Fliegenpilz (Amanita muscaria): zwei rotweiße Fliegenpilze im Moos eines Birkenwaldes, dahinter ein Pilzsammler mit Weidenkorb in der Hocke

Symbolbild, mit KI erstellt.

Fliegenpilz: 6 wichtige Fakten zur Strafbarkeit und zum Führerschein

Der Fliegenpilz ist kein Betäubungsmittel. Dieser eine Satz entscheidet in fast jedem Verfahren, das mir zu diesem Pilz auf den Tisch kommt, und er wird von Ermittlungsbehörden regelmäßig übersehen. Wer getrocknete Kappen im Paket erhält oder bei einer Durchsuchung damit angetroffen wird, steht deshalb nicht automatisch in einem Betäubungsmittelverfahren.

Mein Name ist Björn Schüller. Ich bin seit 2011 als Rechtsanwalt zugelassen, arbeite von Bremen aus und führe Mandate im Betäubungsmittel-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht im gesamten Bundesgebiet. Beim Fliegenpilz liegt die rechtliche Schwierigkeit nicht im Betäubungsmittelgesetz, sondern daneben: im Straßenverkehrsstrafrecht, im Lebensmittelrecht und in der Frage, was die Fahrerlaubnisbehörde aus einem Fund macht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Fliegenpilz (Amanita muscaria) steht in keiner Anlage zum Betäubungsmittelgesetz; seine Wirkstoffe Muscimol, Ibotensäure, Muscazon und Muscaridin unterliegen dem BtMG nicht.
  • Damit sind Besitz, Erwerb und Einfuhr nach dem Betäubungsmittelgesetz nicht strafbar, und auch das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz erfasst diese Wirkstoffe nach meiner Prüfung nicht.
  • Abzugrenzen ist der Fliegenpilz von den psilocybinhaltigen Zauberpilzen; diese sind Betäubungsmittel, jener nicht.
  • Im Straßenverkehr gilt das Gegenteil: Ein Fliegenpilz ist ein anderes berauschendes Mittel im Sinne des § 316 StGB, auch wenn § 24a Abs. 2 StVG ihn nicht erfasst.
  • Die Fahrerlaubnisbehörde kann sich nicht auf Nummer 9.1 der Anlage 4 zur FeV stützen; sie braucht konkrete Eignungszweifel nach § 11 Abs. 2 FeV.
  • Der Konsum ist gefährlich: Bereits zehn Pilze können nach der Fachliteratur tödlich wirken.

Die Abschnitte dieses Beitrags

Der Fliegenpilz und seine Verwandten

Der rotweiße Fliegenpilz trägt den botanischen Namen Amanita muscaria und gehört zur Familie der Amanitaceen, der Wulstlinge. Zu dieser Familie zählen neben ihm der Königsfliegenpilz (Amanita regalis), der gelbe Fliegenpilz (Amanita formosa) und der Pantherpilz (Amanita pantherina).

In derselben Familie stehen die Knollenblätterpilze: Amanita phalloides, der spitzkegelige Knollenblätterpilz Amanita virosa, der gelbe Knollenblätterpilz Amanita citrina und der porphyrfarbige Wulstling Amanita porphyria. Diese Nachbarschaft ist kein botanisches Detail, sondern eine Warnung, denn die Verwechslungsgefahr ist in dieser Familie tödlich.

Der Fliegenpilz ist seit Jahrhunderten eine sakrale Droge. In asiatischen Kulturen und Religionen wurde er zum Kontakt mit den Göttern genutzt. Konsumiert wird er getrocknet, gegessen, mit Haschisch vermischt in einer Wasserpfeife geraucht oder aufgekocht und als Sud getrunken. Im Mittelalter galt er einerseits als Glücks- und Götterpilz, andererseits als Pilz des Teufels.

Die Wirkstoffe und ihre Einordnung

Die Amanita-Pilze enthalten die psychoaktiven Wirkstoffe Muscazon, Muscaridin, das auch als Pilzatropin bezeichnet wird, Muscimol und Ibotensäure. Keiner dieser vier Stoffe unterliegt dem Betäubungsmittelgesetz. Das ist der Ausgangspunkt der ganzen rechtlichen Prüfung.

Die Wirkung beschreibt die Fachliteratur als Halluzinationen, bei falscher Dosierung als schwere gesundheitliche Beschwerden bis hin zu narkoseähnlichen Lähmungen und Kreislaufzusammenbruch, bisweilen mit tödlichem Ausgang. Der Konsum von zehn Pilzen kann tödlich sein.

Für das Strafrecht folgt daraus eine Zweiteilung, die ich meinen Mandanten immer zuerst erkläre. Die Gefährlichkeit eines Stoffes und seine Listung im Betäubungsmittelgesetz sind zwei verschiedene Dinge. Der Fliegenpilz ist gefährlich und gleichwohl kein Betäubungsmittel; umgekehrt gibt es gelistete Stoffe mit geringerem Risiko.

Warum das Betäubungsmittelgesetz nicht greift

§ 1 Abs. 1 BtMG definiert Betäubungsmittel als die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen. Die Anlagen sind abschließend. Weder der Fliegenpilz als Pilz noch Muscimol oder Ibotensäure als Wirkstoff stehen darin.

Ein Analogieschluss ist ausgeschlossen. Art. 103 Abs. 2 GG und § 1 StGB verbieten es, eine Strafnorm auf einen nicht erfassten Stoff auszudehnen, nur weil er ähnlich wirkt. Die Anlagen werden durch Rechtsverordnung geändert, nicht durch Auslegung.

Daraus folgt für die Praxis: Wer einen Fliegenpilz besitzt, erwirbt, trocknet, einführt oder weitergibt, erfüllt keinen Tatbestand des § 29 BtMG. Ein Ermittlungsverfahren, das allein darauf gestützt ist, muss nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt werden.

Anders liegt es, wenn der Pilz mit einem Betäubungsmittel vermischt ist. Wird der Fliegenpilz etwa zusammen mit Haschisch geraucht, ist nicht der Pilz, sondern das Cannabisprodukt der Anknüpfungspunkt, und dann gilt das Konsumcannabisgesetz. Mehr dazu steht unter Cannabis und der Zoll.

Das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz

Die zweite Prüfung gilt dem NpSG. Dieses Gesetz arbeitet nicht mit Einzelstoffen, sondern mit Stoffgruppen: den von 2-Phenethylamin abgeleiteten Verbindungen, den Cathinonen, den Cannabimimetika, den Benzodiazepinen, den von N-(2-Aminocyclohexyl)amid abgeleiteten Verbindungen und den von Tryptamin abgeleiteten Verbindungen.

Muscimol und Ibotensäure gehören keiner dieser Grundstrukturen an; es handelt sich um Isoxazol-Derivate. Dass der Fliegenpilz vom NpSG nicht erfasst ist, ist allerdings meine eigene Prüfung der Anlage und keine Wiedergabe einer Fundstelle; eine Entscheidung dazu ist mir nicht bekannt.

Praktisch bedeutsam ist das vor allem für die Verteidigung gegen eine vorschnelle Einordnung. Weil das NpSG mit Strukturklassen arbeitet, neigen Vermerke dazu, einen unbekannten Naturstoff pauschal dort einzuordnen. Verlangt wird aber die Zuordnung zu einer konkret benannten Stoffgruppe, und die muss das Gutachten begründen. Wie solche Verfahren laufen, habe ich unter Research Chemicals und das NpSG dargestellt.

Die Abgrenzung zu den Zauberpilzen

Der häufigste Irrtum in diesen Akten ist die Gleichsetzung mit den Zauberpilzen. Psilocybinhaltige Pilze der Gattung Psilocybe sind Betäubungsmittel; von den bislang entdeckten rund 150 Psilocybe-Arten wirken mehr als die Hälfte halluzinogen. Die Amanitaceen dagegen unterstehen dem Betäubungsmittelgesetz nicht.

Dieselbe Unterscheidung gilt bei den Risspilzen der Gattung Inocybe. Sie unterstehen dem BtMG nur, soweit sie Psilocybin enthalten und als Betäubungsmittel missbraucht werden sollen; einige Sorten lassen sich leicht mit hochgiftigen, muscarinhaltigen Arten verwechseln.

Für die Verteidigung heißt das: Die Gattungsbestimmung ist die entscheidende Beweisfrage. Steht im Gutachten nur das Wort Pilz oder eine Vermutung über die Art, fehlt die Grundlage für den Vorwurf. Wie die Rechtslage bei den psilocybinhaltigen Pilzen aussieht, steht unter Magic Mushrooms und Zauberpilze.

Der Blick über die Grenze

Die deutsche Rechtslage ist keine Selbstverständlichkeit. In den Niederlanden sind psilocybinhaltige Pilze seit dem 1. Dezember 2008 in Liste II des Opiumgesetzes aufgenommen, und dazu zählt dort ausdrücklich auch der Fliegenpilz. Anders als im deutschen Betäubungsmittelgesetz ist er dort also erfasst.

Das hat zwei praktische Folgen. Wer im Ausland erwirbt, bewegt sich möglicherweise in einem anderen Regime, als er annimmt. Und wer aus dem Ausland bestellt, löst beim Zoll eine Prüfung aus, die zunächst nach deutschem Recht erfolgt, aber von einer ausländischen Verpackungsaufschrift in die falsche Richtung gelenkt werden kann.

Die lebensmittelrechtliche Seite

Dieser Abschnitt ist ausdrücklich meine eigene rechtliche Einschätzung. In den Kommentaren zum Betäubungsmittelrecht wird der Fliegenpilz unter diesem Blickwinkel nicht behandelt, und eine einschlägige Entscheidung ist mir nicht bekannt.

Wird ein Fliegenpilz zum Verzehr angeboten oder verkauft, liegt der Gedanke an das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch nahe. § 5 Abs. 1 LFGB verbietet es, Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, die geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen; § 58 Abs. 1 Nr. 1 LFGB stellt den Verstoß unter Strafe. Bei einem Pilz, dessen Verzehr in zweistelliger Zahl tödlich wirken kann, ist das Merkmal der Gesundheitsschädlichkeit ernsthaft zu prüfen.

Wer dagegen für sich selbst sammelt und trocknet, bringt nichts in den Verkehr. Die Grenze verläuft also beim Angebot an andere, nicht beim Besitz. Genau dort setze ich an, wenn eine Staatsanwaltschaft nach dem Scheitern des BtMG-Vorwurfs einen Ersatztatbestand sucht.

Wenn andere mitessen

Ein eigenes Kapitel ist die Weitergabe. Wer einem anderen einen Fliegenpilz zu essen gibt, ohne ihn über Art und Wirkung aufzuklären, verwirklicht eine Körperverletzung nach § 223 StGB; wird der Stoff heimlich beigemischt, kommt § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht, weil es sich um die Beibringung eines gesundheitsschädlichen Stoffes handelt.

Tritt der Tod ein, steht § 227 StGB im Raum, bei fahrlässigem Handeln § 222 StGB. Dass der Pilz kein Betäubungsmittel ist, ändert daran nichts; die Strafbarkeit folgt aus dem Angriff auf die körperliche Unversehrtheit, nicht aus der Stoffliste.

Eine wirksame Einwilligung setzt voraus, dass der andere weiß, worauf er sich einlässt. Fehlt die Aufklärung über das konkrete Risiko, trägt die Einwilligung nicht. Das ist bei einem Pilz mit stark schwankendem Wirkstoffgehalt eine hohe Hürde.

Der Fliegenpilz am Steuer

Hier kehrt sich die Lage um. Andere berauschende Mittel als Alkohol sind nach der Rechtsprechung solche, deren Wirkungen denen des Alkohols vergleichbar sind und die die intellektuellen und motorischen Fähigkeiten und das Hemmungsvermögen beeinträchtigen (BGH VRS 53, 356; BayObLG NZV 1990, 317; OLG Düsseldorf DAR 1999, 81).

Entscheidend ist also die zentrale Wirksamkeit, nicht die Listung in einem Gesetz. Ein Fliegenpilz, der Halluzinationen auslöst, erfüllt diese Voraussetzung ohne Weiteres. Auf die Form der Einnahme kommt es nicht an; auch ein Sud oder ein Tee ist erfasst, wie die Rechtsprechung für ein kokainhaltiges Teegetränk entschieden hat (OLG Zweibrücken BA 2009, 335).

§ 316 StGB setzt Fahrunsicherheit voraus, und die muss im Einzelfall bewiesen werden. Eine wissenschaftlich abgesicherte Untergrenze, unterhalb derer relative Fahrunsicherheit nicht in Betracht käme, existiert nicht, weil die Dosis-Wirkungs-Beziehungen für die Vielzahl der Drogen weitgehend unerforscht sind.

Der Beweis läuft deshalb über Ausfallerscheinungen: Fahrweise, Verhalten bei der Kontrolle, ärztliche Feststellungen. Welche Anzeichen dabei notiert werden und was sie wert sind, habe ich unter Die Konsumanzeichen im Polizeibericht und unter Die Testelemente der Fahrtüchtigkeitsprüfung dargestellt.

Kommt eine Verurteilung nach § 316 StGB, ist die Entziehung der Fahrerlaubnis der Regelfall: § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB nennt die Trunkenheitsfahrt ausdrücklich als Regelbeispiel. Daneben steht § 323a StGB, wenn der Täter im Rausch eine rechtswidrige Tat begeht und seine Schuldfähigkeit ausgeschlossen war.

Warum § 24a StVG nicht passt

§ 24a Abs. 2 StVG ahndet das Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels. Die Anlage führt Heroin, Morphin, Cocain, Amfetamin, Metamfetamin, die Designer-Amfetamine und Cannabis auf. Der Fliegenpilz steht dort nicht.

Die Anlage ist abschließend. Eine Ahndung würde gegen das Analogieverbot verstoßen, wenn der Betroffene eine dort nicht genannte Substanz im Blut hat (BayObLG NZV 2004, 267). Nicht enthalten sind derzeit etwa auch LSD und die neuen psychoaktiven Stoffe.

Daraus ergibt sich die eigentümliche Lage dieses Pilzes im Verkehrsrecht: Das Bußgeldverfahren nach § 24a Abs. 2 StVG scheidet aus, das Strafverfahren nach § 316 StGB bleibt möglich. Wer also keine Ausfallerscheinungen zeigt, bleibt sanktionslos; wer sie zeigt, steht in einem Strafverfahren.

Was die Fahrerlaubnisbehörde daraus macht

Für das verwaltungsrechtliche Verfahren gilt dasselbe Grundproblem. Nummer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung lässt die Eignung bei der Einnahme von Betäubungsmitteln entfallen. Weil der Fliegenpilz keines ist, läuft diese Regelvermutung leer. Dasselbe gilt für § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV, dessen Tatbestand den widerrechtlichen Besitz eines Betäubungsmittels verlangt.

Bleibt als Grundlage allein § 11 Abs. 2 FeV, und dann schuldet die Behörde konkrete Tatsachen, aus denen sich Zweifel an der Eignung ergeben. Ein bloßer Fund getrockneter Pilze genügt dafür aus meiner Sicht nicht; nötig sind Anhaltspunkte für einen Konsum mit Bezug zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Anders liegt es nach einer Fahrt unter Wirkung des Pilzes. Dann steht eine Zuwiderhandlung unter dem Einfluss eines anderen berauschenden Mittels im Raum, und bei Wiederholung greifen § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b FeV und § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV unabhängig vom Fahreignungs-Bewertungssystem.

Welche Anforderungen an eine Begutachtungsanordnung zu stellen sind und wo sie regelmäßig scheitern, habe ich in den Beiträgen zur behördlichen Gutachtenanordnung und zu der Fragestellung, mit der die Behörde den Gutachter bindet, im Einzelnen dargelegt.

Der Nachweis im Labor

Die Analytik ist beim Fliegenpilz der stillste und stärkste Angriffspunkt. Die immunologischen Vortests, die bei einer Verkehrskontrolle eingesetzt werden, sind auf Opiate, Cocain, Amphetamine, Cannabinoide, Benzodiazepine und Methadon kalibriert. Muscimol und Ibotensäure sind darin nicht vorgesehen.

Ein negativer Vortest sagt deshalb nichts, und ein positiver Vortest hat mit dem Pilz nichts zu tun. Der Nachweis gelingt nur über eine gezielte chromatographisch-massenspektrometrische Untersuchung, und die wird nur durchgeführt, wenn jemand sie beauftragt. Die Grenzen der Vortests habe ich unter Der Drogenvortest beschrieben.

In der Akte führt das zu einer typischen Lücke: Ausfallerscheinungen sind dokumentiert, ein Wirkstoff ist es nicht. Für § 316 StGB genügt das nicht ohne Weiteres, denn die Fahrunsicherheit muss gerade durch den Genuss eines berauschenden Mittels verursacht sein. Welche Rolle der ärztliche Bericht dabei spielt, steht unter Der ärztliche Untersuchungsbogen bei der Blutentnahme.

Die Sendung aus dem Ausland

Viele Verfahren beginnen mit einem Paket. Im Rahmen der zollrechtlichen Überwachung wird die Sendung geöffnet; finden sich getrocknete Pilze, geht der Vorgang an die Ermittlungsbehörden. Beim Empfänger landet als Erstes Post: entweder eine Mitteilung, dass etwas sichergestellt wurde, oder gleich ein Bogen mit der Bitte um Stellungnahme.

In diesem Stadium ist der Vorwurf noch unbestimmt, und genau deshalb ist er angreifbar. Solange die Art nicht bestimmt ist, steht nicht fest, ob ein Betäubungsmittel vorliegt. Ein Fliegenpilz sieht im Beutel aus wie ein Zauberpilz, und die Unterscheidung ist eine Sache des Labors, nicht des Augenscheins.

Zum Ablauf einer Beschlagnahme von Postsendungen und zu der Frage, was ein Anhörungsbogen der Zollbehörden bedeutet, finden Sie auf dieser Seite eigene Beiträge.

Mein Vorgehen in diesen Akten

  • Zuerst die Artbestimmung: Welcher Pilz, welche Gattung, welcher Wirkstoff, durch welches Verfahren festgestellt?
  • Dann die Listenfrage, weil der Fliegenpilz in keiner Anlage zum Betäubungsmittelgesetz steht.
  • Danach die Suche nach Ersatztatbeständen, also Lebensmittelrecht und Körperverletzungsdelikte, und deren Voraussetzungen im Einzelnen.
  • Parallel das Verkehrsstrafrecht, weil dort die eigentliche Gefahr liegt und die Fristen kürzer sind.
  • Erst zuletzt die Frage der Verfahrensbeendigung, weil sie sich aus den vorigen Schritten ergibt.

Eine Einlassung zur Sache gibt es vor der Akteneinsicht nicht. Gerade beim Fliegenpilz gilt das, weil Angaben zum eigenen Konsum der Fahrerlaubnisbehörde genau die Tatsachen liefern, die ihr für eine Anordnung nach § 11 Abs. 2 FeV sonst fehlen.

Ein Fall aus meiner Kanzlei

In einem von mir geführten Verfahren hatte ein Mandant dreißig Gramm getrocknete Pilzkappen aus dem europäischen Ausland bestellt. Der Zoll stellte die Sendung sicher, die Staatsanwaltschaft leitete ein Verfahren wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln ein und beantragte einen Durchsuchungsbeschluss.

Das Gutachten kam erst nach der Durchsuchung. Es wies Muscimol und Ibotensäure nach und ordnete das Material Amanita muscaria zu. Psilocybin war nicht nachweisbar. Damit stand fest, dass kein Betäubungsmittel eingeführt worden war.

Das Verfahren wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Fahrerlaubnisbehörde hatte gleichwohl eine Mitteilung erhalten und ein ärztliches Gutachten angeordnet; diese Anordnung war auf § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV gestützt und damit auf eine Vorschrift, die Betäubungsmittel voraussetzt. Sie wurde zurückgenommen. Die Einzelheiten dieses Falles sind verändert.

Häufige Fragen zum Fliegenpilz

Ist der Besitz eines Fliegenpilzes strafbar?

Nach dem Betäubungsmittelgesetz nicht, weil der Pilz in keiner Anlage steht. Strafbarkeit kann sich aber aus anderen Gesetzen ergeben, etwa wenn er anderen zum Verzehr gegeben oder verkauft wird.

Darf ich Fliegenpilze sammeln?

Das Sammeln für sich selbst ist kein Betäubungsmitteldelikt. Beachten Sie die naturschutzrechtlichen Regeln des jeweiligen Landes und die erhebliche Verwechslungsgefahr mit tödlich giftigen Arten derselben Familie.

Mir wird Einfuhr von Betäubungsmitteln vorgeworfen. Was tun?

Akteneinsicht beantragen und das Gutachten abwarten. Steht dort Amanita muscaria und kein Psilocybin, fehlt dem Vorwurf die Grundlage. Äußern Sie sich vorher nicht zur Sache.

Kann ich wegen Trunkenheit im Verkehr belangt werden?

Ja. Der Fliegenpilz ist ein anderes berauschendes Mittel im Sinne des § 316 StGB, wenn er zentral wirkt. Nötig ist allerdings der Nachweis der Fahrunsicherheit im Einzelfall.

Bekomme ich ein Bußgeld nach § 24a StVG?

Nein. Die Anlage zu dieser Vorschrift ist abschließend, und der Pilz steht nicht darin. Eine Ahndung verstieße gegen das Analogieverbot.

Verliere ich meinen Führerschein?

Nicht allein wegen eines Fundes. Nach einer Fahrt unter Wirkung des Pilzes ist die Entziehung dagegen der Regelfall, weil § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB die Trunkenheitsfahrt als Regelbeispiel nennt.

Gesetzestexte und weiterführende Quellen

Normen des Betäubungsmittel- und Lebensmittelrechts: § 1 Abs. 1 BtMG mit den Anlagen I bis III; § 1 Abs. 2 NpSG mit der Anlage zum NpSG; § 5 Abs. 1 und § 58 Abs. 1 Nr. 1 LFGB; § 170 Abs. 2 StPO.

Normen des Straf- und Verkehrsrechts: § 316, § 315c, § 323a, § 223, § 224 Abs. 1 Nr. 1, § 227, § 222 und § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB; § 24a Abs. 2 StVG mit der dazugehörigen Anlage; § 11 Abs. 2, § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b sowie § 14 Abs. 1 und 2 FeV und Nummer 9.1 der Anlage 4 zur FeV. Den amtlichen Wortlaut des § 316 StGB veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de.

Rechtsprechung und Schrifttum: BGH VRS 53, 356; BayObLG NZV 1990, 317; BayObLG NZV 2004, 267; OLG Düsseldorf DAR 1999, 81; OLG Zweibrücken BA 2009, 335; Patzak/Fabricius, Betäubungsmittelgesetz, 11. Aufl., Stoffe Rn. 477 und 483 f. sowie Vor §§ 29 ff. Rn. 524; Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 316 StGB Rn. 8, 62a und 66 sowie § 24a StVG Rn. 19.

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Sagen Sie bis zur Akteneinsicht nichts zur Sache. Welches Gesetz überhaupt anwendbar ist, ergibt sich beim Fliegenpilz erst aus dem Sachverständigengutachten. Wer vorher einräumt, den Pilz konsumiert zu haben, schafft damit die tatsächliche Grundlage, auf die eine Fahrerlaubnisbehörde ihre Anordnung stützen kann.

Schicken Sie mir den Vorgang gern zu. Ich sehe mir an, was Ihnen vorgeworfen wird und was davon trägt, und sage Ihnen, wie ich die Sache einschätze. Diese erste Einschätzung kostet Sie nichts.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

Bild von Dipl. Jur. Björn Schüller

Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen