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Einziehung nach § 33 BtMG: 7 wichtige Fakten zur Vermögensabschöpfung
Die Einziehung nach § 33 Satz 1 BtMG betrifft ausschließlich Tatobjekte im Sinne des § 74 Abs. 2 StGB, also die gehandelten Betäubungsmittel selbst. Für Fahrzeuge, Mobiltelefone, Waagen und Verkaufserlöse gibt die Vorschrift nichts her. Wer auf das Geld zugreifen will, braucht die §§ 73 ff. StGB, und dort gelten andere Voraussetzungen.
Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und verteidige bundesweit in Betäubungsmittelverfahren. Die Anordnung über das Vermögen steht am Ende des Urteils und wird in der Verteidigung oft erst dann ernst genommen, wenn sie da ist. Das ist zu spät. Fünfstellige Beträge entstehen hier nicht durch die Strafe, sondern durch einen Rechenweg, den man angreifen kann, wenn man ihn kennt.
Das Wichtigste in Kürze
- § 33 Satz 1 BtMG ist eine Ermessens- und Verweisungsnorm und gilt ausschließlich für Tatobjekte im Sinne des § 74 Abs. 2 StGB (BGH NStZ 2019, 272).
- Fahrzeuge, die dem Transport dienen, sind Tatmittel nach § 74 Abs. 1 StGB und keine Tatobjekte; § 33 Satz 1 BtMG trägt ihre Einziehung nicht (BGH NStZ 1991, 496).
- Erlöse aus Rauschgiftgeschäften sind keine Tatobjekte und können nicht nach § 33 Satz 1 BtMG eingezogen werden; in Betracht kommt die Tatertragseinziehung nach §§ 73 ff. StGB (BGHSt 33, 233 = NStZ 1985, 556).
- Gegenstand der Tatertragseinziehung kann grundsätzlich nur sein, was dieser Tatbeteiligte erlangt hat; bei Mittätern genügt faktische Mitverfügungsmacht (BGH NStZ 2008, 565).
- Die Zurechnung unter Mittätern setzt zweierlei voraus: Einigkeit über die Entstehung von Mitverfügungsgewalt und deren tatsächliche Erlangung (BGH NStZ-RR 2009, 320).
- Auf Handelsketten ist die Zurechnung nicht anwendbar; abgeschöpft wird nur, was dem Täter selbst und unmittelbar zugeflossen ist (BGHSt 51, 65 = NStZ 2006, 683).
- Die erweiterte Einziehung nach § 73a StGB ist gegenüber § 73 StGB strikt subsidiär; vor ihrer Anwendung muss ausgeschlossen sein, dass § 73 StGB greift (BGH BeckRS 2009, 60).
Übersicht
- Warum die Einziehung nach § 33 BtMG oft falsch begründet wird
- Was ein Tatobjekt ist
- Was die Einziehung nach § 33 BtMG nicht erfasst
- Die Einziehung der Erlöse nach den §§ 73 ff. StGB
- Das Bruttoprinzip und der Aufwendungsabzug
- Wie weit eine Schätzung tragen darf
- Die Einziehung bei mehreren Beteiligten
- Handelsketten
- Der Kurier und sein Geld
- Die erweiterte Einziehung und ihre Subsidiarität
- Die Flucht in die Verfahrenseinstellung
- Ein Fall aus der Praxis
- Häufige Fragen
- Normen und Nachweise
- Ihre Ersteinschätzung
Warum die Einziehung nach § 33 BtMG oft falsch begründet wird
Der Kommentar nennt es beim Namen: § 33 BtMG wird in der Praxis vielfach missverstanden und demzufolge falsch angewandt. Die Einordnung ins Betäubungsmittelgesetz verleitet zu der Annahme, die Bestimmung ermögliche den Zugriff auf Betäubungsmittel, Tatwerkzeuge und sonstige Gegenstände, ja sogar auf die Erlöse, ohne dass es auf die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs noch ankäme.
Das Gegenteil ist richtig. Die Ermessensvorschrift gilt ausschließlich für die Einziehung von Tatobjekten im Sinne des § 74 Abs. 2 StGB (BGH NStZ 2019, 272). Satz 2 der Vorschrift ordnet lediglich die Anwendbarkeit des § 74a StGB und des § 23 OWiG an. Alles andere richtet sich nach dem allgemeinen Teil.
Für die Verteidigung ist das keine Haarspalterei, sondern eine Prüffrage mit Ertrag: Auf welche Norm stützt das Gericht seine Anordnung, und trägt diese Norm den Gegenstand? Wird ein Fahrzeug oder ein Telefon auf § 33 BtMG gestützt eingezogen, ist die Anordnung rechtsfehlerhaft.
Was ein Tatobjekt ist
Tatobjekte sind Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, die also den Gegenstand der von der Anklage umschriebenen und vom Gericht festgestellten Tat bilden, ohne Tatprodukt oder Tatwerkzeug zu sein (BGHSt 10, 28 = NJW 1957, 351; BGH NStZ 1991, 496; BGH NStZ 2002, 438 = NJW 2002, 1810). Im Betäubungsmittelverfahren sind das die gehandelten Stoffe.
Daraus folgt eine Grenze, die in der Praxis Geld wert ist. Soweit Betäubungsmittel sichergestellt werden, die nicht Gegenstand der angeklagten und festgestellten Tat geworden sind, kommt eine Einziehung im Urteil nicht in Betracht (BGH NStZ 2002, 438; NStZ-RR 2004, 347). Der Zugriff läuft dann über das Polizeirecht, nicht über das Urteil.
Die Vorschrift gilt im Übrigen auch bei fahrlässiger Begehung und selbst dann, wenn von Strafe abgesehen wird. Ein Freispruch aus Schuldgründen schützt also nicht automatisch vor der Einziehung der Stoffe.
Was die Einziehung nach § 33 BtMG nicht erfasst
Der Negativbefund ist der eigentliche Hebel der Verteidigung gegen eine Einziehung. Die folgenden Gegenstände sind keine Tatobjekte, auch wenn sie im Verfahren ständig vorkommen.
| Gegenstand | Richtige Grundlage | Fundstelle |
|---|---|---|
| Fahrzeug, auch Wohnmobil bei der Einfuhr | Tatmittel, § 74 Abs. 1 StGB | BGH NStZ 1991, 496 |
| Miteigentumsanteil eines Dritten am Fahrzeug | Gar nicht, es fehlt die Verweisung auf § 74a StGB | BGH NStZ 1991, 496 |
| Mobiltelefon | § 74 StGB | P/F BtMG § 33 Rn. 41 |
| Feinwaage, Transporttasche | Tatmittel, § 74 Abs. 1 StGB | BGH NStZ-RR 1997, 121 |
| Verkaufserlös | Tatertragseinziehung, §§ 73 ff. StGB | BGHSt 33, 233 = NStZ 1985, 556 |
| Grundstoffe im Regelfall | § 21 GÜG | P/F BtMG § 33 Rn. 25 |
Der Miteigentumsfall ist besonders dankbar. Steht ein zur Tat genutztes Fahrzeug im Miteigentum mehrerer Personen und haben die übrigen Berechtigten wenigstens leichtfertig dazu beigetragen, dass es Tatmittel wurde, kommt die Einziehung des Miteigentumsanteils nach § 74a Nr. 1 StGB gleichwohl nicht in Betracht. Für die Anwendung des § 74a StGB auf Tatmittel fehlt die Verweisungsvorschrift (BGH NStZ 1991, 496). Eingezogen werden kann nur der Anteil des Täters.
Bei den Verkaufserlösen liegt der Grund in der Zivilrechtslage. Kaufvertrag und Übereignung sind nach § 134 BGB nichtig, der Verkäufer wird also nicht Eigentümer im Sinne des § 74 Abs. 3 Satz 1 StGB. Das Kaufgeld ist auch kein Tatprodukt, weil es seine Entstehung nicht der Straftat verdankt. Übrig bleibt der Weg über die §§ 73 ff. StGB.
Die Einziehung der Erlöse nach den §§ 73 ff. StGB
Die Einziehung von Taterträgen erfasst nach § 73 Abs. 1 StGB, was der Täter durch die Tat oder für sie erlangt hat. Entscheidend ist die tatsächliche, nicht die rechtliche Verfügungsmacht. Maßgeblich ist der Verkaufserlös und nicht der Gewinn, und zwar nur das, was tatsächlich erlöst worden ist.
Eine Begrenzung liegt im Verfahrensgegenstand: Nur angeklagte und festgestellte Taten tragen eine Anordnung. Wer in der Hauptverhandlung erreicht, dass eine Tat nicht festgestellt wird, nimmt der Einziehung die Grundlage. Nutzungen und Surrogate erfasst § 73 Abs. 2 und Abs. 3 StGB gesondert.
Das Bruttoprinzip und der Aufwendungsabzug
Seit der Reform der Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 gilt das Bruttoprinzip in der Fassung des § 73d StGB. Aufwendungen können nach § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB grundsätzlich abgezogen werden, Satz 2 nimmt davon aber alles aus, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist.
Was das bedeutet, zeigt der Fall eines Zwischenmieters, der eine Industriehalle an den Haupttäter weitervermietete und von Anfang an wusste, dass dort hergestellt wurde. Die erhaltenen Mietzahlungen unterliegen der Einziehung, weil er sie für seine Unterstützung und damit für die Tat erhalten hat. Die von ihm selbst an den Eigentümer gezahlte Miete darf er dagegen nicht abziehen, weil sie für die Tat eingesetzt wurde (BGH BeckRS 2023, 13118).
Der Gesetzgeber wollte in Anlehnung an § 817 Satz 2 BGB sicherstellen, dass das, was für ein verbotenes Geschäft aufgewendet wurde, unwiederbringlich verloren ist. Der Einkaufspreis der Betäubungsmittel ist deshalb nicht abzugsfähig. Wer darauf baut, verliert.
Wie weit eine Schätzung tragen darf
§ 73d Abs. 2 StGB erlaubt dem Gericht die Schätzung von Umfang und Wert des Erlangten, und zwar ausdrücklich befreit von den Restriktionen des Strengbeweisverfahrens. Es ist deshalb fehlerhaft, von einer Anordnung allein deshalb abzusehen, weil keine hinreichenden Feststellungen getroffen werden können.
Die Schätzung hat aber Grundlagen. Die Anknüpfungstatsachen sind so weit wie möglich aufzuklären (BGH NStZ-RR 2000, 57). Der Zweifelssatz ist anwendbar. Eine Schätzung ist keine Vermutung: Das Gericht darf nicht willkürlich und ohne ein Mindestmaß an konkreten Anhaltspunkten vorgehen, und sieht es sich in Ermangelung solcher Anhaltspunkte zu einer Schätzung außerstande, ist von der Anordnung abzusehen.
Besonders tragfähig ist der Angriff in Bandenverfahren. Steht fest, dass der Angeklagte Hauptverkäufer war, und liegen Erkenntnisse zur Höhe der Bandenerlöse vor, kommt eine Schätzung in Betracht. Sind aber die Erlöse der übrigen Verkäufer nicht hinreichend belegt und lässt sich nicht feststellen, ob der Beteiligte Mitverfügungsgewalt daran hatte, sind erhebliche Sicherheitsabschläge vorzunehmen (BGH NStZ-RR 2009, 94).
Die Einziehung bei mehreren Beteiligten
Gegenstand der Einziehung kann grundsätzlich nur das sein, was der Tatbeteiligte erlangt hat. Bei mehreren Beteiligten genügt eine faktische oder wirtschaftliche Mitverfügungsmacht (BGH NStZ 2008, 565; NStZ 2011, 295 = NJW 2011, 624). Ob ein Mittäter seine Mitverfügungsgewalt später aufgegeben hat, ist unerheblich (BGH NStZ 2006, 683 = NJW 2006, 2500).
Die Zurechnung nach den Grundsätzen der Mittäterschaft hat zwei Voraussetzungen, und das ist der Prüfpunkt. Die Mittäter müssen sich über die Entstehung von Mitverfügungsgewalt einig gewesen sein, und sie müssen diese im Einzelfall auch tatsächlich erlangt haben (BGH NStZ-RR 2009, 320). Das Erlangen ist ein tatsächlicher Vorgang. Ob eine Aufteilung des Erlöses vorgesehen war, ist ohne Belang, wenn tatsächlich nur einer Verfügungsgewalt hatte.
Der bloße Hinweis auf mittäterschaftliche Begehung reicht im Urteil nicht aus. Erforderlich ist mindestens die Feststellung, dass die Täter sich über die Mitverfügungsgewalt einig waren und sie auch hatten. Fehlt diese Feststellung, ist die Anordnung angreifbar.
Auch die Rolle zählt. Agierte der Angeklagte nur als Koordinator und teilweise als Verkaufsfahrer und hatte er eine untergeordnete Stellung innerhalb der Bande, liegt nicht ohne weiteres nahe, dass er Zugriff auf die Erlöse aus den von Mitangeklagten koordinierten Verkäufen erhielt (BGH BeckRS 2021, 3720).
Handelsketten
Wird dieselbe Menge stufenweise mehrfach umgesetzt und jeweils ein Kaufpreis gezahlt, ist die Zurechnungslösung nicht anwendbar. Die Anordnung bezweckt nicht die Abschöpfung des höchsten, meist auf der letzten Handelsstufe erzielten Erlöses, sondern nur desjenigen Vermögensgegenstands, der dem Täter selbst und unmittelbar zugeflossen ist (BGHSt 51, 65 = NStZ 2006, 683).
Das ist bei Zwischenhändlern der entscheidende Satz. Wer eine Menge für zehntausend Euro einkauft und für vierzehntausend weitergibt, hat vierzehntausend erlangt, nicht den Endverkaufspreis der nachgelagerten Stufe.
Der Kurier und sein Geld
Bei Kurieren hängt alles daran, welche Funktion das Geld hatte. Die Rechtsprechung unterscheidet vier Konstellationen, und sie führen zu unterschiedlichen Normen.
| Geld | Einordnung | Norm |
|---|---|---|
| Honorar für die Fahrt | Tatertrag, erlangt für die Tat | § 73 Abs. 1 StGB |
| Reisespesen zur Kostendeckung | Tatmittel | § 74 Abs. 1 StGB |
| Kaufgeld für den Ankauf | Tatmittel | § 74 Abs. 1 StGB |
| Vom Käufer ausgehändigter Kaufpreis | Tatertrag beim Kurier | § 73 Abs. 1 StGB |
Die letzte Zeile ist die harte. Der dem Kurier vom Käufer ausgehändigte Kaufpreis unterliegt in voller Höhe der Einziehung, selbst wenn der Kurier das Geld später absprachegemäß abliefern musste oder tatsächlich abgeliefert hat. Die zivilrechtlichen Besitz- und Eigentumsverhältnisse sind ohne Belang (BGH NStZ 1989, 572 = NJW 1989, 3165; NStZ 2004, 440). Die Weitergabe kann allenfalls im Vollstreckungsverfahren nach § 459g Abs. 5 StPO vorgebracht werden.
Auch Reisespesen in den Währungen der durchfahrenen Länder unterliegen der Einziehung als Tatmittel, und zwar selbst dann, wenn sie nicht nur der Tatbegehung, sondern auch anderen Zwecken dienen (BGH NStZ 1993, 340). Vorzeigegeld ist ebenfalls Tatmittel und kein Tatertrag.
Ein Angriffspunkt bleibt. Werden bei einem Kurier Bargeldbeträge sichergestellt, ist stets zu prüfen, ob er die Verfügungsgewalt durch die Tat oder für sie erlangt hat. Gegenstände, die nur bei Gelegenheit einer Straftat erlangt wurden, unterliegen nicht der Einziehung, und das Urteil darf nicht offenlassen, in welcher Beziehung der Geldbetrag zur Tat steht (BGH NStZ-RR 2002, 366).
Die erweiterte Einziehung und ihre Subsidiarität
§ 73a StGB erlaubt den Zugriff auf Vermögen, dessen Herkunft offenbleibt. Das Niveau der erforderlichen Überzeugungsbildung ist dabei abgesenkt, und genau deshalb ist die Norm streng subsidiär. Vor ihrer Anwendung muss unter Ausschöpfung der zulässigen Beweismittel ausgeschlossen werden, dass die Voraussetzungen des § 73 StGB erfüllt sind (BGH BeckRS 2009, 60).
Für § 73a StGB ist kein Raum, soweit in Bezug auf einen bestimmten Gegenstand die Voraussetzungen der Tatertragseinziehung nach § 73 StGB oder der Wertersatzeinziehung vorliegen (BGHSt 41, 278 = NStZ 1996, 78; BGH NStZ-RR 2003, 75). Eine große Wahrscheinlichkeit krimineller Herkunft genügt nicht. Gegenstände, die nicht ausschließbar aus Taten stammen, von denen der Angeklagte freigesprochen wurde, unterliegen ebenfalls nicht der erweiterten Einziehung (BGH NStZ 2003, 422).
Die Flucht in die Verfahrenseinstellung
Ist das Verfahren hinsichtlich einer Tat nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden, kommt ohne Wiederaufnahme weder eine Anordnung nach § 73 StGB noch nach § 73c StGB in Bezug auf Gegenstände aus dieser Tat in Frage. Auch die erweiterte Einziehung ist in dieser Lage nicht vorgesehen (BGH NStZ 2003, 422).
Der Kommentar nennt den Versuch, über die Einstellung in die abgesenkte Beweisschwelle des § 73a StGB zu gelangen, ausdrücklich eine Flucht in die Verfahrenseinstellung, die legitime Verteidigungsinteressen unterminiert. Wer in der Hauptverhandlung eine Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO annimmt, sollte deshalb klären, was mit den Vermögenswerten aus dieser Tat geschehen soll. Die Einstellung ist kein Freibrief in die eine, aber auch kein Zugriffstitel in die andere Richtung.
Ein Fall aus der Praxis
Ein Mandant war als Fahrer für eine Gruppe tätig, die Kokain in Kleinmengen vertrieb. Die Anklage legte ihm zweiundzwanzig Fahrten zur Last und bezifferte den Einziehungsbetrag mit einem mittleren fünfstelligen Betrag, berechnet aus den Verkaufserlösen der gesamten Gruppe im Tatzeitraum.
Die Urteilsgründe des ersten Rechtszugs enthielten zur Mitverfügungsgewalt nichts außer dem Hinweis, er habe mittäterschaftlich gehandelt. Genau das reicht nicht. Nach der Rechtsprechung muss festgestellt werden, dass die Beteiligten über die Mitverfügungsgewalt einig waren und sie tatsächlich hatten. Dazu kam die untergeordnete Stellung, die nach BGH BeckRS 2021, 3720 gegen einen Zugriff auf fremde Erlöse spricht.
Im zweiten Rechtszug wurde die Anordnung auf das reduziert, was er für seine Fahrten als Entlohnung erhalten hatte, einen niedrigen vierstelligen Betrag. Die Strafe blieb unverändert. Der Fall ist in den Einzelheiten verändert, der Rechenweg ist der typische.
Weiterführende Seiten
Wie die Menge berechnet wird, auf die sich die Einziehung bezieht, steht unter nicht geringe Menge. Zur Zusammenfassung mehrerer Geschäfte zu einer Tat lesen Sie Bewertungseinheit. Zu den Bandentatbeständen, in denen die Abschöpfung besonders hoch ausfällt, finden Sie Einzelheiten unter Bandenhandel und bewaffnetes Handeltreiben. Wie ein Verfahren nach einer Sicherstellung durch den Zoll beginnt, steht unter Sicherstellungsmitteilung.
Häufige Fragen
Kann mein Auto nach § 33 BtMG eingezogen werden?
Nein. Fahrzeuge, die dem Transport dienen, sind keine Tatobjekte, sondern Tatmittel; die Einziehung richtet sich nach § 74 Abs. 1 StGB (BGH NStZ 1991, 496). Wird die Anordnung auf § 33 Satz 1 BtMG gestützt, ist sie rechtsfehlerhaft.
Wird mir der Gewinn oder der ganze Umsatz abgenommen?
Der Umsatz. Nach dem Bruttoprinzip bleibt außer Betracht, was für die Begehung der Tat aufgewendet wurde, also insbesondere der Einkaufspreis der Betäubungsmittel (§ 73d Abs. 1 Satz 2 StGB; BGH BeckRS 2023, 13118).
Haften Mittäter gemeinsam für den ganzen Betrag?
Nur soweit jeder von ihnen Mitverfügungsgewalt hatte. Erforderlich sind Einigkeit über deren Entstehung und die tatsächliche Erlangung (BGH NStZ-RR 2009, 320). Der bloße Hinweis auf Mittäterschaft trägt die Anordnung nicht.
Ich habe das Geld abgeliefert. Zählt das?
Für die Anordnung nicht. Der dem Kurier ausgehändigte Kaufpreis unterliegt in voller Höhe der Einziehung, auch wenn er abgeliefert wurde (BGH NStZ 1989, 572). Geltend machen lässt sich das erst in der Vollstreckung über § 459g Abs. 5 StPO.
Darf das Gericht einfach schätzen?
Schätzen darf es, vermuten nicht. Die Anknüpfungstatsachen sind so weit wie möglich aufzuklären, und ohne ein Mindestmaß an konkreten Anhaltspunkten ist von der Anordnung abzusehen (BGH NStZ-RR 2000, 57).
Was ist die erweiterte Einziehung?
Der Zugriff auf Vermögen, dessen Herkunft offenbleibt, nach § 73a StGB. Sie ist gegenüber § 73 StGB strikt subsidiär und erst zulässig, wenn ausgeschlossen ist, dass § 73 StGB greift (BGH BeckRS 2009, 60).
Wird die Einziehung bei der Strafe berücksichtigt?
Nein. Die Anordnung ist keine Strafe und wird bei der Strafzumessung nicht mildernd berücksichtigt. Sie tritt neben die Strafe und ist deshalb gesondert anzugreifen.
Normen und Nachweise
Der amtliche Wortlaut der einschlägigen Vorschriften ist frei abrufbar: § 33 BtMG, § 73 StGB und § 74 StGB.
Kommentarfundstellen: Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Auflage, § 33 Rn. 7, 10, 25, 34, 39, 41, 56, 77, 114 bis 119, 142, 150 bis 156a, 160 und 187 f.; Patzak/Bohnen, Betäubungsmittelrecht und Umgang mit Cannabis, 6. Auflage 2025. Zur Reform der Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017: BT-Drs. 18/9525 und BT-Drs. 18/11640.
Ihre Ersteinschätzung
Ob die Anordnung in Ihrem Verfahren trägt, hängt an drei Fragen: auf welche Norm sie gestützt ist, was Sie tatsächlich in der Hand hatten und ob das Urteil dazu etwas feststellt. Diese drei Punkte lassen sich an der Akte beantworten, und sie lassen sich noch in der Revision angreifen.
Schreiben Sie mir, was Ihnen abgenommen werden soll und auf welcher Grundlage. Ich sehe mir die Berechnung an und sage Ihnen, wo sie angreifbar ist. Verteidigung übernehme ich bundesweit.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.