Schuldfähigkeit im Verkehrsstrafrecht: Sachverständige trägt im Sitzungssaal ihr Gutachten vor, Verteidiger und Angeklagter von hinten

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Schuldfähigkeit im Verkehrsstrafrecht: §§ 20, 21 StGB bei Alkohol, Drogen und Medikamenten

Die Schuldfähigkeit eines Fahrers beurteilt das Strafgericht nach §§ 20, 21 StGB nicht schematisch nach Promille, sondern in einer Gesamtwürdigung aller Umstände der konkreten Tat. Wer mangels Schuldfähigkeit freigesprochen wird, kann die Fahrerlaubnis trotzdem nach § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB verlieren. Die Fahrerlaubnisbehörde wertet einen solchen Freispruch nicht als Entlastung.

Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und verteidige bundesweit in Verkehrsstrafsachen sowie in den anschließenden Verfahren vor der Fahrerlaubnisbehörde. Die Frage nach der Schuldfähigkeit stelle ich in jeder Akte mit hoher Blutalkoholkonzentration, mit Mischkonsum oder mit einer psychiatrischen Vorgeschichte. Sie kann den Strafrahmen verschieben, einen Freispruch tragen oder den Weg zum Vollrausch öffnen. Zugleich wirkt jedes Argument, das im Strafverfahren vorgetragen wird, im Verwaltungsverfahren weiter. Beide Verfahren plane ich deshalb von Anfang an gemeinsam.

Das Wichtigste in Kürze

  • Nach § 20 StGB handelt ohne Schuld, wer bei Begehung der Tat wegen einer der vier dort genannten seelischen Störungen unfähig ist, das Unrecht einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
  • § 21 StGB erlaubt bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit eine Milderung des Strafrahmens nach § 49 Abs. 1 StGB, verpflichtet das Gericht dazu aber nicht.
  • Die Blutalkoholwerte von 2 und 3 Promille sind für die Schuldfähigkeit seit BGHSt 43, 66 keine Grenzwerte mehr, sondern Anlass, §§ 21 und 20 StGB im Urteil zu erörtern.
  • Für die Prüfung der Schuldfähigkeit rechnet das Gericht die Tatzeit-BAK nach BGHSt 37, 231 mit 0,2 Promille je Stunde und einem einmaligen Zuschlag von 0,2 Promille zugunsten des Angeklagten zurück.
  • Auf Verkehrsstraftaten, die das Führen eines Fahrzeugs voraussetzen, also §§ 315c und 316 StGB, wendet der Bundesgerichtshof die actio libera in causa seit BGHSt 42, 235 nicht mehr an.
  • Selbstverschuldete Trunkenheit kann nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen (NJW 2018, 1180) die Versagung der Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 StGB tragen; für Drogen und Medikamente gilt das nicht ohne Weiteres.
  • § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB lässt die Entziehung der Fahrerlaubnis auch dann zu, wenn der Täter nur wegen erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit nicht verurteilt wird.
  • Die Fahrerlaubnisbehörde ist an einen Freispruch nach § 20 StGB im Ergebnis nicht gebunden, weil ihre Maßnahmen nach § 3 StVG kein Verschulden voraussetzen (VGH Mannheim NJW 2009, 3257).

Inhalt

Was §§ 20 und 21 StGB verlangen

§ 20 StGB nennt vier Eingangsmerkmale, an die jede Prüfung der Schuldfähigkeit anknüpft: die krankhafte seelische Störung, die tiefgreifende Bewusstseinsstörung, die Intelligenzminderung und die schwere andere seelische Störung. Die beiden letzten Begriffe haben durch das 60. Strafrechtsänderungsgesetz vom 30.11.2020 mit Wirkung zum 1.1.2021 die früheren Bezeichnungen „Schwachsinn“ und „Abartigkeit“ abgelöst (Fischer, StGB, 73. Aufl., § 20 Rn. 1).

Liegt eines dieser Merkmale vor, kommt es auf seine Wirkung an. Der Täter muss entweder unfähig gewesen sein, das Unrecht der Tat einzusehen (Einsichtsfähigkeit), oder unfähig, nach dieser Einsicht zu handeln (Steuerungsfähigkeit). § 21 StGB greift, wenn eine dieser Fähigkeiten aus denselben Gründen nicht aufgehoben, aber erheblich vermindert war. Bei Trunkenheitszuständen steht für die Schuldfähigkeit regelmäßig die Steuerungsfähigkeit im Vordergrund, also das Hemmungsvermögen und die Willenssteuerung (BGH NStZ-RR 2023, 72; Fischer, StGB, 73. Aufl., § 20 Rn. 3, 11 ff.).

Die Schuldfähigkeit ist kein Dauerzustand einer Person. Sie wird für eine bestimmte Tat und für den Zeitpunkt ihrer Begehung beurteilt (§ 8 StGB; Fischer, StGB, 73. Aufl., § 20 Rn. 2a, 47). Für die Trunkenheitsfahrt als Dauerstraftat folgt daraus eine Besonderheit: §§ 20, 21 StGB greifen nur, wenn ihre Voraussetzungen während des gesamten Tatzeitraums vorlagen (BGH NStZ-RR 2012, 6; Fischer, StGB, 73. Aufl., § 20 Rn. 48).

Gewinnt ein Fahrer während einer mehrstündigen Fahrt, die er im Zustand der Schuldunfähigkeit begonnen hat, die Schuldfähigkeit zurück, kommt Tateinheit zwischen § 323a und § 316 StGB in Betracht (BGH VRS 62, 192; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 316 StGB Rn. 98). Wie sich die Trunkenheit im Verkehr im Übrigen aufbaut, habe ich auf der Seite zur Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB erläutert.

Die Prüfung der Schuldfähigkeit in Stufen

Die Rechtsprechung entscheidet über die Schuldfähigkeit mehrstufig (BGH NStZ-RR 2022, 38; NJW 2022, 1966 Rn. 8). Zuerst stellt das Gericht fest, ob überhaupt eine relevante Störung vorliegt. Dann ordnet es sie einem Eingangsmerkmal zu. Erst danach fragt es, ob und wie stark sich die Störung bei der konkreten Tat auf Einsicht oder Steuerung ausgewirkt hat (Fischer, StGB, 73. Aufl., § 20 Rn. 3, 44). Welche der beiden Fähigkeiten betroffen war, darf das Urteil grundsätzlich nicht offenlassen (BGHSt 40, 341 (349)).

Eine Diagnose allein trägt keine Entscheidung über die Schuldfähigkeit. Die Aufnahme eines Störungsbildes in ein Klassifikationssystem wie ICD oder DSM bindet das Gericht nicht, und die bloße Mitteilung einer Diagnose ersetzt keine Feststellungen zu Symptomen und Ausmaß der Störung (BGHSt 37, 397 (401); Fischer, StGB, 73. Aufl., § 20 Rn. 7a). Der symptomatische Zusammenhang zwischen Störung und Tat muss sicher feststehen; dass die Störung „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ handlungsleitend war, genügt nicht (BGH StV 2023, 247 Rn. 9; Fischer, StGB, 73. Aufl., § 20 Rn. 44a).

Der Zweifelssatz gilt nur auf der tatsächlichen Ebene, also für Art und Grad des psychischen Ausnahmezustands. Ob eine festgestellte Verminderung „erheblich“ im Sinne des § 21 StGB ist, bleibt eine Rechtsfrage, auf die er nicht angewendet wird (BGHSt 43, 66 (77); Fischer, StGB, 73. Aufl., § 20 Rn. 15, 44a). Erheblich ist die Verminderung, wenn der Täter den Tatanreizen deutlich weniger Widerstand entgegensetzen konnte als ein Durchschnittsbürger; darüber entscheidet eine Gesamtwürdigung (BGH NJW 2019, 615 Rn. 13; Fischer, StGB, 73. Aufl., § 21 Rn. 8).

Akute Rauschzustände durch Alkohol, Drogen, Medikamente oder Gifte ordnet die herrschende Meinung als vorübergehende Intoxikationspsychosen den krankhaften seelischen Störungen zu (BGHSt 43, 66 (69); Fischer, StGB, 73. Aufl., § 20 Rn. 11). Für das Ergebnis der Schuldfähigkeitsprüfung spielt diese Zuordnung im Verkehrsstrafrecht selten eine Rolle.

Richtwerte von 2 und 3 Promille und ihre Grenzen

Für die alkoholbedingte Schuldfähigkeit hat die Rechtsprechung Faustregeln entwickelt: Ab etwa 2 Promille kommt verminderte Schuldfähigkeit, ab etwa 3 Promille Schuldunfähigkeit in Betracht (Fischer, StGB, 73. Aufl., § 20 Rn. 19). Mit BGHSt 43, 66 = NJW 1997, 2460 hat der Bundesgerichtshof aber klargestellt, dass kein medizinisch-statistischer Erfahrungssatz aus dem Promillewert allein auf eine bestimmte Wirkung schließen lässt (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 316 StGB Rn. 88). Geblieben ist die Pflicht zur Erörterung ab diesen Werten (BGH NStZ 2012, 560).

Die Werte wirken in beide Richtungen. Unterhalb von 2 Promille ist eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit nicht ausgeschlossen; eine Erörterungspflicht hat der Bundesgerichtshof schon knapp darunter angenommen (BGH NStZ 2000, 193). Umgekehrt kann die Schuldfähigkeit deutlich oberhalb von 3 Promille erhalten sein, vor allem bei trinkgewohnten Personen, für die auch dann keine Vermutung der Schuldunfähigkeit gilt (BGH NStZ 1982, 376; Fischer, StGB, 73. Aufl., § 20 Rn. 20). Die folgende Übersicht zeigt, wie unterschiedlich die Gerichte konkrete Werte gewürdigt haben.

BlutalkoholwertWürdigung in der EntscheidungFundstelle
1,2 ‰verminderte Schuldfähigkeit kaum anzunehmenBGH VRS 50, 358; Hentschel/König § 316 StGB Rn. 89
1,7 ‰ mit gravierenden Ausfallerscheinungenverminderte Schuldfähigkeit denkbarOLG Hamm BA 2007, 40; Hentschel/König § 316 StGB Rn. 89
knapp unter 2,0 ‰Erörterung des § 21 StGB gebotenBGH NStZ 2000, 193; Fischer § 20 Rn. 21
2,64 ‰Ausschluss der Schuldfähigkeit im Ausnahmefall zu prüfenBayObLG NJW 2003, 2397; Hentschel/König § 316 StGB Rn. 90
2,87 ‰, Einschlafen an der UnfallstelleSchuldunfähigkeit zu prüfenOLG Koblenz DAR 1973, 137; Hentschel/König § 316 StGB Rn. 90
2,92 ‰volle Schuldfähigkeit bei gewichtigen Gegenindizien vertretbarBGH NStZ 2005, 329; Fischer § 20 Rn. 21
3,87 ‰, aus der Blutprobe errechnetSchuldfähigkeit kann erhalten sein, § 21 StGB liegt aber naheBGH NStZ-RR 2003, 71; BGHSt 34, 29 (31); Fischer § 20 Rn. 20

Will der Tatrichter bei 3 Promille oder mehr die Schuldunfähigkeit verneinen, ist für die Beurteilung der Schuldfähigkeit die Hinzuziehung eines medizinischen Sachverständigen angezeigt (BGH NStZ 1989, 119; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 316 StGB Rn. 90). Schuldunfähigkeit deutlich unter 3 Promille kommt bei besonderen Umständen vor, etwa bei Besinnungslosigkeit, Vergiftungsanzeichen oder dem Zusammenwirken mit Medikamenten. Das Urteil muss sie dann eingehend begründen und darf sich nicht auf die Übernahme eines Gutachtens beschränken (Hentschel/König, a. a. O., Rn. 90).

Tatzeit-BAK: Rückrechnung zugunsten des Angeklagten

Weil für die Prüfung der Schuldfähigkeit der Zweifelssatz gilt, folgt die Ermittlung der Tatzeit-BAK anderen Regeln als beim Nachweis der Fahrunsicherheit (Fischer, StGB, 73. Aufl., § 20 Rn. 12a ff.). Für die Fahrunsicherheit wird mit niedrigen, für die Schuldfähigkeit mit den höchstmöglichen Werten gerechnet. Derselbe Blutprobenwert führt deshalb zu zwei verschiedenen Tatzeitwerten. Einzelheiten zur Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration stehen auf einer eigenen Seite.

RechenschrittNachweis der FahrunsicherheitPrüfung der Schuldfähigkeit
stündlicher Abbauwert bei Rückrechnung aus der Blutprobe0,1 ‰0,2 ‰ zuzüglich eines einmaligen Zuschlags von 0,2 ‰
erste zwei Stunden nach Trinkendegrundsätzlich keine RückrechnungRückrechnung ab der ersten Stunde
Resorptionsdefizit bei Berechnung aus der Trinkmenge30 %10 %
FundstelleHentschel/König § 316 StGB Rn. 38 ff., 49 ff.BGHSt 37, 231; Hentschel/König § 316 StGB Rn. 41, 49 ff.

Fehlt eine Blutprobe und wird die BAK aus der Trinkmenge errechnet, kehrt sich der Abbauwert um: Für die Schuldfähigkeit wird der minimale Wert von 0,1 Promille je Stunde seit Trinkbeginn angesetzt (BGHSt 34, 29 (32); Fischer, StGB, 73. Aufl., § 20 Rn. 12a ff.). Ein mittlerer oder aus mehreren Blutproben ermittelter individueller Abbauwert darf der Rückrechnung zugunsten des Angeklagten nicht zugrunde gelegt werden (BGH NStZ-RR 2024, 104).

Trinkmengenangaben des Angeklagten darf das Gericht weder ungeprüft übernehmen noch ohne Weiteres verwerfen. Führen sie zu unrealistischen Werten, ist eine Kontrollrechnung mit höchstmöglichem Abbauwert und einem Resorptionsdefizit von 30 % vorzunehmen (BGH NStZ-RR 1997, 33 (34); Fischer, StGB, 73. Aufl., § 20 Rn. 15, 15a). Für die Schuldfähigkeitsbeurteilung verliert eine über viele Stunden errechnete Konzentration gegenüber aussagekräftigen psychodiagnostischen Befunden an Gewicht (BGHSt 35, 308; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 316 StGB Rn. 88). Ein Atemalkoholwert ist in die Würdigung einzubeziehen (BGH NStZ-RR 2010, 275).

Gesamtwürdigung: Leistungsverhalten, Gewöhnung, Erinnerung

Neben der Blutalkoholkonzentration zählen für die Schuldfähigkeit die psychodiagnostischen Kriterien, vor allem das Leistungsverhalten vor, während und nach der Tat (BGHSt 43, 66; BGHSt 57, 247; Fischer, StGB, 73. Aufl., § 20 Rn. 17a). Dazu rechnet die Rechtsprechung unter anderem Trinkgewöhnung, Ermüdung, Nahrungsaufnahme, Trinkgeschwindigkeit sowie den zusätzlichen Konsum von Drogen oder Medikamenten (Fischer, StGB, 73. Aufl., § 20 Rn. 17b). Je mehr solche Befunde vorliegen, desto geringer ist nach BGHSt 57, 247 das Gewicht des Promillewerts.

Im Verkehrsstrafrecht ist eine Einschränkung besonders wichtig. Autofahren ist für den geübten Fahrer ein eingeschliffener Ablauf. Dass der Angeklagte das Fahrzeug noch zielgerichtet über eine längere Strecke bewegt hat, besitzt daher nur geringen Indizwert für eine erhaltene Steuerungsfähigkeit (BGHSt 43, 66 (70); Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 316 StGB Rn. 91). Bei Alkoholikern kann eine durch Übung erworbene Kompensation grobmotorischer Ausfälle zu äußerer Unauffälligkeit führen, obwohl die Steuerungsfähigkeit aufgehoben ist (BGH NStZ 2007, 696; Fischer, StGB, 73. Aufl., § 20 Rn. 23a).

Ausfallerscheinungen sind weder zwingende noch regelmäßige Begleiter einer erheblichen Verminderung; aus ihrem Fehlen folgt deshalb keine volle Schuldfähigkeit (BGH StV 2012, 281). Das Verhalten nach einem Unfall ist nur eingeschränkt verwertbar, weil der Unfall ernüchternd gewirkt haben kann (BGH NStZ-RR 2018, 136; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 316 StGB Rn. 91).

Präzise Erinnerung an das Geschehen spricht nach dem Bundesgerichtshof für erhaltene Steuerungsfähigkeit, Erinnerungslücken sollen wenig besagen (BGHSt 43, 66 (71)). Fischer sieht darin ein Beweisproblem: Gering ist nicht der Wert echter Erinnerungslosigkeit, sondern der Wert ihrer bloßen Behauptung (Fischer, StGB, 73. Aufl., § 20 Rn. 24a, 24b). Eine Erinnerungslücke sollte die Verteidigung deshalb durch Zeugen und Befunde belegen, statt sie nur vorzutragen.

Schuldfähigkeit bei Drogen und Abhängigkeit

Die zum Alkohol entwickelten Kriterien der Schuldfähigkeitsbeurteilung lassen sich auf andere Rauschmittel nicht ohne Weiteres übertragen. Der Tatrichter muss sich mit den spezifischen Wirkungen des jeweiligen Stoffes und mit Wechselwirkungen befassen und dies in den Urteilsgründen darlegen (BGH StV 2013, 693; Fischer, StGB, 73. Aufl., § 20 Rn. 26a). Hochwirksame Halluzinogene wie LSD können neben der Steuerungs- auch die Einsichtsfähigkeit beeinträchtigen (Fischer, StGB, 73. Aufl., § 20 Rn. 11). Faustregeln, die den Promillewerten entsprächen, gibt es für Drogen nicht.

Der bloße Nachweis, dass jemand vor der Fahrt eine Droge oder Tabletten unbekannter Art genommen hat, belegt noch keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit und eröffnet auch nicht den Zweifelssatz (BGH NStZ 2007, 266; Fischer, StGB, 73. Aufl., § 20 Rn. 11). Die Beweisfragen der Fahrunsicherheit unter Drogen sind auf der Seite zu Rauschmitteln im Rahmen des § 316 StGB dargestellt; für die Schuldfähigkeit gelten eigene Maßstäbe.

Die Abhängigkeit selbst begründet nach ständiger Rechtsprechung keine erheblich verminderte Schuldfähigkeit (BGH NJW 1981, 1221; Fischer, StGB, 73. Aufl., § 21 Rn. 13). In Betracht kommt § 21 StGB nur bei besonderen Umständen: bei schwersten Persönlichkeitsveränderungen nach langjährigem Konsum, bei Taten unter starken Entzugserscheinungen oder aus Angst vor unmittelbar bevorstehendem Entzug (BGH NStZ-RR 2019, 136; BGH NStZ 2006, 151). Ein allgemeiner Suchtdruck genügt grundsätzlich nicht (BGH BeckRS 2025, 23580 Rn. 12). Nach meiner Einschätzung bleibt das für eine Fahrt unter Entzugsdruck ein schmaler Weg, der sorgfältiger medizinischer Darlegung bedarf.

Medikamente und Mischkonsum mit Alkohol

Besondere Aufmerksamkeit verlangt bei der Schuldfähigkeit die Kombination von Alkohol mit Drogen oder Arzneimitteln (BGH NStZ-RR 2008, 70). Die schematische Annahme, Wirkungen höben sich gegenseitig auf, ist unzulässig. Eine rauschmindernde Gegenwirkung darf nur angenommen werden, wo sie empirisch belegt ist; für Heroin, Kokain oder MDMA in Verbindung mit Alkohol trifft das nicht zu (BGH NStZ 2001, 88 (90); Fischer, StGB, 73. Aufl., § 20 Rn. 23b).

Mischintoxikationen mit Medikamenten oder illegalen Drogen können eine verminderte Schuldfähigkeit schon unterhalb von 2 Promille begründen (BGH NStZ 1990, 384; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 316 StGB Rn. 89). Beim Zusammenwirken von Alkohol und Medikamenten hält die Rechtsprechung Schuldunfähigkeit auch deutlich unter 3 Promille für möglich (BGH NJW 1969, 1581; Hentschel/König, a. a. O., Rn. 90).

Die Kehrseite liegt im Vorwurf. Wer sich über eine Warnung im Beipackzettel vor gleichzeitigem Alkoholgenuss hinwegsetzt, kann die beschränkte Schuldfähigkeit selbst zu vertreten haben (OLG Hamm VRS 47, 257; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 316 StGB Rn. 105). Wer Alkohol und Medikamente kombiniert, muss mit einer Steigerung der Alkoholwirkung bis zur Schuldunfähigkeit rechnen (OLG Hamburg JZ 1982, 160; Hentschel/König, a. a. O., Rn. 93).

Psychische Erkrankungen am Steuer

Nicht jede Frage der Schuldfähigkeit im Straßenverkehr hängt an Rauschmitteln. § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB erfasst das Führen eines Fahrzeugs trotz Fahrunsicherheit infolge geistiger oder körperlicher Mängel. Darunter fallen auch Psychosen und Persönlichkeitsstörungen (BGH NStZ 2020, 297 Rn. 23; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 315c StGB Rn. 5). In diesen Fällen liegt die Störung, die fahrunsicher macht, oft zugleich einem Eingangsmerkmal des § 20 StGB zugrunde.

Akute Schübe einer Schizophrenie führen nach der Rechtsprechung in der Regel zur Schuldunfähigkeit; die bloße Diagnose einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis rechtfertigt sie aber nicht (BGH NStZ-RR 2008, 39; Fischer, StGB, 73. Aufl., § 20 Rn. 9a). Bei bipolaren Störungen ist die Bandbreite groß. In manischen Phasen können Allmachtsgefühle und Bedenkenlosigkeit gegenüber Risiken vor allem die Steuerungsfähigkeit beeinträchtigen, Wahnsymptome auch die Einsichtsfähigkeit (BGH NStZ-RR 2016, 135; Fischer, StGB, 73. Aufl., § 20 Rn. 9c).

Liegen psychische Auffälligkeiten vor, genügt für die Schuldfähigkeit ein rechtsmedizinisches Gutachten zur Blutalkoholkonzentration nicht ohne Weiteres; dann ist in der Regel ein psychiatrischer Sachverständiger zuzuziehen (BGH BeckRS 2024, 11421 Rn. 10; Fischer, StGB, 73. Aufl., § 20 Rn. 60, 61).

Actio libera in causa bei Verkehrsdelikten

Die actio libera in causa rechnet dem Täter eine Tat zu, bei deren Begehung ihm die Schuldfähigkeit fehlte, weil er sie zuvor in verantwortlichem Zustand in Gang gesetzt hat (Fischer, StGB, 73. Aufl., § 20 Rn. 49). Für §§ 315c, 316 StGB und § 21 StVG hat der 4. Strafsenat sie verworfen, weil das Führen eines Fahrzeugs erst mit der Fahrbewegung beginnt (BGHSt 42, 235 = NZV 1996, 500; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 316 StGB Rn. 92; Fischer, StGB, 73. Aufl., § 20 Rn. 54). Die Lücke schließt der Vollrausch nach § 323a StGB.

Bei fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung (§§ 222, 229 StGB) braucht die Rechtsprechung die Rechtsfigur kaum, weil sie den Fahrlässigkeitsvorwurf an Handlungen weit vor der Fahrt knüpft (BGHSt 42, 235 (236 f.); Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., Einl. Rn. 151b). Wer mit dem eigenen Wagen zum Ort des Trinkens fährt, muss mit einer späteren Benutzung rechnen und wirksam vorsorgen (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., §§ 222, 229 StGB Rn. 6a). Welche Vorkehrungen die Gerichte gelten lassen, zeigt die Übersicht.

Vorkehrung vor TrinkbeginnBewertungFundstelle
Übergabe sämtlicher Fahrzeugschlüssel an eine zuverlässige PersonausreichendBayObLG NJW 1969, 1583
gesicherte ÜbernachtungsmöglichkeitausreichendBayObLG NJW 1969, 1583; OLG Koblenz VRS 74, 29
feste Zusage eines nahen Angehörigen, abzuholenunter Umständen ausreichendOLG Köln VRS 34, 127
bloße telefonische Bitte an einen Kollegennicht ausreichendOLG Hamm VRS 32, 17
Entschluss, später Taxi oder öffentliche Verkehrsmittel zu nehmennicht ausreichendBayObLG NJW 1968, 2299
Absicht, zu Fuß nach Hause zu gehennicht ausreichendBayObLG NStZ 1987, 456

Werden ausreichende Sicherungsvorkehrungen von Dritten unvorhersehbar beseitigt, entfällt der Fahrlässigkeitsvorwurf (OLG Hamm NZV 1992, 153; Fischer, StGB, 73. Aufl., § 20 Rn. 51). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die actio libera in causa auch anwendbar, wenn der Täter zur Tatzeit nur vermindert schuldfähig, zuvor aber voll schuldfähig war; dann entfällt die Milderung nach § 21 StGB (BGH NStZ 2003, 535; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., Einl. Rn. 151b). Fischer bezeichnet diese Linie als nicht ganz eindeutig (Fischer, StGB, 73. Aufl., § 21 Rn. 16).

Verminderte Schuldfähigkeit und Strafmilderung nach § 21 StGB

Liegt § 21 StGB vor, kann das Gericht den Strafrahmen nach § 49 Abs. 1 StGB mildern. Dass die Milderung nur fakultativ ist, verstößt nicht gegen das Schuldprinzip (BVerfGE 50, 5 (9); Fischer, StGB, 73. Aufl., § 21 Rn. 17). Bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit ist die Schuld in der Regel gemindert. Das führt regelmäßig zur Milderung, wenn nicht konkret festgestellte schulderhöhende Umstände sie aufwiegen (Großer Senat für Strafsachen, BGHSt 62, 247 Rn. 42, 47; Fischer, StGB, 73. Aufl., § 21 Rn. 18).

Den wichtigsten Gegengrund bildet die selbstverschuldete Trunkenheit. Der Große Senat für Strafsachen hat entschieden, dass sie die Versagung der Strafrahmenmilderung tragen kann, auch wenn eine vorhersehbare signifikante Erhöhung des Risikos von Straftaten im Einzelfall nicht festgestellt ist (BGH NJW 2018, 1180; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 316 StGB Rn. 105; Fischer, StGB, 73. Aufl., § 21 Rn. 27).

Eine starre Regel ist das nicht. Das Tatgericht muss sein Ermessen ausüben und fragen, ob das Sichbetrinken schwer genug wiegt, um die verringerte Tatschuld aufzuwiegen; dabei kann etwa zählen, ob der Täter in Fahrbereitschaft trank (BGH NStZ 2022, 93 (94); Fischer, a. a. O., Rn. 28, 29).

Ausnahmen gelten für den Alkoholkranken, der aufgrund eines unwiderstehlichen Hangs trinkt, für schicksalhaft auftretende krankhafte Störungen und für Drogenabhängige (BGH NStZ 2009, 258; Fischer, StGB, 73. Aufl., § 21 Rn. 26; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 316 StGB Rn. 105). Für akute Drogen- und Medikamentenintoxikationen gelten die Grundsätze des Großen Senats nicht ohne Weiteres, weil Wirkung und Dosis weniger vorhersehbar sind als beim Alkohol (BGH StV 2005, 19; Fischer, StGB, 73. Aufl., § 21 Rn. 30). Anders liegt es bei der vorsätzlichen Einnahme aggressionsfördernder Präparate.

Bei § 316 StGB fällt die Frage weniger ins Gewicht, weil sich der Unterschied zwischen dem Höchstmaß von einem Jahr und dem gemilderten Höchstmaß von neun Monaten in Grenzen hält (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 316 StGB Rn. 105).

Erörtern muss der Tatrichter die Milderung gleichwohl, und den angewendeten Strafrahmen hat das Urteil in der Regel anzugeben (BGHSt 16, 360 (363); Fischer, StGB, 73. Aufl., § 21 Rn. 31). Die verminderte Schuldfähigkeit erscheint nicht im Tenor, und ein Rechtsmittel lässt sich nicht allein auf die Nichtanwendung des § 21 StGB beschränken (Fischer, StGB, 73. Aufl., § 21).

Sachverständiger und Gericht

Für die Prüfung der Schuldfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB ist in der Regel ein Sachverständiger zuzuziehen, es sei denn, es fehlt an jeder tatsächlichen Grundlage für ein Gutachten (BGH NStZ-RR 2007, 74; Fischer, StGB, 73. Aufl., § 20 Rn. 60, 61). Für einfache Rückrechnungen, die Widmark-Formel und Kontrollrechnungen genügt meist die eigene Sachkunde des Gerichts. Anders liegt es bei Wechselwirkungen, Persönlichkeitsstörungen, Besonderheiten im Leistungsverhalten oder einem auffälligen Abstand zwischen Blut- und Atemalkoholwert (OLG Karlsruhe NStZ-RR 2003, 150; Fischer, StGB, 73. Aufl., § 20 Rn. 16).

Der Sachverständige liefert Tatsachen und ihre fachliche Bewertung, nicht das rechtliche Ergebnis; über die Schuldfähigkeit entscheidet allein das Gericht (BGH NStZ-RR 2008, 338 (339); Fischer, StGB, 73. Aufl., § 20 Rn. 62). Schließt es sich dem Gutachten an, muss das Urteil die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Schlussfolgerungen nachprüfbar mitteilen. Weicht es ab, muss es die Darlegungen des Sachverständigen wiedergeben und die eigenen Gründe offenlegen (BGHSt 34, 29 (31); BGH NStZ-RR 2021, 240; Fischer, StGB, 73. Aufl., § 20 Rn. 65, 65a). Fehlt eine dieser Darlegungen, liegt darin ein Ansatzpunkt für die Revision.

Entziehung der Fahrerlaubnis trotz Schuldunfähigkeit

Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis auch dann, wenn der Täter wegen einer rechtswidrigen Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs „nur deshalb nicht verurteilt“ wird, „weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist“, sofern sich aus der Tat seine Ungeeignetheit ergibt. Auf den Grund der Schuldunfähigkeit kommt es nicht an (BGH NJW 1960, 540; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 69 StGB Rn. 10). Eine fehlende Schuldfähigkeit schließt nur den Schuldvorwurf aus, nicht aber präventive Maßnahmen (Fischer, StGB, 73. Aufl., § 20).

Ausgeschlossen ist die Entziehung, wenn die Nichtverurteilung auf einem anderen Grund beruht, etwa auf einem Verfahrenshindernis. Es genügt dagegen, dass offenbleibt, ob § 323a StGB oder eine im schuldfähigen Zustand begangene Tat vorliegt (BayObLG DAR 1982, 248; Fischer, StGB, 73. Aufl., § 69 Rn. 8).

Zulässig ist die Entziehung auch im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO, selbst wenn die Unterbringung abgelehnt, die Schuldunfähigkeit aber festgestellt wird (BGHSt 13, 91; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 69 StGB Rn. 10). Das Fahrverbot nach § 44 StGB scheidet bei Schuldunfähigkeit dagegen aus, weil es eine Strafe ist (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 44 StGB Rn. 4).

Neben der Entziehung kommen bei Schuldunfähigkeit unter ihren weiteren Voraussetzungen die Maßregeln der §§ 63, 64 StGB in Betracht (Fischer, StGB, 73. Aufl., § 20).

Die Ungeeignetheit muss im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung noch bestehen. Eine erfolgreiche Suchttherapie oder eine festgestellte Abstinenz zwischen Tat und Urteil ist zu berücksichtigen (Fischer, StGB, 73. Aufl., § 69 Rn. 46). Wie die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB wirkt und wie lange die Sperre dauert, zeigen die Seiten zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB und zur Sperrfrist nach § 69a StGB.

Was die Fahrerlaubnisbehörde aus der Schuldfähigkeit ableitet

Solange ein Strafverfahren läuft, in dem die Entziehung nach § 69 StGB in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt nach § 3 Abs. 3 StVG nicht in einem eigenen Entziehungsverfahren berücksichtigen. Danach darf sie nach § 3 Abs. 4 StVG vom Strafurteil nicht zum Nachteil des Betroffenen abweichen, soweit es den Sachverhalt, die Schuldfrage oder die Eignung betrifft. Ein Freispruch wegen Schuldunfähigkeit entlastet aber nicht, weil die Maßnahmen der Behörde der Gefahrenabwehr dienen und verschuldensunabhängig sind (VGH Mannheim NJW 2009, 3257; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 3 StVG Rn. 57).

Von solchen Verfahren erfährt die Behörde regelmäßig. Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt ihr bei jeder Entscheidung wegen § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 316 oder § 323a StGB die vorhandenen Eintragungen (§ 4 Abs. 8 Satz 2 StVG). Wurde ein Fahrzeug mit 1,6 Promille oder mehr geführt, ist nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen. Das gilt auch, wenn das Urteil den Wert nicht nennt, sich das Erreichen aber aus seinen Feststellungen ergibt (VGH Mannheim NZV 2000, 269; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 13 FeV Rn. 23, 23b).

Bei psychischen Erkrankungen richtet sich die Eignung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV in Verbindung mit Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV. Nach einer akuten Psychose ist die Fahreignung regelmäßig erst wieder gegeben, wenn keine Störung mehr nachweisbar ist, die das Realitätsurteil erheblich beeinträchtigt (VG Bremen SVR 2014, 157; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 2 StVG Rn. 66). Zur Begutachtung verweise ich auf die Seite zur psychischen Erkrankung und Fahreignung.

Nach meiner Einschätzung liegt hier das eigentliche Verteidigungsproblem. Eine sehr hohe Blutalkoholkonzentration, auf die sich im Strafverfahren das Argument der verminderten Schuldfähigkeit stützt, deutet nach der Verwaltungsrechtsprechung schon ab 1,6 Promille auf chronischen Alkoholkonsum hin (VGH München, 5.1.2022, 11 CS 21.2743; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 13 FeV Rn. 23). Wer im Strafverfahren eine ausgeprägte Alkoholgewöhnung vortragen lässt, liefert der Behörde Stoff für die Frage nach Missbrauch oder Abhängigkeit. Ich wäge deshalb vor jedem solchen Vortrag ab, was er später für die MPU nach 1,6 Promille bedeutet.

Ein Fall aus der Praxis

Der folgende Fall ist ein anonymisierter Praxisfall; die Einzelheiten sind verändert. Der Fahrer, ein Außendienstmitarbeiter mit einer seit Jahren bekannten bipolaren Störung, befand sich nach den späteren Feststellungen in einer akuten manischen Phase mit Verfolgungsideen. Auf der Autobahn fuhr er mit stark überhöhter Geschwindigkeit, wechselte ohne Anlass mehrfach über alle Fahrstreifen und zwang einen anderen Verkehrsteilnehmer zu einer Vollbremsung, die einen Zusammenstoß knapp verhinderte. Gegenüber der Polizei gab er an, er werde verfolgt und müsse fliehen. Die Blutprobe ergab weder Alkohol noch Betäubungsmittel.

Die Staatsanwaltschaft klagte eine Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB an. Die Fahrerlaubnis war bereits nach § 111a StPO vorläufig entzogen. Der psychiatrische Sachverständige, den das Gericht zur Schuldfähigkeit hörte, beschrieb eine manische Episode mit psychotischen Symptomen zur Tatzeit. Nach seinen Befunden konnte der Fahrer wegen des Verfolgungswahns das Gefährliche seines Fahrens nicht erkennen.

Das Gericht sprach den Angeklagten nach § 20 StGB frei und verneinte die Schuldfähigkeit allein wegen der aufgehobenen Einsichtsfähigkeit, weil sich die Annahme nicht sinnvoll auf beide Alternativen zugleich stützen lässt (BGH NStZ-RR 2003, 232; Fischer, StGB, 73. Aufl., § 20 Rn. 3).

Zugleich entzog es die Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB. Die rechtswidrige Tat war eine Gefährdung des Straßenverkehrs, sodass die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB griff. Dass psychotische Erkrankungen die Ungeeignetheit tragen können, ist anerkannt (BayObLG DAR 1985, 240; LG Meiningen NZV 2007, 97; Fischer, StGB, 73. Aufl., § 69).

Nach Ablauf der Sperre beantragte er die Neuerteilung. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnete nach § 11 Abs. 2 FeV ein fachärztliches Gutachten zur Frage an, ob die Erkrankung nach Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV die Eignung noch ausschließt. Das Gutachten stellte eine stabile Phase unter Behandlung fest, ohne Wahn und ohne Beeinträchtigung des Realitätsurteils. Das entsprach dem Maßstab des VG Bremen (SVR 2014, 157), und die Fahrerlaubnis wurde neu erteilt.

Fragen aus der Praxis

Ab wann wird meine Schuldfähigkeit geprüft?

Das Gericht muss § 21 StGB ab etwa 2 Promille und § 20 StGB ab etwa 3 Promille erörtern, bei Mischkonsum, Erkrankungen oder auffälligem Verhalten auch darunter (BGH NStZ 2012, 560; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 316 StGB Rn. 88 bis 90). Maßgeblich ist der für Sie günstigste Tatzeitwert, der mit erhöhtem Abbauwert zurückgerechnet wird.

Wird meine Strafe nach § 21 StGB automatisch gemildert?

Nein, § 21 StGB stellt die Milderung bei verminderter Schuldfähigkeit in das Ermessen des Gerichts. Bei selbstverschuldeter Trunkenheit darf das Gericht sie nach der Entscheidung des Großen Senats (NJW 2018, 1180) versagen, bei einer Alkoholerkrankung oder einer akuten Drogenintoxikation dagegen nicht ohne Weiteres (Fischer, StGB, 73. Aufl., § 21 Rn. 26, 30).

Hilft es mir, wenn ich mich an die Fahrt nicht erinnere?

Für die Beurteilung der Schuldfähigkeit kaum, weil der Bundesgerichtshof Erinnerungslücken nur geringen Beweiswert beimisst (BGHSt 43, 66 (71)). Gewicht bekommt eine Erinnerungslücke erst, wenn sie durch Zeugen, den ärztlichen Befund bei der Blutentnahme oder andere Beobachtungen gestützt wird.

Gelten für Kokain oder Amphetamin dieselben Promilleregeln?

Nein, für die Schuldfähigkeit nach Drogenkonsum gibt es keine vergleichbaren Richtwerte. Das Gericht muss die stoffspezifischen Wirkungen und Wechselwirkungen feststellen; der bloße Konsumnachweis genügt nicht (BGH StV 2013, 693; Fischer, StGB, 73. Aufl., § 20 Rn. 11, 26a).

Kann ich trotz Freispruch wegen Schuldunfähigkeit den Führerschein verlieren?

Ja, § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB erlaubt die Entziehung ausdrücklich auch bei erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit. Voraussetzung ist, dass sich aus der Tat die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 69 StGB Rn. 9, 10).

Muss die Führerscheinstelle meinen Freispruch berücksichtigen?

Nur eingeschränkt, denn die strafrechtliche Schuldfähigkeit spielt für die Fahreignung keine Rolle, und ein Freispruch nach § 20 StGB bindet die Behörde insoweit nicht (VGH Mannheim NJW 2009, 3257). Sie kann wegen der zugrunde liegenden Erkrankung oder einer hohen Blutalkoholkonzentration ein ärztliches oder medizinisch-psychologisches Gutachten verlangen.

Gesetzestexte und Fundstellen

Normen

§§ 20, 21, 44, 49, 69, 69a, 222, 229, 315c, 316, 323a StGB in der geltenden Fassung, etwa § 20 StGB, § 21 StGB und § 69 StGB; §§ 111a, 413 StPO; §§ 3, 4 Abs. 8 StVG (§ 3 StVG); §§ 11, 13 FeV und Anlage 4 zur FeV.

Rechtsprechung

BVerfGE 50, 5; BGH (Großer Senat für Strafsachen) NJW 2018, 1180; BGHSt 13, 91; 34, 29; 35, 308; 37, 231; 42, 235 = NZV 1996, 500; 43, 66 = NJW 1997, 2460; 57, 247; BGH NJW 1960, 540; NStZ 1989, 119; NStZ 2000, 193; NStZ 2003, 535; NStZ 2012, 560; NStZ 2022, 93; NStZ-RR 2003, 71; NStZ-RR 2012, 6; NStZ-RR 2018, 136; StV 2005, 19; StV 2013, 693.

BayObLG NJW 1969, 1583; NJW 2003, 2397; DAR 1982, 248; OLG Hamburg JZ 1982, 160; OLG Hamm VRS 47, 257; OLG Koblenz DAR 1973, 137; VGH Mannheim NJW 2009, 3257; NZV 2000, 269; VG Bremen SVR 2014, 157.

Schrifttum

Fischer, StGB, 73. Aufl. 2026, §§ 20, 21 und § 69 Rn. 8, 46; Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, Einl. Rn. 151b; § 2 StVG Rn. 66; § 3 StVG Rn. 57; § 13 FeV Rn. 23, 23b; § 44 StGB Rn. 4; § 69 StGB Rn. 9, 10; §§ 222, 229 StGB Rn. 6a; § 315c StGB Rn. 5; § 316 StGB Rn. 38 bis 41, 49 ff., 88 bis 93, 98, 105.

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Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

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Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen