Crashkurs vor der MPU: Seminarraum am späten Abend mit Teilnehmern an langen Tischreihen

Symbolbild, mit KI erstellt.

Der Crashkurs vor der MPU und die Frage der nötigen Dauer

Ein Crashkurs vor der medizinisch-psychologischen Untersuchung ist in den Beurteilungskriterien ausdrücklich als Kontraindikator benannt. Beanstandet wird nicht der Preis und nicht der Inhalt, sondern die Form: Ein Crashkurs erlaubt keine Erprobungsphasen und keine Phasen der Selbstreflexion. Genau diese Phasen tragen die Veränderung.

Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen; mein Tätigkeitsfeld sind Fahrerlaubnis- und Verkehrsstrafverfahren im ganzen Bundesgebiet. Der Crashkurs ist das Angebot, das Mandanten am häufigsten buchen, wenn die Beibringungsfrist läuft. Er ist zugleich das Angebot, das in der Begutachtung am wenigsten bewirkt.

Der Zeitdruck ist dabei echt und nicht eingebildet. Die Frist der Behörde läuft, und das Wochenendangebot verspricht eine Lösung innerhalb dieser Frist. Der bessere Weg führt allerdings über die Verlängerung der Frist und nicht über die Verkürzung der Maßnahme.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Beurteilungskriterien nennen als Kontraindikator zum Kriterium FFI 2: „Die Maßnahme erlaubt keine Erprobungsphasen und Phasen der Selbstreflexion, da sie in Form eines kompakten ‚Crashkurses‘ durchgeführt wird.“
  • Ein weiterer Kontraindikator lautet: „Der Klient nimmt die Maßnahme erst kurz vor einer anstehenden Begutachtung in Anspruch.“
  • Abschnitt C.5.4.1 verlangt, dass eine Maßnahme über mehrere Wochen läuft, um die Zeit zwischen den Sitzungen zur Erprobung und Korrektur nutzen zu können.
  • Nach dem Kriterium FFI 3 ist es ein Kontraindikator, wenn ein Sekundärmotiv wie der schnelle Bedarf an der Fahrerlaubnis zu einem nur kurzen Umfang geführt hat.
  • Im Strafverfahren hat der Tatrichter den Inhalt der verkehrstherapeutischen Maßnahme festzustellen (BayObLG DAR 2022, 279).
  • Die bloße Aussage, der Betroffene habe „mit Erfolg“ an einem Kurs teilgenommen, genügt im Strafverfahren nicht (OLG Koblenz VRS 66, 40; OLG Köln DAR 2020, 643, 645).
  • Einen Anspruch auf Verlegung der Hauptverhandlung bis zum Abschluss einer verkehrstherapeutischen Maßnahme gibt es nicht (OLG Karlsruhe DAR 2017, 155, 156).
  • Ist die in den Begutachtungsleitlinien vorgesehene Mindestfrist der Verhaltensänderung von sechs Monaten oder einem Jahr noch nicht verstrichen, kommt die Feststellung wiedererlangter Eignung nicht in Betracht (OLG Oldenburg DAR 2019, 216).

Inhalt

Was ein Crashkurs ist und wie er angeboten wird

Als Crashkurs wird jede Vorbereitungsmaßnahme angeboten, die den gesamten Stoff in einen kurzen, geschlossenen Zeitraum presst. Verbreitet sind Wochenendformate mit zwei Tagen, Intensivtage mit acht Stunden und Blöcke aus drei aufeinanderfolgenden Terminen innerhalb einer Woche.

Die Werbung arbeitet dabei fast immer mit demselben Versprechen: Der Crashkurs sei die Lösung für den, dessen Termin schon steht. Für den Betroffenen klingt das nach einer Abkürzung. Tatsächlich ist es eine Abkürzung, und genau darin liegt das Problem.

Davon zu unterscheiden ist ein verdichtetes Format, das in begründeten Einzelfällen sinnvoll sein kann, etwa wenn die eigentliche Arbeit bereits in einer Suchttherapie geleistet wurde und nur noch die verkehrsspezifischen Aspekte fehlen. Auch dann bleibt es aber bei dem Erfordernis, dass Erprobungsphasen stattfinden.

Maßgeblich ist also nicht das Etikett. Ein Anbieter, der sein Format nicht Crashkurs nennt, es aber an einem Wochenende durchführt, bietet einen Crashkurs an. Umgekehrt ist eine kompakte Einheit innerhalb einer über Monate laufenden Betreuung kein Crashkurs im Sinne der Beurteilungskriterien.

Der Kontraindikator im Kriterium FFI 2

Das Kriterium FFI 2 der Beurteilungskriterien verlangt, dass die Maßnahme es vom zeitlichen Umfang her erlaubt, die erforderlichen therapeutischen Elemente ausreichend zu bearbeiten. Dieser Anforderung sind zwei Kontraindikatoren zugeordnet, und der zweite nennt den Crashkurs beim Namen.

Der Wortlaut lautet: „Die Maßnahme erlaubt keine Erprobungsphasen und Phasen der Selbstreflexion, da sie in Form eines kompakten ‚Crashkurses‘ durchgeführt wird.“ Bemerkenswert ist die Begründung im Nebensatz. Nicht der Crashkurs als solcher wird beanstandet, sondern das, was er unmöglich macht.

Erprobung heißt, eine neue Verhaltensweise im Alltag auszuprobieren und beim nächsten Termin darüber zu berichten. Selbstreflexion heißt, zwischen zwei Sitzungen über das Gesagte nachzudenken und es zu korrigieren. Beides setzt voraus, dass zwischen den Terminen Alltag stattfindet. In einem Crashkurs gibt es diesen Alltag nicht.

Damit fehlt zugleich ein weiteres Element. Das Kriterium FFI 2 verlangt, dass die Maßnahme nicht nur aus den Gesprächen besteht, sondern auch Vor- und Nachbereitung zwischen den Terminen umfasst. Ein Crashkurs ohne Zwischenzeiten kann diese Hausaufgaben nicht enthalten. Näheres dazu steht im Beitrag zur Deliktaufarbeitung.

Warum Veränderung Zeit braucht

Abschnitt C.5.4.1 der Beurteilungskriterien fasst die Wirksamkeitsforschung zusammen. Dort heißt es, eine Maßnahme solle über mehrere Wochen laufen, um die Zeit zwischen den Sitzungen zur Erprobung und Korrektur nutzen zu können, denn Einstellungs- und Verhaltensänderungen brauchen Zeit.

Dahinter steht eine Beobachtung, die das Kapitel im Einleitungsteil ausführt. Mobilitätsverhalten sei in hohem Maß habituiert und automatisiert und damit besonders änderungsresistent. Es handele sich in der Regel nicht um irrtümliches Verhalten, das durch Aufklärung vermieden werden könnte.

Wer das ernst nimmt, erkennt den Widerspruch im Angebot des Crashkurses. Eine über Jahre verfestigte Gewohnheit lässt sich nicht an einem Wochenende ablegen, und niemand behauptet das ernsthaft. Behauptet wird vielmehr, man könne an einem Wochenende so weit kommen, dass es in der Untersuchung reicht. Das ist eine Aussage über die Untersuchung und nicht über die Veränderung.

Genau diese Haltung beschreibt ein weiterer Kontraindikator des Kriteriums FFI 2. Die Maßnahme diene dann nicht dazu, die Problematik aufzuarbeiten, sondern beschränke sich auf die Vermittlung von Methoden zum Bestehen einer Untersuchung. Der Crashkurs ist das Format, in dem dieser Ansatz am sichtbarsten wird.

Die Maßnahme kurz vor dem Termin

Neben dem Format steht der Zeitpunkt. Die Beurteilungskriterien führen als eigenen Kontraindikator: „Der Klient nimmt die Maßnahme erst kurz vor einer anstehenden Begutachtung in Anspruch.“ Dieser Punkt trifft auch den, der keinen Crashkurs gebucht hat, sondern spät begonnen hat.

Der Grund ist derselbe. Eine Veränderung, die erst wenige Wochen alt ist, lässt sich nicht als stabil darstellen. Der Gutachter fragt nicht nur, ob der Betroffene etwas verstanden hat, sondern auch, wie lange er es schon lebt. Diese zweite Frage lässt sich durch Einsicht nicht ersetzen.

Abschnitt C.5.2.4 beschreibt den Fall ausdrücklich. Sowohl Selbstheiler als auch Heilbehandelte nähmen Maßnahmen oft unmittelbar vor der Untersuchung oder dem Neuantrag in Anspruch. Schwerpunkt könne dann nur die Überprüfung der Angemessenheit des Entwicklungswegs und ein reflektierendes Nachvollziehen der Erfahrungen sein.

Das ist eine ehrliche Beschreibung dessen, was ein später Einstieg noch leisten kann. Er kann ordnen, was vorhanden ist. Er kann nicht herstellen, was fehlt. Wer gar nichts verändert hat, gewinnt auch durch den teuersten Crashkurs nichts.

Die fehlende Eingangsdiagnostik

Ein Crashkurs beginnt in aller Regel ohne Eingangsdiagnostik. Der Teilnehmer bucht, zahlt und erscheint. Genau das beschreibt der erste Kontraindikator zum Kriterium FFI 1: „Die Auswahl der Teilnehmer an einer Maßnahme erfolgt ohne eine qualifizierte Diagnostik zur Problemausprägung.“

Das Kriterium FFI 1 verlangt, dass der Maßnahme eine adäquate Diagnostik zugrunde liegt und dass eine hierzu qualifizierte Person die Fahreignungsproblematik eingeordnet hat. Ohne diese Einordnung lässt sich nicht sagen, ob die gebuchte Maßnahme überhaupt die richtige ist.

Ein weiterer Kontraindikator trifft den Crashkurs unmittelbar: „Die Entscheidung über die Eignung der Maßnahme erfolgt erst im Zuge der bereits fortgeschrittenen Durchführung.“ In einem Zweitagesformat ist die Durchführung fortgeschritten, bevor die erste Einschätzung überhaupt möglich wäre.

Hinzu kommt der Kontraindikator, die Diagnostik beschränke sich auf eine Bewertung einzelner Merkmale der Vorgeschichte, etwa der Höhe der Blutalkoholkonzentration. Genau so arbeiten Standardformate: Der Wert aus der Akte bestimmt, in welche Gruppe der Teilnehmer kommt, und die Gruppe bestimmt den Inhalt.

Wenn eine Abhängigkeit im Raum steht

Besonders folgenreich wird die fehlende Diagnostik, wenn eine Abhängigkeit vorliegt. Abschnitt C.5.2.4 stellt klar, dass bei Abhängigkeitsdiagnosen und in den Grenzbereichen dazu eine fahreignungsfördernde Intervention häufig nur Ergänzung zu einer suchttherapeutischen Maßnahme ist.

Die Beurteilungskriterien nennen dazu einen eigenen Kontraindikator zum Kriterium FFI 1: „Trotz Vorliegen einer Abhängigkeitsdiagnose wird eine Maßnahme zum Kontrollierten Trinken vereinbart.“ Ein Crashkurs, der nach Blutalkoholwert sortiert, kann diesen Fehler nicht vermeiden, weil er die Diagnose nicht erhebt.

Ein weiterer Kontraindikator betrifft die Komorbidität. Liegt eine nicht behandelte psychische Erkrankung vor und beschränkt sich die Diagnostik auf die isolierte Einordnung der Alkoholproblematik, ohne den Einfluss der Komorbidität zu berücksichtigen, trägt die Maßnahme nicht. Auch das setzt eine Abklärung voraus, die in zwei Tagen nicht stattfindet.

Was Gerichte an Umfang verlangen

Im Strafverfahren spielt die verkehrstherapeutische Maßnahme bei der Bemessung der Sperrfrist, im Nachverfahren nach § 69a Abs. 7 StGB und bei der Entkräftung der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB eine Rolle. Dabei zeigt sich, welchen Umfang Gerichte erwarten.

Der Tatrichter hat den Inhalt der jeweiligen Maßnahme festzustellen; das Bayerische Oberste Landesgericht hat das in einer Entscheidung aus dem Jahr 2022 bestätigt (BayObLG DAR 2022, 279). Dort ging es um eine Nachschulung mit achtzehnstündiger Beratung und hundertstündiger Therapie.

In einer weiteren Entscheidung lagen hundertachtzig Therapiestunden bei einer nach § 70 FeV akkreditierten Einrichtung vor (OLG Karlsruhe BA 2016, 476). Diese Zahlen sind keine gesetzlichen Mindestwerte, sie zeigen aber die Größenordnung, in der sich eine ernsthafte Maßnahme bewegt. Ein Crashkurs über acht Stunden liegt weit darunter.

Hinzu kommt die Feststellung zum Erfolg. Die bloße Aussage, der Betroffene habe mit Erfolg an einem Kurs teilgenommen, kann im Strafverfahren nicht genügen (OLG Koblenz VRS 66, 40; OLG Köln DAR 2020, 643, 645). Ein Crashkurs endet typischerweise mit genau einer solchen Bescheinigung.

Außerdem genießen nach § 70 FeV akkreditierte Einrichtungen in der Rechtsprechung höheren Rang als gewerbsmäßig betriebene Kurse nicht anerkannter Veranstalter, bei denen dann eine besonders sorgfältige Prüfung der Kursqualität erforderlich ist (OLG Karlsruhe DAR 2017, 155; OLG Hamburg VRS 60, 192). Einzelheiten dazu stehen im Beitrag zum Kurs nach § 70 FeV.

Die Fristen der Begutachtungsleitlinien

Neben dem Umfang steht die Frist. Ist im Zeitpunkt der Hauptverhandlung die in den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vorgesehene Mindestfrist von sechs Monaten oder einem Jahr der Änderung des Verhaltens im Umgang mit Alkohol noch nicht verstrichen, kommt die Feststellung wiedererlangter Eignung nicht in Betracht.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat das in einer Entscheidung zu einer sogenannten privaten Begutachtung ausgesprochen (OLG Oldenburg DAR 2019, 216). Die Frist läuft dabei nicht ab der Tat und nicht ab der Buchung des Kurses, sondern ab der tatsächlichen Verhaltensänderung.

Für die Fahrerlaubnisbehörde gilt im Ergebnis dasselbe, nur über einen anderen Weg. Welcher Zeitraum verlangt wird, ergibt sich aus der Einordnung in die passende Hypothese der Beurteilungskriterien. Die einzelnen Zeiträume behandelt der Beitrag zum Abstinenznachweis.

Daraus folgt die praktische Konsequenz. Wer einen Crashkurs bucht, um eine Frist zu halten, verwechselt zwei Fristen. Die Beibringungsfrist der Behörde lässt sich verlängern. Die Frist, die eine Verhaltensänderung braucht, um als stabil zu gelten, lässt sich nicht verlängern und nicht verkürzen.

Der richtige Weg bei laufender Beibringungsfrist

Steht der Termin und reicht die Zeit nicht, ist der Crashkurs die schlechteste von mehreren Möglichkeiten. Die erste bessere ist der Antrag auf Verlängerung der Beibringungsfrist bei der Behörde. Er ist zu begründen, und eine begonnene, fachlich tragfähige Maßnahme ist eine gute Begründung.

Die zweite Möglichkeit betrifft die Anordnung selbst. Ist sie zu weit gefasst, fehlt der Anlassbezug oder ist die Fragestellung nicht begrenzt, ist sie angreifbar. Dann stellt sich die Frage der Vorbereitung in dieser Form zunächst nicht. Dazu steht Näheres im Beitrag zur Fragestellung der MPU.

Die dritte Möglichkeit ist, den Untersuchungstermin zu verschieben. Der Termin bei der Begutachtungsstelle wird vom Betroffenen selbst vereinbart; er kann ihn auch wieder absagen. Wichtig ist allein, dass die Beibringungsfrist gegenüber der Behörde gewahrt bleibt oder verlängert wird.

Im Strafverfahren besteht demgegenüber kein Anspruch auf Verlegung der Hauptverhandlung bis zum Abschluss einer verkehrstherapeutischen Maßnahme (OLG Karlsruhe DAR 2017, 155, 156). Wer dort auf die Maßnahme setzen will, muss früh beginnen, nicht nach der Anklage.

Was der Crashkurs in der Bescheinigung hinterlässt

Das Kriterium FFI 4 verlangt, dass der Zeitraum, in dem die Intervention stattfand, die Anzahl der Sitzungen, die Dauer in Zeitstunden und der Ort der Durchführung bescheinigt sind. Ein Crashkurs hinterlässt damit eine Spur, die sich nicht verbergen lässt.

Steht in der Bescheinigung ein Zeitraum von zwei Tagen, ist der Kontraindikator dokumentiert. Steht dort ein längerer Zeitraum, als tatsächlich gearbeitet wurde, stimmen die Angaben nicht. Der Gutachter gleicht beides mit der Schilderung des Betroffenen ab, und diese Schilderung erfolgt mündlich und ohne Vorbereitungszeit.

Hinzu kommen die Kontraindikatoren zur Bescheinigung selbst. Sie darf das erwartete Ergebnis der Begutachtung nicht vorwegnehmen und nicht betonen, der Klient erfülle mit dem Abschluss alle Voraussetzungen für eine günstige Beurteilung. Genau solche Sätze finden sich in den Bescheinigungen aus Crashkursen besonders häufig.

Ein Fall aus der Praxis

Ein Mandant hatte sechs Wochen vor Ablauf der Beibringungsfrist einen Crashkurs über zwei Tage für 1.290 Euro gebucht. Die Bescheinigung wies sechzehn Zeitstunden aus und endete mit dem Satz, der Teilnehmer sei nunmehr für die Untersuchung vorbereitet. Die Einzelheiten sind verändert.

Im Untersuchungsgespräch konnte er die auslösenden Bedingungen seines Trinkverhaltens benennen, aber keine einzige Situation schildern, in der er die neue Strategie bereits angewandt hatte. Das war kein Vorwurf an ihn, denn zwischen Kurs und Termin lagen elf Tage.

Das Gutachten fiel negativ aus. Hätte er statt des Crashkurses eine Fristverlängerung beantragt, hätte er mit demselben Geld eine über vier Monate laufende Maßnahme beginnen können. Die Fristverlängerung hätte die Behörde nach meiner Erfahrung gewährt, weil eine laufende Maßnahme ein tragfähiger Grund ist.

Im zweiten Anlauf haben wir genau das getan. Die Maßnahme lief über fünf Monate, mit Eingangsdiagnostik, Zielvereinbarung und Aufgaben zwischen den Sitzungen. Der Unterschied im zweiten Gutachten lag nicht im Wissen des Mandanten, sondern darin, dass er über erprobte Situationen berichten konnte.

Fragen aus der Praxis

Ist ein Crashkurs verboten?

Nein. Er ist weder verboten noch strafbar, und niemand wird ihn Ihnen untersagen. Er ist in den Beurteilungskriterien als Kontraindikator benannt, und das führt dazu, dass der Gutachter die Maßnahme nicht zu Ihren Gunsten gewichten kann. Der Schaden ist wirtschaftlich, nicht rechtlich.

Wie lange muss eine Vorbereitung mindestens dauern?

Eine feste Mindestdauer gibt es nicht. Die Beurteilungskriterien verlangen einen mehrwöchigen Interventionszeitraum, und die Rechtsprechung im Strafverfahren setzt Maßnahmen mit achtzehn bis hundertachtzig Stunden ins Verhältnis. In der Praxis sind drei bis sechs Monate der Regelfall.

Meine Frist läuft in vier Wochen ab. Was soll ich tun?

Beantragen Sie die Verlängerung der Beibringungsfrist und begründen Sie sie mit der begonnenen Maßnahme. Lassen Sie zugleich die Anordnung prüfen. Ein Crashkurs löst das Problem nicht, er verbraucht nur das Geld, das für die eigentliche Maßnahme gebraucht wird.

Ich habe den Crashkurs schon absolviert. Ist alles verloren?

Nein. Die Inhalte sind nicht wertlos, sie reichen nur als Nachweis einer Veränderung nicht aus. Sinnvoll ist, darauf aufzubauen und eine Maßnahme mit Erprobungsphasen anzuschließen. In der Untersuchung wird der Crashkurs dann als erster Schritt geschildert und nicht als die Vorbereitung.

Zählt ein Crashkurs wenigstens im Strafverfahren?

Nur eingeschränkt. Der Tatrichter muss den Inhalt der Maßnahme und ihren Erfolg feststellen, und allein die Kursteilnahme rechtfertigt das Absehen von der Entziehung nicht, weil sonst die Ausnahme zur Regel würde (OLG Köln VRS 59, 25). Es müssen weitere günstige Umstände hinzukommen.

Kann ich das Honorar für den Crashkurs zurückfordern?

Das hängt davon ab, was versprochen wurde. Wurde mit dem Bestehen der Untersuchung geworben oder die Maßnahme als auf die Beurteilungskriterien abgestimmt beschrieben, kommen Gewährleistungsrechte und die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung in Betracht. Die Werbung sollte vorher gesichert werden.

Ist ein Gruppenformat schlechter als Einzelgespräche?

Nein, eher umgekehrt. Nach den in Abschnitt C.5.4.1 zusammengefassten Befunden entfalten Programme mit psychologisch qualifizierten Kursleitern, die in Gruppensitzungen arbeiten und Selbstreflexion fördern, eine höhere Wirksamkeit. Entscheidend ist nicht Gruppe oder Einzelgespräch, sondern der Zeitraum und die Qualifikation.

Wird der Crashkurs in der Untersuchung überhaupt erwähnt?

In aller Regel ja, weil der Gutachter nach der Vorbereitung fragt und die Bescheinigung ohnehin eingereicht wird. Verschweigen ist keine Lösung: Eine wahrheitswidrige Angabe kann die Aussagekraft des Gutachtens insgesamt in Frage stellen, weil sie dem Gutachter eine falsche Tatsachengrundlage liefert.

Gesetzestexte und Fundstellen

Den amtlichen Wortlaut des § 69 StGB veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de. Hinzu treten die Randnummern 20a bis 20c zu § 69 StGB bei Hentschel/König/Dauer in der 48. Auflage 2025 sowie die Abschnitte C.5.2.4 und C.5.4.1 und die Kriterien FFI 2 bis FFI 4 der Beurteilungskriterien.

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Die Frist, die zuerst läuft, ist die Beibringungsfrist aus der Anordnung. Sie ist der Grund, aus dem der Crashkurs überhaupt gebucht wird, und sie ist zugleich der Punkt, an dem sich der Druck am einfachsten nehmen lässt.

Schicken Sie mir die Anordnung mit dem Fristdatum und, falls schon gebucht, die Leistungsbeschreibung des Kurses. Daran lässt sich klären, ob eine Verlängerung in Betracht kommt, ob die Anordnung trägt und ob sich die gebuchte Maßnahme noch in eine tragfähige Form bringen lässt.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

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Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen