Haschischöl: Sicherstellung einer Extraktionsanlage in einem Kellerraum, zwei Beamte mit Taschenlampen

Symbolbild, mit KI erstellt.

Haschischöl und Cannabisextrakte: das Extraktionsverbot ohne Freigrenze

Haschischöl ist Cannabis im Sinne des § 1 Nr. 8 KCanG, weil es aus dem extrahierten, natürlich vorkommenden Tetrahydrocannabinol besteht und damit ein pflanzlicher Inhaltsstoff ist. Wer Haschischöl selbst gewinnt, verwirklicht aber nicht die allgemeinen Besitzvorschriften, sondern einen eigenen Straftatbestand: § 34 Abs. 1 Nr. 13 KCanG stellt das Extrahieren von Cannabinoiden unter Strafe, und zwar ohne jede Bereichsausnahme.

Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und verteidige bundesweit in Cannabis-, Betäubungsmittel- und Zollverfahren. In den Haschischölverfahren, die mich erreichen, wird ein Punkt fast immer übersehen: Die Freigrenzen des Konsumcannabisgesetzes schützen den Besitzer, nicht den Hersteller. Zwischen beiden Rollen liegt der gesamte Fall.

Das Wichtigste in Kürze

  • Cannabis ist seit dem 1. April 2024 aus den Anlagen zum Betäubungsmittelgesetz gestrichen und kein Betäubungsmittel mehr; der Umgang zu Genusszwecken richtet sich nach dem Konsumcannabisgesetz.
  • Cannabisöl, das aus dem extrahierten, natürlich vorkommenden THC besteht, unterfällt nach § 1 Nr. 8 KCanG als pflanzlicher Inhaltsstoff dem Cannabisbegriff.
  • § 2 Abs. 2 S. 1 KCanG verbietet die Extraktion von Cannabinoiden aus der Cannabispflanze; ausgenommen sind nach § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 KCanG allein die Extraktion von CBD und nach Nr. 2 die Extraktion zur Ermittlung der Angaben nach § 21 Abs. 2 KCanG.
  • § 34 Abs. 1 Nr. 13 KCanG stellt das Extrahieren von Cannabinoiden ohne Bereichsausnahme unter Strafe, anders als Besitz, Anbau und Erwerb.
  • Das Gewinnen von Haschisch durch Siebtechniken oder Reiben ist kein Extrahieren, sondern ein Herstellen von Cannabis nach § 34 Abs. 1 Nr. 3 KCanG.
  • Der Grenzwert der nicht geringen Menge liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weiterhin bei 7,5 g THC (BGH BeckRS 2024, 7982; OLG Hamburg BeckRS 2024, 7664).
  • Bei Cannabisöl guter Qualität ist in der Regel von einem Wirkstoffgehalt von 40 bis 60 Prozent auszugehen (BGH StV 1984, 26), bei sehr schlechter Qualität von unter 15 Prozent (BVerfGE 90, 145 = NJW 1994, 1577).
  • Anbauvereinigungen dürfen nach § 19 KCanG nur Marihuana oder Haschisch weitergeben; die Weitergabe eines Extrakts ist nach § 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG strafbar.

Was in diesem Beitrag steht

Haschischöl als Cannabis im Sinne des Konsumcannabisgesetzes

Mit dem Inkrafttreten des Cannabisgesetzes am 1. April 2024 wurden die Positionen Cannabis und Cannabisharz aus der Anlage I zum Betäubungsmittelgesetz und die Positionen Cannabis und Dronabinol aus der Anlage III gestrichen. Cannabis ist kein Betäubungsmittel mehr.

§ 1 Nr. 8 KCanG fasst unter Cannabis die Pflanzen, Blüten und sonstigen Pflanzenteile sowie das Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen, dazu die pflanzlichen Inhaltsstoffe nach § 1 Nr. 1 KCanG und die Zubereitungen aller dieser Stoffe. Haschisch ist nach § 1 Nr. 5 KCanG das abgesonderte Harz der Cannabispflanze, Marihuana nach § 1 Nr. 4 KCanG die getrockneten Blüten und die blütennahen Blätter.

Haschischöl ist keine dieser beiden Erscheinungsformen. Haschischöl besteht aus dem herausgelösten Wirkstoff und ist deshalb pflanzlicher Inhaltsstoff, jedenfalls aber Zubereitung. Die Kommentarliteratur ordnet Cannabisöl ausdrücklich dem Cannabisbegriff zu. Synthetisch hergestelltes Delta-9-THC und seine Derivate bleiben demgegenüber dem Betäubungsmittelgesetz unterstellt, ebenso synthetische Cannabinoide in Form von Rezeptor-Agonisten.

Daraus folgt die erste Abschichtung, die in jeder Akte vorgenommen werden muss. Stammt das sichergestellte Öl aus einer Pflanze, gilt das Konsumcannabisgesetz. Ist es synthetischer Herkunft, gelten das Betäubungsmittelgesetz oder das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz. Ohne Herkunftsbestimmung steht nicht einmal das anwendbare Gesetz fest. Zum Begriff im Einzelnen auf der Seite zum Cannabisbegriff des KCanG.

Warum die Gewinnung von Haschischöl ein eigener Straftatbestand ist

§ 2 Abs. 1 KCanG zählt die verwaltungsrechtlich verbotenen Umgangsformen auf: Besitz, Anbau, Herstellen, Handeltreiben, Ein- und Ausfuhr, Durchfuhr, Ab- und Weitergabe, Verbrauchsüberlassung, Verabreichung, sonstiges Inverkehrbringen, Sichverschaffen sowie Erwerb und Entgegennahme. Daneben tritt eine eigene Verbotsnorm, die nicht in dieser Liste steht.

§ 2 Abs. 2 S. 1 KCanG verbietet die Extraktion von Cannabinoiden aus der Cannabispflanze. Satz 2 nimmt davon nur zwei Fälle aus, nämlich die Extraktion von CBD und die Extraktion, die für die Ermittlung der Angaben nach § 21 Abs. 2 KCanG erforderlich ist. Strafbewehrt ist dieses Verbot durch § 34 Abs. 1 Nr. 13 KCanG.

Cannabinoide sind nach der Legaldefinition des § 1 Nr. 1 KCanG die in der Cannabispflanze vorkommenden Inhaltsstoffe, die sich an Rezeptoren des Endocannabinoidsystems im menschlichen Körper binden können. Extrahieren ist das Herauslösen dieser Stoffe aus der Pflanze, etwa durch Lösungsmittel wie Butan, Stickstoff oder Alkohol oder durch Hitze und Druck in der sogenannten Rosin-Technik.

Der entscheidende Satz der Kommentarliteratur lautet, dass § 34 Abs. 1 Nr. 13 KCanG das Extrahieren von Cannabinoiden ohne Bereichsausnahme unter Strafe stellt. Das ist bei den konsumnahen Tatbeständen die Ausnahme und nicht die Regel: Beim Besitz, beim Anbau und beim Erwerb hat der Gesetzgeber Freigrenzen eingezogen, beim Extrahieren nicht.

Sieb oder Lösungsmittel: zwei Wege zum Haschischöl

Technisch gibt es zwei Wege zu einem wirkstoffreichen Konzentrat, und sie führen zu zwei verschiedenen Tatbeständen. Wird das Harz mechanisch gewonnen, also durch Siebtechniken, durch Reiben oder in einem Pollinator, liegt kein Extrahieren vor. Die Literatur ordnet diesen Vorgang dem Herstellen von Cannabis nach § 34 Abs. 1 Nr. 3 KCanG zu, weil das Ergebnis nach § 1 Nr. 8 KCanG als Cannabis gilt.

Wird dagegen der Wirkstoff aus den Harzdrüsen, den Trichomen, mit einem Lösungsmittel oder mit Hitze und Druck gelöst, ist der Tatbestand des Extrahierens erfüllt und Haschischöl im Rechtssinne entstanden. In der Szene heißen die Ergebnisse Butan-Hasch-Öl, Shatter, Dab oder Honig-Öl.

Diese Unterscheidung ist kein Lehrbuchproblem. Das Extrahieren geht als besondere Form der Herstellung dem unerlaubten Herstellen vor. Wer einen Pollinator benutzt, steht rechtlich anders da als derjenige, der eine Butanröhre füllt, auch wenn das Endprodukt ähnlich aussieht.

VorgangEinordnungNorm
Harzgewinnung durch Sieb, Reiben, PollinatorHerstellen von Cannabis§ 34 Abs. 1 Nr. 3 KCanG
Eiswasser-Verfahren (Ice-O-Lator)in der Kommentarliteratur beim Herstellen von Haschisch dargestellt§ 34 Abs. 1 Nr. 3 KCanG
Lösungsmittel wie Butan, Stickstoff, AlkoholExtrahieren von Cannabinoiden§ 34 Abs. 1 Nr. 13 KCanG
Hitze und Druck in der Rosin-TechnikExtrahieren von Cannabinoiden§ 34 Abs. 1 Nr. 13 KCanG
Extraktion von CBDvom Verbot ausgenommen§ 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 KCanG

Die Freigrenzen gelten für den Besitz, nicht für die Gewinnung von Haschischöl

§ 3 Abs. 1 KCanG erlaubt Personen über achtzehn Jahren den Besitz von bis zu 25 g Cannabis außerhalb des Wohnsitzes, § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 KCanG den Besitz von bis zu 50 g am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt. Strafbar wird der Besitz erst oberhalb von 30 g beziehungsweise 60 g, § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b KCanG. Dazwischen liegt die Ordnungswidrigkeit des § 36 Abs. 1 Nr. 1 KCanG.

Diese Staffelung hat für das Extrahieren keine Entsprechung. Wer aus den drei Pflanzen, die er nach § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 KCanG legal besitzen und nach § 9 Abs. 1 KCanG legal anbauen darf, einen einzigen Milliliter Haschischöl presst, erfüllt § 34 Abs. 1 Nr. 13 KCanG. Der Strafrahmen des Grundtatbestands reicht nach § 34 Abs. 1 KCanG bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Zwei weitere Verschärfungen kommen hinzu. Der Versuch des Extrahierens ist nach § 34 Abs. 2 KCanG strafbar, während er beim Besitz und beim Anbau gerade nicht strafbar ist, weil die Verweisung dort fehlt. Und das fahrlässige Extrahieren ist nach § 34 Abs. 5 KCanG mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht, während der fahrlässige Anbau straflos bleibt.

Die stärkste Linie der Verteidigung setzt deshalb nicht bei der Menge an, sondern beim Vorgang. Zu klären ist, ob überhaupt ein Herauslösen von Cannabinoiden festgestellt ist, ob es aus einer Cannabispflanze erfolgte und wer die Handlung vorgenommen hat. Der Fund eines Konzentrats beweist nicht, dass der Besitzer es selbst gewonnen hat.

Trockengewicht und Wirkstoffgehalt beim Haschischöl

§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 S. 2 KCanG ordnen an, dass bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze das Gewicht nach dem Trocknen maßgeblich ist. Der Grund liegt im hohen Feuchtgewicht frisch geernteten Materials. Ein Extrakt ist weder Blüte noch Blatt noch sonstiges Pflanzenmaterial, sodass diese Umrechnung nach dem Wortlaut des § 3 KCanG bei ihm nicht greift. Eine Entscheidung dazu ist zu dieser neuen Vorschrift bislang nicht veröffentlicht.

Entscheidend ist beim Haschischöl deshalb allein das tatsächliche Gewicht, verbunden mit dem analytisch festgestellten Wirkstoffgehalt. Die Rechtsprechung geht bei Cannabisöl guter Qualität von 40 bis 60 Prozent aus, bei sehr schlechter Qualität von unter 15 Prozent. In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wurden 1,7 Kilogramm Öl mit einem Gehalt von 51,1 Prozent gewonnen.

Die Spannweite ist größer, als die Akten erkennen lassen. Für die Kategorie Cannabiskonzentrat nennt die Literatur für das Jahr 2019 bei 109 gemeldeten Datensätzen Reinheitsgehalte zwischen 7 und 80 Prozent. Für Haschischöl aus der Rosin-Technik werden Gehalte zum Teil über 70 Prozent berichtet.

Daraus ergibt sich die praktische Konsequenz: Eine Schätzung ist bei Haschischöl untauglich. Zwischen 7 und 80 Prozent liegt der Faktor elf, und mit ihm der Unterschied zwischen einem Vergehen im unteren Bereich und einem besonders schweren Fall. Ohne Wirkstoffgutachten mit Angabe des Verfahrens und der untersuchten Teilmenge ist die Grundlage der Strafzumessung nicht gelegt.

Wie viel Haschischöl die nicht geringe Menge ausmacht

Für Cannabiskraut, Cannabisharz und Cannabiskonzentrat hat die Rechtsprechung die nicht geringe Menge bei mindestens 500 Konsumeinheiten von je 15 mg THC bestimmt, also bei 7,5 g THC. Der Gesetzgeber ging in der Begründung zum Cannabisgesetz von einer deutlichen Anhebung aus. Der Bundesgerichtshof und das Oberlandesgericht Hamburg sind dem bislang nicht gefolgt und halten an 7,5 g THC fest (BGH BeckRS 2024, 7982; OLG Hamburg BeckRS 2024, 7664); abweichend Krumm NJ 2024, 151 (153) mit 100 g THC.

Für das Haschischöl bedeutet das: Wer 20 g mit einem Gehalt von 50 Prozent gewinnt, hat 10 g THC extrahiert und damit die Grenze überschritten. Nach § 34 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 KCanG liegt ein besonders schwerer Fall mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren in der Regel vor, wenn sich eine Tathandlung des § 34 Abs. 1 KCanG auf eine nicht geringe Menge bezieht. Das ist ein Regelbeispiel und keine zwingende Einstufung; es bleibt eine Gesamtwürdigung erforderlich, und das Regelbeispiel ist widerlegbar.

Bei Tathandlungen mit einer Bereichsausnahme ist nach der Kommentarliteratur die Freimenge abzuziehen, beim Besitz also nur der 25 g beziehungsweise 50 g des § 3 KCanG übersteigende Anteil zu betrachten. Nicht abzuziehen ist die höhere Strafbarkeitsschwelle von 30 g oder 60 g des § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG; sie entscheidet darüber, ob überhaupt eine Straftat vorliegt. Für das Extrahieren fehlt es an einer Freigrenze, von der abgezogen werden könnte. Dieser Unterschied wird in Anklagen regelmäßig nicht abgebildet und lohnt die genaue Prüfung.

Oberhalb des besonders schweren Falles liegt der Verbrechenstatbestand. Nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG ist das bandenmäßige Extrahieren von Cannabinoiden in nicht geringer Menge mit Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu fünfzehn Jahren bedroht; § 34 Abs. 4 KCanG sieht für minder schwere Fälle einen Rahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor.

Was Anbauvereinigungen mit Haschischöl nicht dürfen

§ 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 KCanG nimmt den gemeinschaftlichen nicht gewerblichen Eigenanbau in Anbauvereinigungen und die Weitergabe an Mitglieder vom Umgangsverbot aus. Diese Privilegierung ist jedoch in zweifacher Hinsicht eng. Sie betrifft nur das innerhalb des befriedeten Besitztums gemeinschaftlich angebaute Cannabis, und sie betrifft nur zwei Erscheinungsformen.

Nach § 19 KCanG dürfen Anbauvereinigungen Cannabis nur in Reinform als Marihuana oder Haschisch weitergeben. Haschischöl ist keines von beidem. Wird Cannabis nicht in Form von Haschisch oder Marihuana weitergegeben, ist die Weitergabe nach § 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG strafbar. Die Vereinigung darf das Konzentrat also nicht nur nicht herstellen, sie darf es auch nicht abgeben.

Hinzu kommt, dass auch die Vereinigung selbst dem Extraktionsverbot unterliegt. § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 KCanG erlaubt eine Extraktion nur, soweit sie für die Ermittlung der Angaben nach § 21 Abs. 2 KCanG erforderlich ist, also für die Pflichtangaben zum Wirkstoffgehalt. Eine Produktion von Haschischöl für die Mitglieder lässt sich darauf nicht stützen; auch der Verein kommt an das Haschischöl nicht legal heran.

Für die Mitgliederseite gilt die Mengenstaffel des § 19 KCanG: höchstens 25 g pro Tag und 50 g pro Kalendermonat an Mitglieder ab 21 Jahren, an Heranwachsende höchstens 30 g pro Monat und nur mit einem Wirkstoffgehalt bis 10 Prozent.

Einstellung, Strafzumessung und Einziehung beim Haschischöl

§ 35a Abs. 1 KCanG erlaubt der Staatsanwaltschaft, von der Verfolgung abzusehen, wenn drei Voraussetzungen zusammentreffen: Die Schuld des Täters wäre als gering anzusehen, es besteht kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, und der Täter hat lediglich zum Eigenverbrauch angebaut, hergestellt, ein-, aus- oder durchgeführt, erworben, sich verschafft, besessen oder Cannabinoide in geringer Menge extrahiert. Die Extraktion ist dort ausdrücklich genannt, und das ist der wichtigste Hebel in Verfahren um kleine Mengen.

Weil es beim Extrahieren keine Bereichsausnahme gibt, gelten nach der Literatur die bisherigen Grundsätze zur geringen Menge fort. Anders als beim Besitz, wo die geringe Menge erst mit Erreichen des strafbaren Bereichs oberhalb von 30 g oder 60 g beginnt, setzt die Einstellung hier also unmittelbar an der Eigenverbrauchsmenge an.

Eine Vorschrift, die dem § 29 Abs. 5 BtMG entspricht, enthält das Konsumcannabisgesetz nicht. Ein Absehen von Strafe durch das Gericht ist also nicht vorgesehen. Bei einer cannabisbezogenen Abhängigkeitserkrankung eröffnet § 39 KCanG dagegen die Anwendung der §§ 35 bis 38 BtMG, also den Weg Therapie statt Strafvollstreckung.

Nach § 37 KCanG können Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 34 KCanG oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 KCanG bezieht, eingezogen werden. Es handelt sich um eine fakultative Einziehung. Nach der in der Literatur vertretenen Auffassung sollten im Rahmen der Ermessensentscheidung nur die Mengen eingezogen werden, die legal nicht besessen werden dürfen, § 74f Abs. 1 S. 1 StGB.

Haschischöl im Zollverfahren: Postkontrolle, Sicherstellung, Bannbruch

Die Einfuhr und die Ausfuhr von Cannabis sind nach § 34 Abs. 1 Nr. 5 KCanG strafbar, die Durchfuhr nach § 34 Abs. 1 Nr. 6 KCanG. Bereichsausnahmen sieht das Gesetz hier nicht vor. Bereits die Einfuhr kleiner Mengen zum Eigenverbrauch ist deshalb strafbar, auch wenn der Besitz derselben Menge im Inland erlaubt wäre.

Der Weg einer Sendung in das Ermittlungsverfahren ist gesetzlich vorgezeichnet. Postdienstleister einschließlich der Kurier- und Expressdienste müssen Sendungen bei Verdacht eines Verstoßes gegen Einfuhr-, Durchfuhr- oder Ausfuhrverbote nach § 5 Abs. 1 ZollVG zur Nachprüfung vorlegen; die Vorlagepflicht gilt auch für Unionssendungen. Die Zollbediensteten dürfen Sendungen nach § 10 Abs. 4a S. 2 ZollVG öffnen und prüfen.

Ergeben sich zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, darf der Zoll die Sendung nach § 12 ZollVG der Staatsanwaltschaft vorlegen. Bei nicht deklarierter Ware wird die Zollverwaltung zudem aus originärer Zuständigkeit tätig, weil sie nach § 208 Abs. 1 Nr. 1 AO Steuerstraftaten aufzuklären hat. Die Beamten des Hauptzollamts und des Zollfahndungsamts handeln dabei als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, § 402 Abs. 1, § 404 AO, § 152 GVG.

Als Steuerstraftat kommt der Bannbruch nach § 372 Abs. 1 AO in Betracht, in den Fällen der bewaffneten oder bandenmäßigen Begehung § 373 AO. § 372 Abs. 2 AO bestimmt nicht den Tatbestand, sondern den Strafrahmen und ordnet an, dass die Strafandrohung hinter der Androhung von Strafe oder Geldbuße der spezialgesetzlichen Regelung zurücktritt. Einzelheiten auf der Seite zum Bannbruch.

Daneben steht die verwaltungsrechtliche Sicherstellung. Nach § 2 Abs. 6 S. 1 KCanG dürfen die Zollbehörden Waren sicherstellen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass es sich um unerlaubt verbrachtes Cannabis handelt. Für Verwahrung, Verwertung und Herausgabe gelten die §§ 48 bis 50 BPolG entsprechend; die Kosten trägt nach § 2 Abs. 6 S. 3 KCanG der Verantwortliche, bei mehreren als Gesamtschuldner.

Für Haschischöl ist eine Besonderheit wichtig. Die Sicherstellung knüpft an die Annahme an, es handle sich um Cannabis. Ein Vaporisator-Liquid, ein Harzklumpen oder eine Spritze mit zähflüssigem Inhalt lassen die Annahme von Haschischöl oft zu, sagen aber nichts über den Wirkstoff. Erst die Analyse entscheidet, ob überhaupt Cannabinoide und wenn ja in welcher Konzentration vorliegen. Zum Ablauf siehe die Seiten zu Post vom Zoll und zu Cannabis und Zoll.

Haschischöl und die Fahrerlaubnis

Nummer 9 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nennt beim Cannabis seit der Neuregelung nur noch zwei Eignungsmängel: den Missbrauch nach Nummer 9.2.1 und die Abhängigkeit nach Nummer 9.2.3. Cannabismissbrauch liegt nach der Legaldefinition vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung nicht sicher getrennt werden können.

Eine solche Wirkung ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers zu bejahen, wenn der in § 24a Abs. 1a StVG genannte Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum erreicht oder überschritten ist. Der Wert enthält bereits einen Sicherheitszuschlag von 1 ng/ml; ein Sicherheitsabschlag für Messungenauigkeiten ist bei lege artis durchgeführter Analyse nicht erforderlich.

Gerade beim Haschischöl wird dieser Punkt praktisch. Die Fachgesellschaften für Verkehrspsychologie und Verkehrsmedizin weisen darauf hin, dass die Wahrscheinlichkeit, das Trennungsgebot nicht einhalten zu können, bei hochfrequentem Konsum, bei der Aufnahme hochdosierter Cannabisprodukte und bei intensiven Konsumformen wie dem Dabbing deutlich erhöht ist. Als Hinweis auf fehlendes Trennungsvermögen gelten dort unter anderem 8 ng/ml THC bei gleichzeitig mindestens 150 ng/ml THC-COOH.

Die Aufklärung von Eignungszweifeln richtet sich nach § 13a FeV, der gegenüber § 11 Abs. 3 FeV die speziellere Regelung ist. Nach Beendigung des Missbrauchs ist die Fahreignung nach Nummer 9.2.2 der Anlage 4 wieder gegeben, wenn die Änderung des Konsumverhaltens gefestigt ist. Ausführlich dazu die Seiten zum THC-Grenzwert und zu § 13a FeV.

Ein Haschischölfall aus meiner Praxis

Ein Mandant, Anfang dreißig, baute drei Pflanzen in seiner Wohnung an. Aus den Blättern und Blütenresten der Ernte presste er mit einer gebrauchten Rosin-Presse etwa 14 g Haschischöl. Nach einer Anzeige aus der Nachbarschaft wurde die Wohnung durchsucht. Der Vorwurf lautete auf Extrahieren von Cannabinoiden und auf unerlaubten Anbau.

Der Anbauvorwurf trug nicht. Drei lebende Pflanzen durften nach § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 KCanG besessen und nach § 9 Abs. 1 KCanG zum Eigenkonsum angebaut werden. Der Extraktionsvorwurf dagegen stand, und zwar unabhängig von der Menge, weil § 34 Abs. 1 Nr. 13 KCanG keine Bereichsausnahme kennt.

Entscheidend wurde das Gutachten. Es wies 31 Prozent THC aus, also etwa 4,3 g Wirkstoff. Damit war die Grenze von 7,5 g deutlich unterschritten und der besonders schwere Fall nach § 34 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 KCanG ausgeschlossen. Das Verfahren wurde nach § 35a Abs. 1 KCanG eingestellt. Dass auch bei einem Konzentrat noch eine geringe Menge zum Eigenverbrauch angenommen wurde, war nicht selbstverständlich: Für die Extraktion erwägt die Kommentarliteratur wegen der hohen Wirkstoffgehalte eine niedrigere Schwelle als bei Haschisch und Marihuana.

Die Mitteilung an die Fahrerlaubnisbehörde kam dennoch. Weil keine Fahrt und keine Blutprobe im Raum standen, blieb es bei einer Anhörung; Anhaltspunkte für Missbrauch im Sinne der Nummer 9.2.1 der Anlage 4 waren nicht dargetan. Die Sachverhalte sind im Einzelnen verändert.

Weiterführende Beiträge

Zur Begutachtung nach einer Auffälligkeit die Seiten zu den Beurteilungskriterien und ihrer Geltung über Anlage 4a FeV und zur Dauermedikation bei Cannabispatienten; zur Vorbereitung die FFI-Kriterien.

Die Abgrenzung zu den nicht erfassten Erzeugnissen behandelt die Seite zu CBD, CBD-Blüten und Nutzhanf, denn die Extraktion von CBD ist die einzige stoffbezogene Ausnahme des Verbots, dem das Haschischöl unterliegt. Wer vom Samen her denkt, findet die Vorfeldfragen auf der Seite zu Cannabissamen und Stecklingen.

Für Haschischöl aus ärztlicher Verordnung gilt nicht das Konsumcannabisgesetz, sondern das Medizinal-Cannabisgesetz; dazu die Seite zum Medizinalcannabis.

Fragen aus der Praxis

Ist Haschischöl ein Betäubungsmittel?

Nein, nicht wenn es aus natürlich vorkommendem THC besteht. Cannabis ist seit dem 1. April 2024 aus den Anlagen zum Betäubungsmittelgesetz gestrichen; das Öl unterfällt als pflanzlicher Inhaltsstoff dem Cannabisbegriff des § 1 Nr. 8 KCanG. Synthetisch hergestelltes Delta-9-THC bleibt dem Betäubungsmittelgesetz unterstellt.

Darf ich aus meinen drei legalen Pflanzen Haschischöl herstellen?

Nein. Die Freigrenze von drei Pflanzen betrifft Besitz und Anbau, nicht die Extraktion. § 2 Abs. 2 S. 1 KCanG verbietet das Herauslösen von Cannabinoiden, und § 34 Abs. 1 Nr. 13 KCanG stellt es ohne Bereichsausnahme unter Strafe.

Wie viel Haschischöl ist die nicht geringe Menge?

Das hängt allein vom Wirkstoffgehalt ab. Bei 7,5 g THC als Grenzwert entsprechen 50 Prozent Gehalt 15 g Öl, 20 Prozent Gehalt 37,5 g und 70 Prozent Gehalt knapp 11 g. Gerechnet wird mit dem Wirkstoff, nicht mit dem Gesamtgewicht.

Gilt bei Haschischöl das Trockengewicht?

Nein. Die Umrechnung auf das Gewicht nach dem Trocknen betrifft nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 S. 2 KCanG Blüten, blütennahe Blätter und sonstiges Pflanzenmaterial. Ein Konzentrat ist keines davon, sodass das tatsächliche Gewicht zählt.

Mein Haschischöl wurde beim Zoll angehalten. Was passiert jetzt?

Die Zollbehörde kann die Ware nach § 2 Abs. 6 S. 1 KCanG sicherstellen und die Sendung nach § 12 ZollVG der Staatsanwaltschaft vorlegen. Es folgt ein Verfahren wegen Einfuhr nach § 34 Abs. 1 Nr. 5 KCanG; Bereichsausnahmen gibt es dort nicht.

Darf ein Cannabis Social Club Haschischöl abgeben?

Nein. Nach § 19 KCanG darf nur in Reinform als Marihuana oder Haschisch weitergegeben werden. Die Weitergabe in anderer Form ist nach § 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG strafbar, und die Vereinigung unterliegt zudem dem Extraktionsverbot.

Kann ein Haschischölverfahren eingestellt werden?

Ja. § 35a Abs. 1 KCanG nennt die Extraktion geringer Mengen zum Eigenverbrauch ausdrücklich. Weil es hier keine Bereichsausnahme gibt, beginnt die geringe Menge nicht erst oberhalb einer Freigrenze, sondern knüpft an den Eigenverbrauch an.

Gesetzestexte und Fundstellen

Den amtlichen Wortlaut des Konsumcannabisgesetzes veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de. Maßgeblich sind § 1 Nr. 1, Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 8 KCanG, § 2 Abs. 1 bis Abs. 3 und Abs. 6 KCanG, §§ 3, 9, 19 und 21 Abs. 2 KCanG, § 34 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 5, Nr. 7 und Nr. 13 sowie Abs. 2 bis Abs. 5 KCanG, §§ 35a, 36 Abs. 1 Nr. 1, 37 und 39 KCanG.

Zur Einordnung von Cannabisöl als pflanzlichem Inhaltsstoff, zur Abgrenzung von Herstellen und Extrahieren und zu den Herstellungsverfahren Patzak/Bohnen, Betäubungsmittelrecht und Umgang mit Cannabis, 6. Auflage 2025, Kapitel 1 und Kapitel 4, und Patzak/Fabricius, Betäubungsmittelgesetz, 11. Auflage, KCanG § 1, § 2 und § 34. Zum Grenzwert der nicht geringen Menge BGHSt 42, 1 = NStZ 1996, 139 sowie zur Beibehaltung von 7,5 g THC BGH BeckRS 2024, 7982 und OLG Hamburg BeckRS 2024, 7664; abweichend Krumm NJ 2024, 151 (153).

Zu den Wirkstoffgehalten BGH StV 1984, 26, BVerfGE 90, 145 = NJW 1994, 1577 und BGH NStZ 2016, 414; zur Kategorie Cannabiskonzentrat Patzak/Dahlenburg NStZ 2022, 146. Zum Zollverfahren §§ 4, 5 Abs. 1, 10 Abs. 4 und Abs. 4a, 12 ZollVG, §§ 208 Abs. 1 Nr. 1, 372, 373, 402 Abs. 1, 404 AO sowie §§ 17, 18, 48 bis 50 BPolG. Zum Fahrerlaubnisrecht Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Auflage 2025, StVG § 2 und FeV § 13a, dazu BT-Drs. 20/10426, 150 und BT-Drs. 20/11370, 13 sowie BVerwG NJW 2015, 2439.

Kostenlose Ersteinschätzung

In Verfahren um Haschischöl entscheidet sich fast alles an zwei Papieren: am Durchsuchungsbericht, der den Vorgang beschreibt, und am Wirkstoffgutachten, das die Menge beziffert. Beides steht am Anfang nicht in der Akte, und bis dahin sollte zur Sache nichts gesagt werden. Jede Angabe zur Herstellung ist eine Angabe zum Tatbestand des § 34 Abs. 1 Nr. 13 KCanG.

Senden Sie mir die Vorladung oder den Anhörungsbogen und, falls vorhanden, die Sicherstellungsmitteilung. Ich sehe die Unterlagen kostenlos durch, prüfe die Einordnung des Vorgangs und rechne Ihnen aus, ob die Grenze von 7,5 g THC überhaupt erreicht sein kann.

Björn Schüller, Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen. Verteidigung bundesweit in Cannabis-, Betäubungsmittel-, Zoll- und Fahrerlaubnissachen.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

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Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen