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Wann ein MPU-Gutachten nicht verwertbar ist: die drei Grundsätze der Anlage 4a zur FeV
Ein negatives Gutachten ist kein Urteil. Es ist ein Beweismittel, und Beweismittel haben Anforderungen zu erfüllen. Hält das Gutachten sie nicht ein, darf die Behörde es ihrer Entscheidung nicht zugrunde legen. Wer für ein fehlerhaftes Gutachten haftet, behandelt die Seite zur Haftung rund um die Fahreignung.
Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und führe Fahrerlaubnisverfahren bundesweit. Die Verwertbarkeit ist der Punkt, an dem sich diese Verfahren entscheiden, und sie wird am häufigsten übersehen.
Kurz gefasst: worum es bei der Verwertbarkeit geht
Für die Durchführung der Untersuchung und für die Erstellung des Gutachtens gelten nach § 11 Abs. 5 FeV die Grundsätze der Anlage 4a zur FeV. Wird der Fahrerlaubnisbehörde ein Gutachten vorgelegt, bei dem diese Grundsätze nicht beachtet worden sind, ist das Gutachten nicht verwertbar. Die Verwertbarkeit ist damit keine Frage des guten Willens, sondern eine Rechtsfrage mit klaren Maßstäben.
Das Wichtigste in Kürze
- § 11 Abs. 5 FeV erklärt die Grundsätze der Anlage 4a zur FeV für die Durchführung der Untersuchung und für die Erstellung des Gutachtens für verbindlich.
- Nach Nummer 2 Buchstabe a der Anlage 4a muss das Gutachten in allgemeinverständlicher Sprache abgefasst sowie nachvollziehbar und nachprüfbar sein.
- Die Nachvollziehbarkeit betrifft die logische Ordnung des Gutachtens und erfordert die Wiedergabe aller wesentlichen Befunde sowie die Darstellung der zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen.
- Die Nachprüfbarkeit betrifft die Wissenschaftlichkeit und erfordert die Angabe der Untersuchungsverfahren und, soweit Forschungsergebnisse herangezogen werden, die Nennung der Quellen.
- Die Behörde darf das Gutachten nicht ungeprüft übernehmen, sondern muss es einer eigenen kritischen Würdigung unterziehen (OVG Münster NJW 2017, 283; OVG Bremen NJW 2011, 3595).
- Ein Gutachten, das auf nicht mehr verwertbare Tatsachen gestützt wird, ist seinerseits nicht verwertbar (OVG Greifswald zfs 2013, 595; VGH München NJW 2022, 712).
- Grundlage der Beurteilung sind nach Anlage 4a Satz 1 die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110) in der Fassung vom 17. Februar 2021 (VkBl. S. 198).
Was in diesem Beitrag steht
- Kurz gefasst: worum es bei der Verwertbarkeit geht
- Das Wichtigste in Kürze
- Die Norm hinter der Verwertbarkeit
- Allgemeinverständliche Sprache
- Nachvollziehbarkeit: die logische Ordnung
- Nachprüfbarkeit: die Wissenschaftlichkeit als Verwertbarkeitsfrage
- Vollständigkeit und Befundlage
- Allgemeine Grundsätze der Verwertbarkeit
- Verwertungsverbote in der Akte und die Verwertbarkeit
- Die Würdigung der Behörde entscheidet über die Verwertbarkeit
- Begutachtungsleitlinien und Beurteilungskriterien
- Die Unvereinbarkeit von Vorbereitung und Begutachtung
- Ein Fall aus der Praxis: Verwertbarkeit im Eilverfahren
- Fragen aus der Praxis zur Verwertbarkeit
- Gesetzestexte und Fundstellen
- Ihre kostenlose Ersteinschätzung
Die Norm hinter der Verwertbarkeit
§ 11 Abs. 5 FeV ist ein kurzer Satz mit großer Wirkung. Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze. Diese Anlage ist materieller Teil der Verordnung und damit normativ verbindlich; sie hat zum 1. Mai 2014 die frühere Anlage 15 abgelöst (Begründung der Änderungsverordnung vom 16. April 2014, BR-Drs. 78/14, 66 = VkBl. 2014, 433).
Daraus folgt der Satz, auf den es ankommt: Wird der Fahrerlaubnisbehörde ein Gutachten vorgelegt, bei dem die in Anlage 4a genannten Grundsätze nicht beachtet worden sind, ist das Gutachten nicht verwertbar. Die Verwertbarkeit ist deshalb vor jeder inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Ergebnis zu stellen. Wer über die Prognose des Gutachters streitet, bevor er die Verwertbarkeit geprüft hat, streitet an der falschen Stelle.
Die Anlage 4a zerfällt in zwei Teile. Nummer 1 regelt die Durchführung der Untersuchung, Nummer 2 die Erstellung des Gutachtens. Beide Teile enthalten eigene Anforderungen, und beide können verletzt werden. Für die Praxis bedeutet das, dass die Verwertbarkeit zweigleisig zu prüfen ist: Wie wurde untersucht, und wie wurde geschrieben?
Allgemeinverständliche Sprache
Nummer 2 Buchstabe a der Anlage 4a verlangt zuerst, dass das Gutachten in allgemeinverständlicher Sprache abgefasst ist. Das ist keine Stilempfehlung. Adressat des Gutachtens ist der Betroffene, und ihm muss es möglich sein, die Darlegung zu verstehen und ihr entgegenzutreten.
Daraus folgt eine ausführliche, wenn auch nicht zwingend wörtliche Wiedergabe des Untersuchungsgesprächs in seinen wesentlichen Inhalten (BVerwG DAR 1995, 36) sowie eine allgemeinverständliche Beschreibung der für die Prognose maßgeblichen Befunde (Geiger SVR 2006, 123; NZV 2007, 489, 492). Ein Gutachten, das sich auf Fachbegriffe und Kurzformeln zurückzieht und die tragenden Befunde nur andeutet, genügt dem nicht.
In der Praxis erkennt man den Mangel an einem einfachen Zeichen: Das Gutachten referiert die Hypothese und das Ergebnis, lässt aber offen, welche Angabe des Betroffenen zu welcher Bewertung geführt hat. Dann fehlt die Brücke zwischen Befund und Schlussfolgerung, und genau diese Brücke verlangt die Verordnung.
Nachvollziehbarkeit: die logische Ordnung
Die Anlage 4a definiert den Begriff selbst. Die Nachvollziehbarkeit betrifft die logische Ordnung, also die Schlüssigkeit des Gutachtens. Sie erfordert die Wiedergabe aller wesentlichen Befunde und die Darstellung der zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen.
Gemeint ist damit nicht nur die Angabe eines Ergebnisses, das die behördliche Fragestellung beantwortet, sondern die einzelfallbezogene Herausarbeitung dieses Ergebnisses anhand der erhobenen Befunde. Nur so ist es der Behörde möglich, das Gutachten der gebotenen eigenen kritischen Würdigung zu unterziehen (OVG Münster NJW 2017, 283; VGH München zfs 2018, 594; OVG Schleswig 22.7.2021 – 5 MB 16/21, BeckRS 2021, 20791).
Das Gutachten muss außerdem einzelfallbezogen sein und darf sich nicht auf allgemeine Aussagen beschränken (Lewrenz DAR 1992, 52; AG Essen DAR 1992, 68; VG Freiburg NZV 1995, 48). Textbausteine, die in jedem Gutachten derselben Stelle wiederkehren, sind deshalb ein Prüfpunkt und kein Zufall. Wer zwei Gutachten derselben Begutachtungsstelle nebeneinanderlegt, erkennt sie sofort.
Nachprüfbarkeit: die Wissenschaftlichkeit als Verwertbarkeitsfrage
Die Nachprüfbarkeit betrifft nach der Anlage 4a die Wissenschaftlichkeit der Begutachtung. Sie erfordert, dass die Untersuchungsverfahren, die zu den Befunden geführt haben, angegeben werden, und dass die Quellen genannt werden, soweit die Schlussfolgerungen auf Forschungsergebnisse gestützt sind. Die Verordnung nimmt den Gutachter dabei ausdrücklich von der Pflicht aus, die wissenschaftlichen Grundlagen für die Erhebung und Interpretation der Befunde im Einzelnen wiederzugeben.
Diese Grenze ist wichtig, weil sie beide Seiten bindet. Der Gutachter schuldet die Benennung des Verfahrens, nicht dessen Lehrbuch. Umgekehrt genügt die bloße Behauptung, es sei nach dem Stand der Wissenschaft vorgegangen worden, dem Maßstab der Nachprüfbarkeit nicht; welches Testverfahren in welcher Fassung eingesetzt wurde, gehört in das Gutachten.
Die Untersuchung darf nach Nummer 1 Buchstabe c der Anlage 4a nur nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen vorgenommen werden. Das ist die Vorschrift, über die die fachlichen Werke überhaupt erst rechtliche Bedeutung erlangen, und sie führt zu dem Abschnitt weiter unten über die Begutachtungsleitlinien.
Vollständigkeit und Befundlage
Nummer 2 Buchstabe b der Anlage 4a verlangt, dass das Gutachten in allen wesentlichen Punkten vollständig ist, insbesondere im Hinblick auf die nach § 11 Abs. 6 FeV gestellten Fragen. Der Umfang richtet sich nach der Befundlage: Bei eindeutiger Befundlage wird das Gutachten knapper, bei komplizierter Befundlage ausführlicher erstattet.
Aus dieser Bindung an die Fragestellung folgt zweierlei. Der Gutachter hat sich an die durch die Behörde vorgegebene Fragestellung zu halten (Nummer 1 Buchstabe a Satz 2 der Anlage 4a). Und er darf den Auftrag nicht überschreiten; er darf den Untersuchungsgegenstand nicht von sich aus ändern (Geiger SVR 2006, 448). Beide Fehler kommen vor, und beide schlagen auf die Verwertbarkeit durch.
Nummer 2 Buchstabe c verlangt schließlich, dass im Gutachten zwischen der Vorgeschichte, also der Anamnese, und dem gegenwärtigen Befund unterschieden wird. Auch das klingt selbstverständlich und ist es nicht: Wo Vorgeschichte und Gegenwart ineinanderlaufen, trägt eine alte Auffälligkeit plötzlich eine heutige Prognose.
| Anforderung | Fundstelle in der Anlage 4a | was sie verlangt |
|---|---|---|
| Allgemeinverständlichkeit | Nr. 2 Buchst. a | Sprache, die der Betroffene versteht |
| Nachvollziehbarkeit | Nr. 2 Buchst. a | Befunde und Schlussfolgerungen im Zusammenhang |
| Nachprüfbarkeit | Nr. 2 Buchst. a | Benennung der Verfahren und der Quellen |
| Vollständigkeit | Nr. 2 Buchst. b | Antwort auf jede gestellte Frage |
| Trennung der Zeitebenen | Nr. 2 Buchst. c | Vorgeschichte und gegenwärtiger Befund getrennt |
| Anlassbezogenheit | Nr. 1 Buchst. a und b | Bindung an Fragestellung und Eignungsrelevanz |
Allgemeine Grundsätze der Verwertbarkeit
Über den Wortlaut der Anlage 4a hinaus setzt die Nachvollziehbarkeit die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze zur Verwertbarkeit von Gutachten voraus. Dazu gehört, dass das Gutachten von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, keine inhaltlichen Widersprüche oder fachlichen Mängel aufweist, kein Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters besteht und das Ergebnis nicht durch substantiierten Vortrag der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen der Behörde oder des Gerichts ernsthaft erschüttert wird (VGH München BA 2023, 427 = BeckRS 2023, 6070 Rn. 25).
Diese vier Punkte sind die Prüfliste zur Verwertbarkeit, mit der ich jedes negative Gutachten durchgehe. Der erste ist der ergiebigste: Gutachten übernehmen Sachverhalte aus der Behördenakte, und in dieser Akte stehen nicht selten Werte, Daten oder Vorgänge, die so nicht stimmen. Wird ein unzutreffender Sachverhalt zur Grundlage der Prognose, trägt die Prognose nicht.
Umgekehrt gilt: Eine wahrheitswidrige Angabe des Betroffenen in der Untersuchung kann die Aussagekraft des Gutachtens in Frage stellen, weil sie dem Gutachter eine falsche Tatsachengrundlage liefert (OVG Münster NJW 2007, 2938). Das ist einer der Gründe, aus denen die Vorbereitung auf den Termin nicht in einer zurechtgelegten Geschichte bestehen darf.
Verwertungsverbote in der Akte und die Verwertbarkeit
Nach § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV übersendet die Behörde der untersuchenden Stelle die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Unterlagen, die nicht mehr verwendet werden dürfen, werden nicht übermittelt.
Ein Verstoß dagegen schlägt auf das Gutachten durch. Wird es auf nicht mehr verwertbare Tatsachen gestützt, kann das zur Nichtverwertbarkeit führen (OVG Greifswald zfs 2013, 595; VGH München NJW 2022, 712). Das Gutachten darf nur auf gesetzlich verwertbare Tatsachen gestützt werden; im Fahreignungsregister getilgte Eintragungen gehören nicht dazu.
Die praktische Folge betrifft die Akteneinsicht. § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV gibt dem Betroffenen das Recht, die zu übersendenden Unterlagen einzusehen, und die Behörde muss ihn darauf hinweisen. Wer dieses Recht nutzt, sieht vor der Untersuchung, womit der Gutachter arbeiten wird, und erkennt getilgte Vorgänge, bevor sie in das Gutachten wandern.
War die Anordnung rechtmäßig und hat sich der Betroffene der Begutachtung gestellt, ist das Gutachten aber mit einem zur Nichtverwertbarkeit führenden Fehler behaftet, darf es auch nicht als neue Tatsache berücksichtigt werden (OVG Greifswald zfs 2013, 595). Die Verwertbarkeit lässt sich also nicht dadurch retten, dass die Behörde das Gutachten als bloßen Anhaltspunkt behandelt.
Die Würdigung der Behörde entscheidet über die Verwertbarkeit
Das Gutachten darf von der Behörde nicht ungeprüft übernommen werden, sondern muss einer eigenen kritischen Würdigung unterzogen werden (OVG Münster NJW 2017, 283; VGH München BayVBl. 2009, 111, 114; OVG Bremen NJW 2011, 3595; Geiger NZV 2007, 491; Cramer BA 2024, 125; Derpa BA 2023, 465). Denn die Behörde und nicht der Gutachter befindet darüber, ob der Betroffene den Anforderungen des Fahrerlaubnisrechts genügt. Dasselbe gilt für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung dieser Entscheidung.
Für Bremer Verfahren ist die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Bremen besonders brauchbar, weil sie in demselben Gerichtsbezirk ergangen ist, in dem über den Eilantrag entschieden wird. Die Würdigungspflicht ist der Hebel, mit dem sich ein Bescheid angreifen lässt, der das Gutachtenergebnis nur abschreibt.
In der Sache läuft das auf eine schlichte Frage hinaus: Steht im Bescheid, warum die Behörde dem Gutachten folgt, oder steht dort nur, dass sie ihm folgt? Beispiele für Gutachtenfehler finden sich bei Cramer BA 2024, 125 und Derpa BA 2023, 465, dazu Koehl SVR 2024, 8.
Begutachtungsleitlinien und Beurteilungskriterien
Satz 1 der Anlage 4a nennt die Grundlage der Beurteilung: die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110) in der Fassung vom 17. Februar 2021 (VkBl. S. 198). Sie sind seit dem 1. Mai 2014 normativ verbindlich; Änderungen treten erst in Kraft, wenn in der Anlage 4a ein entsprechender Verweis aufgenommen wird. Vorher hatten sie keine Rechtsnormqualität, waren aber als Niederschlag sachverständiger Erfahrung von Gewicht (BVerwG NJW 2008, 2601; VGH Mannheim VRS 123, 356).
Die Beurteilungskriterien sind etwas anderes. Sie sind von der Deutschen Gesellschaft für Verkehrspsychologie und der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin ergänzend entwickelt worden und rechtlich nicht verbindlich (dazu kritisch Hillmann VGT 2014, 181, 188 = DAR 2014, 134, 136 = BA 2014, 94, 99). Sie wirken über Nummer 1 Buchstabe c der Anlage 4a: Weil die Untersuchung nur nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen vorgenommen werden darf, sind solche Materialien zu berücksichtigen, soweit sie dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechen (Dauer VGT 2012, 83 = DAR 2012, 181).
Der Unterschied ist für die Verwertbarkeit von Bedeutung. Wer dem Gutachter vorhält, er habe eine Vorgabe der Beurteilungskriterien verfehlt, greift nicht eine Rechtsnorm an, sondern den Stand der Wissenschaft, auf den die Verordnung verweist. Das ist kein schwächerer, sondern ein anderer Angriff, und er muss entsprechend geführt werden. Wie die Kriterien aufgebaut sind, steht im Beitrag zum vorgeschriebenen Aufbau des Gutachtens.
Die Unvereinbarkeit von Vorbereitung und Begutachtung
Ein Punkt der Anlage 4a wird selten gelesen und ist scharf formuliert. Wer mit Unternehmen oder sonstigen Institutionen vertraglich verbunden ist, die Personen hinsichtlich der typischen Fragestellungen in der Begutachtung beraten, behandeln, betreuen oder auf die Begutachtung vorbereiten, oder die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung anbieten, oder wer solche Maßnahmen in eigener Person anbietet, darf keine Personen in Begutachtungsstellen für Fahreignung untersuchen oder begutachten.
Die Vorschrift trennt Vorbereitung und Begutachtung vollständig. Sie ist der Grund, aus dem ein Anbieter, der beides verspricht, nicht beides leisten kann. Für die Verwertbarkeit heißt das: Wenn sich eine solche Verbindung belegen lässt, ist das kein berufsrechtliches Nebenthema, sondern ein Verstoß gegen die Grundsätze, deren Beachtung § 11 Abs. 5 FeV anordnet.
Dasselbe Anliegen steht hinter einer weiteren Regel: Das Gutachten kann geeignete Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung empfehlen, die Empfehlung darf aber nur gegenüber Personen erfolgen, die zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis sind. Zur Teilnahme an solchen Kursen und zu ihren Voraussetzungen finden Sie Einzelheiten im Beitrag über die Begutachtungsstelle für Fahreignung.
Ein Fall aus der Praxis: Verwertbarkeit im Eilverfahren
Eine Mandantin legte ein negatives Gutachten vor, in dem die Hypothese zur fortgeschrittenen Drogenproblematik bejaht wurde. Der Begründungsteil bestand aus drei Absätzen, die wörtlich auch in einem zweiten Gutachten derselben Stelle standen, das mir aus einem anderen Verfahren vorlag. Im Befundteil fehlte jede Angabe dazu, welche Äußerung der Mandantin welchen Indikator ausgefüllt hatte.
Hinzu kam ein zweiter Mangel. In der übersandten Akte lag ein Vorgang, der im Fahreignungsregister bereits getilgt war; das Gutachten nahm ihn in die Vorgeschichte auf und stützte darauf seine Prognose. Beides habe ich im Eilverfahren vorgetragen, nicht als Streit über das Ergebnis, sondern als Frage der Verwertbarkeit des Gutachtens.
Das Gericht hat die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt. Die Einzelheiten des Falls sind verändert; der Ablauf ist der, den ich regelmäßig sehe. Entscheidend war nicht die bessere Prognose, sondern dass das vorgelegte Gutachten die Anforderungen der Anlage 4a nicht erfüllte.
Fragen aus der Praxis zur Verwertbarkeit
Kann ich ein negatives Gutachten einfach zurückhalten?
Ja, und häufig ist das richtig. Der Betroffene ist nicht verpflichtet, ein für ihn ungünstiges Gutachten vorzulegen; die Behörde darf aus der Nichtvorlage allerdings nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung schließen, wenn sie darauf in der Anordnung hingewiesen hat. Ob Vorlage oder Nichtvorlage günstiger ist, entscheidet sich an der Rechtmäßigkeit der Anordnung, nicht am Gutachten.
Wer prüft die Verwertbarkeit?
Zuerst die Fahrerlaubnisbehörde, die das Gutachten einer eigenen kritischen Würdigung unterziehen muss, und danach das Verwaltungsgericht im Eilverfahren oder in der Klage. Die Verwertbarkeit wird dabei nicht von Amts wegen ausgeschrieben; vorgetragen werden muss der Mangel konkret: Welche Anforderung der Anlage 4a ist an welcher Stelle des Gutachtens verfehlt?
Reicht es, dass das Gutachten unverständlich geschrieben ist?
Die allgemeinverständliche Sprache ist eine eigene Anforderung der Anlage 4a, steht aber selten allein. In der Praxis ist Unverständlichkeit ein Anzeichen dafür, dass auch die Nachvollziehbarkeit fehlt, weil Befunde und Schlussfolgerungen nicht verbunden sind. Für die Verwertbarkeit werden deshalb immer alle drei Anforderungen zusammen geprüft.
Was ist, wenn der Gutachter mehr untersucht hat als gefragt war?
Dann liegt eine Überschreitung des Auftrags vor. Der Gutachter hat sich an die Fragestellung der Behörde zu halten und darf den Untersuchungsgegenstand nicht von sich aus ändern. Das ist ein Verstoß gegen Nummer 1 Buchstabe a der Anlage 4a und nimmt dem gesamten Gutachten die Verwertbarkeit, nicht nur des überschießenden Teils.
Kann ich ein zweites Gutachten bei einer anderen Stelle machen lassen?
Einen Anspruch darauf, dass die Behörde die Akte zu diesem Zweck an eine zweite Begutachtungsstelle übersendet, gibt es nach einem negativen Ergebnis nicht. Ein freiwillig eingeholtes Gutachten kann aber vorgelegt werden; die Behörde hat es dann in ihre Würdigung einzubeziehen.
Hilft es, die Aufzeichnungen der Untersuchung anzufordern?
Ja. Nach Nummer 1 Buchstabe e der Anlage 4a sind über die Untersuchung Aufzeichnungen anzufertigen. Sie sind der Maßstab, an dem sich die Wiedergabe des Gesprächs im Gutachten messen lässt, und der Weg, einen Widerspruch zwischen Gesagtem und Geschriebenem zu belegen.
Gesetzestexte und Fundstellen
Den amtlichen Wortlaut der Fahrerlaubnis-Verordnung mit der Anlage 4a veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de.
Zur eigenen Würdigung durch die Behörde OVG Münster NJW 2017, 283; VGH München BayVBl. 2009, 111; OVG Bremen NJW 2011, 3595. Zur Nachvollziehbarkeit VGH München zfs 2018, 594 und OVG Schleswig 22.7.2021 – 5 MB 16/21, BeckRS 2021, 20791. Zur Wiedergabe des Gesprächs BVerwG DAR 1995, 36. Zu den allgemeinen Verwertbarkeitsgrundsätzen VGH München BA 2023, 427 = BeckRS 2023, 6070. Zu Verwertungsverboten OVG Greifswald zfs 2013, 595 und VGH München NJW 2022, 712. Zur Einzelfallbezogenheit Lewrenz DAR 1992, 52; AG Essen DAR 1992, 68; VG Freiburg NZV 1995, 48.
Weiterführend: die Fragestellung der Gutachtenanordnung und der Ablauf der MPU.
Ihre kostenlose Ersteinschätzung
Liegt ein negatives Gutachten vor, zählt zuerst die Frist des Bescheids, der darauf gestützt wird. Sie läuft ab Zustellung, und der Umschlag belegt das Datum; heben Sie ihn auf.
Senden Sie mir das Gutachten und die Anordnung, ich sehe mir beides kostenlos an und sage Ihnen, ob die Verwertbarkeit des Gutachtens trägt oder ob die Anlage 4a verfehlt ist.
Björn Schüller, Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen. Tätig im Fahrerlaubnisrecht bundesweit; Einzelheiten unter Anwalt für Verkehrsrecht in Bremen.
Von der Verwertbarkeit des Gutachtens gegenüber der Behörde zu unterscheiden ist die Verwertbarkeit der Befunde nach der Hypothese 0 der Beurteilungskriterien; dort geht es um die vier N-Kriterien und ihre Kontraindikatoren.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.