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Kokainfund im Brief: knapp 6 Gramm, kein Gutachten, Einstellung in München
Ein Kokainfund im Brief aus den Niederlanden führte 2023 zu einem Verfahren der Staatsanwaltschaft München I. Das Bruttogewicht von knapp 6 g lag nur knapp über den 5 g Wirkstoff, ab denen die nicht geringe Menge beginnt, und ein Wirkstoffgutachten wurde nie erstellt. Vier Tage nach meinem Schriftsatz beendete die Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO.
Als Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, übernehme ich bundesweit die Verteidigung, wenn der Zoll einen Brief geöffnet und darin Drogen gefunden hat. Der Fall meines Mandanten steht hier, weil er zwei Fragen beantwortet, die nach einem Kokainfund fast immer gestellt werden: ob ein paar Gramm Pulver schon ein Verbrechen sind, und ob Name und Anschrift auf dem Umschlag für eine Anklage genügen. Beides hängt von Beweisen ab, die die Staatsanwaltschaft erst einmal haben muss.
Zusammenfassung in Sätzen
- Kokain ist ein verkehrsfähiges und verschreibungsfähiges Betäubungsmittel der Anlage III zum BtMG; ein Kokainfund in einer Auslandssendung begründet daher den Verdacht der unerlaubten Einfuhr nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG.
- Erreicht ein Kokainfund die nicht geringe Menge, droht wegen Einfuhr nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren.
- Die nicht geringe Menge Kokain beginnt nach der Rechtsprechung des BGH bei 5 g Kokainhydrochlorid Wirkstoff, nicht bei 5 g Pulver.
- Ein Schnelltest am Kokainfund zeigt nur die Stoffgruppe an; die Wirkstoffmenge, auf die § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG abstellt, ergibt erst eine Laboranalyse.
- Den Bannbruch nach § 372 Abs. 1 AO verdrängen gemäß § 372 Abs. 2 AO die Strafvorschriften des BtMG.
- Die Adressierung eines Briefes an eine Person beweist nach der Rechtsprechung allein noch nicht, dass diese Person bestellt hat.
- Ohne hinreichenden Tatverdacht endet ein Kokainfund-Verfahren mit der Einstellung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO.
Aufbau
- Der Kokainfund im Briefzentrum
- Der Vorwurf von Hauptzollamt und Staatsanwaltschaft
- Warum der Kokainfund keine Anklage trug
- Kokain im Betäubungsmittelgesetz
- Brutto, netto, Wirkstoff: die Grenze von fünf Gramm
- Schnelltest und fehlendes Wirkstoffgutachten
- Einfuhr und Bannbruch
- Versuch und Vollendung bei der Bestellung
- Name und Anschrift auf dem Umschlag
- Ablauf bis zur Einstellung
- Bedeutung der Einstellung
- Mitteilung an die Führerscheinstelle
- Internationale Studien zu Reinheit und Schnelltests
- Fragen aus Mandaten
- Normen und Fundstellen
- Kostenlose Ersteinschätzung
Der Kokainfund im Briefzentrum bei Köln
Im Jahr 2023 kontrollierte die Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Köln Sendungen in einem Briefzentrum bei Köln. Die Beamten stützten sich auf die Befugnisse nach §§ 5 und 10 ZollVG und öffneten eine als „zweifelhafte Briefsendung“ eingestufte Sendung. Es handelte sich um einen einfachen Brief aus den Niederlanden, der über die Deutsche Post lief, nicht gestellungspflichtig war und keine Sendungsverfolgung hatte. Der Absender war unbekannt, der Poststempel nicht zu erkennen.
In dem Umschlag lag ein Pulver mit einem Bruttogewicht von knapp 6 g. Ein Schnelltest mit einem Handgerät zeigte Kokain an. Eine Feinverwiegung fand nicht statt, ein Wirkstoffgutachten wurde nicht in Auftrag gegeben. Für den weiteren Verlauf ist dieses Detail entscheidend, denn das Bruttogewicht des Kokainfundes lag nur knapp über der Zahl, die für die nicht geringe Menge maßgeblich ist, und die betrifft den Wirkstoff.
Der Brief trug den richtigen Namen meines Mandanten und seine richtige Wohnanschrift in einer Großstadt, die laut Melderegister seine alleinige Wohnung war. Das Hauptzollamt fragte das Melderegister und weitere Register ab. Das Hauptzollamt Aachen schickte ihm einen Anhörungsbogen mit Personalbogen; das Aufgriffsdatum war darin fehlerhaft angegeben. Über den Kokainfund hinaus ermittelte niemand: Eine Durchsuchung, eine Auswertung des Mobiltelefons oder eine Kontoabfrage gab es nicht. Die Staatsanwaltschaft Köln gab die Akte an die Staatsanwaltschaft München I ab, die das Verfahren übernahm.
Der Vorwurf von Hauptzollamt und Staatsanwaltschaft
Nach dem Kokainfund teilte das Hauptzollamt meinem Mandanten im Anhörungsschreiben mit, es führe ein „Ermittlungsverfahren gegen Sie wegen Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (BTMG) und ggf. gegen das Neue psychoaktive Stoffe Gesetz (NPSG)“. An anderer Stelle sprach die Behörde von einem „Strafverfahren wegen Bannbruches“ und legte ihm zur Last, die Einfuhr bestellt und veranlasst zu haben. Rechtsgrundlagen waren damit das BtMG, gegebenenfalls das NpSG, und der Bannbruch nach § 372 AO.
Die Staatsanwaltschaft München I führte das Verfahren wegen eines „Vergehens nach § 29 BtMG“. Den Verbrechenstatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, also die Einfuhr in nicht geringer Menge, nannte sie nicht. Ob der Kokainfund ihn überhaupt erfüllte, hätte nur ein Wirkstoffgutachten klären können, und das lag nicht vor.
Warum der Kokainfund keine Anklage trug
Mein Mandant schwieg. Mit der Vertretungsanzeige an das Hauptzollamt beantragte ich Akteneinsicht und schrieb: „Von einer Ladung zur Vernehmung bitte ich abzusehen. Ich werde mich schriftlich zur Sache äußern.“ Die Staatsanwaltschaft gewährte später Akteneinsicht mit einer Frist zur Stellungnahme. Den Anhörungsbogen ließ er unausgefüllt; weshalb das nach einem Kokainfund fast immer richtig ist, steht beim Anhörungsbogen vom Zoll und dem Recht zu schweigen.
Der Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft
Nach der Akteneinsicht beantragte ich die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO. Den Kern bildete folgender Satz: „Allein der Umstand, dass ein an die Adresse einer Person adressierter Brief mit BtM abgefangen wird, ist isoliert betrachtet kein ausreichender Beweis […]“. Weiter hieß es: „Eine Personenidentität zwischen tatsächlichen Besteller und der Person, die sich aus den Daten auf dem Brief ergibt, ist mit dem Abfangen eines solchen Briefes nicht bewiesen.“
Dazu trug ich vor, dass Name und Anschrift jedem zugänglich sind, der sie kennt, dass Dritte eine fremde Adresse als Lieferadresse benutzen und die Sendung abfangen können, und dass die Akte keinen einzigen Hinweis auf eine Bestellung enthielt. Es gab keine ausgewertete Chatnachricht, keine Zahlung und keine Durchsuchung. Der Kokainfund selbst sagte über den Besteller nichts aus.
Die Einordnung
Nach Patzak/Fabricius lässt sich der Einwand, nichts oder etwas ganz anderes bestellt zu haben, oft kaum widerlegen, solange außer der Sendung keine Indizien vorliegen (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 673). Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass die Versendung von Betäubungsmitteln an ein einer Person zuzuordnendes Postfach ein starkes Indiz bildet, eine Verurteilung wegen versuchten Erwerbs allein jedoch nicht trägt (OLG Stuttgart BeckRS 2019, 41630, zitiert nach Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 912). Für einen Kokainfund in einem Brief an die Wohnanschrift gilt nichts anderes.
Für den Verbrechensvorwurf fehlte es zusätzlich am Wirkstoff. Eine Schätzung des Wirkstoffgehalts ist bedenklich, wenn die sichergestellten Betäubungsmittel untersucht werden können (BGH NStZ 1996, 498; NStZ 2006, 173, nach Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 310). Die Staatsanwaltschaft hätte also nicht auf die nicht geringe Menge schließen dürfen, ohne untersuchen zu lassen; sie hat diese Frage gar nicht erst aufgeworfen.
Das Ergebnis
Die Staatsanwaltschaft München I verfügte vier Tage nach Eingang des Schriftsatzes die Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO. Die Mitteilung war eine Formmitteilung ohne Begründung. Zwischen dem Kokainfund und der Einstellung lagen rund acht Monate. Mein Mandant musste weder eine Auflage erfüllen noch etwas zahlen oder einräumen. Weitere Verfahren dieser Art habe ich unter über 120 eingestellte Zollverfahren zusammengestellt.
Kokain im Betäubungsmittelgesetz: Einstufung damals und heute
Kokain steht in der Anlage III des BtMG, also bei den verkehrsfähigen und verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., Stoffe Rn. 115). Die geltende Anlage III nennt „Cocain (Benzoylecgoninmethylester)“ unverändert; an der Einstufung hat sich zwischen dem Tatjahr 2023 und heute nichts geändert. Ärzte dürfen Kokain nur sehr eingeschränkt verschreiben, was am Verbot der privaten Einfuhr nichts ändert.
Dass das Hauptzollamt zusätzlich das NpSG nannte, ist ein Textbaustein. Das NpSG ist nach seinem § 1 Abs. 2 Nr. 1 auf Betäubungsmittel im Sinne des § 1 Abs. 1 BtMG nicht anzuwenden. Bei einem Kokainfund kommt es deshalb allein auf das BtMG an. Einen Überblick über die übrigen Folgen einer Sicherstellung gibt die Seite Kokain beim Zoll beschlagnahmt.
Brutto, netto, Wirkstoff: die Grenze von fünf Gramm beim Kokainfund
Im Jahr 1985 legte der BGH für Kokain 150 besonders gefährliche Konsumeinheiten zu 33 mg zugrunde, insgesamt 5 g Kokainhydrochlorid (BGHSt 33, 133 = NStZ 1985, 366; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29a Rn. 99). Patzak/Bohnen führen denselben Wert in ihrer Grenzwerttabelle und betonen, dass sich die nicht geringe Menge nur nach der enthaltenen Wirkstoffmenge bestimmt, die regelmäßig im Labor ermittelt wird (Patzak/Bohnen, BtMR, 6. Aufl., Kap. 2 Rn. 58, 62). Bei einem Kokainfund zählt also das reine Kokainhydrochlorid im Pulver, nicht das Gewicht des Pulvers und schon gar nicht das Gewicht mit Tütchen.
Liegt Kokain als Base vor, wird umgerechnet. Kokainbase macht 89,3 Gewichtsprozent des Hydrochlorids aus; eine Basemenge ist mit dem Faktor 1,12 in Hydrochlorid umzurechnen und dann mit den 5 g zu vergleichen (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29a Rn. 100 unter Hinweis auf Rübsamen NStZ 1991, 310).
| Begriff | Was gemessen wird | Bedeutung für den Kokainfund |
|---|---|---|
| Bruttogewicht | Inhalt samt Verpackung, oft ohne Feinwaage | Erster Wert in der Akte, für den Grenzwert ohne Aussagekraft |
| Nettogewicht | Pulver ohne Verpackung | Grundlage jeder Wirkstoffberechnung |
| Wirkstoffgehalt | Anteil Kokainhydrochlorid in Prozent | Nur durch Laboranalyse feststellbar |
| Wirkstoffmenge | Nettogewicht mal Wirkstoffgehalt | Entscheidet über Vergehen oder Verbrechen |
Eine einfache Rechnung zeigt, wie knapp dieser Kokainfund lag. Bei knapp 6 g brutto ist der Grenzwert nur erreicht, wenn das Pulver zu mehr als fünf Sechsteln aus reinem Kokainhydrochlorid besteht, und das auch nur, wenn die Verpackung nichts wiegt. Ob das so war, wusste niemand. Die übrigen Mengenbegriffe erläutere ich unter nicht geringen Menge im BtMG.
Schnelltest und fehlendes Wirkstoffgutachten
Ein Schnelltest am Kokainfund beantwortet eine einzige Frage: ob ein Stoff zu einer bestimmten Gruppe gehören könnte. Für die nicht geringe Menge reicht es nicht aus, dass ein Vortest die Betäubungsmittelart anzeigt; es handelt sich um einen orientierenden Suchtest, der keine Laboranalyse ersetzt (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 300; LG Wuppertal NStZ 1989, 427). Schon die Betäubungsmitteleigenschaft lässt sich in der Regel nicht allein mit einem Schnelltest beweisen (OLG Düsseldorf BeckRS 2014, 18642; OLG Hamm BeckRS 2007, 9890; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 998).
Fehlt eine Untersuchung, muss das Gericht unter Beachtung des Zweifelssatzes von der für den Angeklagten günstigsten Wirkstoffkonzentration ausgehen (BGHSt 42, 1 = NJW 1996, 794; BGHSt 40, 73 = NJW 1994, 1885; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 309). Bei einem Kokainfund, der brutto nur knapp über 5 g liegt, gibt es keinen Erfahrungssatz, der eine Reinheit von über 83 Prozent trägt.
Daraus ergibt sich nach jedem Kokainfund eine Asymmetrie, die Betroffene kennen sollten. Ohne Gutachten kann die Staatsanwaltschaft den Verbrechensvorwurf nicht begründen; mit einem Gutachten kann er sich erledigen oder bestätigen. Ob die Verteidigung ein Gutachten anregt, ist deshalb eine taktische Entscheidung, die erst nach Akteneinsicht fällt. Wie solche Gutachten aufgebaut sind und wo sie angreifbar sind, beschreibe ich beim Wirkstoffgutachten und seiner Messunsicherheit.
Einfuhr und Bannbruch: welche Vorschrift greift
Die unerlaubte Einfuhr bedroht § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG mit Strafe, und § 29 Abs. 2 BtMG erstreckt die Strafbarkeit auf den Versuch. Betrifft ein Kokainfund eine nicht geringe Menge, sieht § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren vor; für minder schwere Fälle nennt § 30 Abs. 2 BtMG einen Rahmen ab drei Monaten bis fünf Jahre.
Der Bannbruch nach § 372 Abs. 1 AO liegt bei jeder verbotenen Einfuhr formal vor. Bestraft wird er nach § 372 Abs. 2 AO aber nur, soweit keine andere Vorschrift dieselbe Zuwiderhandlung gegen ein Einfuhrverbot mit Strafe belegt. Die Strafandrohung des Bannbruchs bleibt deshalb hinter dem BtMG zurück (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 21, unter Hinweis auf Ebner in MüKoStGB AO § 372 Rn. 96).
Der Bannbruch ist dennoch nicht bedeutungslos. Er ist eine Steuerstraftat und begründet die Zuständigkeit der Zollbehörden nach § 208 Abs. 1 Nr. 1 AO; die Beamten handeln als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 21 Rn. 13). Deshalb schreibt nach einem Kokainfund zuerst das Hauptzollamt, nicht die Polizei. Was dieser Brief im Einzelnen bedeutet, erläutert die Seite Brief vom Hauptzollamt: Drogen in der Post abgefangen.
Ist der Besteller überhaupt Täter der Einfuhr?
Nicht ohne Weiteres. Wer bestellt, aber den Transport nicht beeinflusst und lediglich auf die Ware wartet, wird weder Mittäter noch Gehilfe der Einfuhr; daran ändert sich nichts, wenn der Lieferant die Ware vereinbarungsgemäß per Paketdienst schickt (BGH NStZ 2013, 401; BGH BeckRS 2017, 129178; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 712). In Betracht kommen dann eine Anstiftung zur Einfuhr und der versuchte Erwerb. Gerade beim Verbrechensvorwurf verschiebt das die Prüfung erheblich.
Versuch und Vollendung bei der Bestellung per Brief
Der Einfuhrversuch setzt ein, sobald der Brief mit den Betäubungsmitteln eingeworfen oder aufgegeben und in Richtung Grenze auf den Weg gebracht ist (BGH NStZ 2004, 110; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 675). Mit dem Grenzübertritt der Sendung ist die Einfuhr vollendet (BGHSt 56, 162 = NJW 2011, 2065; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 676). Ein Kokainfund in einem deutschen Briefzentrum betrifft daher eine Sendung, die die Grenze schon passiert hat.
Beim Erwerb liegt die Schwelle anders. Patzak/Bohnen sehen den Versuch erreicht, wenn der Lieferant die bestellte Sendung bei der Post zur Weiterleitung an den Käufer aufgegeben hat (Patzak/Bohnen, BtMR, 6. Aufl., Kap. 2 Rn. 75, unter Hinweis auf BayObLG NJW 1994, 2164). Gegen den Besteller besteht nach ihrer Darstellung der Verdacht der versuchten Einfuhr (Patzak/Bohnen, BtMR, 6. Aufl., Kap. 9 Rn. 134).
Alle diese Stufen setzen voraus, was im Fall meines Mandanten fehlte: den Nachweis, dass der Empfänger bestellt hat. Der Kokainfund beweist eine Sendung, keinen Besteller. Die Frage nach Versuch oder Vollendung stellt sich erst, wenn feststeht, wer gehandelt hat.
Name und Anschrift auf dem Umschlag: was die Staatsanwaltschaft beweisen muss
Die Staatsanwaltschaft muss nicht nur beweisen, dass der Brief Kokain enthielt. Sie muss beweisen, dass der Beschuldigte die Lieferung bestellt oder sonst veranlasst hat, und sie muss den Vorsatz belegen. Der Kokainfund an seiner Anschrift ist dafür ein Indiz, mehr nicht. Weitere Indizien liefern typischerweise Zahlungsflüsse, Chatverläufe, frühere Sendungen oder Funde bei einer Durchsuchung. Im Fall meines Mandanten gab es nichts davon.
Gegen den Schluss vom Etikett auf den Besteller sprechen mehrere Gesichtspunkte. Anschriften sind nicht geheim. Wer eine fremde Adresse als Lieferadresse nutzt, kann den Brief aus dem Briefkasten nehmen, bevor der Bewohner ihn sieht. Lieferanten verschicken auch unbestellte Ware oder vertauschen Sendungen. Ausführlicher gehe ich darauf unter Name auf dem Paket: was er beweist ein.
| Beweisfrage | Stand im Fall | Folge |
|---|---|---|
| Inhalt der Sendung | Schnelltest positiv auf Kokain | Betäubungsmittel wahrscheinlich, aber nicht laborbestätigt |
| Wirkstoffmenge | Kein Gutachten, keine Feinverwiegung | Nicht geringe Menge nicht feststellbar |
| Bestellung | Keine Chats, keine Zahlung, kein Tracking | Kein Nachweis einer Bestellung |
| Bezug zum Empfänger | Name und Anschrift richtig | Indiz, das allein nicht genügt |
| Einlassung | Schweigen | Darf nicht gegen den Beschuldigten verwertet werden |
Vom Brief des Hauptzollamts bis zur Einstellung
§ 5 Abs. 1 ZollVG verpflichtet Postdienstleister, verdächtige Sendungen dem Zoll vorzulegen, und § 10 Abs. 4a ZollVG erlaubt den Beamten, sie zu öffnen und zu prüfen (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 21 Rn. 11). Ist der Inhalt aufgrund dieser verwaltungsrechtlichen Befugnisse sichergestellt, wird er nach §§ 94, 98 StPO für das Strafverfahren beschlagnahmt (Patzak/Bohnen, BtMR, 6. Aufl., Kap. 9 Rn. 135).
| Schritt | Was geschieht | Was ich tue |
|---|---|---|
| Kontrolle im Briefzentrum | Öffnen der Sendung, Schnelltest, Sicherstellung des Kokainfundes | Prüfen, ob die Kontrolle dokumentiert ist |
| Ermittlungen des Hauptzollamts | Registerabfragen, Anhörungsbogen | Vertretungsanzeige, keine Angaben zur Sache |
| Abgabe an die Staatsanwaltschaft | Weiterleitung an die Behörde am Wohnort | Akteneinsicht nach § 147 StPO |
| Prüfung des Tatverdachts | Entscheidung nach § 170 StPO | Schriftsatz zu Beweislage und Menge |
| Abschluss | Einstellung, Anklage oder Strafbefehl | Prüfung der Mitteilungen an andere Behörden |
Bei meinem Mandanten entschied am Ende die Staatsanwaltschaft über den Kokainfund, nachdem das Hauptzollamt die Akte abgegeben hatte. Welche Wege neben § 170 Abs. 2 StPO bestehen und wie man sie vorbereitet, zeigt der Beitrag zur Einstellung im Zollverfahren.
Wirkung einer Einstellung mangels Tatverdacht
Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage nur, wenn die Ermittlungen genügenden Anlass dazu bieten, also ein hinreichender Tatverdacht besteht. Nach dem gesamten Akteninhalt muss die Verurteilung bei vorläufiger Tatbewertung wahrscheinlich sein (BGHSt 23, 304; Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 170 Rn. 1). Fehlt es daran, folgt die Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO.
Im Unterschied zu § 153a StPO verlangt sie weder Auflage noch Zahlung, und im Unterschied zu § 31a BtMG spielt die Größe des Kokainfundes keine Rolle. Sie hält fest, dass sich der Nachweis nicht führen lässt. Einen Strafklageverbrauch bewirkt sie freilich nicht; tauchen neue Beweise auf, darf die Staatsanwaltschaft weiterermitteln (BGH NJW 2011, 2310; Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 170). Nach einem Kokainfund ohne weitere Ermittlungsansätze ist das selten.
Dass die Mitteilung keine Begründung enthielt, ist die Regel. Eine Benachrichtigung schreibt § 170 Abs. 2 Satz 2 StPO vor, wenn der Beschuldigte als solcher vernommen wurde oder um einen Bescheid gebeten hat; eine Begründung schreibt das Gesetz nicht vor.
Kokainfund und Mitteilung an die Führerscheinstelle
Ein Strafverfahren wegen eines Kokainfundes kann die Fahrerlaubnisbehörde erreichen, auch wenn niemand gefahren ist. § 2 Abs. 12 StVG verpflichtet die Polizei, Informationen weiterzugeben, die auf dauerhafte Mängel der Fahreignung hindeuten. Hat jemand Betäubungsmittel widerrechtlich besessen, darf die Behörde gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV ein ärztliches Gutachten verlangen; sie muss es aber nicht, denn die Vorschrift räumt Ermessen ein.
Nach einer Einstellung mangels Tatverdachts hat sie dafür keinen objektiven Anknüpfungspunkt. Der Besitz muss konkret nachgewiesen sein, bloße Verdachtsmomente reichen nicht (OVG Münster NZV 2002, 427; VG Oldenburg zfs 2008, 597; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 14 FeV Rn. 17). Mein Mandant hat den Brief mit dem Kokainfund nie erhalten und hatte deshalb nie die tatsächliche Herrschaft über das Pulver.
Der abgefangene Brief und das eingestellte Verfahren sind keine Tatsachen im Sinne des § 14 FeV; eine Anordnung käme allenfalls bei eigenen, davon unabhängigen Erkenntnissen der Behörde in Betracht, etwa einem positiven Drogentest. Ohne solche Erkenntnisse halte ich sie für rechtswidrig und würde sie sofort angreifen.
Wie man auf eine solche Übermittlung reagiert, beschreibe ich bei der Mitteilung an die Führerscheinstelle.
Was internationale Studien zu Reinheit und Schnelltests bei Kokain zeigen
Die Reinheit von Kokain schwankt stark. Ein internationaler Analysedienst für Nutzer von Kryptomärkten untersuchte 219 Proben mit Gaschromatographie und Massenspektrometrie und fand bei Kokain eine mittlere Reinheit von 71,6 Prozent bei einer Standardabweichung von 19,4 Prozent; 39,8 Prozent der Kokainproben enthielten das Streckmittel Levamisol (Caudevilla u. a., International Journal of Drug Policy 2016).
Das europäische Drug-Checking-Projekt TEDI stellte fest, dass Kokainpulver in Österreich im Allgemeinen eine geringe Reinheit aufwies, in Spanien und den Niederlanden dagegen eine hohe (Brunt u. a., Drug Testing and Analysis 2017). Die europäische Drogenagentur und Europol berichten, dass die Reinheit im Kleinhandel seit 2010 gestiegen ist, gestreckt aber weiterhin wird; Levamisol und verwandte Stoffe bleiben häufige Streckmittel (EMCDDA und Europol, EU Drug Markets: Cocaine, 2022). Dieselbe Analyse nennt den Postversand nur für einen kleinen Teil der befragten Käufer als Bezugsweg.
Zur Messtechnik untersuchte eine niederländische Forschergruppe Handgeräte mit Raman-Spektroskopie an 3.168 Fallproben aus den Jahren 2015 bis 2020. Die Nachweisgrenze hing von der Zusammensetzung der Probe ab und lag zwischen 10 und 40 Gewichtsprozent Kokain; die Rate richtig positiver Ergebnisse betrug 97,5 Prozent (Kranenburg u. a., Drug Testing and Analysis 2021). Solche Geräte erkennen den Stoff, sie bestimmen aber nicht die Wirkstoffmenge, auf die es für die nicht geringe Menge ankommt.
Für das deutsche Strafverfahren bleiben BtMG, NpSG, AO und StPO maßgeblich.
Rückfragen aus Mandaten
Ist ein Kokainfund von knapp 6 Gramm im Brief schon ein Verbrechen?
Nur wenn der Wirkstoffgehalt mindestens 5 g Kokainhydrochlorid ergibt, und das lässt sich allein aus dem Bruttogewicht nicht ablesen. Ohne Laboranalyse muss zugunsten des Beschuldigten von einem niedrigeren Gehalt ausgegangen werden.
Warum bekommt man Post vom Hauptzollamt und nicht von der Polizei?
Weil die verbotene Einfuhr zugleich ein Bannbruch ist und die Zollbehörden Steuerstraftaten nach § 208 AO selbst ermitteln. Das Hauptzollamt gibt die Akte danach an die Staatsanwaltschaft ab.
Muss ich den Anhörungsbogen vom Zoll ausfüllen?
Angaben zur Person sind Pflicht, Angaben zur Sache nicht. Ich rate dazu, zur Sache zu schweigen, bis die Akte zum Kokainfund gelesen ist.
Reicht es für eine Anklage, dass mein Name auf dem Brief stand?
In der Regel nicht. Die Adressierung ist ein Indiz; ohne weitere Beweise wie Zahlungen oder Nachrichten trägt sie nach der Rechtsprechung allein keine Verurteilung.
Wie lange dauert ein solches Verfahren?
Im geschilderten Fall vergingen rund acht Monate vom Kokainfund bis zur Einstellung. Nach dem Schriftsatz ging es schnell: Die Einstellung kam vier Tage später.
Kann das Verfahren nach der Einstellung wieder aufgenommen werden?
Rechtlich ja, wenn neue Tatsachen oder Beweise auftauchen. Ohne neue Ermittlungsansätze zum Kokainfund geschieht das in der Praxis kaum.
Gesetzestexte, Rechtsprechung, Schrifttum
- § 29 BtMG, § 30 BtMG, Anlage III zum BtMG
- § 372 AO, § 208 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 1 NpSG
- § 5 Abs. 1 und § 10 ZollVG
- § 170 StPO, §§ 94, 98, 147 StPO
- § 14 FeV, § 2 StVG
- BGHSt 33, 133 = NStZ 1985, 366 (nicht geringe Menge Kokain)
- BGHSt 40, 73 = NJW 1994, 1885; BGHSt 42, 1 = NJW 1996, 794 (günstigste Wirkstoffkonzentration)
- BGH NStZ 1996, 498; BGH NStZ 2006, 173 (Schätzung trotz möglicher Untersuchung)
- BGH NStZ 2004, 110 (Versuchsbeginn bei Postsendung); BGHSt 56, 162 = NJW 2011, 2065 (Vollendung)
- BGH NStZ 2013, 401; BGH BeckRS 2017, 129178 (Besteller ohne Einfluss auf den Transport)
- OLG Stuttgart BeckRS 2019, 41630 (Postfach als Indiz)
- OLG Hamm BeckRS 2007, 9890; OLG Düsseldorf BeckRS 2014, 18642; LG Wuppertal NStZ 1989, 427 (Schnelltest)
- BGHSt 23, 304; BGH NJW 2011, 2310 (hinreichender Tatverdacht, Wiederaufnahme)
- Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl. 2024, Vor §§ 29 ff. Rn. 300, 309, 310; § 29 Rn. 673, 675, 676, 712, 912, 998; § 29a Rn. 99, 100; § 21 Rn. 11, 13; Stoffe Rn. 115
- Patzak/Bohnen, Betäubungsmittelrecht und Umgang mit Cannabis, 6. Aufl. 2025, Kap. 2 Rn. 58, 62, 75; Kap. 9 Rn. 134, 135
- Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl. 2026, § 170 Rn. 1
Ersteinschätzung, kostenlos
Haben Sie einen Brief des Hauptzollamts erhalten, genügt mir ein Foto des Schreibens per WhatsApp. Ich prüfe, welcher Vorwurf erhoben wird, welche Menge der Kokainfund laut Akte hatte und ob ein Gutachten erwähnt ist, und sage Ihnen kostenlos, wie ich die Lage einschätze.
Füllen Sie bis dahin nichts aus und rufen Sie nicht beim Zoll an. Nach einem Kokainfund entscheidet sich viel in den ersten Wochen, und vieles entscheidet der Inhalt der Akte.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.