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Rauschmittel im Straßenverkehr und die Straftat nach § 316 StGB
Wer ein Fahrzeug unter Rauschmittelwirkung führt und dabei fahrunsicher ist, begeht eine Straftat nach § 316 StGB. Einen Zahlenwert, der die Fahrunsicherheit so unwiderleglich beweist wie die 1,1 Promille beim Alkohol, gibt es für Rauschmittel nicht. Die Verurteilung hängt deshalb stets an Ausfallerscheinungen, die der Tatrichter konkret feststellen muss.
Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und vertrete bundesweit Beschuldigte, denen das Führen eines Fahrzeugs unter Rauschmitteleinfluss vorgeworfen wird. Der Vorwurf wird in diesen Verfahren regelmäßig falsch gewichtet, weil die Akte eine Zahl aus dem toxikologischen Gutachten enthält und alle Beteiligten diese Zahl für das Entscheidende halten. Sie ist es nicht. Entscheidend ist, welche Ausfallerscheinungen die Akte dem Rauschmitteleinfluss zuordnet.
Das Wichtigste in Kürze
- § 316 StGB stellt das Führen eines Fahrzeugs im Zustand der Fahrunsicherheit nach Rauschmittelkonsum unter Strafe und ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt (BVerfG DAR 2008, 586; Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, StGB § 316 Rn. 1).
- Berauschende Mittel sind alle zentralwirksamen Rauschmittel, die eine dem Alkohol vergleichbare Wirkung auslösen können; der Begriff ist offener als die Anlage zu § 24a StVG (BGH VRS 53, 356; Hentschel/König, StGB § 316 Rn. 8 und Rn. 57).
- Für illegale Drogen, Medikamente und neue psychoaktive Stoffe lassen sich keine Beweisgrenzwerte für absolute Fahrunsicherheit begründen (BGHSt 44, 219 = NJW 1999, 226; Hentschel/König, StGB § 316 Rn. 63).
- Die analytischen Grenzwerte enthalten keine Aussage über die Dosis-Blutkonzentrations-Wirkungs-Beziehung, weshalb ihre Überschreitung keinen zuverlässigen Rückschluss auf Fahrunsicherheit zulässt (BGH NStZ 2011, 324; Hentschel/König, StGB § 316 Rn. 63).
- Einen Mindestwert, ab dem relative Fahrunsicherheit beim Rauschmittelkonsum erst denkbar würde, hat die Wissenschaft ebenfalls nicht geliefert (LG München I BA 2006, 43; Hentschel/König, StGB § 316 Rn. 66).
- Eine Medikamentenklausel wie § 24a Abs. 4 StVG kennt § 316 StGB nicht; die ärztliche Verordnung schließt die Strafbarkeit nicht aus (Hentschel/König, StGB § 316 Rn. 62 und StVG § 24a Rn. 22).
- Bei einem Vergehen nach § 316 StGB ist die Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB in der Regel zu entziehen, verbunden mit einer Sperre nach § 69a StGB (Hentschel/König, StGB § 316 Rn. 112 und StGB § 69 Rn. 16c).
- Die Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG tritt hinter § 316 StGB zurück, wenn Strafe verhängt wird (§ 21 OWiG; Hentschel/König, StVG § 24a Rn. 29).
Die Stationen dieses Beitrags
- Rauschmittel und der offene Begriff des berauschenden Mittels
- Warum sich keine absolute Fahrunsicherheit begründen lässt
- Nach unten fehlt beim Rauschmitteleinfluss ebenfalls jede Grenze
- Die Gegenansicht zum Cannabis Influence Factor
- Alkohol und Rauschmittel im Vergleich
- Was daraus für die Beweisführung folgt
- Rechtsfolgen der Fahrt unter Rauschmitteleinwirkung
- Die Abgrenzung zur Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG
- Ein Fall aus meiner Praxis
- Zum Weiterlesen
- Was mich Mandanten fragen
- Normen und Belege
Rauschmittel und der offene Begriff des berauschenden Mittels
§ 316 StGB knüpft die Strafbarkeit nicht an einen Stoff, sondern an einen Zustand. Fahrunsicherheit liegt vor, wenn die Gesamtleistungsfähigkeit so weit beeinträchtigt ist, dass eine längere Strecke auch bei plötzlich auftretenden schwierigen Verkehrslagen nicht mehr sicher bewältigt werden kann (BGHSt 44, 219; BGHSt 21, 157; BGHSt 13, 83; BayObLG DAR 1989, 427). Der verbreitete Begriff Fahruntüchtigkeit ist irreführend, weil bereits die eingeschränkte Fahrsicherheit genügt (BGH NZV 2008, 528; Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, StGB § 316).
Welche Stoffe als Rauschmittel erfasst sind
Andere berauschende Mittel sind Stoffe, deren Wirkungen denen des Alkohols vergleichbar sind und die die intellektuellen und motorischen Fähigkeiten sowie das Hemmungsvermögen beeinträchtigen (BGH VRS 53, 356; BayObLG NZV 1990, 317; OLG Düsseldorf DAR 1999, 81; Hentschel/König, StGB § 316 Rn. 8 und Rn. 57). Zu diesen Rauschmitteln gehören alle Stoffe und Zubereitungen nach § 1 BtMG nebst Anlagen, aber auch Cannabis nach dessen Herausnahme aus dem Betäubungsmittelrecht.
Auf die Form der Aufnahme kommt es nicht an; erfasst ist auch Kokain in einem Teegetränk (OLG Zweibrücken BA 2009, 335). Der Genussbegriff bedeutet nur die körperliche Aufnahme; ein Rauschwille ist nicht erforderlich (BayObLG NZV 1990, 317; abweichend noch OLG Karlsruhe NJW 1979, 611; Hentschel/König, StGB § 316 Rn. 8). Cannabis verschlechtert das Fahrverhalten erheblich und kann zur Fahrunsicherheit führen (BayObLG DAR 1990, 366; BVerfG NJW 2002, 2379; BVerfG NJW 2002, 2381; Hentschel/König, StGB § 316 Rn. 58).
Legal Highs und neue psychoaktive Stoffe
Unter Legal Highs fallen zentralwirksame Zubereitungen, die als Kräutermischungen, Dünger, Badesalze oder Research Chemicals vertrieben werden und unter anderem synthetische Cannabinoide oder Cathinonderivate enthalten (Mußhoff BA 2014 Sup II, S. 17; Hentschel/König, StGB § 316 Rn. 62a). Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass sie keine Funktionsarzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AMG sind (EuGH NStZ 2014, 461 auf Vorlage von BGH NStZ-RR 2014, 180 und 182; ferner BGH StV 2017, 325; BGH StV 2015, 177).
Das lässt unberührt, dass solche Rauschmittel, soweit zentral wirksam, berauschende Mittel im Sinne des § 316 StGB sind (Pfister BA 2014 Sup II, S. 18; Daldrup BA 2017 Sup II, S. 3; Laub BA 2017 Sup II, S. 10; Wagner NZV 2023, 193). Der Unterschied zum Bußgeldrecht ist fundamental: Neue psychoaktive Stoffe und LSD stehen nicht in der Anlage zu § 24a StVG, eine Ahndung verstieße gegen das Analogieverbot (BayObLG NZV 2004, 267; OLG Jena NStZ 2005, 413; Hentschel/König, StVG § 24a Rn. 6a und Rn. 21). Strafbar können dieselben Rauschmittel dennoch sein.
Medikamente ohne Medikamentenklausel
Praktisch bedeutsam sind Benzodiazepine, früher die Barbiturate, sowie opioidhaltige starke Analgetika wie Dolantin, Fortral, Tilidin, Tramal oder Valoron (Berr/Krause/Sachs, Straßenverkehrsrecht, Rn. 133; Hentschel/König, StGB § 316 Rn. 62). Die Rechtsprechung reicht weit zurück: Mandrax (OLG Düsseldorf VM 1978, 84), Dolviran (OLG Koblenz VRS 59, 199), Valium mit Alkohol (OLG Hamm BA 1970, 82 und VRS 42, 281), Phanodorm (KG VRS 19, 111), Captagon (LG Köln BA 1981, 472), bromazepamhaltige Mittel (OLG Celle VM 1986, 29; BayObLG NZV 1990, 317; LG Köln BA 1985, 473).
Der überraschendste Punkt ist dieser: Eine Medikamentenklausel entsprechend § 24a Abs. 4 StVG existiert im Rahmen des § 316 StGB nicht. Die ärztliche Verordnung, auch die von Medizinalhanf, schließt die Strafbarkeit nicht aus (Hentschel/König, StGB § 316 Rn. 62 und StVG § 24a Rn. 22). Wer trotz Verordnung und bestimmungsgemäßer Einnahme fahrunsicher ist, rutscht sogleich in die Strafbarkeit. Genannt seien die Fertigarzneimittel Sativex, Canemes, Marinol und Cesamet (BA 2017, 246).
Im Bußgeldverfahren fehlt es an der bestimmungsgemäßen Einnahme bereits dann, wenn die Dosierungsanweisung nicht eingehalten wurde (OLG Bamberg DAR 2019, 390; KG BA 2016, 188 = BeckRS 2016, 2821; Hentschel/König, StVG § 24a Rn. 22c). Das Rauchen getrockneter Blüten darf überhaupt nicht verordnet werden (VGH München SVR 2019, 272, 273). Näheres zur Dauermedikation mit betäubungsmittelhaltigen Arzneimitteln.
Warum sich keine absolute Fahrunsicherheit begründen lässt
Beim Alkohol arbeitet die Rechtsprechung mit zwei Nachweisbereichen. Ab dem Beweisgrenzwert von 1,1 Promille steht unwiderleglich fest, dass nicht mehr sicher gefahren werden kann; darunter bedarf es stets zusätzlicher Beweisanzeichen (Hentschel/König, StGB § 316 Rn. 9). Die Grenzwerte gelten strikt, auch bei günstigsten Bedingungen (BGHSt 31, 42, 43), und eine Einzelfallkorrektur hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich abgelehnt (BGHSt 44, 219). Für Rauschmittel gilt dieses Modell gerade nicht.
Die Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs
Für Rauschmittel fehlt der erste Nachweisbereich vollständig. Nach derzeitigem Wissensstand lassen sich für illegale Drogen und Medikamente sowie für neue psychoaktive Stoffe keine Beweisgrenzwerte für absolute Fahrunsicherheit begründen (BGHSt 44, 219 = NJW 1999, 226; Hentschel/König, StGB § 316 Rn. 63). Die Leitentscheidung betraf die Rauschmittel Heroin und Kokain; sie hat Zustimmung gefunden (Berz NStZ 1999, 407) und Widerspruch geweckt (Schreiber NJW 1999, 1770).
Der Grund liegt in der Empirie. Beim Alkohol beruht der Beweisgrenzwert auf einem zentralen Ergebnis der psychologischen, statistischen und experimentellen Alkoholforschung (Hentschel/König, StGB § 316 Rn. 12). Für die Vielzahl der existierenden Rauschmittel fehlt eine vergleichbare Grundlage, und sie wird nach der Kommentarliteratur für viele Stoffe unerforschbar bleiben (Hentschel/König, StGB § 316 Rn. 66).
Die Nachweiskette durch Bundesgerichtshof und Oberlandesgerichte
Der Bundesgerichtshof hat diese Linie über die Stoffgruppen hinweg bestätigt: BGH NZV 2000, 419; BGH NStZ 2001, 245; BGH BA 2021, 416 Rn. 7 und 10 zu Benzodiazepinen, Antidepressiva und Methadon; BGH BA 2012, 324 zu Kokain; BGH NZV 2015, 562; BGH NStZ 2022, 741 zu Cannabis und Amphetamin. Die Zusammenstellung findet sich bei Hentschel/König, StGB § 316 Rn. 63.
Ebenso die Oberlandesgerichte: BayObLG NZV 1997, 127; OLG Düsseldorf DAR 1999, 81 zu Amphetamin, mit Anmerkung Hentschel JR 1999, 476; OLG Frankfurt am Main NZV 1992, 289 zu Heroin und NStZ-RR 2002, 17; OLG Hamm BA 2004, 264; OLG Köln NZV 1990, 439, zustimmend Trunk NZV 1991, 258; OLG München NZV 2006, 275; OLG Zweibrücken VRS 106, 288. Weiterführend die Seite zur absoluten Fahruntüchtigkeit bei Drogen.
Gegenstimmen sind redlicherweise zu nennen. Saiger DAR 1994, 437 f. hat für harte Rauschmittel einen Nullwert und bei Haschisch die Kombination mit mindestens 0,3 Promille vorgeschlagen, ferner Nehm DAR 1993, 378 und Daldrup BA 1994, 394. Durchgesetzt hat sich keiner dieser Vorschläge (Hentschel/König, StGB § 316 Rn. 63).
Was die analytischen Grenzwerte nicht aussagen
Der häufigste Denkfehler liegt in der Gleichsetzung der analytischen Grenzwerte mit Wirkungswerten. Die von der Grenzwertkommission entwickelten Werte, etwa 10 ng/ml für Morphin und Cocain oder 25 ng/ml für Amfetamin, MDE, MDMA und Metamfetamin (Votum BA 2007, 311), treffen keine Aussage darüber, wie Dosis, Blutkonzentration und Wirkung zusammenhängen. Aus einem Wert oberhalb dieser Schwelle kann daher nicht zuverlässig auf Fahrunsicherheit geschlossen werden (BGH NStZ 2011, 324; LG Berlin NZV 2012, 397; Hentschel/König, StGB § 316 Rn. 63).
Die Werte markieren, was das Labor sicher messen kann, und sie sind Ergebnis verfassungskonformer Auslegung des § 24a Abs. 2 StVG (BVerfG NJW 2005, 349; BayObLG NJW 2003, 1681, 1682). Über die Leistungsfähigkeit eines Menschen sagen sie nichts. Ein Vielfaches des Grenzwerts ersetzt daher keine Feststellungen zur Fahrunsicherheit. Die Herkunft dieser Werte behandelt die Seite zu Grenzwerten und Nachweiszeiten.
Nach unten fehlt beim Rauschmitteleinfluss ebenfalls jede Grenze
Wissenschaftlich abgesichert ist auch keine Schwelle, die relative Fahrunsicherheit nach unten hin ausschließen würde (Hentschel/König, StGB § 316 Rn. 66). Der Grund ist derselbe wie oben: Die Dosis-Wirkungs-Beziehungen sind weitgehend unerforscht. Wer sich gegen einen Beweisgrenzwert nach oben auf die fehlende Forschung beruft, kann sie nach unten nicht für sich in Anspruch nehmen.
Ein Befund unterhalb des analytischen Grenzwerts sperrt die Verurteilung deshalb nicht; das Landgericht München I hat Fahrunsicherheit in einer solchen Lage bejaht (LG München I BA 2006, 43). Dasselbe gilt, wenn der Wirkstoff gar nicht mehr messbar ist (Hentschel/König, StGB § 316 Rn. 66). Für Cannabis gilt das besonders, weil gerade für die Spätphase bei niedrigen Konzentrationen gravierende Leistungsausfälle festgestellt wurden.
Auch der Wert von 3,5 ng/ml THC in § 24a Abs. 1a StVG ändert daran nichts. Die Arbeitsgruppe, die ihn vorbereitet hat, räumt selbst ein, dass verkehrssicherheitsrelevante Leistungsausfälle darunter vorkommen (BA 2024, 242); damit entfällt jeder Anlass, die strafrechtliche Lage neu zu bewerten (Hentschel/König, StGB § 316 Rn. 66). Prozessual folgt daraus, dass der sachverständig beratene Tatrichter einem Beweisantrag zur Unmöglichkeit von Fahrunsicherheit bei 2 ng/ml nicht nachgehen muss (OLG München NZV 2006, 275).
Im Alkoholrecht wird eine Untergrenze von 0,3 Promille überwiegend vertreten, hat aber nur die Bedeutung eines Richtwerts (OLG Saarbrücken zfs 1999, 356; OLG Köln NZV 1989, 357; Hentschel/König, StGB § 316 Rn. 23). Diese Entscheidungen sind zur alkoholbedingten Fahrunsicherheit ergangen und auf Rauschmittel nur entsprechend übertragbar. Ein Gegenargument gegen die hier beschriebene Lage liefern sie nicht.
Entzugserscheinungen tragen keinen Rückschluss
Entsprechendes gilt für Entzugserscheinungen; auch aus ihnen lässt sich kein zuverlässiger Rückschluss auf Fahrunsicherheit ziehen (BGH NZV 2008, 528; König NZV 2008, 492; Hentschel/König, StGB § 316 Rn. 63). Zuzurechnen sind sie der rauschmittelbedingten Fahrunsicherheit nach der Kommentierung dort, wo sich der aktuelle Rausch und das einsetzende Entzugssyndrom nicht mehr voneinander trennen lassen, wie es für Heroin beschrieben wird. Der Bundesgerichtshof hat in der genannten Entscheidung nur § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB angewendet, ohne das Problem zu erörtern.
Die Gegenansicht zum Cannabis Influence Factor
Mehrere Amtsgerichte haben versucht, über rechnerische Hilfsgrößen doch zu einem Beweisgrenzwert zu kommen. Der Cannabis Influence Factor setzt die Konzentrationen von THC und seinen Metaboliten ins Verhältnis und soll den Konsumzeitpunkt abbilden (Berr/Krause/Sachs, Straßenverkehrsrecht, Rn. 193 ff.; Hentschel/König, StGB § 316 Rn. 63).
Das Amtsgericht Moers hat absolute Fahrunsicherheit bei über 30 ng/ml THC und einem Faktor von über 10, konkret 30, angenommen (AG Moers BA 2004, 276). Das Amtsgericht Greifswald hat einen Faktor von 10 einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille gleichgesetzt (AG Greifswald BA 2007, 43). Das Amtsgericht Tiergarten hat beim 4,6-Fachen des analytischen Grenzwerts für Kokain entsprechend entschieden (AG Tiergarten BA 2010, 248) und diese Linie fortgeführt (AG Tiergarten BA 2012, 48).
In dieselbe Richtung gehen AG München BA 1993, 251 und, der Sache nach, LG Freiburg BA 2007, 183, 186, das im Fall des überdosierten Appetitzüglers mit Koffein fälschlich von absoluter Fahrunsicherheit spricht (Hentschel/König, StGB § 316 Rn. 63 und Rn. 67). Abgelehnt worden sind diese Versuche durchgehend, in der Literatur ausdrücklich von König/Seitz DAR 2010, 361 und DAR 2012, 361 sowie von Maatz BA 1995, 103.
Der Grund der Ablehnung ist zwingend. Eine Verhältniszahl aus zwei Messwerten kann über die Rauschmittelwirkung nicht mehr aussagen als die Messwerte selbst, und diese sagen nach dem Vorstehenden nichts. Anerkannt ist allerdings, dass der Faktor indizielle Bedeutung im Rahmen der Beurteilung relativer Fahrunsicherheit entfalten kann (OLG Jena StraFo 2007, 300; Hentschel/König, StGB § 316 Rn. 65).
Alkohol und Rauschmittel im Vergleich
Die folgende Gegenüberstellung zeigt, warum sich die Verteidigung in beiden Fallgruppen unterschiedlich aufstellen muss. Sie beruht auf Hentschel/König, StGB § 316 Rn. 12 ff., Rn. 22 ff. und Rn. 63 ff.
| Gesichtspunkt | Alkohol | Rauschmittel nach § 316 StGB |
|---|---|---|
| Beweisgrenzwert | 1,1 Promille für Kraftfahrzeugführer, 1,6 Promille für Radfahrer | Kein Beweisgrenzwert für irgendeinen Stoff |
| Untergrenze | 0,3 Promille als Richtwert, kein absoluter Grenzwert | Keine wissenschaftlich abgesicherte Untergrenze |
| Beweisanforderung | Ab Grenzwert allein die Blutalkoholkonzentration, darunter zusätzliche Beweisanzeichen | Stets Ausfallerscheinungen neben dem Wirkstoffbefund |
| Bedeutung der Zahl | Tragender Beweis der Fahrunsicherheit | Nur ein Indiz ohne Aussage zur Wirkung |
| Medikamentenklausel | Ohne Bedeutung | Im Strafrecht nicht vorhanden |
| Rechtsfolge | Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sperre als Regel | Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sperre als Regel |
Die letzte Zeile ist kein Druckfehler. Die Rechtsfolge ist identisch, obwohl der Beweis beim Rauschmitteleinfluss sehr viel schwerer zu führen ist. In dieser Asymmetrie liegt der Hebel der Verteidigung.
Was daraus für die Beweisführung folgt
Bei illegalen Drogen, rauschmittelhaltigen Medikamenten und Legal Highs sind die Grundsätze zur relativen Fahrunsicherheit heranzuziehen (Hentschel/König, StGB § 316 Rn. 64). Voraussetzung sind neben dem Rauschmittelbefund stets weitere Beweisanzeichen, wobei Fahrfehlern die größte Bedeutung zukommt. Die Anforderungen sinken, je höher die im Urteil festzustellende Konzentration ist (BGH NJW 1999, 226; BGH NStZ 2022, 741; Hentschel/König, StGB § 316 Rn. 65).
Diese Grundsätze stammen aus dem Alkoholrecht, wo stets eine Ausfallerscheinung vor, während oder nach der Fahrt festgestellt sein muss (Hentschel/König, StGB § 316 Rn. 26). Auf Rauschmittel sind sie mit der Einschränkung zu übertragen, dass der Ausfall seine Ursache im Stoff haben und nicht anders erklärbar sein muss. Welche Befunde getragen haben, behandelt die Seite zu drogenbedingten Ausfallerscheinungen.
Bei Mischintoxikation von Alkohol und Rauschmitteln genügen nicht schlagkräftige Beweisanzeichen auch dann nicht, wenn Wirkungsverstärkungen in Betracht kommen (OLG Düsseldorf BA 1999, 140; OLG Naumburg NZV 2006, 98; Hentschel/König, StGB § 316 Rn. 24; beide Entscheidungen zum Alkoholrecht und hier entsprechend anzuwenden). Nach OLG Jena BA 2007, 182 sollen selbst 1,05 Promille und ein positiver THC-Befund nicht genügen, ähnlich KG BA 2012, 46 bei 0,95 Promille und Kokain; die Kommentierung hält das für zweifelhaft.
Vorsatz und Fahrlässigkeit beim Rauschmittelkonsum
Beide Schuldformen sind strafbar, und die Schuldform muss im Tenor angegeben werden (Hentschel/König, StGB § 316 Rn. 74). Eine Regelannahme zumindest bedingten Vorsatzes ist beim Rauschmittelkonsum nicht gerechtfertigt, weil die Erkenntnis- und Kritikfähigkeit in gleicher Weise geschwächt ist wie beim Alkohol (Hentschel/König, StGB § 316 Rn. 80). Aus dem Beipackzettel folgt nichts anderes, weil dort nur auf die Möglichkeit der Fahrunsicherheit hingewiesen wird.
Anders liegt es bei der bewussten Vielfachdosierung eines Appetitzüglers in Kenntnis des Beipackzettels (LG Freiburg BA 2007, 183). Beim Alkohol gilt entsprechend, dass kein zwingender Erfahrungssatz existiert, ab welcher Konzentration mit Fahrunsicherheit gerechnet wird (BGH NJW 2015, 1834; Hentschel/König, StGB § 316 Rn. 76). Diese Entscheidung ist zum Alkoholrecht ergangen.
Fahrlässig handelt grundsätzlich, wer unter dem Einfluss illegaler Rauschmittel objektiv fahrunsicher fährt; die Unberechenbarkeit der Stoffe und die teils lange Wirkungsdauer sind in Rechnung zu stellen (Hentschel/König, StGB § 316 Rn. 84). Die Berufung auf Passivrauchen entlastet nicht. Das OLG Düsseldorf verlangt feststellende Ausführungen zu Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit (OLG Düsseldorf DAR 2019, 578), was die Kommentierung ablehnt (Hentschel/König, StGB § 316 Rn. 101). Vertiefend die Seite zum Vorsatznachweis bei der Drogenfahrt.
Beim Übergang von Fahrlässigkeit auf Vorsatz ist nach § 265 Abs. 1 StPO zu belehren (OLG Celle DAR 2018, 384). Grundlage des Wirkstoffbefunds ist regelmäßig die Blutentnahme nach § 81a StPO, deren Rechtmäßigkeit gesondert zu prüfen ist.
Rechtsfolgen der Fahrt unter Rauschmitteleinwirkung
§ 316 StGB droht für die Fahrt unter Rauschmitteleinwirkung Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe an. Praktisch gewichtiger ist die Maßregel. Nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB ist bei einem Vergehen nach § 316 StGB in der Regel auf Entziehung der Fahrerlaubnis zu erkennen, vorläufig nach § 111a StPO (Hentschel/König, StGB § 316 Rn. 112). Ungeeignet ist, wessen weitere Teilnahme am Verkehr zu einer nicht hinnehmbaren Gefährdung führen würde (BGH NStZ 2004, 144).
Die Regelvermutung greift nur bei Tatbegehung mittels Kraftfahrzeugs (Hentschel/König, StGB § 69 Rn. 16c). Erfasst sind auch Elektrokleinstfahrzeuge (BayObLG DAR 2020, 576; OLG Frankfurt am Main NJW 2023, 2441) und Segways (OLG Hamburg DAR 2017, 157). Außerhalb der Regelvermutung ist eine umfassende Gesamtwürdigung erforderlich (BGH, Großer Senat, NJW 2005, 1957; Hentschel/König, StGB § 69 Rn. 11).
Eine Ausnahme von der Regel kommt nur in Betracht, wenn die Tat selbst Ausnahmecharakter hat oder ganz besondere Umstände den Eignungsmangel entfallen lassen; sie bedarf ausdrücklicher Begründung im Urteil (OLG Frankfurt am Main NJW 2023, 2441; BGH BA 2021, 256 = BeckRS 2021, 12449; Hentschel/König, StGB § 69 Rn. 15).
Mit der Entziehung bestimmt das Gericht zwingend eine Sperre von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, bei Unzulänglichkeit der Höchstfrist auch für immer (§ 69a Abs. 1 StGB; Hentschel/König, StGB § 69a Rn. 1). Dafür entscheidet allein die Eignungsprognose (BGH VRS 35, 416). Für Rauschmittelverfahren bemerkenswert: Fehlende Ausfallerscheinungen trotz hoher Konzentration können auf eine Suchtproblematik hindeuten und eine längere Sperre rechtfertigen (OLG Karlsruhe DAR 2019, 579, zum Alkoholrecht ergangen und hier entsprechend zu bedenken).
Der Unterschied zum Fahrverbot
Das Fahrverbot ist eine zeitlich begrenzte Nebenstrafe; die Fahrerlaubnis bleibt bestehen und der Führerschein wird nach Ablauf zurückgegeben. Die Entziehung nach § 69 StGB ist eine Maßregel; die Fahrerlaubnis erlischt und muss nach Ablauf der Sperre bei der Behörde neu beantragt werden, wo die Anordnung eines Gutachtens droht.
Wird bei einer Fahrt in rauschmittelbedingter Fahrunsicherheit ausnahmsweise nicht entzogen, ist nach § 44 Abs. 1 Satz 3 StGB ein Fahrverbot indiziert; sein Unterbleiben ist nur bei ganz besonderen Ausnahmeumständen zulässig und im Urteil darzulegen (OLG Frankfurt am Main VM 1977, 31; OLG Saarbrücken r+s 1981, 43; Hentschel/König, StGB § 44). Zu großzügig ist insoweit LG München I NZV 2005, 56. Einzelheiten der Sperrfrist nach § 69a StGB.
Die Abgrenzung zur Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG
§ 24a StVG verlangt keine Fahrunsicherheit, sondern nur das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Rauschmittelwirkung nach der Anlage oder, für Cannabis, das Erreichen des Werts nach Absatz 1a. Der Tatbestand ist leichter zu erfüllen, die Folge milder: Geldbuße und Regelfahrverbot. Nicht jedes Rauschmittel ist dort erfasst. Zum Verfahrensgang die Seite zur Drogenfahrt nach § 24a StVG.
Drei Unterschiede sind entscheidend. Erstens ist der Katalog des § 24a StVG geschlossen, der Begriff der berauschenden Mittel in § 316 StGB nicht. Zweitens kennt § 24a Abs. 4 StVG eine Medikamentenklausel, § 316 StGB nicht. Drittens verlangt § 316 StGB Ausfallerscheinungen, § 24a StVG im Regelfall nur den Grenzwert, der dort allerdings kein Tatbestandsmerkmal ist (OLG Celle BA 2015, 150; Hentschel/König, StVG § 24a Rn. 21b).
Wenn beides zusammentrifft
Treffen Straftat und Ordnungswidrigkeit in derselben Handlung zusammen, tritt die Ordnungswidrigkeit zurück, sofern Strafe verhängt wird. Die §§ 315c, 316 StGB gehen § 24a StVG vor (§ 21 OWiG; Hentschel/König, StVG § 24a Rn. 29 und StGB § 316 Rn. 98). Ein Fahrverbot bleibt nach § 21 Abs. 1 Satz 2 OWiG zulässig (Hentschel/König, Einleitung Rn. 75). Eine wahlweise Verurteilung nach § 316 StGB und einer Ordnungswidrigkeit ist ausgeschlossen (Hentschel/König, StGB § 316 Rn. 100).
Häufig ist der umgekehrte Weg: Die Anklage lautet auf § 316 StGB, die Fahrunsicherheit lässt sich nicht beweisen, und das Gericht verurteilt nach § 24a StVG. Dafür bedarf es grundsätzlich keines rechtlichen Hinweises nach § 265 Abs. 1 StPO (OLG Frankfurt am Main BA 2002, 388). Anders liegt es, wenn sich der Betroffene gegen den geänderten Vorwurf wirksamer verteidigen könnte, etwa bei Nachtrunkbehauptungen (OLG Hamm BeckRS 2009, 20673; Hentschel/König, StVG § 24a Rn. 32).
Gegenüber dem Betäubungsmittelstrafrecht besteht kein Automatismus. Zwischen § 24a Abs. 2 StVG und unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln beim Mitführen im Fahrzeug besteht keine Tateinheit, weil die Sachherrschaft über die Rauschmittel unabhängig von der Verkehrsteilnahme besteht (BGH NStZ 2004, 694; Hentschel/König, StVG § 24a Rn. 29). Tateinheit zwischen § 316 StGB und bewaffnetem Handeltreiben ist dagegen möglich (BGH NZV 2017, 278).
Ein Fall aus meiner Praxis
Die Polizei hielt einen späteren Mandanten unmittelbar nach einem Abbiegevorgang an und zog ihn wegen des Verdachts auf Rauschmittel aus dem Verkehr. Das Gutachten wies Amfetamin deutlich über dem analytischen Grenzwert und zusätzlich ein ihm verordnetes Benzodiazepin aus. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage wegen § 316 StGB und begründete die Fahrunsicherheit im Wesentlichen mit der Höhe des Werts und dem Mischkonsum beider Rauschmittel. Einzelheiten dieses Sachverhalts habe ich verändert.
Als Ausfallerscheinungen nannte die Anklage zwei Angaben: einen zu weiten Bogen beim Abbiegen und gerötete Augen. Ein klinischer Befund lag vor, war aber ohne Auffälligkeiten; standardisierte Tests waren nicht durchgeführt. Die Verteidigung bestand deshalb nicht im Angriff auf die Messung, sondern in der Darlegung, dass es für Rauschmittel keinen Beweisgrenzwert gibt und diese beiden Angaben die Fahrunsicherheit nicht tragen.
In der Hauptverhandlung ergab die Vernehmung, dass der Abbiegevorgang aus größerer Entfernung beobachtet worden war und ein entgegenkommendes Fahrzeug den Bogen erklärte. Das Verfahren endete nach entsprechendem Hinweis mit einer Verurteilung nach § 24a Abs. 2 StVG. Statt Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sperre blieb es bei Geldbuße und Fahrverbot.
Zum Weiterlesen
Welche Befunde die Gerichte als Ausfallerscheinungen haben genügen lassen, steht auf der Seite zu den Ausfallerscheinungen unterhalb des Grenzwerts. Die Beweisführung im Nachweisbereich behandelt die Seite zur relativen Fahrunsicherheit nach § 316 StGB, die Herkunft der Zahlen die Seite zu den analytischen Grenzwerten.
Zur Frage eines Beweisgrenzwerts für Rauschmittel siehe die Seite zur absoluten Fahruntüchtigkeit, zum Bußgeldtatbestand die Seite zur Fahrt unter Drogeneinfluss und zur subjektiven Seite die Seite zum Vorsatz bei Rauschmittelfahrten. Ferner die Seiten zu § 81a StPO, zur Sperre nach § 69a StGB und zur Dauermedikation.
Was mich Mandanten fragen
Ab welchem Wert bin ich nach § 316 StGB fahrunsicher?
Ab keinem Wert, und das ist die wichtigste Auskunft dieses Beitrags. Für illegale Drogen, Medikamente und neue psychoaktive Stoffe lassen sich keine Beweisgrenzwerte für absolute Fahrunsicherheit begründen. Die Zahl im Gutachten ist nur ein Indiz; entscheidend sind die dem Rauschmittel zugeordneten Ausfallerscheinungen.
Mein Wert war sehr hoch. Ist die Verurteilung damit sicher?
Nein, denn ein hoher Wert ersetzt die Feststellung der Fahrunsicherheit nicht. Die analytischen Grenzwerte enthalten keine Aussage über die Dosis-Blutkonzentrations-Wirkungs-Beziehung, weshalb auch ihre deutliche Überschreitung keinen zuverlässigen Rückschluss erlaubt. Richtig ist, dass die Anforderungen an die zusätzlichen Beweisanzeichen mit steigender Konzentration sinken.
Mein Wert lag unter dem analytischen Grenzwert. Bin ich dann sicher?
Nein, denn eine wissenschaftlich abgesicherte Untergrenze gibt es für Rauschmittel nicht. Fahrunsicherheit kann auch unterhalb der analytischen Grenzwerte und selbst ohne nachweisbaren Wirkstoffbefund angenommen werden. Ein Beweisantrag, der das Gegenteil aus dem niedrigen Wert ableiten soll, muss vom Gericht nicht beschieden werden.
Mein Medikament war mir verordnet. Schützt mich das?
Im Strafverfahren nicht, denn § 316 StGB kennt keine Medikamentenklausel. Die ärztliche Verordnung, auch die von Medizinalcannabis, schließt eine Verurteilung nicht aus, wenn Fahrunsicherheit festgestellt wird. Im Bußgeldverfahren nach § 24a StVG kann die Klausel des Absatzes 4 dagegen eingreifen, wenn die Einnahme bestimmungsgemäß erfolgte.
Ich habe Legal Highs konsumiert, die in keiner Anlage stehen. Kann ich bestraft werden?
Ja, soweit der Stoff zentral wirksam ist. Neue psychoaktive Stoffe sind berauschende Mittel im Sinne des § 316 StGB, auch wenn sie in der Anlage zu § 24a StVG fehlen und eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit deshalb am Analogieverbot scheitert. Im Strafrecht wirkt die Offenheit des Begriffs gegen Sie.
Verliere ich bei einer Verurteilung zwangsläufig den Führerschein?
In der Regel ja, weil § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB die Ungeeignetheit bei § 316 StGB indiziert. Eine Ausnahme verlangt besondere Umstände und eine ausdrückliche Begründung im Urteil. Wird ausnahmsweise nicht entzogen, ist nach § 44 Abs. 1 Satz 3 StGB regelmäßig ein Fahrverbot anzuordnen.
Normen und Belege
Den amtlichen Wortlaut des § 316 StGB stellt das Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de bereit. Daneben sind § 24a StVG, § 21 OWiG, die §§ 44, 69 und 69a StGB sowie § 111a StPO von Bedeutung.
Maßgeblich sind daneben Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Auflage 2025, namentlich aus StGB § 316 Rn. 8, Rn. 57 bis 68, Rn. 74 bis 84 und Rn. 98 bis 112, aus StGB § 69 Rn. 11 bis 16c, aus StGB § 69a Rn. 1 sowie aus StVG § 24a Rn. 21a bis 22c und Rn. 29 bis 32. Jede Randnummer bezieht sich auf die genannte Auflage. Die Entscheidungen zu den Randnummern 22 bis 31 des § 316 StGB sind zur alkoholbedingten Fahrunsicherheit ergangen und auf Rauschmittel nur entsprechend anwendbar.
Kostenlose Ersteinschätzung
Läuft gegen Sie ein Verfahren nach § 316 StGB, dann streichen Sie in der Anklageschrift oder im Strafbefehl jede Formulierung an, mit der Ihre Fahrunsicherheit belegt werden soll, und halten Sie daneben fest, wie die Kontrolle aus Ihrer Sicht abgelaufen ist. Senden Sie mir diese Unterlagen samt Gutachten und Polizeiprotokoll zu. Ich prüfe, ob die angeführten Umstände nach der Rechtsprechung zum Rauschmitteleinfluss für eine Verurteilung ausreichen, und sage Ihnen, welche Folgen für Ihre Fahrerlaubnis zu erwarten sind. Diese erste Einschätzung ist für Sie kostenfrei. Ich arbeite im gesamten Bundesgebiet.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.