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3-MMC legal? Was das NpSG verbietet und was es bestraft
3-MMC, auch als „3-Methylmethcathinon“ oder unter Szenenamen wie „Molly“ fehlgebrandet, war lange als sogenannte Legal-High-Substanz bekannt, die über das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) erfasst wurde. Diese Einordnung ist mittlerweile überholt: 3-MMC steht heute ausdrücklich als benannte Substanz in der Anlage I zum Betäubungsmittelgesetz und wird damit strafrechtlich genauso behandelt wie andere klassische Betäubungsmittel, mit spürbaren Folgen gerade für den bloßen Besitz.
Als Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit Schwerpunkt Betäubungsmittelstrafrecht/Drogen erkläre ich, was diese Umstufung für Betroffene bedeutet und weshalb viele im Internet kursierende Informationen zu 3-MMC inzwischen veraltet sind.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Vorwurf im Schreiben des Zolls lautet regelmäßig auf unerlaubten Erwerb nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG, der mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht ist.
- Vor der Aufnahme in die Anlagen zum BtMG war 3-MMC über § 4 NpSG erfasst; welches Gesetz gilt, richtet sich nach dem Zeitpunkt der Tat.
- Die Schwelle zur nicht geringen Menge hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 21. Dezember 2022, 3 StR 372/21, bestimmt; oberhalb dieser Schwelle liegt ein Verbrechen nach § 29a BtMG mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr.
- 3-MMC und 3-CMC sind verschiedene Stoffe, und eine Verwechslung im Gutachten verändert den Vorwurf und die Mengenschwelle.
- Neben dem Betäubungsmittelgesetz steht der Bannbruch nach § 372 AO, weil der Stoff über die Grenze gebracht worden ist.
- Stellt sich der Vorwurf als nicht beweisbar heraus, endet das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO, bei geringer Menge zum Eigenverbrauch über § 31a BtMG.
- Unabhängig vom Strafverfahren prüft die Fahrerlaubnisbehörde nach § 14 Abs. 1 FeV die Fahreignung und kann die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV entziehen.
Inhaltsverzeichnis
- Das Wichtigste in Kürze
- Was bedeutet der Vorwurf im Schreiben des Zolls?
- Vom NpSG zum BtMG: eine Umstufung mit erheblichen Folgen
- Verwechslungsgefahr: 3-MMC ist nicht 3-CMC
- Ab welcher Menge wird aus dem Vergehen ein Verbrechen?
- Wie läuft das Ermittlungsverfahren ab?
- Fälle, die über meinen Schreibtisch gingen
- Die üblichen Fehlgriffe nach dem ersten Schreiben
- Was sich bei 3-MMC angreifen lässt
- Wie lange 3-MMC nachweisbar ist
- Neben dem Strafverfahren: das Fahrerlaubnisverfahren
- Was die MPU nach einem 3-MMC-Verfahren verlangt
- Häufige Fragen
- Wie aus 3-MMC ein Betäubungsmittel der Anlage I wurde
- Normen, Verordnungen und Rechtsprechung
- Kostenlose Ersteinschätzung
Was bedeutet der Vorwurf im Schreiben des Zolls?
Im ersten Anhörungsschreiben erscheint bei Zollfällen dieser Art zunächst meist § 372 AO. Sobald die Laboranalyse 3-MMC bestätigt, tritt diese Vorschrift jedoch zurück, und hier beginnt der entscheidende Unterschied zu älteren Darstellungen dieser Substanz.
Vom NpSG zum BtMG: eine Umstufung mit erheblichen Folgen
Als „neuer psychoaktiver Stoff“ nach dem NpSG wäre 3-MMC früher milder behandelt worden, als es heute der Fall ist. Das NpSG stellt nämlich ausdrücklich nicht den bloßen Besitz oder Erwerb unter Strafe, sondern nur das Handeltreiben, Herstellen und Inverkehrbringen (§ 4 NpSG).
Die Gesetzesbegründung zum NpSG (BT-Drucksache 18/8579, S. 19) stellt dazu klar: „Von dem verwaltungsrechtlichen Verbot des Absatzes 1, nicht aber von der Strafvorschrift des § 4, sind insbesondere auch der Erwerb und der Besitz von NPS erfasst.“ Wer eine reine NpSG-Substanz nur für den Eigenkonsum besitzt, begeht danach keine Straftat, sondern verstößt allenfalls gegen ein verwaltungsrechtliches Verbot.
Diese vergleichsweise milde Behandlung gilt für 3-MMC nicht mehr. Die Substanz ist inzwischen namentlich in der Anlage I zum Betäubungsmittelgesetz aufgeführt. Damit gelten die vollen Straftatbestände der §§ 29, 29a und 30 BtMG, und anders als beim NpSG ist bereits der bloße Besitz zum Eigenkonsum nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG strafbar. Wer sich noch an ältere Einschätzungen zu 3-MMC als vermeintlich „nur verwaltungsrechtlich“ relevanter Substanz erinnert oder entsprechende Informationen im Internet findet, sollte sich bewusst sein, dass diese Einordnung überholt ist.
Verwechslungsgefahr: 3-MMC ist nicht 3-CMC
Bei der Recherche zu dieser Substanzgruppe begegnet man häufig der chemisch verwandten, aber rechtlich getrennt zu behandelnden Substanz 3-CMC (3-Chlormethcathinon). 3-CMC ist nicht in der Anlage I, sondern in der Anlage II zum BtMG erfasst, was insbesondere für die Frage der Verkehrsfähigkeit und die konkrete Einordnung im Einzelfall relevant sein kann. Für die anwaltliche Prüfung ist es deshalb wichtig, in der Ermittlungsakte genau zu unterscheiden, welche der beiden Substanzen tatsächlich nachgewiesen wurde.
Ab welcher Menge wird aus dem Vergehen ein Verbrechen?
Da es zu 3-MMC selbst noch keine eigenständigen toxikologischen Studien zur Bestimmung der „nicht geringen Menge“ gibt, hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 21. Dezember 2022 (Az. 3 StR 372/21) den Grenzwert im Wege der Analogie zu der strukturverwandten Substanz Pentedron entwickelt und auf 25 Gramm Base festgesetzt. Oberhalb dieser Schwelle wandelt sich der Besitz vom Vergehen (§ 29 BtMG) zum Verbrechen (§ 29a BtMG) mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr.
In derselben Entscheidung hat der Bundesgerichtshof für die verwandten Substanzen 2-FMA und 4-FMA im Wege der Analogie zu Amphetamin einen Grenzwert von 10 Gramm Base festgelegt, ein Hinweis darauf, dass die Gerichte bei neueren, wenig erforschten Substanzen zunehmend auf Analogieschlüsse zu bereits toxikologisch untersuchten „Verwandten“ zurückgreifen.
Wie läuft das Ermittlungsverfahren ab?
Der äußere Ablauf entspricht dem anderer Betäubungsmitteldelikte: Sicherstellung durch den Zoll, Laboranalyse, Abgabe an die Staatsanwaltschaft, Anhörungsschreiben mit Vorladung und häufig einem Personalbogen. Weil 3-MMC nun als reguläres Betäubungsmittel der Anlage I BtMG behandelt wird, gilt auch die Diversionsvorschrift des § 31a BtMG direkt und ohne Umweg über eine NpSG-Analogie: Bei kleinen Mengen zum Eigenkonsum ohne Fremdgefährdung kommt eine Verfahrenseinstellung ohne Anklage in Betracht.
Fälle, die über meinen Schreibtisch gingen
Der Sachverhalt ist in Details verändert und lässt keinen Rückschluss auf Beteiligte zu.
In einem Fall bestellte ein Mandant eine kleine Menge 3-MMC zum ausschließlichen Eigenkonsum in dem (veralteten) Glauben, es handele sich um eine straffreie „Research Chemical“; hier ließ sich das Verfahren dank der geringen Menge und fehlender Vorbelastung nach § 31a BtMG einstellen. In einem anderen Fall lag die sichergestellte Menge deutlich über dem vom Bundesgerichtshof entwickelten Grenzwert von 25 Gramm Base, sodass der Vorwurf des Verbrechenstatbestands nach § 29a BtMG im Raum stand und die Verteidigung sich auf die genaue Wirkstoffanalyse und Reinheitsbestimmung konzentrierte.
Die üblichen Fehlgriffe nach dem ersten Schreiben
Der mit Abstand häufigste Irrtum bei dieser Substanz: Viele Betroffene orientieren sich an älteren Foren- oder Szene-Informationen, die 3-MMC noch als NpSG-Substanz mit angeblich straflosem Eigenbesitz einordnen. Diese Annahme trägt seit der Aufnahme in die Anlage I BtMG nicht mehr. Andere unterschätzen, dass bereits eine vergleichsweise kleine Menge oberhalb von 25 Gramm Base den Sprung vom Vergehen zum Verbrechen bedeuten kann, und äußern sich dem Zoll gegenüber unbedacht zu Bestellmenge oder -häufigkeit.
Was sich bei 3-MMC angreifen lässt
Bei kleinen Mengen zum Eigenkonsum steht die Einstellung nach § 31a BtMG im Vordergrund, die anwaltlich durch den Nachweis von Erstauffälligkeit und reinem Eigenbedarf unterstützt werden sollte. Bei größeren Mengen rückt die exakte Bestimmung der Wirkstoffmenge und -reinheit im Abgleich mit dem vom Bundesgerichtshof entwickelten 25-Gramm-Grenzwert in den Mittelpunkt, ebenso die sorgfältige Prüfung, ob tatsächlich 3-MMC oder die rechtlich anders einzuordnende Substanz 3-CMC vorliegt. Auch die Frage, ob sich mangels Finanztransaktionsermittlungen überhaupt zweifelsfrei nachweisen lässt, dass der Betroffene die Bestellung selbst vorgenommen hat, kann eine Rolle spielen.
Wie lange 3-MMC nachweisbar ist
Die Nachweistabellen der Beurteilungskriterien führen die Amphetamine als Gruppe, Amphetamin, Methamphetamin und die Methylendioxyamphetamine. Die synthetischen Cathinone stehen dort nicht, und 3-Methylmethcathinon ist eines. Für diesen Stoff gibt es deshalb keine belegte Nachweisdauer, an der sich eine Behörde oder eine Begutachtungsstelle ausrichten könnte.
Das ist mehr als eine Lücke in der Literatur. Es bedeutet, dass ein Laborbefund, der auf „Amphetamine“ anspricht, über 3-MMC gerade nichts aussagt, und umgekehrt, dass ein negativer Standardbefund einen Konsum nicht ausschließt.
| Blut oder Serum | Urin | Haar | |
|---|---|---|---|
| 3-Methylmethcathinon (3-MMC) | nicht bekannt | nicht bekannt | nicht bekannt |
Gemeint sind Anhaltspunkte, nicht Grenzwerte. Was sich in Blut, Urin oder Haar zeigt, wird von der aufgenommenen Menge, der Dauer des Konsums, der Konsumform, dem Körperbau, dem Abbau im Körper und der Empfindlichkeit der Methode bestimmt. Aus einem Zeitfenster folgt weder Sicherheit noch Straflosigkeit.
Eine Toleranzschwelle sucht man vergebens, und zwar in zwei Richtungen. Für die Abstinenzkontrolle ist kein Cut-off-Wert festgelegt, weil der Stoff in der maßgeblichen Tabelle nicht vorkommt. Und für die Frage der Drogenfreiheit am Untersuchungstag verlangen die Beurteilungskriterien bei neuen psychoaktiven Stoffen, dass überhaupt kein Nachweis geführt werden kann; die Plausibilitätsgrenzen, die für THC, Kokain oder Amphetamin gelten, greifen dort nicht.
Damit entscheidet die Beauftragung des Labors über das Ergebnis. Ein Routinescreening deckt die klassischen Gruppen ab; jede Erweiterung setzt einen begründeten Anfangsverdacht und eine gesonderte Beauftragung voraus (Mußhoff/Madea, NZV 2008, 485). Wer ein Abstinenzprogramm beginnt, muss deshalb wissen, auf welche Analyten geprüft wird: Abstinenznachweis: Fristen nach den Beurteilungskriterien.
In der Akte steht dafür häufig nur eine Gruppenbezeichnung. Cathinon-Derivate werden chemisch oft zusammengefasst, obwohl ihre Grenzwerte weit auseinanderliegen. Der Bundesgerichtshof hat für alpha-PVP und MDPV jeweils 5 Gramm angesetzt, für Buphedron und Pentylon 15, für Clephedron und 4-MEC 25 und für Methylon 30 Gramm (BGH BeckRS 2022, 8755). Für 3-MMC selbst liegt die nicht geringe Menge bei 25 Gramm Base (BGH BeckRS 2022, 41546).
Zur Abgrenzung gegenüber MDMA siehe die Seite zu MDMA.
Neben dem Strafverfahren: das Fahrerlaubnisverfahren
Vom Zollverfahren unabhängig prüft die Fahrerlaubnisbehörde die Eignung; ein Vorfall im Straßenverkehr ist dafür nicht nötig (VGH München NJW 2021, 3408). Und die Mitteilung an sie ergeht auch, wenn das Strafverfahren nach § 31a BtMG endet: Einstellung im Zollverfahren.
Aufgriff ohne Fahrt: § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV
Kommt es zu einer Aufforderung, ein ärztliches Gutachten beizubringen, stützt sie sich auf § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV. Diese Vorschrift verlangt zwei Dinge, die bei Cathinon-Derivaten häufig fehlen: einen konkret festgestellten Besitz eines bestimmten Betäubungsmittels und eine Aufforderung, aus der die Ausübung des Ermessens hervorgeht (VGH München NJW 2021, 3408; VRS 139, 48).
Der erste Punkt ist hier der stärkere. Die Behörde muss sagen, welcher Stoff besessen wurde, nicht, zu welcher chemischen Familie er gehört. Wo die Akte nur von „Cathinon-Derivaten“ spricht, fehlt diese Feststellung. Und ohne rechtmäßige Anordnung trägt später auch § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV nicht: Anforderungen an eine MPU-Anordnung.
Nach Konsum: Nr. 9.1 und die Frage, welcher Stoff vorlag
Ist ein Konsum belegt, greift Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV: Die Einnahme von Betäubungsmitteln außer Cannabis schließt die Eignung aus, unabhängig von einer Fahrt; entzogen wird nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV (Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Behoerde), nach § 11 Abs. 7 FeV ohne Gutachten.
Voraussetzung ist aber, dass der Stoff ein Betäubungsmittel ist. Bei den Cathinon-Derivaten ist das keine Selbstverständlichkeit: Ein Teil steht in Anlage I zum BtMG (Anlage I zum BtMG im Volltext), ein anderer Teil unterfällt dem NpSG. Welches Gesetz gilt, entscheidet über die Rechtsfolge, und für einen Stoff, der dem NpSG unterfällt, trägt Nr. 9.1 nicht. Dann sind Nr. 9.4 und Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zu prüfen (Anlage 4 zur FeV im Volltext), und Nr. 9.4 verlangt nach ihrem Wortlaut einen „regelmäßig übermäßigen Gebrauch“.
Wie der Konsum belegt werden soll, ist bei einem Stoff dieser Gruppe alles andere als selbstverständlich. Ein Treffer setzt eine eigens beauftragte Analyse voraus, und die Entnahme muss rechtmäßig angeordnet sein: Die Blutprobe nach § 81a StPO.
Wo Vorbemerkung 3 bei einem Cathinon ansetzt
Vorbemerkung 3 der Anlage 4 lautet: Die vorgenommenen Bewertungen gelten für den Regelfall. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen sind möglich.
Bei 3-MMC trägt die Kompensation über die Stoffidentität. Wer vortragen kann, dass er einen bestimmten Stoff in einer bestimmten Menge bezogen hat und dass dieser Stoff von den Nachbarderivaten rechtlich abweicht, verschiebt damit nicht nur den Strafrahmen, sondern auch den Maßstab der Anlage 4.
Dazu gehört in die Akte, was das Untersuchungsergebnis tatsächlich hergibt: der benannte Analyt, die Methode, der gemessene Gehalt. Wer sich auf die Gruppenbezeichnung der Akte einlässt, wird nach dem strengeren der in Betracht kommenden Maßstäbe behandelt.
3-MMC fehlt in der Anlage zu § 24a StVG
Ein Regelfahrverbot nach § 24a StVG droht nicht. Der Bußgeldtatbestand knüpft an eine abschließende Anlage an, in der die Opiate Heroin und Morphin, Cocain, Amfetamin, die Designer-Amfetamine und Metamfetamin stehen; Cathinon-Derivate fehlen dort, und auf nicht genannte Rauschmittel ist die Vorschrift nicht anwendbar (Patzak/Fabricius, Kap. 6 Rn. 406). Cannabis ist über § 24a Abs. 1a StVG gesondert geregelt.
Die Straftatbestände bleiben. §§ 315c, 316 StGB verlangen die relative Fahruntüchtigkeit; einen Wert der absoluten Fahrunsicherheit gibt es für diese Stoffe nicht (BGHSt 44, 219). Bei einem Stimulans dieser Art notieren die Beamten gesteigerten Antrieb, weite Pupillen und eine überhöhte Selbsteinschätzung, in der Abklingphase das Gegenteil. Folgt eine Verurteilung, kommt § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB hinzu.
Kommt eine Fahrt hinzu, greift daneben § 24a Abs. 2 StVG. Welche analytischen Grenzwerte dort gelten und woher sie stammen, steht unter Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG. Wie ich das Fahrerlaubnisverfahren führe, habe ich unter Anwalt für Fahrerlaubnisrecht in Bremen zusammengestellt.
Was die MPU nach einem 3-MMC-Verfahren verlangt
Setzt die Behörde die Entziehung durch, ist die Wiedererteilung an § 14 Abs. 2 FeV gebunden: medizinisch-psychologische Untersuchung, ohne Ermessen (BVerwG NJW 2005, 3081), fällig ab Vollziehbarkeit der Entziehung (OVG Greifswald BA 2013, 141). Die Begutachtung fragt nach einem tragfähig veränderten Umgang mit der Substanz, nicht nach Messwerten (BVerwG NJW 2005, 3440); Abstinenzbelege tragen das Ergebnis nicht allein (VG Gelsenkirchen BA 2010, 372). Zur Anordnung: Anforderungen an eine MPU-Anordnung, zur Fragestellung: Fragestellung der MPU, zum Sofortvollzug: Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO.
Welcher Zeitraum belegt sein muss
Bei den neuen psychoaktiven Stoffen sind die Kriterien an einer Stelle strenger als bei den klassischen Drogen. Sie zählen die neuen psychoaktiven Stoffe ausdrücklich zu den Drogen mit hoher Suchtpotenz, und für den Nachweis der Drogenfreiheit am Untersuchungstag lassen sie bei ihnen keine Plausibilitätsgrenze zu, sondern verlangen, dass kein Nachweis geführt werden kann. Wer das nicht weiß, wundert sich über ein negatives Gutachten trotz unauffälliger Werte.
Für die Frist gilt trotzdem dieselbe Systematik wie überall: Die Kriterien ordnen jeden Fall einer von vier Ausgangslagen zu, und diese Zuordnung entscheidet.
- D 1 verlangt eine diagnostizierte Abhängigkeit.
- D 2 greift bei fortgeschrittener Problematik ohne solche Diagnose, bei einem Stoff, den die Kriterien zu den suchtpotenten zählen, prüft die Behörde das zuerst.
- D 3 erfasst die Drogengefährdung, also riskanten Konsum unterhalb dieser Schwelle.
- D 4 betrifft allein Cannabis und bleibt hier ohne Bedeutung.
Wie lange belegt werden muss, entscheidet die zugrunde gelegte Hypothese und nicht der Stoff. Die Spanne reicht von drei Monaten nach einer ambulanten Maßnahme bis zu insgesamt fünfzehn Monaten, wenn die Abstinenz ohne therapeutische Aufarbeitung geltend gemacht wird. Alle Hypothesen und Indikatoren mit den jeweiligen Zeiträumen finden Sie im Abstinenznachweis.
Die Frist, um die es geht, ist ein halbes Jahr. Kriterium D 3.6 N verlangt in Indikator 1 mindestens sechs Monate Verzicht, gerechnet auf den Begutachtungszeitpunkt; auf ein Jahr geht es erst bei einer über Jahre bestehenden Problematik. Die Jahresfrist, die Behörden aus Nr. 9.5 der Anlage 4 FeV zitieren, setzt Entgiftung und Entwöhnung voraus und gehört damit in den Bereich von D 1. Was als Beleg anerkannt wird: Abstinenznachweis: Fristen nach den Beurteilungskriterien.
Welche Qualifikation verlangt wird
Auch hier folgt aus der Hypothese die Maßnahme. Bei einem Stoff, für den keine Abhängigkeitsdiagnose gestellt ist, ist das Ergebnis eindeutig.
Kriterium C.5.2.4 ordnet die Maßnahmen den Hypothesen zu: Für die Hypothesen D 4 bis D 2 ist in der Regel die fahreignungsfördernde Intervention indiziert, eine verkehrspsychologische Maßnahme. Ein Suchttherapeut wird dort nicht verlangt.
Erst eine gestellte Abhängigkeitsdiagnose verschiebt das: Dann steht die Suchttherapie vorn, und die fahreignungsfördernde Intervention tritt nach demselben Kriterium als Ergänzung daneben.
Dazu ein Beispiel aus der Praxis: Der Betroffene bucht nach dem Aufgriff eine Suchtberatung, weil er etwas vorweisen will. Vorgelegt wird am Ende eine Maßnahme, die zur Hypothese D 1 gehört, und die Begutachtungsstelle nimmt sie als Selbsteinordnung. Aus sechs Monaten werden zwölf.
Gefordert ist nach C.5.4.2.1 der Beurteilungskriterien eine psychologische Qualifikation: Diplom oder gleichwertiger Master mit verkehrspsychologischer Fortbildung, ersatzweise die Zertifizierung als Fachpsychologe für Verkehrspsychologie. Der suchttherapeutische Weg bleibt der Substanzgebrauchsstörung vorbehalten und verlangt zusätzlich eine Suchthilfeeinrichtung im Hintergrund. Die Gegenanzeigen: Abstinenznachweis: Fristen nach den Beurteilungskriterien.
Häufige Fragen
Ist 3-MMC noch eine NpSG-Substanz?
Nein. 3-MMC ist inzwischen namentlich in der Anlage I zum Betäubungsmittelgesetz aufgeführt und wird strafrechtlich wie ein klassisches Betäubungsmittel behandelt.
Was ändert sich dadurch gegenüber der früheren NpSG-Einordnung?
Vor allem der bloße Besitz: Während das NpSG nur Handeltreiben, Herstellen und Inverkehrbringen unter Strafe stellt, ist beim BtMG bereits der Besitz zum Eigenkonsum nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG strafbar.
Ab welcher Menge drohe ich ein Verbrechen statt eines Vergehens?
Der Bundesgerichtshof hat den Grenzwert der „nicht geringen Menge“ im Wege der Analogie zu Pentedron auf 25 Gramm Base festgelegt.
Ist 3-MMC dasselbe wie 3-CMC?
Nein, es handelt sich um zwei unterschiedliche, chemisch verwandte Substanzen mit unterschiedlicher rechtlicher Einordnung (3-MMC: Anlage I, 3-CMC: Anlage II BtMG). Eine genaue Prüfung anhand der Ermittlungsakte ist unerlässlich.
Gibt es bei 3-MMC eine Einstellungsmöglichkeit für kleine Mengen?
Ja, § 31a BtMG gilt direkt, da 3-MMC nun ein reguläres Betäubungsmittel der Anlage I ist.
Drohen Konsequenzen für die Fahrerlaubnis?
Ja. Bei Besitz von 3-MMC wird ein ärztliches Gutachten nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV angeordnet; bei nachgewiesenem Konsum besteht keine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach Anlage 4 Nr. 9.1 FeV. Diese Anordnung lässt sich in Zollfällen nur vermeiden, wenn der Anwalt eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO erreicht.
Wie aus 3-MMC ein Betäubungsmittel der Anlage I wurde
3-MMC hat sich von einer als vergleichsweise milde eingestuften NpSG-Substanz zu einem vollwertigen Betäubungsmittel der Anlage I BtMG entwickelt, mit allen Konsequenzen, die das für Besitz, Strafrahmen und Fahrerlaubnisrecht mit sich bringt. Wer sich auf ältere Informationen zur angeblichen Straflosigkeit des Eigenbesitzes verlässt, geht von einer überholten Rechtslage aus. Nach einem Anhörungsschreiben des Zolls sollte daher frühzeitig anwaltliche Akteneinsicht beantragt werden, um die genaue Wirkstoffmenge und die aktuelle rechtliche Einordnung zu klären. Bei Rückfragen zum Thema kontaktieren Sie mich gerne.
Die genaue Wirkstoffmenge und -reinheit im Einzelfall sollte anwaltlich anhand der Ermittlungsakte geprüft werden. Stand: Juli 2026.
Welche Schritte ein Betäubungsmittelverfahren durchläuft und wo die Stellschrauben liegen, habe ich zusammengefasst: Strafverteidigung im Betäubungsmittelrecht.
Normen, Verordnungen und Rechtsprechung
- Betäubungsmittelgesetz: § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG · § 29a BtMG · § 31a BtMG
- Gesetz über neue psychoaktive Stoffe: § 4 NpSG
- Abgabenordnung: § 372 AO
- Strafgesetzbuch: § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB
- Strafprozessordnung: § 81a StPO · § 170 Abs. 2 StPO
- Straßenverkehrsgesetz: § 3 Abs. 1 StVG · § 24a Abs. 1a StVG
- Fahrerlaubnis-Verordnung: § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV · § 11 Abs. 7 FeV · § 14 Abs. 1 FeV · § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV · § 14 Abs. 2 FeV · § 46 Abs. 1 FeV
Der vollständige Text des § 29 BtMG steht beim Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de.
Grundlage ist Körner/Patzak/Fabricius/Huth zum Betäubungsmittelgesetz in der 11. Auflage 2024.
Kostenlose Ersteinschätzung
Haben Sie Post vom Zoll oder von der Staatsanwaltschaft erhalten, prüfe ich den Vorgang kostenfrei. Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und übernehme Verteidigungen bundesweit.
Bei 3-MMC kommt es zuerst auf die Rechtslage zur Tatzeit an und darauf, ob das Gutachten wirklich 3-MMC und nicht das ähnlich benannte 3-CMC ausweist. Eine Verwechslung im Gutachten verändert den Vorwurf vollständig.
Vertiefend dazu: neue psychoaktive Stoffe, Anhörungsbogen vom Zoll, nicht geringe Menge und Verteidigung im BtMG-Verfahren.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.