Fahrunsicherheit: Polizeibeamter beobachtet bei Tageslicht den Gehtest eines Fahrers am Straßenrand

Symbolbild, mit KI erstellt.

Relative Fahrunsicherheit: Beweisanzeichen, Grenzwerte und die Grenzen der Beweiswürdigung

Relative Fahrunsicherheit liegt vor, wenn ein Fahrzeugführer unterhalb des Grenzwerts von 1,1 Promille fährt und zusätzliche Umstände belegen, dass er zu sicherer Fahrt nicht mehr in der Lage war. Anders als bei der absoluten Fahruntüchtigkeit entscheidet hier nicht eine Zahl, sondern eine Beweiswürdigung. Genau deshalb ist die relative Fahrunsicherheit der Vorwurf, der sich am häufigsten erfolgreich angreifen lässt.

Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und verteidige seit fünfzehn Jahren in Verkehrsstrafsachen, bundesweit. In meiner Praxis beruhen die meisten Anklagen wegen relativer Fahrunsicherheit auf einem einzigen auffälligen Fahrverhalten und auf Beobachtungen der Polizei nach dem Aussteigen. Beides trägt den Vorwurf oft nicht, und die veröffentlichte Rechtsprechung sagt das deutlicher, als die Akten vermuten lassen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die relative Fahrunsicherheit setzt zweierlei voraus: eine Blutalkoholkonzentration unterhalb von 1,1 Promille und zusätzliche Beweisanzeichen, die gerade auf eine alkoholbedingte Beeinträchtigung schließen lassen.
  • Nach überwiegender Meinung kommt unterhalb von 0,3 Promille eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit nicht in Betracht (OLG Saarbrücken zfs 1999, 356; OLG Schleswig VM 1970, 23; OLG Köln NZV 1989, 357); ein absoluter Grenzwert ist das allerdings nicht.
  • Die Fahrunsicherheit kann ausnahmsweise auch ohne Feststellung der Blutalkoholkonzentration nachgewiesen werden, verlangt dann aber die zweifelsfreie Feststellung sonstiger Umstände (OLG Koblenz VRS 50, 288; OLG Hamm VRS 59, 40).
  • Als hinreichend schlagkräftige Indizien nennt die Rechtsprechung Lallen, Torkeln und wirres Reden; sie tragen die Fahrunsicherheit, soweit andere Ursachen wie Unfallfolgen auszuschließen sind (BayObLG BA 2023, 242 = BeckRS 2023, 7008; OLG Köln NZV 1989, 357; OLG Hamm NZV 2005, 654; OLG Düsseldorf NZV 1992, 81).
  • Ein Rotlichtverstoß allein trägt den Vorwurf nicht: Bei 1,03 Promille mit Fahren ohne Licht und Rotlichtverstoß beim Ansteuern einer Parklücke wurde die Fahruntüchtigkeit verneint (AG Frankfurt am Main bei Himmelreich/Lessing NStZ 2000, 300), ebenso bei 0,7 Promille und Rotlichtverstoß (LG Berlin BA 2007, 186).
  • Ausfallerscheinungen, die bei einer ärztlichen Untersuchung nach einem Unfall festgestellt werden, dürfen nicht zu Lasten des Täters verwertet werden, wenn die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit niedriger war (BGHSt 31, 45).
  • Für andere Rauschmittel als Alkohol gibt es keine absoluten Wirkstoffgrenzen; der Grenzwert des § 24a Abs. 1a StVG hat für das Strafrecht keine Bedeutung (BGHSt 44, 219; OLG München NZV 2006, 275).

Inhalt

Was relative Fahrunsicherheit bedeutet

Das Gesetz kennt den Begriff nicht. § 316 des Strafgesetzbuchs setzt voraus, dass jemand ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Ob er dazu in der Lage war, ist Tatfrage.

Die Rechtsprechung hat diese Tatfrage in zwei Bereiche geteilt. Ab 1,1 Promille gilt die Fahruntüchtigkeit als unwiderleglich erwiesen; sie heißt deshalb absolut. Unterhalb dieses Werts muss die Fahrunsicherheit im Einzelfall bewiesen werden, und zwar durch zusätzliche Umstände, die sich gerade auf den Alkoholeinfluss zurückführen lassen. Das ist die relative Fahrunsicherheit.

Die Beweislast liegt dabei vollständig bei der Anklage. Es genügt nicht, dass der Fahrer getrunken hat und dass etwas schiefgelaufen ist. Beides muss miteinander verknüpft sein: Das auffällige Verhalten muss gerade auf dem Alkohol beruhen und nicht auf einer anderen Ursache. Je niedriger der gemessene Wert, desto gewichtiger müssen die Anzeichen sein.

Die Untergrenze der relativen Fahrunsicherheit bei 0,3 Promille

Nach unten ist der Bereich der relativen Fahrunsicherheit klar begrenzt. Bei Werten unter 0,3 Promille kommt eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit nach überwiegender Meinung nicht in Betracht (OLG Saarbrücken zfs 1999, 356; OLG Schleswig VM 1970, 23; OLG Köln NZV 1989, 357). Ein absoluter Grenzwert ist dieser Wert jedoch nicht, sondern nur ein Richtwert, denn es fehlt an verkehrsmedizinischen Erkenntnissen, wonach Fahrunsicherheit etwa bei 0,29 Promille nicht eintreten könnte; das Bayerische Oberste Landesgericht ist von der strengen Linie neuerdings wohl abgerückt (BayObLG BA 2023, 242 = BeckRS 2023, 7008). Unterhalb dieser Schwelle ist ein Zusammenhang zwischen Alkohol und einem Fahrfehler nicht mehr darstellbar, gleich welche Auffälligkeiten festgestellt werden.

Zwischen 0,3 und 1,1 Promille liegt der eigentliche Streitbereich. Dort gilt eine Faustregel, die sich aus der Rechtsprechung ableiten lässt, ohne dass sie irgendwo als Zahl festgeschrieben wäre: Je weiter sich der Wert von 1,1 Promille entfernt, desto höhere Anforderungen sind an die Beweisanzeichen zu stellen. Bei 1,0 Promille genügen geringere Auffälligkeiten als bei 0,4 Promille.

Für die Verteidigung ist das der erste Prüfpunkt. Welcher Wert ist gemessen, und welche Anzeichen stehen in der Akte? Je niedriger der eine und je blasser die anderen, desto eher trägt der Vorwurf nicht.

Welche Beweisanzeichen die Fahrunsicherheit tragen und welche nicht

Beweisanzeichen zerfallen in zwei Gruppen: solche aus der Fahrweise und solche aus dem Verhalten nach dem Anhalten. Beide sind nur verwertbar, wenn sie alkoholtypisch sind.

Aus der Fahrweise tragen vor allem Schlangenlinien ohne erkennbaren Anlass, das Abkommen von der Fahrbahn ohne äußere Ursache, erhebliche Geschwindigkeitsschwankungen ohne Verkehrsgrund und das Fahren auf der falschen Fahrbahnseite über eine längere Strecke. Gemeinsam ist diesen Vorgängen, dass sie auf eine gestörte Koordination hindeuten und sich nicht ebenso gut durch Unachtsamkeit erklären lassen.

Aus dem Verhalten nach dem Anhalten tragen vor allem die Anzeichen, die die Rechtsprechung ausdrücklich nennt: Lallen, Torkeln und wirres Reden. Sie sind so gewichtig, dass sie die Fahrunsicherheit sogar ohne zuverlässig festgestellte Alkoholkonzentration begründen können, soweit andere Ursachen der Ausfallerscheinungen auszuschließen sind, insbesondere Unfallfolgen (BayObLG BA 2023, 242 = BeckRS 2023, 7008; OLG Köln NZV 1989, 357; OLG Hamm NZV 2005, 654; OLG Düsseldorf NZV 1992, 81).

Nicht als Beweisanzeichen taugen dagegen Umstände, die sich ebenso gut anders erklären lassen. Die Tatsache, dass ein Fahrer sich entschließt, trotz widriger Straßenverhältnisse die Fahrt fortzusetzen, enthält allein noch kein Beweisanzeichen für eine relative Fahrunsicherheit, es sei denn, jeder nüchterne Fahrer hätte von einer Weiterfahrt Abstand genommen (BayObLG NZV 1990, 37 mit Anmerkung Loos JR 1990, 438). Ebenso wenig trägt der Umstand, dass ein Fahrzeugführer einem Anhaltezeichen eines Polizeibeamten nicht Folge leistet (OLG Köln StraFo 2010, 511).

Der Unterschied ist entscheidend und wird in Urteilen oft verwischt. Ein Verhalten, das auch ein nüchterner Fahrer zeigen kann, ist kein Anzeichen für Alkoholeinfluss. Es wird nicht dadurch zu einem, dass der Fahrer getrunken hatte.

Entschiedene Fälle, in denen die Fahrunsicherheit verneint wurde

Die folgenden Entscheidungen sind die wertvollsten, die es zu diesem Thema gibt, weil sie zeigen, wo die Grenze wirklich verläuft.

SachverhaltBlutalkoholErgebnis
Fahren ohne Licht und Rotlichtverstoß beim Ansteuern einer Parklücke1,03 PromilleFahruntüchtigkeit verneint (AG Frankfurt am Main bei Himmelreich/Lessing NStZ 2000, 300)
Rotlichtverstoß0,7 Promilleverneint (LG Berlin BA 2007, 186)
Fahren mit Standlicht auf gut ausgeleuchteter Straße0,7 Promilleverneint (LG Potsdam NZV 2005, 697)
Fortsetzung der Fahrt trotz widriger Straßenverhältnisseohne Bedeutungkein Beweisanzeichen (BayObLG NZV 1990, 37)
Anhaltezeichen der Polizei nicht befolgtohne Bedeutungkein Beweisanzeichen (OLG Köln StraFo 2010, 511)

Besonders aufschlussreich ist der erste Fall. Dort lag der Wert mit 1,03 Promille nur knapp unter der Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit, und es kamen gleich zwei Verkehrsverstöße zusammen. Die relative Fahrunsicherheit wurde trotzdem verneint, weil beide Verstöße sich ebenso gut ohne Alkoholeinfluss erklären ließen. Wer in einem Verfahren mit einem Wert von 0,6 oder 0,8 Promille auf eine Anklage trifft, die sich auf einen einzelnen Verkehrsverstoß stützt, hat mit dieser Entscheidung ein starkes Argument.

Relative Fahrunsicherheit ohne Blutalkoholwert

Es kommt vor, dass keine Blutprobe entnommen wurde oder dass sie unverwertbar ist. Dann ist der Vorwurf nicht ohne weiteres erledigt. Unter Umständen kann eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit auch ohne Feststellung der Blutalkoholkonzentration nachgewiesen werden (OLG Koblenz VRS 50, 288; OLG Schleswig SchlHA 1976, 169; OLG Hamm VRS 59, 40; OLG Düsseldorf zfs 1982, 188).

Die Anforderungen steigen dann allerdings erheblich. Es bedarf der zweifelsfreien Feststellung sonstiger Umstände, die auf eine durch Alkoholkonsum verursachte Fahruntüchtigkeit schließen lassen. Die Beobachtung eines torkelnden Gangs sowie alkoholtypischer Artikulationsschwierigkeiten nach dem Aussteigen reicht hierfür in der Regel aus, wenn andere Ursachen der Ausfallerscheinungen auszuschließen sind.

Praktisch heißt das: Ohne Blutwert muss das Urteil schildern, was die Beamten gesehen und gehört haben, und es muss sich mit anderen Erklärungen auseinandersetzen. Müdigkeit, eine Erkrankung, die Wirkung eines Medikaments oder die Folgen eines Unfalls sind solche anderen Erklärungen. Schweigt das Urteil dazu, ist es lückenhaft. Eine solche Erklärung kann auch eine unbehandelte Schlafapnoe mit Tagesschläfrigkeit oder ein rezeptfrei gekauftes Arzneimittel sein; beides kann die Fahrunsicherheit ebenfalls erklären.

Der Unfall und die ärztliche Untersuchung danach

Nach einem Unfall wird der Betroffene häufig ärztlich untersucht, und die dabei festgestellten Ausfallerscheinungen wandern in die Akte. Hier gilt eine Regel, die in vielen Verfahren übersehen wird: Ausfallerscheinungen, die bei einer ärztlichen Untersuchung nach einem Unfall festgestellt werden, können nicht zuungunsten des Täters verwertet werden, wenn die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit niedriger war als im Zeitpunkt der Untersuchung (BGHSt 31, 45).

Der Grund ist einfach. Steigt die Konzentration nach der Fahrt noch an, weil der Alkohol zur Tatzeit noch nicht vollständig resorbiert war, dann beschreibt die spätere Untersuchung einen Zustand, in dem sich der Fahrer während der Fahrt gerade nicht befand. Dasselbe gilt erst recht bei einem Nachtrunk.

Dazu kommt die Abgrenzung zu den Unfallfolgen selbst. Benommenheit, Orientierungsstörungen und eine verwaschene Aussprache können Folge einer Kopfverletzung sein. Wer diese Erscheinungen dem Alkohol zuschreibt, ohne eine Verletzung auszuschließen, begründet nichts.

Relative Fahrunsicherheit nach Drogenkonsum

Bei anderen berauschenden Mitteln als Alkohol gibt es den Bereich der absoluten Fahruntüchtigkeit nicht. Eine Festlegung absolut zu würdigender Wirkstoffgrenzen ist nicht möglich (BGHSt 44, 219; BGH NStZ-RR 2001, 173; BGH NZV 2008, 528; BGH StV 2009, 359; BGH NStZ 2012, 324; BGH NStZ 2022, 741; BGH SVR 2025, 195 zu Methamphetamin; OLG Düsseldorf NZV 1999, 174; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2002, 17; OLG Zweibrücken StV 2003, 624; OLG München NZV 2006, 275 zu Cannabis; OLG Jena StraFo 2007, 300; LG Berlin NZV 2012, 397 zu Kokain).

Daraus folgt der wichtigste Satz dieses Abschnitts: Der Grenzwert des § 24a Abs. 1a StVG hat für das Strafrecht keine Bedeutung. Auch eine Übertragung der Grundsätze zu § 24a Abs. 1a und § 24c StVG in der Fassung des Gesetzes vom 21. August 2024 ist ausgeschlossen. Wer die Ordnungswidrigkeitenschwelle überschreitet, ist damit nicht fahrunsicher im Sinne des § 316 StGB.

Bei Drogenkonsum ist vielmehr im Einzelfall neben einem positiven Blutwirkstoffbefund die Feststellung der Fahrunsicherheit anhand einer umfassenden Würdigung der Beweisanzeichen erforderlich (BGHSt 44, 219; BGH NStZ 2012, 324; BayObLG NJW 1994, 2422; OLG Frankfurt am Main NJW 1992, 1570; OLG Koblenz NStZ-RR 2005, 245; OLG Zweibrücken NJW 2005, 85). In der Regel sind die konsumierte Substanz und deren Eignung zur Verursachung fahrsicherheitsmindernder Wirkungen festzustellen (OLG Köln NZV 1991, 158); bei unklaren Intoxikationen oder bei Mischkonsum können auch Rückschlüsse aus dem Erscheinungsbild ausreichen.

In der Praxis bedeutet das einen doppelten Angriffspunkt. Erstens: Ist die Substanz überhaupt geeignet, die Fahrsicherheit zu mindern, und ist das für die festgestellte Konzentration dargelegt? Zweitens: Welche Beweisanzeichen gibt es neben dem Laborbefund? Ein positiver Befund allein trägt den Schuldspruch nach § 316 StGB nicht.

Fahrunsicherheit: Strafe, Fahrerlaubnis und Sperrfrist

§ 316 StGB droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe an; die fahrlässige Begehung ist nach § 316 Abs. 2 StGB ebenfalls strafbar. Kommt eine konkrete Gefährdung hinzu, greift § 315c StGB mit einem Rahmen bis zu fünf Jahren.

Schwerer wiegt für die meisten Betroffenen die Nebenfolge. Nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB ist ein Fahrzeugführer, der wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt wird, in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen; das Gericht entzieht dann die Fahrerlaubnis und setzt nach § 69a StGB eine Sperrfrist fest.

Die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB ist allerdings widerlegbar. Bei einem Wert im unteren Bereich der relativen Fahrunsicherheit, bei einem einmaligen Vorfall und bei einer glaubhaften Aufarbeitung lässt sich die Entziehung vermeiden oder jedenfalls die Sperrfrist deutlich verkürzen. Das setzt voraus, dass dazu vorgetragen wird, und zwar früh.

Ansatzpunkte der Verteidigung

Fünf Punkte prüfe ich in jedem Verfahren wegen relativer Fahrunsicherheit.

Der gemessene Wert: Liegt er unter 0,3 Promille, scheidet eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit von vornherein aus. Liegt er im unteren Bereich darüber, steigen die Anforderungen an die Beweisanzeichen deutlich.

Die Alkoholtypik der Anzeichen: Jedes einzelne Anzeichen wird daraufhin geprüft, ob es sich ebenso gut ohne Alkohol erklären lässt. Ein Rotlichtverstoß, ein vergessenes Licht, ein nicht befolgtes Anhaltezeichen gehören zu den Vorgängen, die auch nüchternen Fahrern unterlaufen.

Die Herkunft der Beobachtungen: Wer hat was wann gesehen? Beobachtungen nach einem Unfall sind gesondert zu prüfen, weil Unfallfolgen dieselben Erscheinungen hervorrufen können und weil die Konzentration zur Tatzeit niedriger gewesen sein kann (BGHSt 31, 45).

Die Rückrechnung: Zwischen Fahrt und Blutentnahme liegt Zeit. In der Resorptionsphase kann die Konzentration zur Tatzeit niedriger gewesen sein als bei der Entnahme; in der Eliminationsphase ist zugunsten des Betroffenen zurückzurechnen. Welche Phase vorlag, ist festzustellen, nicht zu unterstellen.

Bei Drogen: die Substanz und ihre Eignung: Der Laborbefund ersetzt die Feststellung der Fahrunsicherheit nicht. Es muss dargelegt werden, dass die konsumierte Substanz in der festgestellten Konzentration geeignet war, die Fahrsicherheit zu mindern, und welche Beweisanzeichen das im konkreten Fall belegen.

Ein Fall aus der Praxis

Die Einzelheiten sind verändert, der Verlauf ist typisch.

Einem Mandanten wurde vorgeworfen, mit 0,8 Promille ein Fahrzeug geführt zu haben. Die Polizei hatte ihn angehalten, nachdem er an einer Kreuzung bei Rot über die Haltelinie gerollt und dann wieder zurückgesetzt war. Im Bericht stand zusätzlich, er habe beim Aussteigen geschwankt und seine Aussprache sei undeutlich gewesen. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage wegen Trunkenheit im Verkehr.

Die Akte gab bei genauem Lesen etwas anderes her. Der Rotlichtverstoß bestand darin, dass der Mandant über die Haltelinie gerollt war, nicht darin, dass er in den Kreuzungsbereich gefahren wäre. Ein solches Verhalten ist nicht alkoholtypisch; dazu passt die Entscheidung des Landgerichts Berlin, das bei 0,7 Promille und einem Rotlichtverstoß die Fahruntüchtigkeit verneint hat (LG Berlin BA 2007, 186). Zum Schwanken beim Aussteigen ergab die Akte, dass der Mandant eine dokumentierte Erkrankung des Innenohrs hat.

Das Verfahren wurde nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung eingestellt. Die Fahrerlaubnis blieb erhalten, und die Fahrerlaubnisbehörde wurde nicht tätig, weil der Besitz oder Konsum von Betäubungsmitteln nicht im Raum stand und die Einstellung keinen Tatnachweis enthielt.

Fragen aus der Praxis

Ab welchem Wert liegt relative Fahrunsicherheit vor?

Es gibt keinen festen Wert. Der Bereich reicht von 0,3 Promille bis knapp unter 1,1 Promille. Unterhalb von 0,3 Promille scheidet eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit nach überwiegender Meinung aus (OLG Köln NZV 1989, 357), ab 1,1 Promille ist sie unwiderleglich erwiesen.

Reicht ein Rotlichtverstoß als Beweisanzeichen?

In aller Regel nicht. Bei 0,7 Promille und einem Rotlichtverstoß wurde die Fahruntüchtigkeit verneint (LG Berlin BA 2007, 186), ebenso bei 1,03 Promille, Fahren ohne Licht und einem Rotlichtverstoß beim Ansteuern einer Parklücke (AG Frankfurt am Main bei Himmelreich/Lessing NStZ 2000, 300).

Kann ich auch ohne Blutprobe verurteilt werden?

Das ist möglich, aber selten. Es bedarf dann der zweifelsfreien Feststellung sonstiger Umstände, die auf eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit schließen lassen; torkelnder Gang und alkoholtypische Artikulationsschwierigkeiten reichen in der Regel aus, wenn andere Ursachen ausgeschlossen sind.

Ich hatte einen Unfall. Zählen die Feststellungen des Arztes danach?

Nur eingeschränkt. Ausfallerscheinungen aus einer ärztlichen Untersuchung nach einem Unfall dürfen nicht zu Lasten des Täters verwertet werden, wenn die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit niedriger war (BGHSt 31, 45). Außerdem sind Unfallfolgen als andere Ursache auszuschließen.

Gilt der Grenzwert von 3,5 Nanogramm THC auch im Strafrecht?

Nein. Der Grenzwert des § 24a Abs. 1a StVG betrifft die Ordnungswidrigkeit und hat für § 316 StGB keine Bedeutung. Für Drogen gibt es keine absoluten Wirkstoffgrenzen; es bleibt bei der umfassenden Würdigung der Beweisanzeichen (BGHSt 44, 219).

Verliere ich bei relativer Fahrunsicherheit zwingend den Führerschein?

Nicht zwingend. § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB enthält eine Regelvermutung, die widerlegbar ist. Im unteren Bereich der relativen Fahrunsicherheit, bei einem einmaligen Vorfall und bei glaubhafter Aufarbeitung lässt sich die Entziehung vermeiden oder die Sperrfrist verkürzen.

Gesetzestexte und Fundstellen

Den amtlichen Wortlaut des § 316 StGB veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de. Dort stehen auch § 315c StGB sowie die §§ 69 und 69a StGB zur Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht.

Die hier genannten Entscheidungen sind im Kommentar zum Strafgesetzbuch von Fischer bei § 316 nachgewiesen; die Grundsätze zur Beweiswürdigung bei Drogenkonsum folgen BGHSt 44, 219. Die fahrerlaubnisrechtlichen Zusammenhänge stehen bei Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht.

Weiterführend auf dieser Seite: die absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille, die Atemalkoholmessung und ihre Verwertbarkeit, die Blutprobe nach § 81a StPO sowie die Sperrfrist nach § 69a StGB.

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Wer einen Strafbefehl oder eine Anklage wegen Trunkenheit im Verkehr unterhalb von 1,1 Promille erhalten hat, sollte vor jeder Äußerung zur Sache Akteneinsicht nehmen lassen. Bei der relativen Fahrunsicherheit entscheidet nicht der Messwert, sondern die Frage, ob die festgestellten Anzeichen gerade auf den Alkohol zurückgehen. Das steht nicht im Strafbefehl, sondern im Polizeibericht, im ärztlichen Protokoll und im Analysebefund mit seinen Einzelwerten.

Ich prüfe Ihren Fall kostenlos und unverbindlich. Björn Schüller, Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, verteidigt bundesweit in Verkehrsstrafsachen.

Wie die Begutachtungsstelle den Umgang mit Alkohol einordnet, steht auf den Seiten zur Alkoholgefährdung nach Hypothese A 3 und zum Trennvermögen nach Hypothese A 4.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

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Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen