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Hypothese A4: Trennvermögen bei Alkohol in den Beurteilungskriterien
Die Hypothese A 4 prüft nicht, wie viel jemand trinkt, sondern ob er künftig trinkt und fährt. Sie fragt nach einer Prognose, nämlich danach, ob trotz fortgesetzten Konsums eine Teilnahme am Straßenverkehr unter beeinträchtigendem Einfluss nicht zu erwarten ist. Alle drei Kriterien dieser Stufe sind K-Kriterien.
Verfasser dieses Beitrags ist Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen; ich vertrete bundesweit in Fahrerlaubnisverfahren. Diese Hypothese ist die am schlechtesten begründete Stelle vieler Gutachten. Sie wird häufig in zwei Sätzen abgehandelt, obwohl das Trennvermögen der eigentliche Prüfungsgegenstand ist.
Der Hypothesensatz lautet, dass, sofern der Klient weiterhin, auch in geringen Mengen, Alkohol konsumiert, nicht zu erwarten ist, dass er unter einem potenziell beeinträchtigenden Einfluss von Alkohol am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen wird. Rechtsstand ist der 16. Oktober 2026.
Das Wichtigste in Kürze
- Nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV fehlt die Eignung, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können; die Definition ist prognostisch zu ergänzen (BVerwG NJW 2008, 2601; OVG Bautzen DAR 2017, 650).
- Nach Anlage 4a Nr. 1 Buchstabe f Satz 3 FeV muss sich die Untersuchung bei Alkoholmissbrauch darauf erstrecken, ob der Betroffene den Konsum und das Führen von Kraftfahrzeugen zuverlässig voneinander trennen kann.
- Nach der Vorbemerkung zur Hypothese A 4 ist diese grundsätzlich zu prüfen, wenn eine diagnostische Einordnung in A 3 erfolgte und die dort beschriebenen Kriterien zur Problembewältigung erfüllt oder durch einen Kurs nach § 70 FeV erfüllbar sind.
- Die drei nummerierten Kriterien A 4.1 K bis A 4.3 K sind K-Kriterien, sodass eine Empfehlung nach § 70 FeV hier in der Regel nicht an der Art der Problematik scheitert; der abschließende Leitsatz zu medizinischen Beeinträchtigungen trägt in der verwendeten Fassung keine Kennzeichnung.
- Der Indikator zu Kriterium A 4.1 K orientiert sich an der geltenden Rechtsprechung und nennt eine Blutalkoholkonzentration ab 0,3 Promille beim Führen eines Kraftfahrzeugs.
- Nach § 24c StVG gilt für Fahranfänger in der Probezeit und für junge Fahrer vor Vollendung des 21. Lebensjahres ein absolutes Alkoholverbot am Steuer.
- Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c FeV genügt das Führen eines Fahrzeugs, nicht notwendig eines Kraftfahrzeugs; die Teilnahme mit einem Fahrrad reicht aus (BVerwG NJW 2008, 2601; 2013, 2696; 2021, 1970).
- Zweifel am Trennvermögen können sich nach § 3 FeV auch nur auf fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge beziehen; dann ist allein diese Frage Gegenstand der Begutachtung, während die Begutachtung beide Felder umfassen muss, wenn den Tatsachen für Kraftfahrzeuge und für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge Bedeutung zukommt (VGH München BayVBl. 2008, 724; OVG Lüneburg NZV 2012, 149).
- Die Hypothese A 4 enthält keinen bezifferten Abstinenzzeitraum; bezifferte Zeiträume stehen in den Hypothesen A 1 bis A 3, in Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV und in Nr. 3.13.1 Buchstabe b der Begutachtungsleitlinien, während Nr. 8.2 der Anlage 4 nur eine gefestigte Änderung des Trinkverhaltens verlangt.
- Nach Anlage 4a Nr. 2 Buchstabe a FeV erfordert die Nachvollziehbarkeit die Wiedergabe aller wesentlichen Befunde; die bloße Behauptung fehlender Trennbereitschaft genügt nicht.
Die Abschnitte dieses Beitrags
- Was die Hypothese A 4 unter Trennvermögen versteht
- Wann das Trennvermögen überhaupt geprüft wird
- Trennvermögen und Trennbereitschaft als eigenständige Anforderung
- Die drei Kriterien zum Trennvermögen im Überblick
- Der Vorsatz, nicht unter Alkoholwirkung zu fahren
- Organisation von Trinkanlässen und Fahrten
- Die richtige Einschätzung von Trinkmenge und Wirkung
- Die Grenze von 0,3 Promille und das Trennvermögen
- Mischkonsum, Probezeit und das Lebensalter von 21 Jahren
- Der Leitsatz ohne Kriteriumsnummer am Ende der Hypothese
- Trennvermögen beim fahrerlaubnisfreien Fahrzeug
- Der Begriff des Fahrzeugs in § 13 FeV und die Rechtsprechung
- Warum diese Hypothese keinen Abstinenzzeitraum nennt
- Was das Fehlen eines N-Kriteriums für den Kurs bedeutet
- Woran sich ein verneintes Trennvermögen angreifen lässt
- Ein Fall aus meiner Praxis
- Weiterführende Beiträge
- Fragen, die mir dazu gestellt werden
- Gesetzestexte und Fundstellen
- Kostenlose Ersteinschätzung
Was die Hypothese A 4 unter Trennvermögen versteht
Der Hypothesensatz ist bewusst als Erwartung formuliert. Vorausgesetzt wird, dass weiter getrunken wird, auch in geringen Mengen. Verlangt wird nur, dass eine Verkehrsteilnahme unter einem potenziell beeinträchtigenden Einfluss nicht zu erwarten ist. Das Trennvermögen ist damit keine Diagnose, sondern eine Verhaltensprognose.
Dieser Unterschied ist der Schlüssel zur gesamten Stufe. Die Hypothesen A 1 bis A 3 beschreiben eine Konsumproblematik und fragen, ob sie bewältigt ist. Die Hypothese A 4 setzt dort an, wo die Konsumfrage geklärt ist, und prüft allein das Trennvermögen, also das künftige Verhalten an der Schnittstelle von Trinken und Fahren.
Die Formulierung des potenziell beeinträchtigenden Einflusses steht im Werk nur an dieser einen Stelle. Sie erklärt, warum beim Trennvermögen nicht erst bei der Schwelle der absoluten Fahruntüchtigkeit angesetzt wird, sondern deutlich darunter. Maßgeblich ist der Bereich, in dem eine Alkoholwirkung für die Verkehrsteilnahme überhaupt relevant werden kann.
Rechtlich führt das Trennvermögen direkt in die Anlage 4. Nr. 8.1 verneint die Eignung, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Weil die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht der Ahndung vorangegangener Verstöße, sondern der Abwehr von Gefahren dient, ist die Definition dahin zu ergänzen, dass Missbrauch vorliegt, wenn zu erwarten ist, dass nicht hinreichend sicher getrennt werden kann (BVerwG NJW 2008, 2601; OVG Bautzen DAR 2017, 650).
Wann das Trennvermögen überhaupt geprüft wird
Der Ausgangspunkt steht im Hierarchieschema: Nach Verneinung der Hypothesen A 1 und A 2 sind die Hypothesen A 3 und A 4 zu prüfen. Das Trennvermögen ist damit auch dann Prüfungsgegenstand, wenn keine Alkoholgefährdung diagnostiziert wird.
Dazu tritt die Vorbemerkung zur Hypothese A 4. Das Trennvermögen ist grundsätzlich auch zu prüfen, wenn eine diagnostische Einordnung in die Hypothese A 3 erfolgte und die dort beschriebenen Kriterien zur Problembewältigung erfüllt werden oder durch eine Teilnahme an einem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung im Einzelfall erfüllbar sind.
Die Gegenstelle findet sich bei der vorangehenden Stufe. Dort heißt es unter der Überschrift Kriterien für eine angemessene Problembewältigung, dass bei Erfüllung dieser Kriterien zusätzlich zu prüfen ist, ob ein ausreichendes Trennverhalten nach Hypothese A 4 angenommen werden kann. Beide Vorbemerkungen verweisen also aufeinander.
Es gibt eine ausdrücklich benannte Ausnahme. Für das sogenannte Kontrollierte Trinken, das in Kriterium A 2.7 N beschrieben ist, gilt, dass das Trennvermögen ebenfalls zu prüfen ist, wenn zumindest gelegentlich Trinkmengen konsumiert werden, die erwarten lassen, dass eine Alkoholisierung von 0,3 Promille überschritten wird.
Daraus folgt eine einfache Kontrolle für die Akte: Ergibt ein Gutachten eine Einordnung in A 3 und bejaht es die Problembewältigung, muss es anschließend das Trennvermögen gesondert begründen. Fehlt dieser Abschnitt, fehlt ein Prüfungsschritt, den das Werk selbst vorschreibt.
Trennvermögen und Trennbereitschaft als eigenständige Anforderung
Das Werk benennt diese Eigenständigkeit in der Darstellung zum fahrerlaubnisfreien Fahrzeug besonders klar. Dort heißt es, zunächst sei zu prüfen, ob sich das Trinkmuster auf dem Niveau der in A 1 und A 2 beschriebenen Ausprägungsgrade bewegt, und in den übrigen Fällen seien das Trennvermögen und die Trennbereitschaft als eigenständige Anforderung zu überprüfen.
Der Satz enthält zugleich die Stufenfolge. Macht die Ausprägung der Problematik eine Einordnung in A 1 erforderlich, sind die Voraussetzungen für eine sichere Verkehrsteilnahme nur bei stabiler, alkoholabstinenter Lebensweise hinreichend gegeben. Auch bei einer Einordnung in A 2 schafft in der Regel erst ein konsequenter Verzicht die Voraussetzungen für die Eignung.
Erst wenn beide Stufen ausscheiden, wird das Trennvermögen zum eigentlichen Thema. Dann geht es nicht mehr um Mengen und Marker, sondern um Vorsätze, Organisation und Selbsteinschätzung. Genau diese drei Gegenstände bilden die drei Kriterien dieser Hypothese.
Auch das Fahrerlaubnisrecht trennt diese Ebenen. Allein erheblicher Konsum oder massive Alkoholgewöhnung reichen nicht aus, um einen Missbrauch im Sinne der Nr. 8.1 der Anlage 4 anzunehmen; es müssen weitere Anhaltspunkte für ein fehlendes Trennungsvermögen hinzutreten (BVerwG NZV 2013, 462; OVG Magdeburg NJW 2009, 1829; VGH München DAR 2016, 41; OVG Bremen BA 2020, 298).
Die drei Kriterien zum Trennvermögen im Überblick
Die Hypothese enthält drei nummerierte Kriterien und am Ende einen weiteren Leitsatz. Alle drei nummerierten Kriterien zum Trennvermögen sind mit K gekennzeichnet. Ein mit N gekennzeichnetes Kriterium ist hier nicht vorhanden, und das hat für die Kursempfehlung erhebliche Folgen.
| Kriterium | Inhalt | Kennzeichnung |
|---|---|---|
| A 4.1 K | Der Klient hat den konkreten Vorsatz, eine Fahrt nur dann anzutreten, wenn keine für die Verkehrsteilnahme relevante Alkoholwirkung vorliegt, und kann diesen Vorsatz auch umsetzen. | K |
| A 4.2 K | Der Klient organisiert Trinkanlässe und Fahrten so, dass ein problematisches Zusammentreffen verhindert wird, und behält seine Vorsätze auch bei unvorhergesehenen Umständen oder fremder Einflussnahme bei. | K |
| A 4.3 K | Der Klient wird sein Trinkverhalten, die Alkoholauswirkungen und die Risiken einer Fahrt unter Alkoholeinfluss auch unter ungünstigen Bedingungen zukünftig richtig einschätzen. | K |
| ohne Nummer | Der Klient weist im Zusammenhang mit dem früheren Alkoholmissbrauch keine die Kraftfahreignung ausschließenden medizinischen Beeinträchtigungen auf. | in der verwendeten Fassung nicht gekennzeichnet |
Der Vorsatz, nicht unter Alkoholwirkung zu fahren
Kriterium A 4.1 K verlangt den konkreten Vorsatz, eine Fahrt nur dann anzutreten, wenn keine für die Verkehrsteilnahme relevante Alkoholwirkung vorliegt, und zusätzlich die Fähigkeit, diesen Vorsatz umzusetzen. Beim Trennvermögen ist damit von Anfang an zweistufig zu prüfen: Haltung und Umsetzung.
Die Indikatoren konkretisieren beides. Der Klient soll den festen Vorsatz gefasst haben, kein Fahrzeug zu führen, wenn er eine Alkoholisierung aufweist, die unter ungünstigen Umständen zu einem Konflikt mit gesetzlichen Regelungen führen kann. Er soll sich außerdem bewusst sein, dass er die Umsetzung dieses Vorsatzes nicht an körperlich erlebten Wirkungen festmachen darf.
Die Kontraindikatoren treffen typische Konstellationen: deutliche Hinweise auf besonders leichte Beeinflussbarkeit oder eine Neigung zu spontanen Entschlüssen, Probleme damit, die gesetzlichen Regelungen zum Alkohol im Straßenverkehr einzusehen, und die Einschätzung, trotz einer Blutalkoholkonzentration über der Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille keine Einschränkungen der Fahrfertigkeiten erlebt zu haben.
Interessant ist, wie der Text mit der Beeinflussbarkeit umgeht. Sie ist nicht nur Kontraindikator, sondern lässt sich entschärfen: Ist dem Klienten sehr wohl bewusst, dass bei ihm eine besondere Beeinflussbarkeit oder Spontaneität vorliegt, und äußert er Vorsätze, die die Chance einer zuverlässigeren Verhaltenssteuerung erkennen lassen, spricht das wieder für ein ausreichendes Trennvermögen.
Organisation von Trinkanlässen und Fahrten
Kriterium A 4.2 K verlagert das Trennvermögen von der Haltung in die Praxis. Der Klient muss Trinkanlässe und Fahrten so organisieren, dass ein problematisches Zusammentreffen verhindert wird, und seine Vorsätze auch dann beibehalten, wenn unvorhergesehene Umstände eintreten oder andere Personen Einfluss nehmen.
Positiv gewertet werden eine zeitliche Trennung von Fahrten und Trinkanlässen und konkrete Vorsätze, deren Umsetzung erwartet werden kann. Positiv ist ferner das Bewusstsein der enthemmenden Wirkung: Der Klient plant Trinkanlässe so, dass sich das Fahrzeug nicht am Trinkort befindet, sondern dort, wo er es das nächste Mal benötigt.
Die Kontraindikatoren sind in diesem Kriterium besonders anschaulich. Ungünstig sind Vorsätze, die sich auf Allgemeinplätze ohne Realitätsbezug beschränken, das Verlassen auf die Mitwirkung anderer, etwa darauf, abgeholt zu werden oder den Schlüssel abzugeben, und das rigide und ausschließliche Verlassen auf eigene Konsequenz und Willensstärke.
Zwei weitere Indikatoren betreffen den Zeitfaktor. Verlangt ist, dass der Klient Abbau und Restalkohol hinreichend realistisch einschätzt beziehungsweise sich der Unkalkulierbarkeit und der notwendigen zeitlichen Sicherheitsreserven vor einem Fahrtantritt am nächsten Tag bewusst ist. Verlangt ist ferner, dass er erläutern kann, wie er eine ausreichende Erholungsphase zwischen Konsum und Fahrtantritt sicherstellt.
Bemerkenswert ist ein Indikator zur Vorgeschichte. Positiv gewertet wird, wenn der Klient in der jüngeren Vergangenheit, sofern er mit nicht fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen am Straßenverkehr teilnahm, Fahren und Trinken erfolgreich organisatorisch getrennt hat. Gelebtes Trennvermögen auf dem Fahrrad zählt also zugunsten des Betroffenen.
Die richtige Einschätzung von Trinkmenge und Wirkung
Kriterium A 4.3 K bindet das Trennvermögen an die Selbsteinschätzung. Der Klient wird sein Trinkverhalten, die entsprechenden Alkoholauswirkungen und die Risiken einer Fahrt unter Alkoholeinfluss auch unter ungünstigen Bedingungen, etwa nach Genuss der persönlichen Höchsttrinkmenge, zukünftig richtig einschätzen.
Positiv gewertet wird eine hinreichend zuverlässige Methode, den Überblick über den tatsächlichen Konsum nach Trinkmenge, Getränkeart und Trinkgeschwindigkeit zu behalten, ferner eine ausreichende Fähigkeit zur Selbstbeobachtung mit Konkretisierungen in den Schilderungen eigenen Erlebens und dem Registrieren eigener Fehlleistungen.
Die Kontraindikatoren beschreiben das Gegenteil: erst aufhören zu wollen, wenn es nicht mehr schmeckt oder eine Wirkung registriert wird, allgemeine Schwierigkeiten bei der Einschätzung konsumierter Mengen, das Verlassen allein auf die eigene Merkfähigkeit und die Darstellung einer hohen Trinkmenge als untypisch, aber situationsangemessen.
Die Grenze von 0,3 Promille und das Trennvermögen
Der wichtigste Zahlenwert dieser Hypothese steht in einem Indikator zu A 4.1 K. Verlangt ist der feste Vorsatz, kein Fahrzeug zu führen, wenn eine Alkoholisierung vorliegt, die unter ungünstigen Umständen zu einem Konflikt mit gesetzlichen Regelungen führen kann, und zwar, orientiert an der geltenden Rechtsprechung, mit einer Blutalkoholkonzentration ab 0,3 Promille beim Führen eines Kraftfahrzeugs.
Derselbe Wert erscheint in der Vorbemerkung. Dort dient er als Auslöser der Prüfung: Beim Kontrollierten Trinken nach Kriterium A 2.7 N ist das Trennvermögen zu prüfen, wenn zumindest gelegentlich Trinkmengen konsumiert werden, die erwarten lassen, dass eine Alkoholisierung von 0,3 Promille überschritten wird.
Damit ist der Begriff des potenziell beeinträchtigenden Einflusses ausgefüllt. Er liegt nicht bei 1,6 Promille, auch nicht bei 1,1 Promille, sondern deutlich darunter. Der Wert von 1,1 Promille erscheint in dieser Hypothese nur in einem Kontraindikator, nämlich dort, wo der Klient trotz einer hohen Blutalkoholkonzentration über der Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit keine alkoholbedingten Einschränkungen der Fahrfertigkeiten sieht.
Worauf Sie achten sollten
Bereiten Sie sich nicht auf die Frage vor, ab wann Sie fahrunsicher sind, sondern auf die Frage, ab wann Sie nicht mehr fahren. Die Indikatoren verlangen eine Grenze, die unterhalb jeder Promillediskussion liegt, und sie verlangen ausdrücklich, dass Sie Ihre Entscheidung nicht an körperlich erlebten Wirkungen festmachen. Wer in der Untersuchung sagt, er merke selbst, wann es genug sei, erfüllt einen Kontraindikator.
Mischkonsum, Probezeit und das Lebensalter von 21 Jahren
Ein eigener Indikator zu A 4.1 K betrifft den Mischkonsum. Der Klient soll sich der besonderen Risiken eines Mischkonsums von Alkohol und anderen psychoaktiven Substanzen, etwa Cannabis, für den Straßenverkehr bewusst sein und eine Wirkungsüberschneidung aufgrund zeitnahen Konsums vermeiden.
Der Text verlangt dafür mehr als ein Zeitfenster. Verlangt ist, dass der Klient bei einer Verkehrsteilnahme weitgehend die sogenannte Punktnüchternheit von beiden Stoffen anstrebt und dass in der Probezeit sowie bis zu einem Lebensalter von 21 Jahren die Anforderungen des § 24c StVG beachtet werden.
Das ist der einzige Punkt, an dem beim Trennvermögen eine starre Rechtsgrenze übernommen wird. Für Fahranfänger in der Probezeit und für Fahrzeugführer vor Vollendung des 21. Lebensjahres enthält § 24c StVG seit dem 22. August 2024 ein absolutes Alkohol- und Cannabisverbot. Verboten ist dort bereits die Aufnahme alkoholischer Getränke; eine Wirkung im Sinne der zweiten Tatvariante nimmt der Gesetzgeber ab 0,2 Promille Blutalkohol oder 0,1 Milligramm pro Liter Atemalkohol an. Die Vorschrift gilt allerdings nur für das Führen eines Kraftfahrzeugs, nicht für die Fahrt mit dem Fahrrad.
Der Leitsatz ohne Kriteriumsnummer am Ende der Hypothese
Am Ende der Hypothese A 4 steht ein weiterer Leitsatz. Er lautet, dass der Klient im Zusammenhang mit dem früheren Alkoholmissbrauch keine die Kraftfahreignung ausschließenden medizinischen Beeinträchtigungen aufweist. Inhaltlich ist das eine Rückkopplung an die ärztliche Seite der Begutachtung, die beim Trennvermögen leicht übersehen wird.
Dieser Leitsatz trägt in der verwendeten Fassung keine Kriteriumsnummer, und eine Kennzeichnung mit N oder K ist dort ebenfalls nicht vorhanden. Ich ergänze beides bewusst nicht, denn eine erfundene Nummer wäre im Schriftsatz gefährlich. Wer ihn zitieren will, zitiert ihn als letzten Leitsatz der Hypothese.
Praktisch ist er dennoch bedeutsam. Er zeigt, dass beim Trennvermögen nicht nur psychologische Befunde zählen, sondern auch die ärztliche Seite. Alkoholbedingte Folgeschäden, die in der körperlichen Untersuchung auffallen, können die Eignung unabhängig von jedem Vorsatz ausschließen, und sie sind dann auch kein Fall für einen Kurs.
Trennvermögen beim fahrerlaubnisfreien Fahrzeug
Für den Fahrradfall enthält die Hypothese einen eigenen Abschnitt mit der Überschrift Sonderfall Verkehrsauffälligkeit mit fahrerlaubnisfreiem Fahrzeug. Ist der Klient mit einem fahrerlaubnisfreien Fahrzeug unter erheblichen Mengen Alkohol aufgefallen, ist nach der behördlichen Fragestellung in der Regel zu beurteilen, ob sich daraus auf ein erhöhtes Risiko für das Führen eines Kraftfahrzeugs unter unzulässiger Alkoholisierung schließen lässt.
Der Text nennt dafür einen klaren Ausgangspunkt. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass nach der Aktenlage bislang von einer Regelbefolgung bezüglich der Trennung von Trinken und Führen eines Kraftfahrzeugs ausgegangen werden kann. Aufzuklären ist deshalb, inwieweit sich aus den Tatumständen Befunde ergeben, die auch Zweifel am Trennvermögen gegenüber dem Kraftfahrzeug begründen. Das wäre etwa bei Abhängigkeit oder Kontrollverlust der Fall.
Entscheidend ist der methodische Satz. Weil sich die rechtlichen Vorgaben für die Verkehrsteilnahme mit einem Kraftfahrzeug und mit einem fahrerlaubnisfreien Fahrzeug unterscheiden, sind die Indikatoren der Kriterien A 4.1 K und A 4.2 K sinngemäß zu interpretieren, etwa im Sinne des Vermeidens einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad.
Stellt die Behörde zusätzlich die Frage, ob die Voraussetzungen für die Eignung zum Führen eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs vorliegen, verweist das Werk auf § 3 Abs. 2 FeV und verlangt eine gesonderte Risikoabwägung für solche Fahrzeuge. Es weist dabei ausdrücklich auf den weitreichenden Eingriff in die durch die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Mobilität hin.
Der Begriff des Fahrzeugs in § 13 FeV und die Rechtsprechung
Die fahrerlaubnisrechtliche Grundlage dieses Sonderfalls ist der Wortlaut der Anordnungsnorm, die das Trennvermögen klären soll. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c FeV setzt nach seinem klaren Wortlaut nicht das Führen eines Kraftfahrzeugs, sondern lediglich eines Fahrzeugs voraus; die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Fahrrad ist somit ausreichend (BVerwG NJW 2008, 2601; 2013, 2696; 2021, 1970; OVG Münster NJW 2001, 3427; VGH Mannheim NJW 2012, 3321).
Die Anordnung hat auch bei erstmaliger Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad ab 1,6 Promille zu erfolgen (OVG Greifswald NJW 2015, 363; VGH München DAR 2020, 229). Unerheblich ist, ob auf der Straße oder auf dem Gehweg gefahren wurde (OVG Weimar VRS 123, 183). Ausreichend ist auch eine sehr kurze Strecke bei nur geringem Verkehrsaufkommen (OVG Koblenz NJW 2012, 3388).
Entscheidend für das Trennvermögen ist die Verknüpfung beider Fahrzeugarten. Das Führen eines Fahrrades mit 1,6 Promille oder mehr begründet Zweifel nicht nur an der Eignung zum Führen von Fahrrädern, sondern auch an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen (BVerwG NJW 2008, 2601; OVG Lüneburg NZV 2012, 149; OVG Magdeburg BA 2013, 255; OVG Bautzen 26.2.2021, 6 B 431/20).
Auch der Begriff des Führens ist geklärt. Er ist identisch mit demjenigen in § 316 StGB und § 24a StVG, weshalb vorbereitende Handlungen nicht ausreichen (VGH München DAR 2021, 647). Das Führen eines Fahrrades liegt vor, wenn sich Fahrrad und Fahrer zusammen bewegen und mit beiden Füßen der Bodenkontakt gelöst ist (VG Würzburg 7.4.2021, 6 S 21.343).
Warum diese Hypothese keinen Abstinenzzeitraum nennt
Die Hypothese A 4 enthält keine zahlenmäßig bestimmten Zeiträume. Für das Trennvermögen gibt es dort keine Monats- und keine Jahresangabe. Die Zeitbezüge sind durchweg qualitativ gefasst, etwa der Fahrtantritt am nächsten Tag, die ausreichende Erholungsphase, die zeitlichen Sicherheitsreserven und die jüngere Vergangenheit.
Das ist konsequent, weil beim Trennvermögen kein Zustand belegt, sondern ein künftiges Verhalten prognostiziert wird. Ein Abstinenzprogramm kann eine Prognose stützen, sie aber nicht ersetzen. An die Stelle einer Frist treten deshalb die Qualität der Vorsätze, die Organisation der Trinkanlässe und die belegte Erfahrung mit dem neuen Verhalten.
Wer nach Zeiträumen sucht, findet sie auf den vorangehenden Stufen. Bei Abhängigkeit verlangt Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV in der Regel ein Jahr Abstinenz, und die Hypothese A 1 nennt zwölf und fünfzehn Monate sowie, nach Abschluss einer stationären Maßnahme bei vorangegangener belegter Abstinenz, mindestens noch sechs weitere Monate bei insgesamt mindestens fünfzehn Monaten. Bei beeinträchtigter Konsumkontrolle und bei Alkoholgefährdung gilt für Verzicht beziehungsweise Verhaltensänderung die Regel eines Jahres, frühestens sechs Monate.
Beim Trennvermögen bleibt es dagegen bei der Erprobung. Nach Nr. 3.13.1 Buchstabe b der Begutachtungsleitlinien ist die Änderung im Umgang mit Alkohol gefestigt, wenn sie nach genügend langer Erprobung, in der Regel einem Jahr, mindestens jedoch sechs Monaten, in das Gesamtverhalten integriert ist. Einen eigenen Nachweiszeitraum für diese Hypothese gibt es nicht.
Was das Fehlen eines N-Kriteriums für den Kurs bedeutet
Die Kennzeichnung entscheidet darüber, ob verbleibende Bedenken durch einen Kurs nach § 70 FeV ausgeräumt werden können. K-Kriterien signalisieren, dass Mängel bei den dort beschriebenen Anforderungen auch durch einen erfolgreichen Kursbesuch im Nachgang zur Begutachtung behoben werden können.
Weil die drei nummerierten Kriterien dieser Hypothese K-Kriterien sind, scheitert eine Kursempfehlung hier in der Regel nicht an der Art oder Schwere der Problematik. Verbleiben Bedenken allein beim Trennvermögen, ist der Kurs das systematisch vorgesehene Mittel. Das unterscheidet diese Stufe deutlich von der Hypothese A 1, in der sämtliche Kriterien N-Kriterien sind.
Zwei Einschränkungen bleiben. Erstens ist zusätzlich die persönliche Kurseignung nach den Kriterien der Hypothese A 7 zu prüfen, die die motivationalen und kommunikativen Voraussetzungen eines Lernerfolgs betreffen. Zweitens zieht Anlage 4a Nr. 1 Buchstabe f FeV eine persönliche Grenze: Empfohlen werden darf ein Kurs nur jemandem, der bei der Begutachtung keine Fahrerlaubnis besitzt. Medizinische Beeinträchtigungen nach dem letzten Leitsatz lassen sich ohnehin durch keinen Kurs beheben.
Woran sich ein verneintes Trennvermögen angreifen lässt
Aus dem Vorstehenden ergibt sich eine Prüfreihenfolge, die ich in diesen Verfahren abarbeite.
Erstens die Hypothesenwahl. Wird eine Konsumproblematik der Stufen A 1 oder A 2 angenommen, ist diese Einordnung zuerst zu prüfen; nur wenn sie ausscheidet, wird das Trennvermögen zur eigenständigen Anforderung. Umgekehrt darf eine fehlende Konsumproblematik nicht durch Zweifel beim Trennvermögen ersetzt werden.
Zweitens der Maßstab. Verneint das Gutachten das Trennvermögen allein wegen der Höhe eines Promillewerts, fehlt die Verknüpfung mit den Indikatoren. Nach der Rechtsprechung müssen zu erheblichem Konsum oder massiver Gewöhnung weitere Anhaltspunkte für fehlendes Trennungsvermögen hinzutreten (BVerwG NZV 2013, 462).
Drittens die Indikatorenarbeit. Die drei Kriterien enthalten jeweils Indikatoren und Kontraindikatoren. Ein Gutachten, das keinen einzigen davon benennt, sondern nur ein Ergebnis mitteilt, ist nach Anlage 4a Nr. 2 Buchstabe a FeV nicht nachvollziehbar, denn verlangt sind die Wiedergabe aller wesentlichen Befunde und die Darstellung der Schlussfolgerungen.
Viertens die Entlastungsindikatoren. Gerade beim Trennvermögen enthält der Text zahlreiche positive Indikatoren, etwa die eingeräumte Beeinflussbarkeit mit tragfähigen Vorsätzen oder die erfolgreiche organisatorische Trennung in der jüngeren Vergangenheit. Werden sie übergangen, ist die Beweiswürdigung unvollständig.
Fünftens die Reichweite der Fragestellung. Anlage 4a Nr. 1 Buchstabe a Satz 2 FeV bindet den Gutachter an die behördliche Vorgabe, und der Umfang der Untersuchung richtet sich nach dem Anlass und wird durch ihn begrenzt. Geht die Begutachtung darüber hinaus, ist sie unverwertbar (VGH München zfs 2015, 717; OVG Saarlouis zfs 2016, 234).
Sechstens der Sonderfall des Fahrrads. Dort sind die Indikatoren nur sinngemäß anzuwenden, und es ist zu begründen, warum aus der Fahrt mit dem fahrerlaubnisfreien Fahrzeug auf ein erhöhtes Risiko beim Kraftfahrzeug zu schließen ist. Ein Gutachten, das diese Begründung schuldig bleibt, überträgt einen Befund, den es nicht erhoben hat.
Ein Fall aus meiner Praxis
Eine Mandantin war mit dem Fahrrad mit 1,74 Promille aufgefallen, auf dem Heimweg von einer Familienfeier, über wenige hundert Meter. Die Behörde ordnete ein Gutachten an und fragte zum Trennvermögen sowohl nach der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen als auch nach der Eignung für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge.
Das Gutachten verneinte das Trennvermögen. Zur Begründung hieß es, der Wert belege eine erhebliche Alkoholgewöhnung, und bei einer solchen Gewöhnung sei eine Trunkenheitsfahrt mit dem Kraftfahrzeug zu erwarten. Indikatoren oder Kontraindikatoren zu den drei Kriterien waren im Gutachten nicht benannt.
Vorgetragen habe ich drei Punkte. Zum Trinkverhalten lagen keine Befunde vor, die eine Einordnung oberhalb der Alkoholgefährdung getragen hätten. Zum Kraftfahrzeug bestand nach Aktenlage eine Regelbefolgung. Und zur Übertragung fehlte jede Auseinandersetzung mit den Tatumständen, obwohl die Indikatoren hier nur sinngemäß anzuwenden sind.
Die Behörde hat ein neues Gutachten eingeholt. Dieses hat die drei Kriterien abgearbeitet, die organisatorische Trennung bejaht und ein ausreichendes Trennvermögen angenommen. Die Fahrerlaubnis blieb erhalten, eine Untersagung nach § 3 FeV erfolgte nicht. Die Sachverhalte sind im Einzelnen verändert.
Weiterführende Beiträge
Das Trennen von Wirkung und Fahrt stellt sich bei verordneten Mitteln anders dar; dazu die Seite zur Dauermedikation in der MPU.
Woher die Beurteilungskriterien ihre Verbindlichkeit beziehen, wie der Stufenbau der Hypothesen funktioniert und was die Buchstaben N und K bedeuten, erkläre ich auf der Seite zu den Beurteilungskriterien und ihrer Geltung über Anlage 4a FeV. Die Fristen der vorangehenden Stufen finden Sie unter Alkoholabhängigkeit, Hypothese A 1, unter beeinträchtigte Konsumkontrolle, Hypothese A 2 und unter Alkoholgefährdung, Hypothese A 3.
Woran sich erkennen lässt, ob eine Vorbereitung im Gutachten überhaupt zählt, erläutere ich auf der Seite zu den FFI-Kriterien und der Qualifikation des Durchführenden. Zur zwingenden Begutachtung ab 1,6 Promille, auch nach einer Fahrradfahrt, siehe die Seite zur MPU bei 1,6 Promille, zur Reichweite des Auftrags die Seite zur Fragestellung der MPU-Anordnung. Die toxikologischen Nachweise behandle ich unter Abstinenznachweis.
Fragen, die mir dazu gestellt werden
Was bedeutet Trennvermögen in der MPU?
Gemeint ist die Erwartung, dass Sie künftig nicht unter einem potenziell beeinträchtigenden Einfluss von Alkohol am Straßenverkehr teilnehmen. Geprüft wird kein Zustand, sondern ein künftiges Verhalten. Deshalb geht es in dieser Hypothese um Vorsätze, um die Organisation von Trinkanlässen und Fahrten und um die Fähigkeit, Menge und Wirkung richtig einzuschätzen.
Verlangt die Hypothese A 4 einen Alkoholverzicht?
Nein. Der Hypothesensatz setzt ausdrücklich voraus, dass weiter getrunken wird, auch in geringen Mengen. Ein konsequenter Verzicht ist Thema der Hypothesen A 1 und A 2. Hier geht es nur darum, ob Trinken und Fahren künftig zuverlässig auseinandergehalten werden.
Ab welchem Promillewert fehlt das Trennvermögen?
Der maßgebliche Indikator nennt eine Blutalkoholkonzentration ab 0,3 Promille beim Führen eines Kraftfahrzeugs, orientiert an der geltenden Rechtsprechung. Derselbe Wert löst nach der Vorbemerkung die Prüfung aus. In der Probezeit und vor Vollendung des 21. Lebensjahres enthält § 24c StVG ein absolutes Alkohol- und Cannabisverbot für das Führen von Kraftfahrzeugen; verboten ist dort bereits die Aufnahme alkoholischer Getränke, und eine Wirkung wird ab 0,2 Promille angenommen.
Zählt eine Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad für das Trennvermögen?
Ja, aber nicht unmittelbar. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c FeV setzt nur ein Fahrzeug voraus, sodass die Fahrradfahrt die Anordnung rechtfertigt (BVerwG NJW 2008, 2601). Für die Begutachtung sind die Indikatoren der Kriterien A 4.1 K und A 4.2 K jedoch nur sinngemäß zu interpretieren, und die Übertragung auf das Kraftfahrzeug muss begründet werden.
Wie lange muss ich beim Trennvermögen etwas nachweisen?
Diese Hypothese nennt keinen bezifferten Zeitraum. Ihre Zeitbezüge sind qualitativ, etwa die Sicherheitsreserve vor einem Fahrtantritt am nächsten Tag oder die erfolgreiche Trennung in der jüngeren Vergangenheit. Bezifferte Fristen stehen in den Hypothesen A 1 bis A 3 und in Nr. 8.2 und Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV.
Hilft ein Kurs nach § 70 FeV beim Trennvermögen?
Ja, und hier besonders. Alle drei Kriterien dieser Hypothese sind K-Kriterien, sodass verbleibende Bedenken grundsätzlich durch einen Kurs ausgeräumt werden können. Voraussetzung ist die persönliche Kurseignung nach den Kriterien der Hypothese A 7 sowie, dass Sie im Zeitpunkt der Begutachtung keine Fahrerlaubnis besitzen.
Kann das Gutachten das Trennvermögen allein wegen eines hohen Promillewerts verneinen?
Nein. Der Wert ist ein Indikator, keine Begründung. Die Kriterien verlangen eine Auseinandersetzung mit Vorsätzen, Organisation und Selbsteinschätzung, und nach der Rechtsprechung müssen zu erheblichem Konsum oder massiver Gewöhnung weitere Anhaltspunkte für fehlendes Trennungsvermögen hinzutreten (BVerwG NZV 2013, 462; OVG Münster BA 2015, 350).
Gesetzestexte und Fundstellen
Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, die den Begriff der Trennung von Fahren und Trinken enthält, lässt sich amtlich beim Bundesministerium der Justiz nachlesen, nämlich unter gesetze-im-internet.de.
Grundlage der fachlichen Darstellung ist Kapitel B.2 des Werkes Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Beurteilungskriterien, 5. Aufl. 2026, mit den Kriterien A 4.1 K bis A 4.3 K und dem letzten, nicht nummerierten Leitsatz. Für das Fahrerlaubnisrecht ist Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, ausgewertet, dort StVG § 2 Rn. 46 sowie FeV § 11 Rn. 39 und FeV § 13 Rn. 21, Rn. 23, Rn. 23a und Rn. 23d.
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Wenn ein Gutachten Ihnen das Trennvermögen abspricht oder eine Fahrradfahrt zum Anlass für Zweifel am Kraftfahrzeug genommen wird, sehe ich mir die Fragestellung, die Indikatoren und die Begründung an und sage Ihnen, wo das Gutachten angreifbar ist. Die erste Durchsicht kostet Sie nichts. Rechtsanwalt Björn Schüller aus Bremen, Strafverteidiger, mit Mandaten im Fahrerlaubnisrecht bundesweit.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.