Abstinenznachweis: Laborantin setzt ein Gestell mit Probenröhrchen in ein Analysegerät ein, forensisch-toxikologisches Labor bei Nacht

Symbolbild, mit KI erstellt.

Abstinenznachweis für die MPU: 7 wichtige Fakten zu den Fristen

Das Wichtigste in Kürze

Ein Abstinenznachweis von einem Jahr ist nicht der Regelfall, sondern der Ausnahmefall. Die Beurteilungskriterien für die Fahreignungsbegutachtung kennen vier Ausgangslagen, und bei der Hypothese D 3 genügen ausdrücklich sechs Monate.

Welche Frist gilt, entscheidet sich an der Einordnung des Falles, und diese Einordnung nimmt der Gutachter vor, nicht die Behörde. Wer sie unwidersprochen hinnimmt, verliert Monate, die niemand zurückholt.

Dazu kommt eine zweite Weichenstellung, die noch häufiger falsch läuft: Bei den Hypothesen D 2 bis D 4 ist eine verkehrspsychologische Maßnahme gefordert, kein Suchttherapeut. Wer in die Suchtberatung geschickt wird, ohne dass eine Abhängigkeit diagnostiziert ist, bezahlt für die falsche Maßnahme.

  • § 11 Abs. 5 FeV verweist für die ärztliche und die medizinisch-psychologische Untersuchung auf die Grundsätze der Anlage 4a, die selbst materieller Teil der Verordnung ist.
  • Anlage 4a Nr. 1 Buchstabe c verlangt, dass die Untersuchung nur nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen vorgenommen wird; Nr. 2 Buchstabe a stellt klar, dass die Nachprüfbarkeit die Wissenschaftlichkeit der Begutachtung betrifft.
  • Wird der Fahrerlaubnisbehörde ein Gutachten vorgelegt, bei dem die in Anlage 4a genannten Grundsätze nicht beachtet worden sind, ist das Gutachten nicht verwertbar.
  • Die Beurteilungskriterien sind rechtlich nicht verbindlich, aber zu berücksichtigen, soweit sie dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechen; für ihre Einhaltung spricht die Vermutung, dass nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen begutachtet wurde.
  • Die Beurteilungskriterien ordnen jeden Drogenfall einer der vier Hypothesen D 1 bis D 4 zu, und diese Einordnung nimmt der Gutachter vor, nicht die Behörde.
  • Bei der Hypothese D 3 der Beurteilungskriterien genügen ausdrücklich sechs Monate; ein Abstinenznachweis von zwölf Monaten ist der Ausnahmefall und nicht der Regelfall.
  • Bei den Hypothesen D 2 bis D 4 der Beurteilungskriterien ist eine verkehrspsychologische Maßnahme gefordert und kein Suchttherapeut.
  • Nummer 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung setzt Entgiftung und Entwöhnung voraus und ist deshalb kein allgemeiner Maßstab für die Dauer eines Abstinenznachweises.

Inhaltsverzeichnis

Bei einer Abhängigkeit von verordneten Arzneimitteln gelten besondere Regeln; die starre Jahresfrist greift dort nicht. Die Einzelheiten stehen auf der Seite zur Hypothese M3 und zur Arzneimittelabhängigkeit.

Warum die Beurteilungskriterien überhaupt maßgeblich sind

Der erste Einwand gegen jede Argumentation aus den Beurteilungskriterien lautet, sie seien kein Gesetz. Das ist richtig, und trifft den Punkt nicht. Ihre Bedeutung ergibt sich aus einer Verweisungskette, die ich hier vollständig ausschreibe, weil sie in Bescheiden nie steht.

Die Kette vom Gesetz bis zum Abstinenznachweis

§ 11 Abs. 5 FeV bestimmt: Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze. Der Verordnungsgeber verweist damit auf einen Anhang, der selbst materieller Teil der Verordnung ist (§ 11 FeV im Volltext).

Anlage 4a nennt als Grundlage die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 in der Fassung vom 17. Februar 2021. Nr. 1 Buchst. c derselben Anlage verlangt, dass die Untersuchung nur nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen vorgenommen werden darf; Nr. 2 Buchst. a stellt klar, dass die Nachprüfbarkeit die Wissenschaftlichkeit der Begutachtung betrifft (Anlage 4a zur FeV).

Die Begutachtungsleitlinien sind damit seit dem 1. Mai 2014 normativ verbindlich (Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, FeV § 11 Rn. 19 und 20). Zuvor galten sie als Niederschlag sachverständiger Erfahrung von Gewicht (BVerwG NJW 2008, 2601).

Die Beurteilungskriterien selbst, herausgegeben von DGVP und DGVM, sind rechtlich nicht verbindlich. Sie sind aber zu berücksichtigen, soweit sie dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechen; für die Einhaltung dieser Kriterien spricht nach der Verwaltungspraxis eine Vermutung, dass nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen begutachtet wurde (Hentschel/König, FeV § 11 Rn. 20a unter Verweis auf VkBl. 2014, 132).

Was folgt, wenn ein Gutachten davon abweicht

Die Rechtsfolge ist hart und steht in derselben Kommentierung: Wird der Fahrerlaubnisbehörde ein Gutachten vorgelegt, bei dem die in Anlage 4a genannten Grundsätze nicht beachtet worden sind, ist das Gutachten nicht verwertbar (Hentschel/König, FeV § 11 Rn. 41).

Die Verwaltungsgerichte gehen denselben Weg. Die Beurteilungskriterien sind bei der Bewertung mit in den Blick zu nehmen (VGH München DAR 2017, 34; VGH München, Beschluss vom 5. Oktober 2023, 11 CS 23.1413, BeckRS 2023, 27906). Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts speziell hierzu gibt es nicht; wer etwas anderes behauptet, hat nicht nachgesehen.

Daraus folgt der praktische Hebel. Ein Gutachter, der einen Abstinenznachweis an Fristen messen will, die die Kriterien für die konkrete Hypothese gar nicht vorsehen, gefährdet die Verwertbarkeit seines eigenen Gutachtens. Dieses Argument wirkt, weil es den Gutachter dort trifft, wo es ihn selbst betrifft.

Die Hypothesen D 1 bis D 4 und warum die Einordnung alles entscheidet

Die Beurteilungskriterien ordnen jeden Drogenfall einer von vier Hypothesen zu. Diese Einordnung steht am Anfang der Begutachtung, nicht am Ende, und sie bestimmt anschließend sowohl die geforderte Dauer für den Abstinenznachweis als auch die Art der Maßnahme, die als fahreignungsfördernd anerkannt wird.

  • Hypothese D 1 erfasst die diagnostizierte Abhängigkeit im Sinne der ICD-Kriterien.
  • Hypothese D 2 die fortgeschrittene Drogenproblematik ohne Abhängigkeitsdiagnose.
  • Hypothese D 3 die Drogengefährdung, also einen riskanten Konsum unterhalb der Schwelle von D 2.
  • Hypothese D 4 allein den Cannabisfall mit fortbestehendem risikoarmem Konsum und der Frage des Trennverhaltens.

Zwischen D 3 und D 2 liegen in der Praxis neun Monate. Zwischen D 3 und D 1 liegt zusätzlich die Frage, ob überhaupt ohne Entwöhnungsbehandlung ein günstiges Gutachten möglich ist. Es geht also nicht um eine Feinheit der Nomenklatur.

Wer einmal auf einer Feier mit einer kleinen Menge angetroffen wird, ohne dass ein verfestigtes Konsummuster feststellbar ist, gehört nach den Kriterien zu D 3. Das wird in der Begutachtung nicht von selbst so gesehen, insbesondere dann nicht, wenn der Betroffene im Gespräch mehr erzählt, als die Aktenlage hergibt.

Welcher Abstinenznachweis wie lange reichen muss

Die folgende Aufstellung gibt die Indikatoren wieder, an denen die Kriterien die Dauer festmachen. Sie ist die Grundlage jeder Auseinandersetzung über einen Abstinenznachweis, und sie ist der Grund, weshalb die pauschale Aussage „ein Jahr Abstinenz“ falsch ist.

HypotheseAusgangslagegeforderter Zeitraum
D 1.3 N Ind. 8Abhängigkeit, nach stationärer Entwöhnungein Jahr nach Abschluss der Maßnahme
D 1.3 N Ind. 9Abhängigkeit, besonders günstig gelagerte Umständemindestens ein halbes Jahr nach Abschluss
D 1.3 N Ind. 10Abstinenz schon vor der stationären Maßnahme belegtmindestens sechs Monate danach, insgesamt mindestens 15 Monate
D 1.3 N Ind. 11ambulante Rehabilitationinsgesamt mindestens 15 Monate, davon mindestens drei nach Abschluss
D 1.3 N Ind. 12Abstinenz ohne therapeutische Aufarbeitungdeutlich über ein Jahr, mindestens 15 Monate
D 1.3 N Ind. 13Nachweislücke von mehr als vier Monatenaktuelle Bestätigung über drei bis vier Monate
D 1.3 N Ind. 14Mischkonsum mit Verlagerung auf Alkoholzusätzlich Alkoholverzicht von mindestens sechs Monaten
D 2.5 N Ind. 4fortgeschrittene Problematik, nach Maßnahmeein Jahr nach Abschluss der Maßnahme
D 2.5 N Ind. 6fortgeschrittene Problematik, günstige Umständemindestens ein halbes Jahr
D 2.5 N Ind. 7Abstinenzentschluss schon vor der Maßnahmedrei Monate danach, letzter Konsum mindestens 15 Monate zurück
D 2.5 N Ind. 9ohne therapeutische Unterstützungdeutlich über ein Jahr, mindestens 15 Monate
D 3.6 N Ind. 1Drogengefährdung, riskanter Konsumsechs Monate
D 3.6 N Ind. 2Drogengefährdung, aber jahrelange Vorgeschichtein der Regel ein Jahr

Die Fristen bei einer Abhängigkeitsdiagnose

Bei D 1 knüpfen die Kriterien an eine Behandlung an. Der Abstinenznachweis läuft ab dem Abschluss der Entwöhnung, nicht ab dem letzten Konsum, und beträgt im Regelfall ein Jahr. Das ist die Konstellation, auf die auch die Verordnung selbst zugeschnitten ist.

Zwei Indikatoren mildern das ab. Liegen besonders günstige Umstände vor, genügt ein halbes Jahr nach Abschluss. War die Abstinenz schon vor der stationären Maßnahme belegt, reichen sechs Monate danach, sofern insgesamt mindestens fünfzehn Monate zusammenkommen.

Wer ohne jede therapeutische Aufarbeitung abstinent lebt, braucht nach denselben Kriterien deutlich über ein Jahr, mindestens fünfzehn Monate. Das ist die teuerste Variante, und sie trifft genau diejenigen, die aus eigener Kraft aufgehört haben und meinen, damit besser dazustehen.

Die Fristen bei fortgeschrittener Problematik

Bei D 2 sind die Zahlen ähnlich, der Bezugspunkt aber ein anderer: Hier geht es nicht um eine Entwöhnung, sondern um eine Maßnahme zur Aufarbeitung. Ein Jahr nach deren Abschluss ist der Regelfall, ein halbes Jahr bei günstigen Umständen.

Der praktisch wichtigste Indikator ist D 2.5 N Ind. 7. Wer den Abstinenzentschluss schon vor der Maßnahme gefasst und belegt hat, braucht danach nur noch drei Monate. Vorausgesetzt, der letzte Konsum liegt mindestens fünfzehn Monate zurück. Wer früh mit dem Abstinenznachweis beginnt, verkürzt das Verfahren damit erheblich.

Sechs Monate bei der Hypothese D 3

Hier steht der Satz, um den es sich am häufigsten zu streiten lohnt. Indikator 1 zu Kriterium D 3.6 N verlangt, dass die Dauer des Drogenverzichts bezogen auf die frühere Gewohnheitsbildung als ausreichend lange zu bewerten ist und zum Begutachtungszeitpunkt zumindest bereits sechs Monate beträgt.

Mehr nicht. Kein Jahr, keine fünfzehn Monate. Wer unter D 3 fällt, kann mit einem Abstinenznachweis über sechs Monate in die Untersuchung gehen.

Die Einschränkung folgt im nächsten Indikator: Bestand die Problematik über einen langen Zeitraum, über Jahre hinweg regelmäßiger oder häufig wiederholter Konsum, ist erst ein längerer Abstinenzzeitraum von in der Regel einem Jahr eine günstige Voraussetzung für die Stabilität der Verhaltensänderung.

Damit ist auch gesagt, worüber im Einzelfall gestritten wird: nicht über die Frist, sondern über die Vorgeschichte. Wie die Behörde eine solche Anordnung überhaupt begründen muss, steht unter Anforderungen an eine MPU-Anordnung.

Cannabis und die Hypothese D 4

D 4 ist der einzige Fall, in dem die Kriterien überhaupt keinen Verzicht fordern. Es geht dort um das Trennverhalten bei fortbestehendem, risikoarmem Cannabiskonsum, geprüft nach den Kriterien D 4.1 N bis D 4.4 N.

Verlangt wird, dass eine künftige Verkehrsteilnahme unter nicht fernliegendem Cannabiseinfluss im Sinne der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 FeV hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann. Maßstab ist die Konzentration von 3,5 ng/mL THC im Blutserum; in der Probezeit und unter einundzwanzig Jahren darf keine wirksame Konzentration nachweisbar sein.

Hat sich der Betroffene dagegen zu einem völligen Cannabisverzicht entschlossen und ist dieser stabil, entfällt die Prüfung des Trennverhaltens. Dann gilt wieder die Fristenlogik von D 3.

Warum Nr. 9.5 der Anlage 4 FeV kein allgemeiner Maßstab ist

Behörden stützen die Forderung nach einem einjährigen Abstinenznachweis gern auf Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Dort steht tatsächlich ein Jahr, aber mit einer Bedingung, die regelmäßig weggelassen wird.

Nr. 9.5 gilt für die Eignung nach Entgiftung und Entwöhnung. Die Vorschrift setzt also eine Abhängigkeit und deren Behandlung voraus. Sie ist die verordnungsrechtliche Entsprechung der Hypothese D 1 und gerade keine Untergrenze für jeden Drogenfall (Anlage 4 zur FeV im Volltext).

Wer nie entgiftet und nie entwöhnt wurde, weil es nichts zu entwöhnen gab, fällt nicht unter Nr. 9.5. Diesen Einwand muss man schriftlich anbringen, bevor der Untersuchungsauftrag erteilt ist, danach bewegt sich die Begutachtungsstelle nur noch im Rahmen der gestellten Frage. Zur Fragestellung selbst: Fragestellung der MPU.

Wie ein Abstinenznachweis geführt wird

Ein Abstinenznachweis ist nur brauchbar, wenn er den CTU-Kriterien entspricht. Diese Anforderungen betreffen nicht die Analytik allein, sondern den gesamten Ablauf, und die meisten unbrauchbaren Belege scheitern nicht am Labor, sondern am Verfahren.

Verlangt werden ein forensisch akkreditiertes Labor, eine Probenahme durch eine neutrale Stelle, die Abgabe unter Sichtkontrolle und eine Einbestellung, die höchstens am Vortag erfolgt. Ein Test, den der Betroffene selbst beauftragt und zu dem er sich selbst anmeldet, erfüllt keine dieser Bedingungen und taugt als Abstinenznachweis nicht.

Der Abstinenznachweis über Urinkontrollen

Das gängige Programm sind vier Urinkontrollen in zwölf Monaten oder sechs in zwölf Monaten, je nach Anforderung der Begutachtungsstelle. Bei einem halbjährigen Programm sind es üblicherweise drei Kontrollen. Wie lange einzelne Stoffe in Blut und Urin nachweisbar bleiben und warum das für die Planung der Abstinenz wichtig ist, zeigt die Übersicht der Abbauzeiten aller Drogen in Blut und Urin.

Entscheidend für den Abstinenznachweis ist die Verwertbarkeit jeder einzelnen Probe. Liegt der Kreatininwert unter 20 mg/dL, wird eine Verdünnung hinterfragt; unter 5,6 mg/dL werden negative Befunde gar nicht mehr mitgeteilt. Die Temperatur der Probe muss zwischen 32 und 39 °C liegen.

Wer viel trinkt, weil er glaubt, damit auf der sicheren Seite zu sein, macht die Probe unbrauchbar und muss den Zeitraum wiederholen. Das ist der häufigste selbstverschuldete Rückschlag im ganzen Verfahren.

Der Abstinenznachweis über eine Haaranalyse

Die Haaranalyse blickt zurück, die Urinkontrolle nur nach vorn. Das macht sie als Abstinenznachweis besonders wertvoll. Gerechnet wird mit einem Zentimeter Kopfhaarwachstum pro Monat, wobei die Spanne zwischen 0,8 und 1,4 Zentimetern liegt.

Anerkannt werden höchstens sechs Zentimeter, bei Ethylglucuronid höchstens drei. Bei Körperhaaren wird je untersuchtem Zentimeter nur ein Monat anerkannt, bei Ethylglucuronid höchstens drei Monate; Achselhaar ist für Ethylglucuronid nicht verwertbar.

Vor der ersten Probe gehört ein Sicherheitsfenster von zwei bis drei Monaten eingeplant. Wer sofort nach dem Entschluss zur Analyse geht, dokumentiert den Konsum von vorher, und hat dafür bezahlt.

Die Entscheidungsgrenzen der Kriterien

Ein Befund gilt als positiv, wenn er die festgelegte Grenze überschreitet. Für den Abstinenznachweis sind diese Grenzen keine Ermessenssache, sondern in den Kriterien tabelliert.

AnalytUrin in ng/mLHaar in ng/mg
THC-COOH7,5 nach Hydrolyse0,0002
Morphin, mit Codein und Dihydrocodein25 nach Hydrolyse0,1
Benzoylecgonin20keine Angabe
Cocainkeine Angabe0,1
Amphetamin, Methamphetamin300,1
MDMA, MDEA, MDA500,1
Methadon und EDDP300,1
Diazepam, Nordiazepam, Oxazepam500,05
Alprazolam, Lorazepam, Flunitrazepam500,05

Stoffe, die in dieser Tabelle nicht stehen, haben keinen vorgegebenen Cut-off. Dann richtet sich die Grenze für den Abstinenznachweis nach der Bestimmungsgrenze des eingesetzten Verfahrens, und genau dort lässt sich ein Befund angreifen, vorausgesetzt, man fragt früh genug nach der Methode.

Zeit ist beim Abstinenznachweis der entscheidende Faktor, und sie lässt sich gewinnen. Ist die Gutachtenanordnung fehlerhaft, setzt eine neue Anordnung eine neue Frist in Lauf; wie sich daraus Monate für den Abstinenznachweis ergeben, steht auf der Seite zur Vorlagefrist und dem richtigen Zeitpunkt der Rüge. Wird in der Anordnung zugleich nach einer Abhängigkeit gefragt, ohne dass Tatsachen dafür vorliegen, ist auch das angreifbar: dazu die Seite zur Frage nach Abhängigkeit und Beeinträchtigungen.

Wenn der Abstinenznachweis eine Lücke hat

Ein einmal geführter Abstinenznachweis verfällt. Liegt er mehr als vier Monate zurück, verlangen die Kriterien eine aktuelle Bestätigung über drei bis vier Monate: drei Urinkontrollen innerhalb von vier Monaten oder die Analyse eines drei Zentimeter langen kopfhautnahen Haarsegments.

Endete der frühere Beleg vor mehr als zwölf Monaten, ist das letzte halbe Jahr neu zu belegen. Wer nach einer gescheiterten Untersuchung ein Jahr wartet, beginnt den Abstinenznachweis also nicht bei null, aber auch nicht dort, wo er aufgehört hat.

Bei Mischkonsum mit einer Verlagerung auf Alkohol kommt ein eigener Nachweis hinzu: Der Alkoholverzicht ist für mindestens sechs Monate zu belegen. Dass die Trinkmenge früher unauffällig war, entlastet hier nicht.

Welche Maßnahme zu welcher Hypothese gehört

Hier wird der teuerste Fehler gemacht, und er hat nichts mit Fristen zu tun. Kriterium C.5.2.4 der Beurteilungskriterien ordnet die Maßnahmen den Hypothesen zu, und diese Zuordnung ist eindeutig.

Für Kraftfahrer mit den Problemausprägungen gemäß den Hypothesen D 4 bis D 2 ist in der Regel eine fahreignungsfördernde Intervention die indizierte Maßnahme. Das ist eine verkehrspsychologische Maßnahme. Ein Suchttherapeut wird dort nicht verlangt, und eine Suchttherapie ist dort auch nicht der passende Weg.

Erst in den Grenzbereichen zwischen den Hypothesen D 2 und D 1 und bei Abhängigkeitsdiagnosen ist die fahreignungsfördernde Intervention häufig auch eine Ergänzung zu einer suchttherapeutischen Maßnahme. Daneben treten dann die Angebote des Suchthilfesystems bis hin zur ambulanten oder stationären Entwöhnung.

Wer also nach einem einmaligen Aufgriff ohne jede Abhängigkeitsdiagnose in die Suchtberatung geschickt wird, bekommt die Maßnahme einer anderen Hypothese. Er verliert Monate und legt zugleich nahe, seine Problematik sei schwerer, als sie ist.

Die Qualifikation des Durchführenden

Kriterium C.5.1.2 beschreibt die fahreignungsfördernde Intervention als theoriegeleitete, evidenzbasierte Maßnahme von Verkehrspsychologen oder qualifizierten Suchttherapeuten. Kriterium C.5.4.2.1 wird konkreter.

Gefordert ist ein Diplom oder ein gleichwertiger Master in Psychologie, ergänzt durch eine verkehrspsychologische Fortbildung, an einer Hochschule, bei einem Träger einer Begutachtungsstelle für Fahreignung oder bei einem Kursträger. Gleichwertig ist die Zertifizierung als Fachpsychologe für Verkehrspsychologie.

Nur wenn der Problematik eine Substanzgebrauchsstörung zugrunde liegt, kommen zusätzlich Psychologen mit suchttherapeutischer Fortbildung und Ärzte mit suchtmedizinischer Qualifikation in Betracht, und zwar an einer Suchthilfeeinrichtung, nicht in einer gewerblichen Praxis.

Für Sozialarbeiter und Sozialpädagogen öffnet Kriterium C.5.4.2.2 einen engen Weg, ausschließlich bei reiner Substanzkonsumproblematik und nur unter vier gleichzeitig zu erfüllenden Bedingungen: Qualifikation nach der Vereinbarung „Abhängigkeitserkrankungen“ der Rentenversicherung, Weiterbildung im Fahreignungsrecht, vertragliche Anbindung an eine Fachstelle Sucht oder Fachklinik und regelmäßige Weiterbildung.

Für alle übrigen Anbieter gibt es keinen Weg. Das ist kein Werturteil über die Personen, sondern die Beschreibung dessen, was der Gutachter berücksichtigen darf.

Verordnungsrechtlich flankiert wird das durch § 70 FeV, der für Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung eine gesonderte Anerkennung von Träger, Stelle, Kurs und Kursleiter verlangt, und durch § 71 Abs. 2 FeV für die amtliche Anerkennung von Verkehrspsychologen (§ 70 FeV: Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung; § 71 FeV: Anerkennung von Verkehrspsychologen).

Woran eine MPU-Vorbereitung scheitert

Die Kriterien benennen Gegenanzeigen. Liegt eine davon vor, ist die Maßnahme nicht bloß schwach, sondern nicht berücksichtigungsfähig, und das Geld ist ausgegeben.

  • Auswahl der Teilnehmer ohne qualifizierte Diagnostik oder Übernahme der Selbsteinordnung des Klienten
  • Auswendiglernen von Fragenkatalogen und Training auf „richtige“ Antworten
  • Testtrainings mit psychologischen Leistungstestverfahren
  • Pauschalangebot bis zum Erfolg, Rundum-sorglos-Paket, Erfolgs- oder Geld-zurück-Garantie
  • Crashkurs ohne Erprobungsphasen über einen mehrwöchigen Zeitraum
  • behauptete enge Kooperation mit einer Begutachtungsstelle
  • Übernahme formaler Vorgänge, die einer anwaltlichen Vertretung vorbehalten sind

Der wirksamste Angriffspunkt ist die Dokumentation. Kriterium C.5.5.3 verlangt, dass die Bescheinigung die Ziele, die bearbeiteten Bereiche und alle Durchführenden mit Qualifikation und Arbeitsanteilen nennt. Fehlt diese Dokumentation, ist eine brauchbare Bescheinigung objektiv unmöglich, unabhängig davon, ob die Termine stattgefunden haben.

Für die strafgerichtliche Seite gilt dasselbe Muster. Nach § 70 FeV akkreditierte Einrichtungen genießen höheren Rang als gewerbsmäßige Anbieter (OLG Karlsruhe DAR 2017, 155); das Zeugnis einer Heilpraktikerin für Psychotherapie genügt per se nicht (OLG Hamm BA 2016, 189). Ein pauschal gehaltenes Teilnahmezertifikat reicht nicht (LG Fulda SVR 2018, 115).

Was ich offenlege, wenn ich mit den Kriterien argumentiere

Wer nur die günstigen Stellen zitiert, wird beim ersten Widerspruch auffliegen. Deshalb gehört das Gegenteil in denselben Vortrag.

Die Beurteilungskriterien sind rechtlich nicht verbindlich. Sie enthalten kein Verbot und keinen Erlaubnisvorbehalt; ein Verstoß macht einen Vertrag mit einem Anbieter nicht nach § 134 BGB nichtig. Die Vorbemerkung zu Kriterium C.5.6 stellt außerdem klar, dass eine Überprüfung der Kriterien nicht Teil des Begutachtungsauftrags ist.

Kriterium C.5.1.2 sagt am Ende ausdrücklich, dass auch andere Maßnahmen in die Gesamtentwicklung des Klienten einzuordnen, zu gewichten und zu bewerten sind. Einordnen lässt sich allerdings nur, was dokumentiert ist, und damit ist man wieder bei der Bescheinigung.

Und die Kriterien sagen nicht, dass eine unqualifizierte Vorbereitung schadet. Sie sagen, dass sie nicht zugunsten des Betroffenen berücksichtigt werden kann. Das ist ein Unterschied, den ich nicht verwische.

Ein Fall aus meiner Praxis

Ein Mandant, Anfang dreißig, wurde auf einem Festival mit zwei Gramm Amphetamin kontrolliert. Das Strafverfahren endete nach § 31a BtMG. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnete gleichwohl eine medizinisch-psychologische Untersuchung an und verlangte einen Abstinenznachweis über zwölf Monate, gestützt auf Nr. 9.5 der Anlage 4 FeV.

Wir haben zunächst dargelegt, dass es weder eine Entgiftung noch eine Entwöhnung gab, Nr. 9.5 also nicht passt, und dass die Aktenlage keine Anhaltspunkte für ein verfestigtes Konsummuster enthält. Die Fragestellung wurde daraufhin geändert.

Der Abstinenznachweis lief über sechs Monate mit drei Urinkontrollen nach den CTU-Kriterien. Parallel nahm der Mandant eine verkehrspsychologische Intervention wahr, keine Suchtberatung. Das Gutachten fiel positiv aus, die Fahrerlaubnis wurde wiedererteilt.

Der Fall ist in den Einzelheiten verändert, um Rückschlüsse auf den Mandanten auszuschließen. Die Struktur ist typisch: Der Streit ging nicht um die Abstinenz, sondern um die Hypothese.

Häufige Fragen

Reichen sechs Monate für einen Abstinenznachweis?

Bei der Hypothese D 3 ja. Indikator 1 zu Kriterium D 3.6 N verlangt sechs Monate zum Begutachtungszeitpunkt. Bestand die Problematik über Jahre, ist in der Regel ein Jahr gefordert.

Muss die Behörde die Hypothese in der Anordnung nennen?

Nein, die Zuordnung nimmt der Gutachter vor. Die Behörde legt aber die Fragestellung fest, und diese bestimmt den Rahmen. Deshalb ist der Zeitpunkt vor der Auftragserteilung der wichtigste des ganzen Verfahrens.

Zählt ein Abstinenznachweis, den ich selbst beauftragt habe?

Nur, wenn er den CTU-Kriterien entspricht, akkreditiertes Labor, neutrale Probenahme, Sichtkontrolle, Einbestellung höchstens am Vortag. Ein Test aus der Apotheke erfüllt das nicht.

Brauche ich einen Suchttherapeuten oder einen Verkehrspsychologen?

Bei den Hypothesen D 2 bis D 4 einen Verkehrspsychologen. Ein Suchttherapeut tritt erst im Grenzbereich zu D 1 und bei einer Abhängigkeitsdiagnose hinzu, und dann an einer Suchthilfeeinrichtung.

Was passiert, wenn ich das Gutachten nicht beibringe?

Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Behörde auf die Nichteignung schließen. Dieser Schluss setzt aber eine rechtmäßige Anordnung voraus. Was eine Anordnung aushalten muss, steht unter Anforderungen an eine MPU-Anordnung; zum Eilverfahren: Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO.

Wie lange darf ein Abstinenznachweis alt sein?

Mehr als vier Monate sollte er nicht zurückliegen. Dann verlangen die Kriterien eine Bestätigung über drei bis vier Monate. Nach mehr als zwölf Monaten ist das letzte halbe Jahr neu zu belegen.

Gesetzestexte und weiterführende Quellen

Beurteilungskriterien, Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, herausgegeben von DGVP und DGVM, 5. Auflage 2026, Kriterien D 1.3 N, D 2.5 N, D 3.6 N, D 4.1 N bis D 4.4 N sowie C.3, C.5.1.2, C.5.2.4, C.5.4.2.1, C.5.4.2.2, C.5.5.3 und CTU. Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Auflage 2025, FeV § 11 Rn. 19, 20, 20a und 41.

Ein Hinweis zur Entwicklung: Die Begutachtungsleitlinien in der Fassung vom 17. Dezember 2025 (VkBl. 2026 S. 86) waren bei Drucklegung der Beurteilungskriterien noch nicht in Kraft. Solange Anlage 4a FeV auf die Fassung von 2021 verweist, bleibt diese maßgeblich.

Kostenlose Ersteinschätzung

Wenn Sie eine MPU-Anordnung erhalten haben oder eine Untersuchung vorbereiten, sehe ich mir die Anordnung, die Fragestellung und Ihre bisherigen Belege an und sage Ihnen, welche Hypothese in Ihrem Fall in Betracht kommt und welcher Abstinenznachweis dazu passt.

Rechtsanwalt Björn Schüller, Bremen. Verteidigung in Betäubungsmittel- und Zollstrafverfahren bundesweit, dazu die Vertretung im Fahrerlaubnisverfahren.

Rechtsanwalt Björn Schüller, Bremen. Verteidigung in Betäubungsmittel- und Zollstrafverfahren bundesweit.

Den Ablauf eines Betäubungsmittelverfahrens (von der ersten Maßnahme bis zur Entscheidung der Staatsanwaltschaft) habe ich an anderer Stelle beschrieben: Verteidigung im BtMG-Verfahren.

Welche Stelle einen Abstinenznachweis ausstellen darf und welche Substanzgruppen das Labor dabei überhaupt untersucht, steht im Beitrag zum Drogenscreening im ärztlichen Gutachten.

Welche Zeiträume die einzelnen Hypothesen verlangen, steht auf den Seiten zur Alkoholabhängigkeit nach A 1 und zum Alkoholverzicht nach A 2; den Rahmen dazu gibt die Seite zu den Beurteilungskriterien.

Ob überhaupt Abstinenz verlangt werden darf oder kontrollierter Konsum genügt, behandelt der Beitrag dazu, wann Abstinenz verlangt wird. Was gilt, wenn zwischen Abstinenzprogramm und Begutachtung eine Nachweislücke entsteht, ist gesondert dargestellt.

Welches Verfahren den Nachweis führt, entscheidet über den abbildbaren Zeitraum. Zu Entnahme, sequenzieller Auswertung und Störfaktoren der Haaranalyse habe ich einen eigenen Beitrag geschrieben.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

Bild von Dipl. Jur. Björn Schüller

Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen