Salvia Divinorum: Zollbeamtin öffnet ein Päckchen mit getrockneten Blättern und einem Extraktfläschchen

Symbolbild, mit KI erstellt.

Salvia divinorum legal? Warum die Pflanze anders behandelt wird

Ein Salvia Divinorum Zoll-Anhörungsschreiben trifft viele Besteller völlig unerwartet: Getrocknete Blätter des „Azteken-Salbeis“ oder ein hochprozentiger Extrakt davon, bestellt bei einem Kräuter-Onlineshop im Ausland, wo die Pflanze offen als Sammlerstück oder Räucherwerk beworben wird, und trotzdem meldet sich wenig später das Hauptzollamt mit einem Anhörungsschreiben.

Bei kaum einer anderen Substanz aus dem Betäubungsmittelrecht klafft die Erwartungshaltung der Besteller so weit von der tatsächlichen Rechtslage auseinander wie bei Salvia Divinorum. Als Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit Schwerpunkt Betäubungsmittelstrafrecht/Drogen erläutere ich, weshalb diese vermeintlich exotische Pflanze rechtlich in derselben Liga spielt wie Heroin oder LSD.

Das Wichtigste in Kürze

  • Salvia divinorum ist in Anlage I des Betäubungsmittelgesetzes aufgeführt; erfasst ist nach dem Wortlaut die Pflanze selbst.
  • Die unerlaubte Einfuhr erfüllt § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe.
  • Für Salvia divinorum und Salvinorin A gibt es keinen von einem deutschen Gericht festgelegten Grenzwert der nicht geringen Menge, weil solche Verfahren die Obergerichte bislang kaum erreicht haben.
  • Nimmt die Staatsanwaltschaft dennoch eine nicht geringe Menge an, steht § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG mit einer Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren im Raum, was die Auseinandersetzung mit dem Gutachten umso wichtiger macht.
  • Zur Einfuhr tritt der Bannbruch nach § 372 AO; bei geringer Menge zum Eigenverbrauch bleibt die Einstellung nach § 31a BtMG und bei fehlendem Nachweis nach § 170 Abs. 2 StPO.
  • Der Wirkstoff Salvinorin A ist dem Betäubungsmittelgesetz selbst nicht unterstellt, sodass der Umgang mit ihm in extrahierter Form nach dem BtMG nicht strafbewehrt ist.
  • Die Fahrerlaubnisbehörde kann nach § 14 FeV ein Gutachten anordnen und die Fahrerlaubnis nach § 3 StVG und § 46 Abs. 1 FeV entziehen.

Inhaltsverzeichnis

Salvia Divinorum Zoll: Was steht im Anhörungsschreiben?

Auch bei Salvia Divinorum steht im ersten Anhörungsschreiben meist der allgemeine Bannbruch-Tatbestand des § 372 Abgabenordnung. Diese Vorschrift ist nur eine vorläufige Einordnung: Bestätigt die Laboranalyse die Pflanze oder einen daraus gewonnenen Extrakt, tritt § 372 AO im Wege der Subsidiarität zurück, und das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) wird zur maßgeblichen Rechtsgrundlage.

Warum eine frei verkäufliche Räucherpflanze in Deutschland ein Betäubungsmittel ist

Salvia Divinorum ist seit 2008 namentlich in Anlage I des BtMG gelistet, acht Jahre vor Inkrafttreten des Gesetzes über neue psychoaktive Stoffe, mit dem die Pflanze deshalb häufig fälschlich in Verbindung gebracht wird. Als Anlage-I-Substanz ist sie weder verkehrsfähig noch verschreibungsfähig, rechtlich also in derselben Kategorie wie Heroin oder LSD. Dass ein Versandhändler im Ausland die Pflanze völlig legal als Zierpflanze oder Sammelobjekt vertreibt, ändert an der Strafbarkeit der Einfuhr nach Deutschland nichts.

Eine Differenzierung, die in der Praxis gelegentlich diskutiert wird: Erfasst ist nach dem Wortlaut der Anlage I die Pflanze selbst. Der chemisch isolierte Reinstoff Salvinorin A wird in Teilen der Literatur als eigenständig zu betrachten diskutiert. Für die im Handel üblichen Produkte (getrocknete Blätter sowie die verbreiteten „5x“ bis „80x“-Extrakte) ändert das praktisch nichts, da es sich dabei um mit Blattmaterial angereichertes beziehungsweise darauf aufgebrachtes Pflanzenmaterial handelt, nicht um einen chemisch reinen Wirkstoff.

Nur ein tatsächlich isoliertes Salvinorin-A-Präparat könnte im Einzelfall anders zu bewerten sein, eine Konstellation, die bei Bestellungen aus einschlägigen Onlineshops die Ausnahme bleibt.

Welcher Strafrahmen gilt und wo liegt die „nicht geringe Menge“?

Der Grundtatbestand der unerlaubten Einfuhr nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Oberhalb der „nicht geringen Menge“ greift der Verbrechenstatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG mit einer Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Geht es bei Salvia Divinorum nicht um den Eigenbedarf, sondern um den Weiterverkauf, zeigt der Beitrag zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, wie weit dieser Tatbestand reicht.

Anders als bei etablierten Betäubungsmitteln mit langer Rechtsprechungshistorie lässt sich für Salvia Divinorum beziehungsweise Salvinorin A kein von einem deutschen Gericht (weder BGH noch Oberlandesgericht) festgelegter Grenzwert für die „nicht geringe Menge“ finden. Verfahren zu dieser Substanz erreichen die Gerichte offenbar deutlich seltener als bei bekannteren Drogen, sodass sich noch keine gefestigte Rechtsprechung entwickelt hat. In der Praxis bedeutet das: Staatsanwaltschaft und Gericht bewerten die sichergestellte Menge im Einzelfall, orientiert unter anderem an der außerordentlich hohen Wirkstärke von Salvinorin A, bei dem bereits Bruchteile eines Milligramms psychoaktiv wirksam sein können.

Warum diese Substanz besonders häufig zu Fehleinschätzungen führt

Anders als bei Kokain oder Heroin, wo kaum jemand ernsthaft von Straflosigkeit ausgeht, wirkt die Außendarstellung von Salvia Divinorum als Räucherwerk, Zierpflanze oder schamanisches Sammlerstück auf viele Besteller vertrauenerweckend. Gerade diese vermeintliche Harmlosigkeit macht die Substanz für Erstbesteller riskant, die sich auf Produktbeschreibungen und Kundenbewertungen ausländischer Shops verlassen, statt die deutsche Rechtslage vorab zu prüfen.

Salvinorin A ist kein Betäubungsmittel: die wichtigste Unterscheidung

In Anlage I zum Betäubungsmittelgesetz stehen die Pflanzen und Pflanzenteile der Pflanze Salvia divinorum. Der Wirkstoff, den die Pflanze enthält, ist Salvinorin A. Dieser Wirkstoff selbst ist dem Betäubungsmittelgesetz nicht unterstellt.

Daraus folgt ein Einwand, der in Verfahren zu Aztekensalbei häufig übersehen wird: Der Umgang mit Salvinorin A in extrahierter Form ist nach dem Betäubungsmittelgesetz nicht strafbewehrt. Erfasst ist die Pflanze, nicht der isolierte Wirkstoff.

Praktisch heißt das: Enthält die Sendung getrocknete Blätter, greift Anlage I. Enthält sie ein Extrakt, in dem Salvinorin A isoliert vorliegt, ist die Einordnung eine andere. Das Gutachten muss deshalb nicht nur den Wirkstoff nennen, sondern sagen, in welcher Form er vorliegt und ob Pflanzenmaterial vorhanden ist.

Diese Frage wird in der Praxis selten gestellt, weil Verfahren zu dieser Substanz die Obergerichte kaum erreichen. Genau deshalb lohnt es sich, sie früh zu stellen, solange die Akte noch schlank ist.

Dieselbe Lage gibt es bei weiteren Naturstoffen. Beim Fliegenpilz unterliegen weder der Pilz noch seine Wirkstoffe dem Betäubungsmittelgesetz; die Folgen davon habe ich unter Fliegenpilz und Strafbarkeit dargestellt.

Pflanze, Pflanzenteile und Samen: was Anlage I erfasst

Die Aufnahme erfolgte durch die 21. Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften vom 18. Februar 2008 (BGBl. I S. 246). Seither sind die Pflanzen und Pflanzenteile ohne jede weitere Ausnahme in Anlage I geführt, also als nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel.

Für die Samen von Salvia divinorum sind keine Ausnahmen geregelt worden. Der bei anderen Pflanzen bekannte Einwand, Samen seien vom Verbot ausgenommen, trägt hier also nicht. Auch der Hinweis eines Versandhändlers, die Ware diene nur botanischen Zwecken oder sei Anschauungsmaterial, lässt die Betäubungsmitteleigenschaft nicht entfallen.

Zur Herkunft: Die Pflanze wächst hauptsächlich in Zentralmexiko und wurde bereits von den Azteken als Blattdroge konsumiert, weshalb sie auch Azteken- oder Zaubersalbei heißt. Die Blätter werden gekaut oder geraucht. Die psychoaktive Wirkung des Salvinorin A wurde erst 1993 beschrieben.

Diese Vorgeschichte erklärt, warum die Substanz im Internet lange als harmloses Räucherkraut angeboten wurde und warum Betroffene regelmäßig ohne Unrechtsbewusstsein bestellen. Für den Vorsatz ist das kein Freibrief, für die Strafzumessung aber ein Gesichtspunkt, der in die Akte gehört.

FormEinordnung
Getrocknete Blätter und sonstige PflanzenteileAnlage I zum BtMG, nicht verkehrsfähig
Samenkeine Ausnahme geregelt
Salvinorin A in extrahierter Formdem BtMG nicht unterstellt
Lebende Pflanze zum Anbauerlaubnispflichtig nach § 3 BtMG

Anbau: eine eigene Erlaubnispflicht

Weil die Pflanze in Anlage I steht, ist ihr Anbau nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis erteilt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. Das gilt unabhängig vom Zweck und unabhängig von der Zahl der Pflanzen.

Wer also einen Steckling bestellt und ihn auf die Fensterbank stellt, verwirklicht den Anbau im Sinne des Gesetzes. Der bei Cannabis seit dem 1. April 2024 geltende Freiraum für drei Pflanzen zum Eigenkonsum hat hier keine Entsprechung; er beruht auf dem Konsumcannabisgesetz und gilt allein für Cannabis.

In Zollverfahren ist das deshalb wichtig, weil Sendungen aus dem Ausland häufig Stecklinge oder Samen enthalten und nicht nur getrocknetes Blattmaterial. Der Vorwurf lautet dann nicht nur auf Einfuhr, sondern tritt mit dem Anbau in Tateinheit.

Wie läuft das Ermittlungsverfahren ab?

Im Salvia Divinorum Zoll-Verfahren läuft es wie folgt ab: Sicherstellung durch den Zoll, Laboruntersuchung, Abgabe an die Staatsanwaltschaft bei bestätigtem Betäubungsmittelverdacht, anschließend ein Anhörungsschreiben mit Vorladung und meist einem beigefügten Personalbogen, der Ablauf entspricht dem bei anderen Betäubungsmitteldelikten. Besonderheit bei Salvia Divinorum: Weil die Pflanze häufig über wenige spezialisierte ausländische Kräuter-Versandhändler bezogen wird, kommt es vor, dass mehrere Kunden desselben Shops gebündelt ins Visier einer Staatsanwaltschaft geraten, sobald deren Bestelldaten beschlagnahmt werden.

Praxisbeispiel aus einem Salvia Divinorum Zoll-Verfahren

Der Fall ist in Einzelheiten abgewandelt, Namen und Orte sind weggelassen.

Ein Mandant hatte getrocknete Salvia-Divinorum-Blätter zusammen mit unverdächtigen Kräutertee-Produkten in einer Sammelbestellung geordert. Mangels Finanztransaktionsermittlungen ließ sich nicht nachweisen, dass der Mandant die Bestellung tatsächlich selbst vorgenommen hat. Das Verfahren wurde nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. In einem anderen Fall ließ sich die Bestellung zweifelsfrei einem persönlichen Kundenkonto zuordnen; wegen der geringen Menge zum ausschließlichen Eigenkonsum und fehlender Vorbelastung kam hier eine Einstellung nach § 31a BtMG zustande.

Der Sachverhalt ist in den Einzelheiten verändert; der Verfahrensgang entspricht dem tatsächlichen Verlauf.

Typische Fehler nach dem Anhörungsschreiben

Der häufigste Fehler im Salvia Divinorum Zoll-Verfahren: Weil das Produkt im Versandland offen und legal verkauft wird, halten viele Betroffene die deutsche Rechtslage für eine bloße Formalität und äußern sich gegenüber dem Zoll unbedacht und ausführlich. Andere betonen von sich aus, die Bestellung sei „nur zum Räuchern“ gedacht gewesen, rechtlich unerheblich, da die Zweckbestimmung an der Einordnung als Betäubungsmittel nichts ändert, faktisch aber als Bestätigung der Bestellung gewertet wird. Auch reine Sammlerstücke ohne erkennbare Konsumabsicht werden strafrechtlich genauso behandelt wie unmittelbar zum Konsum bestimmte Produkte.

Bannbruch, Zollkontrolle und die Grenzen der Steuerstrafe

Das erste Schreiben kommt meist vom Hauptzollamt und nennt den Bannbruch nach § 372 Abs. 1 AO. Diese Vorschrift erfasst den Verstoß gegen ein Einfuhrverbot und ist eine Steuerstraftat nach § 369 Abs. 1 AO. Sie bleibt aber über die Klausel des § 372 Abs. 2 AO hinter der Androhung von Strafe oder Geldbuße in spezialgesetzlichen Vorschriften zurück.

Für Betäubungsmittel hat der Bundesgerichtshof das früh entschieden: Der einfache Bannbruch tritt gegenüber § 29 Abs. 1 BtMG zurück (BGH StV 1981, 277). Eine gesonderte Verurteilung wegen Bannbruchs kommt neben der unerlaubten Einfuhr also nicht in Betracht.

Auch eine Steuerhinterziehung scheidet aus. Bei der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln entstehen nach Art. 212 des Zollkodex weder Einfuhrumsatzsteuer noch Zollschuld; der Europäische Gerichtshof hat das bereits Anfang der achtziger Jahre entschieden (EuGH NStZ 1981, 185; EuGH NStZ 1984, 268).

Wie die Sendung auffällt, regelt das Zollverwaltungsgesetz. Postdienstleister einschließlich Kurier- und Expressdienste müssen Sendungen nach § 5 Abs. 1 ZollVG zur Nachprüfung vorlegen, wenn ein Verdacht auf einen Verstoß gegen ein Einfuhrverbot besteht; die Zollbediensteten dürfen sie nach § 10 Abs. 4a Satz 2 ZollVG öffnen und prüfen. Diese Vorlagepflicht gilt auch bei Sendungen aus dem Unionsgebiet.

Welche Verteidigungsmöglichkeiten bestehen im Salvia Divinorum Zoll-Verfahren?

Wie bei jedem Betäubungsmitteldelikt gilt zunächst: Der Name auf dem Paket beweist allein keine Bestellung. Mangels Finanztransaktionsermittlungen lässt sich oft nicht nachweisen, dass der Mandant die Bestellung tatsächlich selbst vorgenommen hat, was den Weg zu einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO öffnet. Substanzspezifisch kommt hinzu, ob tatsächlich die geschützte Pflanze beziehungsweise ein daraus gewonnener Extrakt sichergestellt wurde oder eine abweichende Zusammensetzung vorliegt, die der Laborbefund erst klären muss.

Steht die Bestellung fest, kommt bei kleinen Mengen zum Eigenkonsum eine Einstellung nach § 31a BtMG in Betracht. Zur „geringen Menge“ im Sinne dieser Vorschrift existiert für Salvia Divinorum (anders als bei Kokain oder MDMA) bislang keine auffindbare, veröffentlichte Übersicht der Länder-Richtwerte. Auch das spricht dafür, jede Einzelfallbewertung frühzeitig anwaltlich begleiten zu lassen, statt sich auf pauschale Erfahrungswerte anderer Substanzen zu verlassen.

Was bedeutet das für die Fahrerlaubnis?

Weil Salvia Divinorum ein Betäubungsmittel im Sinne des BtMG ist, anders als etwa Cannabis mit seiner eigenen Regelung, gilt hier das bei harten Drogen etablierte Muster: Nur eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO schützt regelmäßig auch vor einem Tätigwerden der Fahrerlaubnisbehörde, da der Besitz dort gerade nicht als erwiesen gilt. Bei einer Einstellung nach § 31a BtMG steht der Besitz dagegen im Kern fest; erfährt die Fahrerlaubnisbehörde über die Mitteilungen in Strafsachen (Nr. 45 MiStra) davon, ordnet sie ein ärztliches Gutachten (Konsummusteranalyse) nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV an.

Der im Rahmen dieser Begutachtung oder der Ermittlungen nachgewiesene Konsum führt sodann dazu, dass keine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach Anlage 4 Nr. 9.1 FeV mehr besteht. Rechtsfolge dieser fehlenden Eignung ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV, die bei Salvia Divinorum demselben Muster folgt wie bei den übrigen harten Drogen im Fahrerlaubnisrecht. Mit anwaltlicher Begleitung lässt sich die vorgelagerte Konsummusteranalyse aber erfahrungsgemäß häufig positiv gestalten, sodass es gar nicht erst so weit kommt.

Ob eine Anordnung wegen Salvia Divinorum schon an einer zu weit gefassten Teilfrage scheitert, behandelt der Beitrag zur Teilrechtswidrigkeit der Beibringungsanordnung.

Kommt eine Fahrt hinzu, greift daneben § 24a Abs. 2 StVG. Welche analytischen Grenzwerte dort gelten und woher sie stammen, steht unter Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG. Wie ich das Fahrerlaubnisverfahren führe, habe ich unter Anwalt für Fahrerlaubnisrecht in Bremen zusammengestellt. Salvia divinorum ist in der Anlage zu § 24a StVG nicht aufgeführt, sodass eine Ahndung am Analogieverbot scheitert; die Einzelheiten dazu stehen auf der Seite zu den Legal Highs und neuen psychoaktiven Stoffen. Festgestellte Auffälligkeiten können dennoch tragen, dazu die Seite zu den Ausfallerscheinungen unterhalb des Grenzwerts.

Wer sich auf eine Begutachtung vorbereiten lässt, sollte zwei Dinge prüfen. Erstens, ob der Anbieter wirtschaftlich von derselben Stelle abhängt, die später begutachtet; dazu der Beitrag zum Interessenkonflikt bei der MPU-Vorbereitung. Zweitens, ob die Maßnahme über einen tragfähigen Zeitraum läuft, denn ein Crashkurs ohne Erprobungsphasen ist nach den Beurteilungskriterien ein Kontraindikator.

Häufige Fragen

Kann eine Pflanze, die im Ausland frei verkauft wird, in Deutschland wirklich eine Straftat sein?

Ja. Die Einordnung als Betäubungsmittel richtet sich nach deutschem Recht und ist unabhängig davon, wie ein Produkt im Versandland vermarktet wird. Salvia Divinorum steht seit 2008 in Anlage I zum BtMG; der Besitz von Betäubungsmitteln ist damit nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG strafbar.

Sind getrocknete Blätter und hochprozentige Extrakte rechtlich gleich zu behandeln?

Grundsätzlich ja, da beide als Pflanzenmaterial im Sinne der Anlage I gelten. Nur ein chemisch isoliertes Salvinorin-A-Präparat könnte im Einzelfall anders bewertet werden.

Wo liegt die „nicht geringe Menge“ bei Salvia Divinorum?

Dafür existiert bislang keine Grenzwert-Entscheidung eines deutschen Gerichts. Die Bewertung erfolgt im Einzelfall durch Staatsanwaltschaft und Gericht.

Muss ich den beigefügten Personalbogen ausfüllen?

Nein, eine Pflicht besteht nicht. Er sollte vor jeder Reaktion anwaltlich geprüft werden; gegenüber dem Zoll empfiehlt sich zunächst Schweigen zur Sache.

Schützt eine Einstellung nach § 31a BtMG auch vor Folgen für die Fahrerlaubnis?

Nein. Im Salvia Divinorum Zoll-Verfahren steht der Besitz bei einer § 31a-Einstellung im Kern fest, sodass die Anordnung einer Konsummusteranalyse nach § 14 FeV die Folge sein kann, anders als bei einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO.

Ist ein Salvia-Extrakt genauso strafbar wie die Blätter?

Nein, und das ist der wichtigste Unterschied in diesen Verfahren. In Anlage I zum BtMG stehen die Pflanze und ihre Pflanzenteile. Der Wirkstoff Salvinorin A ist dem Gesetz nicht unterstellt, sodass der Umgang mit ihm in extrahierter Form nach dem BtMG nicht strafbewehrt ist. Entscheidend ist deshalb, was das Gutachten zur Form des Materials sagt.

Sind die Samen vom Verbot ausgenommen?

Nein. Für die Samen von Salvia divinorum sind keine Ausnahmen geregelt worden. Der Einwand, Samen seien straflos, trägt bei dieser Pflanze also nicht, anders als bei einigen anderen wirkstofftragenden Pflanzen.

Darf ich eine Salvia-Pflanze auf der Fensterbank halten?

Nein, nicht ohne Erlaubnis. Weil die Pflanze in Anlage I geführt wird, ist ihr Anbau nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG erlaubnispflichtig, und zwar unabhängig vom Zweck und von der Zahl der Pflanzen. Die Erlaubnis erteilt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte.

Seit wann steht Salvia divinorum überhaupt im BtMG?

Seit der 21. Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften vom 18. Februar 2008. Seither sind die Pflanzen und Pflanzenteile ohne weitere Ausnahme in Anlage I aufgeführt. Für Vorgänge aus der Zeit davor fehlt die Strafbarkeit nach dem BtMG.

Warum Salvia Divinorum anders eingestuft wird, als es wirkt

Salvia Divinorum zeigt besonders deutlich, wie weit die Außenwahrnehmung als exotisches Räucherwerk und die tatsächliche deutsche Rechtslage auseinanderfallen können: Seit 2008 handelt es sich um ein vollwertiges Betäubungsmittel der Anlage I BtMG, mit denselben strafrechtlichen und fahrerlaubnisrechtlichen Konsequenzen wie bei weit bekannteren harten Drogen. Wer ein Salvia Divinorum Zoll-Anhörungsschreiben erhalten hat, sollte sich von der freien Erhältlichkeit im Ausland nicht täuschen lassen, sondern frühzeitig anwaltliche Akteneinsicht beantragen. Bei Rückfragen zum Thema kontaktieren Sie mich gerne.

Für Salvia Divinorum beziehungsweise Salvinorin A existiert bislang kein von einem deutschen Gericht festgelegter Grenzwert der „nicht geringen Menge“; ebenso ließ sich keine veröffentlichte Länder-Übersicht zur „geringen Menge“ nach § 31a BtMG finden. Beide Punkte unterliegen der Einzelfallbewertung durch die zuständigen Behörden und Gerichte und sollten vor einer Veröffentlichung anwaltlich auf den aktuellen Stand geprüft werden. Stand: Juli 2026.

Woran sich ein Betäubungsmittelverfahren entscheidet und unter welchen Voraussetzungen es endet, steht hier: wie ein BtMG-Verfahren abläuft.

Gesetzestexte und Quellen

  • Betäubungsmittelgesetz: § 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG · § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG · § 29 Abs. 1 BtMG · § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG · § 31a BtMG
  • Abgabenordnung: § 369 Abs. 1 AO · § 372 Abs. 1 AO · § 372 Abs. 2 AO
  • Zollverwaltungsgesetz: § 5 Abs. 1 ZollVG · § 10 Abs. 4a Satz 2 ZollVG
  • Strafprozessordnung: § 170 Abs. 2 StPO
  • Straßenverkehrsgesetz: § 3 StVG
  • Fahrerlaubnis-Verordnung: § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV · § 46 Abs. 1 FeV

Wer § 29 BtMG im Wortlaut nachlesen will, findet die Vorschrift beim Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de.

Grundlage ist Körner/Patzak/Fabricius/Huth zum Betäubungsmittelgesetz in der 11. Auflage 2024.

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Ist Salvia divinorum beim Zoll aufgefallen, prüfe ich Ihre Unterlagen ohne Kosten. Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und verteidige bundesweit.

Erfasst sind nach Anlage I zum Betäubungsmittelgesetz die Pflanze und ihre Pflanzenteile. Der isolierte Wirkstoff Salvinorin A ist dem Gesetz nicht unterstellt, weshalb die Form des sichergestellten Materials über den Vorwurf entscheidet.

Dazu passen diese Beiträge: Anlage I zum BtMG, neue psychoaktive Stoffe, Anhörungsbogen vom Zoll und Strafverteidigung im BtMG.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

Bild von Dipl. Jur. Björn Schüller

Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen