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Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB: Fakten zu Tatbestand, Vorsatz, Strafmaß und Führerschein
Trunkenheit im Verkehr begeht nach § 316 StGB, wer ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, es sicher zu führen. Der Strafrahmen reicht bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, und zwar bei Vorsatz wie bei Fahrlässigkeit. Für Kraftfahrer folgt aus der Trunkenheitsfahrt in der Regel die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB.
Als Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, verteidige ich Beschuldigte in Verfahren wegen Trunkenheit im Verkehr bundesweit, vom Ermittlungsverfahren über die Hauptverhandlung beim Amtsgericht bis in die Revision. Mein Blick richtet sich dabei auf zwei Ebenen zugleich. Die Strafe ist in der Mehrzahl der Fälle eine Geldstrafe. Über das berufliche und private Leben entscheidet dagegen die Frage, ob und wie lange der Führerschein wegbleibt und was die Fahrerlaubnisbehörde danach verlangt.
Das Wichtigste in Kürze
- § 316 Abs. 1 StGB bestraft das Führen eines Fahrzeugs im Verkehr im Zustand alkoholbedingter Fahrunsicherheit mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe.
- Nach § 316 Abs. 2 StGB ist auch die fahrlässige Trunkenheitsfahrt strafbar; der Strafrahmen ist für beide Schuldformen derselbe.
- Kraftfahrer sind ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille unwiderleglich fahrunsicher; darunter verlangt die Rechtsprechung zusätzliche alkoholbedingte Ausfallerscheinungen.
- § 316 StGB tritt nach seinem letzten Halbsatz zurück, wenn die Tat in § 315a oder § 315c StGB mit Strafe bedroht ist.
- Wer wegen Trunkenheit im Verkehr mit einem Kraftfahrzeug verurteilt wird, gilt nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB in der Regel als ungeeignet; das Gericht entzieht die Fahrerlaubnis und setzt nach § 69a Abs. 1 StGB eine Sperre von sechs Monaten bis zu fünf Jahren fest.
- Unterbleibt die Entziehung, ist nach § 44 Abs. 1 Satz 3 StGB in der Regel ein Fahrverbot anzuordnen, das nach Satz 1 einen Monat bis sechs Monate dauert.
- Eine Verurteilung nach § 316 StGB mit Entziehung wird nach Nr. 1.8 der Anlage 13 zu § 40 FeV mit drei Punkten bewertet und nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe a StVG erst nach zehn Jahren getilgt.
Inhalt
- Trunkenheit im Verkehr als abstraktes Gefährdungsdelikt
- Wann ein Fahrzeug geführt wird
- Fahrunsicherheit durch Alkohol
- Die Blutprobe als zentrales Beweismittel
- Atemalkohol und Strafverfahren
- Vorsatz bei der Trunkenheitsfahrt
- Fahrlässigkeit, Restalkohol und unbemerkter Alkohol
- Schuldfähigkeit bei hoher Alkoholisierung
- Dauerstraftat und Verhältnis zu anderen Delikten
- Strafmaß bei Trunkenheit im Verkehr
- Regelentziehung nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB
- Ausnahmen von der Regelvermutung
- Fahrverbot, Punkte und Fahrerlaubnisbehörde
- Ein Fall aus der Rechtsprechung
- Fragen aus der Praxis
- Gesetzestexte und Fundstellen
- Kostenlose Ersteinschätzung
Trunkenheit im Verkehr als abstraktes Gefährdungsdelikt
§ 316 StGB verlangt keine konkrete Gefahr für einen anderen Menschen oder eine fremde Sache. Strafbar ist bereits das Führen eines Fahrzeugs im Zustand der Fahrunsicherheit, weil jede Trunkenheitsfahrt allgemein gefährlich ist (BayObLG NZV 1992, 453). Hentschel/König ordnen die Vorschrift deshalb als abstraktes Gefährdungsdelikt ein, das zugleich faktisch andere Verkehrsteilnehmer schützt (BVerfG DAR 2008, 586; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 316 StGB Rn. 1). Kommt es zu einer konkreten Gefährdung, greift § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB.
Die praktische Bedeutung der Trunkenheit im Verkehr ist trotz rückläufiger Zahlen erheblich. Hentschel/König nennen für das Jahr 2022 insgesamt 58.040 Verurteilungen (§ 316 StGB Rn. 1). Der Tatbestand gilt nach dem Klammerzusatz „§§ 315 bis 315e“ für alle Verkehrsarten. Im Straßenverkehr ist allerdings nur der öffentliche Verkehrsraum erfasst; im Bahn- und Schiffsverkehr reicht der Anwendungsbereich weiter (Hentschel/König, § 316 StGB Rn. 2).
Der Tatbestand nennt neben Alkohol auch „andere berauschende Mittel“. Die Trunkenheitsfahrt unter Cannabis, Kokain oder Medikamenten wirft eigene Beweisfragen auf, weil es dort keinen absoluten Grenzwert gibt; sie ist auf der Seite zu Rauschmitteln im Rahmen des § 316 StGB dargelegt. Im Folgenden geht es allein um die alkoholbedingte Trunkenheit im Verkehr, die nach Hentschel/König nach wie vor die bei weitem größte forensische Bedeutung hat (§ 316 StGB Rn. 9).
Wann ein Fahrzeug geführt wird
Ein Fahrzeug führt, wer es eigenhändig und unter eigener Verantwortung in Bewegung setzt und es unter Handhabung seiner wesentlichen technischen Einrichtungen durch den Verkehrsraum lenkt (BGH NJW 1962, 2069; BGHSt 59, 311 = NJW 2015, 1124). Seit BGHSt 35, 390 = NJW 1989, 723 setzt das Führen voraus, dass sich das Fahrzeug bewegt. Wer nur den Motor anlässt oder vergeblich versucht, den festgefahrenen Wagen freizubekommen, führt ihn danach noch nicht (OLG Karlsruhe NZV 1992, 493; OLG Brandenburg DAR 2006, 219).
Auch die Trunkenheitsfahrt setzt willentliches Handeln voraus. Rollt das Fahrzeug ungewollt los, liegt kein Führen vor (OLG Düsseldorf NZV 1992, 197). Bremst der Fahrer es dann aber nicht sofort ab, sondern lenkt es weiter, führt er es (Hentschel/König, § 316 StGB Rn. 3). Für die Verteidigung ist dieser Punkt bei Sachverhalten wichtig, in denen der Beschuldigte im stehenden Wagen angetroffen wurde: Der Schlaf auf dem Fahrersitz bei laufendem Motor ist für sich noch keine Trunkenheitsfahrt im Sinne des § 316 StGB (vgl. BGH NStZ-RR 2019, 60).
§ 316 StGB erfasst jedes Fahrzeug, nicht nur Kraftfahrzeuge. Für das Fahrrad gilt aber ein eigener Beweisgrenzwert, und die Regelentziehung des § 69 Abs. 2 StGB greift nur bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug. Die Einzelheiten zur Trunkenheit auf dem Fahrrad und zur Alkoholfahrt mit dem E-Scooter stehen auf eigenen Seiten.
Fahrunsicherheit durch Alkohol
Fahrunsicher ist, wessen Gesamtleistungsfähigkeit so weit herabgesetzt ist, dass er sein Fahrzeug nicht mehr eine längere Strecke und auch bei plötzlich auftretenden schwierigen Verkehrslagen sicher steuern kann (BGHSt 44, 219 = NZV 1999, 48; BGHSt 21, 157). Hentschel/König weisen darauf hin, dass der verbreitete Begriff „Fahruntüchtigkeit“ irreführend ist, weil das Gesetz schon eingeschränkte Sicherheit genügen lässt; der BGH hat den Begriff der Fahrunsicherheit ausdrücklich anerkannt (BGH NZV 2008, 528).
Die Rechtsprechung unterscheidet zwei Nachweisbereiche. Absolute Fahrunsicherheit liegt bei Kraftfahrern vor, wenn die ordnungsgemäß ermittelte Blutalkoholkonzentration den Beweisgrenzwert von 1,1 Promille erreicht. Dieser Wert setzt sich aus einem Grundwert von 1,0 Promille und einem Sicherheitszuschlag von 0,1 Promille zusammen und gilt seit BGHSt 37, 89 = NJW 1990, 2393; zuvor lag er bei 1,3 Promille (Hentschel/König, § 316 StGB Rn. 13, 14). Ein Gegenbeweis durch spätere Fahrproben ist ausgeschlossen (BGHSt 10, 265; Hentschel/König, § 316 StGB Rn. 21). Vertieft ist das auf der Seite zur absoluten Fahruntüchtigkeit.
Unterhalb von 1,1 Promille ist eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr über die relative Fahrunsicherheit möglich. Sie ist kein geringerer Grad der Beeinträchtigung, sondern eine andere Beweislage, in der erst die Gesamtheit der Indizien die Verurteilung trägt (BGHSt 31, 42 = NJW 1982, 2612; Hentschel/König, § 316 StGB Rn. 22). Unverzichtbar ist mindestens eine alkoholbedingte Ausfallerscheinung (BGHSt 44, 219). Unter 0,3 Promille wird relative Fahrunsicherheit überwiegend verneint, wobei dieser Wert nur ein Richtwert ist (OLG Köln NZV 1989, 357; Hentschel/König, § 316 StGB Rn. 23). Die Einzelheiten enthält die Seite zur relativen Fahrunsicherheit.
Die Blutprobe als zentrales Beweismittel
Wichtigstes Beweisanzeichen für die Trunkenheit des Fahrers ist die Blutalkoholkonzentration, die regelmäßig durch eine Blutprobe nach § 81a StPO ermittelt wird (Hentschel/König, § 316 StGB Rn. 32). Soll die Probe absolute Fahrunsicherheit belegen, muss die Analyse nach zwei unterschiedlichen Untersuchungsmethoden durchgeführt werden (BayObLG NZV 1996, 75; Hentschel/König, § 316 StGB Rn. 33). Maßgebend ist das arithmetische Mittel der Einzelwerte; ein Aufrunden auf 1,1 Promille ist unzulässig (BGHSt 28, 1).
Die Differenz zwischen höchstem und niedrigstem Einzelwert darf nicht mehr als 10 Prozent des Mittelwertes betragen, bei Mittelwerten unter 1,0 Promille nicht mehr als 0,1 Promille (BGHSt 45, 140; Hentschel/König, § 316 StGB Rn. 35). Genügt die Untersuchung diesen Anforderungen nicht, darf sie nach allgemeiner Ansicht nicht uneingeschränkt zum Beweis absoluter Fahrunsicherheit dienen, bleibt aber als Indiz für relative Fahrunsicherheit verwertbar (Hentschel/König, § 316 StGB Rn. 36). In meiner Praxis lohnt der Blick in das Gutachten des Instituts deshalb in jedem Verfahren mit Werten nahe am Grenzwert.
| Frage der Rückrechnung | Regel nach der Rechtsprechung | Fundstelle |
|---|---|---|
| Maßgeblicher Zeitpunkt | regelmäßig der Tatzeitwert, notfalls durch Rückrechnung vom Entnahmewert | Hentschel/König, § 316 StGB Rn. 38 |
| Erste zwei Stunden nach Trinkende | bei normalem Trinkverlauf grundsätzlich keine Hochrechnung | BGH NJW 1974, 246 |
| Abbauwert für die Fahrunsicherheit | einheitlich 0,1 Promille je Stunde als günstigster Wert | BGH NJW 1974, 246; Hentschel/König, § 316 StGB Rn. 41 |
| Nachtrunk | Abzug der dadurch aufgebauten Konzentration nach der Widmark-Formel | OLG Köln NZV 2004, 537; Hentschel/König, § 316 StGB Rn. 43 |
| Darstellung im Urteil | wesentliche Anknüpfungstatsachen des Gutachtens, etwa Zeit der Entnahme und Art der Rückrechnung | BGH NStZ 1986, 114; Hentschel/König, § 316 StGB Rn. 47 |
Atemalkohol und Strafverfahren
Der Atemalkoholtest an der Kontrollstelle ersetzt die Blutprobe im Strafverfahren wegen Trunkenheit nicht. Mit Vortestgeräten und ungeeichten Atemtestgeräten lässt sich absolute Fahrunsicherheit nach allgemeiner Meinung nicht nachweisen (OLG Stuttgart DAR 2004, 409; LG Freiburg NZV 2009, 614). Auch die beweissichere Atemalkoholanalyse genügt dafür nach einhelliger Auffassung derzeit nicht, weil Atemalkoholwerte nicht in Blutalkoholwerte umgerechnet werden können (BGH NJW 2001, 1952; Hentschel/König, § 316 StGB Rn. 52).
Diese Werte bleiben gleichwohl nicht folgenlos. Sie können neben anderen Indizien im Bereich der relativen Fahrunsicherheit herangezogen werden (OLG Stuttgart DAR 2004, 409). Ohne Blutprobe stützt sich eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr dann vor allem auf Zeugenaussagen. Ihnen kommt Gewicht nur zu, wenn sie überprüfbare Tatsachen schildern; die bloße Einschätzung eines Polizeibeamten, der Fahrer sei stark betrunken gewesen, trägt wenig (OLG Düsseldorf BA 1982, 378; Hentschel/König, § 316 StGB Rn. 31).
Vorsatz bei der Trunkenheitsfahrt
Vorsätzlich handelt, wer eine so starke Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass er den Anforderungen des Verkehrs nicht mehr genügt (BGH NJW 2015, 1834; Hentschel/König, § 316 StGB Rn. 75). Das bloße Bewusstsein, wegen der Promillegrenze des § 24a StVG nicht mehr fahren zu dürfen, begründet noch keinen Vorsatz in Bezug auf die Fahrunsicherheit (BayObLG DAR 1984, 242). Die Schuldform muss im Urteilstenor angegeben werden (BGH VRS 65, 359; Hentschel/König, § 316 StGB Rn. 74).
Umstritten ist, welche Rolle die Höhe der Blutalkoholkonzentration für die vorsätzliche Trunkenheit spielt. Nach BGH NJW 2015, 1834 gibt es einen im Einzelfall widerleglichen Erfahrungssatz, wonach schon bei einem Wert knapp über dem Grenzwert bedingter Vorsatz vorliegt. Hentschel/König lehnen das ab und verweisen auf rechtsmedizinische Befunde zur alkoholbedingten Minderung der Selbstkritik; OLG Düsseldorf zfs 2017, 590 folgt dem BGH nicht (§ 316 StGB Rn. 76). Bei einer Tatzeit am Vormittag verlangt auch der BGH Feststellungen zu Trinkverlauf und Trinkende.
Weitere Indizien für Vorsatz können eine nicht lange zurückliegende einschlägige Vorstrafe (BayObLG DAR 1982, 251), das Hinwegsetzen über ausdrückliche Warnungen (OLG Zweibrücken zfs 2001, 334) oder das Weiterfahren nach einem Unfall mit hoher Alkoholisierung sein (BayObLG NJW 1984, 878). Schlangenlinien sind für den Fahrer selbst nicht ohne Weiteres wahrnehmbar und tragen den Vorsatz deshalb nicht ohne zusätzliche Feststellungen (OLG Karlsruhe VRS 81, 24; Hentschel/König, § 316 StGB Rn. 77, 78). Nach meiner Einschätzung entscheidet sich die Schuldform häufig an der Einlassung im Ermittlungsverfahren, die deshalb erst nach Akteneinsicht erfolgen sollte.
Fahrlässigkeit, Restalkohol und unbemerkter Alkohol
Scheidet Vorsatz aus, liegt nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig Fahrlässigkeit vor, wenn der Täter nach bewusster Aufnahme von Alkohol in relevanter Menge objektiv fahrunsicher geworden ist (BGH DAR 1952, 43; OLG Hamm NJW 1974, 2058). Jeder Fahrer muss seine Fahrsicherheit vor und während der Fahrt prüfen und die Fahrt beim geringsten Zweifel unterlassen. Tritt er sie trotz objektiver Fahrunsicherheit an, begründet das ein Übernahmeverschulden (Hentschel/König, § 316 StGB Rn. 81). Fahrlässige Trunkenheit liegt deshalb regelmäßig vor, wenn sich der Vorsatz nicht nachweisen lässt.
Restalkohol entlastet vom Vorwurf der fahrlässigen Trunkenheit in der Regel nicht. Wer am Vortag erheblich getrunken hat, muss nach allgemeiner Trinkerfahrung mit fortwirkender Alkoholisierung rechnen (OLG Hamburg VRS 54, 438; KG VRS 33, 265). Die Behauptung, jemand habe dem Beschuldigten heimlich Alkohol beigemischt, prüfen die Gerichte sorgfältig auf ihren Charakter als Schutzbehauptung (OLG Hamm VRS 52, 446; Hentschel/König, § 316 StGB Rn. 83). Durch bloßes Einatmen alkoholhaltiger Luft lassen sich nach OLG Hamm NJW 1978, 1210 allenfalls 0,1 Promille, höchstens 0,2 Promille erreichen.
Schuldfähigkeit bei hoher Alkoholisierung
Einen Erfahrungssatz, nach dem ab einer bestimmten Blutalkoholkonzentration stets verminderte Schuldfähigkeit oder Schuldunfähigkeit anzunehmen ist, gibt es nicht. Der BGH hat seine frühere „Promille-Rechtsprechung“ in BGHSt 43, 66 = NJW 1997, 2460 aufgegeben; seither entscheidet eine Gesamtwürdigung, in der neben der Konzentration vor allem das Leistungsverhalten vor, während und nach der Tat zählt (Hentschel/König, § 316 StGB Rn. 88, 91).
Erörtert werden muss § 21 StGB gleichwohl ab etwa 2,0 Promille und § 20 StGB ab etwa 3,0 Promille (BGH NStZ 2012, 560; Hentschel/König, § 316 StGB Rn. 88). Die Rechtsfigur der actio libera in causa wendet der 4. Strafsenat auf § 316 StGB nicht an, weil das Führen erst mit der Fahrbewegung beginnt (BGHSt 42, 235 = NZV 1996, 500; Hentschel/König, § 316 StGB Rn. 92). Bleibt eine Schuldunfähigkeit nicht ausschließbar, kommt der Vollrausch nach § 323a StGB in Betracht.
Die verminderte Schuldfähigkeit wirkt sich bei der Trunkenheit im Verkehr nur begrenzt aus, zumal wenn der Täter die Trunkenheit selbst verschuldet hat. Nach BGHSt 62, 249 = NJW 2018, 1180 kann die selbstverschuldete Trunkenheit die Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 StGB versagen. Hentschel/König halten die Frage für § 316 StGB für praktisch nachrangig, weil sich der Unterschied zwischen dem Höchstmaß von einem Jahr und dem gemilderten Höchstmaß von neun Monaten in Grenzen hält (§ 316 StGB Rn. 105).
Dauerstraftat und Verhältnis zu anderen Delikten
Die Trunkenheitsfahrt ist mit Beginn der Fortbewegung vollendet; der Versuch ist nicht strafbar (Hentschel/König, § 316 StGB Rn. 86). Als Dauerstraftat beginnt sie mit dem Fahrtantritt und endet erst mit der endgültigen Beendigung der Fahrt oder mit dem Wiedererlangen der Fahrsicherheit (BGH NJW 1983, 1744). Eine kurze Unterbrechung bei fortbestehender Fahrabsicht, etwa zum Tanken, lässt keine neue Tat entstehen (BayObLG NStZ 1987, 114; Hentschel/König, § 316 StGB Rn. 98).
| Zusammentreffen mit | Verhältnis | Fundstelle |
|---|---|---|
| § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB | § 316 StGB tritt zurück (formelle Subsidiarität) | § 316 Abs. 1 letzter Halbsatz StGB; Hentschel/König, § 316 StGB Rn. 98 |
| Nachfolgendes unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 Abs. 1 StGB | Tatmehrheit | Hentschel/König, § 316 StGB Rn. 99 |
| Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG | § 316 StGB geht nach § 21 OWiG vor | Hentschel/König, § 316 StGB Rn. 98 |
| Delikte während einer Polizeiflucht, etwa §§ 315b, 315c StGB | in der Regel Handlungseinheit mit § 316 StGB | Hentschel/König, § 316 StGB Rn. 99 |
Strafmaß bei Trunkenheit im Verkehr
Für die Strafzumessung gelten die allgemeinen Regeln des § 46 StGB; eine schematische Strafzumessung ist auch bei der Trunkenheitsfahrt unzulässig (OLG Hamburg NJW 1963, 2387; Hentschel/König, § 316 StGB Rn. 101a). Auch bei Alkoholdelikten im Straßenverkehr ist die Geldstrafe die Regel (BayObLG DAR 1992, 184; OLG Düsseldorf NZV 1997, 46; Hentschel/König, § 315c StGB Rn. 55). Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten darf nach § 47 StGB nur verhängt werden, wenn sie unerlässlich ist; die Masse dieser Strafen betrifft Wiederholungstäter (Hentschel/König, § 316 StGB Rn. 102).
Erschwerend können bei der Trunkenheit im Verkehr eine hohe Blutalkoholkonzentration (OLG Hamm NJW 1967, 1332) und die vorsätzliche Begehung wirken (OLG Saarbrücken NJW 1974, 1391). Mildernd kann berücksichtigt werden, dass die gefahrene Strecke nur wenige Meter betrug (OLG Köln VRS 100, 68), nicht aber die bloße Folgenlosigkeit der Fahrt (Hentschel/König, § 316 StGB Rn. 104, 106). Der Beruf als Rechtsanwalt oder Notar darf nicht straferhöhend herangezogen werden (OLG Hamm DAR 1959, 324; Hentschel/König, § 316 StGB Rn. 107).
Die Wirkung einer wegen der Trunkenheitsfahrt gleichzeitig angeordneten Entziehung der Fahrerlaubnis ist bei der Strafe zu berücksichtigen, soweit sie spezialpräventive Zwecke bereits erfüllt (OLG Dresden NZV 2001, 439). Wird doch eine Freiheitsstrafe verhängt, ist eine Strafe unter sechs Monaten bei günstiger Prognose zwingend zur Bewährung auszusetzen; eine Strafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr ebenfalls, sofern nicht die Verteidigung der Rechtsordnung nach § 56 Abs. 3 StGB die Vollstreckung gebietet (Hentschel/König, § 316 StGB Rn. 109).
Regelentziehung nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB
Nach § 69 Abs. 1 StGB entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus einer Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs die Ungeeignetheit des Täters ergibt. § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB nennt die Trunkenheit im Verkehr ausdrücklich als Regelfall. Begeht ein Kraftfahrer die Trunkenheitsfahrt ohne wesentliche Besonderheit, folgt daraus ohne umfassende Gesamtwürdigung seine Ungeeignetheit (BGH VRS 92, 204). Liegen die Voraussetzungen vor, hat das Gericht kein Ermessen (BGHSt 6, 185).
Die Regelvermutung bei Trunkenheit gilt nur bei Tatbegehung mit einem Kraftfahrzeug (LG Mainz DAR 1985, 390; Hentschel/König, § 69 StGB Rn. 16c). Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils, ein deutscher Führerschein wird nach § 69 Abs. 3 StGB eingezogen. Schon im Ermittlungsverfahren kann das Gericht die Fahrerlaubnis nach § 111a StPO vorläufig entziehen. Die Grundsätze der Maßregel sind auf der Seite zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB vertieft.
| Regelung | Inhalt nach geltendem Wortlaut |
|---|---|
| § 69a Abs. 1 Satz 1 StGB | Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von sechs Monaten bis zu fünf Jahren |
| § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB | ohne Fahrerlaubnis nur Anordnung der Sperre (isolierte Sperre) |
| § 69a Abs. 3 StGB | Mindestmaß ein Jahr, wenn in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet wurde |
| § 69a Abs. 4 StGB | Verkürzung des Mindestmaßes um die Zeit der vorläufigen Entziehung, jedoch nicht unter drei Monate |
| § 69a Abs. 7 StGB | vorzeitige Aufhebung frühestens nach drei Monaten, im Fall des Absatzes 3 nach einem Jahr |
Wie die Dauer der Sperre bemessen und ob sie vorzeitig aufgehoben wird, hängt von der Prognose ab. Die Kriterien enthält die Seite zur Sperrfrist nach § 69a StGB.
Ausnahmen von der Regelvermutung
Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn die Tat selbst Ausnahmecharakter hat, die Gesamtpersönlichkeit des Täters künftige gleichartige Taten ausschließen lässt oder besondere Umstände vor oder nach der Tat den Eignungsmangel entfallen lassen (OLG Frankfurt a. M. NJW 2023, 2441). Das Urteil muss die Ausnahme ausdrücklich begründen (BGH BA 2021, 256). Hauptfall ist bei der Trunkenheitsfahrt das Versetzen eines Fahrzeugs um nur wenige Meter, um es nicht störend zu parken (OLG Stuttgart NJW 1987, 142: 20 Meter auf einem öffentlichen Parkplatz; Hentschel/König, § 69 StGB Rn. 20).
Auch eine notstandsähnliche Lage kann bei der Trunkenheitsfahrt eine Ausnahme tragen, etwa der spontane Entschluss, nach der Nachricht vom schweren Unfall des Sohnes zur Unfallstelle zu fahren (LG Heilbronn DAR 1987, 29). Dass jemand vor seiner ersten Trunkenheitsfahrt lange unbeanstandet gefahren ist, genügt allein nicht (KG VRS 60, 109). Bei langer Verfahrensdauer und unbeanstandeter Teilnahme am Verkehr kann die Prüfung dagegen zugunsten des Beschuldigten ausfallen (OLG Hamm DAR 2015, 399; Hentschel/König, § 69 StGB Rn. 16).
Verkehrstherapeutische Maßnahmen sind seit OLG Köln VRS 59, 25 schon bei der Frage der Regelvermutung zu prüfen. Die bloße Kursteilnahme reicht aber nicht; hinzukommen müssen weitere Umstände, etwa ein günstiges Persönlichkeitsbild, eine vergleichsweise niedrige Konzentration oder eine längere vorläufige Entziehung (OLG Köln VRS 59, 25; Hentschel/König, § 69 StGB Rn. 20a). Bei ungünstigen Ausgangsbedingungen, etwa einer erneuten Trunkenheitsfahrt mit hoher Alkoholisierung kurz nach Ablauf einer früheren Sperre, scheidet dieser Weg nach Hentschel/König von vornherein aus.
Fahrverbot, Punkte und Fahrerlaubnisbehörde
Sieht das Gericht nach einer Trunkenheitsfahrt ausnahmsweise von der Entziehung ab, ist nach § 44 Abs. 1 Satz 3 StGB in der Regel ein Fahrverbot anzuordnen. Seit dem 1. Juni 2026 wird es nach § 44 Abs. 2 Satz 1 StGB wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch einen Monat nach Eintritt der Rechtskraft. Die Verbotsfrist läuft nach § 44 Abs. 3 Satz 1 StGB erst ab dem Tag der Verwahrung.
| Folge | mit Entziehung oder isolierter Sperre | ohne Entziehung |
|---|---|---|
| Punkte nach Anlage 13 zu § 40 FeV | drei Punkte (Nr. 1.8) | zwei Punkte (Nr. 2.1.8) |
| Tilgungsfrist nach § 29 Abs. 1 Satz 2 StVG | zehn Jahre (Nr. 3 Buchstabe a) | fünf Jahre (Nr. 2 Buchstabe a) |
| Fahrverbot nach § 44 StGB | kein Regelfahrverbot, weil § 44 Abs. 1 Satz 3 StGB das Unterbleiben der Entziehung voraussetzt | in der Regel ein bis sechs Monate (§ 44 Abs. 1 Sätze 1 und 3 StGB) |
Nach der Sperre entscheidet die Fahrerlaubnisbehörde über die Neuerteilung und prüft dabei, ob hinter der Trunkenheit ein Alkoholproblem steht. Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c FeV ordnet sie ein medizinisch-psychologisches Gutachten an, wenn ein Fahrzeug mit 1,6 Promille oder mehr oder mit 0,8 mg/l Atemalkohol oder mehr geführt wurde; dasselbe gilt nach Buchstabe b bei wiederholten Zuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss und nach Buchstabe d, wenn die Fahrerlaubnis aus einem dieser Gründe entzogen war. Was die Untersuchung verlangt, ist auf der Seite zur MPU ab 1,6 Promille dargelegt.
Ein Fall aus der Rechtsprechung
Die Grenze zwischen relativer und absoluter Fahrunsicherheit zeigt eine Entscheidung des OLG Hamm (DAR 2023, 159), die Hentschel/König bei § 316 StGB Rn. 24 und 28 auswerten. Ein Kraftfahrer hatte mit zwei Kindern im Auto eine lange Trunkenheitsfahrt über die Autobahn unternommen. Die Blutalkoholkonzentration lag bei 1,09 Promille, also knapp unter dem Beweisgrenzwert. Bei der polizeilichen Kontrolle fielen unter anderem glasige Augen, Redseligkeit und Stimmungsschwankungen auf.
Der Tatrichter nahm auf dieser Grundlage Fahrunsicherheit an. Hentschel/König entnehmen der Entscheidung zwei Maßstäbe. Allein aus dem Antritt einer solchen gefährlichen Fahrt lässt sich noch nicht auf Fahrunsicherheit schließen, weil sonst der absolute Grenzwert über den Entschluss zur Fahrt nach unten verschoben würde. Außerdem müssen die Ausfallerscheinungen im Urteil präzise beschrieben werden (Hentschel/König, § 316 StGB Rn. 24, 28).
Hentschel/König halten die beweiswürdigende Annahme der Fahrunsicherheit bei einem so hohen Wert grundsätzlich für hinnehmbar, weil dann schon Beweisanzeichen von geringem Gewicht genügen (§ 316 StGB Rn. 28). Für die Verteidigung folgt daraus eine klare Prüfungsfolge. Zuerst ist zu klären, ob der Wert ordnungsgemäß ermittelt und zurückgerechnet wurde. Danach ist jede behauptete Ausfallerscheinung darauf zu prüfen, ob das Urteil sie konkret beschreibt und ob sie sich zwanglos durch Alkohol erklärt.
Fragen aus der Praxis
Ist Trunkenheit schon bei 0,5 Promille eine Straftat?
Nein, bei 0,5 Promille ohne Ausfallerscheinungen liegt regelmäßig nur eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG vor. Strafbare Trunkenheit nach § 316 StGB liegt unterhalb von 1,1 Promille erst vor, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzukommen, etwa Fahrfehler, die dem Fahrer nüchtern nicht unterlaufen wären.
Kann ich mit 1,2 Promille beweisen, dass ich trotzdem sicher gefahren bin?
Nein, ab 1,1 Promille ist ein Kraftfahrer unwiderleglich fahrunsicher. Eine nachträgliche Fahrprobe oder ein Alkoholbelastungsversuch ist als Gegenbeweis ausgeschlossen (BGHSt 10, 265). Angreifbar bleibt aber die Ermittlung des Wertes selbst, also Analyse, Mittelwert und Rückrechnung.
Bekomme ich für die erste Trunkenheitsfahrt eine Freiheitsstrafe?
In aller Regel nicht, denn bei Trunkenheit im Straßenverkehr ist die Geldstrafe die Regel. Eine kurze Freiheitsstrafe setzt nach § 47 StGB besondere Umstände voraus und betrifft in der Praxis vor allem Wiederholungstäter.
Verliere ich den Führerschein auch nach einer Alkoholfahrt mit dem Fahrrad?
Die Regelentziehung nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB greift nur, wenn die Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug begangen wurde. Unabhängig davon ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ab 1,6 Promille nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, weil die Vorschrift jedes Fahrzeug erfasst.
Wird mir der Vorsatz schon wegen eines hohen Promillewertes vorgeworfen?
Das ist möglich, aber nicht zwingend. Der BGH nimmt bei Werten über dem Grenzwert einen widerleglichen Erfahrungssatz für bedingten Vorsatz an (BGH NJW 2015, 1834), während Teile der Rechtsprechung und Hentschel/König einen Vorsatz allein aus der Blutalkoholkonzentration ablehnen.
Kann die Entziehung ausnahmsweise unterbleiben?
Ja, aber nur ausnahmsweise. Anerkannt sind vor allem das Umsetzen des Fahrzeugs um wenige Meter und notstandsähnliche Lagen; die bloße Teilnahme an einem Kurs genügt ohne weitere günstige Umstände nicht.
Gesetzestexte und Fundstellen
Normen
- § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr)
- § 69 StGB (Entziehung der Fahrerlaubnis) und § 69a StGB (Sperre)
- § 44 StGB (Fahrverbot) in der seit dem 1. Juni 2026 geltenden Fassung
- § 24a StVG (0,5-Promille-Grenze); § 29 StVG (Tilgung)
- § 13 FeV (Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik); Anlage 13 zu § 40 FeV
- §§ 20, 21, 46, 47, 56, 315c, 323a StGB; § 81a, § 111a StPO; § 21 OWiG
Rechtsprechung
- BGHSt 37, 89 = NJW 1990, 2393 (Beweisgrenzwert 1,1 Promille)
- BGHSt 44, 219 = NZV 1999, 48; BGHSt 31, 42 = NJW 1982, 2612 (Fahrunsicherheit, relative Fahrunsicherheit)
- BGHSt 35, 390 = NJW 1989, 723 (Führen setzt Bewegung voraus)
- BGHSt 45, 140; BGHSt 28, 1 (Variationsbreite, kein Aufrunden)
- BGH NJW 2015, 1834 (Vorsatz); OLG Düsseldorf zfs 2017, 590
- BGHSt 43, 66 = NJW 1997, 2460; BGHSt 42, 235 = NZV 1996, 500; BGHSt 62, 249 = NJW 2018, 1180 (Schuldfähigkeit)
- OLG Hamm DAR 2023, 159 (relative Fahrunsicherheit bei 1,09 Promille)
- BGH VRS 92, 204; OLG Stuttgart NJW 1987, 142; OLG Köln VRS 59, 25 (Regelentziehung und Ausnahmen)
Schrifttum
- Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 316 StGB Rn. 1 bis 109, § 69 StGB Rn. 16 bis 20a, § 315c StGB Rn. 55, Anlage 13 zu § 40 FeV
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Ich übernehme Mandate in ganz Deutschland, beantrage Akteneinsicht und behalte von Anfang an im Blick, wie sich das Strafverfahren auf die spätere Neuerteilung der Fahrerlaubnis auswirkt.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.