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Fahrerlaubnisbehörden und ihre Fragestellungen: Anordnungen aus meinen Akten im Wortlaut
Diese Seite ist eine Sammlung. Sie führt sämtliche Gutachtenanordnungen auf, die mir in Verfahren gegen Fahrerlaubnisbehörden vorgelegt worden sind und deren Fragestellung ich für angreifbar halte. Zu jeder Anordnung steht hier der Sachverhalt mit seinen Werten, die Rechtsgrundlage, auf die sich die Fahrerlaubnisbehörde gestützt hat, die Fragestellung im Wortlaut und die rechtliche Bewertung. Wo ein Verfahren abgeschlossen ist, steht das Ergebnis dabei.
Der Aufbau ist in jedem Eintrag derselbe, und das hat einen Grund. Eine Fragestellung ist nie für sich falsch. Sie wird es erst im Verhältnis zu dem, was ihr zugrunde liegt. Ob eine Frage über den Anlass hinausgeht, lässt sich deshalb nur beurteilen, wenn man den Anlass kennt. Wer die Frage ohne den Sachverhalt liest, kann über sie nichts sagen.
Anonymisiert ist nach einer festen Regel: Behörde und Jahr werden genannt, weil sie zur Einordnung gehören. Namen der Betroffenen, Aktenzeichen meiner eigenen Verfahren und Tagesdaten stehen hier nicht. Fremde veröffentlichte Entscheidungen führe ich dagegen mit ihrem Aktenzeichen, damit sie nachprüfbar sind.
Das Wichtigste in Kürze
- Nach § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV legt die Fahrerlaubnisbehörde bereits in der Anordnung im Einzelnen fest, welche Fragen klärungsbedürftig sind; die Fragestellung muss konkret sein und differenziert benennen, was in der jeweiligen Sachverhaltsgestaltung überprüft werden soll (BVerwG NJW 2016, 179).
- An Anlassbezogenheit und Verhältnismäßigkeit sind strenge Anforderungen zu stellen, weil die Anordnung nicht selbständig anfechtbar ist und eine unberechtigte Verweigerung einschneidende Folgen hat (VGH Mannheim NJW 2011, 3257; OVG Schleswig BA 2021, 345).
- Die Frage darf nicht so weit sein, dass die Begutachtungsstelle ermächtigt wird, die Gesamtheit der in Anlage 4 FeV erwähnten Krankheitsbilder zu untersuchen (VGH Kassel VRS 145, 306).
- Seit dem 22. August 2024 knüpft Nummer 9.2.1 der Anlage 4 FeV bei Cannabis an eine nicht fernliegende verkehrssicherheitsrelevante Wirkung an; diese beginnt nach dem Willen des Gesetzgebers bei 3,5 ng/ml THC im Blutserum (BT-Drs. 20/11370, 13).
- Zweck einer Anordnung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV ist allein die Klärung, ob Drogen konsumiert werden; die Ermessenserwägungen sind in der Aufforderung offenzulegen (VGH München NJW 2021, 3408).
- Reicht ein durch und, oder, bzw. oder insbesondere verbundenes Glied der Fragestellung zu weit, ist die Aufforderung als Ganze nicht befolgbar und trägt den Schluss aus § 11 Abs. 8 FeV nicht.
Inhalt
- Wie diese Übersicht zu lesen ist
- Die Verfahren, die zugunsten der Betroffenen ausgegangen sind
- Fahrerlaubnisbehörden in Norddeutschland
- Fahrerlaubnisbehörden in Nordrhein-Westfalen
- Fahrerlaubnisbehörden im Süden und in der Mitte
- Das Muster hinter den Fehlern
- Wo der Einwand nicht trägt
- Was das für Ihren Fall bedeutet
- Häufige Fragen zur Fahrerlaubnisbehörde
- Normen, Rechtsprechung und Literatur
- Ihre kostenlose Ersteinschätzung
Wie diese Übersicht zu lesen ist
Suchen Sie zuerst Ihre Fahrerlaubnisbehörde. Finden Sie die Fahrerlaubnisbehörde hier, vergleichen Sie den dort wiedergegebenen Wortlaut mit Ihrer Anordnung. Stimmen beide überein, haben Sie eine Vorlage in der Hand, zu der bereits argumentiert wurde.
Finden Sie Ihre Behörde nicht, heißt das nicht, dass sie richtig formuliert. Die Sammlung umfasst die Verfahren, die über meinen Schreibtisch gegangen sind, nicht die Bundesrepublik. Suchen Sie dann nach der Formulierung statt nach der Fahrerlaubnisbehörde, denn dieselben Textbausteine wandern zwischen Bundesländern.
Lesen Sie schließlich den Abschnitt darüber, wo der Einwand nicht trägt. Es gibt Rechtsprechung, die weite Fragestellungen hinnimmt, und wer sie nicht kennt, führt den Einwand in die falsche Richtung.
Die Verfahren, die zugunsten der Betroffenen ausgegangen sind
Sechs der hier aufgeführten Verfahren gegen eine Fahrerlaubnisbehörde sind abgeschlossen oder jedenfalls im Eilverfahren zugunsten der Betroffenen entschieden. Ich stelle sie voran, weil sie zeigen, welche Einwände tatsächlich getragen haben, und nicht nur, welche denkbar sind. Zweimal hat ein Verwaltungsgericht entschieden, zweimal hat eine Fahrerlaubnisbehörde nach einem richterlichen Hinweis aufgehoben und die Kosten übernommen, zweimal hat eine Behörde auf ein Schreiben hin ihre Frage selbst geändert.
Fahrerlaubnisbehörde der Stadt Braunschweig, 2024 und 2025, zwei gewonnene Runden
Der Sachverhalt: Bei einer Durchsuchung im Februar 2024 wurden 0,05 g Kokain, 0,27 g MDMA, eine Ecstasy-Tablette und 0,77 g Amphetamin gefunden, dazu ein Strafbefehl. Keine Fahrt, keine Blutprobe, kein Urintest, kein Konsumnachweis, kein Bezug zum Straßenverkehr. Auch keine Konsumutensilien und keine zum Konsum vorbereitete Portion, was für die Rechtsfolge erheblich ist.
Die Anordnung: Ärztliches Gutachten vom September 2024, gestützt auf § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV. Entziehung im Februar 2025 nach § 11 Abs. 8 FeV. Die Fahrerlaubnisbehörde stellte zwei Fragen.
Die erste, mit E2 bezeichnet: „Ist zu erwarten, dass der Untersuchte künftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss berauschender Mittel (z. B. Drogen, Arzneimittel pp.) führen wird, bzw. liegen als Folge des unkontrollierten Konsums derartiger Stoffe Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen von Kraftfahrzeugen in Frage stellen?“ Die zweite, mit E4 bezeichnet: „Lässt sich die aufgrund aktenkundiger Tatsachen bestehende Annahme eines Konsums von Betäubungsmitteln im Sinne des BtmG o. die missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln o. anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen bestätigen?“
Die Bewertung: Die Frage E2 ist nicht anlassbezogen, und sie passt nicht zur Begutachtungsform. Zweck einer Anordnung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV ist die Klärung, ob Drogen konsumiert werden (Hentschel/König § 14 FeV Rn. 17). Ob jemand künftig trennt, betrifft Einstellung und Verhalten und ist keine ärztliche Frage. Die zweite Alternative zielt auf die Leistungsfähigkeit im Ganzen, wofür ein Fund nichts hergibt.
Die Frage E4 überschreitet die Rechtsgrundlage, weil der Missbrauch anderer psychoaktiv wirkender Stoffe in § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FeV geregelt ist und dort eigene Tatsachen verlangt; der bloße Besitz genügt nicht (Hentschel/König § 14 FeV Rn. 16; VGH München DAR 2018, 100).
Der Verlauf: Die Berichterstatterin wies im Frühjahr 2025 schriftlich darauf hin, E2 sei zu weitgehend und nicht anlassbezogen; bei harten Drogen schließe schon der Konsum die Eignung aus. Die Stadt hob die Entziehung auf und ordnete neu an, nur noch mit E4; das Verfahren endete übereinstimmend, die Kosten trug die Stadt. In der zweiten Runde wies der Berichterstatter im Herbst 2026 darauf hin, bei Besitz müsse sich die Begutachtung auf Betäubungsmittel beschränken, und hielt fest, der Hinweis der Vorgängerin zu E4 sei unvollständig gewesen. Die Stadt hob Entziehung und Kostenbescheid auf und übernahm die Kosten.
Fahrerlaubnisbehörde der Stadt Bielefeld, 2026, gewonnen vor dem Verwaltungsgericht
Der Sachverhalt: Eine Fahrt Anfang 2026, 14,5 ng/ml THC im Blutserum. Die einzige Zuwiderhandlung in der Akte, keine dokumentierten Ausfallerscheinungen.
Die Anordnung: MPU vom Februar 2026, gestützt auf § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a Alternative 2 FeV, Entziehung im Mai 2026 nach § 11 Abs. 8 FeV. Die Fragestellung: „Kann der/die Untersuchte trotz der Hinweise auf Cannabismissbrauch ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 sicher führen? Ist insbesondere nicht zu erwarten, dass er/sie zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Cannabis führen wird (Fähigkeit zum Trennen von Konsum und Verkehrsteilnahme)?“
Die Bewertung: „Unter Einfluss von Cannabis“ erfasst jeden messbaren Wirkstoffspiegel und reicht weiter als Nummer 9.2.1 der Anlage 4 FeV mit ihrer Schwelle von 3,5 ng/ml. Die zutreffende Definition in der Begründung rettet den Wortlaut nicht, weil „insbesondere“ grammatisch an „sicher führen“ hängt und keinen Rückbezug schafft. Der an die Frage gebundene Gutachter würde gänzliche Trennung verlangen. Der Betroffene muss nicht klüger und präziser sein als die Fahrerlaubnisbehörde (OVG Münster, Beschluss vom 4.6.2020, 16 B 672/20, BeckRS 2020, 43749).
Der Verlauf: Das Verwaltungsgericht Minden stellte die aufschiebende Wirkung wieder her, Kosten bei der Stadt; die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ist offen. Eine tragfähige Fassung hatte dasselbe Oberverwaltungsgericht wenige Wochen zuvor gebilligt (OVG NRW, Beschluss vom 15.12.2025, 16 B 552/25): „Liegt bei dem zu Untersuchenden Cannabismissbrauch vor? Ist zu erwarten, dass der Untersuchte zukünftig zwischen dem Führen von Fahrzeugen und dem Konsum von Cannabis mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung hinreichend sicher trennen kann?“
Fahrerlaubnisbehörde der Landeshauptstadt München, 2022, gewonnen vor dem Verwaltungsgericht
Der Sachverhalt: Eine Fahrt im Juni 2020, 5,2 ng/ml THC im Blutserum. Ein Urin-Vortest schlug zusätzlich auf Methamphetamin an, die Bestätigungsanalyse war negativ.
Die Anordnung: MPU mit Drogenkontrollprogramm vom Januar 2022, gestützt auf § 46 Abs. 3 und § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV in der damaligen Fassung. Frage 1: „Kann die zu begutachtende Person trotz des gelegentlichen Cannabiskonsums sowie der bekannten Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 und 2 sicher führen?“ Frage 2: „Ist nicht (mehr) zu erwarten, dass die zu begutachtende Person auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Betäubungsmitteln oder deren Nachwirkungen führen wird, sodass dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist?“
Die Bewertung: Frage 1 zielt auf die Leistungsfähigkeit im Gesamten, zu klären ist aber nur die jeweilig in Erscheinung getretene Problematik. Frage 2 unterscheidet nicht zwischen Cannabis und harten Drogen und holt damit den Vortest in die Untersuchung, den die Fahrerlaubnisbehörde in der Anordnung nicht benannt hatte und den das Labor nicht bestätigte; für harte Drogen hätte ein ärztliches Gutachten genügt. Die angegebene Rechtsgrundlage, die an gelegentlichen Cannabiskonsum anknüpfte, deckt eine Frage nach Betäubungsmitteln allgemein nicht.
Der Verlauf: Das Verwaltungsgericht München stellte mit Beschluss vom 9. Oktober 2023 die aufschiebende Wirkung wieder her. Die Entscheidung ist anonymisiert veröffentlicht (BeckRS 2023, 28667) und wird seither in zahlreichen Verfahren zitiert.
Fahrerlaubnisbehörde der Landeshauptstadt Stuttgart, 2025, Frage ohne Gericht korrigiert
Der Sachverhalt: Bei einer Polizeikontrolle im August 2025 kurz nach Mitternacht führte der Betroffene am Rand eines Festivalgeländes ein Tütchen mit rund 0,6 Gramm Kokaingemisch mit sich. Das Amtsgericht erließ im Oktober 2025 einen Strafbefehl wegen Besitzes von Betäubungsmitteln. Eine Fahrt unter Drogen, einen Konsumnachweis oder einen sonstigen Bezug zum Straßenverkehr gab es nicht.
Die Anordnung: Ärztliches Gutachten vom November 2025, gestützt auf § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV. Die Fragestellung lautete: „Nimmt bzw. nahm Herr X Betäubungsmittel im Sinne des BtMG oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe ein, die die Fahrsicherheit in Frage stellen?“
Die Bewertung: Der erste Teil ist richtig gefasst, denn § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV knüpft an den Besitz von Betäubungsmitteln an und erlaubt die Frage nach deren Einnahme. Der zweite Teil verlässt diesen Rahmen, weil andere psychoaktiv wirkende Stoffe zu § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FeV gehören und dort eigene Anhaltspunkte verlangen; der Besitz von Kokain ist keiner. Beide Teile standen durch „oder“ verbunden in einem Satz und waren damit nicht teilbar.
Der Verlauf: Nach einem kurzen Schreiben im Mai 2026 änderte die Fahrerlaubnisbehörde im Juni 2026 die Frage auf „Nimmt bzw. nahm Herr X Betäubungsmittel im Sinne des BtMG ein, die die Fahrsicherheit in Frage stellen?“, verlängerte die Frist und gab den Führerschein zurück. Gestrichen wurden fünf Wörter.
Fahrerlaubnisbehörde des Kreises Recklinghausen, 2026, Anordnung samt Gebühr aufgehoben
Der Sachverhalt: Ein Urin-Schnelltest fiel positiv aus, die anschließende Blutprobe blieb ohne Befund. Eine Fahrt unter Drogen gab es nicht.
Die Anordnung: Ärztliches Gutachten vom März 2026, gestützt auf § 14 Abs. 1 Nr. 2 FeV. Die Fragestellung lautete: „Nimmt bzw. nahm Herr X Betäubungsmittel im Sinne des BTMG oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe ein, die die Fahrsicherheit in Frage stellen?“
Die Bewertung: Für andere psychoaktive Stoffe wäre § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FeV einschlägig gewesen, und der verlangt eigene Tatsachen. Es blieb unbestimmt, welche Substanzen gescreent werden sollten, was § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV gerade verhindern will. Und die einzige Tatsache, die für einen Konsum sprach, war durch die Laboranalyse entkräftet: Ein Schnelltest ist ein immunologisches Vortestverfahren, das Substanzklassen anzeigt und für Kreuzreaktionen anfällig ist; das Beweismittel ist die Blutprobe.
Der Verlauf: Nach Akteneinsicht und einem Schreiben hob die Fahrerlaubnisbehörde die Anordnung samt Gebühr auf. Die neue Anordnung vom Mai 2026 fragte nur noch: „Nimmt bzw. nahm Herr X Betäubungsmittel im Sinne des BTMG ein, die die Fahrsicherheit in Frage stellen?“
Fahrerlaubnisbehörden in Norddeutschland
Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Verden, 2026, drei Cannabisfahrten
Der Sachverhalt: Drei Fahrten unter Cannabiseinfluss.
Die Anordnung: Zunächst MPU auf § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a Alternative 2 FeV; nach meiner Rüge eine neue MPU auf § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b FeV; die spätere Entziehung nennt wieder Buchstabe a Alternative 2. Die Fragestellung der neuen Anordnung: „Ist zu erwarten, dass Herr X auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter einem die die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Cannabiseinfluss führen wird und/oder liegen im Zusammenhang mit dem früheren Cannabiskonsum Beeinträchtigungen vor, die das sicher Führen eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 in Frage stellt?“
Die Bewertung: „Die Fahrsicherheit beeinträchtigender Cannabiseinfluss“ ist der Maßstab des alten Rechts und nennt die Schwelle von 3,5 ng/ml nicht; „Fahrsicherheit“ ist überdies die Terminologie der §§ 315c, 316 StGB und gehört nicht in das Fahrerlaubnisrecht. Der zweite Teil fragt nach allgemeiner Leistungsfähigkeit. Hinzu kommt, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Rechtsgrundlage zwischen Anordnung und Entziehung wechselt, was den Betroffenen darüber im Unklaren lässt, welcher Tatbestand ihm vorgehalten wird.
Der Verlauf: Teilerfolg. Die Fahrerlaubnisbehörde erließ nach meinem Schreiben eine neue Anordnung, führte den Fehler aber fort. Das Verfahren ist offen.
Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Verden, 2025, alter Maßstab
Der Sachverhalt: Eine Fahrt mit einem Elektrokleinstfahrzeug im August 2025 gegen Mitternacht. Bei der Kontrolle fielen gerötete Augenbindehäute, zitternde Muskulatur und ein Augentremor auf. Die Blutprobe ergab 85,0 ng/ml THC, 21,0 ng/ml 11-OH-THC und 335,0 ng/ml THC-Carbonsäure.
Die Anordnung: MPU vom Dezember 2025, Entziehung im April 2026. Die Fragestellung lautete: „Kann Herr X trotz der Hinweise auf Cannabismissbrauch im Sinne der Anlage 4 zur FeV ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 sicher führen? Ist insbesondere nicht zu erwarten, dass sie zukünftig ein Kraftfahrzeug unter einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Cannabiseinfluss führen wird?“
Die Bewertung: Das ist die Fassung des alten Rechts, verwendet mehr als ein Jahr nach dem 22. August 2024. Sie nennt weder den Grenzwert von 3,5 ng/ml noch die nicht fernliegende verkehrssicherheitsrelevante Wirkung, und sie stellt mit der Fahrsicherheit auf die Terminologie der §§ 315c, 316 StGB ab. Dass der gemessene Wert hier weit über dem Grenzwert lag, ändert daran nichts: Geprüft wird die Anordnung, nicht der Messwert. Auch der Geschlechtswechsel innerhalb desselben Satzes steht so in der Anordnung.
Der Verlauf: Die Fahrerlaubnis wurde im April 2026 entzogen.
Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Verden, 2026, Alkohol und falsche Ziffer
Der Sachverhalt: Eine Fahrt mit dem Fahrrad bei 2,29 Promille.
Die Anordnung: MPU vom Januar 2026, gestützt auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a FeV. Die Fragestellung: „Kann Frau X trotz der Hinweise auf Alkoholmissbrauch im Sinne der Anlage 4 zur FeV ein Kraftfahrzeug der Gruppen 1 und 2 sicher führen? Ist insbesondere nicht zu erwarten, dass sie ein Kraftfahrzeug unter einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholeinfluss führen wird?“
Die Bewertung: Die Frage passt nicht zur gewählten Ziffer. Bei einem Wert von 1,6 Promille und mehr ist § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c FeV einschlägig, und dort ist die Anordnung gebunden, nicht eine Frage nach dem Auffangtatbestand. § 13a FeV betrifft allein Cannabis und war hier ohnehin nicht einschlägig.
Der Verlauf: Die Fahrerlaubnisbehörde folgte dem Einwand nicht und entzog im Mai 2026. Der Eintrag steht hier, weil er zeigt, dass ein zutreffender Einwand nicht in jedem Fall wirkt.
Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Diepholz, 2026, zwei Verfahren mit derselben Formulierung
Der Sachverhalt: Eine Fahrt im Januar 2026. Die Blutprobe wies 9,8 ng/ml THC, 3,3 ng/ml 11-OH-THC und rund 340 ng/ml THC-Carbonsäure aus. Der Betroffene hatte sich zunächst mit der Begutachtung einverstanden erklärt; danach folgte die Anhörung zur Entziehung.
Die Anordnung: MPU vom Juli 2026, gestützt auf § 46 Abs. 3 in Verbindung mit § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a Alternative 2 FeV, Vorlagefrist Oktober 2026. Die Fragestellung lautete: „Ist zu erwarten, dass der Untersuchte zukünftig ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 unter einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Einfluss von Cannabinoiden führen wird bzw. ist zu erwarten, dass der Untersuchte den Konsum von Cannabinoiden und das Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 zukünftig hinreichend voneinander trennen wird?“
Die Bewertung: Der erste Teil verwendet den alten Maßstab ohne Grenzwert, und „Cannabinoide“ erfasst über Cannabis hinaus auch synthetische Cannabinoide, für die es keinen Anlass gab. Der zweite Teil verlangt die Trennung jeglichen Konsums; „bzw.“ ist als Verknüpfung noch unbestimmter als „insbesondere“, weil offenbleibt, ob beide Teile nebeneinander oder alternativ gelten. Die Begründung verlangte zusätzlich einen Abstinenznachweis, der beim Missbrauchstatbestand nicht geschuldet ist, weil es dort um Trennung und nicht um Verzicht geht. Das vorherige Einverständnis des Betroffenen ist unerheblich, weil er auf den Schutz einer zu seinen Gunsten bestehenden Eingriffsgrenze nicht wirksam verzichten kann.
Der Verlauf: Offen; die Stellungnahme zur Anhörung liegt der Fahrerlaubnisbehörde vor. Dieselbe Fahrerlaubnisbehörde hat die Formulierung im selben Jahr in einem zweiten Verfahren wortgleich verwendet, was eine Vorlage belegt.
Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Harburg, 2026, E-Scooter mit 107 ng/ml
Der Sachverhalt: Eine Fahrt mit einem E-Scooter Ende 2025 mit 107 ng/ml THC im Blutserum. Eine weitere Fahrt aus dem Jahr 2016 war getilgt.
Die Anordnung: MPU, gestützt auf §§ 11 Abs. 3, 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b FeV, mit Entziehung und Untersagung auch fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge. Die Fragestellung: „In der Begutachtung ist die Frage zu klären, ob Sie auch zukünftig ein Kraftfahrzeug oder fahrerlaubnisfreies Kraftfahrzeug (u.a. E-Scooter) unter einem nicht fernliegend verkehrssicherheitsrelevanten Einfluss von Cannabis führen werden oder ob zukünftig Trennungsvermögen unterstellt werden kann. Außerdem ist zu klären, ob aufgrund des Cannabiskonsums Beeinträchtigungen vorliegen, die das sichere Führen von Kraftfahrzeugen oder fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeugen (u.a. E-Scooter) in Frage stellen.“
Die Bewertung: Der erste Teil ist für sich genommen zutreffend gefasst und nennt die verkehrssicherheitsrelevante Wirkung. Der mit „oder“ angefügte Halbsatz über das unterstellte Trennungsvermögen ist dagegen ein eigener Maßstab, der nicht an 3,5 ng/ml gebunden ist. Daraus ergibt sich eine Alternative, aus der die Fahrerlaubnisbehörde nicht herauskommt: Steht der Halbsatz eigenständig, ist er falsch; ist er untrennbar mit dem ersten Teil verbunden, infiziert er die ganze Anordnung. Die Beeinträchtigungsfrage ist nicht anlassbezogen. Hinzu kommt, dass § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b FeV eine Wiederholung voraussetzt, die Tat von 2016 aber getilgt war und damit nicht mehr verwertet werden durfte; die Rechtsgrundlage ist nicht beliebig austauschbar.
Der Verlauf: Offen.
Fahrerlaubnisbehörde der Stadt Oldenburg, 2026, Cannabispatient
Der Sachverhalt: Eine Fahrt im Oktober 2025 mit 63 ng/ml THC, 22 ng/ml 11-OH-THC und 520 ng/ml THC-Carbonsäure; die Polizei stellte Cannabisgeruch im Fahrzeug und verkleinerte Pupillen fest. Der Betroffene ist Cannabispatient, verordnet sind ihm Cannabisblüten von 0,05 bis 0,1 Gramm bis zu zweimal täglich zur Inhalation. Das Bußgeldverfahren endete mit 500 Euro und zwei Punkten.
Die Anordnung: Ärztliches Gutachten vom Oktober 2026, gestützt auf § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FeV. Die Fragestellung lautete: „Kann die Untersuchte Person trotz der bestehenden Erkrankung und der damit in Verbindung stehenden Dauermedikation (Cannabisblüten 0,05g – 0,1g bis zu zwei mal täglich inhalativ) ein Kraftfahrzeug der Klassen AM+A1+A2+A+B+L sicher führen? Ist eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß der Medikation zu erwarten? Kann die untersuchte Person den Konsum von Cannabis und das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr zuverlässig trennen? Die Beurteilung muss das ausreichende Trennungsvermögen feststellen.“
Die Bewertung: Drei Fehler zugleich. Der Maßstab ist falsch, weil für eine Dauermedikation die Nummern 9.4 und 9.6 der Anlage 4 FeV gelten und nicht Nummer 9.2.1; das räumt die Begründung der Anordnung selbst ein und macht das Trennungsvermögen im Schlusssatz trotzdem zum Maßstab. Die Rechtsgrundlage ist falsch, weil § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FeV der missbräuchlichen Einnahme gilt, hier aber die bestimmungsgemäße Einnahme eines verordneten Arzneimittels zu beurteilen war; dafür ist § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV die Grundlage, und die verlangt eine Ermessensentscheidung (vgl. VGH Mannheim VRS 129, 95). Und das Trennungsvermögen ist kein ärztliches Thema, sondern eine Verhaltensprognose; ein Patient, der täglich inhaliert, kann Konsum und Fahren in diesem Sinn gar nicht trennen.
Der Verlauf: Offen; die Rüge ist hier bewusst dem Eilverfahren vorbehalten.
Fahrerlaubnisbehörde Bremen, Bürgeramt, 2025, berauschende Mittel als Sammelbegriff
Der Sachverhalt: Anlass war allein Kokain.
Die Anordnung: MPU vom Oktober 2025. Die Fragestellung fragte danach, ob der Betroffene künftig „unter dem Einfluss berauschender Mittel (z.B. Medikamente, Drogen, pp.) führen wird und/oder liegen als Folge eines unkontrollierten Konsums derartiger Stoffe Beeinträchtigungen vor“.
Die Bewertung: Der Sammelbegriff erfasst ausdrücklich auch Arzneimittel, für die es in der Akte keinen Anlass gab. Das „z.B.“ macht die Aufzählung zur offenen Liste, und „und/oder“ verbindet die Prognose mit einer Leistungsfrage, für die ebenfalls nichts vorlag. Eine Rüge ist in diesem Verfahren nicht erhoben worden; der Eintrag steht hier als Beleg für die Vorlage.
Fahrerlaubnisbehörden in Nordrhein-Westfalen
Fahrerlaubnisbehörde der Stadt Duisburg, 2026, Beeinträchtigungen und zweite Hintertür
Der Sachverhalt: Eine Fahrt im August 2024 unter Cannabis und Amphetamin, Wiedererteilungsverfahren für die Klasse BE.
Die Anordnung: MPU vom Juni 2026. Komplex 1 gestützt auf § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a Alternative 2 FeV, Komplex 2 auf § 14 Abs. 2 FeV ohne Angabe der Alternative. Frage 1: „Liegen bei dem/der Betroffenen aufgrund des bisherigen Cannabiskonsums körperliche/geistige Beeinträchtigungen vor, z. B. Cannabisabhängigkeit, Psychosen, welche die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse BE in Frage stellen?“ Frage 2: „Liegt keine Abhängigkeit/Einnahme von Betäubungsmitteln (hier: Amphetamin) mehr vor? Ist insbesondere zu erwarten, dass der/die Untersuchte (auch) zukünftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Amphetamin oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen führen wird?“
Die Bewertung: Die Beeinträchtigungsfrage steht ohne Tatsachen; das „z. B.“ öffnet das gesamte Krankheitsspektrum, und Abhängigkeit wie Psychosen sind von § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a FeV nicht gedeckt, weil die Abhängigkeit in Nummer 1 derselben Vorschrift und in ein ärztliches Gutachten gehört. Psychosen stehen in Nummer 7 der Anlage 4 FeV, einem eigenen Abschnitt mit eigenen Maßstäben.
In Frage 2 wird über die Wendung „andere psychoaktiv wirkende Stoffe“ Cannabis ein zweites Mal geprüft, diesmal ohne die Grenze von 3,5 ng/ml; das ist die Hintertür, über die der neue Maßstab wieder verlassen wird. Dass die Fahrerlaubnisbehörde die Alternative des § 14 Abs. 2 FeV nicht angibt, lässt den Betroffenen über den Tatbestand im Unklaren.
Der Verlauf: Offen.
Fahrerlaubnisbehörde der Stadt Duisburg, 2026, Textbaustein ohne Erkrankung
Der Sachverhalt: Anlass war allein eine Cannabismedikation.
Die Anordnung: Ärztliches Gutachten vom Juni 2026. Die Fragestellung: „Kann der/die Untersuchte trotz der festgestellten Gesundheitsstörung, Körperbehinderung oder Krankheit ein Kraftfahrzeug der Klasse/n AM/B/L sicher führen?“
Die Bewertung: Ein Textbaustein, der die Erkrankung nicht benennt. Welche Gesundheitsstörung festgestellt worden sein soll, steht in der Anordnung nicht, und damit kann der Betroffene nicht erkennen, was geprüft werden soll. Ist lediglich zu klären, ob die Fahreignung wegen einer Medikamenteneinnahme und der ihr zugrundeliegenden Krankheit fehlt, darf sich der Untersuchungsauftrag gerade nicht auf alle Krankheitsbilder der Anlage 4 FeV erstrecken.
Der Verlauf: Offen. Nach der Akte spricht einiges dafür, dass an die Begutachtungsstelle eine abweichende Frage übersandt wurde.
Fahrerlaubnisbehörde der Stadt Essen, 2026, missbräuchlicher Einfluss
Der Sachverhalt: Eine Fahrt im April 2025 mit 11 ng/ml THC und 82 ng/ml THC-Carbonsäure. Ausfallerscheinungen hielt der ärztliche Bericht nicht fest; der Betroffene nimmt täglich ein Medikament gegen ADHS ein, und im Fahrzeug fanden sich knapp 70 Gramm Cannabis.
Die Anordnung: MPU vom März 2026, gestützt auf § 46 Abs. 3 in Verbindung mit § 13a Nr. 2 Buchstabe a Alternative 2 FeV. Die Fragestellung lautete: „Liegt ein Cannabismissbrauch vor? Ist zu erwarten, dass Herr X auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter missbräuchlichem Einfluss von Cannabis führen wird?“
Die Bewertung: „Missbräuchlicher Einfluss“ ist ein Begriff, den die Fahrerlaubnis-Verordnung nicht kennt. Missbrauch ist nach Nummer 9.2.1 der Anlage 4 FeV eine Eigenschaft der Person, nämlich die fehlende Fähigkeit zur Trennung; ein Einfluss kann nicht missbräuchlich sein. Die Begründung nannte überdies drei verschiedene Grenzwerte, nämlich 3,5 ng/ml, über 7 ng/ml und ab 10 ng/ml, womit für den Betroffenen offenbleibt, woran er gemessen wird. Die erste Frage verlagert die Prüfung des Tatbestands auf den Gutachter, obwohl die Fahrerlaubnisbehörde ihn selbst feststellen muss, bevor sie anordnet.
Der Verlauf: Die Vorlagefrist lief im Juli 2026 ab; das Mandat begann erst danach, eine Rüge gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde ist nicht erhoben worden.
Fahrerlaubnisbehörde des Rhein-Erft-Kreises, 2026, auch die Nachwirkung
Der Sachverhalt: Eine Fahrt mit 19 ng/ml THC und 170 ng/ml THC-Carbonsäure im Blutserum.
Die Anordnung: MPU vom September 2026, gestützt auf § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a FeV. Frage 1: „Ist nicht zu erwarten, dass Sie auch zukünftig (erneut) ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Cannabis/THC oder dessen Nachwirkung führen werden (Fähigkeit zum Trennen von Konsum und Verkehrsteilnahme)?“ Frage 2: „Liegen bei Ihnen auf Grund des bisherigen Cannabiskonsums körperliche und/oder geistige Beeinträchtigungen vor (z. B. Cannabisabhängigkeit/Psychosen), welche die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Frage stellen?“
Die Bewertung: Frage 1 reicht weiter als jede andere Fassung, die mir begegnet ist: Sie erfasst nicht nur jeden Einfluss, sondern ausdrücklich auch dessen Nachwirkung, und damit einen Zustand, in dem gar kein Wirkstoff mehr messbar sein muss. Frage 2 gehört zur Abhängigkeit in ein ärztliches Gutachten nach § 13a Satz 1 Nr. 1 FeV; aus hohen Blutwerten folgt ein Verdacht auf eine Abhängigkeitserkrankung nicht, und die Psychosen stehen ins Blaue hinein.
Der Verlauf: Offen; die Akteneinsicht läuft, die Rüge ist für das Ende der Anhörungsfrist vorbereitet.
Fahrerlaubnisbehörde der StädteRegion Aachen, 2026, Normen, die es nicht gibt
Der Sachverhalt: Neuerteilungsverfahren. Anlass war ein Entlassungsbericht einer Rehabilitationseinrichtung aus dem Jahr 2022 mit der Diagnose eines Abhängigkeitssyndroms für Alkohol und Cannabis. Ein positives Gutachten aus dem Januar 2026 lag bereits vor.
Die Anordnung: MPU vom April 2026, gestützt auf „§§ 4, 11 Abs. 2 und 5 i. V. m. § 13 Nr. 2 Buchstabe e, § 13 a Buchstabe d und 20“ FeV, mit einer Frist von acht Wochen. Die Fragestellung: „Kann Herr X trotz des diagnostizierten Abhängigkeitssyndrom Cannabis ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 sicher führen? Liegt insbesondere eine stabile Abstinenz vor und ist deshalb nicht zu erwarten, dass Herr X weiterhin Betäubungsmittel nimmt oder andere psychoaktiv wirkende Arzneimittel oder Stoffe missbräuchlich konsumiert.“
Die Bewertung: Die zitierte Normenkette gibt es in dieser Form nicht. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe e und § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV setzen voraus, dass Missbrauch oder Abhängigkeit früher einmal fahrerlaubnisrechtlich festgestellt wurden; eine Diagnose aus einem Reha-Bericht genügt dafür nicht, dort wäre zuerst ein ärztliches Gutachten der richtige Schritt. Die Frist von acht Wochen schließt einen Abstinenznachweis von vornherein aus, verlangt also Unmögliches. Die Wendung „weiterhin Betäubungsmittel“ läuft bei Cannabis leer, weil Cannabis seit dem 1. April 2024 kein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes mehr ist. Und „andere psychoaktiv wirkende Stoffe“ ohne jede Tatsache erzwingt ein polytoxikologisches Screening.
Der Verlauf: Offen; die Fahrerlaubnisbehörde hat auf zwei Schriftsätze nicht geantwortet.
Fahrerlaubnisbehörden im Süden und in der Mitte
Fahrerlaubnisbehörde der Landeshauptstadt München, 2026, Haarbefund und analoge Ermächtigung
Der Sachverhalt: Eine Haarprobe ergab 0,25 ng/mg Cocain und 0,02 ng/mg Benzoylecgonin, während die Metaboliten Norcocain und Cocaethylen negativ blieben. Der Befund war mit einer äußeren Kontamination vereinbar. Die Fahrerlaubnisbehörde selbst bezeichnete den Konsum als nicht zweifelsfrei belegt.
Die Anordnung: Zunächst ärztliches Gutachten vom November 2025, danach MPU vom Mai 2026, gestützt auf § 46 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV und § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV analog. Frage 1: „Kann Herr X trotz des Nachweises von 0,25 ng/mg Cocain und 0,02 ng/mg Benzoylecgonin bei gleichzeitigem negativen Befund der Metaboliten Norcocain und Cocaethylen in der Haarprobe ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 sicher führen?“ Frage 2: „Ist nicht zu erwarten, dass Herr X zukünftig Kokain einnimmt, so dass dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist?“
Die Bewertung: Frage 1 ist nicht anlassbezogen, weil aus einem Haarbefund über die Leistungsfähigkeit nichts folgt. Frage 2 unterstellt einen Konsum, den die Fahrerlaubnisbehörde selbst für nicht zweifelsfrei belegt hält, und verlagert damit die Tatsachenfeststellung auf die Begutachtungsstelle. Die Konsumfrage ist ärztlich-toxikologisch zu klären, wofür eine MPU das falsche Mittel ist. Entscheidend aber: Eine Eingriffsermächtigung lässt sich nicht analog anwenden. Wer „analog“ in die Rechtsgrundlage schreibt, räumt ein, dass der Tatbestand nicht erfüllt ist.
Der Verlauf: Offen; Widerspruch und Eilantrag sind anhängig.
Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Ludwigsburg, 2026, Medizinalcannabis wörtlich erfasst
Der Sachverhalt: Der Betroffene nimmt verordnetes Medizinalcannabis und eine Begleitmedikation ein.
Die Anordnung: Zwei fachärztliche Gutachten und eine MPU, vom März 2026, unter anderem gestützt auf § 14 Abs. 1 Nr. 2 FeV. Frage 3: „Nimmt Herr X Betäubungsmittel im Sinne des BtmG oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe ein, die die Fahreignung nach Anlage 4 zur FeV in Frage stellen?“
Die Bewertung: Andere psychoaktiv wirkende Stoffe sind von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht gedeckt. Vor allem aber erfasst die Frage nach ihrem Wortlaut das verordnete Medizinalcannabis und die Begleitmedikation, also gerade die bestimmungsgemäße Einnahme eines Arzneimittels, für die § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV die Grundlage wäre (VGH Mannheim VRS 129, 95). Hinzu kam, dass die Fragen den beiden Fachärzten nicht zugeordnet waren, so dass unklar blieb, wer was beantworten soll.
Der Verlauf: Teilerfolg. Die Fahrerlaubnisbehörde verlängerte die Frist bis Januar 2027 und ordnete die Fragen den Fachgebieten zu; die Klarstellung zur Medikation ist offen. Gerügt wurde hier bewusst nicht förmlich, sondern mit der Bitte um Klarstellung.
Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Ostalbkreis, 2026, vier Fehler in einem Satz
Der Sachverhalt: Es ging um ein geltend gemachtes geringes Leistungsvermögen. Gruppe 2 war nicht beantragt.
Die Anordnung: MPU vom Oktober 2026. Die Fragestellung: „Kann Frau X trotz des Vorliegens seines geringen Leistungsvermögens, dass die Fahreignung in Frage stellt und unter Berücksichtigung des medizinisch-psychologischen Gutachtens vom … Gruppe 1/2 … sicher führen?“
Die Bewertung: Vier Fehler in einem Satz: ein falsches Datum des in Bezug genommenen Gutachtens, ein falsches Geschlecht, eine Gruppe 2, die nicht beantragt war, und ein Leistungsdefizit, das als feststehend unterstellt wird, obwohl es gerade geklärt werden soll. Der letzte Punkt ist der rechtlich erhebliche: Eine Frage, die das Ergebnis vorwegnimmt, ist keine Frage.
Der Verlauf: Hier ist nur um Berichtigung gebeten worden, weil der Einwand sich mit einer Korrektur erledigt.
Fahrerlaubnisbehörde der Kreisverwaltung Mainz-Bingen, 2026, Konsumhäufigkeit statt Trennung
Der Sachverhalt: Erteilungsverfahren für die Klassen A und B.
Die Anordnung: MPU vom Juli 2026; die Begründung nennt § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a FeV. Frage 1: „Ist bei Herrn X zukünftig von einem niederfrequenten und kontrollierten Cannabiskonsum auszugehen, der einen zukünftigen Verstoß gegen §24a (Cannabismissbrauch) ausschließt?“ Frage 2: „Liegen als Folge eines unkontrollierten Cannabiskonsums Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges der beantragten Klassen A und B einschließlich der darin eingeschlossenen Klassen in Frage stellen.“
Die Bewertung: Frage 1 fragt nach der Konsumhäufigkeit, also nach dem Konsummuster, das der Gesetzgeber mit der Änderung vom 22. August 2024 gerade aufgegeben hat. Maßgeblich ist seither die Trennung, nicht die Frequenz. Das Wort „ausschließt“ verlangt Gewissheit, wo eine Prognose zu treffen ist, und damit etwas, was kein Gutachter leisten kann. Zudem vermengt die Frage zwei Ebenen: § 24a StVG betrifft die einzelne Fahrt, Nummer 9.2.1 der Anlage 4 FeV eine Eigenschaft der Person. Frage 2 ist unverklammert weit.
Der Verlauf: Die Fahrerlaubnisbehörde hat den Einwand abgelehnt mit der Begründung, es sei nicht ersichtlich, dass sich die vorgeschlagene Fragestellung im Ergebnis unterscheide. Das Verfahren ist offen.
Fahrerlaubnisbehörde des Rhein-Pfalz-Kreises, 2026, andere Stoffe und Ermessensausfall
Der Sachverhalt: Besitz von 0,04 Gramm Kokain und zwei Ecstasy-Tabletten im April 2025. Eine Fahrt unter Drogen gab es nicht.
Die Anordnung: Ärztliches Gutachten vom April 2026, gestützt auf § 46 Abs. 3 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV. Nach dem Wortlaut der Anordnung ist „auszuführen und zu begründen, ob Konsum von Drogen nach dem Betäubungsmittelgesetz oder missbräuchliche Einnahme anderer psychoaktiv wirkender Stoffe vorliegt“.
Die Bewertung: Andere psychoaktive Stoffe sind ein eigener Tatbestand nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FeV und Nummer 9.4 der Anlage 4 FeV; dafür fehlte jeder Anhaltspunkt, und von der genannten Rechtsgrundlage ist die Teilfrage nicht gedeckt. Hinzu kommt ein Ermessensausfall: Die Anordnung geht von einem Muss aus, obwohl § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV eine Kann-Vorschrift ist, deren Erwägungen in der Aufforderung offenzulegen sind (VGH München NJW 2021, 3408). Beide Teilfragen stehen untrennbar in einem Satz.
Der Verlauf: Offen; die Stellungnahme zur Anhörung ist erhoben.
Fahrerlaubnisbehörde des Kreises Bernkastel-Wittlich, 2026, ein fremder Name in der Anordnung
Der Sachverhalt: Ein Verfahren auf Ersterteilung der Fahrerlaubnis. Die Fahrerlaubnisbehörde stützte sich auf ein Verteidigerschreiben aus dem Jahr 2021, wonach der Betroffene von 2019 bis März 2021 regelmäßig Marihuana konsumiert hatte, und auf ein eigenes Schreiben des Betroffenen aus dem Jahr 2022. Beide Schreiben belegen zugleich das Ende dieses Konsums: Urinkontrollen und monatliche Beratungsgespräche seit März 2021.
Die Anordnung: Ärztliches Gutachten vom Juli 2026, gestützt auf § 13a Satz 1 Nr. 1 FeV. Die Fragestellung lautete: „Liegt bei Herrn S. aufgrund der aktenkundigen Tatsachen eine Abhängigkeit von Cannabis oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vor?“
Die Bewertung: § 13a Satz 1 Nr. 1 FeV verlangt Tatsachen, die die Annahme einer Cannabisabhängigkeit begründen; ein Konsummuster genügt dafür nicht. Die Anordnung nennt keinen Kontrollverlust, keine Entzugserscheinungen und keinen fortgesetzten Konsum trotz schädlicher Folgen, sondern allein regelmäßigen Konsum, der seit dem 1. April 2024 für sich genommen kein Eignungsmangel mehr ist. Die herangezogenen Vorgänge liegen zudem mehr als fünf Jahre zurück, und für die Verwertbarkeit gelten die Tilgungsvorschriften entsprechend (BVerwG NJW 2022, 2772). Hinzu kommen der Sammelbegriff der anderen psychoaktiv wirkenden Stoffe ohne jeden Anlass und ein fremder Name im Text der Anordnung, der für sich genommen schon ein Bestimmtheitsmangel ist.
Der Verlauf: Offen; die Rüge ist im Oktober 2026 erhoben.
Fahrerlaubnisbehörde des Hochtaunuskreises, 2026, zwei Fassungen in einer Anordnung
Der Sachverhalt: Besitz von Kokain.
Die Anordnung: Ärztliches Gutachten vom März 2026 mit zwei verschiedenen Formulierungen. Die eine fragt danach, ob der Betroffene ein Kraftfahrzeug „sicher im Straßenverkehr zu führen“ vermag. Die andere lautet: „Lässt sich aus der aktenkundigen Tatsache des Besitzes von Kokain bestätigen, dass der/die Untersuchte BTM konsumiert?“
Die Bewertung: Die zweite Fassung ist richtig: Sie benennt die Tatsache, auf die sich die Anordnung stützt, und beschränkt die Prüfung auf den Konsum von Betäubungsmitteln. Genau das ist der Zweck einer Anordnung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV. Die erste Fassung ist zu weit, weil sie auf die Leistungsfähigkeit zielt. Dass beide in derselben Anordnung stehen, macht sie widersprüchlich: Der Betroffene kann nicht erkennen, welche gilt, und die Begutachtungsstelle muss sich entscheiden.
Der Verlauf: Eine Rüge ist nicht erhoben worden.
Fahrerlaubnisbehörde der Landeshauptstadt Wiesbaden, 2026, drei Fehlertypen in einer Anordnung
Der Sachverhalt: Eine Fahrt mit 1,1 ng/ml THC im Blutserum. Eine Wiederholung im Sinne des § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b FeV lag nicht vor.
Die Anordnung: MPU vom September 2026 mit drei Fragen. Erstens: „Ist insbesondere zu erwarten, dass Sie zukünftig (erneut) ein Fahrzeug unter Einfluss von Cannabis fahren werden? (Trennungsvermögen).“ Zweitens: „Lässt sich die Annahme eines Cannabismissbrauch oder Cannabisabhängigkeit oder von anderen psychoaktiven wirkenden Stoffen bei Ihnen bestätigen?“ Drittens: „Liegen aufgrund des bisherigen Konsums von Cannabis körperlich/geistige Beeinträchtigungen vor?“
Die Bewertung: Diese Anordnung versammelt alle drei Fehlertypen. Die erste Frage verwendet die Trennungsformel ohne Wirkungsschwelle. Die zweite wirft Missbrauch, Abhängigkeit und andere psychoaktiv wirkende Stoffe in einen Satz, obwohl die drei zu verschiedenen Tatbeständen und verschiedenen Begutachtungsformen gehören. Die dritte fragt nach Beeinträchtigungen ohne Tatsachengrundlage. Hinzu kommt der Wert: Bei 1,1 ng/ml ist die Schwelle von 3,5 ng/ml deutlich unterschritten, so dass schon der Anlass fraglich ist.
Der Verlauf: Offen.
Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Kyffhäuserkreis, 2025, Tenor und Gutachterfrage weichen ab
Der Sachverhalt: Eine Alkoholproblematik; die Akte nennt keine Werte.
Die Anordnung: MPU vom September 2025. Der Tenor fragt allein nach der Trennung. Die an den Gutachter gerichtete Frage lautet dagegen: „Ist zu erwarten, dass der Untersuchte auch zukünftig ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird und/oder liegen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der erlaubten Klassen in Frage stellen?“
Die Bewertung: Der Betroffene liest etwas anderes, als der Gutachter beantworten soll. Das ist ein eigener Fehlertyp, und er ist besonders heimtückisch, weil er sich aus der Anordnung allein nicht erkennen lässt. Eine Anordnung ist aus der Sicht des Betroffenen zu beurteilen: Er muss ihr entnehmen können, was auf ihn zukommt, um über Mitwirkung oder Verweigerung entscheiden zu können. Gefunden wird eine solche Abweichung nur durch Akteneinsicht.
Der Verlauf: Eine Rüge ist nicht erhoben worden.
Das Muster hinter den Fehlern
Legt man diese Anordnungen nebeneinander, treten drei Muster hervor, und sie erklären, weshalb dieselben Fehler bei Fahrerlaubnisbehörden in verschiedenen Bundesländern auftreten.
Das erste Muster ist die Frage, mit der eine Fahrerlaubnisbehörde den Anlass überschreitet. Aus einem Fund wird die Trennungsfrage, aus einer Cannabisfahrt die allgemeine Leistungsfähigkeit, aus einem unbestätigten Vortest ein Screening auf unbenannte Substanzen, aus einer Cannabismedikation eine Untersuchung des ganzen Gesundheitszustands.
Das zweite Muster ist die Frage, die zur genannten Vorschrift nicht passt. Die Fahrerlaubnis-Verordnung ordnet jeder Eingriffsschwelle eigene Voraussetzungen zu. Satz 2 des § 14 Abs. 1 FeV trägt keine Frage nach anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a FeV keine Abhängigkeitsfrage, und eine Vorschrift über gelegentlichen Cannabiskonsum keine Frage nach Betäubungsmitteln allgemein.
Das dritte Muster ist der überholte Maßstab, an dem eine Fahrerlaubnisbehörde festhält. Formulierungen wie „unter Einfluss von Cannabis“ oder „die Fahrsicherheit beeinträchtigender Cannabiseinfluss“ stammen aus der Zeit vor dem 22. August 2024 und stehen dennoch in Anordnungen aus 2026.
Die gemeinsame Ursache ist ein Vorlagenbestand, der älter ist als die Rechtslage. Das ist kein Vorwurf an einzelne Sachbearbeiter, und Textbausteine sind auch nicht als solche rechtswidrig: Eine Fahrerlaubnisbehörde mit hundert Verfahren im Jahr kann nicht jede Anordnung neu erfinden. Rechtswidrig wird die Vorlage dort, wo sie den Einzelfall nicht mehr abbildet, und genau das belegen die Einträge auf dieser Seite. Eine Formulierung, die in mehreren Anordnungen unverändert wiederkehrt, belegt, dass niemand den Einzelfall geprüft hat.
Wo der Einwand nicht trägt
Diese Seite wäre unredlich, wenn sie nur die eine Seite zeigte. Es gibt Rechtsprechung, die weite Fragestellungen hinnimmt, und wer sie nicht kennt, führt den Einwand falsch.
Erstens: Beim Besitz einer harten Droge oder bei Anhaltspunkten für deren Einnahme wird eine Fragestellung, die sämtliche Betäubungsmittel einschließt, nicht beanstandet, weil es keinen Erfahrungssatz gibt, wonach der Besitz eines bestimmten Betäubungsmittels ausschließlich den Verdacht begründen könnte, der Betroffene konsumiere allein dieses (VGH München NJW 2021, 3408). Der tragfähige Einwand lautet deshalb nie, es seien zu viele Betäubungsmittel erfasst, sondern stets, die Frage greife über den Stoffkreis hinaus, für den die genannte Vorschrift eine Grundlage bietet.
Spiegelbildlich gilt die Grenze zugunsten des Betroffenen: Fehlen neben nachgewiesenem Cannabiskonsum Hinweise auf harte Drogen, darf sich die Fragestellung nicht auf andere Betäubungsmittel oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe erstrecken (OVG Lüneburg zfs 2014, 56; OVG Münster, Beschluss vom 4.6.2020, 16 B 672/20, BeckRS 2020, 43749; OVG Weimar BA 2022, 64; VG Darmstadt BA 2021, 118).
Zweitens: Die Fragestellung ist in der Zusammenschau mit den Gründen für die Begutachtung zu beurteilen (OVG Münster VRS 145, 105). Eine Fahrerlaubnisbehörde, deren Begründung die zu klärende Problematik deutlich benennt, kann damit argumentieren.
Drittens: Eine präzise Angabe der Nummer oder Unternummer der Anlage 4 FeV ist nicht in jedem Fall erforderlich und kann entbehrlich sein, wenn sich die zu klärende Frage mit hinreichender Deutlichkeit den Gründen entnehmen lässt (BVerwG NJW 2016, 179).
Viertens, und praktisch am wichtigsten: Die Verpflichtung, die Frage konkret zu bestimmen, wird durch die Mitwirkungspflichten des Betroffenen begrenzt. Trägt dieser zur Eingrenzung nicht bei, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Frage weiter formulieren (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 2.12.2015, 7 K 3627/15). Wer auf Anhörungsschreiben nicht reagiert und anschließend rügt, die Frage sei zu weit, muss mit diesem Einwand rechnen.
Was das für Ihren Fall bedeutet
Die Prüfung, die sich aus diesen Akten ergibt, läuft in sechs Schritten, und sie dauert eine halbe Stunde.
Erstens die Vorschrift: Welchen Satz, welche Nummer, welchen Buchstaben nennt Ihre Fahrerlaubnisbehörde, wörtlich? Dann den Normtext dazu nachlesen, nicht aus dem Gedächtnis arbeiten. In einem der hier geschilderten Fälle existierten zwei der vier zitierten Vorschriften nicht.
Zweitens die Tatsachen: Was ist belegt, und wodurch? Ein Messwert durch einen Laborbefund, ein Besitz durch ein Sicherstellungsprotokoll, eine Diagnose durch einen ärztlichen Bericht. Vermutungen zählen nicht, und Vortests sind von Bestätigungsanalysen zu trennen.
Drittens die Frage, Glied für Glied: Jeder durch und, oder, bzw. oder insbesondere verbundene Teil wird einzeln gegen Vorschrift und Tatsachen gehalten.
Viertens die Begutachtungsform: Ärztliches Gutachten oder MPU? Eine Konsumfrage gehört zum Arzt, eine Verhaltensprognose in die Begutachtungsstelle.
Fünftens die Frist: Reicht sie aus, um das Verlangte zu leisten? Acht Wochen für einen Abstinenznachweis reichen nicht.
Sechstens das Ermessen, aber nur bei den Kann-Vorschriften: Lässt die Anordnung erkennen, dass die Fahrerlaubnisbehörde eine Wahl hatte und wie sie sie getroffen hat?
Und über allem: Ohne Akteneinsicht ist das nicht zu leisten. In allen sechs gewonnenen Verfahren stand der tragende Einwand erst nach Einsicht in den Vorgang fest, in zwei ergab er sich überhaupt erst daraus.
Häufige Fragen zur Fahrerlaubnisbehörde
Meine Fahrerlaubnisbehörde steht nicht in dieser Übersicht. Formuliert sie dann richtig?
Das lässt sich daraus nicht schließen. Die Sammlung umfasst die Verfahren, die mir vorgelegt worden sind. Suchen Sie deshalb nach der Formulierung statt nach der Fahrerlaubnisbehörde; dieselben Textbausteine wandern zwischen Bundesländern.
Kann ich gegen die Anordnung meiner Fahrerlaubnisbehörde direkt klagen?
Nein, sie ist nicht selbständig anfechtbar. Angreifbar sind die Entziehung und die Ablehnung, in der Praxis meist im Eilverfahren. Weil der Rechtsschutz erst dort einsetzt, stellt die Rechtsprechung an die Bestimmtheit der Anordnung strenge Anforderungen.
Zählt es für mich, wenn ein Gericht die Anordnung einer anderen Fahrerlaubnisbehörde beanstandet hat?
Formal bindet eine solche Entscheidung Ihre Behörde nicht. Praktisch wirkt sie, besonders wenn sie veröffentlicht ist und denselben Wortlaut betrifft. Der Münchner Beschluss aus 2023 ist das deutlichste Beispiel; er steht seit Jahren in Schriftsätzen gegen Behörden in ganz Deutschland.
Darf ich die Formulierungen aus dieser Sammlung in meinem Schriftsatz verwenden?
Die Wortlaute der Anordnungen sind amtliche Texte und als solche nicht geschützt. Nützen werden sie Ihnen aber nur, wenn Ihre Anordnung dieselbe Fassung verwendet und Ihr Sachverhalt vergleichbar ist. Ein Zitat ohne diesen Abgleich fällt in der Erwiderung auf.
Die Anordnung nennt gar keine Frage, sondern nur das Ziel der Klärung. Reicht das?
Wird in der Gutachtensanforderung lediglich das Ziel genannt, die Fahreignung zu klären, lässt sie nicht erkennen, dass die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt worden sind (OVG Magdeburg NJW 2012, 2604; VGH Mannheim VRS 123, 356).
Was ist, wenn meine Fahrerlaubnisbehörde dieselbe fehlerhafte Frage in einer neuen Anordnung wiederholt?
Das kommt vor; in einem der hier geschilderten Verfahren hat die Fahrerlaubnisbehörde nach der Rüge neu angeordnet und den Fehler fortgeführt. Dann ist die neue Anordnung mit derselben Begründung angreifbar, und der Umstand, dass die Fahrerlaubnisbehörde auf einen Hinweis nicht reagiert hat, gehört in den Schriftsatz.
Wie finde ich heraus, auf welche Vorschrift sich meine Anordnung stützt?
Sie muss in der Anordnung stehen, und zwar so, dass der Betroffene sie erkennen kann. Steht dort nur eine Normenkette ohne Erläuterung, ist das ein Prüfpunkt. Steht dort eine Vorschrift, die es nicht gibt, ebenfalls; auch das kommt vor.
Normen, Rechtsprechung und Literatur
Die Normtexte der Fahrerlaubnis-Verordnung mit der Anlage 4 sind amtlich abrufbar unter gesetze-im-internet.de; maßgeblich sind hier § 11 Abs. 6 und Abs. 8, § 13, § 13a, § 14 und § 46 Abs. 3 FeV sowie die Nummern 9.1, 9.2, 9.4 und 9.6 der Anlage 4.
Zur Fragestellung: BVerwG NJW 2016, 179; VGH Mannheim NJW 2011, 3257 und NJW 2014, 1901; VRS 129, 95; OVG Schleswig BA 2021, 345; VGH Kassel VRS 145, 306; OVG Münster VRS 145, 105; OVG Magdeburg NJW 2012, 2604; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 2.12.2015, 7 K 3627/15.
Zum Besitz und zum Ermessen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV: VGH München NJW 2021, 3408 und VRS 139, 48; OVG Münster NZV 2002, 427; VG Neustadt BA 2016, 405; zur Grenze bei feststehender Ungeeignetheit OVG Saarlouis zfs 2016, 234 und zfs 2016, 237.
Zum Sammelbegriff: VGH München, Beschluss vom 2.8.2017, 11 CS 17.1318, DAR 2018, 100; OVG Lüneburg zfs 2014, 56; OVG Münster, Beschluss vom 4.6.2020, 16 B 672/20, BeckRS 2020, 43749; OVG Weimar BA 2022, 64; VG Darmstadt BA 2021, 118.
Zu Cannabis seit dem 22. August 2024: BT-Drs. 20/11370, 11 und 13; OVG NRW, Beschluss vom 15.12.2025, 16 B 552/25; VG München, Beschluss vom 9.10.2023, BeckRS 2023, 28667.
Als Kommentar durchgehend herangezogen: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Auflage 2025, dort insbesondere § 11 FeV Rn. 41, 42a und 42b sowie § 13a FeV Rn. 7 bis 11 und § 14 FeV Rn. 16 bis 17a.
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Wenn Ihre Fahrerlaubnisbehörde ein Gutachten fordert, zählt zuerst die Frist. Heben Sie den gelben Umschlag auf; das Zustellungsdatum darauf belegt, wann sie zu laufen begonnen hat, und ohne diesen Nachweis wird die Berechnung zur Behauptung.
Senden Sie mir die Anordnung mit allen Anlagen, bei einer Blutprobe zusätzlich den vollständigen Laborbefund. Ich sage Ihnen, ob die Fragestellung zum Anlass und zur genannten Vorschrift passt, was eine Akteneinsicht voraussichtlich ergeben wird und ob eine Rüge bei Ihrer Behörde früh oder erst im Eilverfahren sinnvoll ist. Äußern Sie sich bis dahin nicht zur Sache, und erklären Sie sich nicht mit einer Untersuchung einverstanden, deren Umfang Sie nicht kennen.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.