Sufentanil im Betäubungsmittelschrank: Anästhesistin zieht im Nachtdienst aus einer Glasampulle auf, der Stahlschrank steht offen, der Schlüssel steckt

Symbolbild, mit KI erstellt.

Sufentanil, Alfentanil und Remifentanil: Anlage III, nur Praxisbedarf, keine veröffentlichte Grenzmenge

Das Wichtigste in Kürze

  • Sufentanil ist durch die vierte Betäubungsmittel-Änderungsverordnung seit dem 23. Januar 1993 als verkehrsfähiges und verschreibungsfähiges Betäubungsmittel der Anlage III unterstellt; dasselbe gilt für Alfentanil und Remifentanil.
  • Für einen Patienten dürfen Sufentanil, Alfentanil und Remifentanil nicht verschrieben werden; zulässig ist nur die Verschreibung für den Praxis- und Stationsbedarf.
  • Verschreibt ein Arzt eines dieser Mittel patientenbezogen, macht er sich nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 BtMG in Verbindung mit § 16 Nr. 2 Buchstabe a BtMVV strafbar.
  • Eine veröffentlichte nicht geringe Menge gibt es für Sufentanil, Alfentanil und Remifentanil nicht; für Fentanyl liegt sie bei 75 mg, für Carfentanil nach einer Entscheidung bei 50 mg und nach einer anderen bei 0,4 mg.
  • Die Fentanyl-Derivate sind nach der Kommentarliteratur in ihrer toxischen Potenz hundert- bis dreitausendmal stärker als Heroin und Morphin.
  • In der Anlage zu § 24a StVG ist keines dieser Opioide aufgeführt; eine Ahndung nach dieser Vorschrift scheidet deshalb aus, und es bleibt bei §§ 315c, 316 StGB.
  • Fahrerlaubnisrechtlich greift bei missbräuchlicher Einnahme Nummer 9.1 der Anlage 4 FeV; bei bestimmungsgemäßer Einnahme eines verschriebenen Arzneimittels sind Nummer 9.4 und Nummer 9.6.2 die spezielleren Vorschriften.

Inhalt

Sufentanil, Alfentanil, Remifentanil und ihre Anwendung

Sufentanil, Alfentanil und Remifentanil sind Derivate des Fentanyls und gehören in den Operationssaal, nicht auf den Drogenmarkt. Das erklärt zugleich, warum Verfahren mit diesen Stoffen fast immer aus dem medizinischen Bereich stammen.

Alfentanil ist ein Fentanyl-Derivat, das zur Anästhesie einschließlich Neuroleptanalgesie bei Eingriffen mit endotrachealer Intubation und Beatmung verwendet wird. Auf dem Pharmamarkt wird es als Injektionslösung vertrieben. Im Vergleich zu Fentanyl weist Alfentanil einen schnelleren Wirkeintritt und eine kürzere Wirkdauer auf.

Remifentanil ist ein kurzwirksames, hochpotentes Opioid, das als Schmerzmittel während der Einleitung und Aufrechterhaltung der Anästhesie Anwendung findet. Es ist ebenfalls als verkehrs- und verschreibungsfähiges Betäubungsmittel der Anlage III unterstellt.

Sufentanil wird als Analgetikum nach Operationen eingesetzt. Die internationale anästhesiologische Literatur beschreibt es als das potenteste in der Anästhesie gebräuchliche Opioid und gibt an, dass die absoluten Dosen etwa tausendfach unter denen von Morphin liegen.

Für Remifentanil nennt dieselbe Quelle eine Potenz etwas unterhalb der von Fentanyl sowie eine sehr kurze kontextsensitive Halbwertszeit in der Größenordnung von fünf Minuten. Alfentanil erreicht nach dieser Darstellung schnell seine Wirkspitze und ist nach einer Einzelgabe ein kurz wirkendes Mittel.

Die Einordnung von Sufentanil in die Anlage III

Alle drei Stoffe stehen in der Anlage III zum Betäubungsmittelgesetz, der Liste der verkehrsfähigen und verschreibungsfähigen Betäubungsmittel. Sufentanil ist dort mit seiner chemischen Bezeichnung aufgeführt, ebenso Remifentanil; für Alfentanil gilt dasselbe.

Für Sufentanil nennt der Kommentar den Zeitpunkt der Unterstellung: Durch die vierte Betäubungsmittel-Änderungsverordnung ist es seit dem 23. Januar 1993 als verkehrsfähiges und verschreibungsfähiges Betäubungsmittel der Anlage III unterstellt. Dasselbe Datum gilt für Carfentanil, das allerdings in die Anlage I eingestellt wurde und damit nicht verkehrsfähig ist.

Diese Unterscheidung ist für die Verteidigung erheblich. Wer mit Sufentanil umgeht, geht mit einem Stoff um, der legal im Verkehr ist und legal verschrieben werden darf, nur eben nicht für einen Patienten. Bei Carfentanil oder Thiofentanyl ist jeder Umgang außerhalb der Ausnahmen des § 3 BtMG unerlaubt.

Die Anlagen erfassen außerdem die Salze und Molekülverbindungen der aufgeführten Stoffe, soweit deren Bestehen möglich ist. Für die Mengenberechnung bedeutet das, dass nicht nur die reine Base erfasst wird, sondern auch das Salz, in dem der Stoff tatsächlich vorliegt.

Warum Sufentanil nicht für einen Patienten verschrieben werden darf

Hier liegt die Besonderheit, die diese Stoffe von allen anderen Opioiden der Anlage III unterscheidet. Für einen Patienten darf der Arzt die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel verschreiben, ausgenommen sind jedoch Alfentanil, Cocain, Etorphin, Remifentanil und Sufentanil.

Für den Praxisbedarf gilt das Gegenteil. Der Arzt darf für seinen Praxisbedarf die in Absatz 1 bezeichneten Betäubungsmittel sowie Alfentanil, Remifentanil und Sufentanil bis zur Menge seines durchschnittlichen Zweiwochenbedarfs, mindestens jedoch die kleinste Packungseinheit, verschreiben; die Vorratshaltung soll für jedes Betäubungsmittel den Monatsbedarf nicht überschreiten.

Für den Zahnarzt gilt eine parallele Regelung. Patientenbezogen ausgenommen sind unter anderem Alfentanil, Amfetamin, Cocain, Diamorphin, Etorphin, Fenetyllin, Fentanyl, Levacetylmethadol, Methadon, Methylphenidat, Nabilon, Normethadon, Opium, Papaver somniferum, Pentobarbital, Remifentanil, Secobarbital und Sufentanil; für den Praxisbedarf dürfen Alfentanil, Fentanyl, Remifentanil und Sufentanil dagegen verschrieben werden.

Auch der Tierarzt darf für ein Tier weder Alfentanil noch Remifentanil noch Sufentanil verschreiben, wohl aber für seinen Praxisbedarf. Die Systematik ist damit über alle drei Berufsgruppen hinweg einheitlich: Der Stoff gehört in den Praxis- und Stationsbedarf, nicht in die Hand eines einzelnen Patienten.

Der Grund liegt auf der Hand. Ein Mittel, das tausendfach stärker wirkt als Morphin und zur Beatmung gehört, ist für die häusliche Anwendung nicht vorgesehen. Genau deshalb taucht Sufentanil in Strafverfahren meist nicht als Rezeptfälschung auf, sondern als Entnahme aus dem Stationsbestand.

Die Strafbarkeit des Arztes, Zahnarztes und Tierarztes

Die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen diese Verschreibungsbeschränkung ist eindeutig. Verschreibt der Arzt für einen Patienten Alfentanil, Kokain, Etorphin, Remifentanil oder Sufentanil, macht er sich nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 BtMG in Verbindung mit § 16 Nr. 2 Buchstabe a BtMVV strafbar.

Verschreibt er sonstige Betäubungsmittel der Anlage III über das therapeutisch indizierte Maß hinaus, ist dies unbegründet im Sinne des § 13 Abs. 1 BtMG und damit nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe a BtMG strafbar. Für den Zahnarzt und den Tierarzt gelten dieselben Vorschriften mit den jeweils eigenen Ausnahmekatalogen.

Daraus ergibt sich eine für die Verteidigung wichtige Weichenstellung. Bei Sufentanil, Alfentanil und Remifentanil kommt es nicht darauf an, ob die Verschreibung medizinisch vertretbar war; schon die patientenbezogene Verschreibung als solche ist strafbewehrt. Bei anderen Opioiden der Anlage III ist dagegen über die Indikation zu streiten.

Für den Umgang mit dem Stationsbestand gelten daneben die Dokumentationspflichten der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung. Fehlbestände in der Betäubungsmittelkartei sind in diesen Verfahren regelmäßig der Anknüpfungspunkt der Ermittlungen, und sie stehen am Anfang der Akte, nicht am Ende.

Die nicht geringe Menge von Sufentanil und die offene Lücke

Dieser Abschnitt ist ausdrücklich meine eigene rechtliche Einschätzung und keine Wiedergabe einer Fundstelle: Für Sufentanil, Alfentanil und Remifentanil ist keine nicht geringe Menge veröffentlicht. Weder der Kommentar von Patzak und Fabricius noch die dort zitierte Rechtsprechung nennt für diese drei Stoffe einen Grenzwert.

Das ist keine Schwäche dieser Seite, sondern ihr wichtigster Inhalt. Wer in einer Anklage liest, bei Sufentanil sei die nicht geringe Menge überschritten, sollte nach der Entscheidung fragen, auf die sich dieser Wert stützt. Gibt es sie nicht, muss der Grenzwert im Verfahren sachverständig bestimmt werden, und zwar über einen Wirkstärkevergleich.

Für diesen Vergleich liefert die Rechtsprechung zu Fentanyl den Maßstab. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat die nicht geringe Menge von Fentanyl sachverständig beraten unter Berücksichtigung einer zwanzigfach stärkeren Wirkung gegenüber Heroin bei 75 mg festgelegt; der Bundesgerichtshof hat die dagegen gerichtete Revision als offensichtlich unbegründet verworfen. Das Oberlandesgericht Nürnberg setzt die Grenze ebenfalls bei 75 mg an.

Daneben steht eine deutlich strengere Entscheidung. Das Landgericht Dortmund zieht die Grenze bei Fentanyl sachverständig beraten ausgehend von dreißig Konsumeinheiten und einer für einen erfahrenen Konsumenten äußerst gefährlichen Einzeldosis von 1 mg Fentanyl-Hydrochlorid bereits bei 30 mg Fentanyl-Hydrochlorid.

Für Carfentanil liegen die Werte noch weiter auseinander. Das Amtsgericht Freiburg hat die nicht geringe Menge im Vergleich zu Morphin auf 50 mg festgelegt, während das Landgericht Dortmund ausgehend von dreißig Konsumeinheiten und einer Einzeldosis von 13 Mikrogramm bereits bei 400 Mikrogramm, also 0,4 mg, Carfentanil-Hydrochlorid die Grenze zieht.

Diese Spannweite ist das stärkste Argument gegen eine schematische Übertragung. Wer für Sufentanil einen Grenzwert behauptet, muss offenlegen, von welcher Bezugsgröße, von welcher Konsumeinheit und von welchem Vergleichsstoff er ausgeht.

Der Vergleich innerhalb der Fentanyl-Gruppe

Die Übersicht zeigt, wo die veröffentlichten Werte liegen und wo sie fehlen.

StoffAnlagenicht geringe MengeEntscheidung
FentanylAnlage III75 mgLG Nürnberg-Fürth, bestätigt durch BGH, 1 StR 215/12
FentanylAnlage III30 mg HydrochloridLG Dortmund, 33 KLs 2/18
CarfentanilAnlage I50 mgAG Freiburg BeckRS 2011, 22063
CarfentanilAnlage I0,4 mg HydrochloridLG Dortmund, 33 KLs 2/18
SufentanilAnlage IIInicht veröffentlichtkeine Entscheidung bekannt
AlfentanilAnlage IIInicht veröffentlichtkeine Entscheidung bekannt
RemifentanilAnlage IIInicht veröffentlichtkeine Entscheidung bekannt

Auffällig ist, dass dieselbe Kammer für Fentanyl und für Carfentanil jeweils deutlich strengere Werte angenommen hat als die übrige Rechtsprechung, und zwar mit derselben Methode über dreißig Konsumeinheiten. Wer sich auf 75 mg stützt, sollte diese Gegenlinie kennen.

Für Thiofentanyl nennt der Kommentar eine Wirkstärke von etwa dem Hundertfünfundsiebzigfachen des Morphins und die Unterstellung unter die Anlage I seit dem 15. April 1991. Auch dort fehlt ein veröffentlichter Grenzwert.

Die Wirkstärke von Sufentanil und warum sie für die Grenzmenge zählt

Weil die Grenzmenge über einen Wirkstärkevergleich bestimmt wird, entscheidet die Pharmakologie über das Strafmaß. Der Kommentar beschreibt die Gruppe insgesamt: Die toxische Potenz der Fentanyl-Derivate ist hundert- bis dreitausendmal höher als die von Heroin und Morphin, die Wirkungsdauer ist allerdings kürzer.

Während Fentanyl dreißig bis sechzig Minuten lang wirkt, bleibt beim Heroinkonsumenten die Wirkung fünf bis sechs Stunden erhalten. Die Fentanyle wirken auf das zentrale Nervensystem und den Magen-Darm-Trakt und führen zu einer gefährlichen Verlangsamung der Atmung und des gesamten Stoffwechsels.

Bei Missbrauch oder Überdosierung tritt aufgrund der hohen toxischen Potenz der Tod durch Herzversagen ein; schwere Atemdepressionen können durch Opiatantagonisten wie Naloxon aufgehoben werden. Eine Fentanylmenge von 500 Mikrogramm wird bei einem nicht Opiat-Gewohnten als tödlich angesehen.

Für Carfentanil nennt der Kommentar konkrete Faktoren: Es ist zweiunddreißigmal wirksamer als Fentanyl und siebentausendfünfhundertmal wirksamer als Morphin. Für Sufentanil gibt die anästhesiologische Literatur eine etwa tausendfach geringere Dosierung als bei Morphin an.

Aus diesen Zahlen folgt für die Verteidigung eine doppelte Aufgabe. Erstens ist zu klären, welcher Vergleichsstoff herangezogen wird, denn der Abstand zu Morphin und der Abstand zu Heroin sind verschieden. Zweitens ist zu klären, welche Konsumeinheit zugrunde gelegt wird, denn genau darüber gehen die Entscheidungen zu Fentanyl und Carfentanil auseinander.

Besitz, Erwerb und Handeltreiben mit Sufentanil

Für den unerlaubten Umgang gelten die allgemeinen Tatbestände. Besitz, Erwerb und Handeltreiben unterhalb der nicht geringen Menge sind Vergehen nach § 29 Abs. 1 BtMG mit einem Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Oberhalb der nicht geringen Menge greift § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG mit einer Mindeststrafe von einem Jahr. Weil die Grenze für Sufentanil nicht veröffentlicht ist, steht dieser Übergang in jedem Verfahren zur Diskussion, und er steht dort zugunsten des Beschuldigten, solange kein tragfähiger Wert bestimmt ist.

Eine praktisch wichtige Besonderheit betrifft den Umgang im Rahmen der Berufsausübung. Wer als Arzt, Pflegekraft oder Rettungsdienstmitarbeiter mit Sufentanil umgeht, handelt zunächst erlaubt; strafbar wird erst der Umgang außerhalb der Erlaubnis, etwa die Entnahme für den Eigenkonsum oder die Weitergabe.

Bei der Weitergabe an Dritte kommt § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG in Betracht, wenn durch Fahrlässigkeit der Tod eines anderen verursacht wird. Gerade bei den hochpotenten Fentanyl-Derivaten ist dieser Tatbestand keine theoretische Größe, und er ist der einzige Verbrechenstatbestand des Betäubungsmittelgesetzes, der auch fahrlässig begangen werden kann.

Wenn der Stoff nicht aus der Klinik stammt

Nicht jeder dieser Fälle hat einen klinischen Hintergrund. Es gibt die Variante, in der die Stoffe aus dem Ausland bestellt werden, und der Leitfaden zur Drogenerkennung behandelt die Designer-Opioide deshalb als eigene Gruppe; genannt werden dort neben Acetyl-Fentanyl auch Carfentanil, Alfentanil und Sufentanil.

Überschreitet eine Sendung die Grenze, kommt zum Erwerb die Einfuhr hinzu; jenseits der Schwelle zur nicht geringen Menge ist das ein Verbrechen mit einer Untergrenze von zwei Jahren. Wie weit diese Schwelle bei Sufentanil reicht, ist dabei gerade nicht geklärt, und ohne sie lässt sich der Tatbestand nicht bejahen.

Zum Ablauf nach einer Beschlagnahme durch den Zoll, zur Benachrichtigung und zu den Fristen enthält die Seite zu Fentanyl und Zoll das Nähere; zur Lage bei den neueren synthetischen Opioiden die Seite zu Nitazenen.

Für die ersten Schritte folgt daraus dieselbe Regel wie immer: zuerst die Akte, dann das Wort. Welcher Stoff in welcher Menge vorlag, steht erst nach dem Befund fest, und erst mit dem Stoff steht überhaupt zur Debatte, welcher Schwellenwert gelten soll.

Das Wirkstoffgutachten und die Mengenberechnung

Solange der Wirkstoffgehalt nicht gemessen ist, trägt der Vorwurf der nicht geringen Menge nicht. Hinzu kommt bei Sufentanil die Darreichungsform: Der Stoff liegt als Injektionslösung vor, und der Gehalt je Ampulle bewegt sich im Mikrogrammbereich.

Für die Berechnung bei Sufentanil bedeutet das: Maßgeblich ist die Wirkstoffmenge, nicht das Volumen der Lösung. Wer dreißig Ampullen sicherstellt, hat nicht dreißig Einheiten eines Betäubungsmittels, sondern eine Wirkstoffmenge, die erst zu errechnen ist.

Für die Messgenauigkeit gelten keine Besonderheiten, aber auch keine festen Regeln. Die Labore verfahren unterschiedlich; nach dem Oberlandesgericht Stuttgart wirkt sich die Unsicherheit zugunsten des Angeklagten aus, begrenzt auf die im konkreten Labor ermittelte Abweichung und ohne weiteren pauschalen Abzug.

Ist das Asservat verbraucht oder weitergegeben, bleibt dem Gericht nur die Schätzung, und sie hat sich an den übrigen festgestellten Umständen sowie am Zweifelssatz auszurichten; verlangt ist dabei eine konkrete Zahl. Allgemeine Wendungen über die Qualität genügen nach ständiger Rechtsprechung nicht.

Der Nachweis von Sufentanil im Labor und die Grenzen des Screenings

Die Routineanalytik findet diese Stoffe nicht von selbst. Der Leitfaden zur Drogenerkennung hält für die neuen psychoaktiven Stoffe allgemein fest, dass die Analytik nicht in jedem forensisch-toxikologischen Labor etabliert ist und deren Detektion im Rahmen der Routineanwendungen nicht erfolgt.

Für die Fentanyl-Derivate gilt dasselbe in besonderem Maße, weil die wirksamen Konzentrationen im Nanogrammbereich und darunter liegen. Ein Standard-Screening auf Opiate schlägt bei Sufentanil und den übrigen Derivaten nicht zwangsläufig an, weil die immunchemischen Tests auf Morphin und verwandte Strukturen ausgerichtet sind.

Daraus folgt eine doppelte Konsequenz. Zum einen kann ein negativer Standardbefund den Konsum nicht ausschließen. Zum anderen setzt ein positiver Befund eine gezielte Analytik voraus, und die wird nur durchgeführt, wenn der Untersuchungsauftrag sie vorsieht.

Der Untersuchungsauftrag der Polizei entscheidet damit darüber, was überhaupt gefunden wird. Welche Rolle dieser Auftrag spielt, zeigt die Seite zum Untersuchungsauftrag, und welche Unterschiede zwischen gezielter und ungerichteter Analytik bestehen, die Seite zum Wirkstoffscreening.

Die Folgen für die Fahrerlaubnis

Fahrerlaubnisrechtlich ist zwischen zwei Konstellationen zu unterscheiden, und die Unterscheidung entscheidet über alles Weitere.

Wird Sufentanil oder eines der beiden anderen Derivate außerhalb einer ärztlichen Anwendung eingenommen, handelt es sich um die Einnahme eines Betäubungsmittels im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes. Dann greift Nummer 9.1 der Anlage 4 FeV, nach der die Eignung bereits durch die Einnahme entfällt; die Entziehung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist gebunden, ein Ermessen besteht nicht.

Anders liegt es bei der bestimmungsgemäßen Einnahme eines verschriebenen Arzneimittels. Nach der Kommentarliteratur kann die fehlende Fahreignung bei Medikamenten, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallende Stoffe enthalten, nicht schon aus der Einnahme nach Nummer 9.1 der Anlage 4 FeV hergeleitet werden, weil die in Nummer 9.4 und Nummer 9.6.2 definierten Eignungsmängel speziellere Anforderungen normieren.

Rechtsgrundlage für die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens zur Klärung, ob aufgrund der bestimmungsgemäßen Einnahme betäubungsmittelhaltiger psychoaktiver Arzneimittel Leistungseinschränkungen vorliegen, ist dann § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV; § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 FeV sind lediglich beim Verdacht der missbräuchlichen Einnahme einschlägig.

Zur Abklärung psychophysischer Leistungseinbußen und etwaiger Kompensationsmöglichkeiten ist nach dieser Rechtsprechung nicht ein ärztliches Gutachten, sondern eine medizinisch-psychologische Begutachtung anzuordnen. Welche Wege der Ausgleich eröffnet, steht auf der Seite zur Kompensation von Eignungsmängeln.

Für die Schmerztherapie mit Opioiden ist der Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien zurückhaltend und differenziert. Bei Neueinstellung und bei Dosisänderungen ist ein Fahrverzicht anzuraten; erst wenn der Patient über mehrere Wochen stabil eingestellt ist und Arzt und Patient die Symptomatik als nicht relevant für die Fahrsicherheit einschätzen, kann eine Teilnahme am Straßenverkehr zumindest für Fahrer der Gruppe 1 möglich sein. Insbesondere nach der Gabe retardierter Opioide sind die Patienten leistungsmäßig im Gruppenvergleich nicht unterlegen, so dass eine generelle Verneinung der Fahreignung nicht gerechtfertigt ist.

Die Beurteilungskriterien unterscheiden nach dem Zweck der Einnahme: Werden Opiate oder Opioide eingenommen, um eine subjektiv erwünschte psychische Wirkung zu erzielen, ist das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs eher beeinträchtigt, als wenn ein Schmerzpatient gegebenenfalls erst durch die Einnahme in der Lage ist, sicher zu fahren. Zur Dauerbehandlung enthält die Seite zur Dauermedikation das Nähere.

Warum § 24a StVG hier nicht greift

Die Liste der Stoffe, die eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG auslösen können, ist kurz und steht als Anlage hinter der Vorschrift. Sie umfasst die klassischen Betäubungsmittel der Straßenszene, also die Opiate Heroin und Morphin, Kokain samt seinem Abbauprodukt, die Amfetamine einschließlich der Ecstasy-Wirkstoffe und seit August 2024 auch Cannabis mit einem eigenen Wert für Tetrahydrocannabinol.

Keines der hier behandelten Opioide taucht in dieser Aufzählung auf, Fentanyl eingeschlossen. Wer einen dort nicht aufgeführten Wirkstoff im Blut hat, kann nach dieser Vorschrift nicht belangt werden, weil eine Ausdehnung auf vergleichbare Stoffe dem Analogieverbot widerspräche. Zwei Oberlandesgerichte haben das zu einer Zeit ausgesprochen, als Metamfetamin selbst noch fehlte.

Übrig bleibt damit das Strafrecht. Die Trunkenheitsvorschriften des Strafgesetzbuchs erfassen neben Alkohol auch andere berauschende Mittel, und die Kommentarliteratur rechnet dazu nicht nur sämtliche Stoffe der Anlagen zum Betäubungsmittelgesetz, sondern ebenso rauschmittelhaltige Arzneimittel und namentlich stark wirksame Schmerzmittel auf Opioidbasis.

Eine feste Zahl, ab der die Fahrunsicherheit bewiesen wäre, kennt das Strafrecht für diese Stoffe nicht. Der Bundesgerichtshof hat festgehalten, dass sich solche Werte für Drogen und Medikamente beim heutigen Erkenntnisstand nicht begründen lassen; die von der Grenzwertkommission bestimmten analytischen Werte sagen über die Beziehung zwischen Dosis, Konzentration und Wirkung nichts aus und tragen deshalb keinen Schluss auf Fahrunsicherheit.

Maßgeblich ist daher die Gesamtschau im Einzelfall. Verlangt werden zusätzliche Anzeichen, und unter ihnen wiegt das Fahrverhalten am schwersten; Ausfallerscheinungen im ärztlichen Bericht treten hinzu. Welche Anforderungen die Gerichte dabei stellen, zeigt die Seite zur relativen Fahrunsicherheit.

Strafzumessung und Wege zur Einstellung

Die Strafzumessung hängt bei diesen Stoffen stärker als sonst an der Menge, und die Menge hängt an einem Grenzwert, den es nicht gibt. Daraus ergibt sich der erste Ansatz: Solange kein tragfähiger Wert sachverständig bestimmt ist, bleibt es beim Grundtatbestand.

Hinzu kommt die subjektive Seite. Die nicht geringe Menge ist ein Tatbestandsmerkmal, auf das sich der Vorsatz beziehen muss, und § 29a BtMG kennt keine Fahrlässigkeitstat. Wer bei Sufentanil keine Vorstellung von der Wirkstoffmenge hatte, kann nach dem Grundtatbestand zu bestrafen sein.

Bei Beschuldigten aus Heilberufen steht daneben die berufsrechtliche Seite. Ein Verfahren wegen Entnahme aus dem Stationsbestand berührt die Approbation, und eine Verständigung im Strafverfahren, die diese Folge nicht mitdenkt, ist unvollständig.

Schließlich bleibt bei Abhängigkeit der Weg über § 35 BtMG. Gerade bei Beschuldigten aus dem medizinischen Bereich ist die Abhängigkeit von hochpotenten Opioiden ein häufiger Hintergrund, und die Therapie statt Strafe ist dann nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich der tragfähigere Weg; die Einzelheiten stehen auf der Seite zur Entziehungsanstalt.

Woran solche Verfahren typischerweise beginnen

Der Anstoß kommt bei Sufentanil so gut wie nie von der Straße. Fast immer beginnt es mit einer Differenz in der Betäubungsmitteldokumentation, sei es auf einer Station, sei es im Rettungsdienst.

Daraus folgt ein eigener Verfahrensverlauf. Die Ermittlungen richten sich zunächst gegen unbekannt, die Akte enthält Dienstpläne, Kartenauszüge und Zählprotokolle, und erst danach fällt der Verdacht auf einzelne Personen. Die erste Vernehmung findet oft im Betrieb statt und nicht bei der Polizei.

Fahrerlaubnisrechtlich ist die Lage besonders heikel, weil die Betroffenen häufig Berufskraftfahrer im weiteren Sinne sind oder auf die Fahrerlaubnis beruflich angewiesen sind. Die Behörde erfährt über die Mitteilung aus dem Strafverfahren von dem Vorgang und prüft eigenständig.

Für die Verteidigung heißt das, von Anfang an drei Verfahren mitzudenken: das Strafverfahren, das Verwaltungsverfahren zur Fahrerlaubnis und das berufsrechtliche Verfahren. Eine Einlassung, die nur eines davon im Blick hat, schadet in den beiden anderen.

Fragen aus der Praxis

Darf mein Arzt mir Sufentanil verschreiben?

Für einen Patienten darf er es nicht. Alfentanil, Cocain, Etorphin, Remifentanil und Sufentanil sind von der patientenbezogenen Verschreibung ausgenommen; zulässig ist nur die Verschreibung für den Praxis- und Stationsbedarf.

Wann liegt eine nicht geringe Menge vor?

Das ist offen. Für Sufentanil, Alfentanil und Remifentanil ist keine nicht geringe Menge veröffentlicht. Für Fentanyl liegt sie bei 75 mg, nach einer anderen Entscheidung bereits bei 30 mg Hydrochlorid.

Findet ein normaler Drogentest Sufentanil?

Ein normaler Drogentest findet den Stoff in der Regel nicht. Die Routineanalytik auf Opiate ist auf Morphin und verwandte Strukturen ausgerichtet; für die Fentanyl-Derivate ist eine gezielte Analytik nötig, die nur auf entsprechenden Untersuchungsauftrag erfolgt.

Gibt es einen Grenzwert für die Fahrt unter Opioiden?

Einen solchen Grenzwert kennt § 24a StVG nicht, denn diese Stoffe stehen nicht in der dortigen Anlage. Es bleibt bei §§ 315c, 316 StGB und damit bei der relativen Fahrunsicherheit mit ihren Beweisanzeichen.

Ich bekomme Opioide gegen starke Schmerzen. Verliere ich die Fahrerlaubnis?

Allein die bestimmungsgemäße Einnahme kostet Sie die Fahrerlaubnis nicht. Bei bestimmungsgemäßer Einnahme sind Nummer 9.4 und Nummer 9.6.2 der Anlage 4 FeV die spezielleren Vorschriften, und eine generelle Verneinung der Fahreignung ist nach dem Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien nicht gerechtfertigt.

Was droht bei einer Entnahme aus dem Stationsbestand?

Neben dem Verfahren nach dem Betäubungsmittelgesetz drohen die Prüfung der Fahreignung und eine berufsrechtliche Folge. Diese drei Stränge sollten von Beginn an zusammen betrachtet werden.

Gesetzestexte und Fundstellen

Normen: Anlage I und Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG, §§ 3, 13, 29, 29a, 30, 35 BtMG, § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1 bis 3, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 16 Nr. 2 Buchstabe a BtMVV, §§ 315c, 316 StGB, § 24a Abs. 2 und 4 StVG mit Anlage, § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV, § 14 Abs. 1 FeV, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV, Nummer 9.1, 9.4, 9.6.1 und 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV.

Rechtsprechung zur nicht geringen Menge und zum Wirkstoff: LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 13.12.2011, 1 KLs 359 Js 19763/10; BGH, Beschluss vom 23.08.2012, 1 StR 215/12; BGH BeckRS 2015, 13123 und BeckRS 2015, 7382; OLG Nürnberg BeckRS 2013, 08350; LG Dortmund, Urteil vom 17.09.2018, 33 KLs 2/18; AG Freiburg BeckRS 2011, 22063; OLG Stuttgart BeckRS 2016, 18551; BGHSt 40, 73 = NJW 1994, 1885; BGHSt 42, 1 = NJW 1996, 794.

Rechtsprechung zu Fahrerlaubnis und Fahrunsicherheit: BGHSt 44, 219 = NJW 1999, 226; BGH NStZ 2011, 324; OVG Bautzen BA 2009, 296; VGH München SVR 2011, 389, NZV 2019, 543 und zfs 2019, 598; VGH Mannheim NZV 2013, 261, VRS 129, 95 und VRS 131, 207 = NZV 2017, 291; VG Würzburg, Beschluss vom 27.07.2016, 6 S 16.680; BayObLG NZV 2004, 267; OLG Jena NStZ 2005, 413.

Schrifttum und Fachquellen: Patzak und Fabricius, Betäubungsmittelgesetz, zu den Stoffen Randnummern 252 bis 256 sowie zu § 29a Randnummern 96 und 97; Cremer-Schaeffer in Hügel, Junge und Winkler, BtMVV § 2; Geschwinde, Rauschdrogen, Randnummer 4636; Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Kapitel 3.14.2 zur Schmerztherapie; AWMF-Leitlinie 145/03; Sabatowski und andere 2008 und 2014; Beurteilungskriterien zur Bedarfsmedikation; Leitfaden Drogenerkennung und Fahreignung zu Designer-Opioiden und zur Analytik neuer psychoaktiver Stoffe; anästhesiologische Fachliteratur zur relativen Potenz von Sufentanil, Alfentanil und Remifentanil.

Den amtlichen Wortlaut der Anlage III zum Betäubungsmittelgesetz veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de.

Ihre kostenlose Ersteinschätzung

Wenn ein Verfahren wegen Sufentanil, Alfentanil oder Remifentanil läuft, steht und fällt vieles mit der Mengenberechnung. Schildern Sie mir kurz, worauf sich der Vorwurf stützt, und schicken Sie mir das Wirkstoffgutachten, wenn es vorliegt. Vor jeder Äußerung zur Sache lasse ich Akteneinsicht nehmen; erst dann lässt sich sagen, ob überhaupt ein tragfähiger Grenzwert zugrunde gelegt werden kann.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

Bild von Dipl. Jur. Björn Schüller

Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen