Viagra, Cialis & Co. aus dem Internet bestellt und vom Zoll gestoppt: Was Betroffenen wirklich droht
Ein Potenzmittel ohne Rezept im Ausland bestellt, günstig und diskret, wie es scheint – und dann trotzdem Post vom Hauptzollamt. Bei kaum einer anderen Substanzgruppe dieser Reihe liegt die Rechtslage so anders als beim Rest, und genau deshalb lohnt sich ein genauer Blick: Hier geht es nicht automatisch um eine Straftat, sondern oft „nur“ um eine Ordnungswidrigkeit – es sei denn, das bestellte Präparat entpuppt sich als Fälschung. Als Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit Schwerpunkt Betäubungsmittelstrafrecht/Drogen sowie Arzneimittelstrafrecht ordne ich ein, wann welches Szenario greift und worauf es bei der Verteidigung ankommt.
Was steht im Anhörungsschreiben des Zolls?
Auch bei Potenzmitteln beruft sich der Zoll zunächst meist auf § 372 AO, den allgemeinen Bannbruch-Tatbestand. Sobald jedoch feststeht, dass es sich um ein Arzneimittel handelt, tritt diese Vorschrift zurück – maßgeblich wird das Arzneimittelgesetz (AMG). Und hier beginnt die Besonderheit dieser Substanzgruppe: Anders als bei Betäubungsmitteln hängt die rechtliche Einordnung entscheidend davon ab, ob das Präparat echt oder gefälscht ist.
Der entscheidende Unterschied: Original-Präparat oder Fälschung?
Wer ein verschreibungspflichtiges, aber echtes Arzneimittel wie Sildenafil (Viagra) oder Tadalafil (Cialis) ohne ärztliches Rezept aus dem Ausland einführt, verstößt gegen das Verbringungsverbot des § 73 Abs. 1 AMG. Die in § 73 Abs. 2 AMG vorgesehenen Ausnahmen – etwa für Reisebedarf, für in der EU/im EWR erworbene Arzneimittel oder für Mitnahme im eigenen Beförderungsmittel – greifen bei Bestellungen per Post oder Internet ausdrücklich nicht. Der Verstoß gegen das Verbringungsverbot ist dabei aber „nur“ eine Ordnungswidrigkeit nach § 97 Abs. 2 Nr. 8 AMG, die mit einem Bußgeld bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann – keine Straftat mit Eintrag ins Führungszeugnis.
Vollkommen anders liegt der Fall, wenn sich in der zollamtlichen Untersuchung herausstellt, dass das bestellte Präparat eine Fälschung ist – was bei Bestellungen aus einschlägigen ausländischen Online-Shops keineswegs selten vorkommt. Das Gesetz definiert in § 4 Abs. 40 und Abs. 41 AMG genau, wann ein Arzneimittel oder ein Wirkstoff als „gefälscht“ gilt, etwa bei falschen Angaben zu Identität, Herkunft oder Zusammensetzung. Die bloße Einfuhr eines gefälschten Arzneimittels kann bereits nach § 96 Nr. 18e AMG als Straftat mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe verfolgt werden. Wird der Erwerb als Handeltreiben gewertet – etwa weil größere Mengen oder Anhaltspunkte für eine Weitergabe vorliegen –, kommt § 95 Abs. 1 Nr. 3a AMG mit einem Strafrahmen bis zu drei Jahren in Betracht. Bei gewerbs- oder bandenmäßigem Handeln mit gefälschten Arzneimitteln sieht § 95 Abs. 3 Nr. 2 AMG sogar einen Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren vor.
Warum die Unterscheidung in der Praxis über alles entscheidet
Für die Verteidigung ist damit die erste und wichtigste Frage: Ist das sichergestellte Präparat ein echtes Markenprodukt oder eine Fälschung? Bei einer bloßen Ordnungswidrigkeit wegen eines echten Präparats bewegt sich das Verfahren in einer völlig anderen Liga als bei einem Ermittlungsverfahren wegen des Einfuhr- oder gar Handeltreibens mit einer Arzneimittelfälschung. Wer sich vorschnell äußert oder den Personalbogen ausfüllt, ohne diese Weichenstellung zu kennen, kann sich unnötig belasten.
Wie läuft das Verfahren ab?
Bei einer reinen Ordnungswidrigkeit ergeht in der Regel ein Bußgeldbescheid der zuständigen Behörde, gegen den innerhalb der Einspruchsfrist vorgegangen werden kann. Besteht hingegen der Verdacht einer Straftat wegen einer Fälschung, läuft das Verfahren wie bei anderen Substanzen dieser Reihe: Sicherstellung, Untersuchung, Abgabe an die Staatsanwaltschaft, Anhörungsschreiben mit Vorladung. Ein eigenes Diversionsinstrument vergleichbar mit § 31a BtMG kennt das AMG nicht – eine Einstellung kommt hier nur über die allgemeinen Vorschriften der Strafprozessordnung in Betracht, insbesondere § 153 StPO, § 153a StPO oder, bei fehlendem Tatnachweis, § 170 Abs. 2 StPO.
Beispiele aus der anwaltlichen Praxis
In einem Fall bestellte ein Mandant ein einzelnes Original-Präparat für den privaten Bedarf; die Ermittlungen bestätigten die Echtheit, sodass lediglich ein Bußgeldverfahren wegen des Verbringungsverbots im Raum stand, das sich mit einer sachlichen Stellungnahme deutlich reduzieren ließ. In einem anderen Fall ergab die Laboranalyse, dass die bestellten Tabletten keinerlei nachweisbaren Wirkstoff enthielten und damit als Fälschung einzustufen waren; hier konnte mit dem Hinweis auf die geringe Menge zum reinen Eigenbedarf und die fehlende Vorbelastung eine Einstellung nach § 153a StPO gegen eine Geldauflage erreicht werden.
Verbreitete Fehlreaktionen
Viele Betroffene gehen automatisch davon aus, dass jede Zoll-Angelegenheit ein Strafverfahren nach sich zieht, und reagieren entsprechend eingeschüchtert – dabei kann sich bei einem echten Präparat die Sache auf ein Bußgeld beschränken. Umgekehrt unterschätzen manche das Risiko, weil sie „nur ein Potenzmittel, keine Droge“ bestellt haben, und übersehen dabei, dass gerade bei Fälschungen ein echtes Ermittlungsverfahren mit empfindlichem Strafrahmen droht. Beide Fehleinschätzungen zeigen: Ohne Kenntnis der Aktenlage – insbesondere des Ergebnisses der zollamtlichen Untersuchung – lässt sich die eigene Lage kaum realistisch beurteilen.
Ansatzpunkte für die Verteidigung
Zentral ist zunächst die Klärung, ob überhaupt eine Fälschung vorliegt; ohne einen entsprechenden Nachweis in der Akte fehlt es an den Voraussetzungen für die strafbewehrten Tatbestände der §§ 95, 96 AMG, und es verbleibt bestenfalls die Ordnungswidrigkeit. Auch die Frage, ob die Bestellung tatsächlich zweifelsfrei einer bestimmten Person zugeordnet werden kann, spielt hier – wie bei anderen Substanzen dieser Reihe – eine wichtige Rolle. Bei kleinen Mengen zum ausschließlichen Eigenbedarf ohne Weiterverkaufsabsicht lässt sich zudem regelmäßig auf eine Einstellung nach §§ 153, 153a StPO hinwirken.
Was bedeutet das für die Fahrerlaubnis?
Eine gute Nachricht für Betroffene: Sildenafil, Tadalafil und vergleichbare PDE-5-Hemmer zählen nicht zu den Substanzen der Anlage 4 FeV und lösen auch keine Prüfung nach § 24a StVG aus. Ein Verfahren wegen eines Potenzmittels hat damit – anders als bei den Betäubungsmitteln dieser Reihe – keine Auswirkungen auf die Fahrerlaubnis.
Häufige Fragen
Mache ich mich strafbar, wenn ich ein echtes Potenzmittel ohne Rezept bestelle? Grundsätzlich handelt es sich dabei um eine Ordnungswidrigkeit nach § 97 Abs. 2 Nr. 8 AMG wegen Verstoßes gegen das Verbringungsverbot, keine Straftat – vorausgesetzt, das Präparat ist tatsächlich echt.
Was ändert sich, wenn das Präparat gefälscht ist? Dann drohen echte Straftatbestände: die bloße Einfuhr kann nach § 96 Nr. 18e AMG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden, Handeltreiben nach § 95 Abs. 1 Nr. 3a AMG mit bis zu drei Jahren, gewerbs- oder bandenmäßiges Handeln nach § 95 Abs. 3 Nr. 2 AMG sogar mit ein bis zehn Jahren.
Woran erkenne ich, ob mein Präparat als Fälschung eingestuft wird? Das entscheidet letztlich die zollamtliche beziehungsweise pharmazeutische Untersuchung anhand der gesetzlichen Definition in § 4 Abs. 40 und Abs. 41 AMG. Als Laie lässt sich das im Vorfeld kaum zuverlässig beurteilen.
Gibt es eine Einstellungsmöglichkeit wie § 31a BtMG? Nein, das AMG kennt keine solche Sondervorschrift. Bei Straftaten kommen nur die allgemeinen §§ 153, 153a StPO oder eine Einstellung mangels Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO in Betracht.
Drohen Konsequenzen für den Führerschein? Nein. Potenzmittel wie Sildenafil oder Tadalafil zählen nicht zu den Substanzen der Anlage 4 FeV und spielen im Fahrerlaubnisrecht keine Rolle.
Fazit
Bei Potenzmitteln aus dem Ausland entscheidet eine einzige Weichenstellung über fast alles: Ist das Präparat echt, bewegt sich das Verfahren meist im Rahmen einer Ordnungswidrigkeit; ist es gefälscht, drohen empfindliche Straftatbestände des Arzneimittelgesetzes bis hin zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bei gewerbs- oder bandenmäßigem Handeln. Wer ein Anhörungsschreiben des Zolls erhalten hat, sollte deshalb frühzeitig anwaltliche Akteneinsicht beantragen, um genau diese Frage zu klären, statt sich auf Vermutungen zu verlassen.
Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Einordnung und ersetzt keine Beratung im konkreten Einzelfall. Ob im Einzelfall tatsächlich eine Fälschung vorliegt und welche Vorschrift daher einschlägig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und dem Ergebnis der zollamtlichen Untersuchung ab und sollte anwaltlich geprüft werden. Stand: Juli 2026.