Kokablätter, Reisender in der Ankunftshalle eines Flughafens mit einem durchsichtigen Beutel getrockneter Blätter

Symbolbild, mit KI erstellt.

Kokablätter und Koka-Tee: Anlage I, Alkaloidgehalt und die repräsentative Probe

Das Wichtigste in Kürze

  • Kokablätter stehen in der Anlage I zum Betäubungsmittelgesetz und sind damit verbotene, nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel.
  • Rechtlich ist ein Kokablatt das Blatt des Kokastrauchs, sofern dem Blatt nicht alles Ekgonin, Kokain und alle anderen Ekgonin-Alkaloide entzogen sind.
  • Vollständig entalkaloidierte Blätter erfüllen diese Begriffsbestimmung nicht mehr. Der Alkaloidgehalt entscheidet damit über die Betäubungsmitteleigenschaft.
  • Das Einheitsübereinkommen von 1961 erlaubt in Artikel 27 die Verwendung von Kokablättern zur Zubereitung eines Würzstoffs, der keine Alkaloide enthalten darf.
  • Das Kauen von Kokablättern war nach Artikel 49 nur ein zeitlich begrenzter Vorbehalt und sollte binnen fünfundzwanzig Jahren abgeschafft werden.
  • Eine eigene Grenzmenge für Kokablätter gibt es nicht. Maßgeblich ist der Cocaingehalt, und für Cocain liegt die nicht geringe Menge bei 5 g Cocainhydrochlorid.
  • Bei Rauschpflanzen genügt die Untersuchung repräsentativer Mischproben mit Hochrechnung auf das Gesamtgewicht. Genau diese Hochrechnung ist der häufigste Angriffspunkt.

Inhalt

Kokablätter in der Anlage I zum Betäubungsmittelgesetz

Die Anlage I zum Betäubungsmittelgesetz führt die nicht verkehrsfähigen Betäubungsmittel. Dort stehen Kokablätter unmittelbar neben Rohkokain. Für Stoffe der Anlage I gibt es keine Verschreibungsfähigkeit und keine ausgenommene Zubereitung. Ein Arzt kann sie nicht verordnen, eine Apotheke darf sie nicht abgeben, und eine Erlaubnis nach § 3 BtMG wird nur für wissenschaftliche oder andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke erteilt.

Diese Einordnung überrascht viele Betroffene, weil die Blätter in Südamerika alltäglich sind. Seit Jahrhunderten kaut die dortige Bevölkerung Kokablätter gegen Hunger, Kälte und Erschöpfung (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., Stoffe Rn. 2). Wer aus Peru oder Bolivien eine Packung Koka-Tee mitbringt, bringt deshalb aus seiner Sicht ein Lebensmittel mit. Rechtlich führt er ein Betäubungsmittel der Anlage I ein.

Die Besonderheit der Kokablätter liegt darin, dass sie eine Pflanze und nicht ein isolierter Wirkstoff sind. Das Betäubungsmittelgesetz behandelt sie deshalb nach denselben Grundsätzen wie andere Rauschpflanzen, also wie Khat-Pflanzenmaterial, Psilocybinpilze oder Rauschkakteen. Daraus ergeben sich die beweisrechtlichen Fragen, die solche Verfahren prägen.

Was ein Kokablatt rechtlich ist

Die Begriffsbestimmung stammt nicht aus dem Betäubungsmittelgesetz, sondern aus dem Einheitsübereinkommen von 1961 über Suchtstoffe. Dort heißt es: „Der Ausdruck ‚Kokablatt‘ bezeichnet das Blatt des Kokastrauchs, sofern nicht dem Blatt alles Ekgonin, Kokain und alle anderen Ekgonin-Alkaloide entzogen sind.“ Den Kokastrauch definiert dasselbe Abkommen als jede Pflanzenart der Gattung Erythroxylon.

Diese Definition enthält eine Bedingung, und diese Bedingung ist der wichtigste Satz des ganzen Themas. Blätter, denen sämtliche Ekgonin-Alkaloide entzogen wurden, sind keine Kokablätter im Sinne des Abkommens. Sie unterfallen damit auch nicht der Position in der Anlage I. Umgekehrt genügt ein verbleibender Alkaloidgehalt, um die Betäubungsmitteleigenschaft zu begründen, und zwar unabhängig davon, wie gering er ist.

Für die Verteidigung folgt daraus eine erste Frage an jeden Vorgang. Wurde überhaupt festgestellt, dass das sichergestellte Material noch Ekgonin-Alkaloide enthält? Bei industriell entalkaloidierten Erzeugnissen ist das gerade nicht der Fall, und die Hersteller werben mit dieser Entalkaloidierung. Ohne eine analytische Feststellung des Alkaloidgehalts steht nicht fest, dass Kokablätter im Rechtssinne vorliegen.

Die Sonderbestimmungen des Einheitsübereinkommens

Das Einheitsübereinkommen widmet den Kokablättern eigene Artikel, die im deutschen Verfahren selten vorgetragen werden und doch zum Verständnis gehören. Artikel 26 regelt den Kokastrauch und die Kokablätter. Gestattet ein Staat den Anbau des Kokastrauchs, so wendet er das für den Opiummohn vorgesehene Kontrollsystem an, mit der Erleichterung, dass die zuständige Stelle die geernteten Mengen lediglich so bald wie möglich nach Beendigung der Ernte körperlich in Besitz nehmen muss.

Derselbe Artikel verpflichtet die Vertragsparteien, nach Möglichkeit das Ausjäten aller wildwachsenden Kokasträucher durchzusetzen und rechtswidrig angebaute Kokasträucher zu vernichten. Das Abkommen behandelt sie damit nicht als Nebenprodukt, sondern als eigenständigen Kontrollgegenstand. Diese Systematik erklärt, warum die Anlage I die Blätter gesondert aufführt und sich nicht auf Rohkokain und Cocain beschränkt.

Für die Auslegung der Anlage I ist das von praktischem Wert. Die deutsche Position „Kokablätter“ übernimmt einen völkerrechtlich vorgeprägten Begriff. Wer über die Reichweite der Position streitet, argumentiert deshalb nicht frei, sondern mit dem Wortlaut des Abkommens und mit dessen Begriffsbestimmungen.

Der Würzstoff ohne Alkaloide

Artikel 27 des Einheitsübereinkommens trägt die Überschrift „Zusätzliche Bestimmungen für Kokablätter“ und enthält eine Erlaubnisnorm. Die Vertragsparteien können die Verwendung von Kokablättern für die Zubereitung eines Würzstoffs, der keine Alkaloide enthalten darf, sowie in dem hierfür erforderlichen Umfang die Gewinnung, die Ein- und Ausfuhr und den Besitz von Kokablättern sowie den Handel damit gestatten.

Diese Vorschrift ist der völkerrechtliche Grund dafür, dass entalkaloidierter Kokaextrakt als Aromastoff in Getränken vorkommen kann. Sie zeigt zugleich, wo die Grenze liegt. Erlaubt ist allein ein Würzstoff, der keine Alkaloide enthält. Enthält das Erzeugnis noch Cocain, Ekgonin oder ein anderes Ekgonin-Alkaloid, greift die Erlaubnisnorm nicht, und es bleibt bei der Anlage I.

Artikel 27 verlangt außerdem gesonderte Schätzungen und statistische Angaben über die für die Zubereitung des Würzstoffs bestimmten Blätter. Das Abkommen setzt also ein förmliches Kontrollverfahren voraus. Wer sich auf die Würzstoffklausel beruft, muss sich in diesem Verfahren bewegen; eine private Berufung darauf trägt nicht.

Das Kauen als zeitlich begrenzter Vorbehalt

Artikel 49 des Einheitsübereinkommens erlaubte den Vertragsparteien, sich bei Unterzeichnung, Ratifikation oder Beitritt vorübergehend bestimmte Praktiken vorzubehalten. Dazu gehörten die Verwendung von Opium zu quasimedizinischen Zwecken, das Opiumrauchen und ausdrücklich das Kauen von Kokablättern. Solche Vorbehalte durften nur insoweit gestattet werden, als die Praktiken in dem betroffenen Hoheitsgebiet herkömmlich und am 1. Januar 1961 erlaubt waren.

Der Vorbehalt war von Anfang an befristet. Das Kauen von Kokablättern war nach Artikel 49 Abs. 2 binnen fünfundzwanzig Jahren nach dem Inkrafttreten des Abkommens abzuschaffen. Gewinnung, Herstellung und Handel waren gleichzeitig mit der Verringerung dieser Verwendungszwecke zu verringern und schließlich einzustellen.

Diese Vorschrift beantwortet eine Frage, die Mandanten regelmäßig stellen. Der traditionelle Gebrauch dieser Blätter ist dem Völkerrecht bekannt, und das Abkommen hat ihn nicht übersehen, sondern als abzubauende Ausnahme behandelt. Für die Einfuhr nach Deutschland lässt sich daraus nichts gewinnen, denn die Bundesrepublik hat keinen solchen Vorbehalt erklärt und die Blätter stehen hier in der Anlage I.

Wie viel Wirkstoff in Kokablättern steckt

Für die Mengenbewertung braucht das Gericht eine Vorstellung davon, wie viel Cocain in dem Pflanzenmaterial enthalten ist. Der Kommentar beschreibt den Herstellungsweg mit konkreten Verhältniszahlen. Aus den geernteten Kokablättern wird durch Säurezusätze der kokainhaltige Pflanzensaft gelöst und damit der Basisrohstoff gewonnen, die sogenannte Pasta Basica oder Rohkokain. 55 kg bis 70 kg Kokablätter ergeben 1 kg Rohkokain (Patzak/Fabricius, Stoffe Rn. 311 f.).

In einem weiteren Raffinierungsverfahren wird der breiig weißliche Grundstoff zur gewaschenen Kokainbase gereinigt, der Pasta Levada. Dabei entsteht ein weiterer Volumenverlust im Verhältnis von 2,5 zu 1,0. Für 1 kg gereinigte Kokainbase werden 140 kg bis 175 kg Kokablätter benötigt. Die Weiterverarbeitung der gereinigten Base in einem technisch schwierigen Elektrolysevorgang ergibt das kristalline Cocainhydrochlorid.

Diese Zahlen sind keine Grenzwerte, sondern Produktionskennzahlen. Sie erlauben aber eine Abschätzung der Größenordnung, und das ist in der Praxis viel wert. Aus ihnen folgt, dass ein Kilogramm Blattmaterial rechnerisch etwa 6 g bis 7 g gereinigte Kokainbase hergibt. Eine Teepackung mit hundert Beuteln wiegt selten mehr als 200 g und bleibt damit weit unterhalb jeder Größenordnung, die bei isoliertem Cocain diskutiert wird.

Die nicht geringe Menge bei Kokablättern

Eine eigene Grenzmenge für Kokablätter hat die Rechtsprechung nicht festgelegt. Maßgeblich ist der Cocaingehalt des Materials, und für Cocain liegt die nicht geringe Menge bei 5 g Cocainhydrochlorid. Dabei ist regelmäßig zwischen Cocainbase und Cocainhydrochlorid zu unterscheiden; der Umrechnungsfaktor von Base in Hydrochlorid beträgt 1,12, sodass reine Base einen Wirkstoffgehalt von 112 Prozent aufweist (Patzak/Fabricius, Stoffe Rn. 332, § 29a Rn. 100).

Die Umrechnung auf das Pflanzenmaterial ist ausdrücklich meine eigene Rechnung und keine Wiedergabe einer Entscheidung. Setzt man die oben genannten Produktionskennzahlen an, so entsprechen 5 g Cocainhydrochlorid etwa 4,5 g Base und damit grob 0,6 kg bis 0,8 kg Kokablätter. Eine Entscheidung, die diese Umrechnung für Kokablätter vornimmt, ist mir nicht bekannt, und ich behaupte sie nicht.

Praktisch bedeutet das zweierlei. Eine Teesendung im Kilogrammbereich kann die Grenze zur nicht geringen Menge erreichen, eine einzelne Packung Koka-Tee erreicht sie regelmäßig nicht. Welche Zahl im Einzelfall gilt, ergibt sich erst aus dem Wirkstoffgutachten, das den Cocaingehalt des konkreten Materials ausweist. Ohne diese Zahl bleibt jede Mengenbewertung Spekulation.

Die repräsentative Probe bei Rauschpflanzen

Hier liegt der eigentliche Hebel in Verfahren um dieses Pflanzenmaterial. Die Feststellung der nicht geringen Menge von Rauschpflanzen ist schwierig, weil das Pflanzenmaterial je nach Lagerungszeit, Lagerungsort und Lagerungstemperatur rasch verdirbt, vertrocknet, verfault oder verschimmelt, bevor die Chemiker eingehende Wirkstoffuntersuchungen vornehmen können. Der Kommentar nennt Cannabispflanzen, Kokablätter, Khat-Pflanzenmaterial, Psilocybinpilze und Rauschkakteen in einem Atemzug (Patzak/Fabricius, KCanG § 34 Rn. 267).

Daraus folgt eine zeitliche Anforderung. Der Wirkstoffgehalt ist unmittelbar nach der Ernte beziehungsweise nach der Sicherstellung zu ermitteln (BGH NStZ-RR 2015, 14; OLG Dresden NStZ-RR 1999, 373). Wird das Material erst Wochen später untersucht, ist der gemessene Gehalt nicht mehr ohne Weiteres der Gehalt zur Tatzeit, und zwar in beide Richtungen. Wer verteidigt, fragt deshalb nach dem Datum der Sicherstellung und nach dem Datum der Untersuchung.

Nicht alle Pflanzenteile müssen aufbewahrt und untersucht werden. Es genügt, wenn nach Feststellung des Gesamtgewichts repräsentative Muster aus den verschiedenen Sektoren eines Feldes oder einer Ladung aufbewahrt, tiefgefroren und auf ihren Wirkstoffgehalt untersucht werden und der mittlere Wirkstoffgehalt auf das Gesamtgewicht hochgerechnet wird (OLG München NStZ-RR 2011, 131 m. Anm. Kotz/Rahlf).

Was die Projektgruppe Probengewinnung empfiehlt

Die Projektgruppe „Probengewinnung“ der kriminaltechnischen Einrichtungen des Bundes und der Länder hat Empfehlungen zur Probengewinnung abgegeben, denen die Rechtsprechung folgt (LG Verden BeckRS 2020, 46234; die dagegen gerichteten Revisionen wurden verworfen, BGH BeckRS 2021, 9274). Zunächst sollen eine fotografische Dokumentation und eine Zählung erfolgen. Anschließend muss beprobt werden, wobei sich die Mindestanzahl der entnommenen Pflanzen nach einer Formel aus der Wurzel der Fläche in Quadratmetern zuzüglich zehn ergibt.

Diese Empfehlungen sind für Pflanzungen entwickelt worden und nicht für eine Ladung getrockneter Blätter. Gerade darin liegt ihr Wert für die Verteidigung in diesen Verfahren. Die Empfehlungen zeigen, welchen Aufwand die Kriminaltechnik selbst für erforderlich hält, um von einer Stichprobe auf eine Gesamtmenge zu schließen. Eine einzige Probe aus einem einzigen Teebeutel erfüllt diesen Standard nicht.

Die Fragen an ein Gutachten über Kokablätter lauten deshalb konkret: Wie viele Einzelproben wurden entnommen, aus welchen Teilen der Sendung, wie wurde das Gesamtgewicht bestimmt, und auf welcher Grundlage wurde der Mittelwert auf die Gesamtmenge hochgerechnet? Fehlt die Antwort auf eine dieser Fragen, trägt die Hochrechnung den Schuldspruch nicht.

Einfuhr, Besitz und Handeltreiben

Weil Kokablätter in der Anlage I stehen, greifen die Tatbestände des Betäubungsmittelgesetzes in vollem Umfang. Der Besitz ist nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG strafbar, der Erwerb nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG, und dieselbe Vorschrift erfasst auch das Handeltreiben und die Einfuhr. Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.

Oberhalb der nicht geringen Menge verschärft sich das Bild. Das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ein Verbrechen mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr, die Einfuhr in nicht geringer Menge nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG ein Verbrechen mit einer Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Beide Vorschriften kennen einen minder schweren Fall.

Bei Kokablättern ist der häufigste Vorwurf die Einfuhr, weil die Pflanze in Deutschland nicht wächst. Ob überhaupt eine Einfuhr vorliegt, ist deshalb die erste Prüfungsstufe, und erst danach stellt sich die Mengenfrage. Wie Einfuhrverfahren beim Zoll ablaufen, steht auf der Seite zur Post vom Zoll.

Wenn der Zoll eine Teesendung anhält

Der typische Vorgang beginnt mit einer Sicherstellung im Postverkehr oder bei der Einreise. Das Zollamt entnimmt eine Probe, veranlasst eine Untersuchung und übersendet eine Mitteilung. Welche Angaben dieses Schreiben enthält und welche Fristen damit laufen, beschreibt die Seite zur Sicherstellungsmitteilung.

Bei Kokablättern sind zwei Punkte früh zu klären. Erstens die Frage, ob das Material noch Ekgonin-Alkaloide enthält, denn davon hängt die Betäubungsmitteleigenschaft ab. Zweitens die Frage nach dem Vorsatz. Wer eine im Herkunftsland frei verkäufliche Teepackung mitbringt, hat häufig keine Vorstellung davon, ein Betäubungsmittel einzuführen. Der Irrtum über die Betäubungsmitteleigenschaft ist ein Tatbestandsirrtum und schließt den Vorsatz aus.

Eine Einlassung zur Sache gehört erst in die Zeit nach der Akteneinsicht. Im Schreiben des Zollamts steht der Stoff; die analytisch festgestellte Wirkstoffmenge fehlt meist, die Zahl der entnommenen Einzelproben fast immer. Ob die Hochrechnung auf das Gesamtgewicht methodisch trägt, zeigt deshalb erst der Vorgang selbst.

Der Anbau des Kokastrauchs

Strafbar ist nur der Anbau der in den Anlagen I bis III genannten Betäubungsmittelpflanzen (Patzak/Fabricius, § 29 Rn. 170 ff.). Der Kokastrauch gehört dazu, weil die Anlage I das Blatt des Kokastrauchs führt. Wer eine Pflanze der Gattung Erythroxylon zieht, baut deshalb eine Betäubungsmittelpflanze im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG an, auch wenn er nie eine Ernte einbringt.

Praktisch kommt dieser Vorwurf in Deutschland selten vor, weil der Kokastrauch hier kaum gedeiht. Begegnet er dennoch, stellt sich die Frage nach der Vorstellung des Täters über die erzielbare Menge. Die Rechtsprechung zum Cannabisanbau hat dafür eine hypothetische Betrachtung entwickelt und verlangt, dass festgestellt wird, auf welche Ertragsmenge der Vorsatz gerichtet war; notfalls ist die Erntemenge sachverständig zu schätzen (BGHSt 58, 99 = NJW 2013, 1318; BGH NStZ-RR 2020, 252).

Diese Rechtsprechung lässt sich auf Kokablätter nicht einfach übertragen, weil die Ertragszahlen für Cannabis gewonnen wurden. Wer mit ihr argumentiert, muss das offenlegen. Für den Kokastrauch fehlen vergleichbare Erfahrungswerte, und ohne solche Werte bleibt eine Ertragsschätzung ohne Anknüpfungstatsachen.

Kokablätter und die Fahrerlaubnis

Parallel zum Strafverfahren droht der Verlust der Fahrerlaubnis, und dieser Teil wiegt für Betroffene meist schwerer. Weil die Anlage I das Blatt des Kokastrauchs führt, ist es ein Betäubungsmittel des Betäubungsmittelgesetzes, und damit greift Nummer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Diese Position lässt die Kraftfahreignung schon mit der Einnahme entfallen. Weder eine Fahrt noch ein Grenzwert ist erforderlich, und ein einziger belegter Konsum trägt die Rechtsfolge.

Die Entziehung ergeht dann gebunden, gestützt auf § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Ein vorgeschaltetes Gutachten ist dafür nicht vorgesehen, und ein Ermessen räumt die Vorschrift der Behörde nicht ein. Für die Neuerteilung verlangt die Behörde den Beleg eines stabilen Einstellungswandels, in der Regel ein medizinisch-psychologisches Gutachten nach § 14 Abs. 2 FeV samt Abstinenzbelegen. Welcher Zeitraum zu belegen ist, hängt von der angesetzten Hypothese ab; die Einzelheiten dazu stehen auf der Seite zum Abstinenznachweis.

Angegriffen wird deshalb der Konsumnachweis und nicht die Rechtsfolge, denn steht der Konsum fest, ist die Entziehung gebunden. Hier kommt eine Besonderheit hinzu, die sonst keine Rolle spielt. Wer einen Tee getrunken hat, dessen Blätter einen Restgehalt an Alkaloiden aufwiesen, hat zwar ein Betäubungsmittel aufgenommen, aber nicht notwendig vorsätzlich konsumiert. Ob eine solche Aufnahme eine Einnahme im Sinne der Nummer 9.1 ist, hängt vom Kenntnisstand des Betroffenen ab.

Strafzumessung und Einstellung

Bleibt die Menge unter der Grenze und war der Erwerb auf den Eigenverbrauch gerichtet, kommt eine Einstellung nach § 31a BtMG in Betracht. Die Länder haben dazu unterschiedliche Grenzwerte festgelegt, und wie diese Einstellung funktioniert, beschreibt die Seite zum Eigenbedarf nach § 31a BtMG. Dafür fehlen eigene Richtwerte; die Staatsanwaltschaften orientieren sich am Cocaingehalt.

Bei einer Einreise mit einer Teepackung tragen mehrere Umstände zugunsten des Beschuldigten. Das Erzeugnis war im Herkunftsland frei verkäuflich, es war offen im Gepäck und nicht verborgen, der Alkaloidgehalt ist gering, und eine Gewinnerzielung liegt nicht vor. In solchen Fällen ist eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO wegen fehlenden Vorsatzes oft näherliegend als eine Einstellung nach § 31a BtMG.

Oberhalb der Grenzmenge rückt der minder schwere Fall in den Mittelpunkt. Für ihn spricht hier der Abstand zum isolierten Cocain, denn dieselbe Wirkstoffmenge steckt in einem Vielfachen an Pflanzenmaterial und ist ohne chemische Weiterverarbeitung nicht in konsumfertiges Cocain zu überführen. Dieser Umstand gehört in die Strafzumessung, weil er die Gefährlichkeit des Tatobjekts betrifft.

Der Nachweis im Labor

Die Betäubungsmitteleigenschaft muss chemisch belegt sein. Dafür genügt nur ein substanzspezifisches Untersuchungsergebnis einer anerkannten kriminaltechnischen Stelle oder ein Sachverständigengutachten; ein Vortest, der schon auf Spuren anspricht, trägt den Nachweis nicht (Patzak/Fabricius, § 29 Rn. 1001 f.).

Bei Kokablättern ist zwischen zwei Messungen zu unterscheiden. Die erste beantwortet, ob überhaupt Ekgonin-Alkaloide vorhanden sind, und entscheidet damit über die Betäubungsmitteleigenschaft. Die zweite beantwortet, welche Cocainmenge in der Gesamtsendung steckt, und entscheidet über die Grenzmenge. Beide Messungen sind getrennt zu prüfen, weil ein positiver Nachweis von Alkaloiden noch keine Mengenaussage trägt.

Hinzu kommt die Frage der Messungenauigkeit. Bei Pflanzenmaterial schwankt der Gehalt zwischen einzelnen Blättern erheblich, und der Mittelwert einer Mischprobe trägt eine Streuung, die das Gutachten ausweisen muss. Fehlt diese Angabe, lässt sich nicht beurteilen, ob der hochgerechnete Wert die Grenze sicher überschreitet oder ob er im Bereich der Unsicherheit liegt.

Fragen aus der Praxis

Ich habe Koka-Tee aus Peru mitgebracht. Ist das strafbar?

Enthalten die Blätter noch Ekgonin-Alkaloide, handelt es sich um Kokablätter der Anlage I, und die Einfuhr ist nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG strafbar. Entscheidend ist aber der Vorsatz. Wer das Erzeugnis für ein Lebensmittel hielt, handelt in einem Tatbestandsirrtum, der den Vorsatz ausschließt.

Spielt es eine Rolle, dass der Tee dort legal verkauft wird?

Für die Strafbarkeit in Deutschland nicht, denn die Anlage I gilt unabhängig vom Recht des Herkunftslands. Für den Vorsatz und für die Strafzumessung ist der freie Verkauf im Herkunftsland dagegen ein wichtiger Umstand, weil er die Vorstellung des Betroffenen erklärt.

Gibt es eine eigene Grenzmenge für Kokablätter?

Nein. Die Rechtsprechung hat keine eigene Grenzmenge für das Blattmaterial festgelegt. Maßgeblich ist der Cocaingehalt, und für Cocain liegt die nicht geringe Menge bei 5 g Cocainhydrochlorid.

Was gilt für entalkaloidierte Blätter?

Blätter, denen alles Ekgonin, Kokain und alle anderen Ekgonin-Alkaloide entzogen sind, erfüllen die Begriffsbestimmung des Einheitsübereinkommens nicht. Sie sind deshalb keine Kokablätter im Rechtssinne. Das muss analytisch feststehen und nicht nur auf der Packung behauptet sein.

Reicht eine Probe aus einem Teebeutel für die Mengenbestimmung?

Das ist zweifelhaft. Die Rechtsprechung verlangt repräsentative Muster aus verschiedenen Teilen einer Ladung und eine nachvollziehbare Hochrechnung auf das Gesamtgewicht. Eine einzelne Probe genügt diesem Maßstab regelmäßig nicht.

Verliere ich wegen einer Packung Koka-Tee die Fahrerlaubnis?

Das hängt davon ab, ob der Behörde eine Einnahme nachgewiesen wird. Die Einfuhr allein belegt keinen Konsum. Wird ein Konsum nachgewiesen, ist die Rechtsfolge nach Nummer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung allerdings gebunden.

Gesetzestexte und Fundstellen

Den Rahmen bilden die Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG, die Erlaubnis nach § 3 BtMG, der Grundtatbestand des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 BtMG, das Handeltreiben in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, die Einfuhr nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG sowie die Einstellungsvorschrift des § 31a BtMG. Hinzu kommen die Artikel 1, 26, 27 und 49 des Einheitsübereinkommens von 1961 über Suchtstoffe sowie im Fahrerlaubnisrecht § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV, § 14 Abs. 2 FeV und Nummer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung.

Zur Beweisführung bei Rauschpflanzen sind BGH NStZ-RR 2015, 14, OLG Dresden NStZ-RR 1999, 373, OLG München NStZ-RR 2011, 131 mit Anmerkung Kotz/Rahlf, LG Verden BeckRS 2020, 46234 und BGH BeckRS 2021, 9274 heranzuziehen. Zur hypothetischen Ertragsbetrachtung beim Anbau sind es BGHSt 58, 99 = NJW 2013, 1318 und BGH NStZ-RR 2020, 252.

Den amtlichen Wortlaut des § 29 BtMG veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de.

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Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

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Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen