Somatropin: Ein Zollbeamter öffnet in einem Postverteilzentrum eine gepolsterte Versandtasche, daneben liegen Glasampullen und eine weiße Faltschachtel auf dem Edelstahltisch.

Symbolbild, mit KI erstellt.

Somatropin legal? Wachstumshormone zwischen Rezept und Strafbarkeit

Die kurze Antwort lautet: Somatropin legal zu besitzen ist möglich, aber nur mit ärztlicher Verschreibung. Ohne Rezept ist der Erwerb spätestens ab sechzehn Milligramm eine Straftat nach dem Anti-Doping-Gesetz, und zwar unabhängig davon, ob der Besitzer jemals an einem Wettkampf teilgenommen hat. Wer eine Sendung aus dem Ausland bestellt, verwirklicht regelmäßig zugleich einen arzneimittelrechtlichen Tatbestand.

Ich bin Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen und verteidige bundesweit in Verfahren nach dem Betäubungsmittel-, Arzneimittel- und Anti-Doping-Gesetz. Die Mandanten, die mit diesem Vorwurf zu mir kommen, sind selten Leistungssportler. Es sind Männer zwischen fünfundzwanzig und fünfundfünfzig, die in einem Fitnessstudio trainieren und irgendwann im Internet auf ein Angebot gestoßen sind. Fast alle haben geglaubt, Wachstumshormone seien ein Graubereich. Das sind sie nicht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Somatropin ist ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel; ohne ärztliche Verordnung ist der Bezug nicht erlaubt.
  • Die nicht geringe Menge für Somatropin beträgt nach Abschnitt 2.3 der Anlage zur Dopingmittel-Mengen-Verordnung sechzehn Milligramm.
  • Wer ein Dopingmittel in nicht geringer Menge erwirbt, besitzt oder in das Bundesgebiet verbringt, wird nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 des Anti-Doping-Gesetzes mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  • Der Sportbegriff des Anti-Doping-Gesetzes umfasst nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. Dezember 2017 auch den Breiten- und Freizeitsport, insbesondere Bodybuilding und Kraftsport.
  • Das Verbot des Selbstdopings trifft nach § 4 Absatz 7 des Anti-Doping-Gesetzes nur Spitzensportler eines Testpools oder Personen mit erheblichen Einnahmen aus dem Sport.
  • Gewerbsmäßigkeit begründet beim bloßen Besitz kein Verbrechen; die Qualifikation des § 4 Absatz 4 Nummer 2 des Anti-Doping-Gesetzes erfasst nur Handel und Anwendung.
  • Unterhalb der Schwelle entscheidet allein das Arzneimittelrecht, und dort nicht die Menge, sondern das Herkunftsland der Sendung.

Was auf dieser Seite steht

Was Somatropin ist und wofür es gebraucht wird

Somatropin ist das gentechnisch hergestellte menschliche Wachstumshormon, synonym als Growth Hormone oder GH bezeichnet. Es steuert den Wachstumsprozess und wird medizinisch bei Kleinwuchs eingesetzt sowie bei Erwachsenen, deren Hirnanhangdrüse nicht mehr ausreichend arbeitet. In diesen Anwendungsgebieten ist es ein zugelassenes, wirksames und gut untersuchtes Arzneimittel.

Außerhalb der Medizin wird es zum Muskelaufbau eingesetzt. Ob es dort überhaupt wirkt, ist umstritten; verbreitet ist die Einschätzung, Wachstumshormone entfalteten eine leistungsfördernde Wirkung erst in Verbindung mit anabolen Steroiden, deren muskelaufbauenden Effekt sie nach dem Absetzen verlängern. Gesichert ist dagegen die Kehrseite: Wer die dafür nötigen hohen Dosen nimmt, riskiert Vergrößerungen von Kiefer, Nase und Fingern, Wassereinlagerungen, Knochenanomalien und im Extremfall den Herztod.

Auf dem Schwarzmarkt kostet eine Zweiwochenkur des verwandten Human-Growth-Hormons rund zweitausend Euro. Diese Preise erklären, warum ein erheblicher Teil der im Umlauf befindlichen Ampullen aus Untergrundlaboren stammt, mit abweichender Zusammensetzung, selbst gestalteten Verpackungen und erfundenen Gebrauchsanweisungen. Für die Verteidigung ist das wichtig: Was auf der Ampulle steht, muss nicht darin sein.

Neben dem Somatropin selbst erfasst das Gesetz eine Reihe verwandter Stoffe. Dazu gehören Somatrem, die Wachstumshormon-Analoga Lonapegsomatropin, Somapacitan und Somatrogon, die Wachstumshormon-Fragmente wie AOD-9604 und das hGH-Fragment 176 bis 191 sowie die Releasingfaktoren, etwa Sermorelin und Tesamorelin. Sie alle stehen in der Anlage zum Anti-Doping-Gesetz, jeweils mit eigener Mengenschwelle.

Somatropin legal: die Antwort hängt an drei Fragen

Ob Somatropin legal in der Hand des Betroffenen ist, entscheidet sich an drei Punkten, die in dieser Reihenfolge zu prüfen sind. Erstens: Liegt eine ärztliche Verschreibung vor? Zweitens: Wie viel Wirkstoff ist es? Drittens: Woher kommt die Ware? Jede dieser Fragen führt in ein anderes Gesetz, und erst ihre Kombination ergibt die Strafbarkeit.

Diese Dreiteilung ist der Grund, warum pauschale Auskünfte in Foren regelmäßig falsch sind. Der Satz „Wachstumshormone sind in Deutschland nicht verboten“ ist für sich genommen nicht einmal unzutreffend. Verboten ist nicht der Stoff, sondern ein bestimmter Umgang mit ihm. Nur hilft das dem nicht weiter, der zehn Ampullen aus Asien bestellt hat.

Das Arzneimittelrecht: Verschreibungspflicht und Verbringungsverbot

Die Verschreibungspflicht

Somatropin ist verschreibungspflichtig. Wer es ohne ärztliche Verordnung bezieht, handelt deshalb bereits außerhalb des erlaubten Rahmens, und zwar unabhängig von jeder Menge. Die Verschreibungspflicht allein begründet aber noch keine Strafbarkeit des Erwerbers; sie richtet sich zunächst an Apotheken und Ärzte.

Praktisch bedeutsam wird sie über eine andere Schiene: Wer ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel ohne Rezept aus dem Ausland bezieht, verstößt gegen das Verbringungsverbot. Und wer behauptet, eine Verschreibung zu haben, muss sie vorlegen können. Ein Rezept, das nach der Sicherstellung ausgestellt wird, trägt die Einfuhr nicht nachträglich.

Das Verbringungsverbot des § 73 AMG

Nach § 73 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes dürfen Arzneimittel, die der Pflicht zur Zulassung unterliegen, nur in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden, wenn sie zugelassen oder von der Zulassung freigestellt sind. Präparate aus Untergrundlaboren oder aus Ländern ohne entsprechende Zulassung erfüllen das nicht. Der Verstoß ist nach § 96 Nummer 4 des Arzneimittelgesetzes strafbar, allerdings nur bei gewerbs- oder berufsmäßigem Handeln.

Diese Einschränkung wird häufig übersehen, und sie ist ein Ansatzpunkt der Verteidigung. Hat ein Beschuldigter auf dem Postweg aus den Vereinigten Staaten ein Paket mit Anabolika bezogen, scheidet § 96 Nummer 4 des Arzneimittelgesetzes aus, sobald die Einfuhr nicht gewerbs- oder berufsmäßig erfolgte, beim Bezug für den eigenen Verbrauch also regelmäßig. Hinzu kommt, dass die Erlaubnispflicht des § 72 Absatz 1 Satz 1 erst eingreift, wenn das Arzneimittel auch in einem Drittland hergestellt worden ist (BayObLGSt 1998, 66 = NStZ 1998, 578).

Die Bußgeldvorschrift des § 97 Absatz 2 Nummer 8 des Arzneimittelgesetzes füllt diese Lücke nicht. Sie erfasst das Verbringen aus EU- und EWR-Staaten unter Verstoß gegen § 73 Absatz 1, bei einer Sendung aus den Vereinigten Staaten greift sie deshalb von vornherein nicht. Mit der Mengenschwelle der Dopingmittel-Mengen-Verordnung hat sie ohnehin nichts zu tun. Wer aus einem Drittland zum Eigenverbrauch bezieht, ist arzneimittelrechtlich also weder strafbar noch bußgeldbedroht; es bleibt allein die Frage, ob die sechzehn Milligramm überschritten sind.

Bedenkliche Arzneimittel nach § 5 Absatz 2 AMG

Ein eigener Strang führt über § 5 des Arzneimittelgesetzes. Bedenklich ist ein Arzneimittel, wenn nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis der begründete Verdacht besteht, dass es bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein vertretbares Maß hinausgehen. Das Inverkehrbringen solcher Mittel ist nach § 95 Absatz 1 Nummer 1 des Arzneimittelgesetzes strafbar.

Entscheidend ist dabei, woran sich der bestimmungsgemäße Gebrauch bemisst. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet er sich bei Präparaten, die für Dopingzwecke im Sport hergestellt werden, nach dem üblichen Gebrauch der Konsumenten und nicht nach der Zweckbestimmung des chemisch artverwandten zugelassenen Arzneimittels (BGH PharmR 2020, 152; BGH NStZ-RR 2018, 50, 51). Für den Dopingmarkt heißt das: Maßstab ist die Dosis, die dort tatsächlich genommen wird, nicht die therapeutische.

Das Anti-Doping-Gesetz und sein Besitzverbot

Das Gesetz gegen Doping im Sport ist am 18. Dezember 2015 in Kraft getreten und hat die bis dahin im Arzneimittelgesetz geregelten Verbote übernommen. Nach § 1 des Anti-Doping-Gesetzes soll es die Gesundheit der Sportler schützen und zugleich Fairness und Chancengleichheit im Wettbewerb sichern.

Für die Praxis bedeutsam ist eine Besonderheit im Aufbau: Für die Verbote der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verschreibung verweist der Gesetzgeber auf die Anlage I des Internationalen Übereinkommens gegen Doping im Sport vom 19. Oktober 2005. Für das Besitz-, Erwerbs- und Verbringungsverbot des § 2 Absatz 3 hat er dagegen eine eigene Anlage zum Anti-Doping-Gesetz geschaffen. Welche Liste gilt, hängt also von der Tathandlung ab.

Die Zahlen zeigen, wo der Schwerpunkt liegt. Nach dem Evaluierungsbericht der Bundesregierung vom November 2020 stieg die Zahl der Straftaten nach dem Anti-Doping-Gesetz von 1.115 Fällen im Jahr 2017 über 1.376 im Jahr 2018 auf 1.448 im Jahr 2019. Fünfundachtzig Prozent davon entfielen auf Erwerb, Besitz und Verbringen in nicht geringer Menge. Verurteilungen wegen Selbstdopings gab es nur vereinzelt.

Die nicht geringe Menge: sechzehn Milligramm

Die Schwellenwerte stehen in der Anlage zur Dopingmittel-Mengen-Verordnung vom 10. März 2023, in Kraft seit dem 16. März 2023. Abschnitt 2.3 erfasst die Wachstumshormone, ihre Analoga und Fragmente:

Stoffnicht geringe Menge
Somatropin, synonym Wachstumshormon human, Growth Hormone (GH)16 mg
Somatrem, synonym Somatotropin (methionyl), human16 mg
Wachstumshormon-Fragmente, etwa AOD-9604, hGH-Fragment 176 bis 19116 mg
Somapacitan104 mg
Somatrogon600 mg
Lonapegsomatropin673 mg
Wachstumshormon-Releasing-Hormone (GHRH), etwa Sermorelin, Somatorelin, Tesamorelin180 mg

Sechzehn Milligramm sind wenig. Handelsübliche Ampullen werden in Internationalen Einheiten angeboten; die Umrechnung ergibt für die verbreiteten Packungsgrößen, dass die Schwelle bereits mit einer einzigen Bestellung überschritten sein kann. Wer eine Mehrwochenkur bezieht, liegt praktisch immer darüber. Genau deshalb hat der Evaluierungsbericht der Bundesregierung angeregt, die Grenzwerte anzuheben. Umgesetzt wurde das für die Wachstumshormone nicht.

Für frühere Taten gelten frühere Fassungen: für Taten vom 9. Juli 2020 bis zum 15. März 2023 die Verordnung vom 3. Juli 2020, davor die Fassungen von 2016, 2013 und 2010. Wer wegen eines länger zurückliegenden Vorgangs beschuldigt wird, sollte prüfen lassen, welche Fassung anzuwenden ist.

Die entsprechende Frage bei Modafinil behandelt die Seite zu Modafinil. Wie es sich bei Potenzmitteln verhält, steht auf der Seite zu Potenzmittel.

Warum auch der Freizeitsportler erfasst ist

Die häufigste Fehlvorstellung meiner Mandanten lautet, das Anti-Doping-Gesetz gelte nur für Wettkampfsportler. Der Gesetzeszweck in § 1 spricht von Sportlern und vom sportlichen Wettbewerb, und die Vorschriften zum Selbstdoping zielen erkennbar auf den organisierten Spitzensport. Daraus wird in Foren regelmäßig der Schluss gezogen, wer nur für sich im Studio trainiere, sei außen vor.

Der Bundesgerichtshof hat das anders entschieden. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2017, 4 StR 389/17 (StV 2018, 302 = BeckRS 2017, 138881) hat der 4. Strafsenat klargestellt, dass der Begriff des Sports im Anti-Doping-Gesetz sowohl den Leistungssport als auch den Breiten- und Freizeitsport umfasst, insbesondere die sportliche Betätigung im Rahmen des Bodybuildings und als Kraftsportler. Zugleich hat er bekräftigt, dass das strafbewehrte Besitzverbot die Gesundheit der Allgemeinheit schützt.

Die Begründung ist aus dem Betäubungsmittelrecht vertraut: Der Besitz ist erfahrungsgemäß die Vorstufe des unerlaubten Handeltreibens. Der Gesetzgeber hat den Besitz nicht geringer Mengen wegen der damit verbundenen Möglichkeit einer Drittgefährdung unter Strafe gestellt. Überlegungen, die Strafbarkeit bei ausgeschlossener Drittgefährdung einzuschränken, haben sich nicht durchgesetzt.

Praktisch heißt das: Der Einwand, die Ampullen seien ausschließlich für den eigenen Gebrauch bestimmt gewesen, entlastet nicht. Er kann die Strafzumessung beeinflussen und die Einstellungschancen verbessern, nimmt dem Tatbestand aber nichts.

Somatropin legal anwenden? Das Verbot des Selbstdopings

Hier liegt ein Punkt, den die meisten Darstellungen übergehen und der für den Freizeitsportler entlastend wirkt. Das Verbot des Selbstdopings in § 3 des Anti-Doping-Gesetzes und seine Strafvorschrift in § 4 Absatz 1 Nummer 4 gelten nicht für jedermann.

Nach § 4 Absatz 7 des Anti-Doping-Gesetzes wird nach Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie nach Absatz 2 nur bestraft, wer Spitzensportlerin oder Spitzensportler des organisierten Sports ist, wer also als Mitglied eines Testpools im Dopingkontrollsystem Trainingskontrollen unterliegt, oder wer aus der sportlichen Betätigung unmittelbar oder mittelbar Einnahmen von erheblichem Umfang erzielt.

Wer im Fitnessstudio trainiert, keinem Testpool angehört und mit dem Sport kein Geld verdient, macht sich durch die Anwendung bei sich selbst also nicht strafbar. Die Strafbarkeit folgt bei ihm allein aus Erwerb, Besitz oder Verbringen nach § 4 Absatz 1 Nummer 3, und damit erst oberhalb der sechzehn Milligramm.

Das hat eine praktische Folge, die ich in jedem Verfahren prüfe: Wird der Vorwurf auf das Selbstdoping gestützt, obwohl der Beschuldigte weder Testpool-Mitglied ist noch nennenswerte Einnahmen hat, trägt die Anklage insoweit nicht.

Die Strafrahmen im Überblick

VorschriftTathandlungStrafrahmen
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AntiDopGErwerb, Besitz, Verbringen in nicht geringer MengeFreiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AntiDopGHerstellen, Handeltreiben, Veräußern, Abgeben, VerschreibenFreiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 AntiDopGAnwenden bei einer anderen PersonFreiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe
§ 4 Abs. 2 AntiDopGErwerb oder Besitz zum Selbstdoping (nur Spitzensportler)Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe
§ 4 Abs. 4 AntiDopGGesundheitsgefährdung vieler, Todesgefahr, grober Eigennutz; Abgabe an unter 18-Jährige, Gewerbs- oder BandenmäßigkeitFreiheitsstrafe von 1 Jahr bis 10 Jahren
§ 4 Abs. 5 AntiDopGminder schwerer Fall des Absatzes 4Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahren
§ 4 Abs. 6 AntiDopGFahrlässigkeit bei Absatz 1 Nr. 1 bis 3Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe
§ 96 Nr. 4 AMGgewerbs- oder berufsmäßige Einfuhr aus einem DrittlandFreiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe
§ 97 Abs. 2 Nr. 8 AMGVerbringen aus einem EU- oder EWR-Staat entgegen § 73 Abs. 1 AMGGeldbuße

Ein Detail dieser Tabelle verdient Aufmerksamkeit, weil es in der Verteidigung den Unterschied zwischen Vergehen und Verbrechen ausmacht. Die Qualifikation des § 4 Absatz 4 Nummer 2 (Abgabe an Minderjährige, Gewerbsmäßigkeit, Bandenmäßigkeit) knüpft ausdrücklich nur an Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 an, also an Handel und Anwendung bei anderen. Der Erwerb und der Besitz nach Nummer 3 sind davon nicht erfasst.

Wer also größere Mengen zum Eigengebrauch vorhält, ohne damit zu handeln, bleibt im Vergehensbereich, selbst wenn die Menge beträchtlich ist. Eine Anklage, die insoweit § 4 Absatz 4 heranzieht, ist angreifbar. Der Versuch ist nach § 4 Absatz 3 nur in den Fällen des Absatzes 1 strafbar.

Hinzu kommt die Einziehung. Nach § 5 des Anti-Doping-Gesetzes können Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, eingezogen werden; § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden. Seit dem 10. Juni 2021 enthält § 4a des Anti-Doping-Gesetzes zudem eine Kronzeugenregelung nach dem Vorbild des § 31 des Betäubungsmittelgesetzes.

Wenn der Zoll die Sendung zieht

Der weitaus häufigste Einstieg in ein solches Verfahren ist die Postsendung. Wachstumshormone werden fast ausschließlich aus dem Ausland bezogen, und der Zoll kontrolliert Sendungen aus den einschlägigen Herkunftsländern systematisch. Was dann folgt, läuft in festen Bahnen.

Die Sendung wird sichergestellt und der Inhalt analysiert. Der Empfänger erhält eine schriftliche Mitteilung über die Sicherstellung, häufig verbunden mit einem Anhörungsbogen. Bestätigt die Analyse den Verdacht, gibt der Zollfahndungsdienst den Vorgang an die Staatsanwaltschaft ab. Bei größeren Mengen oder wiederholten Bestellungen ist eine Durchsuchung ein reales Risiko, zumal wenn Zahlungsdaten oder Bestellverläufe gesichert werden konnten.

Der Ablauf gleicht dem bei Betäubungsmitteln. Ich habe ihn ausführlich beschrieben: Post vom Zoll. Was der Brief bedeutet und der Anhörungsbogen vom Zoll. Der wichtigste Satz vorweg: Der Anhörungsbogen bleibt unbeantwortet, bis die Akte eingesehen ist.

Wie die Menge berechnet wird

Nach § 6 der Dopingmittel-Mengen-Verordnung wird die nicht geringe Menge in der Anlage jeweils für die freie Verbindung des betreffenden Stoffes angegeben. Das hat das Landgericht München I ausdrücklich festgehalten (LG München I BeckRS 2020, 31978 Rn. 217). Liegt der Stoff in einer Verbindung vor, bei Steroiden etwa als Propionat, Enantat oder Decanoat, ist auf die freie Verbindung umzurechnen.

Bei Somatropin stellt sich ein anderes Problem: Die Ware wird in Internationalen Einheiten gehandelt, die Verordnung nennt Milligramm. Die Umrechnung muss die Analyse leisten, und sie muss den tatsächlichen Gehalt betreffen, nicht die Angabe auf der Packung. Weil ein großer Teil der Präparate aus Untergrundlaboren stammt, weichen beide Werte häufig voneinander ab.

Daraus folgt die wichtigste Verteidigungsfrage in diesen Verfahren: Ist der Wirkstoffgehalt tatsächlich bestimmt worden, oder rechnet die Anklage mit der Herstellerangabe? Eine Hochrechnung aus der Aufschrift ersetzt die Bestimmung nicht. Liegt die tatsächliche Menge unter sechzehn Milligramm, entfällt die Strafbarkeit nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 des Anti-Doping-Gesetzes vollständig.

Wie die Einstellungschancen stehen

Bei Ersttätern, Mengen im unteren Bereich und Eigengebrauch ist eine Einstellung nach § 153a der Strafprozessordnung gegen Geldauflage der Regelfall, häufig auch eine Einstellung nach § 153. Das gilt umso mehr, wenn sich der Beschuldigte nicht selbst belastet und die Akte vor der ersten Äußerung ausgewertet wurde.

Ungünstig wirken Umstände, die auf Weitergabe hindeuten: mehrere Bestellungen in kurzer Folge, Portionierungsmaterial, Preislisten auf dem Telefon, Nachrichten mit Mengen- und Preisangaben. Wer solche Spuren hinterlassen hat, steht nicht mehr im Besitz-, sondern im Handelsvorwurf, und dort beginnt mit § 4 Absatz 4 Nummer 2 der Verbrechensbereich.

Ein eigener Gesichtspunkt ist die berufliche Betroffenheit. Polizeibeamte, Soldaten, Sicherheitsgewerbe, Erzieher und Beschäftigte im Gesundheitswesen haben neben dem Strafverfahren ein beamten- oder arbeitsrechtliches Problem. In diesen Fällen ist die Einstellung ohne Eintragung nicht ein angenehmes Nebenergebnis, sondern das eigentliche Ziel.

Ein Fall aus meiner Praxis

Ein Mandant Mitte dreißig, Kraftsportler ohne Vereinsbindung, hatte über einen Anbieter im Ausland Wachstumshormone bestellt. Der Zoll zog die Sendung, die Analyse ergab einen Wirkstoffgehalt deutlich oberhalb der Schwelle. Er hatte den Anhörungsbogen bereits ausgefüllt und darin angegeben, die Ware sei für ihn und zwei Trainingspartner bestimmt gewesen.

Dieser Satz hat das Verfahren verändert. Aus einem Besitzvorwurf nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 wurde die Prüfung einer Abgabe nach Nummer 1. Die Verteidigung bestand im Wesentlichen darin, die Angabe einzuordnen: Es gab keine Zahlungsflüsse, keine Nachrichten über Mengen, keine Portionierung. Das Verfahren wurde am Ende nach § 153a der Strafprozessordnung gegen eine Geldauflage eingestellt, aber mit erheblich mehr Aufwand, als nötig gewesen wäre.

Der Fall ist in den Einzelheiten verändert. Die Lehre daraus gilt allgemein: Der Anhörungsbogen ist kein Formular, auf dem sich etwas klarstellen lässt.

Typische Fehler nach der Zollmitteilung

  • Den Anhörungsbogen ausfüllen: Es gibt keine Pflicht zur Äußerung, und fast jede Angabe über Empfänger, Verwendungszweck oder frühere Bestellungen schadet.
  • Bei der Zollstelle anrufen: Das Gespräch wird vermerkt. Auch beiläufige Sätze landen in der Akte.
  • Nachbestellen: Wer nach der Sicherstellung erneut bestellt, liefert den Beleg für fortgesetztes Handeln.
  • Nachrichten löschen: Das bringt nichts, weil der Gesprächspartner die Nachrichten ebenfalls hat, und begründet den Verdacht der Verdunkelung.
  • Auf die Herstellerangabe vertrauen: Wie viel Wirkstoff tatsächlich enthalten war, entscheidet über die Strafbarkeit, und das steht erst nach der Analyse fest.
  • Ein Rezept nachträglich besorgen: Eine Verschreibung, die nach der Einfuhr ausgestellt wird, rechtfertigt die Einfuhr nicht.

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Häufige Fragen zu Somatropin

Ist Somatropin legal, wenn ich ein Rezept habe?

Ja. Mit ärztlicher Verschreibung und Bezug über eine deutsche Apotheke ist der Besitz erlaubt. Das Verbot des § 2 Absatz 3 des Anti-Doping-Gesetzes knüpft an den Umgang zu Dopingzwecken im Sport an; die ärztlich indizierte Behandlung fällt nicht darunter. Entscheidend ist, dass die Verschreibung vor dem Bezug vorlag und die medizinische Indikation tatsächlich besteht.

Ab welcher Menge mache ich mich strafbar?

Ab sechzehn Milligramm Somatropin. Dieser Wert steht in Abschnitt 2.3 der Anlage zur Dopingmittel-Mengen-Verordnung und gilt für den freien Wirkstoff. Darunter scheidet die Straftat nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 des Anti-Doping-Gesetzes aus. Arzneimittelrechtlich kommt es dann auf das Herkunftsland an: Bei einer Sendung aus einem EU- oder EWR-Staat steht die Geldbuße des § 97 Absatz 2 Nummer 8 des Arzneimittelgesetzes im Raum, bei einem Bezug aus einem Drittland für den eigenen Verbrauch regelmäßig nichts.

Gilt das Anti-Doping-Gesetz auch für mich, wenn ich nur im Studio trainiere?

Für das Besitzverbot ja. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 5. Dezember 2017, 4 StR 389/17 entschieden, dass der Sportbegriff des Gesetzes auch Breiten- und Freizeitsport erfasst, ausdrücklich das Bodybuilding und den Kraftsport. Für das Selbstdoping-Verbot gilt das Gegenteil: Es trifft nach § 4 Absatz 7 nur Testpool-Sportler und Personen mit erheblichen Einnahmen aus dem Sport.

Was ist mit HGH, GH und Wachstumshormon: ist das dasselbe?

Die Bezeichnungen meinen im Kern denselben Stoff. Die Verordnung führt Somatropin ausdrücklich als synonym mit Wachstumshormon human und Growth Hormone (GH). Human Growth Hormone, kurz HGH, ist die englische Bezeichnung. Davon zu unterscheiden sind die Analoga mit eigenen Schwellenwerten und die Releasingfaktoren, die mit 180 Milligramm deutlich höher angesetzt sind.

Kann ich mit einer Einstellung rechnen?

Bei einem Ersttäter, einer Menge im unteren Bereich und Anhaltspunkten für reinen Eigengebrauch ist eine Einstellung nach den §§ 153, 153a der Strafprozessordnung der Regelfall. Die Voraussetzungen dafür entstehen aber nicht von selbst: Sie hängen davon ab, was in der Akte steht, und damit auch davon, ob sich der Beschuldigte vor der Akteneinsicht geäußert hat.

Verliere ich dadurch meinen Führerschein?

Nein. Wachstumshormone sind keine berauschenden Mittel im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung; die Nummer 9.1 der Anlage 4, die bei harten Drogen die Ungeeignetheit begründet, erfasst sie nicht. Ein Verfahren nach dem Anti-Doping-Gesetz führt deshalb nicht zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Anders liegt es nur, wenn im selben Vorgang Betäubungsmittel gefunden werden.

Gesetzestexte und weiterführende Quellen

Fundstellen: BGH, Beschluss vom 5.12.2017, 4 StR 389/17, StV 2018, 302 = BeckRS 2017, 138881 (Sportbegriff, Schutzgut des Besitzverbots) · LG München I BeckRS 2020, 31978 Rn. 217 (freie Verbindung) · BGH PharmR 2020, 152 und BGH NStZ-RR 2018, 50, 51 (bestimmungsgemäßer Gebrauch) · BGH NStZ 2012, 218 = PharmR 2012, 158 · Evaluierungsbericht der Bundesregierung vom November 2020 zu den Straf- und strafverfahrensrechtlichen Regelungen des AntiDopG.

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Wenn Sie eine Mitteilung des Zolls über eine sichergestellte Sendung erhalten haben oder ein Verfahren nach dem Anti-Doping-Gesetz gegen Sie läuft, sehe ich mir den Vorgang kostenlos an. Sinnvoll ist das, bevor Sie sich äußern, nicht danach. Schicken Sie mir die Mitteilung und den Anhörungsbogen; alles Weitere bespreche ich mit Ihnen am Telefon.

Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, verteidigt bundesweit in Betäubungsmittel-, Arzneimittel-, Doping- und Zollstrafverfahren.

Woran sich ein Betäubungsmittelverfahren entscheidet und unter welchen Voraussetzungen es endet, steht hier: wie ein BtMG-Verfahren abläuft.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

Bild von Dipl. Jur. Björn Schüller

Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen