Zweitgutachten nach negativer MPU: Mandant und Anwältin vergleichen am Abend zwei Gutachten in der Kanzlei

Symbolbild, mit KI erstellt.

Zweitgutachten nach negativer MPU: neue Begutachtung, Re-Analyse und Strategie

Ein Zweitgutachten ist nach geltendem Fahrerlaubnisrecht kein Obergutachten, sondern eine neue medizinisch-psychologische Begutachtung bei einer anderen amtlich anerkannten Stelle, die der Betroffene selbst beauftragt. Davon zu trennen ist die Re-Analyse einer Abstinenzprobe, die nach den Beurteilungskriterien bei begründetem Zweifel am Laborergebnis verlangt werden kann. Beide Wege helfen nur, wenn Zeitpunkt, Vorlageentscheidung und Probenlage stimmen.

Als Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, berate ich Betroffene nach einem negativen Gutachten vor allem in der Frage, welcher Schritt zuerst kommt: Nachbesserung, Zweitgutachten, Re-Analyse oder Angriff auf die Anordnung. Wer hier die Reihenfolge verwechselt, verliert Proben, Fristen oder Geld. Ich vertrete Mandanten bundesweit gegenüber Fahrerlaubnisbehörden und Verwaltungsgerichten; der Schriftverkehr läuft vollständig digital, sodass der Wohnort keine Rolle spielt.

Das Ergebnis vorab

  • Das seit dem 1. Januar 1999 geltende Fahrerlaubnisrecht sieht kein Obergutachten mehr vor; ein medizinisch-psychologisches Gutachten ist nach § 11 Abs. 3 Satz 1 FeV nur das Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung.
  • Ein Zweitgutachten entsteht durch einen neuen Auftrag des Betroffenen, weil die Untersuchung nach § 11 Abs. 6 Satz 5 FeV stets auf seinem Auftrag beruht und er die Stelle frei auswählt und der Behörde nach § 11 Abs. 6 Satz 3 FeV benennt.
  • Nach einem negativen Erstgutachten besteht kein Anspruch darauf, dass die Behörde die Fahrerlaubnisakte nach § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV an eine zweite Begutachtungsstelle übersendet.
  • Ein positives Zweitgutachten, das im maßgeblichen Zeitpunkt vorliegt, muss die Behörde auch dann berücksichtigen, wenn die Frist nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV bereits abgelaufen war.
  • Die zweite Stelle muss eine vom einsehbaren Vorgutachten abweichende Beurteilung nach den Beurteilungskriterien mit einer veränderten Befundlage begründen; nachvollziehbar und nachprüfbar muss das Gutachten nach Anlage 4a Nr. 2 Buchst. a FeV ohnehin sein.
  • Abstinenzbelege werden nach Anlage 4a Nr. 6 Buchst. b FeV nur von Stellen anerkannt, in denen die nach dem Stand der Wissenschaft und Technik erforderlichen Rahmenbedingungen der Abstinenzkontrolle gewährleistet sind; für die Re-Analyse verlangen die CTU-Kriterien, dass das Zweitlabor den Erstbefund kennt und auch Werte unterhalb des Cut-off mitteilt.
  • Die Begutachtung bezahlt der Betroffene nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV selbst, auch beim Zweitgutachten.

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Was ein Zweitgutachten ist und was nicht

Der Begriff Zweitgutachten steht in keiner Vorschrift. Gemeint ist in der Praxis eine zweite medizinisch-psychologische Untersuchung zur selben Fragestellung, die eine andere Begutachtungsstelle durchführt.

Rechtlich ist das Zweitgutachten ein ganz normales Gutachten im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 FeV. Es hat keinen höheren Rang als das Erstgutachten und hebt dieses nicht auf. Die Behörde würdigt beide Gutachten, soweit sie ihr vorgelegt werden, und muss jedes einer eigenen kritischen Prüfung unterziehen (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 41 mit OVG Münster NJW 2017, 283).

Fünf Instrumente werden häufig vermischt; die Übersicht trennt sie nach Rechtsgrundlage und Wirkung.

InstrumentWer veranlasst esRechtliche EinordnungFundstelle
Obergutachtenfrüher die Behörde nach den Eignungsrichtlinienseit 1.1.1999 ohne Rechtsgrundlage, kein Gutachten im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 FeVHentschel/König, § 2 StVG Rn. 89
Zweitgutachtender Betroffene durch neuen Auftragvollwertiges medizinisch-psychologisches Gutachten einer anderen anerkannten Stelle§ 11 Abs. 6 Satz 3 und 5 FeV; Hentschel/König, § 11 FeV Rn. 46c
Parteigutachtender Betroffene zusätzlich zum angeordneten Gutachtenzusätzliches Gutachten neben dem angeordneten; Aktenübersendung kann in Betracht kommenOVG Koblenz NJW 1997, 2342
NachbesserungBehörde oder Betroffener gegenüber der ersten StelleErgänzung des vorhandenen Gutachtens, nur mit Einwilligung des BetroffenenHentschel/König, § 11 FeV Rn. 49b
Re-Analyseder Betroffene über die durchführende StelleZweitanalyse einer Abstinenzprobe, kein neues FahreignungsgutachtenBeurteilungskriterien, 5. Aufl., Kap. C.3.6 und Kriterium CTU 1

Ein Zweitgutachten beruht auf einer neuen Exploration zum aktuellen Stand, eine Re-Analyse überprüft dagegen einen bereits erhobenen Laborwert. Wer ein negatives Gutachten wegen eines einzelnen auffälligen Befundes erhalten hat, braucht deshalb häufig zuerst die Re-Analyse und erst danach ein Zweitgutachten.

Das Ende des Obergutachtens

Bis 1998 kannten die Eignungsrichtlinien (VkBl. 1982, 496) Obergutachter. Das seit dem 1. Januar 1999 geltende Fahrerlaubnisrecht sieht die Einholung von Obergutachten nicht mehr vor (VG Hamburg, 9.1.2003, 15 VG 5124/02, BeckRS 2003, 152764; Schubert NZV 2008, 436; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 2 StVG Rn. 89). Neben den nach § 66 FeV in Verbindung mit Anlage 14 anerkannten Begutachtungsstellen können die Länder mangels Rechtsgrundlage keine Obergutachter anerkennen oder benennen.

Die abweichende Formulierung in Nr. 2.2d a. F. der Begutachtungsleitlinien, für die es keine Rechtsgrundlage gab, wurde mit der Änderung vom 3.3.2016 (VkBl. 2016, 185) gestrichen; eine Rechtsgrundlage für Obergutachterstellen hat das Bundesverkehrsministerium im Benehmen mit den Ländern dabei ausdrücklich abgelehnt. Gutachten von Personen, die sich gleichwohl Obergutachter nennen, sind keine medizinisch-psychologischen Gutachten im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 FeV (Hentschel/König, a. a. O., mit Schubert NZV 2008, 436, 440).

Das Schrifttum beurteilt die Lücke unterschiedlich. Halm/Staudinger beschreiben, dass einige Länder nach 1999 weiterhin Obergutachter benannt haben, andere nicht, und halten diese Uneinheitlichkeit für unbefriedigend (Handbuch Verkehrsrecht, 8. Aufl., Kap. 35 Rdn. 334 bis 335).

Nach derselben Darstellung führen statistisch 40 % der Obergutachten zu einem abweichenden Ergebnis, was allerdings teilweise auf veränderte Umstände zurückgehen kann (Rdn. 336). Müller/Rebler/Kranich zitieren Jagow mit dem Befund einer Gesetzeslücke ohne Gebot und ohne Verbot (Klärung von Eignungszweifeln im Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2025, Rn. 154). Wer heute nach einem negativen Ergebnis ein Zweitgutachten vorlegt, muss mit einer Würdigung neben dem Erstgutachten rechnen, nicht mit einem Vorrang.

Das negative Erstgutachten und die Vorlage

Über das Erstgutachten verfügt allein der Betroffene. Die Begutachtungsstelle darf es ohne sein Einverständnis nicht an die Behörde leiten und ihr auch keine sonstige Mitteilung machen (BGH DAR 2009, 707; Hentschel/König, § 11 FeV Rn. 49a). Hat die Behörde ein Gutachten ohne Zustimmung erlangt, darf sie es nicht verwerten (BVerwG NJW 2008, 3014). Legt der Betroffene es dagegen vor, dürfen die Tatsachen daraus auch dann gegen ihn verwendet werden, wenn die Anordnung nicht gerechtfertigt war (Hentschel/König, § 11 FeV Rn. 26 mit BVerwG NJW 2010, 3318).

Daraus folgt die erste strategische Weiche vor jedem Zweitgutachten. Wer das negative Erstgutachten zurückhält, riskiert bei laufender Anordnung, dass die Behörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf Nichteignung schließt. Wer es vorlegt, liefert der Behörde eine neue Tatsache.

Hentschel/König empfehlen für den Fall, dass der Betroffene das Gutachten für mangelhaft hält, es gleichwohl vorzulegen, auf die Bedenken hinzuweisen und eine Frist für Nachbesserung oder ein neues Gutachten zu erbitten (§ 11 FeV Rn. 49b mit Derpa BA 2023, 465, 471). Die Einzelheiten zur Vorlageentscheidung stehen auf der Seite zum Negativgutachten in der MPU.

Hält die Behörde das Erstgutachten selbst für ergänzungsbedürftig, darf sie die Stelle nicht ohne Einwilligung des Betroffenen um eine ergänzende Stellungnahme bitten (Hentschel/König, § 11 FeV Rn. 49b mit VG Neustadt SVR 2006, 273). Wie dieser Weg funktioniert, beschreibt die Seite zur Nachbesserung des Gutachtens.

Kein Anspruch auf Aktenversand an eine zweite Stelle

Ohne Akte kann keine Begutachtungsstelle anlassbezogen untersuchen, denn Fragestellung und verwertbare Unterlagen erhält die untersuchende Stelle nach § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV von der Behörde. Führt das angeordnete Gutachten zu einem negativen Ergebnis, hat der Betroffene nach der von Hentschel/König und Müller/Rebler/Kranich wiedergegebenen Rechtsprechung keinen Anspruch darauf, dass die Behörde die Akte zwecks Erstellung eines Zweitgutachtens an eine zweite Stelle schickt (VGH München DAR 1992, 34; OVG Münster NZV 2013, 360; Hentschel/König, § 11 FeV Rn. 24c; Müller/Rebler/Kranich, a. a. O., Rn. 117).

Anders liegt es, wenn der Betroffene zusätzlich ein Parteigutachten einholen will (OVG Koblenz NJW 1997, 2342). Ein solches Parteigutachten ist kein Zweitgutachten im hier verwendeten Sinn, weil es neben das angeordnete Gutachten tritt.

Halm/Staudinger vertreten weitergehend, dass jedenfalls im Wiedererteilungsverfahren auf Wunsch des Betroffenen ein Zweitgutachten durch Übersendung der Akte an den von ihm beauftragten Gutachter zu ermöglichen sei, gestützt auf das VG Neustadt an der Weinstraße, das Rechtsstaatsprinzip und das Persönlichkeitsrecht (Handbuch Verkehrsrecht, Kap. 35 Rdn. 337 mit Hillmann DAR 2013, 119 und Geiger DAR 2013, 231).

Nach meiner Einschätzung lassen sich beide Auffassungen über die Verfahrenslage vereinbaren. In Entziehungsfällen verlangt die Rechtsprechung eine möglichst schnelle Klärung, während die Frist bei einem Antrag auf Erteilung großzügiger bemessen werden kann (Hentschel/König, § 11 FeV Rn. 45). Halm/Staudinger stützen ihre Auffassung ausdrücklich auf das Erst- und Wiedererteilungsverfahren, in dem der Antragsteller ohne Gutachten seine wiedererlangte Eignung nicht nachweisen kann. Ein Antrag auf Aktenversand für ein Zweitgutachten ist deshalb im Neuerteilungsverfahren gut begründbar, im Entziehungsverfahren nur mit besonderen Gründen.

Das Wahlrecht bei der Begutachtungsstelle

In der Anordnung benennt die Behörde die für die Untersuchung infrage kommenden Stellen (§ 11 Abs. 6 Satz 2 FeV). Dem Betroffenen steht es frei, welche amtlich anerkannte Begutachtungsstelle er auswählt; er ist nicht auf den örtlichen Bezirk seiner Behörde beschränkt, kann aber keine Stelle im Ausland beauftragen (Hentschel/König, § 11 FeV Rn. 46c mit OVG Hamburg NZV 2000, 348 und VG Saarlouis zfs 2011, 298).

Für das Zweitgutachten bedeutet das: Der Wechsel der Stelle ist zulässig und bedarf keiner Begründung. Der Betroffene muss der Behörde aber die beauftragte Stelle nach § 11 Abs. 6 Satz 3 FeV benennen; die bloße Ankündigung genügt nicht (VG Koblenz BeckRS 2020, 15757; Müller/Rebler/Kranich, a. a. O., Rn. 315). Erst diese Mitteilung löst den Aktenversand an die neue Stelle aus. Die Fragestellung, die der neuen Stelle mitgeteilt wird, muss mit der in der Anordnung festgelegten identisch sein (Hentschel/König, § 11 FeV, Erläuterung zu Abs. 6 Satz 4).

Ist es dem Betroffenen wegen Problemen mit der zunächst gewählten Stelle nicht möglich, fristgerecht vorzulegen, kann er bei der Behörde die Verlängerung der Vorlagefrist beantragen (Hentschel/König, § 11 FeV Rn. 45 mit VGH München, 18.5.2018, 11 ZB 18.766).

Wann ein Zweitgutachten noch zählt

Die Frist zur Gutachtenvorlage ist keine Ausschlussfrist. Weiterer Sachvortrag ist bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens zu berücksichtigen, und ein im maßgebenden Zeitpunkt vorliegendes positives Fahreignungsgutachten muss die Behörde berücksichtigen, auch wenn es erst nach Fristablauf beigebracht wurde (BVerwG NJW 2021, 1970; Hentschel/König, § 11 FeV Rn. 54). Maßgeblich ist bei der Entziehung die Sach- und Rechtslage bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens, im Widerspruchsverfahren also bei Erlass des Widerspruchsbescheids (Hentschel/König, § 3 StVG Rn. 32 mit BVerwG NJW 2019, 3395).

Ein positives Zweitgutachten räumt die Annahme fehlender Eignung allerdings nur aus, wenn die vom Betroffenen gewählte Untersuchung ebenso geeignet ist, die konkreten Zweifel zu beseitigen, wie eine Untersuchung zum von der Behörde bestimmten Zeitpunkt (Hentschel/König, § 11 FeV Rn. 54 mit OVG Bremen BA 2003, 164). Ein Zweitgutachten, das Monate später einen Abstinenzzeitraum belegt, beantwortet nicht zwingend die Frage nach dem früheren Zeitpunkt. Das Zweitgutachten muss deshalb ausdrücklich zu dem Zeitraum Stellung nehmen, auf den sich die Zweifel der Behörde beziehen.

Fällt das Gutachten negativ aus, dulden fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen grundsätzlich keinen weiteren Aufschub; die Behörde muss dem als ungeeignet anzusehenden Inhaber nicht die Möglichkeit geben, ein Zweitgutachten einzuholen (VGH München, 14.9.2020, 11 CS 20.1782, BeckRS 2020, 24647; Hentschel/König, § 11 FeV Rn. 45). Hinzu kommt der Zeitfaktor: Medizinisch-psychologische Gutachten haben nach Ablauf eines Jahres in der Regel keine hinreichende Aussagekraft mehr (Müller/Rebler/Kranich, a. a. O., Rn. 106 mit OVG NRW, 29.6.2009, 16 E 1165/08).

Das Zweitgutachten und das Vorgutachten

Die zweite Begutachtungsstelle arbeitet nicht auf einem leeren Blatt. Liegt ein Vorgutachten vor, das bei der aktuellen Begutachtung einsehbar war, ist eine davon abweichende Beurteilung vor dem Hintergrund der damaligen Argumentation zu begründen; die Veränderung der Befundlage, etwa im Verhalten, in der Einstellung oder in den Lebensbedingungen, muss deutlich werden (Beurteilungskriterien, 5. Aufl., Kap. A.3.5.1). Ein Zweitgutachten, das zum selben Befund schlicht das Gegenteil behauptet, ist deshalb angreifbar.

Akte und Vorgutachten haben nach den Beurteilungskriterien wesentliche Bedeutung für die Auswahl der Hypothesen; stets ist auch die Verwertbarkeit vorliegender Befunde zu klären (Kap. B.6 mit Verweis auf Hypothese 0 in Kap. B.1). Ein vollständiger Verzicht auf den medizinischen oder psychologischen Teil kommt fachlich nicht in Betracht, weil immer aktuelle Befunde zu erheben sind (Kap. A.3.4.2). Auch ein Zweitgutachten ist also eine vollständige Begutachtung und keine bloße Durchsicht des Erstgutachtens.

Für die Vorbereitung folgt daraus eine klare Regel. Ein Zweitgutachten hat nur dann Aussicht, wenn sich zwischen den Untersuchungen tatsächlich etwas verändert hat und diese Veränderung belegt ist. Der bloße Wechsel der Stelle ohne neue Befunde, ohne Abstinenzbelege und ohne aufgearbeitete Kritikpunkte des Erstgutachtens führt nach meiner Erfahrung regelmäßig zum selben Ergebnis.

Die Re-Analyse einer Abstinenzprobe

Scheitert ein Abstinenznachweis an einem einzelnen positiven Befund, steht vor dem Zweitgutachten die Frage, ob der Befund stimmt. Jeder Klient kann bei begründetem Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses eine Zweitanalyse, also eine Re-Analyse, seiner abgegebenen Probe veranlassen (Beurteilungskriterien, 5. Aufl., Kap. C.3.6). Die Beurteilungskriterien verlangen deshalb bereits bei der Gewinnung von Haarproben, dass ausreichend Material für einen solchen Zweck abgenommen wird.

Die vertraglich zugesicherte Verfügungsgewalt über die Probe liegt bei der durchführenden Stelle, nicht beim Klienten. Mit ihr ist abzuklären, ob die Zweitanalyse im selben Labor oder in einem anderen Labor erfolgt; im zweiten Fall ermittelt die durchführende Stelle ein geeignetes Zweitlabor (Kap. C.3.6; Kriterium CTU 1). Der Antrag richtet sich also an diese Stelle und sollte den beanstandeten Befund und die Gründe des Zweifels schriftlich benennen.

Bei Abstinenzkontrollen wird ein Ergebnis als positiv gewertet, wenn der Messwert den Cut-off erreicht oder überschreitet; Messunsicherheiten werden bei Aussagen zur Konformität nicht berücksichtigt (Kriterium CTU 1). Ein Wert knapp über dem Cut-off ist damit formal positiv. Gerade solche Grenzbefunde geben Anlass, die Re-Analyse zu prüfen, bevor ein Zweitgutachten auf dem Wert aufbaut.

Was das Zweitlabor leisten muss

Die Beurteilungskriterien stellen an die Re-Analyse eigene Anforderungen und führen deren Fehlen ausdrücklich als Mangel auf (Kriterium CTU 1). Sie lassen sich in vier Punkten zusammenfassen.

AnforderungInhaltFundstelle
SensitivitätDas Zweitlabor muss über eine ausreichend sensitive Analysemethode verfügen.Kap. C.3.6; Kriterium CTU 1
KennzeichnungDas Zweitlabor ist immer darauf hinzuweisen, dass es sich um eine Zweitanalyse handelt, und erhält das Ergebnis der ersten Analyse.Kap. C.3.6; Kriterium CTU 1
StellungnahmeDas Zweitlabor nimmt zu seinem Befund im Verhältnis zum Erstbefund Stellung; bei Abweichungen holt die durchführende Stelle ergänzende Stellungnahmen ein.Kap. C.3.6; Kriterium CTU 1
Werte unter dem Cut-offPositive Befunde unterhalb des Cut-off werden bei Re-Analysen mit Nachweis- und Bestimmungsgrenze mitgeteilt.Kap. C.3.6; Anmerkung zu Tabelle C.10

Werte unterhalb des Cut-off sind mitzuteilen, damit erkennbar wird, ob lagerungsbedingte Verluste, eine ungleiche Verteilung des Analyten im Haar oder die Messunsicherheit zu abweichenden Ergebnissen führen (Kap. C.3.6). Ein negatives Ergebnis der Re-Analyse ist deshalb nicht automatisch ein Freispruch für den Erstbefund: Findet das Zweitlabor den Stoff knapp unter dem Cut-off, spricht das eher für eine Bestätigung als für einen Laborfehler.

Fehlt die Kennzeichnung als Zweitanalyse oder die Stellungnahme zum Erstbefund, führen die Kriterien das ausdrücklich als Mangel auf. Wie die Bestätigungsanalytik selbst arbeitet, beschreibt die Seite zur Bestätigungsanalyse.

Restmengen, Lagerung und Aufbewahrungsfrist

Eine Re-Analyse setzt voraus, dass Probenmaterial noch vorhanden ist. Das Labor dokumentiert die Restmengen und asserviert sie unter geeigneten Bedingungen: Urin tiefgefroren, die Referenzprobe von Haaren bei Raumtemperatur trocken und dunkel, PEth-Proben als Dried Blood Spot oder tiefgefroren bei minus 80 °C. Die Aufbewahrungsfrist beträgt bei allen Proben mindestens 18 Monate (Beurteilungskriterien, 5. Aufl., Kriterium CTU 3).

Die Frist entscheidet über die Strategie für das Zweitgutachten. Ist sie abgelaufen oder die Probe nicht sachgerecht gelagert, gibt es keine Re-Analyse mehr, und ein Zweitgutachten muss ohne Korrektur des Laborwertes auskommen. Wie man die Restmengen und die übrigen Rohdaten bei der Stelle anfordert, ist auf der Seite zur Einsicht in die Rohdaten des Gutachtens dargestellt; dort steht auch der Abschnitt zur Frist von achtzehn Monaten.

Bei kurzen Haaren oder einer knapp bemessenen Probe ist vor dem Antrag zu klären, ob das Zweitlabor mit der Restmenge noch eine aussagekräftige Messung durchführen kann. Zur Probennahme und zu den Segmenten im Einzelnen die Seite zur Haaranalyse.

Opiatbefund nach Mohnverzehr

Wird ein positiver Opiatbefund im Urin auf unbemerkten Mohnverzehr zurückgeführt, kann in Fällen ohne Opioidvorgeschichte und ohne sonstige Verdachtsmomente auf Kosten des Klienten eine Haaranalyse auf Opiate einschließlich 6-Monoacetylmorphin nach den CTU-Kriterien durchgeführt werden, die den Zeitraum der positiven Urinkontrolle abbildet; empfohlen wird eine Probenahme vier Wochen nach der Urinkontrolle (Beurteilungskriterien, 5. Aufl., Kriterium CTU 1).

Weil Haaranalysen auf Opiate bei geringfügigem Mohnkonsum zu keinem positiven Befund führen, kann nach den Kriterien als Ausnahme bei unauffälligem Haarbefund das Urinkontrollprogramm weitergeführt werden (Kriterium CTU 1). Diese Regel ist für ein späteres Zweitgutachten wichtig: Sie verhindert, dass ein laufender Abstinenznachweis an einem einzelnen erklärbaren Wert zerbricht. Nach einem Programmabbruch kann im Übrigen jederzeit ein neues Programm mit neuem Startzeitpunkt beginnen (Kriterium CTU 1).

Abzugrenzen sind Befunde, die auf Manipulation oder Verdünnung beruhen. Ein Kreatininwert unter 5,6 mg/dL gilt nach den Kriterien als nachgewiesener Manipulationsversuch (Kriterium CTU 1); die Einzelheiten stehen auf der Seite zum Manipulationsverdacht in der MPU. Bei erniedrigtem Kreatininwert sind positive Befunde unterhalb des Cut-off ebenfalls mitzuteilen, ausgenommen EtG (Anmerkung zu Tabelle C.10).

Was internationale Studien zur Re-Analyse und Bestätigungsanalytik zeigen

Eine Übersichtsarbeit im Journal of Analytical Toxicology beschreibt, dass immunchemische Suchtests durch Kreuzreaktivität der Antikörper begrenzt sind und falsch-positive Befunde erzeugen können; sie bleiben nach den Autoren vorläufig und bedürfen der Bestätigung durch ein orthogonales Verfahren wie GC-MS oder LC-MS/MS (Saitman u. a., Journal of Analytical Toxicology 2026).

In einer Vergleichsstudie untersuchten fünf Labore verblindete Haar-Referenzproben auf Kokain. Alle Labore erkannten Kokain in den Proben von Konsumenten, die gemessenen Konzentrationen wichen zwischen den Laboren aber bis zum Fünffachen voneinander ab. Zudem meldeten alle Labore mindestens einen positiven Befund in Proben, die nur äußerlich mit Kokainpulver kontaminiert waren (Hart u. a., Journal of Analytical Toxicology 2023). Ein Zweitlabor kann daher zu einem anderen Zahlenwert kommen, ohne dass einer der Befunde falsch sein muss.

Zum Mohnverzehr untersuchte eine Studie in Forensic Science International Urinproben von zehn Personen nach Verzehr von Mohnpaste. Bei einem Cut-off von 300 ng/ml fanden sich positive Opiatbefunde bis zu 48 Stunden; 6-Acetylmorphin, der Marker für Heroin, wurde in keiner Probe nachgewiesen (Ozbunar u. a., Forensic Science International 2019).

Zur Lagerung zeigte eine Untersuchung von Urinproben, dass die Lagerungsbedingungen die Stabilität aller untersuchten Opioide und Benzodiazepine beeinflussten. Die Autoren raten, Ergebnisse aus lange gelagerten Urinproben vorsichtig zu interpretieren; untersucht wurden Raumtemperatur und Kühlung, nicht das Tiefgefrieren (Dixon u. a., Journal of Analytical Science and Technology 2015).

Maßgeblich sind im deutschen Verfahren weiterhin § 24a StVG, Anlage 4 FeV und die Beurteilungskriterien; die Studien erklären lediglich, warum die Kriterien bei der Re-Analyse Kennzeichnung, Erstbefund und Werte unter dem Cut-off verlangen.

Kosten und Kostenrisiko

Untersuchung und Gutachten gehen auf Kosten des Betroffenen; darauf weist die Anordnung hin (§ 11 Abs. 6 Satz 2 FeV). Das gilt für das Zweitgutachten ebenso wie für das Erstgutachten; ein Zweitgutachten ist kostenrechtlich eine eigene Begutachtung. Fehlende finanzielle Mittel sind bei berechtigten Eignungszweifeln regelmäßig kein ausreichender Grund für eine Ausnahme; die Behörde muss die Kosten weder übernehmen noch vorfinanzieren (Hentschel/König, § 11 FeV Rn. 53 mit BVerwG NJW 1985, 2490 und VGH München DAR 2019, 345).

Die Haaranalyse auf Opiate nach Mohnverzehr erfolgt nach den Kriterien ausdrücklich auf Kosten des Klienten (Kriterium CTU 1). Für die gewöhnliche Re-Analyse nennen die Beurteilungskriterien keine Kostenregel. Nach meiner Einschätzung trägt sie im Regelfall der Klient, der sie veranlasst; ob er bei einem nachgewiesenen Laborfehler Ersatz verlangen kann, richtet sich nach seinem Vertrag mit der durchführenden Stelle.

Für ein auf rechtswidrige Anordnung eingeholtes, nicht vorgelegtes Gutachten bejahen Halm/Staudinger Kostenerstattung aus Amtshaftung oder Folgenbeseitigungsanspruch (Handbuch Verkehrsrecht, Kap. 35 Rdn. 332). Hentschel/König verweisen in der Kommentierung zu § 11 FeV auf den Streitstand; das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage zur früheren Rechtslage offengelassen (BVerwG NJW 1990, 2637). Den zivilrechtlichen Weg gegen die Begutachtungsstelle beschreibt die Seite zur Haftung bei Fahreignungsgutachten.

Die Reihenfolge der Schritte

Aus den dargestellten Regeln ergibt sich eine Reihenfolge, die ich nach einem negativen Gutachten mit Laborbezug regelmäßig einhalte.

SchrittPrüfungGrundlage
Probenlage sichernRestmenge, Lagerung und Ablauf der Frist von 18 Monaten bei der durchführenden Stelle schriftlich abfragenKriterium CTU 3
Re-Analyse beantragenZweitlabor mit ausreichender Sensitivität, Kennzeichnung als Zweitanalyse, Stellungnahme zum ErstbefundKap. C.3.6; Kriterium CTU 1
Vorlage entscheidenErstgutachten vorlegen oder zurückhalten; Folgen nach § 11 Abs. 8 FeV abwägenHentschel/König, § 11 FeV Rn. 26, 49a, 49b
Nachbesserung oder ZweitgutachtenFehler im Dokument zuerst bei der ersten Stelle rügen; Zweitgutachten bei veränderter BefundlageKap. A.3.5.1
Stelle mitteilenBeauftragung der neuen Stelle der Behörde bekannt geben, Fragestellung abgleichen§ 11 Abs. 6 Satz 3 und 4 FeV
Zeitpunkt haltenpositives Zweitgutachten vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens vorlegenBVerwG NJW 2021, 1970

Ein Zweitgutachten, das einen bestrittenen Laborwert ungeprüft übernimmt, kann nicht besser werden als der Befund. Umgekehrt nützt eine erfolgreiche Re-Analyse wenig, wenn das Verwaltungsverfahren abgeschlossen ist, bevor das Zweitgutachten vorliegt. Für den Abstinenzzeitraum, der dem Zweitgutachten zugrunde liegen muss, gilt die Seite zum Abstinenznachweis.

Eine Gerichtsentscheidung im Einzelnen

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte über einen Opiatbefund während eines laufenden Drogenkontrollprogramms zu entscheiden (BayVGH, Beschl. v. 27.02.2015, 11 CS 15.145, wiedergegeben bei Müller/Rebler/Kranich, a. a. O., Rn. 633). Die Begutachtungsstelle hatte dem Antragsteller vor Programmbeginn ein Merkblatt zukommen lassen, das ausdrücklich zum Verzicht auf Mohnprodukte riet, weil diese einen falsch positiven Drogennachweis verursachen könnten. Nach einem auffälligen Befund werde das Programm abgebrochen. Das zweite Urinscreening zeigte einen Opiatwert von 54 ng/ml; der von der Stelle angegebene Grenzwert lag bei 25 ng/ml.

In der Gutachtenaufforderung hatte die Behörde den Antragsteller darauf hingewiesen, dass sie von seiner Nichteignung ausgehe, wenn er das Programm abbreche, behindere oder Zwischenergebnisse nicht fristgerecht vorlege; dieselbe Belehrung enthielt seine unterschriebene Einverständniserklärung. Nachdem die Begutachtungsstelle das Programm vereinbarungsgemäß abgebrochen hatte, konnte er das Gutachten nicht mehr fristgerecht beibringen; die Behörde entzog die Fahrerlaubnis gestützt auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV.

Der Verwaltungsgerichtshof beanstandete die Entziehung nicht. Es sei durchaus möglich gewesen, dass der Wert, wie auch die Begutachtungsstelle bestätigte, auf Mohnverzehr zurückging. Dies habe sich im Rahmen der Untersuchung aber nicht aufklären lassen, und wegen des ausdrücklichen Hinweises gehe die Unaufklärbarkeit zu Lasten des Antragstellers. Ob, wann und in welcher Menge er Mohn gegessen hatte, war unerheblich; dass er das Merkblatt ungenau gelesen oder vergessen haben mochte, entlastete ihn nicht. Hentschel/König belegen denselben Grundsatz in der Kommentierung zu § 11 Abs. 8 FeV mit VGH München VRS 128, 164.

Nach meiner Einschätzung bietet heute die oben beschriebene Haaranalyse auf Opiate nach Kriterium CTU 1 einen möglichen Ausweg: Bei unauffälligem Haarbefund kann das Urinprogramm weiterlaufen, und ein Zweitgutachten wegen eines abgebrochenen Programms wird entbehrlich. Wer einen vergleichbaren Befund erhält, sollte diesen Weg sofort beantragen; die Pflicht, Hinweise im Merkblatt zu beachten, entfällt dadurch nicht.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich nach einer negativen MPU einfach ein Zweitgutachten bei einer anderen Stelle machen?

Ja, die Wahl der Begutachtungsstelle ist frei. Sie müssen der Behörde aber mitteilen, welche Stelle Sie beauftragt haben, und Sie haben nach einem negativen Erstgutachten keinen Anspruch darauf, dass die Behörde die Akte dorthin schickt. Die zweite Stelle muss sich außerdem mit dem Vorgutachten auseinandersetzen, wenn es ihr vorliegt.

Ist ein Zweitgutachten dasselbe wie ein Obergutachten?

Nein, ein Obergutachten gibt es seit dem 1. Januar 1999 nicht mehr. Das Zweitgutachten ist ein gewöhnliches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle ohne höheren Rang.

Muss die Behörde ein positives neues Gutachten berücksichtigen, wenn die Frist schon abgelaufen war?

Ja, ein positives Zweitgutachten zählt, wenn es vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens vorliegt (BVerwG NJW 2021, 1970). Es muss die konkreten Zweifel aber genauso beantworten wie eine Untersuchung zu dem Zeitpunkt, den die Behörde bestimmt hatte.

Wie lange kann ich eine Re-Analyse meiner Probe verlangen?

Solange Probenmaterial vorhanden ist, mindestens aber während der Aufbewahrungsfrist von 18 Monaten nach Kriterium CTU 3. Danach ist die Aufbewahrung nicht mehr gesichert. Die Re-Analyse beantragen Sie bei der durchführenden Stelle, weil diese die Verfügungsgewalt über die Probe hat.

Was nützt eine Re-Analyse, wenn das Zweitlabor einen anderen Wert misst?

Ein abweichender Wert trägt nur, wenn das Zweitlabor ausreichend sensitiv ist, den Erstbefund kannte und zu der Abweichung Stellung nimmt. Erst mit dieser Stellungnahme lässt sich beurteilen, ob der Erstbefund trägt und ob ein Zweitgutachten Aussicht hat.

Wer bezahlt die zweite Begutachtung?

Das Zweitgutachten bezahlen Sie selbst, denn nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV erfolgt die Untersuchung auf Kosten des Betroffenen. Eine Übernahme oder Vorfinanzierung durch die Behörde gibt es nicht. Eine Erstattung kommt allenfalls in Betracht, wenn schon die Anordnung rechtswidrig war.

Quellen und Normen

Normen: § 11 FeV (Eignung), insbesondere Abs. 3 Satz 1, Abs. 5, Abs. 6 Satz 2 bis 5, Abs. 8 und Abs. 10; Anlage 4a FeV, Nr. 2 Buchst. a und Nr. 6 Buchst. b; § 66 FeV in Verbindung mit Anlage 14 FeV.

Rechtsprechung: BVerwG NJW 2021, 1970; BVerwG NJW 2019, 3395; BVerwG NJW 2010, 3318; BVerwG NJW 2008, 3014; BVerwG NJW 1990, 2637; BVerwG NJW 1985, 2490; BGH DAR 2009, 707.

Weitere Rechtsprechung: BayVGH, Beschl. v. 27.02.2015, 11 CS 15.145; VGH München, 14.9.2020, 11 CS 20.1782, BeckRS 2020, 24647; VGH München, 18.5.2018, 11 ZB 18.766; VGH München DAR 2019, 345; VGH München DAR 1992, 34; OVG Münster NZV 2013, 360; OVG Münster NJW 2017, 283; OVG Koblenz NJW 1997, 2342; OVG Bremen BA 2003, 164; OVG Hamburg NZV 2000, 348; OVG NRW, 29.6.2009, 16 E 1165/08; VG Hamburg, 9.1.2003, 15 VG 5124/02, BeckRS 2003, 152764; VGH München VRS 128, 164; VG Koblenz BeckRS 2020, 15757; VG Saarlouis zfs 2011, 298; VG Neustadt SVR 2006, 273.

Schrifttum: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 2 StVG Rn. 89, § 3 StVG Rn. 32 und § 11 FeV Rn. 24c, 26, 41, 45, 46c, 49a, 49b, 53, 54; Halm/Staudinger, Handbuch Verkehrsrecht, 8. Aufl. 2025, Kap. 35 Rdn. 332 bis 337; Müller/Rebler/Kranich, Klärung von Eignungszweifeln im Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2025, Rn. 106, 117, 154, 315, 633; Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Beurteilungskriterien, 5. Aufl. 2026, Kap. A.3.4.2, A.3.5.1, B.6, C.3.6, Kriterien CTU 1 und CTU 3, Anmerkung zu Tabelle C.10.

Internationale Studien: Saitman u. a., Journal of Analytical Toxicology 2026; Hart u. a., Journal of Analytical Toxicology 47 (2023), 154; Ozbunar u. a., Forensic Science International 295 (2019), 121; Dixon u. a., Journal of Analytical Science and Technology 6 (2015), Artikel 17.

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Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

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Dipl. Jur. Björn Schüller

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