CBD: Übergabe eines Glases mit Hanfblüten über die Theke eines Ladengeschäfts im Tageslicht

Symbolbild, mit KI erstellt.

CBD, CBD-Blüten und Nutzhanf: wo die Ausnahme endet

CBD ist nach § 1 Nr. 8 Buchst. b KCanG ausdrücklich vom Cannabisbegriff ausgenommen, weil es keine psychoaktive Wirkung hat. Diese Ausnahme gilt dem Stoff, nicht der Pflanze. Deshalb sind CBD-Blüten rechtlich nicht etwa CBD, sondern Pflanzenteile, die nur dann straffrei bleiben, wenn sie die engen Voraussetzungen des Nutzhanfs nach § 1 Nr. 9 KCanG erfüllen.

Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und verteidige bundesweit in Cannabis-, Betäubungsmittel- und Zollverfahren. In CBD-Verfahren wird mit der größten Beharrlichkeit ein Grenzwert verteidigt, der die Frage nicht entscheidet. Der Streit geht nicht um 0,3 Prozent, sondern um den Verwendungszweck und um den Ausschluss des Missbrauchs zu Rauschzwecken.

Das Wichtigste in Kürze

  • § 1 Nr. 3 KCanG definiert CBD als die natürliche Wirkstoffgruppe des Cannabinoids Cannabidiol, die in der Cannabispflanze enthalten ist.
  • Nach § 1 Nr. 8 Buchst. b KCanG ist CBD vom Cannabisbegriff ausgenommen; die Ausnahme erfasst den Stoff, nicht die Blüte, aus der er gewonnen wird.
  • § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 KCanG erlaubt die Extraktion von CBD und ist damit die einzige stoffbezogene Ausnahme vom Extraktionsverbot des § 2 Abs. 2 S. 1 KCanG.
  • Nutzhanf nach § 1 Nr. 9 Buchst. a KCanG setzt kumulativ zwei Dinge voraus: zertifiziertes Saatgut aus einem Anbau in der Europäischen Union oder einen THC-Gehalt von nicht mehr als 0,3 Prozent, und einen ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Verwendungszweck, der einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließt.
  • Für den Anbau von Nutzhanf durch Unternehmen der Landwirtschaft nach § 1 Nr. 9 Buchst. b KCanG ist eine Begrenzung des Wirkstoffgehalts gerade nicht vorgesehen.
  • Fehlt der gewerbliche Zweck oder lässt sich ein Missbrauch zu Rauschzwecken nicht ausschließen, gilt wieder das Regime des KCanG, insbesondere § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG.
  • Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs legt die Ausnahmevorschrift weiter aus als die Oberlandesgerichte (BGHSt 66, 76 = NStZ 2021, 549); der 5. Strafsenat hat sich angeschlossen (BGH NStZ-RR 2022, 376).
  • Nach dem 5. Strafsenat sind die Aufbereitungsarten von CBD-Blüten, die eine Anreicherung des THC-Gehalts bewirken, allgemein bekannt; maßgeblich ist die vom Vorsatz umfasste Missbrauchsmöglichkeit beim Endverbraucher.

Was in diesem Beitrag steht

CBD als Stoff und die Reichweite der Ausnahme

§ 1 Nr. 3 KCanG definiert Cannabidiol als die natürliche Wirkstoffgruppe des Cannabinoids CBD, die in der Cannabispflanze enthalten ist. § 1 Nr. 8 Buchst. b KCanG nimmt diesen Stoff vom Cannabisbegriff aus. Die Begründung, die die Kommentarliteratur wiedergibt, lautet schlicht, dass CBD keine psychoaktive Wirkung hat.

Diese Begründung ist naturwissenschaftlich nicht unangefochten. In der toxikologischen Literatur wird dem Stoff eine eigene, gegenüber THC deutlich schwächere Rauschwirkung zugeschrieben, bei gleichzeitig antagonistischer Abschwächung der THC-Wirkung. Für die Rechtsanwendung ändert das nichts: Die Ausnahme steht im Gesetz, und sie gilt ohne Mengen- oder Zweckvorbehalt.

Genau darin liegt aber die Falle. Die Ausnahme ist stoffbezogen formuliert. Sie erlaubt nicht den Umgang mit einem Erzeugnis, das überwiegend CBD enthält, sondern nimmt die Wirkstoffgruppe als solche aus dem Anwendungsbereich heraus. Ein Erzeugnis, das neben CBD auch THC enthält, bleibt nach dem Wortlaut des § 1 Nr. 8 KCanG Cannabis, soweit nicht eine andere Ausnahme eingreift.

Dass das keine formale Spitzfindigkeit ist, zeigt die internationale Ebene. Die Suchtstoffkommission der Vereinten Nationen hat im Dezember 2020 die Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation gerade nicht angenommen, Zubereitungen, die überwiegend Cannabidiol und nicht mehr als 0,2 Prozent Delta-9-THC enthalten, von der internationalen Kontrolle auszunehmen. Einen solchen Schwellenwert gibt es also auch dort nicht.

Warum CBD-Blüten etwas anderes sind als CBD

Was im Handel als CBD-Blüte angeboten wird, sind nach der Literatur die Dolden des Nutzhanfs. Es handelt sich um Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen und damit um einen Gegenstand, den § 1 Nr. 8 KCanG an erster Stelle nennt. Die Blüte ist kein Stoff im Sinne des § 1 Nr. 3 KCanG, sondern das Material, aus dem Stoffe gewonnen werden.

Für die Verteidigung ist diese Abschichtung die wichtigste überhaupt. Wer auf eine Analyse verweist, die einen hohen CBD- und einen niedrigen THC-Wert ausweist, hat damit nichts gewonnen, solange die Ware Pflanzenmaterial ist. Die Ausnahme des § 1 Nr. 8 Buchst. b KCanG greift dann nicht, und es bleibt allein die Nutzhanfausnahme des § 1 Nr. 8 Buchst. d in Verbindung mit § 1 Nr. 9 KCanG.

Die Marktzahlen zeigen, worum es in diesen Verfahren tatsächlich geht. Die Literatur nennt Grammpreise von zehn bis fünfzehn Euro für CBD-Blüten. Die Ware wird als Teeprodukt gekennzeichnet oder mit dem Hinweis versehen, sie sei weder zur Einnahme noch zum Rauchen geeignet, wird in der Regel aber in einem Joint geraucht.

Nutzhanf nach § 1 Nr. 9 KCanG: zwei Voraussetzungen, nicht eine

Nutzhanf sind nach § 1 Nr. 9 Buchst. a KCanG Pflanzen, Blüten und sonstige Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen, wenn der Verkehr mit ihnen, ausgenommen der Anbau, ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen, und wenn zusätzlich eine von zwei Herkunftsalternativen erfüllt ist.

Die erste Alternative verlangt den Anbau in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut von Hanfsorten, die am 15. März des Anbaujahres im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt und nach Art. 17 der Richtlinie 2002/53/EG im Amtsblatt der Europäischen Union Reihe C veröffentlicht sind. Die zweite Alternative verlangt, dass der Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,3 Prozent nicht übersteigt.

Hier liegt das verbreitetste Missverständnis des gesamten Themas. Die 0,3 Prozent sind keine Freigrenze und kein Grenzwert im Sinne einer Straffreistellung, sondern lediglich eine von zwei Herkunftsalternativen innerhalb der ersten Voraussetzung. Die Zweckklausel muss unabhängig davon in jedem Fall erfüllt sein. Eine Grenze, unterhalb derer CBD-Blüten frei verkäuflich wären, kennt das Konsumcannabisgesetz nicht.

Fehlt es an einer der Voraussetzungen, gilt wieder das Regelungsregime des Konsumcannabisgesetzes. Die Literatur nennt genau zwei Konstellationen: den Verkehr mit Cannabis aus nicht zertifiziertem Saatgut mit mehr als 0,3 Prozent THC und den Umgang mit Nutzhanf, dem der gewerbliche oder wissenschaftliche Verwendungszweck fehlt. Dann greifen § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG beim Handeltreiben und § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG oberhalb von 30 oder 60 Gramm.

GegenstandEinordnungNorm
CBD als Wirkstoffgruppevom Cannabisbegriff ausgenommen§ 1 Nr. 8 Buchst. b KCanG
Extraktion von CBD aus der Pflanzevom Extraktionsverbot ausgenommen§ 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 KCanG
Blüten aus EU-zertifiziertem Saatgut mit gewerblichem ZweckNutzhanf, nicht Cannabis§ 1 Nr. 9 Buchst. a Doppelbuchst. aa KCanG
Blüten aus nicht zertifiziertem Saatgut bis 0,3 Prozent THC mit gewerblichem ZweckNutzhanf, nicht Cannabis§ 1 Nr. 9 Buchst. a Doppelbuchst. bb KCanG
Dieselben Blüten im Verkauf an Endverbraucher zum KonsumCannabis, Handeltreiben möglich§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG
Anbau durch Unternehmen der Landwirtschaft aus zertifiziertem SaatgutNutzhanf ohne Wirkstoffgrenze§ 1 Nr. 9 Buchst. b, §§ 31, 32 KCanG

Der Anbau von Nutzhanf und die fehlende Wirkstoffgrenze

§ 1 Nr. 9 Buchst. b KCanG regelt den Anbau gesondert und stellt dafür ganz andere Anforderungen. Erfasst sind Pflanzen, die von Unternehmen der Landwirtschaft angebaut werden, welche die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte erfüllen oder für eine Direktzahlung nach den Vorschriften über Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik in Betracht kommen.

Ausgenommen sind dabei Unternehmen der Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus, der Fischzucht, der Teichwirtschaft, der Imkerei, der Binnenfischerei und der Wanderschäferei. Der Anbau muss ausschließlich aus zertifiziertem Saatgut von Hanfsorten erfolgen, die am 15. März des Anbaujahres im gemeinsamen Sortenkatalog aufgeführt sind. Der Anbau ist nach §§ 31, 32 KCanG anzuzeigen und wird von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung überwacht.

Eine Begrenzung des Wirkstoffgehalts ist für den Anbau nicht vorgesehen. Die Kommentarliteratur begründet das mit der natürlichen Varianz: Der THC-Gehalt zertifizierten Nutzhanfs kann durchaus über 0,2 bis 0,3 Prozent liegen, ohne dass dies auf ein schuldhaftes Verhalten des Anbauers zurückgeht. Das war schon zur Rechtslage im Betäubungsmittelgesetz so.

Für die Verteidigung ergibt sich daraus ein Angriffspunkt, der in Anklagen selten vorkommt. Wird einem Landwirt ein zu hoher Wirkstoffgehalt vorgehalten, ist zu prüfen, ob überhaupt eine Wirkstoffgrenze gilt. Für den Anbau gilt sie nicht, und nur für den Anbau trennt das Gesetz den Verwendungszweck ab.

Gewerblicher Zweck und Ausschluss des Missbrauchs zu Rauschzwecken

Die Zweckklausel verlangt zwei Dinge in einem Satz: einen ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Verwendungszweck und dass dieser Zweck einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließt. Die Literatur betont die kumulative Prüfung. Fehlt bereits der gewerbliche Zweck, kommt es auf die Missbrauchsfrage nicht mehr an.

Was unbedenklich ist, hat die Rechtsprechung streng gefasst. Unbedenklich ist Nutzhanf erst, wenn er durch die Verarbeitung keinen THC-Gehalt mehr aufweist oder nur eine so geringe Menge enthält, die nicht zu einer messbaren Wirkstoffmenge zusammengefasst werden kann. Als Beispiele genannt werden Seile, Papier, Textilien und Dämmstoffe sowie die Energiegewinnung.

Zur Begründung wird auf die Entstehungsgeschichte abgestellt. Mit der siebten Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung wurde die Formulierung von gewerblichen Zwecken zu ausschließlich gewerblichen Zwecken verschärft. In der Begründung heißt es, durch das Wort ausschließlich solle verdeutlicht werden, dass die persönliche Verwendung der Pflanzen und Pflanzenteile, insbesondere zu Rauschzwecken, verboten bleibt.

Daraus folgt der Satz, auf den es ankommt: Der Gesetzgeber wollte THC-arme Cannabissorten als unbedenkliche Rohstoffe bereitstellen, nicht aber Nutzhanf für Lebens- oder Genussmittel nutzbar machen. Weil der Wortlaut der Ausnahmevorschrift aus dem Betäubungsmittelgesetz in das Konsumcannabisgesetz übernommen wurde, bestehen die tragenden Gründe dieser Rechtsprechung nach der Literatur fort.

Die Linie der Oberlandesgerichte und die Korrektur durch den Bundesgerichtshof

Die Oberlandesgerichte und die herrschende Meinung in der Literatur verlangten, dass der gewerbliche oder wissenschaftliche Verwendungszweck nicht nur beim Verkäufer, sondern auch beim Endnutzer vorliegen muss. Bei Weitergabe an einen Abnehmer müsse gewährleistet sein, dass dieser die Ware nicht unverarbeitet an Endverbraucher abgibt, sondern bis zu einem unbedenklichen Produkt verarbeitet.

Diese Linie ist an konkreten Erscheinungsformen entwickelt worden: an sogenanntem Knasthanf (BayObLGSt 2002, 135 = NStZ 2003, 270), an Industriehanf, der als Räucherhanf oder in Duftkissen verkauft wurde (OLG Hamm BeckRS 2016, 13673), und an Hanfblüten-Tee (LG Braunschweig BeckRS 2020, 11999). Hinzu kommt OLG Zweibrücken BeckRS 2010, 13810.

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Ausnahmevorschrift weiter ausgelegt (BGHSt 66, 76 = NStZ 2021, 549). Es reiche aus, wenn lediglich einer der Teilnehmer am Verkehrsgeschäft im Rahmen einer grundsätzlich erlaubten eigenverantwortlichen wirtschaftlichen Betätigung ein Produkt an einen Endabnehmer abgibt. Dem hat sich der 5. Strafsenat angeschlossen (BGH NStZ-RR 2022, 376).

Gewonnen haben die Angeklagten damit im Ergebnis wenig. Beide Senate verneinten die Ausnahme bei Handeltreiben mit großen Mengen Cannabis niedrigen THC-Gehalts, weil jedenfalls der Missbrauch zu Rauschzwecken nicht ausgeschlossen werden kann. Hanfblüten-Tee lasse sich zu cannabishaltigen Backwaren verarbeiten; ein Rausch sei erreichbar, wenn ein Brownie gegessen wird, in den 10 bis 15 g Hanfblütentee eingebacken sind.

Die Mengenangaben in der Literatur sind niedrig. Nach Modellberechnungen genügen unter Zugrundelegung einer minimalen Rauschdosis von 5 mg Aufnahmemengen bei Tee von 9 bis 19 g. Das Verwaltungsgericht Potsdam hat bei Hanfblüten, aus denen sich ohne Weiteres 15 mg THC generieren lassen, einen Missbrauch zu Rauschzwecken angenommen. Bei Duftkissen mit Gehalten von 0,2 bis 0,4 Prozent hat das OLG Hamm die Rauschfähigkeit bejaht, wenn auch mit geringer Berauschungsqualität.

Der Vorsatz beim Handel mit CBD-Blüten

Weil der objektive Tatbestand nach dieser Rechtsprechung regelmäßig erfüllt ist, verlagert sich der Streit auf den Vorsatz. Der 6. Strafsenat hat das Urteil des Landgerichts Braunschweig gerade deshalb aufgehoben, weil nicht geprüft worden war, ob die Vorstellung der Angeklagten die Möglichkeit eines Missbrauchs der vertriebenen Pflanzenteile zu Rauschzwecken umfasste.

Der 5. Strafsenat hat diese Tür wieder geschlossen. Nach seiner Auffassung sind die Aufbereitungsarten von CBD-Blüten, die eine Anreicherung des THC-Gehalts bewirken und daher bei einem Konsum einen Cannabisrausch erzeugen können, allgemein bekannt. Es komme nicht darauf an, ob für den Großhändler oder Zwischenverkäufer ein Missbrauch zu Rauschzwecken fernlag; entscheidend sei die vom Vorsatz umfasste Missbrauchsmöglichkeit beim Endverbraucher.

In der Praxis entscheidet daher die Dokumentation des Geschäftsmodells. Die Kommentarliteratur bildet einen Fall, in dem ein Händler in einem Geschäft namens Hanfbar Sorten wie Fedora 17 oder Santhica 27 mit einem THC-Gehalt von nicht mehr als 0,3 Prozent als Hanfblüten-Tee verkauft und regelmäßig Internetrecherchen zur Rechtslage durchführt. Gerade die professionelle Vorgehensweise und die Recherche sprechen dort für Vorsatz.

Nicht abschließend entschieden ist, ob ein Missbrauch zu Rauschzwecken auszuschließen ist, wenn nur wenige Gramm CBD-Blüten verkauft werden. Die Literatur hält das für unerheblich, weil auf die abstrakte Gefahr eines Missbrauchs abzustellen sei. Hinzuweisen ist darauf, dass der Gesetzgeber angesichts der Rechtsunsicherheit plant, die Missbrauchsklausel in § 1 Nr. 9 Buchst. a KCanG zu streichen.

Die CBD-Extraktion als einzige Ausnahme im Extraktionsverbot

§ 2 Abs. 2 S. 1 KCanG verbietet die Extraktion von Cannabinoiden aus der Cannabispflanze, und § 34 Abs. 1 Nr. 13 KCanG stellt das Extrahieren ohne Bereichsausnahme unter Strafe. Von diesem Verbot nimmt § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 KCanG die Extraktion von CBD aus. Die zweite Ausnahme in Nr. 2 betrifft nur die Ermittlung der Angaben nach § 21 Abs. 2 KCanG.

Die Reichweite dieser Ausnahme ist begrenzt. Die Kommentarliteratur begründet die Ausnahme damit, dass CBD ein Inhaltsstoff der Cannabispflanze ohne psychoaktive Wirkung ist und bei der Extraktion von CBD aus der Pflanze allenfalls sehr niedrigprozentige THC-Restgehalte anfallen. Wer dagegen gezielt ein THC-reiches Konzentrat gewinnt, extrahiert nicht CBD im Sinne dieser Vorschrift. Wie eine Mitgewinnung geringer THC-Anteile zu behandeln ist, ist nicht entschieden.

Daraus ergibt sich eine scharfe Trennlinie, die beide Richtungen hat. Die Gewinnung eines THC-reichen Öls ist strafbar, auch wenn aus legalem Material gearbeitet wird. Das Extraktionsverbot greift bei der Gewinnung von CBD nicht ein. Die Strafbarkeit des Besitzes oder des Anbaus des Ausgangsmaterials bleibt davon unberührt und ist gesondert zu prüfen. Zur Gegenseite dieser Linie die Seite zum Haschischöl und zu Cannabisextrakten.

CBD-Produkte zwischen Arzneimittel-, Lebensmittel- und Cannabisrecht

Erzeugnisse mit diesem Wirkstoff werden als Kosmetika, Arzneimittel, Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel angeboten. Die Kommentarliteratur beschreibt die arzneimittelrechtliche Einordnung als besonders schwierig. Sie hängt von der Bestimmung und der jeweiligen Zusammensetzung des Präparats ab, nicht von der Produktbezeichnung.

Ein Präsentationsarzneimittel nach § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AMG kommt in Betracht, wenn das Erzeugnis als Mittel zur Heilung oder Verhütung von Krankheiten bestimmt ist, insbesondere wenn in der Werbung oder auf der Verpackung medizinische Wirkungen in Aussicht gestellt werden. Auf die tatsächliche Eignung kommt es dabei nicht an. Praktisch bedeutsamer ist nach der Literatur die Einstufung als Funktionsarzneimittel nach § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AMG.

Daneben steht die Abgrenzung zu Nahrungsergänzungsmitteln und zu neuartigen Lebensmitteln im Sinne der Verordnung (EU) 2015/2283. Für die Verteidigung bedeutet diese Gemengelage, dass drei Rechtsgebiete parallel zu prüfen sind. Ein Erzeugnis kann vom Konsumcannabisgesetz ausgenommen und gleichwohl ein nicht zugelassenes Arzneimittel oder ein nicht zugelassenes neuartiges Lebensmittel sein.

Der Zollzugriff auf CBD-Sendungen

Die typische Konstellation beginnt nicht mit einer Durchsuchung, sondern mit einer Sendung. Postdienstleister einschließlich der Kurier- und Expressdienste müssen Sendungen bei Verdacht eines Verstoßes gegen Einfuhr-, Durchfuhr- oder Ausfuhrverbote nach § 5 Abs. 1 ZollVG zur Nachprüfung vorlegen. Die Pflicht gilt auch bei Unionssendungen, und seit der Änderung des Zollverwaltungsgesetzes im Jahr 2017 nicht mehr nur für die Deutsche Post.

Die Zollbediensteten dürfen die Sendungen nach § 10 Abs. 4a S. 2 ZollVG öffnen und prüfen. Sie haben nach § 10 Abs. 4 ZollVG ein Zutrittsrecht zu Geschäfts- und Betriebsräumen der Postdienstleister und zu Fahrzeugen auf deren Betriebsgrundstücken. Bei zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten darf die Sendung nach § 12 ZollVG der Staatsanwaltschaft vorgelegt werden.

Die Sicherstellung richtet sich nach § 2 Abs. 6 S. 1 KCanG. Die Zollbehörden dürfen Waren sicherstellen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass es sich um unerlaubt verbrachtes Cannabis handelt. Für Verwahrung, Verwertung und Herausgabe gelten die §§ 48 bis 50 BPolG entsprechend, für die Kosten die §§ 17, 18 BPolG; mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner.

Hier liegt bei CBD-Blüten der Hebel. Die Sicherstellung setzt nur die Annahme von Cannabis voraus, und Nutzhanfdolden sehen wie Marihuana aus. Die Nutzhanfeigenschaft ist deshalb nicht Gegenstand der Sicherstellung, sondern Gegenstand der Verteidigung: Saatgutzertifikat, Sortenbezeichnung, Anbauland, Analysezertifikat der Charge und der Nachweis der gewerblichen Verwendung müssen beschafft und vorgelegt werden.

Daneben kommt als Steuerstraftat der Bannbruch nach § 372 Abs. 1 AO in Betracht; die Zollbeamten handeln als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft nach § 402 Abs. 1, § 404 AO und § 152 GVG. Einzelheiten auf den Seiten zum Bannbruch, zur Sicherstellungsmitteilung und zum Zollverfahren bei HHC.

CBD und die Fahrerlaubnis

Nummer 9 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nennt beim Cannabis nur noch zwei Eignungsmängel, nämlich den Missbrauch nach Nummer 9.2.1 und die Abhängigkeit nach Nummer 9.2.3. Missbrauch liegt nach der Legaldefinition vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung nicht sicher getrennt werden können.

Für die Behörde ist nicht erheblich, wie das konsumierte Erzeugnis bezeichnet war. § 24a Abs. 1a StVG knüpft an die Konzentration von 3,5 ng/ml THC im Blutserum an. Der Wert enthält nach den Gesetzesmaterialien bereits einen Sicherheitszuschlag von 1 ng/ml, und bei lege artis durchgeführter Analyse ist ein zusätzlicher Sicherheitsabschlag für Messungenauigkeiten nicht erforderlich.

Daraus folgt eine Aussage, die ich in der Beratung immer wieder treffen muss: Die Angabe, man habe nur ein CBD-Produkt verwendet, ist fahrerlaubnisrechtlich keine Verteidigung gegen einen Messwert. Maßgeblich ist, was im Blutserum gefunden wurde, und das ist eine Frage der Analytik, nicht der Produktbeschreibung.

Die Aufklärung von Eignungszweifeln richtet sich nach § 13a FeV, der gegenüber § 11 Abs. 3 FeV speziell ist. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten ist nach § 13a S. 1 Nr. 2 Buchst. b FeV bei wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss anzuordnen. Nach Beendigung des Missbrauchs ist die Eignung nach Nummer 9.2.2 wieder gegeben, wenn die Änderung des Konsumverhaltens gefestigt ist. Vertiefend die Seiten zum THC-Grenzwert, zu § 13a FeV und zum Cannabismissbrauch.

Ein Fall aus meiner Praxis

Ein Mandant betrieb einen Onlineshop für Hanfprodukte und bezog Blüten einer EU-zertifizierten Sorte aus einem anderen Mitgliedstaat. Die Analysezertifikate wiesen THC-Gehalte zwischen 0,19 und 0,28 Prozent aus. Verkauft wurde die Ware als Aromatee mit dem Hinweis, sie sei nicht zum Rauchen bestimmt. Nach einer Kontrolle bei einem Paketdienst folgten Sicherstellung und Ermittlungsverfahren wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens.

Die Verteidigung konnte nicht an den Gehalten ansetzen, denn sie lagen unter 0,3 Prozent und die Sorte war zertifiziert. Der Angriff musste über die Zweckklausel und über den Vorsatz laufen. Vorgelegt wurden die Einkaufsunterlagen, die Zertifikate, die Sortennachweise sowie die Korrespondenz mit einer Behörde, in der dem Mandanten eine unklare Rechtslage mitgeteilt worden war.

Das Verfahren endete nach § 153a StPO gegen eine Geldauflage. Tragend war nicht, dass der objektive Tatbestand ausgeschlossen werden konnte, sondern dass die Vorsatzfrage angesichts der widersprüchlichen Auskünfte offen blieb und ein erheblicher Teil der Ware noch im Lager stand. Die Einziehung beschränkte sich auf die sichergestellte Charge.

Parallel lief ein Verfahren der Lebensmittelüberwachung, das gesondert zu behandeln war. Die Sachverhalte sind im Einzelnen verändert.

Weiterführende Beiträge

Kommt es zur Begutachtung, gelten die Beurteilungskriterien für die Kraftfahreignung; für Patienten mit verordnetem Cannabis die Seite zu den M-Hypothesen und Cannabispatienten und zur Vorbereitung die Qualifikation des MPU-Beraters.

Die Legaldefinitionen des § 1 KCanG und ihr Zusammenspiel sind auf der Seite zum Cannabisbegriff des KCanG im Zusammenhang dargestellt. Weil die Nutzhanfausnahme an das Saatgut anknüpft, lohnt zusätzlich der Blick auf die Seite zu Cannabissamen und Stecklingen; dort geht es um das Vermehrungsmaterial, das wie CBD eine eigene Ausnahme vom Cannabisbegriff bildet.

Fragen aus der Praxis

Ist CBD legal?

Der Stoff ja. CBD ist nach § 1 Nr. 8 Buchst. b KCanG vom Cannabisbegriff ausgenommen, und seine Extraktion ist nach § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 KCanG erlaubt. Für Erzeugnisse, die Pflanzenteile enthalten, gilt diese Ausnahme nicht.

Sind CBD-Blüten bis 0,3 Prozent THC erlaubt?

Nicht allein deswegen. Die 0,3 Prozent sind nur eine von zwei Herkunftsalternativen in § 1 Nr. 9 Buchst. a KCanG. Zusätzlich muss der Verkehr ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen.

Warum ist der Verkauf von Hanfblüten-Tee an Endkunden problematisch?

Weil nach der Rechtsprechung ein Missbrauch zu Rauschzwecken nicht ausgeschlossen werden kann. Der Tee lässt sich zu cannabishaltigen Backwaren verarbeiten; nach den zitierten Feststellungen genügen 10 bis 15 g eingebackener Hanfblütentee für einen Rausch.

Hilft mir eine Laboranalyse meiner Ware?

Nur teilweise. Sie kann die Herkunftsalternative des § 1 Nr. 9 Buchst. a Doppelbuchst. bb KCanG belegen, nicht aber den Verwendungszweck. Ohne Nachweis eines gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecks bleibt die Ausnahme verschlossen.

Darf ich CBD aus eigenen Pflanzen extrahieren?

Die Extraktion von CBD ist nach § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 KCanG vom Verbot ausgenommen. Wird dabei zugleich THC herausgelöst, greift die Ausnahme insoweit nicht; dann steht § 34 Abs. 1 Nr. 13 KCanG im Raum, der keine Bereichsausnahme kennt.

Meine CBD-Sendung ist beim Zoll. Was kann ich tun?

Beschaffen Sie sofort Saatgutzertifikat, Sortenbezeichnung, Anbauland und Analysezertifikat der Charge. Die Sicherstellung nach § 2 Abs. 6 S. 1 KCanG setzt nur die Annahme von Cannabis voraus; die Nutzhanfeigenschaft müssen Sie darlegen.

Verliere ich den Führerschein wegen eines CBD-Produkts?

Nicht wegen des Produkts, sondern wegen eines Messwerts. § 24a Abs. 1a StVG knüpft an 3,5 ng/ml THC im Blutserum an, und Nummer 9.2.1 der Anlage 4 FeV an das Trennungsvermögen. Die Produktbezeichnung spielt dabei keine Rolle.

Gesetzestexte und Fundstellen

Der amtliche Wortlaut des Konsumcannabisgesetzes steht beim Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de. Einschlägig sind § 1 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 8 und Nr. 9 KCanG, § 2 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6 KCanG, § 21 Abs. 2 KCanG, § 34 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4 und Nr. 13 KCanG sowie §§ 31, 32 KCanG. Daneben § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 AMG und die Verordnung (EU) 2015/2283.

Zur Auslegung der Nutzhanfausnahme Patzak/Fabricius, Betäubungsmittelgesetz, 11. Auflage, KCanG § 1 und § 2, sowie Patzak/Bohnen, Betäubungsmittelrecht und Umgang mit Cannabis, 6. Auflage 2025, Kapitel 4. Aus der Rechtsprechung BayObLGSt 2002, 135 = NStZ 2003, 270, OLG Zweibrücken BeckRS 2010, 13810, OLG Hamm BeckRS 2016, 13673, LG Braunschweig BeckRS 2020, 11999, BGHSt 66, 76 = NStZ 2021, 549 mit Anmerkung Patzak/Keuth, BGH NStZ-RR 2022, 376, BGH BeckRS 2023, 1213 und VG Potsdam LMuR 2022, 593.

Aus dem Schrifttum Patzak/Keuth NStZ 2021, 552, Rottmeier PharmR 2020, 446, Rottmeier ZLR 2021, 77, Etzold KriPoZ 2020, 217, Winghofer CB 2019, 384, Niermann/Schulte ZLR 2021, 336 und Lachenmeier/Walch LMuR 2020, 379. Zum Fahrerlaubnisrecht Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Auflage 2025, StVG § 2 und FeV § 13a, dazu BT-Drs. 20/10426, 150, BT-Drs. 20/11370, 13 und BVerwG NJW 2015, 2439.

Kostenlose Ersteinschätzung

In CBD-Verfahren wird die Akte früh entschieden, weil die beiden entscheidenden Unterlagen aus Ihrem eigenen Betrieb kommen: die Beschaffungsunterlagen und die Analysezertifikate. Wer sie erst nach der ersten Vernehmung zusammensucht, verliert Zeit und häufig auch den Zugriff auf den Lieferanten.

Senden Sie mir die Sicherstellungsmitteilung oder den Anhörungsbogen, dazu Einkaufsbelege, Sortennachweise und Zertifikate. Ich sehe die Unterlagen kostenlos durch und sage Ihnen, ob die Nutzhanfausnahme nach dem vorliegenden Material überhaupt in Betracht kommt.

Björn Schüller, Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen. Verteidigung bundesweit in Cannabis-, Betäubungsmittel-, Zoll- und Fahrerlaubnissachen.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

Bild von Dipl. Jur. Björn Schüller

Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

Telefon

015782773934

Email

info@btmg-anwalt.com

Kostenlosen Rückruf erhalten!

Kostenlose Ersteinschätzung vom Anwalt -

Jetzt Verteidigung anfragen!

Sie sind Beschuldigter in einem Strafverfahren? 

Dann zählt jetzt die richtige Reaktion! 

Mit über 15 Jahren Erfahrung weiß ich genau, worauf es bei BtMG-Fällen und anderen Substanzen ankommt. Ich informiere Sie ausführlich, wie Sie in Ihrer Situation richtig vorgehen und entwickle gemeinsam mit Ihnen die richtige Verteidigungsstrategie.

Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen