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Packstation: 6 wichtige Fakten zur fremden Lieferadresse im Drogenverfahren
Wer Betäubungsmittel bestellt und an eine Packstation liefern lässt, ist deshalb noch nicht wegen versuchten Erwerbs strafbar. Die Bestellung bleibt straflose Vorbereitung, und die Grenze zum Versuch wird nach Patzak/Fabricius, BtMG, § 29 Rn. 921 erst mit dem tatsächlichen Versand überschritten. Für die Fallgruppe der Packstation setzen Baldauf/Henning (JR 2023, 428 (432 f.)) den Versuchsbeginn erst mit der Übermittlung des Zugangscodes an.
Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und verteidige bundesweit in Betäubungsmittelverfahren. Verfahren um eine Packstation leben fast immer von einer einzigen Vermutung: Wer das Fach der Packstation öffnen konnte, soll bestellt haben. Ich prüfe zuerst, ob die Akte den Versand belegt, ob ein Zugangscode ankam und ob überhaupt jemand tatsächliche Verfügungsgewalt hatte.
Kurz gefasst: Die Packstation ist kein Briefkasten
Der tragende Fund steht in Patzak/Fabricius, BtMG, § 29 Rn. 921. Dort wird die Auffassung von Baldauf/Henning (JR 2023, 428 (432 f.)) als mit guten Argumenten vertreten wiedergegeben: Beim Versenden an eine Packstation beginnt der Versuch erst, wenn dem Käufer nach dem Versand der Zugangscode zum Fach übermittelt wird. Weil die Abholung einen wesentlichen Zwischenschritt voraussetzt und die Lieferung zurückgeschickt wird, wenn sie nicht binnen sieben Tagen abgeholt wird, lässt sich die Packstation nicht mit dem Versand an einen Briefkasten gleichsetzen.
Das Wichtigste in Kürze
- Eine Rauschgiftbestellung genügt nach Patzak/Fabricius, BtMG, § 29 Rn. 920 für den versuchten Erwerb nicht, weil kein Wechsel der tatsächlichen Verfügungsgewalt eintritt (AG Freiburg BeckRS 2017, 107249).
- Die Grenze der straflosen Vorbereitung wird nach § 29 Rn. 921 erst überschritten, wenn der Verkäufer die Betäubungsmittel tatsächlich versendet (BayObLG BeckRS 2022, 37871; AG Rudolstadt BeckRS 2018, 33602).
- Für die Fallgruppe des Versendens an eine Packstation sehen Baldauf/Henning (JR 2023, 428 (432 f.)) in § 29 Rn. 921 den Versuch erst mit Übermittlung des Zugangscodes als begonnen an.
- Der Besteller ohne Einfluss auf den Einfuhrvorgang ist nach § 29 Rn. 712 wegen Handeltreibens strafbar, aber weder Mittäter noch Gehilfe der Einfuhr, auch bei Versand per Paketdienst (BGH BeckRS 2017, 129178).
- Besitz setzt nach § 29 Rn. 1004 ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis und Besitzwillen voraus (BGHSt 26, 117 = NJW 1975, 1470; BGH NStZ 2021, 52).
- Das Innehaben von Abholscheinen oder Empfangspapieren für Gepäckaufbewahrung, Spedition oder Zollbehörde begründet nach § 29 Rn. 1012 den Besitz, sofern die Papiere die tatsächliche Verfügungsgewalt über die dort deponierten Betäubungsmittel erschließen (BGHSt 27, 380 = NJW 1977, 965).
- Der Versand an ein zuzuordnendes Postfach ist nach § 29 Rn. 912 ein starkes Indiz, für eine Verurteilung wegen versuchten Erwerbs aber nicht ausreichend (OLG Stuttgart BeckRS 2019, 41630).
- Ein fahrlässiger Einfuhrversuch ist nach § 29 Rn. 654 nicht strafbar, beim Besitz ist Fahrlässigkeit nach § 29 Rn. 1045 überhaupt nicht strafbar (OLG Hamburg NJW 1975, 1472).
Was auf dieser Seite behandelt wird
- Worum es geht, wenn eine Sendung an der Packstation liegt
- Die Packstation und der Versuchsbeginn beim Erwerb
- Wann die Einfuhr vollendet ist und wann nur versucht
- Der Besteller ist nicht automatisch Einführer
- Besitz an einer Sendung, die an der Packstation liegt
- Was die Akte in Paketfällen hergeben muss
- Mehrere Bewohner, Vorsatz und Zweifelssatz
- Die drei Fehler, die ein Verfahren um eine Packstation verlieren
- Ein Fall aus meiner Praxis
- Mein Vorgehen
- Häufige Fragen zur Packstation im Drogenverfahren
- Gesetzestexte und Quellen
- Ersteinschätzung zur Packstation
Worum es geht, wenn eine Sendung an der Packstation liegt
Die Ausgangslage ist in meinen Verfahren fast immer dieselbe. Eine Sendung mit Betäubungsmitteln liegt an einer Packstation, in einem Paketshop oder bei einem Dritten, Zoll oder Polizei greifen zu, und die Behörde schließt von der Lieferadresse auf den Besteller. Dieser Schluss trägt rechtlich weit weniger, als die Akte nahelegt.
Nach Patzak/Fabricius, BtMG, § 29 Rn. 673 bedienen sich die Schmuggler anstelle eines Kuriers vielfach der Post; das Entdeckungsrisiko ist bei falscher Absenderangabe denkbar gering, und an die Stelle des Kurierrisikos tritt das Risiko des Abholers. Dort heißt es weiter, die modernen Paketstationen, bei denen ein Paket an einem Automaten mit einer Nummer abgeholt werden kann, verringerten das Entdeckungsrisiko weiter. Mehr sagt die Kommentarliteratur zur Packstation an dieser Stelle nicht.
Das ist eine kriminalistische Lagebeschreibung, kein Zurechnungsgrund. Aus der Nutzung einer Packstation folgt kein eigener Tatbestand und keine Beweislastumkehr. Nach § 29 Rn. 673 erfolgt die Beschau des Paketinhaltes nur in Stichproben, und die Einlassung, man habe nichts oder etwas anderes bestellt, ist ohne weitere Beweismittel häufig schwer zu widerlegen.
Für die Verteidigung sind deshalb vier Tatbestände zu trennen, die die Staatsanwaltschaft gern vermischt. Die Einfuhr von Betäubungsmitteln, der Erwerb, das Handeltreiben und der Besitz von Betäubungsmitteln haben eigene Vollendungszeitpunkte und eigene Anforderungen an die Verfügungsgewalt. Eine Sendung, die noch im Fach einer Packstation liegt, erfüllt keinen dieser Tatbestände von selbst.
Die Packstation und der Versuchsbeginn beim Erwerb
Der versuchte Erwerb ist nach § 29 Rn. 918 gemäß § 29 Abs. 2 BtMG strafbar. Die Grenze zum Versuch ist nach § 29 Rn. 919 überschritten, wenn der Abschluss des Geschäftes nach dem Tatplan unmittelbar in die Übertragung der Verfügungsmacht einmünden soll (BGHSt 40, 208 = NStZ 1995, 140; BayObLG NStZ 1984, 320). Das Verpflichtungsgeschäft eines Konsumenten ohne Erfüllungsgeschäft ist dort bloße Vorbereitung, und die Wahl einer Packstation als Lieferadresse ändert daran nichts.
Nach § 29 Rn. 920 genügt eine Rauschgiftbestellung im Gegensatz zum Handeltreiben für den versuchten Erwerb nicht, weil kein Wechsel der tatsächlichen Verfügungsgewalt eintritt. Bei einer Bestellung bei einem Onlinehändler ist die Grenze der straflosen Vorbereitung nicht überschritten, solange nicht nachweisbar ist, dass die Betäubungsmittel tatsächlich versendet worden sind (AG Freiburg BeckRS 2017, 107249). Ob eine Wohnung oder eine Packstation als Lieferadresse diente, ist dafür ohne Belang.
Nach § 29 Rn. 921 reicht die Bestellung entgegen teilweise vertretener Auffassung für einen Versuchsbeginn nicht aus. Der Versuch beginnt erst mit dem Tätigwerden des Verkäufers und dessen Versand, weil erst damit das Geschehen unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung einmündet (BayObLG BeckRS 2022, 37871; BGHSt 43, 177 = NJW 1997, 3453). Zustimmend sind dort Baldauf/Henning JR 2023, 428 und Deutscher StRR 2023, 26 genannt.
Auch die Beauftragung einer Versandabteilung, bestellte Betäubungsmittel nach Bezahlung auszuliefern, reicht nach § 29 Rn. 921 nicht aus, wenn nicht feststeht, dass es tatsächlich zum Absenden kam (BayObLG BeckRS 2022, 37871 mAnm Baldauf/Henning JR 2023, 428).
Nun der Punkt, der die Packstation von jeder anderen Lieferadresse abhebt. Nach § 29 Rn. 921 sehen Baldauf/Henning (JR 2023, 428 (432 f.)) bei der Fallgruppe des Versendens an eine Packstation den Versuch mit guten Argumenten erst als begonnen an, wenn dem Käufer vom Verkäufer nach dem Versenden der Zugangscode zum Zugriff auf das Fach der Packstation übermittelt wird.
Die Begründung liefert die Verteidigung mit: Weil für die Abholung ein wesentlicher Zwischenschritt durch die Übermittlung des Zugangscodes erforderlich sei und die Lieferung zurückgeschickt werde, wenn sie nicht binnen sieben Tagen abgeholt werde, könne der Versuchsbeginn bei der Packstation nicht mit dem Versand an einen Briefkasten gleichgesetzt werden; so Baldauf und Henning (JR 2023, 428, 432 f.), wiedergegeben bei § 29 Rn. 921.
Praktisch prüfe ich daher doppelt: Ist der Versand belegt, und ist ein Zugangscode für die Packstation an meinen Mandanten übermittelt worden? Fehlt eines von beiden, steht der Vorwurf auf dünner Grundlage. Patzak/Bohnen, BtMR, Kapitel 2, Rn. 74 und Rn. 75 führen mit Fall 11 für das Versanderfordernis dieselbe Linie; die Packstation und den Zugangscode behandeln sie nicht.
Dass ein Dritter abholen soll, führt nicht weiter. Den einzigen belegten Fall bildet § 29 Rn. 921 mit LG Frankenthal BeckRS 2013, 01454 ab: Der Zoll fing die Lieferung ab, informierte mittels Abholscheins, ein Angehöriger wurde telefonisch mit der Abholung beauftragt, und der Zoll verweigerte die Herausgabe. Darin liegt ein fehlgeschlagener Versuch der Besitzerlangung, von dem nach § 29 Rn. 693 und § 29 Rn. 1531 kein Rücktritt mehr möglich ist (BGHSt 39, 221 = NStZ 1993, 433).
Vollendet ist der Erwerb nach § 29 Rn. 922 erst, wenn der Täter eigene tatsächliche Verfügungsgewalt erlangt hat. Solange die Sendung im Fach der Packstation liegt, ist das nicht der Fall.
Wann die Einfuhr vollendet ist und wann nur versucht
Nach § 29 Rn. 577 ist unerheblich, ob Betäubungsmittel per Auto, Eisenbahn, Schiff, Flugzeug, per Post oder zu Fuß ins Land gebracht werden; der Einfuhrbegriff setzt keine Grenzüberschreitung an einem offiziellen Grenzübergang mit Zollkontrolle voraus (BGHSt 38, 315 = NStZ 1992, 543). Nach § 29 Rn. 578 ist auch das Verbringenlassen durch Werkzeuge wie Brief oder Paket Einfuhr, wobei mittelbarer Besitz ausreicht (BGHSt 38, 32 = NStZ 1991, 537).
Der Einfuhrversuch ist nach § 29 Rn. 665 gemäß § 29 Abs. 2 BtMG strafbar. Nach § 29 Rn. 675 liegt Versuchsbeginn vor, wenn mit dem Einwerfen oder der Aufgabe des Briefes oder Paketes in Richtung Grenze alles geschehen ist, um bei ungestörtem Fortgang die Einfuhr herbeizuführen (BGH NStZ 2004, 110). Bloße Vorbereitung bleibt nach § 29 Rn. 674 die Präparierung einer Schmuggelkiste. Für diesen Zeitpunkt spielt es keine Rolle, ob die Sendung später an einer Packstation liegen soll.
Vollendet ist die Einfuhr nach § 29 Rn. 676, wenn die Postsendung die maßgebliche Grenze überschreitet (BGH StV 1983, 242; BGHSt 56, 162 = NJW 2011, 2065). Beendet ist sie, wenn das Rauschgift im Inland zur Ruhe gekommen ist (BGHSt 3, 40 (44); BGH NStZ 1990, 39); bei polizeilicher Überwachung ist die Tat nach § 29 Rn. 669 bereits mit Abschluss des Grenzübertritts beendet (BGH BeckRS 2015, 11745).
Besonders wertvoll ist der kontrollierte Weitertransport. Nach § 29 Rn. 676 liegt eine wesentliche, den Vorsatz ausschließende Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf vor, wenn Betäubungsmittel bei einer Zollkontrolle im Ausland entdeckt und im Wege eines polizeilich bewachten Weitertransports nach Deutschland gebracht werden; dann besteht nur Strafbarkeit wegen versuchter Einfuhr (BGHSt 56, 162 = NJW 2011, 2065).
Beim Handeltreiben hilft dieser Einwand nicht. Nach § 29 Rn. 676 haftet der Abholer eines von Polizei oder Zoll entleerten und mit Imitat gefüllten Päckchens wegen vollendeten, nicht wegen versuchten Handeltreibens (BGH NStZ 1994, 441). Nach § 29 Rn. 385 hemmt auch die polizeiliche Sicherstellung den Eintritt der Vollendung nicht. Zum Zugriff auf die Sendung selbst führt die Postbeschlagnahme.
Nach § 29 Rn. 637 können Postsendungen kontrolliert an das Zielland weitergeleitet und durch Ersatzstoffe ausgetauscht werden. Nach § 29 Rn. 629 wirkt die polizeiliche Überwachung der Einfuhr strafmildernd, auch bei einer Sendung an eine Packstation.
Der Besteller ist nicht automatisch Einführer
Nach § 29 Rn. 711 kann sich der Besteller im Inland der täterschaftlichen Einfuhr strafbar machen, wenn er mit Täterwillen einen die Tatbestandsverwirklichung fördernden Beitrag zur Einfuhr durch den Kurier leistet. Das Wort kann trägt die ganze Last: Es beschreibt eine Möglichkeit, keine Regel. Die Angabe einer Packstation ist für sich kein fördernder Beitrag zur Einfuhr.
Die Gegenregel steht in § 29 Rn. 712. Der Besteller, der überhaupt keinen Einfluss auf den Einfuhrvorgang hat und nur darauf wartet, dass andere ihm eingeschmuggeltes Rauschgift bringen, ist wegen Handeltreibens strafbar, wegen der bloßen Bereitschaft zur Entgegennahme aber weder Mittäter noch Gehilfe der Einfuhr, selbst wenn er Geld für den Erwerb im Ausland zur Verfügung stellt (BGH NStZ 2013, 401; BeckRS 2020, 37581).
Für die Packstation ist der Zusatz entscheidend: Nach § 29 Rn. 712 gilt Gleiches, wenn Betäubungsmittel von einem Lieferanten im Ausland vereinbarungsgemäß per Paketdienst an den Abnehmer übersandt werden (BGH BeckRS 2017, 129178). Wer nur eine Adresse angibt, sei es die Wohnung oder das Fach einer Packstation, ist damit noch kein Einführer.
Mittäterschaft kommt nach § 29 Rn. 713 erst in Betracht, wenn der Besteller Einfluss auf den konkreten Transportweg, auf Zeit und Ort sowie auf die beauftragten Hilfspersonen nimmt (BGH NStZ 2003, 434; BeckRS 2012, 22524). Nach § 29 Rn. 711a begründen allein die Kenntnis von der Tat und der Wille zur gemeinsamen Durchführung keine Mittäterschaft (BGH NStZ-RR 2016, 6); sie scheidet ohne Kontakt zu den Transportpersonen aus (BGH NStZ-RR 2022, 49).
Was bleibt, ist die Anstiftung. Nach § 29 Rn. 712 kommt in diesen Fällen oft eine Anstiftung zur Einfuhr in Betracht (BGH BeckRS 2017, 129178; 2023, 24209). Patzak/Bohnen, BtMR, Kapitel 2, Rn. 77 bestätigt: Einfuhr ist kein eigenhändiges Delikt, Mittäterschaft und Beihilfe scheiden ohne Einfluss auf den Einfuhrvorgang aus, und es kommt Anstiftung, gegebenenfalls Kettenanstiftung, in Betracht.
Mittelbare Täterschaft bleibt nach § 29 Rn. 703 denkbar, wenn sich der Täter eines absichtslosen oder schuldunfähigen Werkzeugs bedient. Wie das Verfahren praktisch beginnt, zeigt die Post vom Zoll.
Dass gegen den Besteller ermittelt wird, ist gleichwohl der Normalfall: Nach Patzak/Bohnen, BtMR, Kapitel 9, Rn. 134 besteht gegen den Besteller von Drogen im Ausland der Verdacht der versuchten Einfuhr.
Besitz an einer Sendung, die an der Packstation liegt
Besitz setzt nach § 29 Rn. 1004 ein tatsächliches Innehaben eines Herrschaftsverhältnisses und einen Besitzwillen voraus, der auf die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung gerichtet ist (BGHSt 26, 117 = NJW 1975, 1470; BGH NStZ 2020, 41). Besitz ist dabei ein Dauerdelikt (BGHSt 27, 380 = NJW 1978, 1696). Maßstab ist nach § 29 Rn. 1005 der Gewahrsam im Sinne der §§ 242, 246 StGB. Damit ist der Prüfungsmaßstab auch für die Packstation vorgegeben.
Für eine Sendung, die noch im Fach einer Packstation liegt, ist der mittelbare Besitz die Prüfstelle. Nach § 29 Rn. 1010 setzt er voraus, dass der Täter einen so sicheren Zugang zu den an einer bestimmten Stelle verwahrten Betäubungsmitteln hat, dass er ohne Schwierigkeiten darüber verfügen kann (BGHSt 27, 380 = NJW 1978, 1696). Der Hinterleger behält während der Verwahrung mittelbaren Besitz.
Nach § 29 Rn. 1011 macht es keinen Unterschied, ob der Täter die Betäubungsmittel selbst bei sich führt oder den Schlüssel zu dem Versteck, etwa zu einem Schließfach, Koffer, Briefkasten, Spind oder Bankfach, bei sich trägt. Hinzukommen muss aber, dass sich der Verwahrer den Behältnisinhalt zu eigen macht und über die Betäubungsmittel verfügen will.
Dieser Zusatz ist der Kern der Verteidigung bei der Packstation. Wer einen Zugangscode auf dem Telefon hat, hält damit noch keinen Besitzwillen in der Hand. Nach § 29 Rn. 1011 besitzt selbst derjenige, der einen Schlüsselbund mit einem Keller- oder Autoschlüssel übernimmt, hinter dem Betäubungsmittel verborgen sind, diese nur, wenn er über sie verfügen will, also zur Aufbewahrung oder Weitergabe.
Belegt ist dagegen der Besitz über Papiere. Nach § 29 Rn. 1012 begründet das Innehaben von Abholscheinen oder Empfangspapieren für eine Gepäckaufbewahrung, Spedition oder Zollbehörde, die die Verfügungsgewalt über die dort deponierten Betäubungsmittel erschließen, den Besitztatbestand (BGHSt 27, 380 = NJW 1977, 965). Nach § 29 Rn. 1007 erlangt Besitz bereits, wer ein Gepäckstück an einer Gepäckausgabestelle in Empfang nimmt und diese verlässt (BGH NStZ 2020, 41).
Wer für einen anderen abholt, wird dadurch nicht Besitzer. Nach § 29 Rn. 1016 erlangt der Bote, der Betäubungsmittel nur zur Überbringung übernimmt, keine eigene Verfügungsgewalt, sondern übt sie für den Empfänger aus, solange er im Rahmen des Auftrags handelt (BGH BeckRS 2020, 41115). Ebenso § 29 Rn. 1209 für Kurier und Bote.
Fremdbesitz liegt nach § 29 Rn. 1008 nicht vor, wenn der Angeklagte nicht befugt war, über die Betäubungsmittel zu verfügen (BGH NStZ 2011, 98); Mitbesitz greift nach § 29 Rn. 1009 nur ein, wenn jeder Verfügungsgewalt hat. Bei einer Packstation ist das selten geklärt.
Was die Akte in Paketfällen hergeben muss
Die Beweislage beschreibt § 29 Rn. 658 ungewöhnlich offen: Es gebe kaum eine Form des Rauschgiftschmuggels, bei dem die Strafverfolgungsbehörden so viele Rechtsprobleme und Beweisschwierigkeiten zu überwinden haben wie beim Schmuggel per Brief oder Paket. Diese Passage gehört in jede Stellungnahme, die ich in einem Verfahren um eine Packstation schreibe.
Nach § 29 Rn. 658 sind die Namen von Absender und Empfänger vielfach frei erfunden. Nicht selten werden Rauschgiftsendungen an einen Phantasienamen mit dem Zusatz c/o, also care of oder zu Händen von einem Dritten, adressiert und an eine Sammelanschrift einer Haus- oder Wohngemeinschaft gesandt; der eingeweihte Empfänger kennt den vereinbarten Phantasienamen und fischt die Sendung aus dem Sammelbriefkasten.
Daraus folgt eine schlichte Frage. Wenn der Name auf dem Paket ohnehin erfunden sein kann, ist die Zuordnung eines Namens zu einer Person keine Feststellung, sondern eine Hypothese. Gleiches gilt für eine Nummer, mit der ein Fach einer Packstation geöffnet wird.
Für den Brieffall ist in § 29 Rn. 658 zitiert: Der Adressat kann nicht wegen Einfuhr verurteilt werden, wenn die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, dass die Betäubungsmittel ohne sein Wissen und ohne seinen Willen an ihn abgesandt wurden, um ihn für geleistete Dienste zu entschädigen (BayObLG StV 1988, 55).
Die Gegenrichtung steht im gleichen Abschnitt: Nach § 29 Rn. 658 ist davon auszugehen, dass Existenz und Verwendungszweck der Betäubungsmittel dem Empfänger bekannt sind, wenn jemand ein Paket bei der Post oder beim Zoll abgeholt beziehungsweise sich ausliefern lassen und nach dem Auspacken weder die Polizei noch den Zoll alarmiert hat. Die Abholung an der Packstation ist deshalb der riskanteste Moment des Verfahrens.
Zum Postfach gibt es eine Entscheidung, die sich auf die Packstation übertragen lässt. Nach § 29 Rn. 912 ist allein der Umstand, dass Betäubungsmittel per Post an das einer Person zuzuordnende Postfach versandt wurden, ein starkes Indiz dafür, dass dies nicht ohne Kenntnis und Billigung des Postfachinhabers erfolgte, für eine Verurteilung wegen versuchten Erwerbs aber noch nicht ausreichend (OLG Stuttgart BeckRS 2019, 41630).
Prozessual ist zu klären, auf welcher Grundlage die Sendung in die Hände der Ermittler kam. Nach Patzak/Bohnen, BtMR, Kapitel 2, Rn. 76 verpflichtet der zum 13. März 2021 eingeführte § 39 Abs. 4a PostG die Beschäftigten der Postdienstleister zur Vorlage von Postsendungen, und zwar bei Anhaltspunkten für Taten nach dem BtMG, dem NpSG, dem AMG oder dem AntiDopG, nicht aber nach dem KCanG oder dem MedCanG; nach Kapitel 9 Rn. 134 bestehen Kontrollbefugnisse nach § 10 Abs. 4 und Abs. 4a ZollVG. Legendierte Kontrollen behandelt § 29 Rn. 640 (BGHSt 62, 123 = NStZ 2017, 651).
Mehrere Bewohner, Vorsatz und Zweifelssatz
Wird die Sendung aus der Packstation später in einer Wohnung gefunden, in der mehrere Personen leben, beginnt eine zweite Zuordnungsfrage. Nach § 29 Rn. 1021 scheidet der Besitztatbestand mangels Herrschaftswillen aus, wenn ein Bewohner vom Vorrat des Mitbewohners weiß und dessen Umgang damit duldet, um die Beziehung nicht zu gefährden, obwohl er Betäubungsmittel ablehnt (KG NStZ-RR 1996, 345).
Auch das Einverständnis mit einer Nutzung der Wohnung als Betäubungsmitteldepot genügt nicht. Nach § 29 Rn. 1021 reicht es nicht aus, dass eine Angeklagte dem Mitangeklagten gehörende Betäubungsmittel wahrgenommen und der weiteren Nutzung zugestimmt hat, wenn sie nicht befugt war, über die Betäubungsmittel zu verfügen, und dies auch nicht getan hat (BGH NStZ 2023, 47).
Für die Fundlage gilt nach § 29 Rn. 1021, dass das Auffinden verschiedener Betäubungsmittel in einer von mehreren Personen benutzten Wohnung keine zweifelsfreie Zuordnung und keine Überführung einzelner Personen erlaubt, wenn die Betäubungsmittel nicht an einer Stelle versteckt sind, die auf eine gemeinsame Lagerhaltung hätte schließen lassen können (BGH BeckRS 1999, 30072951).
Ebenso wenig trägt die Kenntnis des Ehepartners: Nach § 29 Rn. 1021 erlauben Kenntnis, mühelose Zugriffsmöglichkeit und Duldung noch nicht die Annahme unerlaubten Besitzes für beide Ehepartner (OLG Frankfurt a. M. StV 1987, 443; LG Oldenburg StV 1985, 331), und das bloße Dulden erfüllt dort auch nicht die Voraussetzungen der Beihilfe. Nach § 29 Rn. 1022 entsteht daraus keine Garantenpflicht (OLG Karlsruhe NStZ-RR 1998, 27).
Nach § 29 Rn. 1005 genügt auch die freie Zugänglichkeit durch einen Mitbewohner nicht, selbst wenn dieser sich zum Eigenkonsum bedient (BGH NStZ 2021, 52). Das entscheidet viele Verfahren, in denen mehrere Personen Zugriff auf dieselbe Packstation hatten.
Ohne Vorsatz trägt kein Vorwurf. Nach § 29 Rn. 913 kommt ein Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB in Betracht, wenn der Täter ohne Fahrlässigkeit die Betäubungsmitteleigenschaft nicht kannte, etwa weil er von Mehl ausgeht, obwohl es Kokain ist. Parallel formuliert § 29 Rn. 659 dies für die Einfuhr; § 29 Rn. 1046 zählt das Fehlen der Erlaubnis zum Tatbestand.
Die Fahrlässigkeitsgrenzen sind bei der Packstation besonders wichtig. Fahrlässige Einfuhr ist nach § 29 Abs. 4 BtMG strafbar, doch nach § 29 Rn. 654 kann die Fahrlässigkeit zum Freispruch führen, wenn es wegen der Zollüberwachung beim Versuch bleibt und ein Handeltreiben ausscheidet, denn ein fahrlässiger Einfuhrversuch ist nicht strafbar. Beim Besitz ist Fahrlässigkeit nach § 29 Rn. 1045 überhaupt nicht strafbar (OLG Hamburg NJW 1975, 1472).
Nach § 29 Rn. 1039 reicht die bloße Kenntnis vom Vorhandensein der Substanzen und die tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit nicht aus; unerwünschter Besitz erfüllt den Tatbestand nicht, und der unbewusste Besitz einer Person, der heimlich Rauschgift untergeschoben wurde, ist nicht strafbar. Nach § 29 Rn. 1038 stellt die bloße Duldung eines Zustandes keinen Willen dar, sich die ungehinderte Einwirkungsmöglichkeit zu erhalten (BGH NStZ 2005, 155).
Der Zweifelssatz hat jedoch Grenzen, die ich meinen Mandanten früh erkläre. Nach § 29 Rn. 555 genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt; außer Betracht bleiben Zweifel, die realer Anknüpfungspunkte entbehren und sich nur auf eine abstrakt-theoretische Möglichkeit gründen.
Nach § 29 Rn. 556a können einzelne Belastungsindizien, die für sich genommen nicht ausreichen, in ihrer Gesamtheit die für eine Verurteilung notwendige Überzeugung begründen (BGH BeckRS 2022, 35741). In Verfahren um eine Packstation sind das meist Kundenkonto, Bestelliste und Zugangscode. Nach § 29 Rn. 556b darf das Gericht Indizien nicht lediglich einzeln betrachten und isoliert den Zweifelssatz auf sie anwenden, sondern muss sie mit vollem Gewicht in die Gesamtwürdigung einstellen (BGH BeckRS 2023, 10250).
Revisionsrechtlich bleibt die Beweiswürdigung nach § 29 Rn. 554 Aufgabe des Tatrichters und ist nur bei Lücken, Widersprüchen oder überspannten Anforderungen angreifbar (BGH NJW 2020, 2741). Ein Verfahren um eine Packstation wird deshalb in der Hauptverhandlung gewonnen.
| Angabe | Wert | Fundstelle |
|---|---|---|
| Rücksendung der Lieferung bei Nichtabholung am Fach | nach sieben Tagen | Baldauf/Henning JR 2023, 428 (432 f.), in § 29 Rn. 921 |
| Durchleuchtung von Auslandsbriefen und Paketsendungen auf Flughäfen | unter 1 kg | § 29 Rn. 673 |
| Strafbarkeit des Einfuhrversuchs | § 29 Abs. 2 BtMG | § 29 Rn. 665 |
| Fahrlässige Einfuhr strafbar, fahrlässiger Einfuhrversuch nicht | § 29 Abs. 4 BtMG | § 29 Rn. 654 |
| Fahrlässigkeit beim Besitz | nicht strafbar | § 29 Rn. 1045 |
| Vorlagepflicht der Beschäftigten der Postdienstleister | § 39 Abs. 4a PostG, eingeführt zum 13. März 2021 | Patzak/Bohnen, Kapitel 2, Rn. 76 |
| Kontrollbefugnisse in Geschäftsräumen der Postdienstleister | § 10 Abs. 4, Abs. 4a ZollVG, Änderung vom 10. März 2017 | Patzak/Bohnen, BtMR, Kapitel 9, Rn. 134 |
Die drei Fehler, die ein Verfahren um eine Packstation verlieren
Der erste Fehler ist die Abholung. Nach § 29 Rn. 658 ist davon auszugehen, dass Existenz und Verwendungszweck der Betäubungsmittel bekannt sind, wenn jemand ein Paket abgeholt oder sich ausliefern lassen und nach dem Auspacken weder die Polizei noch den Zoll alarmiert hat. Wer eine beanstandete Sendung an einer Packstation noch abholt, schafft genau das Indiz, das vorher fehlte.
Der zweite Fehler ist die Einlassung ohne Akteneinsicht. Nach § 29 Rn. 673 ist die Einlassung, man habe bei dem Absender nichts oder etwas ganz anderes bestellt, häufig schwer zu widerlegen, wenn keine weiteren Beweismittel oder Indizien gefunden werden können. Wer vor Akteneinsicht spricht, liefert die fehlenden Anknüpfungspunkte freiwillig. Das gilt besonders, solange die Sendung noch an der Packstation liegt.
Der dritte Fehler ist das Beauftragen eines Dritten. Der Fall LG Frankenthal BeckRS 2013, 01454, zitiert in § 29 Rn. 921, zeigt, dass gerade die Aufforderung an einen Angehörigen, das Paket abzuholen, als Versuch der Besitzerlangung gewertet wird. Dass der Zoll die Herausgabe verweigerte, half dort nicht, denn ein Rücktritt vom fehlgeschlagenen Versuch ist nach § 29 Rn. 693 nicht mehr möglich.
Ein Fall aus meiner Praxis
Ein Mandant Mitte dreißig erhielt eine Vorladung wegen versuchten Erwerbs und versuchter Einfuhr von Amphetamin. Die Sendung kam aus dem europäischen Ausland und war an eine Packstation adressiert, deren Kundenkonto auf seinen Namen lief. Der Fall ist in allen Einzelheiten verändert, um die Anonymität zu sichern.
Die Akte enthielt eine Bestelliste aus einem beschlagnahmten Händlerserver, das Kundenkonto und ein Lichtbild der Sendung. Es fehlte der Nachweis des Versands und der Nachweis, dass ein Zugangscode für die Packstation eingegangen war; die Sendung war im Zulauf abgefangen worden.
Darauf stützte sich meine Stellungnahme. Nach § 29 Rn. 920 und § 29 Rn. 921 ist die Bestellung straflose Vorbereitung, und die Grenze zum Versuch wird erst mit dem tatsächlichen Versand überschritten; für die Fallgruppe der Packstation verlangen Baldauf/Henning (JR 2023, 428 (432 f.)) zusätzlich die Übermittlung des Zugangscodes. Zur Einfuhr verwies ich auf § 29 Rn. 712 und den dort genannten Paketdienst-Fall (BGH BeckRS 2017, 129178).
Dass ein Kundenkonto einer Packstation auf einen Namen läuft, trägt nach § 29 Rn. 912 nicht weiter als ein Postfach (OLG Stuttgart BeckRS 2019, 41630).
Das Verfahren endete ohne Hauptverhandlung. Entscheidend war die Lücke in der Beweiskette zwischen Bestellung und Verfügungsgewalt, und diese Lücke ist bei der Packstation der Regelfall, weil die Ermittlungen beim Kundenkonto aufhören.
Mein Vorgehen
Ich prüfe zuerst, welcher Tatbestand überhaupt in Betracht kommt, und trenne Einfuhr, Erwerb, Besitz und Handeltreiben strikt. Diese Trennung entscheidet über den Vollendungszeitpunkt und damit darüber, ob nach § 29 Rn. 921 oder nach § 29 Rn. 676 gemessen wird.
Im zweiten Schritt rekonstruiere ich den Weg der Sendung: Aufgabeort, Grenzübertritt, Zugriff durch Zoll oder Polizei, Austausch des Inhalts, Weiterleitung und Zustellung. Nach § 29 Rn. 676 kann ein polizeilich bewachter Weitertransport den Vorwurf von der vollendeten auf die versuchte Einfuhr zurückführen; nach § 29 Rn. 637 ist die kontrollierte Weiterleitung von Postsendungen ausdrücklich vorgesehen.
Im dritten Schritt prüfe ich die Verfügungsgewalt. Lag die Sendung noch im Fach einer Packstation, frage ich nach dem Zugangscode, nach dem Zeitpunkt seiner Übermittlung und danach, wer die Packstation tatsächlich öffnen konnte. Nach § 29 Rn. 1010 und § 29 Rn. 1011 kommt es auf einen so sicheren Zugang und auf den Willen an, über den Inhalt zu verfügen.
Im vierten Schritt arbeite ich die Vorsatzfrage nach § 16 StGB heraus und ordne jedes Indiz ein. Nach § 29 Rn. 556b darf der Zweifelssatz nicht isoliert auf einzelne Indizien angewandt werden, weshalb ich die Gesamtschau selbst vorlege. Parallel prüfe ich die Rechtmäßigkeit der Postkontrolle nach § 39 Abs. 4a PostG und § 10 Abs. 4a ZollVG.
Im fünften Schritt bespreche ich das Verhalten gegenüber den Behörden: keine Äußerung vor vollständiger Akteneinsicht, keine Abholung einer beanstandeten Sendung, keine Beauftragung Dritter. Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, verteidigt bundesweit, also auch dann, wenn die Packstation in einer anderen Stadt steht und eine auswärtige Staatsanwaltschaft ermittelt.
Häufige Fragen zur Packstation im Drogenverfahren
Ich habe nur bestellt, das Paket liegt noch an der Packstation. Bin ich strafbar?
Aus der Bestellung allein folgt keine Strafbarkeit wegen versuchten Erwerbs. Nach § 29 Rn. 920 genügt eine Rauschgiftbestellung dafür nicht, und nach § 29 Rn. 921 beginnt der Versuch erst mit dem Versand durch den Verkäufer. Für die Packstation verlangen Baldauf/Henning (JR 2023, 428 (432 f.)) zusätzlich die Übermittlung des Zugangscodes zum Fach.
Der Zoll hat mir einen Abholschein geschickt. Soll ich das Paket abholen?
Eine Abholung verschlechtert die Lage regelmäßig erheblich. Nach § 29 Rn. 658 ist von Kenntnis auszugehen, wenn der Empfänger ein Paket beim Zoll abgeholt und nach dem Auspacken niemanden alarmiert hat. Nach § 29 Rn. 1012 begründet das Innehaben von Abholscheinen den Besitztatbestand nur, wenn die Papiere die tatsächliche Verfügungsgewalt erschließen. Behält die Behörde die Sendung und verweigert die Herausgabe, ist das gerade nicht der Fall; dann bleibt es beim fehlgeschlagenen Versuch der Besitzerlangung (§ 29 Rn. 921). Vor einer Abholung an der Packstation sollte deshalb die Akteneinsicht stehen.
Kann ich wegen Einfuhr belangt werden, obwohl ich das Paket nie angefasst habe?
Als Mittäter oder Gehilfe der Einfuhr in der Regel nicht. Nach § 29 Rn. 712 ist der Besteller ohne Einfluss auf den Einfuhrvorgang wegen Handeltreibens strafbar, aber weder Mittäter noch Gehilfe der Einfuhr; das gilt auch beim Versand per Paketdienst (BGH BeckRS 2017, 129178). In Betracht kommt dann eine Anstiftung. Die Lieferadresse, auch eine Packstation, ändert daran nichts.
Eine andere Person hat die Packstation genutzt, die Wohnung gehört mir. Was droht mir?
Allein aus der Wohnungsinhaberschaft folgt kein Besitz. Nach § 29 Rn. 1021 scheidet der Besitztatbestand mangels Herrschaftswillen aus, wenn ein Bewohner den Umgang des anderen mit Betäubungsmitteln nur duldet (KG NStZ-RR 1996, 345), und nach § 29 Rn. 1022 entsteht daraus keine Garantenpflicht.
Die Polizei sagt, der Zugangscode sei auf meinem Telefon. Reicht das für eine Verurteilung?
Für sich genommen reicht ein solcher Fund nicht. Nach § 29 Rn. 1011 besitzt der Inhaber eines Schlüssels zum Versteck die Betäubungsmittel nur, wenn er über sie verfügen will; nach § 29 Rn. 912 ist die Zuordnung zu einem Postfach ein starkes Indiz, aber kein Verurteilungsgrund (OLG Stuttgart BeckRS 2019, 41630). Nach § 29 Rn. 556b ist eine Gesamtschau geboten.
Was passiert, wenn das Paket abgefangen und der Inhalt ausgetauscht wurde?
Dann kommt es darauf an, welcher Vorwurf erhoben wird. Nach § 29 Rn. 676 liegt bei einem polizeilich bewachten Weitertransport nach Entdeckung im Ausland nur versuchte, nicht vollendete Einfuhr vor (BGHSt 56, 162 = NJW 2011, 2065). Beim Handeltreiben hilft das nicht, denn der Abholer eines mit Imitat gefüllten Päckchens haftet nach derselben Randnummer wegen vollendeten Handeltreibens (BGH NStZ 1994, 441). Diese Unterscheidung gilt unabhängig davon, ob die Sendung an eine Packstation ging.
Soll ich bei der Polizei angeben, dass ich nichts bestellt habe?
Vor vollständiger Akteneinsicht sollte keine Angabe erfolgen. Nach § 29 Rn. 673 ist die Einlassung, man habe bei dem Absender nichts oder etwas ganz anderes bestellt, häufig schwer zu widerlegen, solange keine weiteren Beweismittel oder Indizien vorliegen. Jede frühe Erklärung liefert aber genau solche Anknüpfungspunkte; nach § 29 Rn. 655 werden Einlassungen ohnehin in jedem Einzelfall geprüft.
Gesetzestexte und Quellen
Maßgeblich sind § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BtMG für Einfuhr, Erwerb und Besitz, § 29 Abs. 2 BtMG für die Strafbarkeit des Versuchs, § 29 Abs. 4 BtMG für die Fahrlässigkeit sowie § 16 StGB für den Tatbestandsirrtum. Für den Versuchsbeginn gilt § 22 StGB, für den Rücktritt § 24 Abs. 1 StGB.
Prozessual sind § 39 Abs. 4a PostG, künftig § 64 PostG nF, sowie § 10 Abs. 4 und Abs. 4a ZollVG von Bedeutung, ferner Nr. 29b und Nr. 29c RiStBV. Für Cannabis gilt seit dem 1. April 2024 das KCanG; § 34 KCanG Rn. 180 verweist auf § 29 Rn. 921.
Belegstellen sind Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Auflage, und Patzak/Bohnen, Betäubungsmittelrecht und Umgang mit Cannabis, 6. Auflage 2025. Zur Packstation trägt dort allein § 29 Rn. 921.
Ersteinschätzung zur Packstation
Wenn gegen Sie wegen einer Sendung ermittelt wird, die an eine Packstation, in einen Paketshop oder an eine fremde Anschrift ging, schildern Sie mir den Sachverhalt. Ich sage Ihnen, welcher Tatbestand realistisch im Raum steht, welche Unterlagen die Akte enthalten muss und wie mit einer offenen Abholung oder einem Abholschein umzugehen ist.
Telefon 0421 1649 1649, E-Mail kontakt@strafverteidiger-schueller.de. Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, verteidigt bundesweit in Betäubungsmittelverfahren, auch bei auswärtiger Zuständigkeit und auch dann, wenn die betroffene Packstation nicht in Bremen steht. Die Ersteinschätzung ist kostenfrei und unverbindlich.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.