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Die 1,6-Promille-Grenze: Wann die MPU nach § 13 FeV zwingend ist
Ab 1,6 Promille hat die Fahrerlaubnisbehörde kein Ermessen mehr. Wer ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt hat, muss nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten beibringen. Das gilt auch für das Fahrrad, und es gilt unabhängig davon, ob ein Strafverfahren geführt wurde. Entscheidend ist der Wert zur Tatzeit, nicht der Wert im Laborbericht.
Ich, Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, vertrete bundesweit in Fahrerlaubnis- und Verkehrsstrafsachen. In kaum einem anderen Bereich wird so häufig zu spät reagiert wie hier: Das Strafverfahren endet mit einem Strafbefehl, der Mandant atmet auf, und Monate später kommt die Aufforderung der Fahrerlaubnisbehörde, ein Gutachten beizubringen. Wer dann nichts tut, verliert die Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 8 FeV, ohne dass die Behörde je beweisen müsste, dass er ungeeignet ist.
Was die Schwelle von 1,6 Promille auslöst, warum der Verordnungsgeber gerade diesen Wert gewählt hat, wie er berechnet wird, was unterhalb der Schwelle gilt und wo die Anordnung angreifbar bleibt. Darum geht es auf dieser Seite.
Das Wichtigste in Kürze
- Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde.
- Die Vorschrift spricht von „Fahrzeug“, nicht von „Kraftfahrzeug“; erfasst ist deshalb auch die Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad (BVerwG NJW 2008, 2601).
- Der Verordnungsgeber sieht in einer Blutalkoholkonzentration ab 1,6 Promille ein Anzeichen für deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit (Begründung zu § 13 FeV, VkBl. 1998, 1070).
- Maßgeblich ist die Konzentration zum Zeitpunkt der Fahrt; sie darf aus einer später entnommenen Blutprobe zurückgerechnet werden, mit 0,1 Promille je Stunde und einer Resorptionsphase von zwei Stunden nach Trinkende (VGH München, Beschluss vom 26. August 2024, 11 ZB 24.856).
- Die Anordnung nach § 13 FeV steht nicht im Ermessen der Behörde; liegen die Voraussetzungen vor, ist sie zwingend.
- Unterhalb von 1,6 Promille rechtfertigt eine einzelne Trunkenheitsfahrt grundsätzlich keine Gutachtenanordnung über § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV (VGH Mannheim DAR 2018, 44).
- Wird das angeordnete Gutachten nicht beigebracht, darf die Behörde nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung schließen und die Fahrerlaubnis entziehen.
Inhaltsverzeichnis
- Das Wichtigste in Kürze
- Was § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV anordnet
- Warum ausgerechnet 1,6 Promille
- 1,6 Promille auf dem Fahrrad
- 1,6 Promille oder 0,8 mg/l Atemalkohol: der zweite Weg
- Wie die 1,6 Promille zur Tatzeit ermittelt werden
- Unterhalb von 1,6 Promille
- Sonstige Tatsachen nach Buchst. a
- Wiederholte Zuwiderhandlungen nach Buchst. b
- 1,6 Promille im Strafurteil: die Bindung nach § 3 Abs. 4 StVG
- Wenn das Gutachten nach 1,6 Promille nicht beigebracht wird
- Ein Fall aus der Praxis
- Wiedererteilung, Abstinenz und Nr. 8.4 Anlage 4 FeV
- Häufige Fragen
- Gesetzestexte und Quellen
Was § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV anordnet
§ 13 FeV ist die Spezialvorschrift für Eignungszweifel wegen Alkohols. Satz 1 Nr. 1 betrifft den Verdacht der Alkoholabhängigkeit und führt zum ärztlichen Gutachten. Satz 1 Nr. 2 betrifft den Alkoholmissbrauch und führt zum medizinisch-psychologischen Gutachten, und zwar in vier Fallgruppen: nach einem ärztlichen Gutachten mit Anzeichen für Missbrauch oder bei sonstigen Tatsachen, die Missbrauch nahelegen (Buchst. a), bei wiederholten Zuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss (Buchst. b), bei einer Fahrt mit 1,6 Promille oder mehr beziehungsweise 0,8 mg/l Atemalkohol oder mehr (Buchst. c) und nach einer Entziehung aus einem dieser Gründe (Buchst. d).
Der Wortlaut lässt der Behörde keinen Spielraum. Liegen die Voraussetzungen vor, ist die Beibringung anzuordnen. Das ist für Betroffene der wichtigste und zugleich unangenehmste Punkt: Es hilft nicht, auf eine bislang beanstandungsfreie Fahrpraxis, auf die berufliche Angewiesenheit oder auf die geringe Fahrtstrecke hinzuweisen. Diese Gesichtspunkte spielen im Rahmen des § 13 FeV keine Rolle.
Angreifbar ist die Anordnung deshalb nicht über das Ermessen, sondern über ihre Voraussetzungen und über ihre Form. Die Voraussetzungen sind der Wert, das Fahrzeug, die Teilnahme am Straßenverkehr und die Verwertbarkeit der Tat. Die Form ist die Fragestellung und die Frist. Wie eine MPU-Anordnung aufgebaut sein muss und welche Anforderungen an sie gestellt werden, habe ich gesondert dargestellt; zur inhaltlichen Reichweite der Fragen siehe den Beitrag zur Fragestellung der MPU.
Warum ausgerechnet 1,6 Promille
Die Schwelle ist keine willkürlich gegriffene Zahl. Sie beruht auf der Erkenntnis, dass eine Blutalkoholkonzentration ab 1,6 Promille auf deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit hindeutet (OVG Weimar VRS 123, 183 = DAR 2012, 721; VGH München BA 2012, 338; OVG Greifswald NJW 2015, 363; Begründung zu § 13 FeV, VkBl. 1998, 1070).
Der medizinische Hintergrund ist einfach zu verstehen. Ein nicht alkoholgewöhnter Mensch ist bei 1,6 Promille erkennbar berauscht; er kann in aller Regel nicht mehr ohne Auffälligkeiten sprechen, gehen und ein Fahrzeug bedienen. Wer bei diesem Wert noch in der Lage ist, sich ans Steuer zu setzen und am Verkehr teilzunehmen, hat eine Toleranz aufgebaut, die nur durch regelmäßigen und erheblichen Konsum entsteht. Genau diese Toleranz ist der Anknüpfungspunkt der Vorschrift, nicht die einzelne Fahrt.
Daraus folgt eine Konsequenz, die viele Mandanten überrascht: Je unauffälliger jemand bei hoher Konzentration wirkt, desto stärker ist das Indiz gegen ihn. Was im Strafverfahren entlastet, weil es gegen Vorsatz spricht, belastet im Fahrerlaubnisverfahren, weil es für Alkoholgewöhnung spricht. Ich weise Mandanten auf diesen Zusammenhang hin, bevor sie sich im Strafverfahren einlassen.
1,6 Promille auf dem Fahrrad
§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV spricht von einem „Fahrzeug“, nicht von einem Kraftfahrzeug. Das ist kein Redaktionsversehen. Nach der Wertung des Verordnungsgebers begründet auch die Trunkenheitsfahrt mit anderen Fahrzeugen als Kraftfahrzeugen, etwa mit dem Fahrrad, bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille Zweifel an der Kraftfahreignung (BVerwG NJW 2008, 2601; OVG Berlin NJ 2007, 519; OVG Lüneburg NZV 2012, 149; OVG Weimar VRS 123, 183; OVG Magdeburg BA 2013, 255; VG Neustadt NJW 2005, 2471; VG Mainz BA 2008, 275; VG München DAR 2010, 656).
Bestätigt wird das durch die Änderung der Anlage 4 Nr. 8.1 FeV: Durch die Änderungsverordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1338) wurde dort das Wort „Kraftfahrzeugen“ durch das Wort „Fahrzeugen“ ersetzt. Alkoholmissbrauch liegt seitdem ausdrücklich auch dann vor, wenn das Führen von anderen Fahrzeugen als Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können.
Eine negative Prognose setzt deshalb nicht voraus, dass es in der Vergangenheit bereits zu einer Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug gekommen ist. Zu klären ist vielmehr, ob die Fahrt mit dem Fahrrad Ausdruck eines Kontrollverlustes war, der genauso gut zu einer Teilnahme mit einem Kraftfahrzeug führen kann (BVerwG NJW 2008, 2601; VGH München BA 2009, 440; OVG Lüneburg NZV 2012, 149).
Für die Praxis heißt das: Wer mit 1,7 Promille auf dem Rad kontrolliert wird, hat kein Strafverfahren wegen § 316 StGB zu fürchten, solange er keine Ausfallerscheinungen zeigt, die Grenze der absoluten Fahrunsicherheit liegt für Radfahrer bei 1,6 Promille, aber er hat ein Fahrerlaubnisverfahren zu erwarten, das ihn den Führerschein kosten kann. Die beiden Verfahren laufen unabhängig voneinander.
Umgekehrt gilt das nicht spiegelbildlich. Ist jemand als Kraftfahrer alkoholauffällig geworden, ist die Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge nur zu prüfen, wenn die Gesamtumstände die begründete Annahme rechtfertigen, dass auch insoweit die Gefahr des Alkoholmissbrauchs besteht (OVG Koblenz NJW 2011, 3801).
1,6 Promille oder 0,8 mg/l Atemalkohol: der zweite Weg
Die Vorschrift nennt neben 1,6 Promille Blutalkohol den Wert von 0,8 mg/l Atemalkohol. Das Verhältnis beider Werte beruht auf dem Umrechnungsfaktor 2000, den der Gesetzgeber für § 24a StVG zugrunde gelegt hat: 0,25 mg/l entsprechen 0,5 Promille, 0,4 mg/l entsprechen 0,8 Promille, 0,8 mg/l entsprechen 1,6 Promille.
Praktisch ist die Atemalkoholvariante seltener, weil bei Verdacht auf eine Straftat regelmäßig eine Blutprobe nach § 81a StPO entnommen wird. Sie wird aber relevant, wenn es bei einer Ordnungswidrigkeit bleibt und der Betroffene der Atemalkoholmessung zugestimmt hat. Dann ist der gemessene Atemalkoholwert maßgeblich; eine Umrechnung in einen Blutalkoholwert findet nicht statt, und zwar in keine Richtung.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen der beweissicheren Atemalkoholanalyse mit einem geeichten Messgerät und dem Vortest mit einem Handgerät am Straßenrand. Der Vortest taugt für den Anfangsverdacht, nicht für die Schwelle des § 13 FeV. Wer in der Akte nur einen Vortestwert von 0,82 mg/l findet und keine beweissichere Messung, sollte die Anordnung angreifen.
Wie die 1,6 Promille zur Tatzeit ermittelt werden
Maßgeblich ist der Wert im Zeitpunkt der Fahrt, nicht der Wert im Zeitpunkt der Blutentnahme. Zwischen beiden liegen regelmäßig anderthalb bis drei Stunden, und in dieser Zeit sinkt die Konzentration. Die Behörde darf deshalb zurückrechnen.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat das ausdrücklich bestätigt: Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass zur Klärung der Fahreignung bei Alkoholproblematik gemäß § 13 FeV der Blutalkoholgehalt zum maßgeblichen Zeitpunkt der Trunkenheitsfahrt im Wege der Rückrechnung aus einer später entnommenen Blutprobe ermittelt werden darf; dabei sind ein Abbauwert von 0,1 Promille pro Stunde und eine Resorptionsphase von zwei Stunden nach Trinkende zugrunde zu legen (VGH München, Beschluss vom 26. August 2024, 11 ZB 24.856; dazu Pießkalla, NZV 2025, 143).
Damit gelten im Fahrerlaubnisverfahren dieselben Rechenregeln wie im Strafverfahren. Beide Elemente sind für Betroffene günstig und werden von Behörden nicht immer beachtet:
Der Abbauwert von 0,1 Promille je Stunde ist der statistisch gesicherte Mindestwert, der eine Benachteiligung ausschließt. Ein höherer Wert darf ohne Sachverständigen nicht zugrunde gelegt werden.
Die Resorptionsphase von zwei Stunden nach Trinkende darf bei normalem Trinkverlauf nicht zulasten des Betroffenen in die Hochrechnung einbezogen werden. Eine Rückrechnung ist also nur für die Zeit möglich, die zwei Stunden nach dem Trinkende beginnt.
Ein Beispiel verdeutlicht, wie viel daran hängt. Die Blutprobe um 23.10 Uhr ergibt 1,48 Promille, die Fahrt war um 21.30 Uhr, das Trinkende nach Aktenlage um 21.00 Uhr. Rechnet die Behörde die vollen eindreiviertel Stunden mit 0,1 Promille zurück, kommt sie auf rund 1,65 Promille und ordnet die Begutachtung an. Richtig ist die Rückrechnung erst ab 23.00 Uhr, also zwei Stunden nach Trinkende; für die zehn Minuten bis zur Entnahme ergibt sich ein Zuschlag von rund 0,02 Promille, und die Tatzeitkonzentration liegt bei etwa 1,50 Promille. Die Schwelle von 1,6 Promille ist damit nicht erreicht, und der Anordnung fehlt die Grundlage.
Ich prüfe in jedem Verfahren zuerst diese vier Zahlen: Zeitpunkt der Fahrt, Zeitpunkt der Blutentnahme, gemessener Wert und Trinkende. Fehlt eine davon in der Akte, fehlt der Behörde die Rechengrundlage.
Unterhalb von 1,6 Promille
Liegt der Wert unter 1,6 Promille, greift Buchst. c nicht. Die Behörde versucht dann gelegentlich, die Begutachtung auf andere Vorschriften zu stützen, insbesondere auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV, der die Anordnung bei einer erheblichen Straftat erlaubt, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht.
Dieser Weg ist versperrt. Die Vorschriften des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 5 FeV dürfen nicht so ausgelegt werden, dass dadurch die Wertung des Verordnungsgebers umgangen wird, bei bestimmten alkohol-, drogen- oder arzneimittelbedingten Verstößen von der zwingenden Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens abzusehen (VGH Mannheim DAR 2018, 44; VG Lüneburg zfs 2018, 356; VG Bayreuth BeckRS 2018, 24006). Eine Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration unter 1,6 Promille rechtfertigt deshalb grundsätzlich keine Gutachtenanordnung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV (Mahlberg DAR 2010, 1; Hühnermann NJW-Spezial 2018, 265).
Redlicherweise gehört dazu, dass diese Frage nicht unbestritten ist. Das OVG Münster vertritt eine abweichende Auffassung (SVR 2022, 236); das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage offengelassen (DAR 2024, 282 Rn. 49). Anders liegt es zudem, wenn zusätzliche Umstände hinzutreten, die einen anderen Untersuchungsgegenstand betreffen, etwa Zweifel an der charakterlichen Eignung nach einer Unfallflucht (VGH Mannheim DAR 2018, 44).
Für die Verteidigung folgt daraus eine klare Linie: Bei einem Wert unter 1,6 Promille wird die Anordnung angegriffen, und zwar mit dem Argument, dass der Verordnungsgeber die Schwelle bewusst gesetzt hat und sie nicht über eine Generalklausel unterlaufen werden darf.
Sonstige Tatsachen nach Buchst. a
Die zweite Alternative des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV erlaubt die Anordnung, wenn sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Diese Auffangregelung erfasst Fälle, die nicht unter die Buchstaben b bis e fallen (OVG Saarlouis zfs 2001, 92; VGH Mannheim NZV 2002, 580; VRS 123, 356; NJW 2014, 484; OVG Koblenz zfs 2006, 713; OVG Magdeburg NJW 2009, 1829; OVG Bremen NJW 2012, 473; VGH München BA 2012, 340; OVG Münster BA 2015, 350; VG Oldenburg DAR 2010, 42).
Es müssen also weder wiederholte Zuwiderhandlungen vorliegen noch muss die Schwelle von 1,6 Promille erreicht sein. Erforderlich ist aber, dass der Behörde Tatsachen bekannt sind, aus denen sich die Annahme ableiten lässt, der Betroffene könne das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen (VGH München SVR 2012, 236; VGH Mannheim VRS 123, 356; OVG Lüneburg DAR 2017, 159).
Das Wort „Tatsachen“ ist dabei der Hebel. Vermutungen genügen nicht, Werturteile genügen nicht, und die bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts in der Anordnung genügt erst recht nicht. Wer eine auf Buchst. a gestützte Anordnung erhält, prüft zuerst, welche konkreten Tatsachen darin benannt sind. Fehlen sie, ist die Anordnung rechtswidrig, und ihre Nichtbefolgung darf nicht nach § 11 Abs. 8 FeV gegen den Betroffenen verwertet werden.
Wiederholte Zuwiderhandlungen nach Buchst. b
Buchst. b erfasst wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss. Zwei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a Abs. 1 StVG genügen; die Werte müssen dabei nicht annähernd 1,6 Promille erreichen. Maßgeblich ist die Verwertbarkeit im Fahreignungsregister, nicht das Datum der Tat.
Satz 2 der Vorschrift enthält eine wichtige Ausnahme: Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c StVG begangen worden sind, also gegen das absolute Alkoholverbot für Fahranfänger und für Fahrer unter 21 Jahren, bleiben unberücksichtigt. Ein junger Fahrer, der zweimal mit 0,3 Promille in der Probezeit auffällt, erfüllt Buchst. b deshalb nicht.
1,6 Promille im Strafurteil: die Bindung nach § 3 Abs. 4 StVG
Hat das Strafgericht die Fahrerlaubnis nicht entzogen, stellt sich die Frage, ob die Fahrerlaubnisbehörde davon abweichen darf. § 3 Abs. 4 StVG bindet sie an die strafgerichtliche Entscheidung, soweit diese sich auf die Eignung bezieht.
Die Reichweite dieser Bindung ist umstritten. Nach Auffassung des OVG Lüneburg bindet die strafgerichtliche Entscheidung die Behörde nicht, wenn das Gericht nach einer Trunkenheitsfahrt mit mehr als 1,6 Promille ohne Ausfallerscheinungen die Fahrerlaubnis mit einer rein charakterlichen Eignungsprognose belassen hat, ohne Feststellungen zum körperlichen Zustand und zur Abstinenz zu treffen; die strafgerichtliche Untersuchung erstrecke sich dann nur auf einen Teil des verwaltungsrechtlich zu beurteilenden Vorgangs (OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. April 2022, 12 ME 35/22, NZV 2022, 399 = DAR 2022, 467).
Die Gegenauffassung hält dem entgegen, dass § 3 Abs. 4 StVG eine umfassende Prüfung anhand der §§ 11 bis 14 FeV nicht voraussetzt und der Gesetzgeber eine Divergenz der Prüfungsmaßstäbe hingenommen hat (Pießkalla, NZV 2022, 379, 381 f.).
Praktisch bedeutet das: Ein Strafbefehl, der die Fahrerlaubnis unangetastet lässt, ist kein Schutzschild. Wer sich darauf verlässt, wird von der Anordnung nach § 13 FeV überrascht. Ich rate deshalb dazu, bereits im Strafverfahren darauf hinzuwirken, dass sich das Gericht ausdrücklich mit der Eignung befasst, das erhöht die Chance, dass die Bindungswirkung greift.
Wenn das Gutachten nach 1,6 Promille nicht beigebracht wird
Bringt der Betroffene das zu Recht angeforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Behörde nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung schließen und die Fahrerlaubnis entziehen. Sie muss die Ungeeignetheit dann nicht mehr beweisen; der Schluss ersetzt den Beweis.
Dieser Schluss ist allerdings an zwei Bedingungen geknüpft. Erstens muss die Anordnung rechtmäßig gewesen sein, und zwar sowohl in ihren Voraussetzungen als auch in ihrer Fragestellung. Zweitens muss der Betroffene auf die Folgen der Nichtbeibringung hingewiesen worden sein. Fehlt eine dieser Bedingungen, trägt der Schluss nicht.
Weil die Anordnung selbst kein Verwaltungsakt und damit nicht isoliert anfechtbar ist, entscheidet sich die Frage erst im Verfahren gegen die spätere Entziehung. Dort ist sie in vollem Umfang zu prüfen. Wie der Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO aufgebaut wird und worauf es bei der Interessenabwägung ankommt, habe ich gesondert dargestellt; zum Ablauf der Entziehung der Fahrerlaubnis und zur Anhörung ebenfalls.
Ein Fall aus der Praxis
Ein Mandant, Anfang fünfzig, war an einem Samstagabend mit dem Fahrrad von einer Familienfeier nach Hause gefahren. Eine Streife stoppte ihn, weil er Schlangenlinien fuhr. Die Blutprobe ergab 1,73 Promille. Ausfallerscheinungen wurden im ärztlichen Protokoll nicht dokumentiert; der Arzt vermerkte lediglich „leicht beeinflusst“.
Das Strafverfahren wegen § 316 StGB endete mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Die Fahrerlaubnis blieb unangetastet, das Strafgericht entzieht sie einem Radfahrer regelmäßig nicht. Der Mandant hielt die Sache damit für erledigt.
Vier Monate später forderte ihn die Fahrerlaubnisbehörde auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, gestützt auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV. Zu diesem Zeitpunkt kam er zu mir. Die Prüfung ergab zweierlei: Der Wert lag über der Schwelle, daran war nichts zu rütteln, und die Anordnung war formal nicht zu beanstanden. Der Weg über die Rechtmäßigkeit war damit versperrt.
Was blieb, war die Vorbereitung. Wir haben die Frist verlängern lassen, den Mandanten zu einer verkehrspsychologischen Vorbereitung geschickt und einen Abstinenznachweis über sechs Monate beigebracht. Die Begutachtung fiel positiv aus, die Fahrerlaubnis blieb. Der Fall ist in den Einzelheiten verändert, der Verlauf ist typisch.
Die Lehre daraus ist unbequem: Wenn die Voraussetzungen des § 13 FeV eindeutig vorliegen, ist der Streit über die Anordnung verlorene Zeit. Dann entscheidet die Vorbereitung, und die braucht Monate. Wer erst reagiert, wenn die Frist zur Beibringung abläuft, hat diese Monate nicht mehr.
Wiedererteilung, Abstinenz und Nr. 8.4 Anlage 4 FeV
Ist die Fahrerlaubnis entzogen, stellt sich die Frage der Wiedererteilung. Die Anforderungen unterscheiden sich danach, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit festgestellt wurde.
Bei Alkoholabhängigkeit setzen Nr. 8.4 der Anlage 4 FeV und Nr. 3.13.2 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung neben dem Nachweis einer Abstinenz von regelmäßig einem Jahr voraus, dass die Abhängigkeit nach einer erfolgreichen Entwöhnungsbehandlung nicht mehr besteht. Erforderlich sind also eine Entwöhnungstherapie und ein hinreichend gefestigter Einstellungswandel (VGH München, Beschluss vom 6. Oktober 2020 (11 CS 20.1581, BeckRS 2020, 28709; Beschluss vom 12. Februar 2024) 11 ZB 23.742, BeckRS 2024, 3115 Rn. 29, 33). Eine bloße Reduzierung des Konsums genügt in diesen Fällen nicht.
Bei Alkoholmissbrauch ohne Abhängigkeit ist der Maßstab milder. Hier kann auch ein stabiler, kontrollierter Umgang mit Alkohol genügen, wenn die Trennung von Konsum und Fahren künftig gesichert erscheint. Welcher der beiden Wege gilt, entscheidet sich im Gutachten, und damit an der Frage, die die Behörde gestellt hat.
Häufige Fragen
Bekomme ich die MPU auch ohne Strafverfahren?
Ja. § 13 FeV knüpft nicht an eine Verurteilung an, sondern an die Tatsache, dass ein Fahrzeug mit 1,6 Promille oder mehr geführt wurde. Auch eine Einstellung des Strafverfahrens hindert die Anordnung nicht.
Gilt die Grenze von 1,6 Promille auch für das Fahrrad?
Ja. Die Vorschrift spricht von „Fahrzeug“, und das Bundesverwaltungsgericht hat bestätigt, dass eine Trunkenheitsfahrt mit dem Rad ab 1,6 Promille Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründet (BVerwG NJW 2008, 2601).
Mein Wert lag bei 1,58 Promille: bin ich sicher?
Vor der Anordnung nach Buchst. c ja, sofern der Wert zur Tatzeit korrekt errechnet wurde. Prüfen Sie die Rückrechnung: Der Abbauwert beträgt 0,1 Promille je Stunde, und die ersten zwei Stunden nach Trinkende bleiben bei normalem Trinkverlauf außer Betracht (VGH München, Beschluss vom 26. August 2024, 11 ZB 24.856). Die Behörde kann aber weiterhin auf Buchst. a oder b zurückgreifen, wenn deren Voraussetzungen vorliegen.
Kann ich die Anordnung direkt anfechten?
Nein. Die Anordnung nach § 13 FeV ist kein Verwaltungsakt und deshalb nicht isoliert anfechtbar. Ihre Rechtmäßigkeit wird erst im Verfahren gegen die spätere Entziehung geprüft, regelmäßig im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO.
Was passiert, wenn ich das Gutachten nicht mache?
Die Behörde darf nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung schließen und die Fahrerlaubnis entziehen. Voraussetzung ist, dass die Anordnung rechtmäßig war und Sie auf diese Folge hingewiesen wurden.
Zählen zwei Verstöße in der Probezeit als wiederholte Zuwiderhandlung?
Nicht, wenn sie ausschließlich gegen § 24c StVG verstoßen haben. Satz 2 des § 13 FeV nimmt diese Fälle ausdrücklich aus.
Gesetzestexte und Quellen
- § 13 FeV, Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik
- § 11 FeV, Eignung, insbesondere Absatz 8
- § 3 StVG, Entziehung der Fahrerlaubnis, Absatz 4
- § 24a StVG, 0,5-Promille-Grenze
- § 316 StGB, Trunkenheit im Verkehr
Kommentarliteratur: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Auflage 2025, § 13 FeV; Begründung zur Fahrerlaubnis-Verordnung, VkBl. 1998, 1070; Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Nr. 3.13.
Liegt neben dieser Fahrt eine weitere Zuwiderhandlung unter Alkoholeinfluss vor, greift unabhängig von der Höhe des Werts der Zählweg der zweiten Alkoholfahrt nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV.
Kostenlose Ersteinschätzung
Wenn Sie eine Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erhalten haben, senden Sie mir das Schreiben und den Strafbefehl oder Bußgeldbescheid zu. Ich prüfe, ob die Schwelle von 1,6 Promille zur Tatzeit überhaupt erreicht war, ob die Fragestellung trägt und welche Frist tatsächlich läuft.
Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, vertritt bundesweit in Fahrerlaubnis- und Verkehrsstrafsachen. Die Ersteinschätzung ist kostenlos und unverbindlich; eine erste Rückmeldung erhalten Sie in der Regel am selben Tag.
Wie ein Betäubungsmittelverfahren abläuft, woran es sich entscheidet und wann es eingestellt wird, habe ich gesondert zusammengestellt: Anwalt für BtMG-Verfahren.
Unterhalb von 1,1 Promille kommt eine Strafbarkeit nur über die relative Fahrunsicherheit in Betracht, und die setzt zusätzliche Ausfallerscheinungen voraus.
Zur Einordnung in die Alkoholhypothesen: Alkoholgefährdung nach Hypothese A 3, Trennvermögen nach Hypothese A 4 und Alkoholabhängigkeit nach Hypothese A 1.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.