Leistungstest: Proband bedient im abgedunkelten Testraum ein Tastenpult vor einem Bildschirm, die Testleiterin notiert im Hintergrund

Symbolbild, mit KI erstellt.

Leistungstests in der MPU: die Prozentränge 16, 33 und 50 und was sie bedeuten

Ein Teil der MPU läuft am Bildschirm ab. Reaktion, Aufmerksamkeit, Orientierung, Belastbarkeit: Was dort gemessen wird, entscheidet mit darüber, ob das Gutachten positiv ausfällt, und es wird nach festen Normwerten bewertet.

Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und führe Fahrerlaubnisverfahren bundesweit. Ein schlechter Wert in einem Leistungstest ist kein Urteil über die Eignung, sondern der Anfang einer Prüfung, die weitergeht.

Kurz gefasst: was ein Leistungstest misst

Der Leistungstest misst psychofunktionale Voraussetzungen des Fahrens: optische Orientierung, Konzentration und Aufmerksamkeit, Reaktionsfähigkeit und Belastbarkeit. Bewertet wird nicht nach Schulnoten, sondern nach Prozenträngen, also nach dem Vergleich mit einer Normstichprobe. Entscheidend ist, welcher Prozentrang für welche Fahrerlaubnisklasse erreicht sein muss.

Das Wichtigste in Kürze

  • Für die Gruppe 1, also im Wesentlichen die Klassen A und B, genügt im Leistungstest ein Prozentrang von 16; das entspricht einer Standardabweichung unter dem Erwartungswert.
  • Für die Gruppe 2 müssen die Ergebnisse in der Mehrzahl der Verfahren einem Prozentrang von 33 oder mehr entsprechen, und ein Prozentrang von 16 muss ausnahmslos in allen Verfahren erreicht werden.
  • Für die Klassen D, D1, DE, D1E und für die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gilt derselbe Maßstab, bezogen auf visuelle Orientierungsleistung, Konzentration und Aufmerksamkeit, Reaktionsfähigkeit und Belastbarkeit.
  • Wird ein Wert verfehlt, ist eine Kompensation einzelner Minderleistungen zu prüfen; die Beurteilungskriterien sehen dafür ein eigenes Kriterium vor.
  • Die eingesetzten Testverfahren und Testgeräte müssen nach § 71b FeV in ihrer Eignung bestätigt sein; die Anforderungen dafür regelt die Anlage 14a zur FeV.
  • Der Leistungstest ist anlassspezifisch durchzuführen; welche Verfahren eingesetzt werden, richtet sich nach der Fragestellung und nicht nach dem Angebot der Stelle.
  • Bleiben nach dem Leistungstest Zweifel, kommt eine verkehrspsychologische Fahrverhaltensbeobachtung in Betracht.

Was in diesem Beitrag steht

Wann ein Leistungstest überhaupt stattfindet

Nicht jede MPU enthält einen Leistungstest. Er wird anlassspezifisch durchgeführt, also dann, wenn die Fragestellung der Behörde Zweifel an den psychofunktionalen Voraussetzungen aufwirft. Typisch sind Anlässe nach langjährigem Konsum, nach einer Erkrankung mit möglichen Leistungseinbußen und bei älteren Kraftfahrern.

Daneben gibt es den Bereich, in dem der Leistungstest von vornherein vorgeschrieben ist. Bewerber um die Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E müssen nach § 11 Abs. 9 FeV in Verbindung mit der Anlage 5 einen Eignungsnachweis erbringen; bei Bewerbern um die Omnibusklassen erstreckt sich die Prüfung auch auf Belastbarkeit, Orientierungs-, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung sowie auf die Reaktionsfähigkeit.

Wird ein Leistungstest ohne entsprechenden Anlass durchgeführt, ist das kein Entgegenkommen, sondern ein Problem. Die Untersuchung ist nach Anlage 4a Nr. 1 Buchst. a anlassbezogen vorzunehmen, und der Gutachter hat sich an die vorgegebene Fragestellung zu halten. Mehr zur Bindung an die Fragestellung steht im Beitrag über die Fragestellung der Gutachtenanordnung.

Der Prozentrang und warum er kein Schulnotensystem ist

Ein Prozentrang gibt an, wie viele Personen der Normstichprobe ein gleich gutes oder schlechteres Ergebnis erzielt haben. Ein Prozentrang von 16 bedeutet also, dass 16 Prozent der Vergleichsgruppe nicht besser abgeschnitten haben; statistisch entspricht das einer Standardabweichung unter dem Erwartungswert.

Diese Rechenweise hat zwei Folgen. Erstens ist ein Prozentrang von 16 kein schlechtes Ergebnis im Sinne einer Schulnote, sondern der normativ festgelegte Mindestwert für die Gruppe 1. Zweitens hängt alles an der Normstichprobe: Wird gegen eine unpassende Norm verglichen, verschiebt sich der Prozentrang, ohne dass sich die Leistung geändert hätte.

In der Praxis bedeutet das, dass der Leistungstest nicht nur ein Ergebnis, sondern auch die zugrunde gelegte Norm ausweisen muss. Die Nachprüfbarkeit nach Anlage 4a Nr. 2 Buchst. a verlangt die Angabe der Untersuchungsverfahren, die zu den Befunden geführt haben; dazu gehört die Fassung des Verfahrens und die Bezugsnorm.

Gruppe 1, Gruppe 2 und die Fahrgastbeförderung

Die Beurteilungskriterien unterscheiden nach der Fahrerlaubnisgruppe, und die Unterschiede sind erheblich.

GruppeAnforderung im Leistungstest
Gruppe 1 (A, A1, A2, B, BE, AM, L, T)Prozentrang 16 wird erreicht oder überschritten
Gruppe 2 (C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E)in der Mehrzahl der Verfahren Prozentrang 33 oder mehr; Prozentrang 16 ausnahmslos in allen Verfahren
Klassen D, D1, DE, D1E und Fahrgastbeförderungwie Gruppe 2, bezogen auf Orientierung, Konzentration, Aufmerksamkeit, Reaktion und Belastbarkeit

Wird der Wert von 33 in der Gruppe 2 nicht erreicht, ist damit nicht alles verloren. Die Beurteilungskriterien verlangen dann ausdrücklich, eine Kompensation einzelner Minderleistungen zu erwarten oder zu prüfen. Diese Prüfung ist Teil der Begutachtung und nicht ein Entgegenkommen des Gutachters.

Ein Prozentrang von 50 taucht in der Praxis als Orientierungswert auf, etwa wenn mehrere Verfahren gegeneinander gewichtet werden. Als normative Schwelle ist er in den Kriterien nicht vorgesehen; wer einen Bescheid liest, in dem von einem Prozentrang 50 als Anforderung die Rede ist, sollte genau nachsehen, worauf sich das stützt.

Die geprüften Funktionen im Einzelnen

Gemessen werden vier Bereiche. Die visuelle Orientierungsleistung erfasst, wie schnell und vollständig ein komplexes Bild erfasst wird. Konzentration und Aufmerksamkeit betreffen die Fähigkeit, über längere Zeit ohne Fehler zu arbeiten und bei Störungen nicht abzubrechen.

Die Reaktionsfähigkeit wird in einfacher und in komplexer Form geprüft, also als bloße Reaktionszeit und als Entscheidung zwischen mehreren Reizen. Die Belastbarkeit schließlich beschreibt, wie die Leistung sich unter steigendem Tempo oder unter Mehrfachanforderung verändert.

Für die Bewertung ist die Kombination entscheidend. Ein einzelner unterdurchschnittlicher Wert bei im Übrigen guten Ergebnissen wird anders eingeordnet als ein durchgehend niedriges Profil. Die Beurteilungskriterien verlangen vom Gutachter ausdrücklich, die individuelle Befundausprägung im Vergleich zur Testnorm richtig einzuordnen und nicht einzelne Werte isoliert zu betrachten.

Hinzu kommt ein Umstand, der in Bescheiden fast nie erwähnt wird: Die Werte beschreiben eine Momentaufnahme unter Laborbedingungen. Sie sagen etwas über die Verarbeitung von Reizen am Bildschirm und nichts über Routine, Streckenkenntnis, Fahrstil oder die Bereitschaft, auf schwierige Situationen zu verzichten. Genau diese Lücke zwischen Messung und Fahrwirklichkeit ist der Grund, aus dem die Kriterien die Kompensation und die Beobachtung im Verkehr überhaupt vorsehen.

Wer also einen Bescheid vor sich hat, in dem aus Zahlenwerten unmittelbar die Ungeeignetheit folgt, hat es mit einer Verkürzung zu tun. Die Verordnung kennt die Regelbewertung der Anlage 4 und zugleich die ausdrückliche Möglichkeit, im Einzelfall davon abzuweichen; dass die Bewertung des Regelfalls für Abweichungen offen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich festgehalten.

Kompensation: wenn ein Leistungstest misslingt

Die wichtigste Regel dieses Abschnitts lautet: Ein isolierter Leistungsmangel führt nicht ohne Weiteres zur Ungeeignetheit. Die Vorbemerkung zur Anlage 4 FeV berücksichtigt ausdrücklich die Möglichkeit der Kompensation durch Veranlagung, Gewöhnung sowie besondere Einstellung oder Verhaltenssteuerung.

Die Beurteilungskriterien setzen das in Kriterien um. Gefragt wird, ob der Betroffene angemessene Überlegungen zur strategischen und taktischen Kompensation seiner Leistungsmängel anstellen kann, etwa Beschränkung der Fahrtstrecken, Verzicht auf Nachtfahrten, angemessenes Geschwindigkeits- und Abstandsverhalten. Gefragt wird außerdem, ob er sich der eingeschränkten Leistungsfähigkeit bewusst ist oder sie nach einer Konfrontation akzeptiert, sodass eine defensive Fahrweise zu erwarten ist.

Als Kontraindikatoren nennen die Kriterien unter anderem, dass der Betroffene schlechte Testleistungen unrealistisch als gut einschätzt oder im Reaktionstest eine erhöhte Fehlerneigung als Zeichen eines zu hohen Anspruchsniveaus zeigt. Wer also einen schwachen Wert kleinredet, verschlechtert seine Lage; wer ihn annimmt und erklärt, wie er damit umgeht, verbessert sie.

Bleiben nach dem Leistungstest und nach dem Ausschluss eines isolierten, kompensierbaren Mangels weiterhin Zweifel, kommt die verkehrspsychologische Fahrverhaltensbeobachtung in Betracht.

Die Anerkennung der Testverfahren nach § 71b FeV

Die Testverfahren und Testgeräte, die in der Begutachtung eingesetzt werden, unterliegen einer eigenen Kontrolle. § 71b FeV sieht eine unabhängige Stelle vor, die die Eignung der eingesetzten psychologischen Testverfahren und Testgeräte bestätigt; die Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung solcher Träger regelt die Anlage 14a zur FeV.

Diese Vorschrift ist in der Verteidigung selten genutzt und naheliegend. Wird ein Verfahren eingesetzt, dessen Eignung nicht bestätigt ist, fehlt dem Leistungstest die rechtliche Grundlage, auf der sein Ergebnis beruht. Das betrifft nicht die Rechenkunst des Gutachters, sondern die Zulässigkeit des Werkzeugs.

Zu prüfen ist deshalb, welches Verfahren in welcher Version eingesetzt wurde und ob es in der Liste der bestätigten Verfahren geführt wird. Steht im Gutachten nur ein Kürzel, ist das zu wenig, und die Nachprüfbarkeit nach Anlage 4a ist nicht gewahrt.

Störfaktoren und wie der Gutachter sie berücksichtigen muss

Die Beurteilungskriterien verpflichten den Gutachter, bei der Interpretation eines auffälligen Testbefundes bestimmte Fragen zu stellen. Haben situative Faktoren das Ergebnis beeinflusst? Wirken sich Sprachprobleme aus? Entsprechen die Bedingungen der Durchführung den Vorgaben des Verfahrens?

Diese Fragen sind keine Höflichkeit. Sie gehören zur fachgerechten Auswertung, und ihr Fehlen ist ein Mangel der Begutachtung. Wer am Morgen nach einer durchwachten Nacht erscheint, wer die Aufgabenstellung sprachlich nicht erfasst hat oder wer durch Lärm im Raum gestört wurde, erzielt ein Ergebnis, das nicht seine Leistungsfähigkeit abbildet.

Für die Praxis heißt das: Störungen werden am Tag der Untersuchung angesprochen und protokolliert, nicht Wochen später behauptet. Über die Untersuchung sind nach Anlage 4a Nr. 1 Buchst. e ohnehin Aufzeichnungen anzufertigen; eine aktenkundige Beanstandung findet sich dort wieder.

Der Leistungstest bei Erkrankungen und Medikamenten

Ein großer Teil der Fälle, in denen ein Leistungstest überhaupt angeordnet wird, betrifft nicht Alkohol oder Drogen, sondern Erkrankungen. Nach einem Schlaganfall, bei fortgeschrittener Diabeteserkrankung mit Folgeschäden, bei neurologischen Erkrankungen und bei einer Dauerbehandlung mit zentral wirksamen Arzneimitteln steht die Frage im Raum, ob die Leistungsfähigkeit unter das erforderliche Maß gesunken ist.

Die Anlage 4 zur FeV nennt dafür in Nummer 9.6.2 die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß. Das ist der Tatbestand, der bei verordneten Arzneimitteln einschlägig ist, und nicht die Nummer 9.1, die Betäubungsmittel betrifft. Wer eine Anordnung erhält, die den Leistungstest auf die falsche Nummer der Anlage 4 stützt, hat damit bereits einen Ansatz.

Für die Bewertung kommt es dann darauf an, ob der gemessene Wert die Erkrankung abbildet oder eine vorübergehende Wirkung. Ein Medikament, das am Morgen eingenommen wurde, kann das Ergebnis eines Leistungstests am selben Vormittag beeinflussen; das gehört in die Anamnese und in die Auswertung, nicht in eine spätere Spekulation.

Was das Gutachten über den Leistungstest sagen muss

Die Anforderungen an die Darstellung ergeben sich aus der Anlage 4a. Das Gutachten muss die Untersuchungsverfahren angeben, die zu den Befunden geführt haben, und es muss die zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen darstellen. Beim Leistungstest heißt das konkret: Verfahren, Fassung, Bezugsnorm, erreichte Prozentränge und die Einordnung dieser Werte.

Ein Gutachten, das nur mitteilt, die Leistungsvoraussetzungen seien nicht erfüllt, genügt dem nicht. Ebenso wenig genügt die Angabe eines Gesamturteils ohne die Einzelwerte, denn ohne sie lässt sich weder die Schwelle überprüfen noch die Frage der Kompensation beurteilen.

Hinzu kommt die Pflicht zur Unterscheidung zwischen Vorgeschichte und gegenwärtigem Befund. Frühere Testergebnisse dürfen nicht unausgewiesen mit den aktuellen vermengt werden; wo ein früherer Leistungstest herangezogen wird, muss er als solcher gekennzeichnet sein.

Wo ich den Leistungstest angreife

Zuerst die Anlassbezogenheit: Deckt die Fragestellung der Behörde die durchgeführten Verfahren überhaupt ab? Dann die Normbezüge: Welche Normstichprobe wurde verwendet, und passt sie zu Alter und Fahrerlaubnisgruppe des Betroffenen? Danach die Schwelle: Wurde der richtige Prozentrang angelegt, also 16 für die Gruppe 1 und 33 für die Gruppe 2?

Anschließend die Kompensation: Ist sie überhaupt geprüft worden, und zwar anhand der Kriterien, oder wurde ein Wert unter der Schwelle unmittelbar in ein negatives Ergebnis übersetzt? Zuletzt die Dokumentation: Sind Verfahren, Version, Norm und Rohwerte angegeben?

In dieser Reihenfolge lässt sich jeder Leistungstest in kurzer Zeit prüfen. Bei einem Gutachten, das allein auf einem schwachen Testergebnis beruht, ist die Prüfung regelmäßig ergiebig, weil die Kompensationsfrage häufig gar nicht behandelt wird.

Eine letzte Bemerkung zur Reihenfolge: Wer erst nach dem negativen Ergebnis anfängt, Unterlagen zu sammeln, kommt zu spät. Medikationspläne, Arztbriefe und der Nachweis jahrzehntelanger unfallfreier Fahrpraxis gehören vor den Termin, weil sie dort noch in die Bewertung einfließen können und danach nur noch als Einwand gegen ein fertiges Gutachten wirken.

Ein Fall aus der Praxis

Ein Mandant, Inhaber der Klasse B, erzielte in drei von vier Verfahren Prozentränge über 20 und in einem Verfahren einen Wert von 12. Das Gutachten verneinte die Eignung mit der Begründung, die Leistungsvoraussetzungen seien nicht gegeben.

Zwei Punkte habe ich vorgetragen. Erstens war der Maßstab falsch: Für die Gruppe 1 ist ein Prozentrang von 16 anzulegen, und dieser Wert war in drei Verfahren erreicht. Zweitens fehlte jede Auseinandersetzung mit der Kompensation, obwohl ein isolierter Mangel vorlag und der Mandant seit dreißig Jahren unfallfrei fuhr.

Die Behörde hat das Gutachten nicht verwertet. Die Einzelheiten sind verändert. Der Fall zeigt den häufigsten Fehler: Ein einzelner Wert unterhalb der Schwelle wird wie ein Gesamtergebnis behandelt.

Fragen aus der Praxis zum Leistungstest

Kann ich den Leistungstest üben?

Üben verändert das Ergebnis, und genau deshalb berücksichtigen die Kriterien Übungs- und Vertrautheitseffekte. Sinnvoll ist, das Verfahren zu kennen, damit die Aufgabenstellung nicht überrascht. Ein eingeübtes Ergebnis, das sich nur durch Übung erklären lässt, trägt die Prognose dagegen nicht.

Was passiert, wenn ich einen Wert knapp verfehle?

Dann ist zu prüfen, ob eine Kompensation zu erwarten ist. Die Beurteilungskriterien sehen dafür ein eigenes Kriterium vor, und der Gutachter muss sich damit auseinandersetzen. Eine unmittelbare Ableitung von einem Wert unter der Schwelle zur Ungeeignetheit ist nicht zulässig.

Gilt für ältere Fahrer ein milderer Maßstab?

Der Prozentrang wird gegen eine Normstichprobe gebildet, und die Normen sind altersbezogen. Zugleich kommt der Kompensation durch Fahrerfahrung und Routine bei älteren Kraftfahrern besondere Bedeutung zu; das ist ausdrücklich anerkannt.

Muss ich mich auf Deutsch untersuchen lassen?

Die Untersuchung kann nach Anlage 4a unter Hinzuziehung eines beeidigten oder öffentlich bestellten Dolmetschers durchgeführt werden; die Kosten trägt die zu untersuchende Person. Sprachprobleme sind außerdem bei der Interpretation auffälliger Testbefunde zu berücksichtigen.

Was ist, wenn ich am Testtag krank war?

Situative Faktoren muss der Gutachter bei der Auswertung berücksichtigen. Melden Sie eine Erkrankung vor dem Test, nicht danach; bei erheblicher Beeinträchtigung ist die Verschiebung des Termins der sichere Weg.

Bekomme ich meine Rohwerte?

Die Angabe der Untersuchungsverfahren und der zu den Befunden führenden Ergebnisse gehört zur Nachprüfbarkeit nach Anlage 4a. Fehlen die Werte im Gutachten, ist das ein Mangel, auf den sich die Rüge stützen lässt.

Gesetzestexte und Fundstellen

Den amtlichen Wortlaut der Fahrerlaubnis-Verordnung mit § 11, § 71b und den Anlagen 4a, 5 und 14a veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de.

Fachlich maßgeblich sind die Beurteilungskriterien in der 5. Auflage 2026, dort das Kapitel zu den psychologischen Testverfahren in der Begutachtung der Fahreignung mit der Hypothese PTV und ihren Kriterien sowie die Kriterien zur Kompensation von Leistungsmängeln. Zur normativen Verbindlichkeit der Begutachtungsleitlinien BVerwG NJW 2008, 2601 und VGH Mannheim VRS 123, 356; zur Offenheit der Anlage 4 für Abweichungen im Einzelfall BVerwG NJW 2017, 3318.

Weiterführend: der vorgeschriebene Aufbau des Gutachtens und der Ablauf der MPU.

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Liegt ein Gutachten mit einem schwachen Testergebnis vor, zählt zuerst die Frist des Bescheids. Sie läuft ab Zustellung, und der Umschlag belegt das Datum.

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Björn Schüller, Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen. Tätig im Fahrerlaubnisrecht bundesweit; Einzelheiten unter Anwalt für Verkehrsrecht in Bremen.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

Bild von Dipl. Jur. Björn Schüller

Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen