Verkehrsauffälligkeit nach einer nächtlichen Verkehrskontrolle: zwei Polizeibeamte mit dem Schriftzug POLIZEI nehmen auf nassem Asphalt einen Fahrer auf.

Symbolbild, mit KI erstellt.

Hypothesen V1 bis V5: Verkehrsauffälligkeit, Verstöße und Straftaten in der MPU

Wer wegen erheblicher oder wiederholter Verstöße, wegen Straftaten mit Bezug zur Kraftfahreignung oder nach acht Punkten zur medizinisch-psychologischen Untersuchung geschickt wird, wird nicht nach den Alkohol- oder Drogenhypothesen beurteilt. Die Beurteilungskriterien ordnen jede Verkehrsauffälligkeit einer von fünf V-Hypothesen zu, von der generalisierten Persönlichkeitsstörung in V1 bis zur Leistungsfrage in V5. Die Stufe entscheidet, was Sie nachweisen müssen. Welche Delikte die Behörde einem hohen Aggressionspotenzial zuordnet, steht unter hohes Aggressionspotenzial.

Der Streit um eine Verkehrsauffälligkeit wird meist nicht in der Begutachtungsstelle gewonnen, sondern vorher, bei Rechtsgrundlage und Fragestellung der Anordnung. Mein Name ist Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen; ich vertrete Betroffene in Fahrerlaubnis- und Strafverfahren bundesweit. Die Akte entscheidet, nicht das Gespräch mit dem Gutachter.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Hypothesen V1 bis V5 gelten bei einem erheblichen Verkehrsverstoß, bei wiederholten Verstößen und bei Straftaten im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 4 bis 7 FeV mit Bezug zum Straßenverkehr oder zur Kraftfahreignung.
  • Weitere Anlässe sind wiederholter Entzug, die Fahrgastbeförderung (§ 11 Abs. 3 Nr. 8 FeV), wiederholte Verkehrsauffälligkeit in der Probezeit (§ 2a Abs. 5 Satz 5 StVG) und die Neuerteilung nach § 4 Abs. 10 Satz 4 StVG.
  • Nach Anlage 4a Nr. 1 FeV ist Gegenstand der Untersuchung die Erwartung, dass der Betroffene nicht mehr erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen oder Strafgesetze verstoßen wird.
  • Sämtliche Kriterien der V-Hypothesen sind N-Kriterien, weil § 70 Abs. 1 FeV nur Kurse für alkohol- oder drogenauffällige Kraftfahrer anerkennt; bei Verkehrsauffälligkeit hilft § 11 Abs. 10 FeV praktisch nicht.
  • Politische und rechtliche Auffassungen begründen für sich genommen keinen Eignungszweifel, weil es an einem empirisch belegten Gefahrenverdacht fehlt.

Inhalt

Die Einzelheiten zu dieser Hypothese, insbesondere die Anforderungen des Kriteriums V1.1 N an die externe Diagnose, stehen auf der Seite zur Hypothese V1 und zur Persönlichkeitsstörung.

Die fünf Kriterien dieser Hypothese und die doppelte Abgrenzung nach oben und unten behandle ich ausführlich auf der Seite zur Hypothese V2 und zur verminderten Kontrollfähigkeit.

Welche Zahlen die Gerichte genügen ließen und warum das Punktesystem des § 4 StVG vorgeht, steht auf der Seite zur Hypothese V3 und zu wiederholten Verkehrsverstößen.

Beide Hypothesen behandle ich im Einzelnen auf den Seiten zur Hypothese V4 und zur psychischen Erkrankung sowie zur Hypothese V5 und zur Intelligenzminderung.

Verkehrsauffälligkeit als Untersuchungsanlass der V-Hypothesen

Die Hypothesen V1 bis V5 sind nach den Beurteilungskriterien bei einem erheblichen Verkehrsverstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften zugrunde zu legen, ebenso bei erheblichen oder wiederholten Straftaten im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 4 bis 7 FeV mit Bezug zum Straßenverkehr oder zur Kraftfahreignung. Hinzu kommen wiederholter Entzug, Fahrgastbeförderung und Verkehrsauffälligkeit in der Probezeit.

Der rechtliche Anker steht in Anlage 4a Nr. 1 FeV: In den Fällen des § 2a Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 5 oder des § 4 Abs. 10 Satz 4 StVG oder des § 11 Abs. 3 Nummer 4 bis 9 FeV ist Gegenstand der Untersuchung auch die Erwartung an das voraussichtliche künftige Verhalten des Betroffenen, dass er nicht mehr erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen oder gegen Strafgesetze verstoßen wird. Deshalb wird Verkehrsauffälligkeit psychologisch geprüft.

Erheblicher Verstoß und wiederholte Verstöße

§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV betrifft Verstöße, die keine Straftaten sind, etwa eine Vielzahl von Ordnungswidrigkeiten. Hentschel/König hält den Wortlaut für offen genug, die Norm auch bei Verkehrsverstößen anzuwenden, die Straftaten sind (BVerwG NJW 2017, 1765). Bei punktebewerteten Verkehrsauffälligkeiten greift Nr. 4 nur, wenn nach § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG vom Fahreignungs-Bewertungssystem abgewichen werden darf.

Die Erheblichkeitsschwelle ist umstritten, und das nützt der Verteidigung. Der VGH München hat eine Zuwiderhandlung, die gerade einmal die Grenze zur Eintragungspflicht überschreitet, nicht als erheblich angesehen (NJW 2014, 3802). Hentschel/König bezweifelt das und hält eine Verkehrsauffälligkeit, die deutlich im eintragungspflichtigen Bereich liegt, grundsätzlich für erheblich (VGH Mannheim DAR 2018, 44).

Straftaten mit Bezug zur Kraftfahreignung

§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 bis 7 FeV erfassen die Fälle, in denen das Strafgericht die Fahrerlaubnis nicht entzogen hat. Ein Zusammenhang mit der Kraftfahreignung besteht nach dem VGH Kassel (NJW 2013, 3192) und dem OVG Lüneburg (DAR 2017, 159) schon dann, wenn die Tat Rückschlüsse auf die charakterliche Eignung zulässt, ohne jeden Verkehrsbezug. Damit wird jede Straftat zum möglichen Anlass einer Prüfung der Verkehrsauffälligkeit.

Die Grenze zieht § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG in der Lesart des OVG Koblenz (NJW 2000, 2442): Allgemeine Straftaten werden nur erfasst, wenn sich aus ihnen Anhaltspunkte dafür ergeben, der Betreffende werde sich im Straßenverkehr nicht ordnungsgemäß verhalten. Maßgeblich ist nach dem BVerwG (NJW 1987, 2246) die Gefährlichkeit als Kraftfahrer, kein Grenzwert der Rückfallwahrscheinlichkeit. Dazu die Voraussetzungen der MPU-Anordnung.

Die Hypothesen V1 bis V5 und das Fehlregulationsmodell

Die fünf Hypothesen sind keine Diagnoseliste, sondern konkurrierende Erklärungsmodelle für dieselbe Verkehrsauffälligkeit; welches gilt, entscheidet über Problembewältigung und Stabilisierungszeiten.

HypotheseGegenstandKennzeichen
V1Generalisierte Störung der emotionalen und sozialen EntwicklungCluster-B-Persönlichkeitsstörungen, persistierende Dissozialität, Impulskontrollstörung, Aggressionsneigung
V2Verminderte Kontroll- und AnpassungsfähigkeitVerkehrsteilnahme als Coping-Strategie, Frustrations-Aggressions-Kette, Raser, Autoposer, § 315d StGB
V3Verkehrsspezifisch problematischer VerhaltensbereichSozial integrierte Person, Kosten-Nutzen-Abwägung, geringe Beeindruckbarkeit
V4Psychiatrische, neurologische oder internistische UrsacheAusschluss von ADHS, affektiver Störung, Hirnschädigung, Demenz, Suchterkrankung
V5Psychophysische Leistungsfähigkeit und IntelligenzLeistungstests, IQ mindestens 70, bei den Klassen D, D1, D1E und der Fahrgastbeförderung mindestens 85

Der enge Zusammenhang zwischen allgemeiner Kriminalität und Verkehrsdelinquenz gilt als wissenschaftlich gesichert. Delinquentes Verhalten beschreiben die Kriterien als Phänomen, an dem Komponenten der Impuls- oder Selbstkontrolle, der Emotionsregulation und der sozialen Anpassung beteiligt sind; sie bilden ein Kontinuum und können in Symptomkomplexen vergesellschaftet sein.

Abgegrenzt wird jede Verkehrsauffälligkeit nach vier Merkmalen: Generalisierbarkeit, also die Auswirkung auf unterschiedliche Lebensbereiche; Stabilität, Dauerhaftigkeit und Änderungsresistenz; Ausprägungsgrad; und handlungsbezogene Funktionalität, also die Auswirkung auf Art, Anzahl und Schwere delinquenten Verhaltens. Das kennzeichnet die Struktur als hierarchisch aufgebautes Fehlregulationsmodell abnehmender Kontrollfähigkeit und zunehmender Impulsivität über V3, V2 und V1.

V4 und V5 sind Ausschlusshypothesen; sie fragen nicht nach dem Motiv, sondern danach, ob Krankheit oder Leistungsminderung die Verkehrsauffälligkeit mitverursacht hat. Der Fokus liegt weniger bei klinischer Diagnostik als bei forensisch bedeutsamen Beeinträchtigungen der Impulskontrolle. Die Rangfolge steht in der Hypothesenhierarchie der Beurteilungskriterien, die Grundlagen im Beitrag zu den Beurteilungskriterien der Fahreignungsbegutachtung.

Hypothese V1: Verkehrsauffälligkeit aus generalisierter Störung

V1 behandelt schwerwiegende Anpassungsstörungen und Störungen der Persönlichkeit, bei denen die Verkehrsauffälligkeit Ausdruck einer Störung der emotionalen und sozialen Entwicklung ist, die langjährig verfestigt ist und zumeist weitergehender therapeutischer Aufarbeitung bedarf. Fahreignungsrelevant sind Störungen, die sich auf die Anpassung an die Regeln des Straßenverkehrs negativ auswirken.

Cluster B und die Kriterien V1.1 N bis V1.3 N

Genannt werden Persönlichkeitsstörungen des Clusters B: die dissoziale, die emotional instabile vom impulsiven und vom Borderline-Typ, die histrionische und die narzisstische. Kriterium V1.1 N verlangt eine in der Vorgeschichte diagnostizierte verkehrsrelevante Persönlichkeitsstörung, erkennbar an anerkannten Diagnosekriterien und belegt durch einen Arztbericht.

Kriterium V1.2 N greift, wo eine Diagnose nicht verifizierbar ist, die Verkehrsauffälligkeit aber auf ausgeprägte und persistierende Dissozialität zurückgeführt werden kann. Indikatoren sind vielfältige Delikte gegen verschiedene Rechtsgüter, kriminelles Verhalten bereits in pubertärer Phase und die Merkmale eines jungen Mehrfach- oder Intensivtäters: polizeilich mehr als fünf Straftaten in zwölf Monaten, in einigen Großstädten erst zehn im Jahr.

Kriterium V1.3 N betrifft die ausgeprägte Impulskontrollstörung mit Aggressionsdurchbrüchen oder eine schwerwiegende Aggressionsneigung als Ausdruck einer generalisierten Störung der Selbstregulation. Indikatoren sind mehrere schwere Gewalthandlungen mit möglicher Todes- oder Dauerschadensfolge, eine grausame Tat mit übermäßiger Gewaltanwendung oder ein übersteigertes Geltungsstreben mit Racheakten. Das Aggressionspotenzial ist die Disposition, situationsübergreifend aggressiv zu handeln.

Keine klinische Differenzialdiagnose

Hier steht der wichtigste Satz für die Verteidigung. Die Kriterien halten fest, dass eine differenzierte Diagnose der zugrunde liegenden Störung aufgrund von Dissimulationstendenzen sowie situativen, zweckorientierten Anpassungsleistungen nicht sicher erfolgen kann. Und weiter: Es ist nicht Aufgabe der Fahreignungsbegutachtung, klinische Differenzialdiagnosen zu erstellen.

Möglich bleibt nur die Feststellung, ob eine langjährig verfestigte, in unterschiedlichen Kontexten wirksame Störung vorliegt. Ein Gutachten, das eine Verkehrsauffälligkeit mit einer selbst gestellten ICD-10-Diagnose begründet, überschreitet die von den Fachgesellschaften gezogene Grenze. Über Anlage 4a Nr. 1 FeV, die anerkannte wissenschaftliche Grundsätze verlangt, wird daraus ein rechtlicher Einwand; dazu die Verwertbarkeit eines MPU-Gutachtens.

Hypothese V2: verminderte Kontrollfähigkeit, Raser und illegale Rennen

In V2 liegt der Schwerpunkt auf dem Personenkreis, der vorwiegend durch Verkehrszuwiderhandlungen oder Verkehrsstraftaten aufgefallen ist; die Kriterien beschreiben einen inadäquaten Missbrauch der Verkehrsteilnahme zur emotionalen Regulation oder emotional geprägte Überreaktionen. Die Verkehrsteilnahme fungiert als Coping-Strategie. Anzunehmen ist das, wenn weder eine Störung im Sinne von V1 vorliegt noch Einstellungen gegenüber Verkehrsvorschriften die Verkehrsauffälligkeit erklären.

Die Frustrations-Aggressions-Kette

Schädliche Impulse werden infolge unzureichender Kontrollfähigkeiten nicht gehemmt, oder normative Verpflichtungen werden als Einschränkung der Handlungsfreiheit interpretiert und lösen einen Bumerangeffekt im Sinne einer Frustrations-Aggressions-Kette aus. Leitsymptom ist die unzureichende Selbstkontrolle, die sich in einer auffälligen Lerngeschichte mit erheblicher Änderungsresistenz niederschlägt.

Bemerkenswert ist die Diskrepanz zwischen Innen- und Außenansicht: Der Betroffene kann sich als ausgesprochen kontrolliert empfinden, mit überhöht eingeschätzten Kontrollfähigkeiten, die von außen als Beeinträchtigung der Top-down-Steuerung erscheinen. Daher wirkt selbstsicheres Auftreten bei einer Verkehrsauffälligkeit kontraproduktiv; dazu der Beitrag zum Untersuchungsgespräch in der MPU.

Illegale Kraftfahrzeugrennen nach § 315d StGB

Die Kriterien ordnen illegale Kraftfahrzeugrennen gemäß § 315d StGB und besondere Formen der Selbstdarstellung, die Autoposer, der Hypothese V2 zu, sofern eine Persönlichkeitsstörung als Ursache ausgeschlossen ist. Die Motivation stützt sich auf Extramotive wie Fahrspaß, das Leistungsmotiv, die Suche nach Grenzerfahrungen oder soziale Anerkennung.

Strafrechtlich ist § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB der Tatbestand des Einzelrasers: Erfasst wird, wer sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Hentschel/König nennt die Vorschrift ein seltsames Konstrukt und verweist auf die nahezu einhellige Kritik des Schrifttums. Verfassungskonform ist sie dennoch (BVerfG NJW 2022, 1160; BGH NJW 2021, 1173).

Zwei Grenzen sind wichtig. Höchstmögliche Geschwindigkeit meint nach ganz herrschender Meinung nicht die technisch mögliche Höchstgeschwindigkeit (BGH NJW 2021, 1173); Fischer spricht von einer situativen Grenzgeschwindigkeit und davon, dass es nicht um eine höchstmögliche, sondern um eine möglichst hohe Geschwindigkeit gehe (BGHSt 66, 27). Nicht erfasst sind Verhaltensweisen, die sich subjektiv nur auf eine unter Verkehrssicherheitsgesichtspunkten unerhebliche Wegstrecke beziehen (BVerfG NJW 2022, 1160 Rn. 116). Burn-outs und Donuts fallen nach dem KG (StV 2022, 117) und dem LG Frankfurt am Main (DAR 2023, 163) nicht darunter, weil die Fortbewegung fehlt.

Fahrerlaubnisrechtlich ist § 315d StGB in § 69 Abs. 2 Nr. 1a StGB insgesamt als Regelfall einbezogen. Hentschel/König kritisiert das: Der Gesetzgeber wolle die Handhabe schaffen, Betroffene nachhaltig zu beeindrucken (BT-Drs. 18/12964, 4), was mit der Natur der Entziehung als Maßregel schwerlich vereinbar sei.

Es unterliege auch Zweifeln, ob der Indizcharakter für das gesamte Spektrum der vormals als Ordnungswidrigkeit eingestuften Tathandlungen gerechtfertigt sei; für die Rennteilnahme sah der Bußgeldkatalog früher ein Fahrverbot von einem Monat vor, für die Veranstaltung gar keines. Daraus lassen sich Argumente gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und gegen die Sperrfrist nach § 69a StGB entwickeln.

Hypothese V3: Verkehrsauffälligkeit einer sozial integrierten Person

V3 beschreibt Klienten, bei denen die Verkehrsauffälligkeit als verkehrsspezifisch problematischer Verhaltensbereich einer sozial integrierten und psychisch unauffälligen Person erscheint. Diese Gruppe kalkuliert ein Risiko vorher ein, unterschätzt aber die objektive Unfallgefahr oder nimmt Bußgelder billigend in Kauf, da der positive Anreiz in einer psychischen Kosten-Nutzen-Analyse überwiegt.

Problematische Gewohnheiten entstehen auch durch geringe Beeindruckbarkeit durch Sanktionen oder durch eine Unausgewogenheit zwischen dominanter Empfänglichkeit für positive Verstärker, etwa Anerkennung des Fahrkönnens durch die Peergroup, und verringerter Wirkung von Bußgeldern. Bleiben negative Folgen aus, habituiert die Verkehrsauffälligkeit. Ein Indikator des Kriteriums V3.1 N lautet, wiederholte Verkehrsauffälligkeiten in der Probezeit ließen einen Fehlstart in die mobile Sozialgemeinschaft erkennen.

Für den Betroffenen ist V3 die günstigste Variante, weil sie ohne Therapie auskommt; die Umstellung muss seit mindestens drei Monaten nach einer verhaltensmodifizierenden Maßnahme gelungen sein. Jede Argumentation, die eine Verkehrsauffälligkeit auf Fehleinstellungen gegenüber der Regelbeachtung zurückführt, arbeitet auf V3 hin. Zum Vergleich die FFI-Kriterien.

Hypothesen V4 und V5: Krankheit, Leistung und Intelligenz

Hypothese V4 lautet, die Verkehrsauffälligkeit stehe nicht erkennbar im Zusammenhang mit einer psychischen, neurologischen oder körperlichen Störung; andernfalls müsse die Befundlage trotzdem eine sichere Verkehrsteilnahme erwarten lassen. Kriterium V4.1 N arbeitet mit Kontraindikatoren: Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis, affektive Störungen wie eine bipolare Störung oder eine agitierte Depression mit Entgleisungen der Verhaltenssteuerung, eine Suchterkrankung.

Weiter abgefragt werden ADHS mit weiterbestehenden Teilsymptomen, neurologische Erkrankungen, Verhaltensstörungen nach Schädel-Hirn-Trauma, eine beginnende Demenz und schwere Stoffwechselentgleisungen. Kriterium V4.2 N verlangt, dass eine frühere Erkrankung keine Ausprägung von Verkehrsrelevanz mehr aufweist. Eine solche Ursache entlastet nicht automatisch; sie verlagert die Verkehrsauffälligkeit auf die ärztliche Schiene.

Hypothese V5 betrifft die psychophysische Leistungsfähigkeit. Kriterium V5.1 N erlaubt den Verzicht auf eine differenzierte Abklärung, wenn die Akte keine Hinweise ergibt, der Klient nie in einen aktenkundigen Verkehrsunfall verwickelt war und er die Verkehrsauffälligkeiten nicht wiederholt mit situativen Einflüssen erklärt. Kriterium V5.2 N enthält den einzigen harten Zahlenwert der V-Hypothesen: Trotz Hinweisen auf eine geistige Entwicklungsstörung lässt das überprüfte Intelligenzniveau keine gravierenden Störungen erkennen und entspricht im Bereich des schlussfolgernden Denkens einem IQ von mindestens 70. Für die Fahrerlaubnis der Klasse D, D1, D1E oder zur Fahrgastbeförderung ist ein IQ von mindestens 85 zu fordern. Zu den Verfahren die Leistungstests in der MPU.

Reichsbürger und Verkehrsauffälligkeit: der fehlende Gefahrenverdacht

Die Beurteilungskriterien behandeln die sogenannten Reichsbürger als neueres eignungsrelevantes Risikophänomen und bleiben zurückhaltend. Bislang fehle es an ausreichender Evidenz dafür, dass diese Gruppe im Straßenverkehr eine eigenständige Risikogruppe darstelle, die in verstärktem Maße durch verkehrsgefährdendes Verhalten oder mangelnde Verkehrsanpassung auffällt. Ob die Verkehrsauffälligkeit im Kontext dieser Ideologie steht, sei für die Prognose zweitrangig.

Der entscheidende Satz lautet: Politische und rechtliche Auffassungen oder Handlungen bieten für sich genommen keinen Grund für Zweifel an der Kraftfahreignung, da sie per se keine Zusammenhänge zu regelwidrigem Verkehrsverhalten aufweisen und es an einem ausreichenden und empirisch belegten Gefahrenverdacht fehlt. Das ist ein Argument gegen jede Anordnung, die eine Verkehrsauffälligkeit allein aus der Gesinnung herleitet.

Die Kriterien benennen die Gegenseite redlich: Anders liegt der Fall bei strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit der Ideologie. Ein tätlicher Angriff auf Polizeibeamte ist zunächst eine aggressive Handlung, die als Indiz mangelnder sozialer Anpassungsfähigkeit gegenüber Autoritäten des Staates der Hypothese V2 zugeordnet werden kann. Fühlen sich Fahrer wegen fehlender Anerkennung staatlicher Autorität nicht an die Verkehrsregeln gebunden, führt diese Verkehrsauffälligkeit zu V3. Problematisch ist die Ideologie ferner in Kombination mit einer verkehrsrelevanten Persönlichkeitsstörung.

Es kommt auf Art und Schwere sowie die Tatdynamik an. Praktisch heißt das: Die Behörde muss die Tat tragen, nicht die Weltanschauung. Setzt die Fragestellung an der Gesinnung an, überschreitet sie den Anlass; zu deren Grenzen die Fragestellung der MPU.

Mischattribution bei heterogener Tatstruktur

Bei vielen Verkehrsauffälligkeiten erwarten die Kriterien keine homogene Tatstruktur. Ein Nötigungsdelikt aus aggressiven Impulsen, also V2, schließe nicht aus, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung aus Nachlässigkeit im Umgang mit Sorgfaltspflichten begangen wurde, also V3. Bei solcher Mischattribution ist eine Abwägung der Ursachen zu treffen und ein Schwerpunkt zu bilden.

Die Abwägungsregel geht zu Lasten des Betroffenen: Bei der Prüfung der Kriterien für eine günstige Entwicklung ist grundsätzlich der weitergehende Ausprägungsgrad der Störung zu beachten. Die Ausnahme ist eng. Sie greift nur, sofern sich nicht eindeutig ein deutlich überwiegender Schwerpunkt der aktenkundigen Delikte im Bereich der schwächer ausgeprägten Problematik findet und der schwerwiegenderen Deliktursache ein Ausnahmecharakter zukommt.

Beides muss zusammentreffen. Daraus folgt: Bei gemischter Aktenlage ist von Beginn an darzustellen, dass das schwerste Einzeldelikt ein Ausreißer war und die übrigen Verkehrsauffälligkeiten ein leichteres Muster bilden. Wer das erst im Gespräch versucht, kommt zu spät, weil die Zuordnung anhand der Akte vorbereitet wird. Die Kriterien verlangen zudem internale Erklärungsansätze; das nicht gesehene Schild oder der Druck vom Arbeitgeber tragen nicht zur Ursachenaufklärung bei.

Nur N-Kriterien: kein Kurs bei Verkehrsauffälligkeit

Das ist der härteste Punkt für den Betroffenen, und er steht in den Beurteilungskriterien selbst: Sämtliche Kriterien der Hypothese V sind als N-Kriterien gekennzeichnet, da nach § 70 Abs. 1 FeV nur Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung für alkohol- und drogenauffällige Kraftfahrer anerkannt werden können. Eine Kennzeichnung als K-Kriterium für Problemfelder, die ein Kurs beheben könnte, ist damit hinfällig.

Der Verordnungstext bestätigt das: § 70 Abs. 1 Satz 1 FeV erkennt Träger solcher Kurse für den Zweck des § 11 Abs. 10 FeV an; Satz 2 lässt nur Personen zu, die dessen Anforderungen entsprechen und nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis sind. Die Träger bedürfen der amtlichen Anerkennung, damit die Kurse wirksam sind.

Die Entstehungsgeschichte erklärt das: Da sich die Kurse lediglich im Bereich von Alkohol- und Drogenproblematiken, nicht aber bei Kraftfahrern bewährt haben, deren Eignung wegen Verstößen gegen Verkehrsvorschriften oder Strafgesetze fraglich ist, wurde § 11 Abs. 10 Satz 1 FeV ab 1.1.2011 für Gutachten nach § 4 Abs. 10 StVG und nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 bis 7 FeV ausgeschlossen.

Es bleibt ein schmaler Rest. Begutachtungen nach § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG sind vom Wortlaut des Ausschlusses nicht umfasst; da die Anerkennung von Kursen für Mehrfachtäter aber nicht mehr möglich ist, greift die Vorschrift nur noch, soweit noch anerkannte Kurse für verkehrsauffällige Kraftfahrer besucht werden, und ohnehin nur, wenn der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist. Bei Verkehrsauffälligkeit gibt es damit keine Zwischenlösung: Entweder das Gutachten ist positiv, oder der Weg führt über die Verwaltungsgerichte.

Anordnungsgrundlagen: Ermessen oder Regelanordnung

Welche Norm die Behörde heranzieht, entscheidet über die Angriffsfläche: Bei Ermessensnormen ist die Anordnung rechtswidrig, wenn das Ermessen nicht erkennbar ausgeübt wurde (VGH München NJW 2017, 2695). Bei Regelanordnungen verlagert sich der Streit auf den atypischen Fall.

GrundlageAnlassErmessen oder Regelanordnung
§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeVErheblicher oder wiederholter Verkehrsverstoß ohne StraftatcharakterErmessen; Vorrang des Fahreignungs-Bewertungssystems
§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeVErhebliche oder mehrere Straftaten mit VerkehrsbezugErmessen nach der Verordnungsbegründung
§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeVErhebliche Straftat mit Eignungsbezug, Aggressionspotenzial, Fahrzeug als TatmittelErmessen
§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeVMehrere Straftaten mit Bezug zur KraftfahreignungErmessen
§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 FeVFahrgastbeförderung, Klassen D und D1Ermessen; Fragestellung nicht zugleich auf körperliche Eignung
§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 FeVNeuerteilung nach mehrfachem Entzug oder Entzug nach Nr. 4 bis 7Ermessen; unerheblich, wer entzogen hat
§ 2a Abs. 5 Satz 5 StVGErneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen in der neuen ProbezeitRegelanordnung; Absehen nur in atypischen Fällen
§ 4 Abs. 10 Satz 4 StVGNeuerteilung nach Entziehung wegen acht PunktenRegelanordnung; ein Ermessen ist der Behörde nicht eingeräumt

§ 2a Abs. 5 Satz 5 StVG ist nach Hentschel/König ein neben den §§ 11 ff. FeV bestehender, eigenständiger Anordnungstatbestand für Fahrerlaubnisinhaber in einer weiteren Probezeit; auf den Grund der Entziehung kommt es nicht an. § 4 Abs. 10 Satz 4 StVG geht dem § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV vor; das Merkmal in der Regel ist ein unbestimmter Rechtsbegriff auf Tatbestandsseite, bei dessen Ausfüllung der Behörde kein Beurteilungsspielraum zusteht.

Verteidigungslinien gegen die Gutachtenanordnung

Hentschel/König liefert zu § 11 FeV die Einwände, die tragen. Erstens: Nicht jede Straftat mit Eignungsbezug, die Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bietet, ist zugleich eine erhebliche Straftat im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV; Anhalt bieten die Massivität der Gewaltanwendung oder die Gefahrgeneigtheit oder Verletzungseignung der Handlung (VGH München NJW 2021, 1831). Zweitens: Eine rein verbale Auseinandersetzung erfüllt in aller Regel nicht die Voraussetzungen der Nr. 6 (VG Freiburg DAR 2016, 412).

Drittens: Wurde eine Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen, darf die Gutachtenbeibringung nur angeordnet werden, wenn die Tat Rückschlüsse darauf zulässt, dass von dem Betroffenen künftig eine Gefährdung des Straßenverkehrs ausgehen kann (VGH München SVR 2012, 474). Allein der Umstand, dass ein Kraftfahrzeug als Mittel zur Straftat genutzt wurde, reicht nicht (OVG Lüneburg NJW 2014, 3176).

Viertens: Bei der Fahrgastbeförderung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 FeV darf sich die Fragestellung nicht auch auf die körperliche und geistige Fahreignung erstrecken, wenn Hinweise darauf fehlen (VGH Mannheim NJW 2013, 1896; OVG Münster NWVBl 2017, 388; VGH München NJW 2017, 2695).

Hinzu kommen die allgemeinen Anforderungen: Erforderlich ist ein hinreichender innerer Zusammenhang zwischen dem Ausgangssachverhalt und dem festgelegten Prüfprogramm (VGH Mannheim NJW 2014, 1901). Ist die Fragestellung nur zum Teil gerechtfertigt, gehen Unklarheiten zu Lasten der Behörde (VGH München NJW 2020, 1692; OVG Münster NJW 2022, 2633). Und die Frage nach allgemeiner Legalbewährung ist von § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 bis 7 FeV nicht gedeckt (VGH Mannheim VRS 130, 256; OVG Münster NZV 2017, 447). Bei einer Verkehrsauffälligkeit aus allgemeiner Kriminalität ist das der zentrale Einwand.

Eine Grenze ist offen zu benennen. Mir ist keine Rechtsprechung bekannt, die ein Gutachten allein wegen einer Abweichung von den Beurteilungskriterien für angreifbar hält; diese sind rechtlich nicht verbindlich. Der belegbare Weg führt mittelbar über Anlage 4a Nr. 1 FeV, wonach die Untersuchung nur nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen vorgenommen werden darf, und von dort zu dem Satz, dass ein Gutachten, das die Grundsätze der Anlage 4a nicht beachtet, nicht verwertbar ist. Weil die Weigerung zur Nichteignungsannahme nach § 11 Abs. 8 FeV führt, zählt jeder Tag; dazu der Eilantrag im Fahrerlaubnisrecht.

Ein Fall aus der Praxis

In einem von mir geführten Verfahren hatte ein Betroffener in zweieinhalb Jahren sieben Verkehrsauffälligkeiten gesammelt: vier Geschwindigkeitsüberschreitungen zwischen 26 und 41 km/h außerorts, zwei Abstandsverstöße und eine Verurteilung wegen Nötigung nach einem Ausbremsvorgang. Nach acht Punkten wurde die Fahrerlaubnis entzogen; im Neuerteilungsverfahren ordnete die Behörde nach § 4 Abs. 10 Satz 4 StVG ein Gutachten an.

Die Begutachtungsstelle ordnete die Verkehrsauffälligkeit wegen der Nötigung zunächst der Hypothese V2 zu. Wir haben mit der Mischattributionsregel argumentiert: Sechs der sieben Eintragungen betrafen risikosteigernde Fahrweisen ohne Aggressionsbezug, die Nötigung blieb ein einmaliger Vorfall nach einem privaten Konflikt am selben Tag. Damit lag der Schwerpunkt deutlich im Bereich der schwächer ausgeprägten Problematik, und der schwerwiegenderen Deliktursache kam Ausnahmecharakter zu. Das Gutachten stellte auf V3 ab; der Betroffene erhielt die Fahrerlaubnis nach elf Monaten zurück. Die Einzelheiten sind verändert.

Fragen aus der Praxis

Ich bin nur geblitzt worden, warum liest sich das Gutachten wie eine Diagnose?

Weil die Begutachtungsstelle alle fünf Hypothesen der Reihe nach prüft und V1 am Anfang steht; die Kriterien sind vom schwersten zum leichtesten Modell aufgebaut. Bei reinen Geschwindigkeitsverstößen ohne Gewaltdelikte in der Akte ist V3 das naheliegende Modell für die Verkehrsauffälligkeit. Es ist ausdrücklich nicht Aufgabe der Fahreignungsbegutachtung, klinische Differenzialdiagnosen zu erstellen.

Kann ich die MPU bei Verkehrsauffälligkeit durch einen Kurs ersetzen?

In der Regel nicht. Nach § 70 Abs. 1 FeV werden nur Kurse für alkohol- oder drogenauffällige Kraftfahrer anerkannt, und § 11 Abs. 10 Satz 1 FeV ist für Gutachten nach § 4 Abs. 10 StVG und nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 bis 7 FeV ausgeschlossen. Deshalb sind alle Kriterien der V-Hypothesen N-Kriterien. Eine verkehrspsychologische Beratung ersetzt die Begutachtung nicht.

Welche Rolle spielt mein IQ?

Er spielt nur eine Rolle, wenn es Hinweise auf eine Leistungs- oder Intelligenzminderung gibt. Dann fordert Kriterium V5.2 N beim schlussfolgernden Denken einen IQ von mindestens 70, für die Klassen D, D1, D1E und die Fahrgastbeförderung von mindestens 85. Ohne solche Hinweise ist nach Kriterium V5.1 N eine Abklärung der Leistungsfähigkeit verzichtbar.

Wie lange muss ich unauffällig bleiben, bevor die MPU Sinn hat?

Das richtet sich nach der Hypothese, in die Ihre Verkehrsauffälligkeit eingeordnet wird. Unter V3 genügt eine erfolgreiche Umsetzung seit mindestens drei Monaten nach einer verhaltensmodifizierenden Maßnahme, unter V2 ohne fachliche Hilfe in der Regel ein Zeitraum von sechs Monaten. Unter V1 sind es nach einem unterstützten Änderungsprozess in der Regel zwölf Monate, ohne Therapie zwei Jahre, bei geringerer Problemausprägung mindestens fünfzehn Monate.

Zählt eine Reichsbürger-Zuschreibung in der Akte gegen mich?

Für sich genommen nicht. Politische und rechtliche Auffassungen oder Handlungen bieten nach den Beurteilungskriterien keinen Grund für Zweifel an der Kraftfahreignung, weil es an einem empirisch belegten Gefahrenverdacht fehlt. Anders bei strafbaren Handlungen, etwa einem tätlichen Angriff auf Polizeibeamte; dann ordnen die Kriterien die Tat der Hypothese V2 zu. Es kommt auf Art, Schwere und Tatdynamik der Verkehrsauffälligkeit an, nicht auf die Gesinnung.

Gesetzestexte und Fundstellen

Maßgeblich sind § 2 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 8, § 2a Abs. 5 Satz 5, § 4 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 10 StVG, § 11 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 bis 9, Abs. 5, Abs. 8 und Abs. 10, § 20 Abs. 4 Nr. 1, § 70 Abs. 1 FeV sowie die Anlagen 4a und 12 zur FeV.

Strafrechtlich gelten § 315d StGB und § 69 Abs. 2 Nr. 1a StGB; Anlage 12 zur FeV führt verbotene Kraftfahrzeugrennen nach § 315d Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2, 4 und 5 StGB und die Nötigung nach § 240 StGB unter den schwerwiegenden Zuwiderhandlungen. Den Wortlaut des § 315d StGB finden Sie bei gesetze-im-internet.de.

Fachliche Grundlage für die Beurteilung der Verkehrsauffälligkeit ist Kapitel B.4 der Beurteilungskriterien zur Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung mit der Vorbemerkung und den Kriterien V1.1 N bis V5.2 N; vermittelt wird es über § 11 Abs. 5 FeV und Anlage 4a FeV.

Hentschel/König hält fest, die Fachgesellschaften hätten ergänzend rechtlich nicht verbindliche Beurteilungskriterien entwickelt; solche Materialien seien nur zu berücksichtigen, soweit sie dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechen. Die Begriffe Hypothese und V-Hypothesen kommen dort nicht vor.

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Die erste Frist ist fast immer die Beibringungsfrist in der Anordnung selbst. Sie beträgt häufig nur wenige Wochen, und ihr Verstreichen eröffnet der Behörde den Schluss auf die Nichteignung nach § 11 Abs. 8 FeV. Parallel laufen die Monatsfrist für Widerspruch oder Klage und, bei Sofortvollzug, das Zeitfenster für den Eilantrag. Wer eine Anordnung wegen Verkehrsauffälligkeit erhält, sollte zuerst Rechtsgrundlage und Fragestellung prüfen lassen.

Mein Rat ist stets derselbe: vor jeder Äußerung gegenüber Fahrerlaubnisbehörde, Polizei oder Begutachtungsstelle Akteneinsicht nehmen lassen. Erst die Akte zeigt, welche Verkehrsauffälligkeiten die Behörde verwertet und ob die Fragestellung den Anlass überschreitet. Eine erste Einschätzung Ihres Falles nehme ich kostenfrei vor; Sie erreichen mich als Anwalt für Fahrerlaubnisrecht in Bremen telefonisch oder per E-Mail.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

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Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen