammerwirkung des Besitzes von Betäubungsmitteln: Der Besitz verklammert selbständige Taten nicht, weil es an der Wertgleichheit fehlt (BGHSt 42, 162). Wer zwei Mengen aus zwei Einkäufen besitzt, ohne dass ein Gesamtvorrat entstanden ist, begeht Tatmehrheit (BGH NStZ-RR 1997, 144).
Zweitens der Strafklageverbrauch: Eine Verurteilung wegen Erwerbs sperrt die spätere Bestrafung wegen des Besitzes nachträglich sichergestellter Teilmengen derselben Menge (OLG Zweibrücken MDR 1993, 72; BGH BeckRS 2010, 1606). Erneute Strafbarkeit entsteht erst, wenn der Besitz nach Aufgabe oder Verlust neu begründet wird.
Wer zugleich für den Verkauf und für den Eigenverbrauch besitzt, hat Anspruch auf genaue Feststellungen. Der Tatrichter muss Wirkstoffgehalt und Anteile der Teilmengen konkret bestimmen und darf nicht offenlassen, welcher Anteil zum Verkauf bestimmt war; eine Schätzung ist nur auf konkreter Tatsachengrundlage zulässig (BGH NStZ-RR 2018, 81; NStZ 2019, 97). Von dieser Aufteilung hängt ab, ob aus einem Vergehen ein Verbrechen nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG wird.
Vorsatz, Irrtum und Fahrlässigkeit
Der Vorsatz beim Besitz von Betäubungsmitteln verlangt das Wissen um sie in der eigenen Verfügungsgewalt und den Willen, die Herrschaft für sich oder einen Dritten auszuüben; bedingter Vorsatz genügt, bloße Duldung ist kein Wille (Patzak/Fabricius, § 29 Rn. 1038). Bei mehreren Beteiligten sind Besitzwille und Besitzbewusstsein für jeden gesondert zu prüfen (BGH NStZ 2005, 155).
Daraus folgen klare Grenzen: Kenntnis und Einwirkungsmöglichkeit genügen nicht, unerwünschter Besitz erfüllt den Tatbestand nicht (KG NStZ-RR 1996, 345), und wer beim Führen eines fremden Fahrzeugs unterwegs Rauschgift entdeckt, hat weder Besitzbewusstsein noch Sachherrschaftswillen. Untergeschobenes Rauschgift ist nicht strafbar.
Beim Erwerb ist die Betäubungsmitteleigenschaft ein normatives Tatbestandsmerkmal; es genügt die Parallelwertung in der Laiensphäre. Welcher Stoff genau vorliegt, muss der Täter nicht wissen; er muss aber zutreffend erfassen, dass die Substanz psychotrop wirkt (OLG Köln BeckRS 2017, 107138). Wer sich unbedingt berauschen will, handelt auch dann mit bedingtem Vorsatz, wenn er „Pep“ bestellt und Amphetamin erhält.
Ein wichtiger Unterschied zwischen dem Erwerb und dem Besitz von Betäubungsmitteln betrifft die Fahrlässigkeit: § 29 Abs. 4 BtMG erfasst den Erwerb und das Sichverschaffen, nicht aber den Besitz (OLG Hamburg NJW 1975, 1472; Patzak/Fabricius, § 29 Rn. 1045). Wer also fahrlässig eine Tasche mit unbekanntem Inhalt übernimmt, kommt beim Besitz nicht in Betracht, beim Sichverschaffen schon.
Bei den Irrtümern gilt: Die irrige Annahme, eine Erlaubnis zu haben, ist Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB, weil das Fehlen der Erlaubnis zum Tatbestand gehört. Die Unkenntnis vom Erlaubniserfordernis ist dagegen Verbotsirrtum und regelmäßig vermeidbar (Patzak/Fabricius, § 29 Rn. 879, 916, 1046). Wer aufgrund einer Absprache mit der Polizei glaubt, keine Erlaubnis zu benötigen, unterliegt einem Verbotsirrtum (BGH NStZ 1993, 594).
Strafrahmen und Strafzumessung
Der Besitz von Betäubungsmitteln und der Erwerb sind Vergehen nach § 29 Abs. 1 BtMG mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Überschreitet die besessene Menge die nicht geringe Menge, wird daraus das Verbrechen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG mit einem Strafrahmen von einem bis fünfzehn Jahren; erforderlich ist Herrschaft über die Gesamtmenge, ein Zusammenrechnen getrennter Teilmengen scheidet aus (Patzak/Fabricius, § 29 Rn. 1067 f.).
Für geringe Mengen zum Eigenverbrauch sind zunächst §§ 29 Abs. 5, 31a BtMG zu prüfen; wird davon abgesehen, ist das nachvollziehbar zu begründen. Eine kurze Freiheitsstrafe nach § 47 StGB kommt nur bei Unerlässlichkeit in Betracht, und das ist beim Besitz von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum selbst bei einschlägig Vorbestraften und Abhängigen nur ausnahmsweise der Fall, dann im untersten Bereich (OLG Hamm BeckRS 2015, 9973).
Die Revisionsrechtsprechung ist hier deutlich. Aufgehoben wurden drei Monate für 0,5 Gramm Marihuana (BGH BeckRS 2014, 12418), zwei Monate zur Bewährung für 0,9 Gramm Marihuana und sieben Monate für 19,31 Gramm Haschisch bei einem mehrfach Vorbestraften (OLG Hamm NStZ-RR 2014, 214). Floskelhafte Begründungen genügen nicht.
Bei der Zumessung im Einzelnen gilt: Mildernd wirken Drogenabhängigkeit, die Eigenversorgung als Motiv (StV 1991, 105), der Selbstverbrauch ohne Drittgefährdung, notstandsähnlicher Zwang und der Besitz zur Linderung von Beschwerden. Umgekehrt darf es nicht strafschärfend wirken, dass ein zum Eigenverbrauch besessenes Betäubungsmittel theoretisch hätte weitergegeben werden können (BayObLG NStZ 1998, 261), und die Gefährlichkeit der Droge ist beim reinen Eigenverbrauch nicht anzulasten (KG StV 1994, 244; OLG München NStZ-RR 2012, 230).
Für den Besitz von Betäubungsmitteln in Haft gilt eine Besonderheit, die oft übersehen wird: Die Fortsetzung des Besitzes in der Justizvollzugsanstalt darf nicht straferschwerend gewertet werden (BayObLG NStZ 1988, 570), und wer eine bei der Festnahme unentdeckt gebliebene Restmenge unfreiwillig mit einschmuggelt, darf dafür nicht zusätzlich belastet werden. Niemand muss sich selbst überführen (BGH MDR 1982, 447).
Absehen von Strafe nach § 29 Abs. 5 BtMG
§ 29 Abs. 5 BtMG erlaubt dem Gericht, von Strafe abzusehen, wenn der Täter Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, erwirbt, sich sonst verschafft oder besitzt. Es handelt sich um eine materiellrechtliche Strafzumessungsnorm, die einen Schuldspruch voraussetzt, keine Einstellungsvorschrift (Patzak/Fabricius, § 29 Rn. 1613).
Der Zweck ist praktisch bedeutsam: Gelegenheitskonsumenten und Probierer sollen auch dann vor Strafe und vor einer Eintragung im Bundeszentralregister bewahrt werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht, dort, wo §§ 153, 153a StPO nicht mehr helfen (BayObLG NStZ 1982, 472). Der Wortlaut schließt Wiederholungstäter, Vorbestrafte und Dauerkonsumenten nicht aus (BayObLG NStZ 1994, 496; OLG Zweibrücken BeckRS 2023, 2891).
Die „geringe Menge“ ist keine Tatbestands-, sondern eine Zumessungsgröße. Nach gefestigter Auffassung ist sie die Menge für wenige (ein bis drei) Gelegenheiten, also drei Konsumeinheiten, gemessen an der Einstiegsdosis eines Probierers (OLG Koblenz NJW 1975, 1471; BayObLG NStZ 1995, 350; OLG Köln StV 1999, 440). Daraus haben die Gerichte Wirkstoffgrenzen entwickelt:
| Betäubungsmittel | Geringe Menge (§ 29 Abs. 5 BtMG) | Fundstelle |
|---|---|---|
| Cannabis (alte Rechtslage) | 0,045 g THC; ohne Wirkstoffbestimmung bis 6 g Gemisch | BGHSt 33, 8; OLG Köln StV 1999, 440 |
| Heroin | 0,03 g Heroinhydrochlorid | BayObLG NStZ 1999, 514 |
| Kokain | 0,1 g Kokainhydrochlorid; ohne Bestimmung 0,3 g Gemisch | BayObLG NJW 2003, 2110 |
| Amphetamin | 0,15 g Amphetamin-Base | BayObLG NStZ 2000, 210 |
| Ecstasy (MDMA) | 0,36 g Base | Patzak/Fabricius, § 29 Rn. 1653 |
| Psilocybin / Psilocin | 0,042 g / 0,03 g | BayObLGSt 2002, 33 |
| LSD | 150 µg | Patzak/Fabricius, § 29 Rn. 1660 |
| Morphin | 75 mg Morphinhydrochlorid | OLG Köln StV 1995, 306 |
Wichtig sind drei Einzelheiten. Der Wirkstoffgehalt ist grundsätzlich festzustellen; fehlt eine Untersuchung, ist von der günstigsten Qualität auszugehen, und entbehrlich sind die Feststellungen, wenn das Gericht ohnehin von Strafe absehen will (BayObLG NJW 2003, 2110). Die Vorschrift setzt beim Besitz von Betäubungsmitteln weder Geständnis noch Reue noch Therapiebereitschaft voraus und gilt auch beim schweigenden oder bestreitenden Angeklagten (OLG Hamburg StV 1988, 109).
Ausgeschlossen ist sie, wenn auch nur ein Teil geteilt oder verschenkt werden soll (OLG Stuttgart NStZ-RR 1998, 427) und wenn mehrere Erwerbsvorgänge zu einem Vorrat oberhalb der geringen Menge zusammengefasst werden. Einzelne Erwerbsvorgänge werden dagegen nicht zusammengerechnet (OLG Düsseldorf MDR 1995, 737).
Verfahrensrechtlich führt der Weg über § 153b StPO: vor Anklage mit Zustimmung des Gerichts, nach Anklage bis zum Beginn der Hauptverhandlung mit Zustimmung von Staatsanwaltschaft und Angeschuldigtem. In der Hauptverhandlung kann das Gericht nach § 260 Abs. 4 S. 4 StPO von Strafe absehen, ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft (OLG Koblenz NStZ 1998, 260). Eine Eintragung ins Bundeszentralregister unterbleibt (§ 4 Nr. 1 BZRG).
Für die Revision ist entscheidend: Die Nichterörterung führt bei entsprechendem Anlass zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs (OLG Oldenburg StV 1993, 251; OLG Stuttgart NJW 1998, 3134). Anlass besteht insbesondere beim nicht vorbestraften Angeklagten. Die Sachrüge genügt.
Einstellung nach § 31a BtMG
§ 31a BtMG erlaubt der Staatsanwaltschaft, von der Verfolgung abzusehen, wenn die Schuld gering ist, kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht und der Beschuldigte die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge angebaut, hergestellt, eingeführt, erworben, sich sonst verschafft oder besessen hat. Anders als § 29 Abs. 5 BtMG ist das eine Verfahrensvorschrift, ohne gerichtliche Zustimmung und ohne strenge Beweisregeln.
Bei der geringen Menge besteht ein Streit, den man kennen sollte. Die herrschende Lehre überträgt die Wirkstoffwerte des § 29 Abs. 5 BtMG. Patzak/Fabricius widersprechen: Maßgeblich sei die Brutto-Gewichtsmenge, weil in Kleinfällen ohnehin keine Wirkstoffuntersuchungen stattfinden (§ 31a Rn. 22). Danach gelten als Richtwerte Cannabis 6 g, Kokain 1 g, Heroin 1 g, Amphetamin 2 g und Ecstasy drei Tabletten.
Die Praxis wird zusätzlich durch Länderrichtlinien geprägt, die für Cannabis sehr unterschiedlich ausfielen (Stand Juli 2023):
| Richtwert Cannabis | Länder |
|---|---|
| 6 g | Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein |
| 10 g | Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Thüringen |
| 10 g / 15 g (Untergrenzenmodell) | Berlin, Bremen |
Für andere Betäubungsmittel sind die Vorgaben schmaler: Hamburg nennt für Heroin und Kokain je 1 g, Niedersachsen für Amphetamin 3 g und bis zu fünf Ecstasy-Tabletten, Nordrhein-Westfalen für Heroin, Kokain und Amphetamin je 0,5 g, Schleswig-Holstein für Heroin 1 g sowie für Kokain und Amphetamin je 3 g. Die übrigen Länder stellen es in das Ermessen oder schließen die Anwendung aus (§ 31a Rn. 44 f.).
Zur geringen Schuld ist eine hypothetische Gesamtbewertung nach § 46 Abs. 2 StGB anzustellen; sie ist gering, wenn die Umstände überwiegend zugunsten des Beschuldigten sprechen. Der Konsum harter Drogen schließt geringe Schuld nicht aus, und bei erstmaligem Konsum oder nicht auszuschließender Abhängigkeit ist sie regelmäßig zu bejahen (§ 31a Rn. 31).
Das öffentliche Interesse kann sich aus einer Fremdgefährdung ergeben. Das Bundesverfassungsgericht nennt Taten in Schulen, Jugendheimen oder Kasernen sowie Taten von Erziehern, Lehrern und Vollzugsbeamten, die zur Nachahmung Anlass geben (BVerfGE 90, 145). Umgekehrt hat dasselbe Gericht die uneinheitliche Einstellungspraxis der Länder beanstandet und eine im Wesentlichen einheitliche Anwendung des § 31a BtMG verlangt; das Ermessen kann sich bis zur Einstellungspflicht verdichten.
Zwei praktische Hinweise: Bei Schweigen oder Bestreiten und ungeklärtem Zweck ist im Zweifel Eigenkonsum anzunehmen, weder ein Geständnis noch eine Kooperation im Sinne des § 31 BtMG sind Voraussetzung (§ 31a Rn. 19, 75). Und die Einstellung durch die Staatsanwaltschaft führt nicht zum Strafklageverbrauch (BGH NStZ-RR 2020, 179); anders die gerichtliche Einstellung nach § 31a Abs. 2 BtMG.
Cannabis seit dem KCanG
Seit dem 1. April 2024 ist Cannabis kein Betäubungsmittel mehr; an die Stelle des Besitzes von Betäubungsmitteln tritt § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG. Erlaubt sind für Volljährige bis zu 25 Gramm außerhalb der Wohnung und bis zu 50 Gramm am Wohnsitz, dazu bis zu drei lebende Pflanzen, deren Gewicht nicht mitzählt (Patzak/Fabricius, § 34 KCanG Rn. 23 ff.).
Strafbar wird es erst oberhalb von 30 Gramm außerhalb der Wohnung und 60 Gramm insgesamt; dazwischen liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 KCanG. Der Begriff ist unverändert derselbe wie beim Besitz von Betäubungsmitteln, und auch die Grundsätze zum Mitbesitz in gemeinsam genutzten Wohnungen gelten fort (Patzak/Bohnen, Kap. 4 Rn. 33).
Zwei Punkte sind in laufenden Verfahren wichtig. Für Altfälle gilt § 2 Abs. 3 StGB: Das KCanG ist bei nahezu allen Begehungsweisen milder, weshalb Schuldsprüche neu zu fassen und Strafaussprüche regelmäßig aufzuheben sind. Und in der Justizvollzugsanstalt hilft die Freigrenze nicht: Der Haftraum ist kein Wohnsitz, sodass dort bereits der Besitz von mehr als 30 Gramm strafbar ist (Patzak/Bohnen, Kap. 4 Rn. 22).
Wer neben Cannabis weitere Substanzen besitzt, steht vor einer Doppelbewertung: Der gleichzeitige Besitz von Cannabis und anderen Betäubungsmitteln ist § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG in Tateinheit mit § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BtMG (Patzak/Fabricius, § 34 KCanG Rn. 39).
Nebenfolgen: Führerschein, Beruf, Register
Die härteste Folge eines Verfahrens wegen Besitzes von Betäubungsmitteln ist häufig nicht die Strafe, sondern der Führerschein. Wer andere Betäubungsmittel als Cannabis konsumiert hat, gilt im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, ohne Nachweis einer Fahrt unter Wirkung und unabhängig von Konsumhäufigkeit, Wirkstoffkonzentration und Ausfallerscheinungen (VGH Mannheim NZV 2007, 326; OVG Hamburg NJW 2008, 1465; OVG Bautzen BeckRS 2020, 34679).
Für die Verteidigung ist deshalb eine Unterscheidung zentral: Der bloße Besitz von Betäubungsmitteln rechtfertigt für sich allein noch nicht die Annahme, der Betroffene habe sie auch eingenommen (OVG Münster NZV 2002, 427; OVG Koblenz NJW 2009, 1522). Anders liegt es, wenn zugleich Konsumutensilien sichergestellt werden (VG Augsburg Blutalkohol 2010, 374). Auch das eingeräumte Besitzen zum Eigenkonsum kann genügen (OVG Saarlouis BeckRS 2018, 6970).
Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet bei Tatsachen für eine Einnahme ein ärztliches Gutachten nach § 14 Abs. 1 FeV an; bei Cannabis gilt seit dem 1. April 2024 der eigene Maßstab des § 13a FeV mit Missbrauch und Abhängigkeit. Im Strafverfahren ist die Entziehung nach § 69 StGB bei nicht verkehrsspezifischen Betäubungsmitteldelikten dagegen die Ausnahme; die bloße Nutzung eines Fahrzeugs zur Lieferantensuche genügt nicht (BGH NStZ 2015, 579).
Beamte, Soldaten und Angehörige freier Berufe trifft eine zweite Ebene. Der außerdienstliche Erwerb ist ein Disziplinarvergehen, bei Soldaten verstößt schon der Erwerb geringer Mengen gegen § 7 SG. Der Strafrichter muss zwingende beamten-, ehren- und standesrechtliche Folgen in die Strafzumessung einbeziehen und die Strafe mildern, wenn sie sonst zu hart wäre (BGHSt 35, 148; BGH NStZ 2022, 353).
Bleibt das Register: Wird nach § 29 Abs. 5 BtMG von Strafe abgesehen, unterbleibt die Eintragung im Bundeszentralregister (§ 4 Nr. 1 BZRG). Bei Jugendlichen erfolgt eine Eintragung im Erziehungsregister; Cannabis-Altverurteilungen werden nach § 40 KCanG getilgt.
Ansatzpunkte der Verteidigung
Der erste Ansatz beim Besitz von Betäubungsmitteln ist der Besitzwille. In Wohnungsfällen, bei Fahrzeugen mit mehreren Nutzern und bei Verwahrungskonstellationen ist zu prüfen, ob mehr festgestellt ist als Kenntnis, Zugriffsmöglichkeit und Duldung. Die Rechtsprechung verlangt ein Verhalten, das darüber hinausgeht. Fehlt es, ist der Besitz von Betäubungsmitteln nicht bewiesen, und auch eine Beihilfe scheidet aus.
Der zweite Ansatz betrifft die Substanz selbst, denn der Besitz von Betäubungsmitteln setzt eine bestimmte Beschaffenheit voraus. Erforderlich sind eine wiegbare Menge, ein nachweisbarer Wirkstoffgehalt und eine selbständig konsumierbare oder übertragbare Form. Anhaftungen an Utensilien genügen nicht, Vortests und Detektoren ebenfalls nicht. Fehlt eine Wirkstoffuntersuchung, ist von der für den Beschuldigten günstigsten Qualität auszugehen.
Der dritte Ansatz ist die Abgrenzung zwischen Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln. Weil vom Besitz nicht auf den Erwerb geschlossen werden darf, ist eine Verurteilung wegen Erwerbs angreifbar, wenn der Erwerbsvorgang nicht im Einzelnen festgestellt ist. Bei seriellen Vorwürfen kommt hinzu, dass pauschale Gesamtmengen über lange Zeiträume nicht genügen; verlangt sind berechenbare Zeiträume (BGH NStZ 1986, 275).
Der vierte Ansatz ist der Versuchsbeginn bei Bestellungen. Solange nicht feststeht, dass tatsächlich versandt wurde, liegt straflose Vorbereitung vor. Kundenlisten, Bestellbestätigungen und Zahlungsnachweise belegen den Versand nicht.
Der fünfte Ansatz sind §§ 29 Abs. 5, 31a BtMG. Beide Vorschriften werden in der Praxis zu selten geprüft, obwohl sie weder Geständnis noch Therapiebereitschaft voraussetzen. Ich rege sie regelmäßig schriftlich an, weil die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren einstellen kann, ohne dass es einer Hauptverhandlung bedarf, und weil das Absehen von Strafe die Registereintragung vermeidet.
Der sechste Ansatz ist die Menge im Verhältnis zur nicht geringen Menge. Da Teilmengen nicht zusammengerechnet werden dürfen und die Aufteilung zwischen Handels- und Eigenverbrauchsmenge konkret festzustellen ist, entscheidet häufig eine saubere Mengenrechnung darüber, ob ein Vergehen oder ein Verbrechen verhandelt wird.
Der siebte Ansatz betrifft die Selbstbelastung. Der in Konsumentenverfahren verbreitete Vernehmungsvordruck enthält ein volles Geständnis und die Benennung des Lieferanten. Weder § 31a BtMG noch § 29 Abs. 5 BtMG setzen das voraus. Wer als bereits Verurteilter seinen Lieferanten benennt, liefert überdies Ermittlungsansätze für nicht vom Strafklageverbrauch erfasste Taten und riskiert eine Rückbelastung, insoweit besteht ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO (Patzak/Bohnen, Kap. 9 Rn. 146 f.).
Fallbeispiel aus der Praxis
Der Vorwurf lautete auf Besitz von Betäubungsmitteln: In einer Dreier-Wohngemeinschaft fand die Polizei bei einer Durchsuchung im gemeinsam genutzten Wohnzimmerschrank 40 Gramm Amphetaminzubereitung und in der Küche eine Feinwaage. Alle drei Bewohner wurden als Beschuldigte geführt, zwei von ihnen bestritten jede Kenntnis. Die Staatsanwaltschaft stützte den gemeinschaftlichen Besitz allein auf den Fundort im Gemeinschaftsbereich.
Die Verteidigung setzte an der Zurechnung an. Ein Fundort im Gemeinschaftsbereich erlaubt keine Zuordnung, wenn kein Versteck auf gemeinsame Lagerhaltung schließen lässt; Kenntnis und Zugriffsmöglichkeit genügen nicht, und für jeden Beteiligten sind Besitzwille und Besitzbewusstsein gesondert festzustellen. Aus dem Chatverlauf ergab sich, dass ein Mitbewohner die Aufbewahrung wiederholt gerügt hatte, genau die Konstellation des Bruder-Falls.
Hinzu kam die Mengenfrage. Die 40 Gramm waren nicht untersucht worden; bei ungünstiger Qualität wäre die nicht geringe Menge erreicht gewesen, bei günstiger nicht. Da ohne Untersuchung von der für den Beschuldigten günstigsten Qualität auszugehen ist, blieb es beim Vergehen.
Ergebnis: Für zwei Bewohner wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Gegen den dritten, der den Besitz einräumte, erging ein Strafbefehl über eine Geldstrafe, nachdem die Feinwaage als Konsumzubehör und nicht als Handelsindiz eingeordnet werden konnte. Der Fall ist anonymisiert und in den Einzelheiten verändert.
Häufige Fragen
Ist der Konsum von Drogen strafbar?
Nein. Das Betäubungsmittelgesetz kennt keinen Konsumtatbestand; Schlucken, Rauchen, Schnupfen und Injizieren sind für sich genommen straflos. Strafbar ist erst, was dem Konsum vorausgeht, insbesondere der Erwerb und der Besitz von Betäubungsmitteln. Wer lediglich mitraucht oder eine Portion an Ort und Stelle sofort konsumiert, erwirbt und besitzt nicht.
Ich wohne in einer WG, in der Drogen gefunden wurden. Mache ich mich strafbar?
Nicht allein deshalb. Der Besitz von Betäubungsmitteln erfordert einen eigenen Besitzwillen, der über Kenntnis, Zugriffsmöglichkeit und Duldung hinausgeht. Wer den Vorrat eines Mitbewohners lediglich hinnimmt oder sogar auf dessen Entfernung drängt, besitzt nicht, und macht sich auch nicht durch Unterlassen strafbar, weil die Mitinhaberschaft an einer Wohnung keine Garantenpflicht begründet.
Reichen Drogenrückstände an einer Waage oder Pfeife für eine Verurteilung?
In aller Regel nicht. Anhaftungen, die für sich allein nicht mehr konsumierbar sind, begründen keinen strafbaren Besitz von Betäubungsmitteln. Etwas anderes gilt für Rückstände, die einen erneuten Konsum ermöglichen, etwa Opiumasche. Die Gegenstände können aber unabhängig davon eingezogen werden.
Ich habe im Darknet bestellt und nie etwas erhalten: bin ich strafbar?
Das hängt davon ab, ob tatsächlich versandt wurde. Vor dem Versand liegt straflose Vorbereitung vor, auch wenn bereits bezahlt wurde. Erst mit dem Versand beginnt der strafbare Versuch des Erwerbs; bei der Packstation wird auf die Übermittlung des Zugangscodes abgestellt. Kundenlisten allein belegen den Versand nicht.
Wann wird ein Verfahren wegen Eigenbedarfs eingestellt?
Wenn die Schuld gering ist, kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht und es um eine geringe Menge zum Eigenverbrauch geht, § 31a BtMG. Die Richtwerte der Länder unterscheiden sich; für Cannabis lagen sie zuletzt zwischen 6 und 15 Gramm, für harte Drogen deutlich niedriger. Kommt eine Einstellung nicht in Betracht, bleibt das Absehen von Strafe nach § 29 Abs. 5 BtMG, ohne Eintragung im Führungszeugnis.
Gesetzestexte und weiterführende Quellen
- § 29 BtMG, Straftaten
- § 29a BtMG, Straftaten in nicht geringer Menge
- § 31a BtMG, Absehen von der Verfolgung
- § 34 KCanG, Strafvorschriften
Verwandte Beiträge: Anlagen zum BtMG, nicht geringe Menge, erlaubter Umgang mit Betäubungsmitteln, Substitutionsbehandlung und neue psychoaktive Stoffe. Zu Einfuhrfällen: Cannabis und Zoll, Amphetamin und Zoll, Kokain und Zoll.
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Ich bin Björn Schüller, Strafverteidiger in Bremen, und werde im Cannabisrecht und Betäubungsmittelrecht bundesweit mandatiert.
Wenn gegen Sie wegen Besitzes oder Erwerbs von Betäubungsmitteln ermittelt wird, sollten Sie vor jeder Äußerung anwaltlichen Rat einholen, gerade weil der übliche Vernehmungsbogen ein volles Geständnis enthält, das für eine Einstellung gar nicht erforderlich ist. Ich prüfe für Sie kostenlos und unverbindlich, ob der Tatbestand überhaupt erfüllt ist und ob eine Einstellung nach § 31a BtMG oder ein Absehen von Strafe nach § 29 Abs. 5 BtMG in Betracht kommt. Rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir.
Den Ablauf eines Betäubungsmittelverfahrens (von der ersten Maßnahme bis zur Entscheidung der Staatsanwaltschaft) habe ich an anderer Stelle beschrieben: Verteidigung im BtMG-Verfahren.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.