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Pharmakokinetik im Drogen- und Medikamentenrecht: Aufnahme, Abbau, Wirkung und Konsumzeitpunkt
Die Pharmakokinetik beschreibt, wie ein Wirkstoff in den Körper gelangt, sich verteilt, umgebaut und ausgeschieden wird. Aus der Pharmakokinetik folgt, welcher Stoff zu welchem Zeitpunkt im Blut steht, ob er bei der Fahrt noch wirkte und ob die Angabe zum letzten Konsum stimmen kann. Für Bußgeld, Strafe und Fahrerlaubnis ist sie deshalb oft wichtiger als die bloße Messzahl.
Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und vertrete Betroffene bundesweit in Bußgeld-, Straf- und Fahrerlaubnisverfahren wegen Drogen und Medikamenten. In fast jeder Akte mit einem toxikologischen Befund entscheidet sich das Verfahren an einer Frage der Pharmakokinetik: Wann wurde aufgenommen, welcher Stoff wurde gemessen, und was besagt der Wert über die Wirkung zur Tatzeit? Wer die Pharmakokinetik kennt, erkennt, wo ein Gutachten mehr behauptet, als die Zahlen tragen.
Die Kernpunkte
- Nach § 24a Abs. 2 S. 2 StVG liegt die Wirkung vor, wenn eine in der Anlage genannte Substanz im Blutserum nachgewiesen wird; verfassungskonform verlangt die Rechtsprechung ohne Ausfallerscheinungen mindestens den analytischen Grenzwert (BVerfG NJW 2005, 349).
- Die Anlage zu § 24a StVG erfasst teils nicht den aufgenommenen Stoff, sondern sein Abbauprodukt: Heroin wird über Morphin, Kokain auch über das Benzoylecgonin nachgewiesen.
- Entsteht die maßgebliche Substanz erst zwischen Fahrt und Blutentnahme durch Verstoffwechselung, scheidet § 24a Abs. 2 StVG aus (BayObLG NZV 2004, 267).
- Eine Rückrechnung auf die Tatzeit wie beim Alkohol ist bei THC nicht möglich, weil seine Pharmakokinetik nichtlinear verläuft und kein routinemäßig anwendbares Rückrechnungsmodell besteht; bei den Stoffen der Anlage zählt der Nachweis im Blutserum.
- Für § 316 StGB lassen sich bei Drogen keine Beweisgrenzwerte absoluter Fahrunsicherheit begründen, weil die Dosis-Wirkungs-Beziehungen weitgehend unerforscht sind (BGHSt 44, 219).
- Im Fahrerlaubnisrecht schließt nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV schon die einmalige Einnahme eines Betäubungsmittels die Eignung in der Regel aus, unabhängig von der gemessenen Konzentration.
- Bei ärztlich verordneten Arzneimitteln greifen § 24a Abs. 4 StVG sowie Nr. 9.4 und 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV; Kumulation und Wechselwirkungen bleiben ein Risiko nach § 316 StGB.
Gliederung
- Pharmakokinetik als Ablauf: Aufnahme, Verteilung, Umbau, Ausscheidung
- Der Aufnahmeweg bestimmt Wirkungseintritt und Wirkdauer
- Biotransformation in zwei Phasen
- Muttersubstanz und Metabolit in der Anlage zu § 24a StVG
- Halbwertszeit und Elimination
- Keine Rückrechnung auf die Tatzeit
- Abbau in der Probe: Kokain und der Stabilisator
- Der Begriff der Wirkung und die Pharmakokinetik
- Wirkung im Zeitpunkt der Fahrt
- Abbau und Schuld: Fahrlässigkeit und Vorsatz
- § 316 StGB ohne gesicherte Dosis-Wirkungs-Beziehung
- Die Behauptung des Konsumzeitpunkts
- Was internationale Studien zur Pharmakokinetik zeigen
- Pharmakokinetik im Fahrerlaubnisrecht
- Pharmakokinetik der Arzneimittel: Kumulation und Dauermedikation
- Ein Fall aus der Praxis
- Was Mandanten fragen
- Rechtsgrundlagen und Nachweise
- Erste Einschätzung ohne Kosten
Pharmakokinetik als Ablauf: Aufnahme, Verteilung, Umbau, Ausscheidung
Die forensische Toxikologie gliedert die Pharmakokinetik einer Droge in vier Schritte, abgekürzt ADME: Aufnahme, Verteilung (Distribution), Metabolisierung und Ausscheidung (Elimination) (Leitfaden Drogenerkennung und Fahreignung, 2. Aufl., Teil D Kap. 2). Jeder Schritt verschiebt das Bild, das die spätere Blutprobe zeigt. Ein Messwert ist deshalb eine Momentaufnahme aus einem Verlauf, nie der Verlauf selbst.
Die Verteilung folgt dem Konzentrationsgefälle zwischen Blut, Körperflüssigkeiten und Gewebe und hängt von der Löslichkeit im Blut und der Bindung an Bluteiweiße ab. THC reichert sich als stark fettlöslicher Stoff vor allem im Fettgewebe an (Leitfaden, Teil D Kap. 2). Diese Speicherung ist ein Grund dafür, dass Wirkung und Nachweisbarkeit auseinanderfallen können.
Von der Pharmakokinetik zu trennen ist die Pharmakodynamik, also das, was der Wirkstoff an den Botenstoffen des zentralen Nervensystems auslöst (Leitfaden, Teil A Kap. 2). Im Verfahren betrifft die Pharmakodynamik die Ausfallerscheinungen, die Pharmakokinetik Zeit und Konzentration. Gutachten vermengen beide Fragen häufig, und genau dort setzt die Verteidigung an.
Der Aufnahmeweg bestimmt Wirkungseintritt und Wirkdauer
Drogen werden geraucht, geschnupft, gespritzt oder geschluckt; Ziel ist jeweils der Übertritt ins Blut und von dort ins zentrale Nervensystem. Beim Inhalieren gelangt der Stoff über die Lunge sehr schnell ins Blut, beim Schlucken setzt die Wirkung später ein und hält länger an (Leitfaden, Teil A Kap. 2). Ein Rausch dauert je nach Dosis, Aufnahmeform und Verstoffwechselung einige Minuten bis zehn Stunden.
Für Kokain beschreibt der Leitfaden die Pharmakokinetik der verschiedenen Aufnahmewege in Zahlen:
| Aufnahmeweg | Wirkeintritt | Maximaler Effekt | Wirkdauer |
|---|---|---|---|
| oral | ca. 10 Minuten | 60 Minuten | 90 Minuten |
| intravenös oder inhalativ | sofort | 3 bis 5 Minuten | 15 bis 20 Minuten |
| intranasal | 3 bis 5 Minuten | 20 bis 30 Minuten | 45 bis 90 Minuten |
Quelle: Leitfaden, Teil A Kap. 2, Tabelle 3. Eine kurze Wirkdauer bedeutet nicht, dass der Stoff nach dem Rausch nicht mehr messbar wäre. Umgekehrt beweist ein Messwert nicht, dass der Betroffene zur Tatzeit berauscht war. Die Pharmakokinetik trennt diese Ebenen, und die Akte muss es ebenfalls tun.
Die orale Aufnahme verändert auch die Bioverfügbarkeit. Bei geschluckten Cannabisprodukten ist sie herabgesetzt; die Höchstkonzentration wird erst nach ein bis zwei Stunden, in bestimmten öligen Zubereitungen erst nach bis zu sechs Stunden erreicht, und die Nachweisdauer verlängert sich (Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl., Kap. 3.14, Abschnitt Chemisch-toxikologische Untersuchungen, unter Berufung auf Huestis 2007).
Biotransformation in zwei Phasen
Biotransformation ist der Umbau von Wirkstoffen in ausscheidbare Stoffe. In Phase I erhält das Molekül funktionelle Gruppen, in Phase II wird es über diese Gruppen mit wasserlöslichen Molekülen verbunden (Konjugation). Der Umbau läuft überwiegend in der Leber ab; die Produkte verlassen den Körper über die Niere mit dem Urin oder über Galle und Dünndarm (Leitfaden, Teil D Kap. 2).
Diese Stufe der Pharmakokinetik prägt die Analytik. Im Urin finden sich vor allem wasserlösliche Wirkstoffe und die Produkte beider Phasen. Liegt ein Stoff überwiegend als Glucuronid vor, kann eine Methode, die nur die Muttersubstanz bestimmt, ihn verfehlen; das Ergebnis ist dann falsch negativ (Leitfaden, Teil D Kap. 1).
Viele neue psychoaktive Stoffe werden intensiv umgebaut, und ihre Metaboliten sind teilweise nicht beschrieben oder unbekannt (Leitfaden, Teil D Kap. 7). Ohne Kenntnis ihrer Pharmakokinetik bleibt die Analytik blind; die Einzelheiten stehen auf der Seite zum Nachweis von Designerdrogen im toxikologischen Befund. GBL wird im Körper rasch zu GHB umgewandelt, und GHB ist im Blut sechs bis acht Stunden nach der Aufnahme je nach Dosis nicht mehr nachweisbar, im Urin bis zu zwölf Stunden (Leitfaden, Teil D Kap. 5).
Muttersubstanz und Metabolit in der Anlage zu § 24a StVG
Die Anlage zu § 24a StVG ordnet jedem berauschenden Mittel die Substanzen zu, deren Nachweis im Serum den Tatbestand trägt. Teils nennt sie ein Abbauprodukt: Für Heroin steht dort Morphin; Heroin selbst ist im Blut nur wenige Minuten nachweisbar (Beurteilungskriterien, 5. Aufl., Kap. C.3.1, Tabelle C.6). Die analytischen Grenzwerte der Grenzwertkommission teilt Hentschel/König mit (StVR, 48. Aufl., § 24a StVG Rn. 21a, unter Hinweis auf BA 2007, 311).
| Berauschendes Mittel | Substanz nach der Anlage | Analytischer Grenzwert im Serum |
|---|---|---|
| Heroin | Morphin | 10 ng/ml |
| Morphin | Morphin | 10 ng/ml |
| Cocain | Cocain | 10 ng/ml |
| Cocain | Benzoylecgonin | 75 ng/ml |
| Amfetamin | Amfetamin | 25 ng/ml |
| Designer-Amfetamin | MDE, MDMA | je 25 ng/ml |
| Metamfetamin | Metamfetamin | 25 ng/ml |
Benzoylecgonin ist ein Abbauprodukt des eigentlichen Wirkstoffs. Cocain selbst wurde erst aufgenommen, als sein Nachweis durch Fluoridröhrchen stabil möglich war; der Nachweis des Benzoylecgonins genügt daneben weiterhin (Begründung zur Änderungsverordnung vom 6.6.2007, abgedruckt bei Hentschel/König, § 24a StVG Rn. 6a). Zu den Designer-Amfetaminen nennt die Anlage außerdem MDA.
Ein Metabolit kann selbst wirken: Neben THC und THC-COOH wird im Blut der psychoaktive Metabolit 11-Hydroxy-THC bestimmt (Beurteilungskriterien, 5. Aufl., Kap. C.3.1). Methamphetamin wird in der Leber über CYP2D6 zu Amphetamin demethyliert; beide stehen gewöhnlich im Verhältnis von etwa 10:1 bis 5:1, ein Verhältnis unter 5:1 belegt nach dem Leitfaden den kombinierten Konsum beider Stoffe. MDMA wird über CYP2B6 zu MDA umgebaut (Leitfaden, Teil D Kap. 5).
Solche Quotienten sind Werkzeuge der Pharmakokinetik, mit denen sich Einlassungen prüfen lassen. Die stoffbezogenen Zeiträume stehen auf der Seite zu den Abbauzeiten der einzelnen Drogen.
Halbwertszeit und Elimination
Nach den Beurteilungskriterien verläuft die Pharmakokinetik im Blut in zwei Abschnitten. Während der Aufnahme steigt die Konzentration je nach Zubereitung, Stoffeigenschaften und Aufnahmeart an, nach dem Gipfel fällt sie mit der Stoffwechsel- und Ausscheidungsrate ab. Solange der Stoffwechsel nicht gesättigt ist, wird bei höherer Dosis mehr abgebaut; die Elimination ist konzentrationsabhängig, mit Ausnahme des Alkohols (Beurteilungskriterien, 5. Aufl., Kap. C.3.1). Die Eliminationshalbwertszeit eines Stoffes ist von der Dosis unabhängig.
Daraus ergibt sich eine Faustregel der Pharmakokinetik: Nach etwa sieben bis acht Halbwertszeiten sind Stoffe aus therapeutischen Konzentrationen analytisch nicht mehr fassbar, aus übertherapeutischen nach etwa acht bis zehn. Im Blut ist die Nachweisdauer von Drogen um etwa die Hälfte bis ein Drittel kürzer als im Urin (Beurteilungskriterien, 5. Aufl., Kap. C.3.1).
Wie unregelmäßig die Pharmakokinetik einzelner Stoffe verläuft, zeigt THC, dessen Abbau mehrere Phasen durchläuft:
| Phase des Abbaus | Halbwertszeit |
|---|---|
| Anfangsphase | 5 bis 6 Minuten |
| folgende 5 bis 8 Stunden | 1,3 bis 1,6 Stunden |
| Endphase | über 24 Stunden bis zu einem Bereich von Tagen |
Quelle: Positionspapier Nr. 12 der DGVP und DGVM vom 12.9.2024, abgedruckt im Leitfaden, Anhang I (unter Berufung auf Kauert u. a. 2007 und Toennes u. a. 2010). Die lange Endphase ist bei häufigem Konsum bedeutsam. Die Beurteilungskriterien führen längere Nachweisfenster auf Speicherung im Körper und auf den enterohepatischen Kreislauf zurück, also die Ausscheidung über den Darm mit erneuter Aufnahme.
Keine Rückrechnung auf die Tatzeit
Beim Alkohol rechnet das Gericht von der Blutprobe auf die Tatzeit zurück; die Einzelheiten stehen auf der Seite zur Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration. Bei THC fehlt die Grundlage. Bei der zeitlichen Einordnung eines THC-Werts sind Konsumform, nichtlineare Elimination und Halbwertszeiten zu berücksichtigen, und wegen großer Unterschiede zwischen den Menschen gibt es bisher kein routinemäßig anwendbares Rückrechnungsmodell (Leitfaden, Anhang I).
Hentschel/König hält für den THC-Grenzwert des § 24a Abs. 1a StVG fest, dass eine Rückrechnung wie bei Alkohol nicht möglich ist (StVR, 48. Aufl., § 24a StVG Rn. 18f). Zur Rückrechnung bei den Stoffen der Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG äußert sich die Kommentierung nicht ausdrücklich.
Sie knüpft aber an den Nachweis im Blutserum an: Erreicht die Wirkstoffkonzentration den analytischen Grenzwert nicht, ist vorbehaltlich drogenbedingter Ausfallerscheinungen schon der objektive Tatbestand nicht erfüllt (§ 24a StVG Rn. 25d). Nach meiner Einschätzung ist deshalb auch hier der im Serum gemessene Wert maßgeblich und ein Hochrechnen auf eine höhere Tatzeitkonzentration, um den Grenzwert zu erreichen, unzulässig, zumal die Elimination außer beim Alkohol konzentrationsabhängig verläuft (Beurteilungskriterien, 5. Aufl., Kap. C.3.1). Was die Pharmakokinetik zwischen Fahrt und Blutentnahme abbaut, fehlt dann im Befund.
Nach Angaben des Forensisch Toxikologischen Centrums München vergehen zwischen Kontrolle und Blutentnahme im Durchschnitt eine Stunde und zehn Minuten, also ungefähr eine Halbwertszeit des THC in der mittleren Phase. Aus einem Stadtstaat wurde mitgeteilt, dass etwa 55 Prozent der Proben erst zwei oder mehr Stunden nach dem Vorfall entnommen wurden (Leitfaden, Anhang I).
Abbau in der Probe: Kokain und der Stabilisator
Die Pharmakokinetik endet nicht mit der Blutentnahme. Kokain ist in Körperflüssigkeiten äußerst instabil, so dass die Konzentration bei der Entnahme und die im Labor gemessene auseinanderfallen. Mit mindestens 0,25 Prozent Natriumfluorid werden nach 24 Stunden Lagerung bei 4 °C noch 87 Prozent des Kokains wiedergefunden, ohne Stabilisator nur 11 Prozent (Leitfaden, Teil D Kap. 1).
Fehlt der Zusatz, ist Kokain im Serum wegen des enzymatischen Abbaus nach der Entnahme in der Regel nicht nachweisbar (Leitfaden, Teil B, Beispielfälle typischer Verkehrsunfälle nach Drogenkonsum). Wer die Pharmakokinetik des Kokains anhand eines Befundes bewertet, muss daher wissen, welches Röhrchen verwendet wurde und wie lange die Probe lagerte. Ein negativer Kokainbefund neben positivem Benzoylecgonin besagt ohne diese Angaben wenig über den Zeitpunkt der Aufnahme.
Der Begriff der Wirkung und die Pharmakokinetik
§ 24a Abs. 2 S. 1 StVG verlangt das Führen eines Kraftfahrzeugs „unter der Wirkung“ eines Mittels der Anlage. Der Stoff muss aufgenommen und darf noch nicht bis zur Wirkungslosigkeit abgebaut sein (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 24a StVG Rn. 21). Der Tatbestand wird also durch die Pharmakokinetik begrenzt. Nach S. 2 liegt die Wirkung vor, wenn eine Substanz der Anlage im Blutserum nachgewiesen wird; Hentschel/König versteht dies als gesetzliche Beweisregel.
Wirkungs- und Nachweisdauer stimmen wegen der verbesserten Messtechnik nicht mehr überein, weil Spuren lange nach der Aufnahme feststellbar sind (Hentschel/König, § 24a StVG Rn. 21a, unter Hinweis auf Bönke BA 2004, sup 1 S. 6). Die Pharmakokinetik hinterlässt also Messwerte, die keine Wirkung mehr anzeigen. Das Bundesverfassungsgericht verlangt deshalb eine Konzentration, die eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit als möglich erscheinen lässt (BVerfG NJW 2005, 349; zuvor BayObLG NJW 2003, 1681). Das gilt für alle Stoffe der Anlage (OLG München NJW 2006, 1606; OLG Hamm NZV 2007, 248).
Ein Zuschlag für Messunsicherheiten ist nicht erforderlich, und Werte unterhalb der jeweiligen Grenze dürfen nicht addiert werden (OLG Saarbrücken NJW 2007, 309; OLG Koblenz NJW 2009, 1222). Unterhalb des analytischen Grenzwerts ist der Tatbestand nur bei drogenbedingten Ausfallerscheinungen erfüllt (BGH BA 2022, 355; Hentschel/König, § 24a StVG Rn. 21b). Mehr dazu auf der Seite zur Drogenfahrt nach § 24a StVG.
Wirkung im Zeitpunkt der Fahrt
Der Tatbestand setzt voraus, dass eine Substanz der Anlage im Zeitpunkt der Fahrt gewirkt hat (BayObLG NZV 2004, 267; OLG Jena StV 2005, 276). Davon darf das Gericht grundsätzlich ausgehen, wenn eine Aufnahme zwischen Anhaltung und Blutentnahme auszuschließen ist (Hentschel/König, § 24a StVG Rn. 21c). Ist der analytische Grenzwert erreicht, verlangt der Tatbestand keine konkrete Beeinträchtigung.
Die Pharmakokinetik kann die Vermutung widerlegen. Der Tatbestand scheidet aus, wenn die relevante Substanz erst zwischen Fahrt und Blutentnahme durch Verstoffwechselung entstanden ist; der Fall betraf Methamphetamin, das damals noch nicht in der Anlage stand (BayObLG NZV 2004, 267). Hentschel/König formuliert diesen Satz allgemein für jede relevante Substanz der Anlage (§ 24a StVG Rn. 21c). Er gilt deshalb auch dort, wo die Anlage einen Metaboliten erfasst: Ist er erst nach der Fahrt durch Verstoffwechselung entstanden, fehlt der Tatbestand.
Abbau und Schuld: Fahrlässigkeit und Vorsatz
Fahrlässig handelt, wer damit rechnen muss, dass der Stoff bei Fahrtantritt noch nicht ausreichend abgebaut ist. Der BGH hat für THC entschieden, dass der Tatrichter ohne gegenläufige Beweisanzeichen aus dem Messwert auf Sorgfaltswidrigkeit schließen darf, auch ohne zeitlichen Zusammenhang zwischen Konsum und Fahrt (BGH NJW 2017, 1403). Das gilt für die Stoffe der Anlage sinngemäß (Hentschel/König, § 24a StVG Rn. 25d).
Einwände zur eigenen Pharmakokinetik helfen selten. Den Vortrag, gleichzeitig gespritztes Insulin habe den Abbau verzögert, hält Hentschel/König für unerheblich, weil sich der Fahrer vorher über Wechselwirkungen informieren muss (§ 24a StVG Rn. 25b; anders OLG Hamm BA 2013, 94). Nach Tönnes/Skopp (BA 2013, 113) lag die Aufnahme bei 10 ng/ml Kokain weniger als einen Tag, bei 75 ng/ml Benzoylecgonin ohne Kokain deutlich weniger als zwei Tage zurück (Rn. 25d).
Der Vorsatz muss sich nur auf das Fahren unter der Wirkung beziehen, nicht auf die Nachweisbarkeit im Serum (OLG Zweibrücken VRS 102, 300; Hentschel/König, § 24a StVG Rn. 26a). Feststellungen zum Vorsatz sind gleichwohl erforderlich (OLG Bremen BA 2011, 287).
§ 316 StGB ohne gesicherte Dosis-Wirkungs-Beziehung
Im Strafrecht fehlt bei Drogen der Schritt, den die Pharmakokinetik beim Alkohol erlaubt: von der Konzentration auf die Fahrunsicherheit. Für illegale Drogen, Medikamente und neue psychoaktive Stoffe lassen sich keine Beweisgrenzwerte absoluter Fahrunsicherheit begründen (BGHSt 44, 219; BGH NStZ 2022, 741; Hentschel/König, § 316 StGB Rn. 63). Die analytischen Grenzwerte enthalten keine Aussage über die Beziehung zwischen Dosis, Blutkonzentration und Wirkung; ihre Überschreitung lässt deshalb keinen zuverlässigen Schluss auf Fahrunsicherheit zu (BGH NStZ 2011, 324).
Erforderlich sind weitere Beweisanzeichen, vor allem Fahrfehler (Hentschel/König, § 316 StGB Rn. 64). Eine gesicherte Untergrenze gibt es nicht, weil die Dosis-Wirkungs-Beziehungen weitgehend unerforscht sind (Rn. 66). Bei Cannabis werden Ausfälle gerade in der Spätphase mit niedrigen Konzentrationen beschrieben (Rn. 58, unter Hinweis auf Drasch u. a. BA 2006, 441). Ein niedriger Wert entlastet also nicht von selbst, und die Pharmakokinetik ersetzt im Strafrecht nicht den Nachweis konkreter Ausfälle.
Die Behauptung des Konsumzeitpunkts
Die häufigste Einlassung lautet, der Konsum liege Tage zurück. Ob das stimmen kann, prüft der Gutachter anhand der Pharmakokinetik. Kritische Überprüfungen der Konsumangaben, besonders zum letzten Konsum, setzen eingehende Kenntnisse von Pharmakodynamik und Pharmakokinetik voraus (Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl., Kap. 3.14, Abschnitt Chemisch-toxikologische Untersuchungen).
Für Cannabinoide geben die Beurteilungskriterien Anhaltspunkte, die im Fahrerlaubnisverfahren nach § 13a FeV Bedeutung haben:
| Befund | Zeitlicher Rahmen |
|---|---|
| THC über 1 ng/ml nach gelegentlichem isoliertem Konsum | ca. 5 bis 8 Stunden, bei sehr hohen Mengen bis zu ca. 12 Stunden |
| 11-OH-THC nach gelegentlichem isoliertem Rauchkonsum | höchstens 20 bis 24 Stunden |
| 11-OH-THC bei regelmäßigem Konsum | in der Regel nach 2 bis 3 Tagen nicht mehr zu erwarten |
| THC über 1 ng/ml bei regelmäßigem Konsum | in Studien noch nach 7 bis 14 Tagen |
Quelle: Beurteilungskriterien, 5. Aufl., Kap. C.3.1. Darüber hinaus sind Aussagen zum Konsumzeitpunkt im Bereich von Stunden nicht möglich. Eine Behörde, die eine stundengenaue Konsumzeit ableitet, überdehnt die Pharmakokinetik ebenso wie ein Gelegenheitskonsument, der bei einem frischen THC-Wert eine Aufnahme vor einer Woche behauptet.
Die Behauptung einer lange zurückliegenden unbewussten Aufnahme muss sich an der Dosis messen lassen. Soll der Nachweis lange nach einer heimlichen Beimischung gelingen, müsste die Dosis hoch gewesen sein und bei einem Unerfahrenen starke Vergiftungszeichen ausgelöst haben. Der Kommentar berichtet von einer jungen Frau, die nach einigen Schlucken aus einem fremden Glas nur 50 ng/ml Amphetamin im Serum hatte und dennoch vom Notarzt in die Klinik gebracht werden musste (Kap. 3.14). Zur Rechtsprechung über die unbewusste Einnahme von Drogen verweise ich auf die gesonderte Seite.
Wer sich darauf beruft, muss einen detaillierten, schlüssigen und glaubhaften Sachverhalt vortragen (Hentschel/König, § 2 StVG Rn. 53b). Die Behauptung, Kokain sei ins Getränk gemischt worden, hat der VGH Kassel als offenkundig unglaubhaft angesehen, weil Kokain geschnupft, injiziert oder geraucht, aber nicht getrunken werde (VGH Kassel BA 2013, 320; Hentschel/König, § 24a StVG Rn. 21a, § 2 StVG Rn. 53b).
Im selben Zusammenhang berichtet Hentschel/König allerdings, dass tatbestandsmäßig handelt, wer Kokain mit einem kokainhaltigen Teegetränk („Mate de Coca“) aufnimmt (OLG Zweibrücken BA 2009, 335; Hentschel/König, § 24a StVG Rn. 21a, 25d), und der Leitfaden weist für Kokain eigene Werte zur oralen Aufnahme aus. Nach meiner Einschätzung trägt die Begründung des VGH Kassel deshalb nicht ausnahmslos; der Einwand braucht aber konkrete Angaben zu Menge, Zeitpunkt und Symptomen, die zur Pharmakokinetik der oralen Aufnahme passen.
Was internationale Studien zur Pharmakokinetik zeigen
Die englischsprachige Forschung bestätigt die Grundlinien der deutschen Fachliteratur und liefert Zahlen aus kontrollierten Studien. Marilyn A. Huestis berichtet in ihrer Übersicht zur Pharmakokinetik der Cannabinoide (Huestis, Human Cannabinoid Pharmacokinetics, Chemistry & Biodiversity 2007, Bd. 4, S. 1770) aus einer kontrollierten Rauchstudie: Die THC-Konzentration im Plasma erreichte ihren Gipfel nach 9 Minuten, noch vor dem letzten Zug. Innerhalb von 2 Stunden lag sie bei höchstens 5 ng/ml.
Für Dauerkonsumenten beschreibt dieselbe Übersicht eine andere Pharmakokinetik. Bei längerem Konsum reichert sich THC im Fettgewebe an und wird dort lange gehalten. In einer dort ausgewerteten Studie betrug die terminale Halbwertszeit von THC im Plasma chronischer Konsumenten etwa 4,1 Tage; mit empfindlicher Analytik war markiertes THC im Blut chronischer Konsumenten bis zu 13 Tage nachweisbar (Huestis 2007).
Odell, Frei, Gerostamoulos, Chu und Lubman begleiteten 21 abhängige Cannabiskonsumenten während sieben Tagen Abstinenz in zwei Entzugseinrichtungen in Melbourne (Forensic Science International 2015, Bd. 249, S. 173). Bei einigen war THC mindestens sieben Tage im Blut nachweisbar. Die Autoren folgern, dass die Blutwerte mancher Personen höher sind und länger bestehen als bisher beschrieben und die Deutung von THC-Werten bei langjährigen starken Konsumenten überdacht werden muss.
Diese Befunde passen zu den Beurteilungskriterien, die bei regelmäßigem Konsum THC über 1 ng/ml noch nach 7 bis 14 Tagen nennen. Nach Hentschel/König dürfte THC im Serum aus medizinischer Sicht ab einer gewissen Konsumfrequenz gar nicht mehr unter 3,5 ng/ml absinken; die Kommentierung verweist auf die Expertengruppe, nach der Personen, die etwa mehrmals täglich konsumieren, diesen Wert durchgehend überschreiten (§ 2 StVG Rn. 56 bis 62).
Am rechtlichen Maßstab ändert die internationale Pharmakokinetik nichts. § 24a Abs. 1a StVG knüpft an den gemessenen Wert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum an, und ein anerkanntes Rückrechnungsmodell für THC gibt es nicht. Ein hoher Restwert beim Dauerkonsumenten entlastet daher nicht, sondern kann im Fahrerlaubnisverfahren gerade auf ein problematisches Konsummuster hindeuten.
Wie lange die Fahrtüchtigkeit leidet, untersuchten McCartney, Arkell, Irwin und McGregor in einer Metaanalyse (Neuroscience and Biobehavioral Reviews 2021, Bd. 126, S. 175). Nach ihrem Modell erholen sich die meisten fahrrelevanten Fähigkeiten nach dem Inhalieren von 20 mg THC innerhalb von etwa 5 Stunden. Regelmäßige Konsumenten waren weniger beeinträchtigt als überwiegend gelegentliche, und oral aufgenommenes THC kann länger wirken.
Der Bericht der US-Verkehrssicherheitsbehörde an den Kongress hebt die schwache Korrelation zwischen THC im Blut und Beeinträchtigung hervor und hält feste Grenzwerte deshalb nicht für aussagekräftig (Compton, Marijuana-Impaired Driving, NHTSA 2017, DOT HS 812 440). Das betrifft die Diskussion in den USA. In Deutschland gilt der gesetzliche Grenzwert, und nach der Rechtsprechung ersetzt die Pharmakokinetik im Strafrecht nicht den Nachweis von Ausfallerscheinungen.
Pharmakokinetik im Fahrerlaubnisrecht
Im Fahrerlaubnisrecht verliert die Pharmakokinetik an Gewicht. Schon die einmalige Einnahme eines Betäubungsmittels rechtfertigt nach herrschender Meinung in der Regel die Annahme der Ungeeignetheit, unabhängig von der Konzentration und ohne Fahrt unter Wirkung (Nr. 9.1 Anlage 4 FeV; BVerwG, Urteil vom 11.4.2019, 3 C 9.18; Hentschel/König, § 2 StVG Rn. 53). Die Grenzwerte zu § 24a Abs. 2 StVG haben dafür keine Bedeutung (OVG Berlin BA 2009, 357; Hentschel/König, § 2 StVG Rn. 53c).
Die Folgen für den Führerschein sind auf der Seite zu harten Drogen und dem Führerschein dargestellt. Die Pharmakokinetik bleibt dort wichtig, wo die Einnahme selbst bewiesen werden muss. Nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV ordnet die Behörde ein ärztliches Gutachten an, wenn Tatsachen die Annahme der Einnahme von Betäubungsmitteln begründen; bloßer Verdacht genügt nicht (OVG Saarlouis zfs 2016, 479; Hentschel/König, § 14 FeV Rn. 13 bis 14).
Ob ein Urin- oder Haarbefund eine Einnahme trägt, hängt davon ab, welcher Metabolit in welchem Material gefunden wurde. Liegt der Konsum Jahre zurück und fehlen Anhaltspunkte für weiteren Konsum, ist nicht mehr von Ungeeignetheit auszugehen, sondern nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV zu klären (VGH München, Beschluss vom 7.1.2008, 11 CS 07.1812; Hentschel/König, § 2 StVG Rn. 53a).
Bei Cannabis dient die Pharmakokinetik der Unterscheidung von Konsummustern. Zum alten Recht galt: Bei zeitnaher Blutentnahme ist ab 150 ng/ml THC-COOH im Serum von regelmäßigem Konsum auszugehen (OVG Berlin NVwZ-RR 2019, 115). Nach den Fachgesellschaften deuten bei einer Zuwiderhandlung mindestens 8 ng/ml THC zusammen mit mindestens 150 ng/ml THC-COOH auf hochfrequenten Konsum und fehlendes Trennungsvermögen, was eine Begutachtung nach § 13a S. 1 Nr. 2 Buchst. a FeV tragen kann (Hentschel/König, § 13a FeV Rn. 9).
Zum Trennungsvermögen gehört, dass der Betroffene die Grundzüge von Pharmakokinetik und Pharmakodynamik nach dem Konsum von Cannabis kennt und eine Wartezeit verlässlich bestimmen kann (Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl., Kap. 3.14).
Pharmakokinetik der Arzneimittel: Kumulation und Dauermedikation
Bei Medikamenten wirkt die Pharmakokinetik in eine andere Richtung. Als Gefahrenlagen auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch nennt der Leitfaden den Therapiebeginn, Dosisumstellungen und Präparatewechsel mit bis zu 20 Prozent Unterschied in der Bioverfügbarkeit, weitere psychotrope Stoffe mit möglicher überadditiver Wirkung und die Kumulation bei Dauermedikation (Leitfaden, Teil A, Abschnitt Medikamente). Schwankungen der Tagesform, etwa ein Schlafdefizit oder eine zusätzliche Bedarfsmedikation, können die Abbauprozesse einer Dauermedikation verändern (Leitfaden, Teil C Kap. 2).
Im Bußgeldrecht greift § 24a Abs. 4 StVG, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. Maßstab ist dann die Pharmakokinetik des verordneten Präparats: Erklärt die verordnete Dosierung den Befund nicht, kann mit sachverständiger Hilfe Beikonsum angenommen werden (KG BA 2016, 188; Hentschel/König, § 24a StVG Rn. 22c). Im Strafrecht gibt es kein solches Privileg; § 316 StGB bleibt anwendbar (Leitfaden, Teil C Kap. 2).
Im Fahrerlaubnisrecht gilt für verordnete betäubungsmittelhaltige Arzneimittel nicht Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV, sondern Nr. 9.4 und 9.6.2 (OVG Bautzen BA 2009, 296; VGH München NZV 2019, 543; VGH Mannheim NZV 2013, 261; Hentschel/König, § 2 StVG Rn. 65a). Die Abhängigkeit von einem bestimmungsgemäß eingenommenen Arzneimittel fällt unter Nr. 9.6.2, nicht unter Nr. 9.3 (VGH München zfs 2019, 598).
Wie die Pharmakokinetik einer Dauermedikation die Leistung beeinflusst, wird je nach Frage unterschiedlich geklärt: Rechtsgrundlage für ein ärztliches Gutachten zu Leistungseinschränkungen aus der bestimmungsgemäßen Einnahme ist § 11 Abs. 2 S. 1 FeV; zur Abklärung der Leistungseinbußen und ihrer Kompensation ist nach VGH Mannheim VRS 129, 95 eine medizinisch-psychologische Begutachtung anzuordnen (Hentschel/König, § 2 StVG Rn. 65a).
Ein Fall aus der Praxis
Der folgende Fall ist ein anonymisierter Praxisfall; die Einzelheiten sind verändert. Er gibt keine veröffentlichte Gerichtsentscheidung wieder. Der Betroffene wurde an einem Freitag um 22:10 Uhr in einer allgemeinen Verkehrskontrolle angehalten. Die Blutentnahme erfolgte um 23:35 Uhr in einem Röhrchen ohne Natriumfluorid. Der Befund wies Benzoylecgonin mit 96 ng/ml aus, Kokain war nicht nachweisbar, Ausfallerscheinungen waren nicht dokumentiert. Der Betroffene gab an, er habe am Dienstag derselben Woche auf einer Feier einmal Kokain geschnupft.
Die Bußgeldbehörde erließ einen Bescheid nach § 24a Abs. 2 StVG wegen vorsätzlicher Begehung, gestützt darauf, dass Benzoylecgonin in der Anlage genannt und der analytische Grenzwert von 75 ng/ml überschritten war. Die Fahrerlaubnisbehörde kündigte die Entziehung nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV an.
Das Amtsgericht hielt den Konsum am Dienstag mit sachverständiger Beratung für widerlegt. Ein Benzoylecgoninwert dieser Größenordnung ohne Kokainbefund spricht für eine Aufnahme deutlich weniger als zwei Tage vor der Probe (Tönnes/Skopp BA 2013, 113, nach Hentschel/König, § 24a StVG Rn. 25d); der fehlende Kokainbefund war wegen des Röhrchens ohne Stabilisator ohnehin nicht aussagekräftig. Die Pharmakokinetik des Kokains sprach damit gegen die Einlassung.
Den Vorsatz sah das Gericht nicht als festgestellt an, weil sich aus dem Messwert allein nicht ergab, dass der Betroffene bei Fahrtantritt mit einer fortdauernden Wirkung rechnete; Feststellungen zum Vorsatz sind erforderlich (OLG Bremen BA 2011, 287). Es verurteilte deshalb wegen fahrlässiger Begehung zur Regelgeldbuße von 500 Euro und zu einem Monat Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 S. 2 StVG.
Nach dem seit 1. Juni 2026 geltenden § 25 Abs. 2 StVG wird das Fahrverbot mit der amtlichen Verwahrung des Führerscheins wirksam, spätestens einen Monat nach Rechtskraft. Da gegen den Betroffenen in den zwei Jahren vor der Tat kein Fahrverbot rechtskräftig geworden war, bestimmte das Gericht nach § 25 Abs. 3 Nr. 1 StVG, dass es abweichend davon spätestens vier Monate nach Rechtskraft wirksam wird.
Für die Fahrerlaubnisbehörde kam es auf den Konsumzeitpunkt und damit auf die Pharmakokinetik nicht an, weil Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV die einmalige Einnahme genügen lässt; dort ging es um die Wiedererlangung der Eignung durch Abstinenznachweis. Im Bußgeldverfahren widerlegte die Pharmakokinetik die Einlassung zum Konsumzeitpunkt, im Fahrerlaubnisverfahren blieb sie ohne Bedeutung.
Was Mandanten fragen
Kann ein Gutachter mit der Pharmakokinetik meinen Konsumzeitpunkt bestimmen?
Nur grob, nicht auf die Stunde genau. Metaboliten wie 11-OH-THC erlauben eine grobe Unterscheidung zwischen zeitnahem und zeitfernem Konsum, eine Einordnung im Bereich von Stunden aber nicht (Beurteilungskriterien, 5. Aufl., Kap. C.3.1).
Kann man meinen Drogenwert auf die Fahrt zurückrechnen, wie beim Alkohol?
Nein. Für THC gibt es kein routinemäßig anwendbares Rückrechnungsmodell, und eine Rückrechnung wie bei Alkohol ist nicht möglich (Hentschel/König, § 24a StVG Rn. 18f; Leitfaden, Anhang I). Bei den Stoffen der Anlage kommt es auf den Nachweis im Blutserum an (§ 24a Abs. 2 S. 2 StVG), nicht auf eine Hochrechnung über die Pharmakokinetik.
Bei mir wurde nur ein Abbauprodukt gefunden. Reicht das für ein Bußgeld?
Ja, wenn das Abbauprodukt in der Anlage zu § 24a StVG steht und den analytischen Grenzwert erreicht, etwa Benzoylecgonin ab 75 ng/ml. Steht der Stoff nicht in der Anlage, scheidet eine Ahndung wegen des Analogieverbots aus (BayObLG NZV 2004, 267; OLG Jena NStZ 2005, 413).
Ich habe meine Medikamente genau nach Verordnung genommen. Droht mir trotzdem etwas?
Ein Bußgeld nach § 24a StVG nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme herrührt (§ 24a Abs. 4 StVG). Bei Ausfallerscheinungen bleibt § 316 StGB möglich, und die Fahrerlaubnisbehörde prüft nach Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV.
Ich baue schneller ab als andere. Hilft mir das?
In der Regel nicht. Die Fahrlässigkeit knüpft daran an, dass der Fahrer mit einem unvollständigen Abbau rechnen muss; Besonderheiten der eigenen Pharmakokinetik muss er vor der Fahrt in Rechnung stellen (Hentschel/König, § 24a StVG Rn. 25a und 25b).
Die Polizei hat erst nach zwei Stunden Blut abgenommen. Ist das ein Vorteil?
Es kann einer sein, weil die Pharmakokinetik in dieser Zeit weiterläuft und es auf den gemessenen Serumwert ankommt. Unterschreitet der Wert deshalb den analytischen Grenzwert, ist der objektive Tatbestand des § 24a Abs. 2 StVG nicht erfüllt, sofern keine drogenbedingten Ausfallerscheinungen festgestellt sind (Hentschel/König, § 24a StVG Rn. 25d).
Rechtsgrundlagen und Nachweise
Normen: § 24a StVG (Abs. 2 und 4, Anlage), § 25 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 und 3 StVG in der seit 1.6.2026 geltenden Fassung, § 316 StGB, § 14 FeV, § 11 Abs. 2 S. 1 FeV, § 13a FeV, Anlage 4 zur FeV (Nr. 9.1, 9.3, 9.4, 9.6.2).
- Verfassungs- und Revisionsgerichte: BVerfG NJW 2005, 349; BGHSt 44, 219; BGH NStZ 2011, 324; BGH NJW 2017, 1403; BGH NStZ 2022, 741; BGH BA 2022, 355; BVerwG, Urteil vom 11.4.2019, 3 C 9.18.
- Oberlandesgerichte: BayObLG NJW 2003, 1681; BayObLG NZV 2004, 267; OLG Jena StV 2005, 276; OLG Jena NStZ 2005, 413; OLG München NJW 2006, 1606; OLG Saarbrücken NJW 2007, 309; OLG Hamm NZV 2007, 248; OLG Koblenz NJW 2009, 1222; OLG Zweibrücken BA 2009, 335; OLG Bremen BA 2011, 287; OLG Zweibrücken VRS 102, 300; KG BA 2016, 188.
- Verwaltungsgerichte: VGH Kassel BA 2013, 320; OVG Berlin BA 2009, 357; OVG Berlin NVwZ-RR 2019, 115; OVG Saarlouis zfs 2016, 479; OVG Bautzen BA 2009, 296; VGH Mannheim NZV 2013, 261; VGH Mannheim VRS 129, 95; VGH München NZV 2019, 543; VGH München zfs 2019, 598.
- Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 24a StVG Rn. 6a, 18f, 21 bis 22c, 25a bis 26a; § 316 StGB Rn. 58, 63 bis 66; § 2 StVG Rn. 53 bis 53c, 65a; § 13a FeV Rn. 9; § 14 FeV Rn. 13 bis 14.
- Leitfaden Drogenerkennung und Fahreignung, 2. Aufl. 2024, Teil A Kap. 2, Teil B, Teil C Kap. 2, Teil D Kap. 1, 2, 5 und 7, Anhang I (Positionspapier Nr. 12 DGVP/DGVM).
- Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Beurteilungskriterien, 5. Aufl., Kap. C.3.1 mit Tabelle C.6; Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl., Kap. 3.14.
Erste Einschätzung ohne Kosten
Ein toxikologischer Befund ist nur so viel wert wie die Angaben, die ihn einordnen: Uhrzeit der Kontrolle und der Entnahme, Art des Röhrchens, gemessene Wirkstoffe und Metaboliten. Senden Sie mir den Bescheid, die Anhörung oder den Befund. Ich prüfe, ob die Pharmakokinetik den Vorwurf trägt, und sage Ihnen, welcher Weg im Bußgeld-, Straf- oder Fahrerlaubnisverfahren aussichtsreich ist.
Die erste Einschätzung ist kostenlos und unverbindlich; für die Auswertung der Pharmakokinetik genügen zunächst Kopien der Unterlagen. Sie erreichen mich telefonisch, per E-Mail oder über das Kontaktformular; die Vertretung übernehme ich bundesweit.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.