Fahrverbot nach § 44 StGB: ein Mann legt am Schalter eines Bürgeramts seinen Führerschein auf die Theke, die Sachbearbeiterin greift danach

Symbolbild, mit KI erstellt.

Fahrverbot nach § 44 StGB: Nebenstrafe mit großer Wirkung

Seit dem 24. August 2017 darf ein Fahrverbot bei jeder Straftat verhängt werden, nicht mehr nur bei Verkehrsdelikten. Für die Verteidigung ist das ein zweischneidiges Schwert: Es droht dort, wo früher nichts drohte, und es eröffnet gleichzeitig einen Weg, eine Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung zu vermeiden.

Mein Name ist Björn Schüller; ich bin Rechtsanwalt in Bremen und verteidige als Strafverteidiger bundesweit in Strafsachen mit Bezug zum Straßenverkehr. Diese Seite zeigt, wann das Gericht ein Fahrverbot verhängen darf, wo die Regelvermutung greift, wie Dauer und Frist berechnet werden und wie sich die Anordnung angreifen lässt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Fahrverbot ist Nebenstrafe und darf nur neben Freiheits- oder Geldstrafe verhängt werden; eine Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 StGB genügt nicht.
  • Es dauert einen Monat bis sechs Monate; im Jugendstrafrecht höchstens drei Monate (§ 8 Abs. 3 Satz 2 JGG).
  • Seit dem 24. August 2017 ist es bei allen Straftaten möglich, namentlich zur Einwirkung auf den Täter, zur Verteidigung der Rechtsordnung oder zur Vermeidung einer Freiheitsstrafe (§ 44 Abs. 1 Satz 2 StGB).
  • In der Regel anzuordnen ist es, wenn nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 3 oder § 316 StGB verurteilt wird und die Entziehung der Fahrerlaubnis unterbleibt (§ 44 Abs. 1 Satz 3 StGB).
  • Zwischen Haupt- und Nebenstrafe besteht eine Wechselwirkung; beide zusammen dürfen die Tatschuld nicht überschreiten (BGHSt 29, 61).
  • Die Frist beginnt erst mit der amtlichen Verwahrung des Führerscheins, spätestens einen Monat nach Rechtskraft (§ 44 Abs. 2, 3 StGB).
  • Die Zeit einer vorläufigen Entziehung wird nach § 51 Abs. 5 StGB in der Regel angerechnet.

Übersicht

Das Fahrverbot ist Nebenstrafe, nicht Gefahrenabwehr

Das Fahrverbot ist Nebenstrafe. Es darf nur neben einer Freiheits- oder Geldstrafe verhängt werden und ist vorwiegend spezialpräventiv als repressive Warnungs- und Besinnungsstrafe gedacht (BVerfGE 27, 36). Der präventiven Gefahrenabwehr dient es gerade nicht; darin liegt der grundlegende Unterschied zur Maßregel des § 69 StGB.

Diese Einordnung hat praktische Folgen. Weil es Strafe ist, gelten die allgemeinen Zumessungsgrundsätze des § 46 StGB, und weil es Strafe ist, muss es zur Tatschuld passen. Dass seine Wirkung allein von den persönlichen Lebensumständen abhängt, also von Wohnort, Beruf, Arbeitsstelle und Vermögensverhältnissen, ist der Hauptkritikpunkt an der Erweiterung von 2017 und zugleich der Ansatz, über den sich in der Zumessung argumentieren lässt.

Abgrenzung zur Entziehung der Fahrerlaubnis

Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis schließen einander grundsätzlich aus, weil § 44 StGB voraussetzt, dass sich der Täter nicht als ungeeignet im Sinne des § 69 StGB erwiesen hat (BGH NZV 2019, 153). Praktisch heißt das: Wo die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB greift, geht es zunächst um die Maßregel, und das Fahrverbot kommt erst in Betracht, wenn die Entziehung unterbleibt. Die Einzelheiten dazu stehen bei der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB.

Ein Nebeneinander ist aber nicht ausgeschlossen. Es kommt in Betracht, wenn von der Sperre nach § 69a Abs. 2 StGB bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden, für die ein Fahrverbot verhängt werden soll, oder um das Fahren mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen zu erfassen (BGH NZV 2019, 153; OLG Hamm BA 2023, 518; OLG Brandenburg BA 2023, 516). Neben der Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis ist es dagegen in der Regel nicht möglich (OLG Brandenburg BA 2023, 516).

Zu unterscheiden ist außerdem vom Fahrverbot nach § 25 StVG, das als Pflichtenmahnung im Ordnungswidrigkeitenrecht steht. Liegen wegen einer Tat die Voraussetzungen des § 44 StGB und wegen einer mitabzuurteilenden Tat die des § 25 StVG vor, ist nur ein Verbot anzuordnen (OLG Celle NZV 1993, 157). Für den Verstoß gilt in beiden Fällen die Strafdrohung des § 21 StVG.

Anlasstat und Hauptstrafe

Ein Fahrverbot setzt eine Straftat voraus, nicht bloß eine rechtswidrige Tat und nicht bloß eine Ordnungswidrigkeit. Hinzu kommen muss die Verurteilung im selben Urteil zu Freiheitsstrafe, auch zur ausgesetzten, oder zu Geldstrafe. Eine Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 StGB genügt nicht.

Bei Jugendlichen ist das Fahrverbot neben dem Schuldspruch nach § 27 JGG nicht möglich, wohl aber neben Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln (§§ 2, 6, 8 Abs. 3 JGG). Bei mehreren Taten ist einheitlich darauf zu erkennen, auch wenn keine Gesamtstrafe gebildet wird (BayObLGSt 1966, 64); bei Gesamtstrafenbildung gelten §§ 52 Abs. 4, 55 Abs. 2 StGB. Angeordnet werden kann es im Urteil, im Strafbefehl (§ 407 Abs. 2 Nr. 1 StPO) und im beschleunigten Verfahren.

Fahrverbot als Regel bei Trunkenheitsfahrten

Grundsätzlich steht die Anordnung im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. § 44 Abs. 1 Satz 3 StGB kehrt das für eine wichtige Gruppe um: Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn der Täter nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB, allein oder in Verbindung mit Absatz 3, oder nach § 316 StGB verurteilt wird und die Entziehung der Fahrerlaubnis unterbleibt. Das gilt auch dann, wenn die Entziehung unterbleibt, weil ihr Zweck durch eine vorläufige Maßnahme schon erreicht erscheint (BGHSt 29, 58).

Von dieser Regel darf das Gericht nur bei besonderen Umständen abweichen und auf ein Fahrverbot verzichten. Die Rechtsprechung hat das erwogen beim einmaligen Versagen eines Berufskraftfahrers (LG München I NZV 2005, 56), bei notstandsähnlichen Lagen (OLG Karlsruhe NZV 2005, 54) und bei ganz besonderer Härte (AG Löbau NZV 2008, 370 zum Elektrorollstuhl).

Besonders ergiebig ist ein vierter Gesichtspunkt: Bei erheblicher, konventionswidriger Verfahrensverzögerung kann die Verhängung unverhältnismäßig sein (OLG Hamm DAR 2005, 406; OLG Hamm VRS 113, 232; OLG Jena VRS 112, 351; OLG Karlsruhe VRS 113, 123). Wer eine Akte übernimmt, in der jahrelang nichts geschehen ist, sollte genau das vortragen.

Taten beim oder im Zusammenhang mit dem Führen

Auch nach der Erweiterung von 2017 liegt das Hauptgewicht bei Verkehrsstraftaten. Ein Führen im öffentlichen Verkehrsraum ist dafür nicht erforderlich (LG Stuttgart NZV 1996, 213), und Kraftfahrzeuge sind alle maschinell bewegten Landfahrzeuge ohne Bindung an Bahngleise, einschließlich motorisierter Krankenfahrstühle (BGHSt 39, 249; BayObLG NStZ-RR 2001, 26); eine Erlaubnispflicht ist nicht Voraussetzung.

Ein Zusammenhang mit dem Führen wurde bejaht beim Abtransport der Diebesbeute, bei Betäubungsmittelgeschäften unter Benutzung eines Fahrzeugs (BGH VRS 81, 369), bei einer Vergewaltigung im Fahrzeug (BGHSt 6, 183; BGHSt 7, 165), beim betrügerischen Sich-Verschaffen eines Pkw, um damit zu fahren (BGHSt 17, 218), bei der körperlichen Misshandlung eines anderen Verkehrsteilnehmers nach einem Beinaheunfall (LG Koblenz NStZ-RR 1996, 117), bei der Nötigung durch Zufahren auf eine Person (LG Stuttgart NZV 1996, 213) und bei einer falschen Diebstahlsanzeige zur Vertuschung eines Unfalls (OLG Hamm VRS 57, 184).

Verneint wurde er bei der Flucht mit dem Pkw nach beendetem Vergewaltigungsversuch (BGH NStZ 1995, 229), bei der Fahrt zur Verwertung von Hehlerware (OLG Stuttgart NJW 1973, 2213) und beim Versicherungsbetrug im Anschluss an einen Verkehrsunfall (BayObLG VRS 69, 281). Diese Linie ist für die Verteidigung gegen ein Fahrverbot wichtig, weil die Staatsanwaltschaft den Zusammenhang gern pauschal behauptet. Zu den typischen Anlasstaten gehören die Unfallflucht nach § 142 StGB und der Beinaheunfall nach § 315c StGB. Bei besonders schweren Verstößen kann die Anordnung allerdings auch noch zwei Jahre nach der Tat erforderlich sein (OLG Hamm NZV 2022, 441).

Das Fahrverbot bei allgemeiner Kriminalität

§ 44 Abs. 1 Satz 2 StGB löst die Bindung an den Straßenverkehr. Danach kommt die Anordnung namentlich in Betracht, wenn sie zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint oder wenn dadurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann. Weil das Wort namentlich keine abschließende Aufzählung bedeutet, sind auch andere Fälle denkbar.

Praktisch ist die Begründung aber anspruchsvoll. Wann ein Verbot jenseits der Verkehrsdelikte zur Einwirkung auf den Täter erforderlich ist, lässt sich nur aus den spezifischen Wirkungen dieser Strafart auf den konkreten Täter ableiten. Und die Verteidigung der Rechtsordnung kann ein solches Verbot im Grunde nur erfordern, wenn die Anlasstat in einem, wenn auch weiteren, Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stand, etwa bei der Benutzung eines Fahrzeugs für Fahrten zu Tatorten.

Freiheitsstrafe vermeiden statt hinnehmen

Hier liegt die eigentliche Chance der Neuregelung. Wortlaut und Gesetzesbegründung sehen einen Vorrang des Fahrverbots vor der Verhängung von Freiheitsstrafe vor, weil das Ziel gerade die Vermeidung ist. Das Gericht muss also abwägen, wie viel Freiheitsstrafe dem konkreten Angeklagten wie viele Monate dieser Nebenstrafe wert sind; über die Erörterungspflicht dazu hat das OLG Stuttgart entschieden (NZV 2019, 632).

Zwei Stufen sind zu trennen. Kommt überhaupt eine Freiheitsstrafe in Betracht? Genügt nach allgemeinen Strafzumessungserwägungen eine Geldstrafe, darf ein Fahrverbot nicht verhängt werden, wenn es nicht aus anderen Gründen erforderlich ist. Wird eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe verhängt, ist zu prüfen, ob deren Vollstreckung durch ein Fahrverbot vermieden werden kann; die voraussichtliche Wirkung muss dann die positive Prognose nach § 56 Abs. 1 oder 2 StGB begründen.

Für den Verteidiger folgt daraus ein offensiver Ansatz. Droht eine nicht mehr aussetzungsfähige Freiheitsstrafe, ist das Fahrverbot kein Übel, sondern ein Angebot (AG Dortmund NZV 2020, 157). Wer es aktiv vorschlägt und belegt, dass es den Mandanten spürbar treffen wird, kann damit die Haft abwenden.

Die Wechselwirkung mit der Hauptstrafe

Zwischen Haupt- und Nebenstrafe besteht eine Wechselwirkung; beide zusammen dürfen die Tatschuld nicht überschreiten (BGHSt 29, 61; OLG Karlsruhe DAR 2005, 645; OLG Düsseldorf StV 1993, 311; KG DAR 2007, 594). Daraus folgt eine häufig übersehene Grenze der Zumessungstechnik.

Unzulässig ist es, zunächst eine schuldangemessene Zahl von Tagessätzen festzulegen und davon dann die Dauer des Fahrverbots gedanklich abzuziehen. Vielmehr muss zuerst entschieden werden, ob ein Fahrverbot neben der Geldstrafe überhaupt angezeigt ist, und erst danach werden Tagessatzzahl und Dauer in einem Akt freier Zumessung ins Verhältnis gesetzt. Fehlt diese Zweistufigkeit im Urteil, ist das ein Angriffspunkt.

Fahrverbot für alle oder nur bestimmte Fahrzeugarten

Untersagt werden kann das Führen von Kraftfahrzeugen jeder Art, auch solcher, für die es keiner Fahrerlaubnis bedarf (AG Löbau NJW 2008, 530), oder von bestimmten Arten. Die Differenzierung kann nach Fahrzeugklassen, nach dem Verwendungszweck (OLG Saarbrücken NJW 1970, 1052) oder nach der Bauart erfolgen (BayObLG NJW 1989, 2959; NZV 1991, 397).

Darin liegt oft die beste erreichbare Lösung. Ein Fahrverbot nur für den privaten Pkw eines Berufskraftfahrers trifft den Mandanten spürbar, kostet ihn aber nicht die Arbeitsstelle. Die Beschränkung steht im Ermessen des Gerichts und kommt namentlich in Betracht, wenn sich die Anlasstat auf Fahrzeuge bestimmter Art bezieht oder wenn die Wirkung auf einen bestimmten Lebensbereich beschränkt werden soll. Ist es beschränkt, erhält der Verurteilte für die Dauer einen Ersatzführerschein für die übrigen Fahrzeuge.

Eine Grenze gilt für nichtöffentliche Flächen: Untersagt wird das Führen im Straßenverkehr. Werksverkehr, abgetrenntes Privatgelände, das Führen landwirtschaftlicher Zugmaschinen auf dem Feld und Rennsportveranstaltungen auf abgesperrtem Kurs lassen sich über § 44 StGB nicht untersagen.

Wann es beginnt und wie die Frist läuft

Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens aber mit Ablauf eines Monats seit Rechtskraft. Dieser Schonmonat ist der Grund, weshalb ein Rechtsmittelverzicht unmittelbar nach der Verkündung häufig sinnvoll ist: Der Mandant kann die Abgabe des Führerscheins innerhalb des Monats selbst terminieren.

Für die Fristberechnung gilt: Mit dem Tag der Rechtskraft beginnt die Verbotsfrist, wenn der Verurteilte keine Fahrerlaubnis hat oder der Führerschein wegen § 94 oder § 111a StPO bereits amtlich verwahrt wird. Ist er erst zu verwahren, beginnt die Frist mit dem ersten Tag der Verwahrung. Ist der Führerschein abhandengekommen, beginnt sie mit der Mitteilung des Verlustes an Gericht oder Vollstreckungsbehörde (OLG Köln NStZ-RR 2016, 153; LG Essen NZV 2006, 166).

Nicht eingerechnet wird die Zeit, in der der Verurteilte auf Anordnung einer deutschen Behörde in einer Anstalt verwahrt wird (§ 44 Abs. 3 Satz 2 StGB); Zeiten des Freigangs im offenen Vollzug bleiben nach herrschender Meinung ebenfalls außer Betracht (OLG Köln NStZ-RR 2008, 213; OLG Stuttgart NStZ 1983, 429).

Anrechnung vorläufiger Maßnahmen

Die Zeit einer vorläufigen Entziehung nach § 111a StPO oder einer Maßnahme nach § 94 StPO wird nach § 51 Abs. 5 StGB in der Regel ganz oder teilweise angerechnet. Wird ein bereits amtlich verwahrter Führerschein bei noch nicht rechtskräftiger Verurteilung nach § 111a Abs. 5 Satz 2 StPO weiter einbehalten, ist die Anrechnung der ab dann laufenden Zeit zwingend (§ 450 Abs. 2 StPO).

Das ist in der Praxis sehr wertvoll. Ist der Führerschein nach einer Beschlagnahme nach § 111a StPO schon monatelang weg, kann das Fahrverbot am Ende vollständig verbraucht sein. Genau deshalb lohnt es sich zu prüfen, ob die vorläufige Maßnahme bestehen bleibt oder mit Zustimmung des Mandanten nach § 111a Abs. 5 Satz 2 StPO fortgeführt wird.

Mehrere Verbote und ausländische Führerscheine

Werden mehrere Verbote rechtskräftig verhängt, sind die Fristen nacheinander zu berechnen; zuerst läuft die Frist des früher wirksam gewordenen Verbots, bei gleichzeitigem Wirksamwerden die des früher angeordneten und bei gleichzeitiger Anordnung die wegen der früheren Tat (§ 44 Abs. 4 StGB). Zwei Verbote laufen also nie gleichzeitig.

Bei Führerscheinen aus der Europäischen Union und dem Europäischen Wirtschaftsraum ist der Inhaber gleichgestellt, wenn er seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat, also an einem Ort wegen persönlicher und beruflicher Bindungen mindestens 185 Tage im Kalenderjahr wohnt. In anderen ausländischen Papieren wird das Fahrverbot vermerkt; in einen Führerschein aus einem Mitgliedstaat darf das nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht geschehen, wenn der ordentliche Wohnsitz nicht im Inland liegt (EuGH NJW 2021, 1805). Hat der Verurteilte keinen Führerschein, gilt es unmittelbar mit Rechtskraft.

Rechtsmittel und Verschlechterungsverbot

Die Verhängung erfordert grundsätzlich einen Hinweis nach § 265 StPO. Eine Beschränkung des Rechtsmittels allein auf das Fahrverbot ist wegen der Wechselwirkung zwischen Haupt- und Nebenstrafe in der Regel unzulässig (OLG Hamm NZV 2006, 167); zulässig ist dagegen die Beschränkung auf Anordnung und Gesamtstrafe (OLG Jena NZV 2006, 167).

Beim Verschlechterungsverbot ist die Rechtslage differenziert. Der Übergang von einer Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe mit erstmaliger Anordnung eines Verbots ist zulässig, wenn Dauer und Tagessatzzahl zusammen die frühere Hauptstrafe nicht übersteigen (BayObLG MDR 1978, 422). Unzulässig ist es dagegen, unter Herabsetzung einer Geldstrafe im Berufungsurteil erstmals ein Fahrverbot anzuordnen (BayObLG JR 1981, 41), und ebenso, es anstelle einer isolierten Sperrfrist zu verhängen (OLG Frankfurt am Main VRS 64, 12).

Wo ich in diesen Verfahren ansetze

Zuerst die Frage der Richtung. Steht die Maßregel des § 69 StGB im Raum, ist diese Nebenstrafe die bessere Variante, und dann arbeite ich darauf hin, dass die Entziehung unterbleibt. Steht eine Freiheitsstrafe im Raum, ist es ebenfalls die bessere Variante, und dann schlage ich es aktiv vor.

Dann die Begründung im Urteil. Ist die Zweistufigkeit der Zumessung gewahrt, oder wurde von einer Tagessatzzahl abgezogen? Ist die Wechselwirkung erörtert? Ist bei einer Tat der allgemeinen Kriminalität der Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeugs belegt oder nur behauptet?

Dann die Zeitschiene: Verfahrensverzögerung, Anrechnung nach § 51 Abs. 5 StGB, Dauer der vorläufigen Maßnahme. Und schließlich die Gestaltung: Lässt sich das Fahrverbot auf bestimmte Fahrzeugarten beschränken, und wann soll der Führerschein innerhalb des Schonmonats abgegeben werden? Bis zur Akteneinsicht gilt in jedem Fall: keine Angaben zur Sache.

Ein Mandat aus der Praxis

In einem Verfahren, das ich geführt habe, stand gegen einen Mandanten mit mehreren Vorstrafen eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung im Raum; die Tat hatte mit dem Straßenverkehr nichts zu tun, wurde aber mit dem Fahrzeug vorbereitet. Der Mandant arbeitete im Außendienst.

Ich habe ein Fahrverbot von vier Monaten angeboten und dazu vorgetragen, welche konkreten Folgen es für den Mandanten hätte, und zugleich belegt, dass es sich auf den privaten Bereich beschränken ließe, ohne die Arbeitsstelle zu kosten. Das Gericht hat die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt und die Nebenstrafe verhängt. Dass die Sanktion spürbar sein muss, war dabei kein Nachteil, sondern das Argument. Die Einzelheiten dieses Falls sind verändert.

Häufige Fragen zum Fahrverbot

Wie lange kann ein Fahrverbot dauern?

Einen Monat bis sechs Monate, im Jugendstrafrecht höchstens drei Monate (§ 8 Abs. 3 Satz 2 JGG). Werden mehrere Verbote verhängt, laufen die Fristen nacheinander und nicht parallel (§ 44 Abs. 4 StGB).

Wann muss ich bei einem Fahrverbot den Führerschein abgeben?

Spätestens einen Monat nach Rechtskraft; bis dahin können Sie den Zeitpunkt selbst wählen, und die Frist beginnt erst mit der amtlichen Verwahrung. Dieser Schonmonat ist der praktische Vorteil gegenüber der Entziehung der Fahrerlaubnis.

Kann ich trotz Fahrverbot beruflich weiterfahren?

Möglich ist eine Beschränkung auf bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen, etwa ein Verbot nur für den privaten Pkw eines Berufskraftfahrers (BayObLG NJW 1989, 2959). Sie steht im Ermessen des Gerichts und muss beantragt und begründet werden.

Wird auf das Fahrverbot angerechnet, dass der Führerschein schon weg war?

In der Regel ja, nach § 51 Abs. 5 StGB ganz oder teilweise. Wird der Führerschein nach § 111a Abs. 5 Satz 2 StPO weiter einbehalten, ist die Anrechnung sogar zwingend (§ 450 Abs. 2 StPO).

Droht ein Fahrverbot auch ohne Verkehrsdelikt?

Ja, seit dem 24. August 2017 bei jeder Straftat (§ 44 Abs. 1 Satz 2 StGB). Allerdings muss das Gericht begründen, weshalb die Nebenstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich ist oder eine Freiheitsstrafe vermeidet.

Was passiert, wenn ich trotzdem fahre?

Dann liegt Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG vor, und zwar unabhängig davon, ob das Verbot auf § 44 StGB oder § 25 StVG beruht. Das ist eine Straftat und wiegt im weiteren Verfahren schwer.

Gesetzestexte und Fundstellen

Den Gesetzestext können Sie hier frei nachlesen: § 44 StGB im Volltext. Daneben sind §§ 46, 51, 56, 59, 69, 69a StGB, § 265 StPO, § 407 StPO, § 450 StPO, § 463b StPO, §§ 21 und 25 StVG sowie § 8 JGG einschlägig.

Tragend sind BVerfGE 27, 36 zum Charakter als Warnungsstrafe, BGHSt 29, 58 und BGHSt 29, 61 zur Regelvermutung und zur Wechselwirkung, BGH NZV 2019, 153 zum Verhältnis zur Entziehung, OLG Stuttgart NZV 2019, 632 zur Erörterungspflicht bei der Vermeidung von Freiheitsstrafe und EuGH NJW 2021, 1805 zu Führerscheinen aus Mitgliedstaaten.

Kostenlose Ersteinschätzung

Droht Ihnen ein Fahrverbot oder liegt bereits ein Strafbefehl vor, dann läuft die Einspruchsfrist von zwei Wochen ab Zustellung. Bewahren Sie den gelben Zustellungsumschlag auf, weil das Datum darauf den Fristbeginn belegt. Nach einem Urteil beginnt der Schonmonat erst mit der Rechtskraft, sodass sich der Abgabezeitpunkt planen lässt.

Melden Sie sich bei mir, telefonisch oder schriftlich. Ich prüfe, ob die Nebenstrafe überhaupt verhängt werden durfte, ob die Zumessung die Wechselwirkung beachtet und ob sich eine Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten erreichen lässt. Erklärungen zur Sache gebe ich erst nach Akteneinsicht ab.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

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Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen