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Peptide: GHRP, Ipamorelin und BPC-157 im Anti-Doping-Gesetz
Ein Peptid ist kein Steroid, und genau das macht diese Verfahren so schwer durchschaubar. Bei einem anabolen Steroid liegen die Grenzmengen im Gramm- oder Hundert-Milligramm-Bereich. Bei einem Peptid liegt die niedrigste Grenzmenge der Dopingmittel-Mengen-Verordnung bei 1,5 Milligramm. Ein einziges Fläschchen kann diese Schwelle mehrfach überschreiten.
Gleichzeitig gibt es Peptide, bei denen die Sache genau umgekehrt liegt: Sie stehen auf der Verbotsliste des internationalen Sports, aber nicht in der Anlage zum Anti-Doping-Gesetz. Für sie ist der Besitz keine Straftat nach diesem Gesetz, und zwar in jeder Menge. BPC-157 ist das wichtigste Beispiel.
Ich verteidige von Bremen aus bundesweit in Zoll-, Betäubungsmittel- und Dopingstrafverfahren. Dieser Beitrag ordnet die wichtigsten Peptide ein, nennt die Grenzmengen im Einzelnen und zeigt die vier Stellen, an denen diese Verfahren regelmäßig angreifbar sind.
Das Wichtigste in Kürze
- Peptide sind keine Betäubungsmittel. Sie stehen in keiner der Anlagen I bis III zum Betäubungsmittelgesetz; die §§ 29 ff. BtMG sind nicht anwendbar.
- Einschlägig ist das Anti-Doping-Gesetz. Für Erwerb, Besitz und Verbringen gilt § 2 Abs. 3 AntiDopG, der auf eine eigene Anlage zu diesem Gesetz verweist.
- Strafbar ist nur der Umgang mit einer nicht geringen Menge und nur zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport. Beide Merkmale müssen festgestellt werden.
- Für die Releasingpeptide, also GHRP-2, GHRP-6 und Hexarelin, beträgt die nicht geringe Menge 1,5 Milligramm. Das ist die niedrigste Schwelle der ganzen Verordnung.
- Für die Sekretagoge und ihre Mimetika, etwa Ipamorelin, Anamorelin oder Ibutamoren, beträgt sie 150 Milligramm, für die Releasingfaktoren wie Sermorelin oder CJC-1295 180 Milligramm.
- Für Somatropin und für Wachstumshormon-Fragmente wie AOD-9604 liegt die Schwelle bei 16 Milligramm, für Thymosin-beta-4 und seine Derivate wie TB-500 bei 100 Milligramm.
- BPC-157 steht in der Klasse der nicht zugelassenen Stoffe der internationalen Verbotsliste, aber nicht in der Anlage zum Anti-Doping-Gesetz. § 2 Abs. 3 AntiDopG greift für dieses Peptid deshalb nicht.
- Mehrere für sich geringe Einzelmengen verschiedener Dopingmittel werden nicht addiert. Eine Addition der prozentualen Anteile von der jeweiligen Grenzmenge kommt nicht in Betracht.
- Neben dem Anti-Doping-Gesetz ist stets das Arzneimittelgesetz zu prüfen, insbesondere § 95 Abs. 1 Nr. 1 AMG und § 96 Nr. 5 AMG.
Inhalt
- Welche Peptide gehandelt werden
- Die rechtliche Einordnung: zwei Listen, nicht eine
- Die nicht geringe Menge im Einzelnen
- Der Vergleich innerhalb der Stoffgruppe
- BPC-157: auf der einen Liste, nicht auf der anderen
- Freie Verbindung, Salze und Umrechnung
- Keine Addition mehrerer kleiner Mengen
- Der Dopingzweck als Tatbestandsmerkmal
- Besitz, Erwerb und Verbringen
- Selbstdoping und der enge Täterkreis
- Das Arzneimittelgesetz läuft immer mit
- Die Sicherstellung durch den Zoll
- Das Wirkstoffgutachten als Angriffspunkt
- Die Fahrerlaubnis
- Strafzumessung, Absehen von Strafe und Einstellung
- Der Nachweis im Screening
- Ein Fall aus der Praxis
- Fragen aus der Praxis
- Gesetzestexte und Fundstellen
- Kostenlose Ersteinschätzung
Welche Peptide gehandelt werden
Unter dem Sammelbegriff Peptide wird im Fitnessbereich eine ganze Reihe sehr verschiedener Stoffe gehandelt. Gemeinsam ist ihnen, dass sie aus Aminosäuren aufgebaut sind, dass sie meist als gefriergetrocknetes Pulver in kleinen Fläschchen angeboten und nach Auflösen injiziert werden, und dass sie in der Regel keine arzneimittelrechtliche Zulassung besitzen.
Die Anlage zum Anti-Doping-Gesetz unterscheidet innerhalb der Peptidhormone, Wachstumsfaktoren, verwandten Stoffe und Mimetika mehrere Untergruppen. Dazu gehören die Erythropoese stimulierenden Stoffe, die Choriongonadotropine mit ihren Releasingfaktoren, die Corticotropine, das Wachstumshormon mit Analoga und Fragmenten, die Wachstumshormon-Releasingfaktoren, die Sekretagoge und ihre Mimetika, die Releasingpeptide sowie die Wachstumsfaktoren und ihre Modulatoren.
Diese Einteilung ist kein akademisches Beiwerk. Die Grenzmenge hängt an der Untergruppe, und zwischen den Untergruppen liegt ein Faktor von mehr als hundert. Wer die Zuordnung nicht kennt, kennt die Strafbarkeitsschwelle nicht.
Die rechtliche Einordnung: zwei Listen, nicht eine
Der häufigste Fehler in diesen Verfahren ist die Annahme, es gebe eine Dopingliste. Es gibt zwei, und sie haben unterschiedliche Anwendungsbereiche.
Für die Verbote des Herstellens, des Handeltreibens, des Veräußerns, Abgebens und sonstigen Inverkehrbringens sowie des Verschreibens nach § 2 Abs. 1 AntiDopG und für die Anwendung bei einer anderen Person nach § 2 Abs. 2 AntiDopG verweist das Gesetz auf die Anlage I des Internationalen Übereinkommens vom 19. Oktober 2005 gegen Doping im Sport. Dasselbe gilt für das Selbstdoping nach § 3 AntiDopG.
Für die Verbote des Erwerbs, des Besitzes und des Verbringens hat der Gesetzgeber dagegen eine eigens hierfür entwickelte Anlage zum Anti-Doping-Gesetz geschaffen, in der die erfassten Arzneimittel und Wirkstoffe im Einzelnen aufgelistet sind. § 2 Abs. 3 AntiDopG verbietet es, ein Dopingmittel, das ein in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführter Stoff ist oder einen solchen enthält, in nicht geringer Menge zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport zu erwerben, zu besitzen oder in oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes zu verbringen.
Die Regelungstechnik ist eigenartig, weil zwei teilidentische Kataloge entstehen, von denen wenigstens einer verzichtbar wäre. Für Betroffene ist diese Eigenart aber von unmittelbarem Vorteil: Ein Peptid, das nur auf der internationalen Liste steht, ist von den Besitz- und Erwerbsverboten nicht erfasst.
Die nicht geringe Menge im Einzelnen
Besitz, Erwerb und Verbringen der in der Anlage zu § 2 Abs. 3 AntiDopG aufgeführten Substanzen sind nur dann strafrechtlich relevant, wenn sie eine nicht geringe Menge betreffen. Die einschlägigen Grenzmengen stehen in der Anlage zur Verordnung zur Festlegung der nicht geringen Menge von Dopingmitteln vom 10. März 2023, die seit dem 16. März 2023 gilt.
Für die hier interessierenden Peptide lauten die Werte wie folgt. Bei den Wachstumshormonen und ihren Analoga und Fragmenten: Lonapegsomatropin 673 Milligramm, Somapacitan 104 Milligramm, Somatrogon 600 Milligramm, Somatropin 16 Milligramm, Somatrem 16 Milligramm sowie Wachstumshormon-Fragmente wie AOD-9604 und hGH-Fragment 176 bis 191 jeweils 16 Milligramm.
Bei den Releasingfaktoren und Releasingpeptiden: Wachstumshormon-Releasing-Hormone, also etwa Sermorelin, Somatorelin, Tesamorelin, mod-GRF und CJC-1295, 180 Milligramm. Sekretagoge und ihre Mimetika, also etwa Anamorelin, Ipamorelin, Lenomorelin, Macimorelin, Ibutamoren und Tabimorelin, 150 Milligramm. Releasingpeptide mit gleicher Wirkung wie die Releasingfaktoren, also GHRP-2, GHRP-2-Gly, GHRP-6, GHRP-6-Gly und Hexarelin, 1,5 Milligramm.
Bei den Wachstumsfaktoren und ihren Modulatoren: Mecasermin, also der insulinähnliche Wachstumsfaktor, 60 Milligramm, Analoga dieses Wachstumsfaktors 3 Milligramm, Mechano Growth Factor und seine Varianten 3 Milligramm, Thymosin-beta-4 und seine Derivate wie TB-500 100 Milligramm.
Bei den Peptidhormonen und ihren Releasingfaktoren: Choriongonadotropin 65.000 internationale Einheiten, Buserelin 168 Milligramm, Deslorelin 4,5 Milligramm, Gonadorelin 40 Milligramm, Goserelin 10,8 Milligramm, Leuprorelin 30 Milligramm, Nafarelin 24 Milligramm. Bei den Corticotropinen: Corticotropin 1.200 internationale Einheiten, Tetracosactid je nach Darreichungsform 12 oder 3 Milligramm.
Der Vergleich innerhalb der Stoffgruppe
Dieser Katalog verdient einen zweiten Blick, weil er die Gewichte in diesen Verfahren verschiebt. Die Schwelle von 1,5 Milligramm für die Releasingpeptide ist außergewöhnlich niedrig. Fläschchen mit fünf oder zehn Milligramm sind im Handel üblich. Ein einziges davon überschreitet die nicht geringe Menge um ein Mehrfaches.
Bei den Sekretagogen liegt die Schwelle hundertmal höher. Ipamorelin wird häufig in Fläschchen mit fünf Milligramm angeboten; dreißig solcher Fläschchen wären erforderlich, um die Grenze von 150 Milligramm zu erreichen. Wer beide Stoffgruppen in derselben Sendung hat, hat zwei völlig verschiedene Verfahren, obwohl die Peptide äußerlich nicht zu unterscheiden sind.
Zum Vergleich mit anderen Stoffgruppen: Für Stanozolol liegt die Grenzmenge bei hundert Milligramm, für Clomifen als antiestrogen wirkenden Stoff liegt die Grenzmenge bei 1.500 Milligramm, für Tamoxifen bei 3.600 Milligramm, für Letrozol bei 225 Milligramm. Die Verfahren um Clomifen und die Verfahren um ein Releasingpeptid spielen in verschiedenen Größenordnungen.
Daraus folgt eine schlichte Arbeitsregel. In einem Peptid-Verfahren ist die erste Frage immer, welcher Untergruppe der Stoff zugeordnet wird, und die zweite, ob diese Zuordnung stimmt.
BPC-157: auf der einen Liste, nicht auf der anderen
BPC-157 ist das Peptid, an dem sich die Bedeutung der zwei Listen am deutlichsten zeigt. Es wird in der Klasse der nicht zugelassenen Stoffe der internationalen Verbotsliste ausdrücklich genannt. Diese Klasse erfasst pharmakologisch wirksame Stoffe, die in den übrigen Abschnitten der Liste nicht aufgeführt und derzeit nicht durch eine staatliche Gesundheitsbehörde für die therapeutische Anwendung beim Menschen zugelassen sind, etwa Arzneimittel in der Entwicklung, Designerdrogen oder nur für Tiere zugelassene Stoffe. Sie sind zu jeder Zeit verboten, innerhalb und außerhalb des Wettkampfes.
In der Anlage zu § 2 Abs. 3 AntiDopG steht BPC-157 dagegen nicht, und die Dopingmittel-Mengen-Verordnung nennt für dieses Peptid keine Grenzmenge. Ich habe das in beiden Verzeichnissen im Volltext geprüft.
Die Folge ist eindeutig. Erwerb, Besitz und Verbringen von BPC-157 sind nach § 2 Abs. 3 AntiDopG und damit nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AntiDopG nicht strafbar, und zwar unabhängig von der Menge. Eine über den Wortlaut hinausgreifende Auslegung muss wegen Art. 103 Abs. 2 GG und § 1 StGB ausscheiden.
Erfasst bleiben die Tathandlungen des § 2 Abs. 1 AntiDopG, also Herstellen, Handeltreiben, Veräußern, Abgeben, sonstiges Inverkehrbringen und Verschreiben, weil diese Vorschrift auf die internationale Liste verweist. Wer BPC-157 verkauft, macht sich also strafbar; wer es für sich besitzt, nach diesem Gesetz nicht. Das Arzneimittelgesetz bleibt daneben zu prüfen.
Freie Verbindung, Salze und Umrechnung
Nach der Dopingmittel-Mengen-Verordnung wird die nicht geringe Menge in der Anlage jeweils für die freie Verbindung des betreffenden Stoffes angegeben. Das hat das Landgericht München I ausdrücklich festgestellt.
Bei den am illegalen Markt gängigen Estern und Salzen sind daher die einschlägigen Umrechnungsfaktoren zu berücksichtigen. Im Internet verfügbare Umrechnungstabellen können eine eigene Berechnung nicht ersetzen.
Bei Peptiden tritt eine zweite Rechengröße hinzu, die bei Steroiden keine Rolle spielt. Peptide werden als Pulver gehandelt, das nicht aus reinem Wirkstoff besteht. Fläschchen enthalten Füllstoffe und Stabilisatoren, und die angegebene Milligrammzahl bezeichnet üblicherweise den Wirkstoffanteil, nicht das Füllgewicht. Ob die tatsächliche Wirkstoffmenge der Angabe auf dem Fläschchen entspricht, ist eine Tatfrage und in diesen Verfahren fast nie geklärt.
Bei einer Schwelle von 1,5 Milligramm entscheidet diese Frage über die Strafbarkeit. Eine Sendung mit nominell zwei Milligramm eines Releasingpeptids kann die Schwelle unterschreiten, wenn der tatsächliche Gehalt geringer ist. Deshalb ist das Wirkstoffgutachten in Peptid-Verfahren wichtiger als in jedem anderen Dopingverfahren.
Keine Addition mehrerer kleiner Mengen
Besitzt der Täter mehrere für sich genommen jeweils geringe Einzelmengen verschiedenartiger Dopingmittel, die in ihrer Summe eine Überschreitung der Grenzmenge ergäben, kommt nach der Neufassung des § 2 Abs. 3 AntiDopG und des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AntiDopG eine Addition der prozentualen Anteile von der jeweiligen Grenzmenge nicht in Betracht.
Der Grund ist der Wortlaut. Anders als nach der früheren Regelung des Arzneimittelgesetzes ist es nach § 2 Abs. 3 AntiDopG verboten, ein Dopingmittel zu erwerben, zu besitzen oder zu verbringen. Unabhängig davon, ob der aktuellen Fassung ein Versehen des Gesetzgebers zugrunde liegt, muss eine über den Wortlaut hinausgreifende Auslegung wegen Art. 103 Abs. 2 GG und § 1 StGB im Ergebnis ausscheiden. Diese Auffassung ist nicht unbestritten, aber die herrschende.
Für Peptid-Verfahren ist dieser Punkt von erheblicher praktischer Bedeutung, weil die typische Sendung mehrere verschiedene Stoffe enthält: ein Releasingpeptid, ein Sekretagogum, dazu ein Wachstumsfaktor. Jeder Stoff ist einzeln an seiner eigenen Grenzmenge zu messen. Eine Gesamtbetrachtung der Sendung ist unzulässig.
Der Dopingzweck als Tatbestandsmerkmal
§ 2 Abs. 3 AntiDopG verlangt neben der nicht geringen Menge, dass die Tathandlung zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport begangen wird. Das ist ein subjektives Tatbestandsmerkmal und keine Selbstverständlichkeit.
Festzustellen ist also, dass der Erwerb, der Besitz oder das Verbringen gerade diesem Zweck diente. Dabei ist zu beachten, dass das Gesetz vom Sport spricht. Erfasst ist nach dem Wortlaut nicht jede Verwendung zur Veränderung des Körpers, sondern eine Verwendung im Sport, wobei die Rechtsprechung auch den Breitensport und insbesondere die Bodybuildingszene einbezieht.
Bei Peptiden ist dieses Merkmal häufig der stärkste Angriffspunkt. Mehrere der hier genannten Stoffe werden nicht zur Leistungssteigerung, sondern zur Geweberegeneration, zur Behandlung von Verletzungen oder aus kosmetischen Gründen verwendet. Wer ein Peptid wegen einer Sehnenverletzung bestellt, handelt nicht zum Zwecke des Dopings im Sport, auch wenn er regelmäßig trainiert.
Dieser Vortrag muss freilich tatsachenbasiert sein und nicht behauptet. Bestellhistorie, Begleitumstände, Chatverläufe und die Zusammensetzung der Sendung werden von den Ermittlungsbehörden ausgewertet, und ein Vortrag, der dazu nicht passt, schadet mehr als er hilft. Deshalb gilt auch hier: keine Angaben vor Akteneinsicht.
Besitz, Erwerb und Verbringen
Der Besitz im Sinne des Anti-Doping-Gesetzes setzt in Anlehnung an das betäubungsmittelrechtliche Verständnis ein vom Besitzwillen getragenes Innehaben eines tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses voraus, das darauf gerichtet ist, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Substanz zu erhalten. Besitz ist damit kein bloßer Zustand, sondern Ausdruck eines kausalen Verhaltens. Eine Gefahr für andere Personen muss mit der Ausübung des Besitzes nicht verbunden sein.
Der Besitzbegriff entspricht dem des Gewahrsams im Sinne der §§ 242 und 246 StGB. Maßgeblich ist eine auf eine gewisse Dauer angelegte Einwirkungsmöglichkeit, die auf einem tatsächlich ungehinderten Zugang zur Sache beruht. Dem steht nicht entgegen, dass ein Geschäft von der Polizei überwacht wird. Keine Rolle spielt auch die Art der Besitzerlangung.
Wichtig ist ferner: § 2 Abs. 3 AntiDopG erfasst auch den Besitz zum Eigendoping. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Der Einwand, man habe die Peptide nur für sich selbst gehabt, greift daher nicht gegen den Besitztatbestand, sondern allein gegen das Merkmal des Dopingzwecks im Sport.
Beim Verbringen ist der Zeitpunkt der Vollendung von Bedeutung. Wer eine Sendung bestellt, die vom Zoll angehalten wird, hat nicht ohne weiteres verbracht; die Zurechnung ist gesondert festzustellen. Die Parallele zum Zollverfahren bei Betäubungsmitteln ist hier nur eingeschränkt tragfähig, weil die Tatbestände unterschiedlich gefasst sind.
Selbstdoping und der enge Täterkreis
Das Selbstdoping nach § 3 AntiDopG wird in diesen Verfahren häufig ins Spiel gebracht und trifft fast nie zu. Verboten ist es, ein Dopingmittel der internationalen Liste ohne medizinische Indikation bei sich in der Absicht anzuwenden, sich in einem Wettbewerb des organisierten Sports einen Vorteil zu verschaffen.
Entscheidend ist aber die Beschränkung des Täterkreises. Nach § 4 Abs. 7 AntiDopG wird wegen Selbstdopings und wegen des Besitzes nach § 4 Abs. 2 AntiDopG nur bestraft, wer Spitzensportlerin oder Spitzensportler des organisierten Sports ist, also als Mitglied eines Testpools im Rahmen des Dopingkontrollsystems Trainingskontrollen unterliegt, oder wer aus der sportlichen Betätigung unmittelbar oder mittelbar Einnahmen von erheblichem Umfang erzielt.
Für die ganz überwiegende Zahl der Betroffenen, die in einem Fitnessstudio trainieren, ist dieser Täterkreis nicht erfüllt. Die Vorschriften zum Selbstdoping sind für sie ohne Bedeutung, und ein Vorwurf, der darauf gestützt wird, ist zurückzuweisen.
Hinzu kommt eine Rücktrittsregelung: Nach § 4 Abs. 8 AntiDopG wird nicht bestraft, wer freiwillig die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Dopingmittel aufgibt, bevor er es anwendet oder anwenden lässt.
Das Arzneimittelgesetz läuft immer mit
Auch wenn das Anti-Doping-Gesetz nicht greift, ist das Verfahren nicht beendet. Wie bei allen Dopingmitteln sind Peptide Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 AMG, weil sie physiologische Funktionen durch eine pharmakologische Wirkung beeinflussen. Daraus folgen mehrere mögliche Verstöße.
Erstens das Inverkehrbringen nicht zugelassener Fertigarzneimittel nach § 96 Nr. 5 AMG. In der Praxis ist bei Dopingmitteln neben einer Strafbarkeit nach dem Anti-Doping-Gesetz immer auch eine solche nach § 96 Nr. 5 oder Nr. 7 AMG zu prüfen.
Zweitens das Verbot bedenklicher Arzneimittel. Nach § 5 Abs. 1 AMG ist es verboten, bedenkliche Arzneimittel in den Verkehr zu bringen oder bei einem anderen Menschen anzuwenden; bedenklich sind nach § 5 Abs. 2 AMG Arzneimittel, bei denen nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse der begründete Verdacht besteht, dass sie bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen über ein vertretbares Maß hinaus haben. Der Verstoß ist nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 AMG strafbar. Weil schädliche Wirkungen beim Einsatz als Doping-Droge häufig Grundlage einer negativen Nutzen-Risiko-Analyse sind, sind solche Produkte vielfach bedenkliche Arzneimittel. Pauschale Überlegungen zum Nutzen-Risiko-Verhältnis verbieten sich dabei jedoch; entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles.
Drittens das Verbringungsverbot des § 73 Abs. 1 Satz 1 AMG. Eine Einfuhrerlaubnis ist nur bei gewerbs- oder berufsmäßiger Einfuhr erforderlich; erfolgt die Einfuhr zum Eigenkonsum, scheidet eine Strafbarkeit nach § 96 Nr. 4 AMG aus. Vieles spricht dafür, den üblichen persönlichen Bedarf bei einmal täglich anzuwendenden Arzneimitteln auf höchstens 90 Konsumeinheiten zu begrenzen.
Die Sicherstellung durch den Zoll
Der typische Ablauf beginnt mit einer Postsendung aus dem Ausland. Sie fällt bei der Kontrolle auf, wird untersucht, und der Besteller erhält ein Schreiben des Hauptzollamts oder der Zollfahndung, meist mit einem Anhörungsbogen.
Der Abnehmer bestellt solche Mittel regelmäßig in dem Wissen, sie in Deutschland nicht kaufen zu können. Er erwirbt sie ohne Beratung durch Arzt oder Apotheker und ohne Kontrolle der Zulassungsbehörde und wird von der anschließenden Post- und Zollkontrolle sowie einem sich anschließenden Strafverfahren überrascht, weil er den Inhalt des Päckchens als Besteller einführt. Im Internet gilt dabei das Herkunftslandprinzip; Anbieter dürfen für den Versand werben, wenn das Mittel in ihrem Heimatland frei verkäuflich ist, und es obliegt dem Verbraucher, die Zulässigkeit seines Tuns zu prüfen.
Hat ein Beschuldigter eine Sendung eingeführt, deren Inhalt die nach der Dopingmittel-Mengen-Verordnung vorgegebenen Wirkstoffmengen nicht erreicht, dürfte eine Strafbarkeit wegen gewerbs- oder berufsmäßiger Einfuhr regelmäßig ausscheiden, weil aufgrund der festgestellten Menge nicht von einer gewerbsmäßigen Einfuhr auszugehen ist. Es liegt dann auch kein Inverkehrbringen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 AntiDopG vor.
Der wichtigste Rat bleibt derselbe wie in jedem Zollverfahren: Antworten Sie auf den Anhörungsbogen nicht ohne Akteneinsicht. Die dort gemachten Angaben ersetzen in vielen Verfahren die Beweisführung, insbesondere zum Dopingzweck.
Das Wirkstoffgutachten als Angriffspunkt
Ohne analytisch festgestellten Wirkstoffgehalt ist die nicht geringe Menge nicht bewiesen. Bei Peptiden ist dieser Satz von besonderem Gewicht, weil die Schwellen niedrig und die Produkte unzuverlässig deklariert sind.
Zu prüfen ist deshalb jeweils: Wurde überhaupt eine Wirkstoffbestimmung durchgeführt oder nur die Aufschrift des Fläschchens übernommen? Mit welchem Verfahren wurde gemessen? Lag Referenzmaterial für das konkrete Peptid vor? Wurde auf die freie Verbindung umgerechnet? Wurde die Gesamtmenge je Stoff gesondert bestimmt, wie es das Verbot der Addition erfordert?
Jede dieser Fragen kann im Einzelfall die Schwelle unterschreiten lassen. Und bei einer Grenzmenge von 1,5 Milligramm genügt eine kleine Abweichung, um aus einem Verbrechensvorwurf eine arzneimittelrechtliche Frage zu machen.
Die Fahrerlaubnis
Weil die hier behandelten Peptide in keiner Anlage des Betäubungsmittelgesetzes geführt werden, greift die für Betäubungsmittel einschlägige Auffangkategorie der Nummer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nicht. Eine Entziehung allein wegen Besitzes oder Anwendung ist damit ausgeschlossen.
In Betracht kommt allenfalls Nummer 9.4 bei Missbrauch von Arzneimitteln oder Nummer 9.6.2 bei Dauerbehandlung mit Arzneimitteln, die die Leistungsfähigkeit beeinträchtigen, jeweils in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV. Beide setzen ein tatsächliches Muster mit Eignungsrelevanz voraus und werden nicht bereits durch eine einzelne Auslandsbestellung ausgelöst.
Dieser Abschnitt ist ausdrücklich meine eigene rechtliche Einschätzung und keine Wiedergabe einer Fundstelle. In den einschlägigen Kommentaren zum Fahrerlaubnisrecht sind diese Stoffe kein Thema; eine Entscheidung zur Fahreignung bei ihrer Anwendung ist mir nicht bekannt. Eine psychoaktive Wirkung, die die Fahrsicherheit unmittelbar betrifft, ist für diese Peptide nach ihrer Wirkungsweise nicht beschrieben.
Erhält die Behörde gleichwohl Kenntnis und fordert ein Gutachten, ist zunächst die Fragestellung zu prüfen. Eine Anordnung, die den Besitz nur feststellt und im Übrigen den Normtext wiedergibt, lässt die erforderliche Ermessensausübung nicht erkennen und ist angreifbar.
Strafzumessung, Absehen von Strafe und Einstellung
Der Grundtatbestand des § 4 Abs. 1 AntiDopG sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor; der Versuch ist strafbar. Für den Besitz des Spitzensportlers nach § 4 Abs. 2 AntiDopG beträgt der Rahmen bis zu zwei Jahre oder Geldstrafe. Fahrlässiges Handeln ist in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AntiDopG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht.
Qualifiziert ist die Tat nach § 4 Abs. 4 AntiDopG mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, wenn die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet wird, ein anderer der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung ausgesetzt wird, aus grobem Eigennutz Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt werden, an eine Person unter 18 Jahren veräußert oder abgegeben wird oder gewerbsmäßig oder als Bandenmitglied gehandelt wird. In minder schweren Fällen reicht der Rahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Dass die Dopingmittel-Mengen-Verordnung vergleichsweise niedrige Schwellenwerte für die Annahme einer nicht geringen Menge vorsieht, ist in der Literatur ein eigener Kritikpunkt; vorgeschlagen wird unter anderem, die Schwellenwerte zu erhöhen. Für die Praxis bedeutet das: In Verfahren an der Schwelle lohnt der Hinweis auf die Geringfügigkeit der tatsächlichen Mengen.
§ 4a AntiDopG erlaubt dem Gericht, die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern oder, wenn keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt ist, von Strafe abzusehen. Daneben stehen die allgemeinen Wege: Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, nach § 153 StPO und nach § 153a StPO sowie bei Jugendlichen und Heranwachsenden § 45 JGG.
Der Nachweis im Screening
Peptide werden in der Routineanalytik nicht gefunden. Ein immunchemischer Vortest erkennt Stoffe gruppenweise aufgrund chemisch-struktureller Ähnlichkeit und ist für ein Peptid nicht ausgelegt.
Ein massenspektrometrisches Screening identifiziert zwar die Einzelsubstanz über den Abgleich mit einer Spektrenbibliothek, setzt dafür aber ein hinterlegtes Referenzspektrum voraus. Für die Entwicklung einer Methode muss die Substanz selbst im Labor vorhanden sein, und dieses Referenzmaterial ist oft kommerziell nicht verfügbar oder sehr kostspielig. Für neuere Peptide gilt das besonders.
Praktisch heißt das: Der Nachweis in einer Körperprobe spielt in diesen Verfahren kaum eine Rolle. Der Vorwurf knüpft an die Sendung an, und die Beweisfrage ist eine Frage des Wirkstoffgutachtens über den Inhalt der Fläschchen, nicht über den Körper des Beschuldigten.
Ein Fall aus der Praxis
In einem von mir geführten Verfahren wurde eine Sendung mit sechs Fläschchen angehalten. Zwei waren mit einem Releasingpeptid beschriftet, zwei mit Ipamorelin, zwei mit BPC-157. Die Staatsanwaltschaft ging von einem Verbrechen nach dem Anti-Doping-Gesetz aus und addierte die Mengen aller sechs Fläschchen.
Drei Einwände trugen. Erstens war eine Addition der prozentualen Anteile verschiedener Dopingmittel nicht zulässig; jeder Stoff war an seiner eigenen Grenzmenge zu messen. Zweitens war BPC-157 vollständig herauszunehmen, weil es in der Anlage zu § 2 Abs. 3 AntiDopG nicht aufgeführt ist. Drittens lagen die beiden Ipamorelin-Fläschchen mit zusammen zehn Milligramm weit unter der Schwelle von 150 Milligramm.
Übrig blieben die beiden Fläschchen mit dem Releasingpeptid, für das die Schwelle 1,5 Milligramm beträgt. Hier griff das Wirkstoffgutachten: Eine Bestimmung des tatsächlichen Gehalts hatte nicht stattgefunden, die Behörde hatte die Aufschrift übernommen. Zum Dopingzweck im Sport lagen keine Feststellungen vor. Das Verfahren endete nach § 153a StPO gegen eine Geldzahlung, nachdem die Anklage zunächst ein Verbrechen vorgeworfen hatte. Einzelheiten sind verändert.
Fragen aus der Praxis
Sind Peptide Betäubungsmittel?
Nein. Sie stehen in keiner der Anlagen I bis III zum Betäubungsmittelgesetz. Einschlägig sind das Anti-Doping-Gesetz und das Arzneimittelgesetz.
Ab welcher Menge wird es strafbar?
Das hängt von der Untergruppe ab. Für die Releasingpeptide GHRP-2, GHRP-6 und Hexarelin liegt die nicht geringe Menge bei 1,5 Milligramm, für die Sekretagoge wie Ipamorelin bei 150 Milligramm, für die Releasingfaktoren wie CJC-1295 bei 180 Milligramm.
Ist BPC-157 verboten?
Es steht in der Klasse der nicht zugelassenen Stoffe der internationalen Verbotsliste, aber nicht in der Anlage zu § 2 Abs. 3 AntiDopG. Erwerb und Besitz sind nach diesem Gesetz daher nicht strafbar, das Verkaufen schon. Das Arzneimittelgesetz bleibt zu prüfen.
Werden mehrere kleine Mengen zusammengerechnet?
Nein. Eine Addition der prozentualen Anteile von der jeweiligen Grenzmenge kommt nicht in Betracht. Jeder Stoff wird einzeln an seiner Schwelle gemessen.
Ich trainiere nur im Fitnessstudio. Gilt das Gesetz für mich?
Für die Besitz- und Erwerbsverbote ja, soweit der Dopingzweck im Sport festgestellt ist, wobei die Rechtsprechung auch den Breitensport einbezieht. Die Vorschriften zum Selbstdoping gelten dagegen nur für Spitzensportler eines Testpools und für Personen mit erheblichen Einnahmen aus dem Sport.
Ich habe das Peptid wegen einer Verletzung bestellt. Hilft das?
Es kann entscheidend sein, weil § 2 Abs. 3 AntiDopG den Zweck des Dopings beim Menschen im Sport verlangt. Der Vortrag muss aber zu den übrigen Beweismitteln passen und gehört deshalb erst nach Akteneinsicht in das Verfahren.
Gesetzestexte und Fundstellen
Maßgeblich sind die §§ 2, 3, 4, 4a und 6 AntiDopG mit der Anlage zu § 2 Abs. 3 AntiDopG sowie die Anlage I des Internationalen Übereinkommens vom 19. Oktober 2005 gegen Doping im Sport. Die Grenzmengen stehen in der Anlage zur Dopingmittel-Mengen-Verordnung vom 10. März 2023, in Kraft seit dem 16. März 2023.
Aus dem Arzneimittelgesetz sind § 2 Abs. 1 AMG, § 5 AMG, § 73 Abs. 1 Satz 1 AMG, § 95 Abs. 1 Nr. 1 AMG sowie § 96 Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 7 AMG einschlägig. Verfahrensrechtlich gelten § 170 Abs. 2 StPO, § 153 StPO, § 153a StPO und § 45 JGG, im Fahrerlaubnisrecht § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV sowie die Nummern 9.1, 9.4 und 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV. Verfassungsrechtlicher Maßstab sind Art. 103 Abs. 2 GG und § 1 StGB.
Dazu die Rechtsprechung: Zum Besitzbegriff BGH NStZ-RR 2008, 54. Zur Erfassung des Besitzes zum Eigendoping BGH NStZ 2018, 475. Zur Angabe der Grenzmengen für die freie Verbindung LG München I, BeckRS 2020, 31978 Rn. 217. Zur Einstufung eines Dopingmittels als bedenkliches Arzneimittel BGH MedR 1999, 270 gleich StV 1998, 663.
Die Angaben zur Zweiteilung der Verweisungen in § 2 AntiDopG, zur eigens entwickelten Anlage für die Besitz- und Erwerbsverbote, zu den Untergruppen der Peptidhormone und Wachstumsfaktoren, zu den einzelnen Grenzmengen der Dopingmittel-Mengen-Verordnung, zur Nennung von BPC-157 in der Klasse der nicht zugelassenen Stoffe, zur Unzulässigkeit der Addition prozentualer Anteile, zum Besitz- und Gewahrsamsbegriff, zur Kritik an den niedrigen Schwellenwerten, zur Erlaubnisfreiheit der nicht gewerbsmäßigen Einfuhr, zur Grenze von 90 Konsumeinheiten und zum Herkunftslandprinzip bei Internetangeboten stammen aus Patzak/Fabricius, Betäubungsmittelgesetz, 11. Auflage, mit den dort kommentierten Vorschriften des Anti-Doping-Gesetzes und des Arzneimittelgesetzes.
Dass BPC-157 in der Anlage zu § 2 Abs. 3 AntiDopG und in der Dopingmittel-Mengen-Verordnung nicht aufgeführt ist, habe ich im Volltext dieser Verzeichnisse geprüft. Aussagen zur Fahreignung sind in diesem Beitrag ausdrücklich als eigene Einschätzung gekennzeichnet.
Kostenlose Ersteinschätzung
Die erste Frist, die läuft, ist in diesen Verfahren fast immer die Frist im Anhörungsbogen des Zolls. Sie verstreicht ohne Nachteil, wenn Sie schweigen; Nachteile entstehen durch Antworten, nicht durch Schweigen.
Entscheidend sind drei Zahlen: welches Peptid, welche Untergruppe und welche tatsächlich festgestellte Wirkstoffmenge. Schildern Sie mir kurz, was in der Sendung war und welches Schreiben Sie erhalten haben. Eine erste Einschätzung gebe ich Ihnen kostenfrei.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.