Drogentest ohne Befund: Polizeibeamter von hinten in dunkelblauer Einsatzweste mit Aufschrift POLIZEI hält bei Nacht auf nassem Asphalt vor einem Streifenwagen mit Blaulicht eine unauffällige Testkassette

Symbolbild, mit KI erstellt.

Synthetische Cannabinoide im Drogentest: der Stoff, den niemand findet

Es gibt eine Stoffgruppe, die bei jedem Drogentest an der Straße durch alle Netze fällt. Ein Cannabinoid aus dem Labor wirkt über dieselben Rezeptoren wie THC, ist teilweise deutlich stärker, kann tödlich verlaufen und erscheint im Drogentest nicht. Wer nur solche Stoffe konsumiert hat, besteht den Drogentest an der Kontrollstelle.

Das klingt nach einem Vorteil und ist in Wahrheit die Quelle mehrerer Rechtsprobleme. Denn die Stoffe sind je nach Vertreter strafrechtlich erfasst, sie werfen eigene fahrerlaubnisrechtliche Fragen auf, und sie werden gerade während laufender Abstinenzprogramme als Ersatzdroge gewählt, weil sie mit herkömmlichen Messverfahren oft nicht detektierbar sind.

Ich führe von Bremen aus Verfahren im Betäubungsmittel-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht, und zwar bundesweit. Diese Seite erklärt, was ein Cannabinoid aus dem Labor ist, warum es im Drogentest fehlt, mit welchem Drogentest es sich doch nachweisen lässt und welche rechtlichen Folgen daraus entstehen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Unter Spice versteht man getrocknete Pflanzenteile, also Kräutermischungen, die mit einem synthetischen Cannabinoid versetzt sind.
  • Die Wirkung erfolgt über die Cannabinoid-Rezeptoren und ist daher mit der von THC vergleichbar, in der Wirkstärke aber teilweise deutlich höher.
  • Während THC als nicht letal gilt, sind bei synthetischen Cannabinoiden auch tödlich verlaufende Vergiftungen beschrieben. Es besteht ein hohes Abhängigkeitspotenzial.
  • Monokonsum eines solchen Cannabinoids kann durch den bei Verkehrskontrollen durchgeführten immunchemischen Drogentest nicht erkannt werden.
  • Auch ein breiter Drogentest im Labor, ein massenspektrometrisches Screening, erfasst neue Vertreter dieser Gruppe in der Regel nicht zuverlässig, weil jährlich etwa 50 neue Stoffe auftreten.
  • Die Untersuchung in forensisch-toxikologischen Laboren erfolgt vorrangig mit gezielten Verfahren, und die Analytik ist nicht in jedem Labor etabliert.
  • In einer Untersuchung von 1165 Blutproben von Verkehrsteilnehmern in Süd-West-Sachsen zwischen September 2023 und Februar 2024 wurde bei lediglich drei Personen ein synthetisches Cannabinoid nachgewiesen, und zwar ADB-BUTINACA.
  • Rechtlich ist zwischen den Vertretern zu unterscheiden: Manche stehen in den Anlagen zum Betäubungsmittelgesetz, andere werden nur vom Gesetz über neue psychoaktive Stoffe erfasst.
  • Steht ein Stoff in der Anlage zu § 24a StVG nicht, ist diese Vorschrift nicht erfüllt, und ein Analogieschluss ist unzulässig.

Inhalt

Was ein synthetisches Cannabinoid ist

Unter dem Begriff Spice versteht man getrocknete Pflanzenteile, also Kräutermischungen, die mit synthetischen Cannabinoiden versetzt sind. Das Pflanzenmaterial selbst ist beliebig und wirkungslos; es dient dem Cannabinoid nur als Träger. Wirksam ist allein das aufgebrachte Cannabinoid.

Daraus folgt eine Eigenart, die für die Beweislage entscheidend ist: Zwei äußerlich gleiche Kräutermischungen können völlig unterschiedliche Stoffe und völlig unterschiedliche Wirkstoffmengen enthalten. Der Konsument weiß nicht, welches Cannabinoid er aufnimmt, und er weiß nicht, wie viel.

Beispiele für solche Stoffe sind ADB-BUTINACA, MDMB-4en-PINACA, JWH-210 und JWH-018. Dabei ist zu beachten, dass für dieselbe Substanz teilweise unterschiedliche Namen existieren. Das ist in der Akte eine echte Fehlerquelle, weil ein Stoff unter einem Namen in einer Anlage steht und unter einem anderen Namen gesucht wird.

Wirkung, Gefahren und Abhängigkeit

Die Wirkung der synthetischen Cannabinoide erfolgt über die Cannabinoid-Rezeptoren und ist daher mit der von THC vergleichbar. Abhängig von Dosis, Erwartung, Erfahrung und Konsumsituation können verschiedene psychotrope Effekte auftreten. Typisch sind eine gehobene Stimmung, eine veränderte Sinneswahrnehmung und eine Antriebssteigerung, gefolgt von Schläfrigkeit und Apathie.

Bei Hochdosiskonsum kann es zu Dysphorie, Angst, Halluzinationen, Panik, Desorientierung, Verwirrung und Gedächtnisverlust kommen. Jede dieser Erscheinungen ist für die Fahrsicherheit erheblich, und jede ist in einem Protokoll dokumentierbar.

Mit der Aufnahme sind besondere Gefahren verbunden. Die Wirksamkeit eines solchen Cannabinoids ist, verglichen mit THC, teilweise deutlich höher. Fehldosierungen aufgrund fehlender Kenntnis der Wirkstoffgehalte können deshalb zu schwerwiegenden Folgen führen. Während THC als nicht letal gilt, sind auch tödlich verlaufende Vergiftungen beschrieben. Es besteht ein hohes Abhängigkeitspotenzial. Die Auswirkungen einer chronischen Toxizität sind in der Fachliteratur bislang weitestgehend unbekannt.

Warum der Drogentest an der Straße versagt

Der Drogentest an der Kontrollstelle ist ein immunologisches Testsystem. Er erkennt eine Substanz anhand der Passform zwischen Molekül und Antikörper. Die eingesetzten Antikörper sind auf die klassischen Stoffgruppen ausgerichtet: Amfetamine, Cannabis in Form von THC, Opiate und Kokain.

Ein synthetisches Cannabinoid hat mit THC die Wirkung am Rezeptor gemeinsam, nicht aber die chemische Struktur. Deshalb erkennt der Antikörper es nicht. Monokonsum synthetischer Cannabinoide kann durch den immunchemischen Drogentest, der in Verkehrskontrollen durchgeführt wird, nicht erkannt werden.

Das ist eine Aussage mit erheblicher praktischer Reichweite. Wer ausschließlich ein solches Cannabinoid konsumiert hat, besteht den Drogentest in der Regel, es sei denn, seine Fahrweise oder sein Erscheinungsbild geben Anlass. Umgekehrt bedeutet es: Ein unauffälliger Drogentest schließt eine Beeinflussung durch diese Stoffgruppe nicht aus, und darauf kann sich auch die Behörde nicht berufen.

Warum auch der Drogentest im Labor versagt

Naheliegend wäre die Annahme, ein breiter Drogentest im Labor, also ein massenspektrometrisches Verfahren, schließe die Lücke. Es schließt sie nicht. Die Fachliteratur hält ausdrücklich fest, dass ein solcher Drogentest neue psychoaktive Substanzen in der Regel nicht zuverlässig erfasst, und nennt dafür einen einfachen Grund: Mit etwa fünfzig neuen Vertretern pro Jahr müsste die Methodik fortlaufend angepasst werden.

Die Anpassung scheitert an einem Materialproblem. Ein Drogentest lässt sich nur entwickeln, wenn die Substanz im Labor körperlich vorliegt. Solches Referenzmaterial ist für wenig verbreitete Stoffe am Markt oft nicht zu bekommen oder nur zu Preisen, die ein Routinelabor nicht aufwendet.

Dazu kommt der Stoffwechsel. Viele dieser Verbindungen werden im Körper weitgehend umgebaut, und die entstehenden Abbauprodukte sind teils in keiner Fachzeitschrift beschrieben, teils unbekannt und als Vergleichsmaterial ebenso wenig verfügbar. Gerade im Urin reicht es deshalb nicht, wenn der Drogentest nur nach dem Wirkstoff sucht; er muss auf die Abbauprodukte zugeschnitten sein.

Und schließlich eine schlichte Tatsache der Laborlandschaft: Ein solcher Drogentest ist nicht in jedem Labor eingerichtet. Wo sie fehlt, findet sie in der täglichen Routine nicht statt, und eine Probe liefert dann kein negatives Ergebnis, sondern gar keines.

Welcher Drogentest den Stoff doch findet

Nachweisbar sind die Stoffe gleichwohl, wenn der Drogentest gezielt auf sie zugeschnitten ist. Die Untersuchung in forensisch-toxikologischen Laboren erfolgt vorrangig mittels gezielter Verfahren unter Anwendung der Flüssigkeitschromatographie in Verbindung mit Tandem-Massenspektrometrie oder mit einem Flugzeitmassenspektrometer.

Möglich ist inzwischen außerdem ein erweiterter Drogentest für den Speichel, mit dem sich zusammen mit weiterführenden Analysen neue psychoaktive Stoffe bei Autofahrern nachweisen lassen. Daneben besteht die Möglichkeit, Haar-, Urin- und Blutproben rückwirkend auf diese Stoffe zu analysieren.

Die größte Erfahrung auf diesem Gebiet besitzt in Deutschland derzeit die Abteilung Forensische Toxikologie der Rechtsmedizin am Universitätsklinikum Freiburg. Wer einen gezielten Drogentest erreichen will, sollte das in seinem Antrag berücksichtigen, weil die Auswahl der Untersuchungsstelle über das Ergebnis mitentscheidet.

Praktisch folgt daraus: Die Frage, ob ein Cannabinoid aus dem Labor im Spiel war, beantwortet nicht der Drogentest selbst, sondern der Auftrag, der dem Befund vorausging.

Wie häufig die Stoffe bei Verkehrsteilnehmern sind

Die Untersuchung von 1165 Blutproben von Verkehrsteilnehmern im Raum Süd-West-Sachsen im Zeitraum September 2023 bis Februar 2024 ergab einen sehr geringen Nachweis synthetischer Cannabinoide. In dieser Stichprobe wurde lediglich bei drei verschiedenen Verkehrsteilnehmern ADB-BUTINACA nachgewiesen.

Insgesamt scheint der Konsum dieser Stoffgruppe zumindest in dieser Region bei den Verkehrsteilnehmern nicht sehr hoch zu sein. Bei dieser Statistik ist jedoch einschränkend zu beachten, dass Monokonsum eines solchen Cannabinoids durch den bei Verkehrskontrollen durchgeführten immunchemischen Drogentest gerade nicht erkannt werden kann.

Diese Einschränkung ist methodisch bedeutsam. Eine Stichprobe, die aus Blutproben besteht, die wegen eines positiven Drogentests entnommen wurden, kann einen Stoff kaum finden, der im Drogentest nicht erscheint. Die niedrige Zahl belegt deshalb keine geringe Verbreitung der synthetischen Cannabinoide, sondern eine Nachweislücke. Wer aus solchen Zahlen auf eine Entwarnung schließt, zieht einen unzulässigen Schluss, und dasselbe gilt für den umgekehrten Schluss auf eine Dunkelziffer.

Die Einordnung im Betäubungsmittelgesetz

Rechtlich ist streng nach dem einzelnen Stoff zu unterscheiden. Die Anlagen I bis III zum Betäubungsmittelgesetz führen einzelne Stoffe auf. Einige Vertreter dieser Gruppe sind dort aufgenommen worden, andere nicht.

Steht der konkrete Stoff in einer Anlage zum Betäubungsmittelgesetz, gelten die üblichen Tatbestände: Besitz, Erwerb, Handeltreiben und Einfuhr nach den §§ 29, 29a und 30 BtMG, mit der nicht geringen Menge als Schwelle zum Verbrechen. Die nicht geringe Menge muss für den einzelnen Stoff höchstrichterlich oder jedenfalls sachverständig bestimmt sein; fehlt ein solcher Wert, ist das ein eigener Angriffspunkt.

Weil für dieselbe Substanz teilweise unterschiedliche Namen existieren, ist stets zu prüfen, ob der in der Anlage genannte Stoff und der im Gutachten benannte Stoff identisch sind. Diese Prüfung ist nicht theoretisch; sie entscheidet darüber, ob überhaupt ein Betäubungsmittel im Raum steht.

Das Gesetz über neue psychoaktive Stoffe

Steht der Stoff in keiner Anlage zum Betäubungsmittelgesetz, kommt das Gesetz über den Verkehr mit neuen psychoaktiven Stoffen in Betracht. Dieses Gesetz arbeitet nicht mit Einzelstofflisten, sondern mit Stoffgruppen, und es erfasst die synthetischen Cannabinoide über eine solche Gruppenbeschreibung.

Der entscheidende Unterschied liegt in den Tathandlungen. Erwerb und Besitz zum Eigenkonsum sind nach diesem Gesetz straflos. Strafbar sind insbesondere das Inverkehrbringen, der Handel und die Einfuhr. Wer ein solches Cannabinoid für sich besitzt, bleibt deshalb straffrei, auch wenn er es eingeführt hat, nicht.

Entscheidend ist ferner die Abgrenzung für das Fahrerlaubnisrecht. Ein neuer psychoaktiver Stoff ist nach § 1 Abs. 2 NpSG ausdrücklich kein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes. Daran knüpfen mehrere fahrerlaubnisrechtliche Vorschriften an, und genau dort entstehen die Fehler der Behörden.

Die Anlage zu § 24a StVG ist abschließend

Die Anlage zu § 24a StVG führt die berauschenden Mittel und Substanzen abschließend auf. Genannt sind Heroin und Morphin, Cocain und Benzoylecgonin, Amfetamin, Metamfetamin, die Designer-Amfetamine MDA, MDE und MDMA sowie Cannabis in Form von THC.

Ein synthetisches Cannabinoid steht dort nicht. Nach dem Wortlaut der Vorschrift handelt ordnungswidrig, wer unter der Wirkung eines in der Anlage genannten berauschenden Mittels fährt; eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Steht ein Stoff nicht in der Anlage, ist der Tatbestand damit nicht erfüllt, und ein Analogieschluss ist wegen Art. 103 Abs. 2 GG und § 1 StGB ausgeschlossen. Ändern kann daran nur der Verordnungsgeber, dem § 24a Abs. 5 StVG die Ergänzung der Liste ausdrücklich zuweist.

Für Betroffene heißt das: Eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG kann auf den Nachweis eines solchen Cannabinoids nicht gestützt werden, und zwar unabhängig von der gemessenen Konzentration. Wird ein Bußgeldbescheid gleichwohl darauf gestützt, ist er schon im Ansatz falsch.

Die Straftatbestände der §§ 315c und 316 StGB

Anders verhält es sich im Strafrecht. Die §§ 315c und 316 StGB sprechen von anderen berauschenden Mitteln und sind nicht auf eine Liste beschränkt. Maßgeblich ist dort die Fahrunsicherheit im Einzelfall.

Ein Cannabinoid aus dem Labor kann deshalb eine Trunkenheitsfahrt oder eine Gefährdung des Straßenverkehrs begründen, obwohl es in keiner Anlage steht. Erforderlich ist aber der Nachweis der Fahrunsicherheit durch Fahrfehler, Ausfallerscheinungen oder sonstige Beweisanzeichen.

Damit verlagert sich der Streit vollständig auf die Dokumentation. Der Polizeivollzugsbeamte soll vor Ort mit geeigneten klinischen Tests psychophysische Ausfallerscheinungen prüfen und dokumentieren. Fehlt diese Dokumentation, fehlt die Grundlage für die Feststellung, und der Laborwert allein trägt sie nicht.

Fahrerlaubnisrecht: drei verschiedene Lagen

Im Fahrerlaubnisrecht ist nach derselben Unterscheidung zu differenzieren, und die Folgen sind sehr verschieden.

Der Stoff steht im Betäubungsmittelgesetz und der Konsum ist nachgewiesen

Dann greift Nummer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Die Eignung entfällt bereits durch die Einnahme; auf eine Fahrt oder eine bestimmte Konzentration kommt es nicht an, und eine einmalige nachgewiesene Einnahme genügt. Die Entziehung erfolgt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ohne Ermessen.

Der Stoff steht im Betäubungsmittelgesetz, aber es gibt nur Besitz

Dann ist § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV die Rechtsgrundlage, und das ist eine Kann-Vorschrift. Die Behörde muss ihr Ermessen ausüben und das in der Aufforderung offenlegen. Eine Anordnung, die den Besitz nur feststellt und im Übrigen den Normtext wiedergibt, lässt die Ermessensausübung nicht erkennen und ist angreifbar.

Der Stoff ist nur nach dem Gesetz über neue psychoaktive Stoffe erfasst

Dann greift § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV nicht, weil die Vorschrift an Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes anknüpft und ein neuer psychoaktiver Stoff nach § 1 Abs. 2 NpSG gerade keines ist. Die Behörde muss dann auf § 11 Abs. 2 FeV ausweichen und Eignungszweifel konkret begründen. Wer die Anordnung auf § 14 FeV stützt, hat die falsche Ermächtigungsgrundlage gewählt. Zur Fragestellung der Anordnung gilt dann ein erhöhter Begründungsmaßstab.

Der Einsatz als Ersatzdroge im Abstinenzprogramm

Vor allem angesichts dessen, dass ein herkömmlicher Drogentest diese Stoffe oftmals nicht erfasst, wählen chronische Konsumenten sie als Ersatzdroge, etwa während eines Abstinenzprogramms. Das ist ein in der Literatur ausdrücklich beschriebener Zusammenhang.

Für Betroffene ist das eine gefährliche Falle. Ein Abstinenzprogramm nach den Beurteilungskriterien verlangt nicht nur negative Befunde, sondern einen stabilen Einstellungswandel. Wird im Verlauf oder später ein solcher Konsum bekannt, ist nicht nur der einzelne Befund wertlos, sondern die gesamte Glaubwürdigkeit der Angaben.

Zudem umfasst der Drogentest in Abstinenzkontrollprogrammen inzwischen teilweise auch die synthetischen Cannabinoide. Wer ein Programm beginnt, sollte deshalb vorher klären, welches Analysenspektrum der vereinbarte Drogentest hat. Zur Dauer und zur Ausgestaltung der Nachweise gilt das zum Abstinenznachweis Gesagte; die Dauer richtet sich nach der Hypothese und beträgt nicht pauschal ein Jahr.

Die Angriffspunkte

Aus dem Gesagten ergeben sich Fragen, die in jeder Akte beantwortbar sind.

Welcher Stoff genau wurde nachgewiesen?

Weil für dieselbe Substanz unterschiedliche Namen existieren, ist die Identität des im Gutachten benannten mit dem in der Anlage genannten Stoff zu prüfen.

Steht dieser Stoff in einer Anlage zum Betäubungsmittelgesetz?

Davon hängt die gesamte rechtliche Behandlung des Cannabinoids ab, im Strafrecht wie im Fahrerlaubnisrecht.

Wird ein Bußgeld auf § 24a Abs. 2 StVG gestützt?

Dann ist der Bescheid falsch, weil die Anlage abschließend ist und ein synthetisches Cannabinoid dort nicht steht.

Ist die Fahrunsicherheit dokumentiert?

Im Strafrecht entscheidet sie allein. Ohne dokumentierte klinische Prüfung fehlt die Grundlage.

Hat die Behörde die richtige Ermächtigungsgrundlage gewählt?

Bei einem nur vom Gesetz über neue psychoaktive Stoffe erfassten Stoff passt § 14 FeV nicht.

War ein gezielter Drogentest beauftragt?

Ohne gezielten Auftrag sagt ein unauffälliger Drogentest zu dieser Stoffgruppe nichts, und zwar in beide Richtungen.

Ein Fall aus der Praxis

In einem von mir geführten Verfahren war ein Mandant nach unsicherer Fahrweise angehalten worden. Der Vortest blieb unauffällig. Wegen der dokumentierten Auffälligkeiten wurde dennoch Blut entnommen und eine erweiterte Untersuchung beauftragt. Nachgewiesen wurde ein synthetisches Cannabinoid, und zwar ein Vertreter der Indazolcarboxamide.

Die Bußgeldbehörde erließ einen Bescheid nach § 24a Abs. 2 StVG. Gleichzeitig forderte die Fahrerlaubnisbehörde ein ärztliches Gutachten nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV an.

Beide Maßnahmen waren rechtlich fehlerhaft. Der Stoff stand nicht in der Anlage zu § 24a StVG, so dass die Ordnungswidrigkeit ausgeschlossen war; ein Analogieschluss ist unzulässig. Und er stand auch in keiner Anlage zum Betäubungsmittelgesetz, so dass § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV nicht passte. Der Bußgeldbescheid wurde aufgehoben, die Gutachtenanordnung zurückgenommen. Offen blieb allein die Prüfung nach § 11 Abs. 2 FeV, für die die Behörde Eignungszweifel konkret zu begründen hatte. Einzelheiten sind verändert.

Fragen aus der Praxis

Wird ein synthetisches Cannabinoid beim Drogentest an der Straße gefunden?

In der Regel nicht. Monokonsum kann durch den bei Verkehrskontrollen durchgeführten immunchemischen Drogentest nicht erkannt werden, weil die Antikörper dieses Drogentests auf andere Strukturen ausgerichtet sind.

Heißt das, der Konsum ist straflos?

Nein. Steht der Stoff in einer Anlage zum Betäubungsmittelgesetz, gelten die üblichen Tatbestände. Ist er nur vom Gesetz über neue psychoaktive Stoffe erfasst, sind Erwerb und Besitz zum Eigenkonsum straflos, Einfuhr und Handel aber nicht.

Kann ich trotzdem ein Bußgeld nach § 24a StVG bekommen?

Rechtlich nicht. Die Anlage zu § 24a StVG ist abschließend, und ein Analogieschluss ist unzulässig. Ergeht gleichwohl ein Bescheid, ist Einspruch einzulegen.

Ist die Wirkung gefährlicher als bei Cannabis?

Die Wirksamkeit ist verglichen mit THC teilweise deutlich höher, und anders als bei THC sind tödlich verlaufende Vergiftungen beschrieben. Es besteht ein hohes Abhängigkeitspotenzial.

Kann der Stoff in einer Haaranalyse auftauchen?

Es ist möglich, Haar-, Urin- und Blutproben rückwirkend auf diese Stoffe zu analysieren. Das setzt aber einen gezielt beauftragten Drogentest und ein darauf eingerichtetes Labor voraus.

Ich mache ein Abstinenzprogramm. Ist das eine Lösung?

Nein, es ist das Gegenteil. Diese Stoffe werden gerade deshalb als Ersatzdroge gewählt, weil der übliche Drogentest sie nicht findet, und ein später bekannt werdender Konsum zerstört die Glaubwürdigkeit des gesamten Nachweises. Teilweise umfasst der Drogentest in solchen Programmen inzwischen auch diese Stoffgruppe.

Gesetzestexte und Fundstellen

Maßgeblich sind § 24a StVG mit seiner Anlage, die §§ 315c und 316 StGB, die §§ 29, 29a und 30 BtMG mit den Anlagen I bis III, § 1 Abs. 2 NpSG sowie § 81a StPO. Im Fahrerlaubnisrecht gelten § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV, Nummer 9.1 der Anlage 4 zur FeV, § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV und § 11 Abs. 2 FeV.

Dass die Anlage zu § 24a StVG die berauschenden Mittel und Substanzen abschließend aufzählt, folgt aus dem Wortlaut des § 24a Abs. 2 Satz 1 und 2 StVG und aus der Ergänzungsermächtigung des § 24a Abs. 5 StVG. Die analytischen Grenzwerte für die gelisteten Substanzen stehen nicht in der Anlage, sondern gehen auf die Empfehlungen der Grenzwert-Kommission zurück, veröffentlicht in Blutalkohol 2007, 311; zur Notwendigkeit eines solchen Wertes BVerfG NJW 2005, 349.

Die Angaben zur Zusammensetzung von Kräutermischungen, zur Wirkung über die Cannabinoid-Rezeptoren, zu den psychotropen Effekten und zu den Gefahren einschließlich tödlich verlaufender Vergiftungen, zur fehlenden Erkennbarkeit des Monokonsums durch den immunchemischen Drogentest, zur fehlenden Eignung von Screeningverfahren für neue psychoaktive Stoffe, zum Referenzmaterial und zu den Stoffwechselprodukten, zu den gezielten Verfahren und zur Expertise am Universitätsklinikum Freiburg, zur Untersuchung von 1165 Blutproben in Süd-West-Sachsen mit drei Nachweisen von ADB-BUTINACA sowie zum Einsatz als Ersatzdroge stammen aus Wagner/Müller/Klipfel, Leitfaden Drogenerkennung und Fahreignung, 2. Auflage, Kirschbaum Verlag Bonn 2024.

Kostenlose Ersteinschätzung

Achten Sie auf die Fristen im Schreiben. Beim Bußgeldbescheid sind es zwei Wochen bis zum Einspruch. Bei einer Gutachtenanordnung ist die Beibringungsfrist maßgeblich, und ihr ungenutzter Ablauf öffnet der Behörde den Schluss nach § 11 Abs. 8 FeV.

Äußern Sie sich zur Sache erst, wenn Akteneinsicht genommen wurde. Welcher Stoff genau benannt ist, welcher Drogentest ihn gefunden hat, ob er in einer Anlage steht und auf welche Vorschrift die Behörde sich stützt, entscheidet über die Verteidigung. Schildern Sie mir kurz den Ablauf und sagen Sie mir, welches Schreiben Sie erhalten haben. Eine erste Bewertung erhalten Sie ohne Kosten.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

Bild von Dipl. Jur. Björn Schüller

Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen